Satzung des Krankenpflegeverein St.Peter Förderverein der Pfarrgemeinde St.Peter (Fassung gemäß der Satzungsänderung vom 21. Juli 2000) Präambel.

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1 Seite 1 von 5 Satzung des Krankenpflegeverein St.Peter Förderverein der Pfarrgemeinde St.Peter (Fassung gemäß der Satzungsänderung vom 21. Juli 2000) Präambel. Die Hilfe für Menschen in Not ist nicht nur Aufgabe des einzelnen Christen, sondern gehört neben der Feier der Liturgie und der Verkündigung zu den unverzichtbaren Merkmalen christlicher Gemeinden. Um diese Grunddimension des Christseins zu ermöglichen, haben sich von alters her auch organisatorische Strukturen entwickelt so in den letzten Jahrzehnten die Krankenpflege und die Fördervereine für weitere Bereiche des Geschwisterdienstes (Diakonie) in der Gemeinde. Die nachstehende Satzung will eine Hilfe sein, caritativem Engagement in der Pfarrgemeinde eine Organisationsstruktur zu geben. 1 I NAME und SITZ 1. Der Verein führt den Namen Krankenpflegeverein St.Peter e.v., Förderverein der katholischen Kirchengemeinde St. Peter und hat seinen Sitz in Heidelberg- Kirchheim, Lochheimerstrasse Der Verein ist Mitglied im Caritasverband Heidelberg e.v. und damit dem Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e.v. und dem Deutschen Caritasverband angeschlossen. 3. Der Verein ist als eingetragener Verein beim Vereinsgericht Heidelberg eingetragen. 4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr 2 II ZWECK 1. Der Krankenpflegeverein St.Peter e.v. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung 77 Zweck des Vereins ist es, die planmäßige Ausübung der sozial caritativen Dienste der katholischen Kirchengemeinde St. Peter zu fördern. Dieser Geschwisterdienst, der Menschen in leiblicher, seelischer und sozialer Bedrängnis Hilfe bringen soll, wird in erster Linie durch ideelle und finanzielle Unterstützung der Kath. Kirchengemeinde St.Peter bei deren sozialen Aufgaben verwirklicht.

2 Seite 2 von 5 Diese sind u.a. - Unterstützung der Krankenpflege und Nachbarschaftshilfe - Förderung der Altenarbeit, der Kinder- und Jugendarbeit - Hilfe in Notfällen bei Menschen in leiblicher, seelischer und sozialer Bedrängnis Beiträge und Spenden müssen für caritative und soziale Zwecke im Bereich der Kirchengemeinde St. Peter verwendet werden. Entscheidung über die Verwendung trifft der Vorstand. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3.Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 4. es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. III MITGLIEDSCHAFT 3 1. Mitglieder des Vereins können alle Personen werden, die die Zwecke des Vereins fördern und sich zur Zahlung eines Jahresbeitrages verpflichten oder regelmäßig eine ehrenamtliche Tätigkeit im Bruderdienst der Gemeinde erbringen. 2. Die Höhe des Jahresbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. 3. Die Mitglieder des Vereins werden mit der Aufnahme zugleich Mitglieder des Caritasverbandes Heidelberg e.v., damit des Caritasverbandes für die Erzdiözese Freiburg e.v. und des Deutschen Caritasverbandes e.v. ohne dass Ihnen und dem Verein hieraus zusätzliche finanzielle Verpflichtungen entstehen Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet. 2. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. 3. Durch Beschluss des Vorstands kann ein Mitglied, das den Verein schädigt oder seine Beitragsverpflichtungen in zwei aufeinander folgenden Jahren nicht erfüllt, aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen den Beschluss des Vorstands kann der Betroffene Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen; diese entscheidet endgültig.

3 Seite 3 von 5 Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte des Betroffenen. 5 Organe sind A: Der Vorstand B: Die Mitgliederversammlung IV ORGANE des VEREINS 6 1. der Vorstand besteht aus der/dem ersten Vorsitzenden, der/dem zweiten Vorsitzenden, der/dem Schriftführer(-in), der/dem Rechner(-in) und den drei Beiräten, wovon mindestens je ein Vorstandsmitglied Pfarrgemeinderatsmitglied bzw. Mitarbeiter(in) in der Nachbarschaftshilfe der Kirchengemeinde St.Peter sein sollte. Der Pfarrer bzw. Pfarradministrator der kath. Kirchengemeinde St.Peter ist Vorstandsmitglied kraft Amtes. Wird er von der Mitgliederversammlung nicht zum 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden, Schriftführer oder Rechner gewählt, gehört der bis zur nächsten Vorstandswahl als einer der drei Beiräte gem. Satz 1 dem Vorstand an. 2. Die/Der erste Vorsitzende oder die/der zweite Vorsitzende vertreten den Verein jeweils mit einem weiteren Vorstandsmitglied gerichtlich und außergerichtlich. 3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils für vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur konstituierenden Sitzung nach der nächsten Wahl gemäß Satz 1 im Amt. 4. Der Vorstand besorgt ehrenamtlich alle Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er tritt auf Einladung der/des ersten Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung der/des zweiten Vorsitzenden zusammen und ist beschlussfähig, wenn außer der/dem ersten Vorsitzenden oder der/dem zweiten Vorsitzenden wenigstens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die/der erste Vorsitzende, bei dessen Verhinderung die/der zweite Vorsitzende. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das die/der Schriftführer(-in) oder bei deren/dessen Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied unterzeichnet.

4 Seite 4 von Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. 2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist von der/dem ersten Vorsitzenden oder zweiten Vorsitzenden einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn wenigstens 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen bei der/dem ersten oder zweiten Vorsitzenden beantragt. 3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung mit Tagesordnung ist spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin entweder schriftlich zuzustellen oder durch Vermeldung in der kath. Pfarrkirche und durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel bzw. im Pfarrblatt bekannt zu geben Der Mitgliederversammlung obliegen: a.) Die Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichts des Vorstands sowie die Erteilung der Entlastung b.) Die Festsetzung des Jahresbeitrages gem 3 Abs. 2 d.) Die Beschlussfassung über die Aufnahme oder Hingabe von Darlehen, Übernahme von Bürgschaften sowie Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, e.) Die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, des Vereinszwecks und der Auflösung des Vereins gem. 10 f.) Die Wahl der Prüfer gem. 9 g.) Die Wahl der Delegierten für die Mitgliederversammlung des Caritasverbandes Heidelberg e.v. 2. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn wenigstens der Vorstand in beschlussfähiger Anzahl gem. 6, Abs. 4 anwesend ist. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die/der erste oder zweite Vorsitzende. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder. Die Beschlüsse werden, abgesehen von 10, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen zählen nicht. 3. Die Beurkundung der Beschlüsse erfolgt durch einen Auszug aus dem Sitzungsprotokoll, das durch die/den erste(n) oder die/den zweite(n) Vorsitzende(n) sowie die/den Schriftführer(-in) unterzeichnet wird.

5 Seite 5 von 5 V PRÜFUNG 9 Die Buch- und Kassenführung des Vereins ist alljährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung jeweils für 4 Jahre gewählte Prüfer, die nicht dem Vorstand angehören, zu prüfen. 10 VI ÄNDERUNG der SATZUNG des VEREINSZWECKS und AUFLÖSUNG des VEREINS Zu einer Änderung der Satzung, des Vereinszwecks sowie die Auflösung des Vereins ist eine 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder sowie die Zustimmung des Vorstands erforderlich. Hierüber darf nur abgestimmt werden, wenn dieser Punkt in der nach 7, Abs. 3 bekannt gegebenen Tagesordnung enthalten war. 11 Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die kath. Kirchengemeinde St.Peter, die es im Sinne von 2 zu verwenden hat. Eine andere Verwendung des Vereinsvermögens als zu unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken ist unzulässig. 12 Eine Änderung der Satzung sowie die Auflösung des Vereins ist dem Caritasverband Heidelberg e.v. mitzuteilen. Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 21. Juli 2000 einstimmig beschlossen und damit die Satzung in der Fassung vom und vom und vom geändert.

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