EINFÜHRUNG ORGALIME - ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE LIEFERUNG VON SPEZIELL KONSTRUIERTEN UND GEFERTIGTEN KOMPONENTEN - SC 96. Brüssel, im Januar 1996

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1 EINFÜHRUNG ORGALIME - ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE LIEFERUNG VON SPEZIELL KONSTRUIERTEN UND GEFERTIGTEN KOMPONENTEN - SC 96 Brüssel, im Januar 1996 Die Allgemeinen Bedingungen SC 96 sind für den Gebrauch bei industriellen Zulieferungen bestimmt. Der Begriff "Komponente" bezeichnet einen Liefergegenstand, der in den Liefergegenstand des Käufers eingebaut wird und der normalerweise nicht dazu vorgesehen ist, unabhängig verwendet zu werden. Die SC 96 sind besonders für Gußteile, Schmiedeteile und andere Erzeugnisse geeignet, die aus unterschiedlichen Werkstoffen hergestellt werden, wo speziell konstruierte Modelle, Werkzeuge oder Muster in der Produktion verwendet werden. Sie können auch für die Lieferung anderer Komponenten verwendet werden, die der obengenannten Definition entsprechen. Wenn jedoch die SC 96 für die Lieferung von Standardkomponenten benutzt werden, die von anderen Lieferern verfügbar sind, müssen die Bedingungen mindestens hinsichtlich der Bestimmungen für eine verspätete Lieferung geändert werden. Die SC 96 sind nicht für Verarbeitungsverträge vorgesehen. Den Parteien wird statt dessen empfohlen, das Muster für einen Verarbeitungsvertrag von Orgalime zu benutzen. LANGFRISTIGE VERTRÄGE - SERIENLIEFERUNGEN Wenn die SC 96 bei Serienlieferungen Anwendung finden sollen, müssen sie geändert und ergänzt werden. Anhang 1 enthält ein Muster für Verträge, die sich auf Serienlieferungen beziehen. Vor allem sollten die Parteien ihre jeweiligen Verpflichtungen bezüglich der Produktionsplanung, wie Prognosen, Lieferpläne und Abrufverfahren definieren. Wenn die Parteien beabsichtigen, die Verfahrensweisen durch Anwendung des elektronischen Datenaustausches (EDI) zu rationalisieren, ist dieses auch in eine gesonderte Vereinbarung aufzunehmen. ANDERE BEDINGUNGEN VON ORGALIME, DIE SICH AUF DIE LIEFERUNG VON KOMPONENTEN BEZIEHEN Die SC 96 sind nicht für Liefergegenstände geeignet, die in anderen Liefergegenständen eingebaut sind. Die "Orgalime - Allgemeine Bedingungen für die Lieferung von mechanischen, elektrischen und verwandten elektronischen Erzeugnissen - S 92" sind besser für Liefergegenstände geeignet, die in unterschiedlichen Anwendungsbereichen, wie Pumpen oder Motoren, eingesetzt werden können. In anderen Fällen, wenn der Lieferant der alleinige Entwerfer des Liefergegenstandes ist, empfiehlt sich das Muster für einen Verarbeitungsvertrag von Orgalime als Vertragsbasis. TEILUNG DER VERANTWORTUNG FÜR DIE KONSTRUKTION Ziffer 36 der SC 96 legt fest, daß der Lieferer für konstruktive Mängel bis zu dem Ausmaß haftbar ist, in welchem er für die Konstruktion verantwortlich ist. Wenn die Parteien bei der Konstruktion des Liefergegenstandes zusammenarbeiten ("Konstruktionspartnerschaft"), sollten sie versuchen, ihre jeweilige Verantwortung für die Konstruktion zu klären, indem sie den Beitrag jeder Partei an der Konstruktion festlegen. FAIRES GLEICHGEWICHT Orgalime nimmt die Interessen sowohl der Käufer als auch der Lieferer wahr und die Bedingungen wurden unter dem Gesichtspunkt aufgestellt, ein faires Gleichgewicht zwischen den Interessen der Parteien zu erzielen.

2 2 ORGALIME SC 96 ALLGEMEINE BEDINGUNGEN für die LIEFERUNG VON SPEZIELL KONSTRUIERTEN UND GEFERTIGTEN KOMPONENTEN Brüssel, im Januar 1996 PRÄAMBEL 1. Diese Allgemeinen Bedingungen gelten, wenn sie die Parteien schriftlich oder auf andere Weise vereinbart haben. Bei der Anwendung auf einen bestimmten Vertrag bedürfen Änderungen oder Abweichungen von den Allgemeinen Bedingungen der Schriftform. Die zu diesen Bedingungen zu liefernde/n Ware/n wird/werden im folgenden "Liefergegenstand" genannt. PRODUKTINFORMATION 2. Alle in Produktkatalogen und Preislisten enthaltenen Angaben und Informationen sind nur soweit verbindlich, als der Vertrag ausdrücklich auf sie Bezug nimmt. MODELLE, WERKZEUGE UND AUSRÜSTUNGEN 3. Wenn nicht anders vereinbart, sind vom Lieferer zur Verfügung gestellte Modelle, Spezialwerkzeuge und Ausrüstungen, die dazu vorgesehen sind, daß der Lieferer sie ausschließlich zur Erfüllung dieses Vertrages nutzt, durch den Besteller zu bezahlen und werden nach vollständiger Bezahlung sein Eigentum. Der Lieferer muß Modelle, Spezialwerkzeuge und Ausrüstungen, die dem Besteller gehören, eindeutig kennzeichnen. Modelle, Spezialwerkzeuge und Ausrüstungen, die vom Besteller zur Verfügung gestellt wurden, bleiben Eigentum des Bestellers. Der Besteller bezahlt dem Lieferer alle Arbeiten, die erforderlich sind, um solche Modelle, Spezialwerkzeuge und Ausrüstungen anzupassen oder zu ergänzen. 4. Wenn der Lieferer auf der Grundlage des Vertrages Modelle, Spezialwerkzeuge oder Ausrüstungen bereitstellen muß, hat der Besteller die Kosten des Lieferers für den Austausch oder die Reparatur zu erstatten, die auf Grund normalen Verschleißes oder anderen Ursachen erfolgt, für die der Lieferer nicht verantwortlich ist. 5. Der Lieferer hat das Recht, Modelle, Spezialwerkzeuge oder Ausrüstungen zurückzuhalten, die er auf der Grundlage des Vertrages bereitgestellt hat, wenn berechtigterweise angenommen werden kann, daß sein technisches Know-how andernfalls offenbart wird und daß diese Offenbarung für den Lieferer einen bedeutenden Verlust verursachen wird. Der Lieferer wird in einem solchen Falle dem Besteller den Wert der Gegenstände erstatten, die er zurückhält. 6. Der Lieferer muß Modelle, Spezialwerkzeuge und Ausrüstungen aufbewahren, bis die Lieferungen auf der Grundlage des Vertrages abgeschlossen sind. Modelle, Spezialwerkzeuge und Ausrüstungen, die dem Besteller gehören und in der Obhut des Lieferers verbleiben, nachdem die Lieferungen auf der Grundlage des Vertrages abgeschlossen wurden, sind vom Lieferer auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern. 7. Der Lieferer muß auf Anforderung des Bestellers Modelle, Spezialwerkzeuge und Ausrüstungen versichern, die sich in seiner Obhut befinden und Eigentum des Bestellers sind. Der Besteller muß dem Lieferer die Kosten für eine solche Versicherung erstatten. 8. Der Lieferer darf nicht ohne Zustimmung des Bestellers die Modelle, Spezialwerkzeuge oder Ausrüstungen des Bestellers für andere Zwecke als zur Erfüllung des Vertrages nutzen. Solche Modelle, Spezialwerkzeuge oder Ausrüstungen dürfen einer dritten Partei weder ausgehändigt noch in sonstiger Weise zur Kenntnis gebracht werden. 9. Der Besteller trägt das Risiko und die Kosten des gesamten Transportes von Modellen, Spezialwerkzeugen und Ausrüstungen zum und vom Lieferer. 10. Der Besteller muß den Lieferer von allen Ansprüchen freistellen und schadlos halten, die auf einer Verletzung von Patenten, Konstruktionspatenten, Warenzeichen oder anderen Eigentumsrechten beruhen, sofern solche Ansprüche sich aus der Herstellung der Liefergegenstände durch Verwendung einer Spezifikation, Zeichnung, eines Musters, Modelles, Spezialwerkzeuges oder einer Ausrüstung ergeben, die durch den Besteller bereitgestellt wurde. 11. Alle Verpflichtungen des Lieferers in Bezug auf Modelle, Spezialwerkzeuge und Ausrüstungen verfallen endgültig drei Jahre nach Beendigung der vertraglichen Lieferungen. Wenn dies durchführbar ist, muß der Lieferer den Besteller vor der Verfügung über Modelle, Spezialwerkzeuge und Ausrüstungen informieren.

3 ZEICHNUNGEN UND BESCHREIBUNGEN 12. Stellt eine Partei der anderen Partei Zeichnungen und technische Unterlagen über den Liefergegenstand oder seine Herstellung vor oder nach Vertragsschluß zur Verfügung, bleiben diese Eigentum der sie vorlegenden Partei. Der Lieferer ist nicht verpflichtet, Fertigungszeichnungen für die Liefergegenstände oder Ersatzteile bereitzustellen. Erhält eine Partei Zeichnungen, technische Unterlagen oder andere technische Informationen, so darf sie diese ohne Zustimmung der anderen Partei nur für solche Zwecke nutzen, für die sie ausgehändigt wurden, wie Zusammenbau, Einbau und Instandhaltung der Liefergegenstände. Sie dürfen nicht ohne Zustimmung der vorlegenden Partei für andere Zwecke genutzt, kopiert, reproduziert, an Dritte ausgehändigt oder bekanntgegeben werden. 13. Wenn eine Partei eine Modifikation der technischen Spezifikationen der Liefergegenstände wünscht, muß sie ihre Vorschläge in schriftlicher Form der anderen Partei vorlegen, die schriftlich innerhalb von 30 Kalendertagen reagieren soll. PREIS 3 festgelegt wurde, sind die Prüfungen in Übereinstimmung mit der gebräuchlichen Praxis im betreffenden Industriezweig des Landes der Herstellung durchzuführen. 18. Der Lieferer muß dem Besteller jede vereinbarte Abnahmeprüfung so rechtzeitig mitteilen, daß es dem Besteller möglich ist, bei den Prüfungen vertreten zu sein. Ist der Besteller nicht vertreten, ist der Prüfbericht an den Besteller zu senden und von diesem als korrekt zu akzeptieren. 19. Wenn die Abnahmeprüfungen ergeben, daß Liefergegenstände von den Anforderungen des Vertrages abweichen und der Besteller die Abweichungen nicht akzeptiert, muß der Lieferer ohne Verzögerung sicherstellen, daß die Liefergegenstände dem Vertrag entsprechen. Dann sind auf Verlangen des Bestellers neue Prüfungen durchzuführen, es sei denn, daß die Abweichungen unwesentlich waren. 20. Der Lieferer trägt alle Kosten für alle vereinbarten Abnahmeprüfungen, die am Herstellungsort ausgeführt werden. Alle Reise- und Aufenthaltskosten der Vertreter des Bestellers im Zusammenhang mit diesen Prüfungen sind vom Besteller zu tragen. 14. Als Preise für die Liefergegenstände gelten die im Vertrag festgelegten Preise. Wenn es nicht anders festgelegt wurde, sind diese ausschließlich Mehrwertsteuer oder ähnlichen Steuern. BESICHTIGUNG 15. Der Besteller darf während der normalen Arbeitszeit die Einrichtungen des Lieferers zur Endprüfung besichtigen, die zur Durchführung des Vertrages genutzt werden und die Liefergegenstände hinsichtlich der Werkstoffe und der fachgerechten Ausführung besichtigen und prüfen. Der Besteller muß dem Lieferer die Besichtigung eine Woche vorher mitteilen. Besichtigungen und Prüfungen dürfen die Ausführung der Arbeiten nicht übermäßig behindern. PRODUKTIONSMUSTER 16. In Serie hergestellte Liefergegenstände müssen mit dem vom Besteller genehmigten Produktionsmuster übereinstimmen und die Produktion darf nicht aufgenommen werden, bevor der Lieferer die schriftliche Freigabe des Käufers für dieses Muster erhalten hat. ABNAHME PRÜFUNGEN 17. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind die im Vertrag vorgesehenen Abnahmeprüfungen am Herstellungsort während der normalen Arbeitszeit durchzuführen. Wenn es im Vertrag nicht anders LIEFERUNG - GEFAHRENÜBERTRAGUNG 21. Die vereinbarten Lieferklauseln sind nach den bei Vertragsschluß geltenden INCOTERMS auszulegen. Mangels besonderer Lieferklauseln im Vertrag gilt der Liefergegenstand als "ab Werk" (EXW) geliefert. Verpflichtet sich der Lieferer im Falle einer EXW- Lieferung auf Verlangen des Bestellers dazu, den Liefergegenstand an seinen Bestimmungsort zu versenden, so geht die Gefahr spätestens zu dem Zeitpunkt über, an dem der erste Spediteur den Liefergegenstand entgegennimmt. Teillieferungen sind mangels abweichender Vereinbarung gestattet. VERPACKUNG UND TRANSPORT 22. Der Besteller muß innerhalb von dreißig Tagen nach der Lieferung Behälter, Lattenkisten, Paletten und anderes wiederverwendbares Verpackungsmaterial, das Eigentum des Lieferers ist, auf eigene Kosten zurücksenden. Wenn der Besteller dies versäumt, hat der Lieferer das Recht auf eine Entschädigung in Höhe des Wertes dieses Verpackungsmaterials.

4 Wenn gemäß dem Vertrag der Besteller das Verpackungsmaterial bereitstellen muß, hat er dieses dem Lieferer in gutem Zustand zu dem Zeitpunkt und an dem Ort bereitzustellen, der durch den Lieferer angegeben wurde. 23. Der Besteller soll bei Eingang der Liefergegenstände kontrollieren, ob der Zeitpunkt des Einganges der Liefergegenstände, der Zustand und die Menge mit dem Versandschein übereinstimmen. Der Besteller muß sofort den Lieferer über alle Unstimmigkeiten oder mögliche Ansprüche gegen den Spediteur informieren. LIEFERFRIST - VERZÖGERUNGEN 24. Haben die Parteien statt eines festen Liefertermins eine Frist vereinbart, nach deren Ablauf die Lieferung zu erfolgen hat, dann beginnt die Frist ab dem Datum, an dem der Lieferer die Bestellung des Bestellers erhält, oder ab dem Datum des Vertragsschlusses; das jeweils spätere Datum ist maßgeblich. 25. Kann der Lieferer absehen, daß der Liefergegenstand nicht innerhalb der Lieferfrist geliefert werden wird, so hat er den Besteller unverzüglich und schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, ihm die Gründe hierfür mitzuteilen sowie nach Möglichkeit den voraussichtlichen Lieferzeitpunkt zu nennen. 26. Verzögert sich die Lieferung durch einen in Ziffer 52 aufgeführten Umstand oder durch ein Handeln oder Unterlassen des Bestellers, wozu auch die Einstellung der Leistung nach Ziffer 34 oder Ziffer 55 zählt, so wird eine den Umständen angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt. Diese Bestimmung gilt unabhängig davon, ob der Grund für die Verzögerung vor oder nach der vereinbarten Lieferfrist eintritt. 27. Wird der Liefergegenstand nicht zum Liefertermin (wie unter Ziffer 24 und 26 festgelegt) geliefert, so hat der Besteller ab dem Zeitpunkt Anspruch auf Zahlung eines pauschalierten Schadensersatzes, zu dem die Lieferung hätte erfolgen müssen. Der pauschalierte Schadensersatz ist auf 0,5 % des Kaufpreises für jede volle Woche der Verzögerung festgesetzt. Der pauschalierte Schadensersatz kann 7,5 % des Kaufpreises nicht überschreiten. Verzögert sich nur ein Teil der Lieferung, so wird der pauschalierte Schadensersatz aufgrund des Kaufpreises bestimmt, der dem Teil des Liefergegenstandes entspricht, der durch die Verzögerung nicht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch zugeführt werden kann. Der pauschalierte Schadensersatz wird mit der schriftlichen Geltendmachung durch den Besteller fällig, jedoch nicht bevor die Gesamtlieferung abgeschlossen oder der Vertrag gemäß Ziffer 28 beendet worden ist. Der Besteller verliert seinen Anspruch auf Zahlung des 4 pauschalierten Schadensersatzes, wenn er diesen nicht innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt geltend macht, zu dem die Lieferung hätte erfolgen sollen. 28. Ist der Besteller wegen der Länge der Verzögerung berechtigt, den Höchstbetrag an pauschaliertem Schadensersatz gemäß Ziffer 27 zu fordern, und ist der Liefergegenstand noch nicht geliefert, so kann er dem Lieferer schriftlich eine letzte angemessene Lieferfrist von mindestens einer Woche setzen. Liefert der Lieferer nicht innerhalb dieser letzten Frist aus einem Grund, der nicht von dem Besteller zu vertreten ist, so kann der Besteller durch schriftliche Mitteilung an den Lieferer von dem Vertrag hinsichtlich desjenigen Teiles des Liefergegenstandes zurücktreten, welcher aufgrund der Verzögerung durch den Lieferer nicht bestimmungsgemäß benutzt werden kann. Tritt der Besteller vom Vertrag zurück, so hat er einen Anspruch auf Entschädigung für den ihm aufgrund der Verzögerung durch den Lieferer entstanden Schaden. Die Gesamthöhe der Entschädigung einschließlich des pauschalierten Schadensersatzes nach Ziffer 27 darf 15 v.h. des Teilkaufpreises nicht überschreiten, der dem Teil des Liefergegenstandes entspricht, hinsichtlich dessen der Besteller von dem Vertrag zurückgetreten ist. 29. Weitergehende Ansprüche über den pauschalierten Schadensersatz nach Ziffer 27 und den Rücktritt von dem Vertrag mit begrenzter Entschädigung nach Ziffer 28 hinaus können seitens des Bestellers gegenüber dem Lieferer im Falle der Nichtlieferung durch den Lieferer nicht geltend gemacht werden. Alle anderen Ansprüche gegenüber dem Lieferer im Hinblick auf Verzögerung sind ausgeschlossen, sofern nicht grobe Fahrlässigkeit seitens des Lieferers vorliegt. Im Sinne dieser Bedingungen liegt grobe Fahrlässigkeit in einem Handeln oder Unterlassen, bei dem der Lieferer entweder die verkehrsübliche Sorgfalt im Hinblick auf den Eintritt schwerwiegender Folgen nicht walten ließ, die ein verantwortungsbewußter Lieferer normalerweise vorausgesehen hätte, oder bei dem der Lieferer bewußt die Folgen eines solchen Handelns oder Unterlassens außer acht gelassen hat. 30. Kann der Besteller absehen, daß ihm die Annahme des Liefergegenstandes zum Liefertermin unmöglich sein wird, so hat er den Lieferer unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, ihm den Grund dafür mitzuteilen sowie ihm nach Möglichkeit den Zeitpunkt zu nennen, zu dem er die Lieferung annehmen kann. Nimmt der Besteller die Lieferung zum Liefertermin nicht an, so hat er dennoch den Teil des bei Lieferung fälligen Kaufpreises zu entrichten, als ob die Lieferung erfolgt wäre. Der Lieferer hat für die Einlagerung des Liefergegenstandes auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu sorgen. Auf Verlangen des Bestellers hat der Lieferer den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers zu versichern.

5 31. Beruht die Nichtannahme durch den Besteller nicht auf einem in Ziffer 52 vorgesehenen Umstand, kann der Lieferer den Besteller schriftlich zu Annahme der Lieferung innerhalb einer angemessenen letzten Frist auffordern. 5 Der Eigentumsvorbehalt berührt nicht die Bestimmungen über den Gefahrübergang nach Ziffer 21. HAFTUNG FÜR MÄNGEL Nimmt der Besteller aus einem Grund, der nicht auf den Lieferer zurückzuführen ist, die Lieferung nicht innerhalb einer solchen Frist an, kann der Lieferer schriftlich ganz oder teilweise von dem Vertrag zurücktreten. Der Lieferer hat dann Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihm durch den Verzug des Bestellers entstanden ist. Die Gesamthöhe der Entschädigung darf den Kaufpreis nicht überschreiten, der dem Teil des Liefergegenstandes entspricht, hinsichtlich dessen der Vertrag aufgelöst wird. ZAHLUNG 32. Mangels abweichender Vereinbarung ist ein Drittel des Kaufpreises bei Vertragsschluß fällig und ein Drittel, nachdem der Lieferer dem Besteller die Versandbereitschaft des Liefergegenstandes oder wesentlicher Teile des Liefergegenstandes erklärt hat. Die Schlußzahlung ist bei Lieferung fällig. 33. Ungeachtet des verwendeten Zahlungsmittels gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der volle Rechnungsbetrag unwiderruflich dem Konto des Lieferers gutgeschrieben wird. 34. Ist der Besteller mit seinen Zahlungen im Rückstand, so kann der Lieferer vom Tag der Fälligkeit an Verzugszinsen fordern. Der Zinssatz ist von den Parteien festzusetzen. Mangels einer solchen Bestimmung gilt ein jährlicher Zinssatz von 12 %. Im Falle verzögerter Zahlung kann der Lieferer nach schriftlicher Mitteilung an den Besteller die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen. Ist der Besteller mit seinen fälligen Zahlungen mehr als drei Monate im Rückstand, so kann der Lieferer durch schriftliche Mitteilung an den Besteller vom Vertrag zurücktreten und vom Besteller Ersatz des entstandenen Schadens verlangen. Der Schadensersatz darf den vereinbarten Kaufpreis nicht überschreiten. EIGENTUMSVORBEHALT 35. Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Lieferers, sofern ein solcher Eigentumsvorbehalt nach dem anwendbaren Recht wirksam ist. Auf Verlangen des Lieferers hat ihn der Besteller bei seinen Bemühungen umfassend zu unterstützen, das Eigentumsrecht des Lieferers an dem Liefergegenstand in dem betreffenden Land zu schützen. 36. Nach Maßgabe der Ziffern 37 bis einschließlich 50 ist der Lieferer verpflichtet, jeden Mangel zu beheben, der auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht. In dem Maße, in dem der Lieferer für die Konstruktion verantwortlich ist, gilt die Verpflichtung für alle Mängel, die sich aus einer fehlerhaften Konstruktion ergeben. 37. Die Haftung des Lieferers ist auf Mängel beschränkt, die innerhalb eines Jahres nach der Lieferung auftreten. 38. Wird ein Mangel am Liefergegenstand oder einem Teil davon behoben, haftet der Lieferer ein Jahr für Mängel der gelieferten Ersatzteile oder reparierten Teile zu den gleichen Bedingungen wie für den ursprünglichen Liefergegenstand. 39. Der Besteller hat einen festgestellten Mangel unverzüglich gegenüber dem Lieferer zu rügen. Eine solche Mängelrüge hat in jedem Fall innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der unter Ziffer 37 bestimmten und unter Ziffer 38 erweiterten Frist zu erfolgen. Bei Mängeln, die Schäden verursachen könnten, hat die Rüge sofort zu erfolgen. Die Rüge hat den Mangel zu beschreiben. Rügt der Besteller den Mangel gegenüber dem Lieferer nicht innerhalb des in dieser Ziffer festgelegten Zeitraums, verliert er sein Recht auf Behebung des Mangels. 40. Nach Erhalt der schriftlichen Mängelrüge nach Ziffer 38 hat der Lieferer den Mangel unverzüglich und auf seine Kosten nach Ziffern 36 bis einschließlich 50 zu beheben. Der Mangel ist grundsätzlich auf dem Betriebsgelände des Lieferers zu beheben. Es liegt jedoch im Ermessen des Lieferers, die Nachbesserung am Standort des Liefergegenstandes zu beheben. Der Besteller muß auf Verlangen des Lieferers den Transport der Liefergegenstände zum Lieferer veranlassen. Der Besteller hat die Anweisungen des Lieferers bezüglich eines solchen Transportes zu befolgen. Der Lieferer hat seine Verpflichtungen in Bezug auf den Mangel erfüllt, wenn er dem Besteller ein ordnungsgemäß nachgebessertes oder ausgetauschtes Produkt liefert. 41. Hat der Besteller den Mangel bei dem Lieferer nach Ziffer 39 gerügt und ist kein Mangel festzustellen, für den der Lieferer haftet, so hat der Besteller dem Lieferer den Schaden zu ersetzen, der dem Lieferer durch eine solche Rüge entstanden ist.

6 42. Der Besteller hat auf eigene Kosten für den Aus- und Einbau von anderen Gegenständen als dem Liefergegenstand selbst Sorge zu tragen, soweit dies für die Behebung des Mangels notwendig ist Der Lieferer haftet nur für solche Mängel, die unter den vertraglich vorgesehenen Betriebsbedingungen und bei ordnungsgemäßem Gebrauch des Liefergegenstandes auftreten. 43. Mangels abweichender Vereinbarung erfolgt der notwendige Transport der Liefergegenstände zum und vom Lieferer im Zusammenhang mit der Behebung von Mängeln, für die der Lieferer haftet, auf Kosten und Gefahr des Lieferers. 44. Mangels abweichender Vereinbarung hat der Besteller alle zusätzlichen Kosten zu tragen, die dem Lieferer bei Reparatur sowie Transport entstehen, falls der Standort des Liefergegenstandes von dem vertraglich vereinbarten Bestimmungsort oder, - wenn kein Bestimmungsort angegeben ist -, von dem Lieferort abweicht. 45. Ersetzte mangelhafte Teile sind dem Lieferer zur Verfügung zu stellen und gehen in sein Eigentum über. 46. Kommt der Lieferer innerhalb einer angemessenen Zeit seiner Verpflichtung nach Ziffer 40 nicht nach, so kann der Besteller dem Lieferer schriftlich eine letzte Frist setzen, innerhalb derer der Lieferer seinen Verpflichtungen nachzukommen hat. Erfüllt der Lieferer seine Verpflichtungen nicht innerhalb dieser gesetzten Frist, kann der Besteller die notwendigen Reparaturen selbst oder von einem Dritten auf Kosten und Gefahr des Lieferers vornehmen lassen. Wurde die Reparatur erfolgreich vom Besteller oder einem Dritten durchgeführt, so sind alle Ansprüche des Bestellers hinsichtlich dieses Mangels gegenüber dem Lieferer mit Erstattung der dem Besteller entstandenen angemessenen Kosten abgegolten. Schlägt die Nachbesserung fehl : a) so kann der Besteller eine dem geminderten Wert des Liefergegenstandes entsprechende Minderung des Kaufpreises verlangen, wobei die Minderung in keinem Fall mehr als 15 v.h. des Kaufpreises überschreiten darf oder b) sofern der Mangel so grundlegend ist, daß der Besteller sein Interesse an dem Vertrag verliert, so kann der Besteller nach schriftlicher Mitteilung an den Lieferer vom Vertrag zurücktreten. Der Besteller kann dann Schadensersatz von höchstens 15 v.h. des Kaufpreises verlangen. 47. Der Lieferer haftet nicht für Mängel, die auf vom Besteller bereitgestellten oder vorgegebenen Materialien beruhen. Der Lieferer haftet nicht für Mängel, die beruhen auf: schlechter Instandhaltung, unsachgemäßer Aufstellung, fehlerhafter Reparatur durch den Besteller oder auf Änderungen ohne schriftliche Zustimmung des Lieferers. Die Haftung des Lieferers erstreckt sich ferner nicht auf normale Abnutzung oder normalen Verschleiß. 49. Unbeschadet der Bestimmungen nach Ziffern ist die Haftung des Lieferers für Mängel an jeglichem Teil des Liefergegenstandes auf zwei Jahre ab Beginn der in Ziffer 37 festgelegten Frist beschränkt. 50. Vorbehaltlich der Bestimmungen nach Ziffern haftet der Lieferer nicht für Mängel. Dies gilt für jeden durch den Mangel verursachten Schaden, wie für Produktstillstand, entgangenen Gewinn und andere indirekte Schäden. Die Haftungsbeschränkung des Lieferers gilt nicht bei grober Fahrlässigkeit nach Ziffer 29. HAFTUNGSTEILUNG FÜR DURCH DAS PRODUKT VERURSACHTE SCHÄDEN 51. Der Lieferer haftet nicht für Sachschäden, die vom Liefergegenstand nach erfolgter Lieferung verursacht werden, wenn der Liefergegenstand schon im Besitz des Bestellers ist. Weiterhin übernimmt der Lieferer keinerlei Haftung für Schäden an den vom Besteller gefertigten Erzeugnissen oder an Waren, die ein vom Besteller gefertigtes Erzeugnis beinhalten. Wird der Lieferer von einem Dritten für einen von dem Liefergegenstand verursachten Schaden im Sinne des vorangegangenen Absatzes zur Haftung herangezogen, so hat der Besteller den Lieferer zu entschädigen, zu verteidigen und schadlos halten. Macht ein Dritter einen in dieser Ziffer beschriebenen Anspruch gegen eine der Parteien geltend, so hat diese Partei die andere Partei hiervon unverzüglich und schriftlich in Kenntnis zu setzen. Der Lieferer und der Besteller sind verpflichtet, sich jeweils von einem Gericht oder Schiedsgericht vorladen zu lassen, das die gegen eine der Parteien erhobenen Schadensersatzansprüche wegen des angeblich durch den Liefergegenstand verursachten Schadens prüft. Die Haftungsbegrenzung des Lieferers gemäß dem ersten Absatz dieser Ziffer gilt nicht im Falle grober Fahrlässigkeit durch den Lieferer gemäß Ziffer 29.

7 HÖHERE GEWALT 52. Jede Partei ist berechtigt, die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten soweit einzustellen, wie diese Erfüllung durch die folgenden Umstände unmöglich gemacht oder unangemessen erschwert wird: Arbeitskonflikte und alle vom Parteiwillen unabhängigen Umstände wie Brand, kriegerische Auseinandersetzungen, Krieg, allgemeine Mobilmachung, Aufstand, Requisition, Beschlagnahme, Embargo, Einschränkungen des Energieverbrauchs sowie fehlerhafte oder verzögerte Lieferungen durch Subunternehmen aufgrund der in dieser Ziffer aufgeführten Umstände. Ist ein in dieser Ziffer aufgeführter Umstand vor Vertragsschluß eingetreten, so berechtigt er nur insoweit zur Einstellung der Erfüllung der vertraglichen Pflichten, als seine Auswirkungen auf die Erfüllung des Vertrages bei Vertragsschluß noch nicht vorhersehbar waren. 53. Die sich auf höhere Gewalt berufende Partei hat die andere Partei unverzüglich und schriftlich vom Eintritt und dem Ende eines solchen Umstandes in Kenntnis zu setzen. Hindert höhere Gewalt den Besteller an der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten, hat er den Lieferer für aufgewendete Kosten zur Sicherung und zum Schutz des Liefergegenstandes zu entschädigen. 54. Ungeachtet aller in diesen Allgemeinen Lieferbedingungen festgelegten Auswirkungen hat jede Partei das Recht, von dem Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei zurückzutreten, falls die Einstellung der Erfüllung des Vertrages nach Ziffer 52 länger als sechs Monate andauert. 7 VORHERSEHBARE NICHTERFÜLLUNG 55. Unbeschadet anderslautender Regelungen in diesen Bedingungen hat jede Partei das Recht, die Erfüllung ihrer Pflichten einzustellen, wenn sich aus den Umständen zweifelsfrei ergibt, daß die andere Partei ihre Pflichten nicht wird erfüllen können. Eine die Erfüllung ihrer Pflichten einstellende Partei hat die andere Partei unverzüglich und schriftlich davon in Kenntnis zu setzen. FOLGESCHÄDEN 56. Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in diesen Bedingungen ist die Haftung der einen Partei gegenüber der anderen Partei für Produktionsstillstand, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall, Vertragseinbußen oder jeden anderen wirtschaftlichen oder indirekten Folgeschaden ausgeschlossen. STREITIGKEITEN UND ANWENDBARES RECHT 57. Alle aus dem Vertrag sich ergebenden Streitigkeiten werden nach der Vergleichs- und Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer von einem oder mehreren Schiedsrichter/n endgültig entschieden, der/die gemäß dieser Ordnung und gegebenenfalls der Prozeßordnung des Landes des Lieferers eingesetzt wird/werden. 58. Der Vertrag unterliegt dem materiellen Recht des Landes des Lieferers. Dies ist eine Publikation von Orgalime. Orgalime gruppiert die zentralen Handelsverbände der mechanischen, elektrotechnischen, elektronischen und metallverarbeitenden Industrien von 21 europäischen Ländern und schafft eine Verbindung zwischen diesen Organisationen auf juristischen, technischen und wirtschaftlichen Gebieten. Alle Rechte vorbehalten Verantwortlicher Herausgeber : Adrian Harris ORGALIME (Verbindungsgruppe der europäischen mechanischen, elektrotechnischen, elektronischen und metallverarbeitenden Industrien) "Diamant Building", Bvd Reyers 80, B 1030 Bruxelles Tel : + (32). (2) Fax : + (32).(2) secretariat@orgalime.org

8 ANHANG 1 MUSTER FÜR EINEN VERTRAG ÜBER SERIENLIEFERUNGEN Wenn Serienlieferungen zwischen den Parteien vereinbart werden, sind die Allgemeinen Bedingungen wie folgt geändert und ergänzt anzuwenden: A. INKRAFTTRETEN DES VERTRAGES Der Vertrag tritt nicht in Kraft, bevor er unterzeichnet und alle erforderlichen Genehmigungen für seine Erfüllung erlangt wurden, einschließlich aller Genehmigungen, die für den Transfer der Währung, den Export und die Lieferung der Liefergegenstände an den Besteller erforderlich sind. B. KAUFPROGNOSEN UND BESTELLUNGEN B.1 Der Besteller muß dem Lieferer... Wochen im voraus eine Prognose für jeden Zeitraum von... Monaten vorlegen, in der die Menge der in diesem Zeitraum zu liefernden Liefergegenstände und ein Ablaufplan der Lieferung enthalten sind. Der Besteller ist während dieses Zeitraumes verpflichtet, eine Mindestmenge abzunehmen, die... % der Prognose für jeden einzelnen Typ des Liefergegenstandes beträgt. B.2 Vom Besteller erteilte Abrufe müssen sich auf diesen Vertrag beziehen und Mengen, anzuwendende Preise und Merkmale des Kaufes sowie Bestimmungsorte und erforderliche Lieferdaten enthalten. Vertrag unverzüglich durch eine schriftliche Mitteilung zu kündigen. C. PREISANPASSUNG Wenn die Parteien eine Preisanpassungsklausel gemäß Anhang 2 vereinbart haben, werden die Preise der Liefergegenstände nur dann korrigiert, wenn die Anwendung dieser Klausel zu einer Erhöhung/Senkung um mindestens 3 % des geltenden Preises führt. D. ZAHLUNG Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind Bestellungen spätestens 30 Tage nach Vorlage der Rechnung zu bezahlen, jedoch nicht, bevor die Lieferung erfolgte. E. PAUSCHALIERTER SCHADENSERSATZ Der pauschalierte Schadensersatz ist auf der Basis der tatsächlich verzögert gelieferten Liefergegenstände mit 0,1 % pro Kalendertag der Verzögerung zu berechnen ansonsten aber so, wie es unter Ziffer 27 festgelegt ist. F. MÄNGEL B.3 Innerhalb von 7 Kalendertagen, gerechnet vom Eingang des Abrufs des Bestellers, muß der Lieferer dem Besteller schriftlich mitteilen, ob er den Auftrag ausführen kann. Wenn er diesen nicht ausführen kann, soll er die Gründe und den Zeitpunkt angeben, wann er liefern kann. B.4 Der Lieferer hat das Recht, die Lieferung zu verweigern, sofern die bestellte Menge die Prognose für den betreffenden Zeitraum um mehr als... % für jeden einzelnen Typ des Produktes überschreitet. B.5 Wenn der Besteller eine geringere als die in Ziffer B.1 angegebene Mindestmenge abnimmt, hat der Lieferer das Recht auf die Zahlung eines pauschalierten Schadensersatzes in Höhe von... % der Differenz zwischen dem Preis der gelieferten Teile und der Mindestmenge von jedem einzelnen Typ des Liefergegenstandes. Wenn der Besteller weniger als 50 % der Mindestmenge jedes einzelnen Typs des Liefergegenstandes abnimmt, wie es in Ziffer B.1 angegeben ist, hat der Lieferer zusätzlich zum pauschalierten Schadensersatz das Recht, den Der Lieferer ist auf Grund der Ziffern nur in dem Maße verantwortlich, in dem die Liefergegenstände von dem freigegebenen Muster abweichen. G. DAUER DES VERTRAGES G.1 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, beträgt die Dauer des Vertrages ein Jahr, vom Inkrafttreten des Vertrages. G.2 Der Vertrag verlängert sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, wenn nicht eine Partei der anderen drei Monate im voraus eine schriftliche Kündigung des Vertrages vorlegt. H. KÜNDIGUNG Unbeschadet aller sonstigen Bestimmungen dieses Vertrages über dessen Kündigung kann der Vertrag aus wichtigem Grunde sofort durch einen eingeschriebenen Brief gekündigt werden. Eine solche Kündigung kann auch erfolgen, wenn sich die juristische Struktur oder die Eigentumsverhältnisse einer der Parteien so verändert haben, daß die Ergebnisse ernsthaft beeinträchtigt werden, welche die andere Partei vernünftigerweise von dem Vertrag erwarten kann.

9 ANHANG 2 PREISANPASSUNGSKLAUSEL Falls eine Veränderung der Kosten für das betreffende Material und/oder die Löhne während des Zeitraumes der Durchführung des Vertrages eintritt, unterliegen die vereinbarten Preise der Korrektur auf der Grundlage der folgenden Formel : P 1 = P 0 (a + b M 1 + c S 1 ) M 0 S 0 Hierbei sind : P 1 = endgültiger Preis der Rechnung P 0 = Ausgangspreis der Liefergegenstände wie im Vertrag festgelegt, maßgeblich am...(1) M 1 = M 0 = S 1 = S 0 = Preise (oder Preisindizes) für... (Typ des betreffenden Materials)... Monate vor der Lieferung Preise (oder Preisindizes) für das gleiche Material an dem obengenannten für P 0 festgelegten Datum die Arbeitskosten oder entsprechende Indizes hinsichtlich.. (Tätigkeitskategorien angeben)... Monate vor der Lieferung Arbeitskosten oder entsprechende Indizes bezüglich derselben Kategorien zu dem obengenannten für P 0 festgelegten Datum a, b, c geben den vertraglich vereinbarten Prozentsatz der einzelnen Elemente des Ausgangspreises wieder, der sich auf 100 addiert (a + b + c = 100) a = fester Anteil... =... b = prozentualer Anteil des Materials... =... c = prozentualer Anteil der Arbeitskosten... =... Nach Bedarf kann b (nach Bedarf be, c ) in so viele Teilprozentsätze aufgeteilt werden (b1, b2, b3...) wie Variablen berücksichtigt werden (b1 + b bn = b). Dokumentation Zum Zwecke der Bestimmung der Werte des Materials und der Arbeitskosten vereinbaren die Parteien, folgende Unterlagen als Bezugsunterlagen zu verwenden : 1. Material : Preise... (Materialtypen) (oder Preisindizes) veröffentlicht von... unter den Titeln Arbeitskosten : (oder entsprechende Indizes) veröffentlicht von... unter den Titeln...(2) (1) Es wird empfohlen, daß die Parteien soweit als möglich den Preis als Ausgangspreis annehmen, der zum Zeitpunkt des Vertrages und nicht an einem früheren Datum maßgebend war. Dies ist normalerweise der Vertragspreis minus der Kosten für Verpackung, Transport und Versicherung. (2) Indizes, die sich speziell auf den Industriezweig des Lieferers beziehen, sind soweit als möglich zu benutzen.

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