Die Räumlichkeiten stehen nicht zur Verfügung für folgende Arten von Veranstaltungen:

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1 Benutzungsordnung für den Theater- und Konzertsaal im Schulzentrum am Borkener Damm sowie die Studiobühne in der Von-Galen-Schule vom 19. Dezember Allgemeines 1.1 Der Theater- und Konzersaal sowie die Studiobühne werden neben der Schulnutzung (Aula) aufgrund der Ausstattung als Veranstaltungsort für Kultur- /Vortrags-/Diskussionsveranstaltungen sowie gesellschaftliche Veranstaltungen betrieben Neben den gesellschaftlichen und kulturellen Veranstaltungen kann sie auch für sonstige Zwecke und Zusammenkünfte zur Verfügung gestellt vermietet - werden. Die Räumlichkeiten können an folgenden Nutzerkreis (Mieter) vermietet werden: Unternehmen, Wirtschaftsbetriebe, Verbände, Privatpersonen, Gescheraner Vereine. Die Räumlichkeiten stehen nicht zur Verfügung für folgende Arten von Veranstaltungen: Nachbarschaftsfeste / -versammlungen, Familienfeiern, Geburtstagsfeiern, Jubiläumsveranstaltungen, Veranstaltungen mit Partycharakter sowie Veranstaltungen des Brauchtums Karneval, Schützenfeste (Durchführung üblicherweise in der Gastronomie). In Einzelfällen entscheidet der Bürgermeister über Abweichungen vom zulässigen Nutzerkreises und/oder von der Art der Veranstaltung. 1.2 Vermieterin der Räume und Einrichtungen ist die Stadt Gescher. Sie wird vertreten durch den Bürgermeister. 1.3 Ein Rechtsanspruch auf die Vermietung der Räume besteht nicht. 1.4 Veranstaltungen städtischer Schulen sowie Veranstaltungen der Stadt Gescher werden vorrangig vor Drittnutzern bei der Belegung der Veranstaltungsräume berücksichtigt. 2. Mietvertrag 2.1 Das Verhältnis zwischen Vermieterin und Mieter/Nutzer wird durch Mietvertrag geregelt. Bestandteil des Mietvertrages ist diese Benutzungsordnung. Der Mietvertrag berechtigt lediglich zur Benutzung der im Vertrag genannten Einrichtungen und nur für die Dauer der beantragten Veranstaltung. Das Abhalten von Proben oder eine ähnliche Benutzung der Räume und Einrichtungen bedarf der besonderen Vereinbarung im Mietvertrag. 2.2 Aus Terminvormerkungen können keine Rechte hergeleitet werden.

2 Benutzungsordnung für den Theater- und Konzertsaal sowie Studiobühne Der im Mietvertrag angegebene Mieter ist für die in den gemieteten Räumlichkeiten bzw. auf dem gemieteten Gelände durchzuführende Veranstaltung gleichzeitig Veranstalter. 2.4 Eine Überlassung des Mietobjektes, ganz oder teilweise, an Dritte ist dem Mieter nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung der Vermieterin gestattet. 3. Allgemeine Mieterpflichten 3.1 Der Mieter ist zu schonender Behandlung der überlassenen Räume, Einrichtungen und des sonstigen Zubehörs verpflichtet. 3.2 Für die Bestuhlung gelten die Bestuhlungspläne der Vermieterin. Der Mieter darf die Bestuhlung nicht eigenmächtig verändern. Er darf nicht mehr Karten ausgeben, als Sitzplätze nach dem Bestuhlungsplan vorhanden sind. Dienstplätze für die Beauftragten der Stadt, Feuerwehr usw., deren Anwesenheit entweder vorgeschrieben oder von der Vermieterin für zweckmäßig gehalten werden, sind freizuhalten. 3.3 Sämtliche Veranstaltungen müssen von Beginn bis Ende unter Aufsicht eines verantwortlichen Leiters stehen. Er ist im Mietvertrag namentlich zu benennen. 4. Nutzungsentgelt/Miete Die Höhe der Miete/des Nutzungsentgeltes (Grundmiete, Nebenkosten, Personalkosten, sonstige Kosten) richtet sich nach den von der Stadt Gescher festgesetzten Entgeltrichtlinien, die Anlage dieser Benutzungsordnung sind. Sofern Sonderleistungen gewünscht werden, sind diese im Mietvertrag aufzunehmen. Bei Veranstaltungen, die von der Stadt Gescher bzw. den städtischen Schulen durchgeführt werden, wird keine Miete/Nutzungsentgelt erhoben. 5. Zahlung der Miete / des Nutzungsentgeltes 5.1 Die/Das im Mietvertrag festgelegte Miete/Nutzungsentgelt sowie Kosten für Mehr- und/oder Sonderleistungen werden fällig nach Rechnungserteilung. 5.2 Die Vermieterin ist berechtigt, bei Abschluss des Mietvertrages eine Vorauszahlung auf den Mietzins einschließlich der Kosten für Sonderleistungen von bis zu 50 % des vereinbarten Mietzinses oder eine Sicherheitsleistung zu fordern. Die Vorauszahlung muss spätestens 1 Woche vor der Veranstaltung auf dem Konto der Stadtkasse Gescher gutgeschrieben sein.

3 Benutzungsordnung für den Theater- und Konzertsaal sowie Studiobühne Die Zahlungen sind ohne Abzug vorzunehmen. Bei jeglichem Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank erhoben. 6. Programmgestaltung und Vorbesprechung 6.1 Der Mieter muss spätestens 4 Wochen vor der Veranstaltung den Fragebogen des Vermieters Angaben zur Veranstaltung im Theater- und Konzertsaal/Studiobühne vollständig ausgefüllt sowie spätestens 2 Wochen vor der Veranstaltung das Programm vorlegen und den gesamten Ablauf gegebenenfalls mit der Vermieterin genau absprechen. Der Vermieter kann vom Vertrag zurücktreten, sollten die vorgenannten Fristen nicht eingehalten werden. Schadenersatzansprüche des Mieters sind in diesem Fall ausgeschlossen. 6.2 Wenn sich zwischen dem vorgelegten Programm und der nach dem Mietvertrag beabsichtigten Art der Veranstaltung eine wesentliche Abweichung ergibt, kann die Vermieterin vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche des Mieters sind in diesem Falle ausgeschlossen. 7. Bühnenfachkraft/sachkundige Aufsichtsperson Nach der Versammlungsstättenverordnung ist eine Veranstaltung in Versammlungsstätten (Theater- und Konzertsaal) unter den dort geregelten Umständen von einem Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik (sog. Bühnenfachkraft, 39 VStättVO) zu betreuen. Diese Bühnenfachkraft muss gem. 40 VStättVO mit den bühnen- und beleuchtungstechnischen und sonstigen technischen Einrichtungen der Versammlungsstätte vertraut sein und deren Sicherheit und Funktionsfähigkeit, insbesondere hinsichtlich des Brandschutzes gewährleisten. Die Stadt Gescher hat einen Rahmenvertrag bzgl. einer solchen Bühnenfachkraft geschlossen; danach werden die betroffenen Veranstaltungen im Theater- und Konzertsaal im Auftrag der Stadt im Sinne der vorgenannten Verordnung betreut. Die Betreuung der Veranstaltung obliegt ausschließlich der von der Stadt beauftragten Bühnenfachkraft; die Hinzuziehung einer weiteren Bühnenfachkraft seitens des Mieters ist durchaus möglich, befreit aber nicht von der Anwesenheitspflicht der durch die Stadt beauftragten Bühnenfachkraft, welche die Voraussetzungen gem. 40 VStättVO erfüllt. Ist die Anwesenheit der Bühnenfachkraft bei einer Veranstaltung erforderlich, wird diese durch die Stadt beauftragt; der Mieter trägt die anfallenden Kosten. Vorstehende Ausführungen gelten entsprechend für die Studiobühne, sofern nach der Art der Veranstaltung die Betreuung durch eine Bühnenfachkraft erforderlich ist.

4 Benutzungsordnung für den Theater- und Konzertsaal sowie Studiobühne Anmeldepflichten 8.1 Die gesetzlichen Vorschriften sind zu beachten, insbesondere die polizeilichen und feuerpolizeilichen Vorschriften und die Versammlungsstättenverordnung in der jeweils gültigen Fassung. Außerdem sind alle für die Veranstaltung erforderlichen behördlichen Genehmigungen von dem Mieter rechtzeitig zu erwirken. Die rechtzeitige Anmeldung vergnügungssteuerpflichtiger Veranstaltungen sowie die Zahlung etwaiger Steuern und Entgelte bei der GEMA obliegt dem Mieter. 8.2 Die Erfüllung der unter 8.1 aufgeführten Verpflichtungen muss der Mieter der Vermieterin vor der Veranstaltung auf Verlangen nachweisen. 8.3 Die Jugendschutzbestimmungen sind zu beachten. 9. Einbringung von Einrichtungsgegenständen usw. 9.1 Der Mieter darf eigene Dekorationen, Kulissen, Geräte und Einrichtungsgegenstände aller Art nur mit vorheriger Zustimmung der Vermieterin in die gemieteten Räume einbringen. Für diese Gegenstände übernimmt die Vermieterin keine Haftung; sie lagern vielmehr ausschließlich auf Gefahr des Mieters in den ihm zugewiesenen Räumen. Der Mieter hat die Pflicht, mitgebrachte Gegenstände unmittelbar nach der Veranstaltung zu entfernen und die Räume sowie Einrichtungen dem Beauftragten der Vermieterin in ihrem ursprünglichen Zustand zu übergeben, sofern keine andere Regelung ausdrücklich vereinbart wurde. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach und werden nachfolgende Veranstaltungen dadurch behindert, ist die Vermieterin berechtigt, kostenpflichtig für den Mieter diese Gegenstände entfernen zu lassen. 9.2 Zur Ausschmückung und Dekoration dürfen nur schwer entflammbare oder mit einem amtlich anerkannten lmprägniermittel schwer entflammbar gemachte Gegenstände verwendet werden. Gebrauchte Dekorationen sind vor der Wiederverwendung auf ihre Schwerentflammbarkeit zu prüfen und gegebenenfalls neu zu imprägnieren. 9.3 Die Gänge und Notausgänge, Notbeleuchtungen, Feuerlöscheinrichtungen und Feuermelder dürfen nicht verstellt oder verhängt werden. 9.4 Nägel, Haken, Stifte etc. dürfen nicht in den Boden, die Wände, Decken oder Einrichtungsgegenstände usw. eingeschlagen werden. Zur Befestigung von Dekorationen sind die vorgesehenen Befestigungspunkte zu benutzen. 9.5 Bei Gefahren für Personen oder Sachen ist es den Beauftragten der Vermieterin erlaubt, einzuschreiten, um größeren Schaden zu vermeiden.

5 Benutzungsordnung für den Theater- und Konzertsaal sowie Studiobühne Hausrecht und Hausordnung 10.1 Zur unmittelbaren Besorgung und Überwachung des Betriebs im Theater- und Konzertsaal sowie der Studiobühne, zur Beaufsichtigung und Instandhaltung der Räumlichkeiten sind Beauftragte der Vermieterin bestellt. Ihren Weisungen ist Folge zu leisten Die von der Vermieterin beauftragten Dienstkräfte üben gegenüber dem Mieter und neben dem Mieter gegenüber den Besuchern das Hausrecht aus. Das Hausrecht des Mieters nach dem Versammlungsgesetz gegenüber den Besuchern bleibt unberührt Die Verwendung von offenem Feuer und Licht oder besonders feuergefährlichen Stoffen ist unzulässig. Ebenso ist das Abbrennen von Spezialfeuerwerk nicht gestattet In den Gebäuden der Veranstaltungsräume gilt absolutes Rauchverbot. 11. Bedienung der technischen Anlagen 11.1 Sämtliche technischen Anlagen dürfen nur von Dienstkräften der Vermieterin oder eingewiesenen Personen bedient werden Ohne vorherige Genehmigung dürfen elektrisch betriebene Geräte an das Stromnetz nicht angeschlossen werden 12. Bühnenbenutzung 12.1 Es dürfen sich nur diejenigen Personen auf der Bühne und im anliegenden Bühnenbereich aufhalten, die beim jeweiligen Spielverlauf benötigt werden Allen anderen Personen ist der Aufenthalt im Bühnenbereich nicht gestattet Der Zutritt zum Regiebereich ist nur den Beauftragten der Vermieterin bzw. den eingewiesenen Personen gestattet Das Rauchen und der Gebrauch von offenem Feuer ist auf der Bühne strengstens untersagt. In besonders gelagerten Fällen ist die Genehmigung der Vermieterin einzuholen Begehbare bewegliche Einrichtungen, z.b. Stege und Brücken, die höher als 1 m über dem Bühnenboden liegen, müssen geeignete Vorrichtungen zum Schutz gegen das Abstürzen von Personen und das Herabfallen von Gegenständen haben.

6 Benutzungsordnung für den Theater- und Konzertsaal sowie Studiobühne Alle hängenden Teile über 3 m Breite müssen an mindestens 4 Seilen aufgehängt werden. Sie sind gegen selbstständiges Aushängen zu sichern. Gegenstände und Dekorationen, die nicht standsicher aufgestellt werden können, müssen zusätzlich aufgehängt oder durch eine seitliche Abstützung gesichert werden Waffen mit scharfen Kanten, Schneiden und Spitzen sowie scharfe Schusswaffen dürfen keine Verwendung finden. 13. Bewirtung Das Anbieten von alkoholischen Getränken sowie Speisen ist nur gestattet, wenn die Bewirtung von einem ortsansässigen Konzessionsinhabers nach 2 des Gaststättengesetztes vorgenommen wird. Der Mieter hat den Konzessionsinhaber der Vermieterin zu benennen. Bei Veranstaltungen, bei denen ausschließlich während der Pausen alkoholfreie Getränke und Genussmittel in den Vorräumen angeboten werden, ist der Verkauf durch den Veranstalter gestattet. Die Beteiligung eines Konzessionsinhabers ist hierbei entbehrlich. 14. Haftung 14.1 Die Vermieterin übergibt die vermieteten Räume und Einrichtungen in ordnungsgemäßem Zustand, wovon sich der Mieter bei der Übergabe zu überzeugen hat. Sind bis vor Beginn der Veranstaltung vom Mieter keine Beanstandungen erhoben worden, gelten Mieträume und Einrichtungen als vom Mieter selbst in ordnungsgemäßem Zustand übernommen. Ein Übergabeprotokoll wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Mieters gefertigt Der Mieter trägt ohne Rücksicht auf Verschulden das gesamte Risiko der Veranstaltung einschließlich ihrer Vorbereitung und nachfolgenden Abwicklung. Der Mieter haftet insbesondere für alle durch den Veranstalter, dessen Beauftragte, Gäste und sonstige Dritte im Zusammenhang mit der Veranstaltung auf den Grundstücken, an den Gebäuden und an seinen Einrichtungen verursachten Personen- und Sachschäden und befreit die Vermieterin von allen Schadensersatzansprüchen, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden können. Der Mieter ist verpflichtet, jeden Schaden unverzüglich der Vermieterin anzuzeigen Die Vermieterin kann verlangen, dass der Mieter zur Abdeckung der durch diese Benutzungsordnung zu übernehmenden Verpflichtungen (Risiken) eine angemessene Haftpflichtversicherung abschließt und diese eine Woche vor der Veranstaltung der Vermieterin nachweist. Eine Haftungsausschluss der Vermieterin ist zwischen Mieter und Vermieter ist zu vereinbaren.

7 Benutzungsordnung für den Theater- und Konzertsaal sowie Studiobühne Die Vermieterin haftet lediglich für Schäden, die auf mangelnde Beschaffenheit der vermieteten Räume und des vermieteten Inventars oder auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zurückzuführen sind Bei Veranstaltungen, bei denen die Gefahr einer Beschädigung des Gebäudes, seiner technischen und sonstigen Einrichtungen besteht, ist die Vermieterin berechtigt, die Vermietung von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Die Sicherheitsleistung muss in Geld oder in Form einer Bankbürgschaft in einer von der Vermieterin festgesetzten angemessenen Höhe erbracht werden. Außerdem kann der Nachweis einer ausreichenden sog. Tumultschadenversicherung verlangt werden, die ausdrücklich die Gefährdungshaftung mit einschließt. 15. Ausfall oder Verschiebung der Veranstaltung 15.1 Führt der Mieter aus einem Grund, den er zu vertreten hat, die Veranstaltung nicht durch, so schuldet er das im Mietvertrag ausgewiesenen Nutzungsentgelt in voller Höhe, wenn die Veranstaltung nicht mindestens 2 Wochen vor ihrem festgesetzten Termin abgesagt oder verlegt wird und eine anderweitige Verwendung der Räume nicht möglich ist. Ansonsten sind die bereits entstandenen Kosten zu erstatten Hat die Vermieterin den Ausfall der Veranstaltung zu vertreten, so wird keine Miete geschuldet. 16. Rücktritt 16.1 Abgesehen von dem Fall der Ziffer 6 kann die Vermieterin vom Vertrag zurücktreten, wenn a. der Nachweis der erforderlichen Anmeldungen und etwaiger Genehmigungen nach Ziffer 8 auf Verlangen nicht vorgelegt wird, b. der Abschluss einer Versicherung auf Verlangen nicht nachgewiesen wird, c. durch die beabsichtigte Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder eine Schädigung des Ansehens der Stadt Gescher zu befürchten ist, d. durch höhere Gewalt die Räume oder Einrichtungsgegenstände nicht zur Verfügung gestellt werden können. e. die Vorauszahlung gem. Ziffer 5.2 nicht fristgerecht eingeht.

8 Benutzungsordnung für den Theater- und Konzertsaal sowie Studiobühne Bezüglich der Zahlungsverpflichtung gilt Ziffer 15 entsprechend Die Ausübung des Rücktrittsrechts durch die Vermieterin gemäß Ziffer 16. ist kein Anlass, den die Vermieterin gemäß Ziffer 15.2 zu vertreten hat. Schadensersatzansprüche des Mieters sind in diesem Falle ausgeschlossen. 17. Inkrafttreten Diese Benutzungsordnung tritt nach dem Beschluss durch die Stadtvertretung der Stadt Gescher in Kraft.

9 Benutzungsordnung für den Theater- und Konzertsaal sowie Studiobühne Aufgrund der Beschlussempfehlung des vorberatenden Finanzausschusses vom Anlage zu Nr. 4 der Benutzungsordnung Entgeltrichtlinie für die Benutzung der Räumlichkeiten im Theaterund Konzertsaal sowie der Studiobühne Das Nutzungsentgelt beinhaltet: Beleuchtung, Heizung, Klimatisierung, Reinigung, Bestuhlung, Benutzung der vorhandenen Ton- und Lichttechnik, Bühne und Bühnentechnik, Personalkosten des Hausmeisters/sachkundige Aufsichtsperson für die Vorbereitung und Betreuung der Veranstaltung, Überwachung der Reinigung, Schließdienst A. Grundmiete I. Theater- und Konzertsaal am Borkener Damm Je Veranstaltungstag (unabhängig von der zeitlichen Dauer) 140,-- II.) Studiobühne in der Von-Galen-Schule Je Veranstaltungstag (unabhängig von der zeitlichen Dauer) 28,-- B. Nebenkosten I. Theater- und Konzertsaal am Borkener Damm 1.) Stromkosten nach tatsächlichem Verbrauch 2.) Kosten für Heizung, Wasser/Abwasser pauschal a.) Mai - September 40,-- b.) Oktober April (Heizperiode) 100,-- 3.) Reinigung durch Mieter II.) Studiobühne in der Von-Galen-Schule 1.) Kosten für Strom, Heizung, Wasser/Abwasser pauschal a.) Mai September 20,-- b.) Oktober April (Heizperiode) 50,-- 2.) Reinigung durch Mieter

10 Benutzungsordnung für den Theater- und Konzertsaal sowie Studiobühne C. Personalkosten für den Einsatz von städtischem Personal I. Theater- und Konzertsaal am Borkener Damm und II. Studiobühne in der Von-Galen-Schule 1.) Hausmeister, sachkundige Aufsichtsperson nach tatsächlichen Einsatzzeiten, Kosten je Std. nach KGST Entgeltgruppe 6 zz. 31,-- (Schließdienst, Anwesenheitspflicht während der Veranstaltungen) 2.) Inanspruchnahme städtischer Mitarbeiter für nach tatsächlichem Auf-/Um-/Abbauten Aufwand D. Das Nutzungsentgelt nach den Buchstaben A bis C wird in folgendem Umfang erhoben: 1.) Nutzung durch ortsfremde Veranstalter a) Alle Arten von Veranstaltungen 100 % A bis C soweit nicht Buchstabe b) b) Alle Arten von Veranstaltungen soweit im kommunalen Interesse (Interessengemeinschaften von Kommunen, z.b. ILEK, EUREGIO u.a.) Kein Entgelt 2.) Nutzung durch Veranstalter aus Gescher a.) Kulturveranstaltungen mit Darbietungen, Musikaufführung, Theater, Kleinkunst (1) Unternehmen, Wirtschaftsbetriebe 100 % von A bis C Verbände, Privatpersonen (2) Gescheraner Vereine 50 % von C b) sonstige Veranstaltungen, Kultur- und Sportveranstaltungen, Filmvorführungen, Schachveranstaltungen u.ä. (1) Unternehmen, Wirtschaftsbetriebe, 100 % von A bis C Verbände, Privatpersonen (2) Gescheraner Vereine Veranstaltungen ohne Eintrittsentgelt 50 % von C Veranstaltungen mit Eintrittsentgelt 50 % von A bis C

11 Benutzungsordnung für den Theater- und Konzertsaal sowie Studiobühne c) Veranstaltungen soweit nicht unter a) oder b) Versammlungen, Tagungen u.ä. (1) Unternehmen, Wirtschaftsbetriebe, 100 % von A bis C Verbände, Privatpersonen (2) Gescheraner Vereine 50 % von B II 1 und C Mit Ausnahme von Veranstaltungen nach 1 a), 2 a (1), 2 b (1), 2 c (1) werden die Kosten nur für die Veranstaltungs- / Aufführungstage erhoben. Vorbereitungstage sh. auch E. - sowie Probentage werden nicht berücksichtigt, soweit die zwingende Anwesenheit eines Hausmeisters nicht erforderlich ist. Neben der Grundmiete, Nebenkosten sowie Personalkosten hat der Mieter/Nutzer nachfolgende Kosten zu tragen bzw. Vorgaben zu beachten: E. Sonstige Leistungen des Veranstalters 1. Die evtl. für eine Veranstaltung anfallenden GEMA-Gebühren sind vom Veranstalter zu tragen. 2. Soweit eine Brandsicherheitswache erforderlich wird, sind die Kosten hierfür vom Veranstalter zu tragen, und zwar gem. Satzung über die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Gescher sowie über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten (Feuerwehrsatzung) vom 16. März 1999 in der jeweils gültigen Fassung. Die Kosten betragen zz. je Feuerwehrmann bis zu 4 Stunden 17,00, sowie jede weitere Stunde 9, Der Veranstalter trägt die Kosten der ggf. erforderlichen Bühnenfachkraft gem. VStättVO nach tatsächlichem Aufwand und Abrechnung (vgl. Ziffer 7 der Benutzungsordnung). F. Vorbereitung einer Veranstaltung Für die Vorbereitung einer Veranstaltung stehen die Räumlichkeiten nach Schulschluss vor dem Veranstaltungstage zur Verfügung. Ist aus der Sicht des Veranstalters ein längerer Zeitraum zur Vorbereitung erforderlich, ist für weitere Tage ein Pauschalbetrag i.h.v. 35,-- /Tag für den Theater- und Konzertsaal sowie 7,-- /Tag für die Studiobühne zu zahlen. Der maximal in Anspruch zu nehmende Vorbereitungszeitraum beträgt 3 Tage vor dem Veranstaltungstage. G. Räumung des Theater- und Konzertsaales bzw. der Studiobühne nach einer Veranstaltung Die Säle ( einschließlich Bühne und aller Nebenräume) sind durch den Mieter bis Uhr des Tages, der dem Veranstaltungstage folgt, zu räumen und in einem ordnungsgemäßen Zustand dem von der Stadt Gescher beauftragten Bediensteten zu übergeben.

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