(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und auch juristische Person werden.

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1 Satzung 1 Name und Sitz des Vereins 1. Der Verein führt den Namen: Allgemeiner Verein für gerechte Kommunalabgaben in Deutschland e.v." Er ist in das Vereinsregister unter VR 2696 eingetragen 2. Der Sitz des Vereins ist Erfurt. Postanschrift ist jeweils die Anschrift des 1. Vorsitzenden. 2 Zweck des Vereins (1) Der Zweck des Vereins besteht darin, die Bürger aufzuklären und sie in die Lage zu versetzen, sich selbst eine politische Meinung zu bilden. Darüber hinaus steht die gedankliche Weiterentwicklung der Staats- und Gesellschaftsordnung unter dem Gesichtspunkt des zunehmenden Bedürfnisses der Menschen nach Selbstbestimmung und Teilhabe an den öffentlichen und gesellschaftlichen Entscheidungsprozessen im Vordergrund. Insbesondere dient dazu: Aufklärung der Öffentlichkeit über eine gerechte und wirtschaftliche Gestaltung des kommunalen Abgabensystems Abbau der Politikverdrossenheit durch eine gerechte und wirtschaftliche Gestaltung des kommunalen Abgabensystems Unterstützung von Maßnahmen und Verfahren zur gerechten und wirtschaftlichen Kommunalabgaben- Gestaltung sowie zum bürgerfreundlichen Infrastrukturausbau, die bundesweite Auswirkungen haben können. (2) Der Verein verfolgt keine Einzelinteressen und keine bloß lokal kommunalpolitischen Ziele. Vielmehr wird das Ziel verfolgt, Verstöße des öffentlichen Abgabensystems gegen Grundrechte zu beseitigen. Es handelt sich hierbei insbesondere um Verstöße gegen Artikel 3 (Gleichbehandlung) und Artikel 14 (Eigentumsschutz) des GG und dem, vom Bundesverfassungsgericht aus dem GG abgeleiteten Übermaßverbot". Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten können ersetzt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden. 3 Mitgliedschaft im Verein (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und auch juristische Person werden. (2) Die Beitrittserklärung muss beim Vorstand eingereicht werden. Bei Minderjährigen ist der Beitritt durch die gesetzlichen Vertreter zu erklären. (3) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen). durch Austritt,

2 durch Ausschluss, Streichung in der Mitgliederliste, durch Auflösung des Vereins. (4) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit jeweils zum Ende eines Kalenderjahres zulässig. Er muss gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden. (5) Ein Mitglied kann aus dem Verein durch Streichung in der Mitgliederliste durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder wenn das Mitglied länger als 3 Monate mit seinem Mitgliedsbeitrag, trotz Mahnung und Hinweis auf den bevorstehenden Ausschluss, in Verzug ist. Seine Mitgliedschaft erlischt. (6) Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen. (7) Der Jahres-Mitgliedsbeitrag wird zu Beginn des Kalenderjahres per Bankeinzug erhoben. Der volle Jahres-Mitgliedsbeitrag wird auch im Jahre des Eintritts und bei Mitgliedschafts- Ende erhoben. (8) Der Mitgliedsbeitrag wird spätestens alle 2 Jahre vom Vorstand überprüft. Sollte der Vorstand aus geschäftsbedingten Grünen eine Neufestsetzung beschließen, so ist diese begründet und vor Ablauf des Kalenderjahres den Mitgliedern schriftlich mitzuteilen. Der neue Mitgliedsbeitrag wird erstmalig im darauf folgenden Jahr gültig. 4 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind: 1. der Vorstand 2. die Mitgliederversammlung 5 Vorstand des Vereins (1) Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 3. Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Der Vorstand kann durch Beisitzer je Bundesland ergänzt werden. (2) Der Vorstand im Sinne des 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden, jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied, (4-Augen Prinzip). Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur vertretungsberechtigt ist, wenn der 1. Vorsitzende ihm diese Vertretung übertragen hat oder der 1. Vorsitzende geschäftsunfähig ist. (3) Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1., so dieser nicht anwesend, des 2. oder sollten beide nicht anwesend sein, die des 3. Vorsitzenden den Ausschlag. (4) Der 1. oder 2. Vorsitzende ruft bei Bedarf oder wenn zwei Vorstandsmitglieder es begehren, eine Vorstandssitzung unter Angabe der Tagungsordnung ein. Er leitet die Vorstandssitzung. Über die Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen.

3 (5) Der Vorstand haftet dem Verein für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur beim Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Das gilt auch gegenüber den Mitgliedern des Vereins ( 31a BGB). Ist der Vorstand einem anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schadens verpflichtet, so kann er vom Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Dies gilt für den Gesamtvorstand. (6) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, auch bei Rücktritt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, ist der Vorstand auch berechtigt, bis zur Nachwahl einem Vereins- oder anderem Vorstandsmitglied kommissarisch die Aufgabe des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds zu übertragen. Das Ersatzmitglied des Vorstandes wird jedoch nur für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen gewählt. (7) Die Landesbeisitzer werden durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit berufen. Die Mitglieder sind entsprechend zu informieren. Begründete Einsprüche sind beim Vorstand innerhalb von 2 KW schriftlich einzureichen. Der Vorstand wird innerhalb von 4 KW dazu Stellung nehmen. Die Beisitzer vertreten den Verein im jeweiligen Bundesland bzw. in dessen jeweiligen Regionen bei mehreren Beisitzern. Die regionale Abgrenzung erfolgt in Abstimmung mit dem Vorstand. Den Beisitzern können, in Abstimmung mit dem Vorstand, Funktionen auf Arbeitsebene übertragen werden. Sie können ebenfalls, in Abstimmung mit dem Vorstand, weiteren Mitgliedern Funktionen auf Arbeitsebene übertragen. 6 Mitgliederversammlung des Vereins (mediengestützt, virtuell) (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens 2-jährlich statt. Sie kann auch mediengestützt (z.b. per ), wie alle anderen Abstimmungen und Beschlussfassungen auch, erfolgen. Diese Festlegung gilt sinngemäß für die gesamte Kommunikation und alle Abstimmungen. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. (2) Die Mitgliederversammlung hat die folgenden wesentlichen Aufgaben: Entlastung und Neuwahl des Vorstandes Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresrechnungen Änderung der Satzung Auflösung des Vereins (3) Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand per unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 3 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung in Textform einzuberufen. Jedes Mitglied kann bis zum 5. Tag vor der MV Anträge zur Tagesordnung stellen. Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss der MV in der Sitzung ergänzt oder geändert werden; dies gilt nicht für Satzungsänderungen. (4) Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende und ggf. der 3. Vorsitzende. Sollte keiner anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.

4 Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt (5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder bzw. abgegebenen Stimmen beschlussfähig. (6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Gleiches gilt damit auch für die Wahl des Vorstandes. Zur Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks oder der Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei der Abstimmung und Wahlen hat jedes Mitglied eine Stimme. (7) Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen. (8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. 7 Arbeitssitzungen Zu diesen lädt der Vorstand aus Eigeninitiative oder auf Wunsch von Landesvertretern ein. Eingeladen werden Vorstand, die Landesvertreter und auf Wunsch weitere Mitglieder. Im weiteren gilt sinngemäß das gleiche Procedere wie für die Mitgliederversammlungen festgelegt. 8 Geschäftsordnung Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung erlassen, die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf 9 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens (1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn der Antrag in der Tagesordnung angekündigt wurde. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anders beschließt, obliegt dem Vorstand die Liquidation des Vereins. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. (2) Die Auflösung des Vereins oder der Verlust der Rechtsfähigkeit sind durch die Liquidatoren öffentlich bekannt zu machen. Diese Veröffentlichung erfolgt in dem Presseorgan, das für die Bekanntmachungen des zuständigen Amtsgerichts bestimmt ist. (3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Stiftung Denkmalschutz, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. 10 Gesetzliche Regelungen Sollten Bestimmungen dieser Satzung gegen einschlägige gesetzliche Vorschriften verstoßen, so gelten hierfür die gesetzlichen Regelungen. Die übrigen Bestimmungen werden davon nicht berührt.

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