Berufliche Grundbildung: Erlass SBFI

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1 Schweizerisches Dienstleistungszentrum Berufsbildung l Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung Berufliche Grundbildung: Erlass SBFI Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) hat Folgendes erlassen: Metallbauer/in EFZ Swissdoc , , SBFI-Nr Lehrzeit: 4 Jahre Bildungsplan Der Bildungsplan ist wie folgt revidiert worden: Anhörung vom: 1. Oktober 2015 Erlass der Anpassungen am: 16. Februar 2016 In Kraft ab: 1. Januar 2016 Die Anpassungen gelten für alle Lernenden, die ihre Bildung nach dem 1. Januar 2016 begonnen haben. Der Bildungsplan wird aufgeschaltet auf der Internetseite der Schweizerischen Metallunion SMU: Quelle: SBFI, Schweiz. Dienstleistungszentrum Berufsbildung l Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung SDBB INFObildung&beruf l l info-doku@sdbb.ch l

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3 Schweizerisches Dienstleistungszentrum Berufsbildung l Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung Bogenmacher-Gewerbe: Aufhebung geplant Anhörungsfrist: 15. Mai 2016 Aufhebung der Reglemente über die Lehrlingsausbildung und die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Bogenmacher-Gewerbe vom 1. April 1961 Die zuständige Trägerschaft beantragt dem SBFI die Aufhebung der oben genannten Reglemente auf den 1. Januar In der Praxis werden seit einigen Jahren keine Bogenmacherinnen und Bogenmacher (EFZ) mehr ausgebildet und auch in naher Zukunft besteht wohl kein Bedarf nach einer Ausbildung (seit 1950 wurden ca. 10 Lernende in 1 Ausbildungsbetrieb ausgebildet). Obwohl die Trägerschaft diese Entwicklung bedauert, beschloss die GV am 25. Januar 2016, den Beruf Bogenmacher/in (EFZ) nicht zu reformieren. Vor diesem Hintergrund können die Reglemente ohne anschliessende neue Verordnung aufgehoben werden. Ohne Nachricht bis am 15. Mai 2016 geht das SBFI vom Einverständnis mit der Aufhebung der erwähnten Reglemente über die Lehrlingsausbildung und die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung aus. Die Anhörungsunterlagen können hier heruntergeladen werden: > Berufliche Grundbildung > In Vernehmlassung / Anhörung Swissdoc / Bogenmacher/in Quelle: Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Schweiz. Dienstleistungszentrum Berufsbildung l Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung SDBB INFObildung&beruf l l info-doku@sdbb.ch l

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5 Schweizerisches Dienstleistungszentrum Berufsbildung l Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung Geigenbauer/in EFZ, in Anhörung Durch die neue Verordnung wird das Reglement Geigenbauer/in vom 21. Dezember 1993 aufgehoben Die Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Anhörungsfrist: 15. Juni 2016 Mit Schreiben vom 14. März 2016 unterbreitet das SBFI die Entwürfe zur Stellungnahme. Dazu stellt das SBFI folgende Eckdaten zur Verfügung: Geschützter Titel Geigenbauerin EFZ / Geigenbauer EFZ Lehrdauer 4 Jahre Gesamtbestand Lehrverhältnisse im Jahr Berufsbild Geigenbauerinnen und Geigenbauer auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus: Sie befassen sich vorwiegend mit Instrumenten der Geigenfamilie, d.h. mit Geigen, Bratschen und Celli und je nach Ausrichtung des Ateliers auch mit Kontrabässen und anderen Streichinstrumenten; Sie stellen in Handarbeit und mit maschineller Hilfe ein Streichinstrument als Ganzes oder Bestandteile davon her; Sie führen an Streichinstrumenten Service- und Reparaturarbeiten aus; Sie setzen die im Geigenbau üblichen Werkzeuge zur Bearbeitung von Holz und anderen im Geigenbau verwendeten Materialien zielgerichtet ein; Sie beraten Kundinnen und Kunden im Bereich Service- und Reparaturarbeiten sowie beim Kauf oder bei der Miete von Streichinstrumenten und deren Zubehör; Sie beherrschen das Spielen eines Streichinstruments so, dass sie dessen klangliche und spieltechnische Qualitäten beurteilen können (siehe Art. 1 BiVo). Bildung in beruflicher Praxis Im Durchschnitt über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung: 3 ¾ Tage pro Woche Swissdoc / Geigenbauer/in (EFZ)

6 INFObildung&beruf 2 Trägerschaft Schweizer Verband der Geigenbauer und Bogenmacher (SVGB) Die Entwürfe der Verordnung über die berufliche Grundbildung und des Bildungsplans stehen auf der Internetseite des SBFI zur Verfügung: > Berufliche Grundbildung > In Vernehmlassung / Anhörung Quelle: Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Schweiz. Dienstleistungszentrum Berufsbildung l Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung SDBB INFObildung&beruf l l info-doku@sdbb.ch l

7 Schweizerisches Dienstleistungszentrum Berufsbildung l Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung Bekleidungsgestalter/in (BP), in Vernehmlassung Die neue Prüfungsordnung wurde im Bundesblatt vom 01. März 2016 zur Vernehmlassung publiziert. Diese Meldung wird ersetzt, sobald die Prüfungsordnung genehmigt ist. Die neue Prüfungsordnung gilt bis 31. Dezember Sie ersetzt das bisherige Reglement über die Berufsprüfung für Damenschneider/in vom 5. August Kurzbeschreibung Bekleidungsgestalterinnen und Bekleidungsgestalter mit eidg. Fachausweis entwerfen, fertigen und ändern modische Massbekleidung nach Vorlage und individuellen Wünschen der Kundschaft. Sie führen den Auftrag von Anfang an bis zum fertigen Einzelstück aus. Sie sind aktive, kompetente Botschafter für die gepflegte Bekleidung. Eine fachlich überzeugende und charmante Beratung der Kundschaft ist die Basis für eine erfolgreiche Weiterentwicklung eines Fachgeschäfts der Bekleidungsbranche. Bekleidungsgestalterinnen und Bekleidungsgestalter mit eidg. Fachausweis stellen sicher, dass die ihnen anvertrauten Arbeiten effizient ausgeführt werden. Sie arbeiten in leitender Stellung in Fachgeschäften der Bekleidungsbranche. Trägerschaft Die folgende Organisation der Arbeitswelt bildet die Trägerschaft: Schweizerischer Modegewerbeverband (SMGV) Zulassung zur Berufsprüfung Zur Prüfung wird zugelassen, wer ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Bekleidungsgestalterin oder Bekleidungsgestalter oder einen gleichwertigen Ausweis besitzt und mindestens 2 Jahre Berufspraxis im Bereich der Bekleidungsgestaltung nachweist. Prüfung Die Abschlussprüfung umfasst folgende Prüfungsteile: Prüfungsteil 1: Modekunde und Modezeichnen (praktisch), Prüfungsteil 2: Abformen (praktisch), Prüfungsteil 3: Fachzeichnen (praktisch), Prüfungsteil 4: Verarbeitung (praktisch), Prüfungsteil 5: Berufskenntnisse (mündlich), Prüfungsteil 6: Betriebswirtschaft (schriftlich). Titel Die Fachausweisinhaber/innen sind berechtigt, folgenden geschützten Titel zu führen: Bekleidungsgestalterin / Bekleidungsgestalter mit eidgenössischem Fachausweis Créatrice / Créateur de vêtements avec brevet fédéral Creatrice / Creatore d abbigliamento con attestato professionale federale Swissdoc / Damenschneider/in (BP) Damenschneider/in (BP), Prüfungsvorbereitung

8 INFObildung&beruf 2 Die englische Übersetzung lautet: Fashion Technologist, Federal Diploma of Higher Education Schlussbestimmungen Repetentinnen und Repetenten nach dem bisherigen Reglement erhalten bis Gelegenheit zu einer 1. bzw. 2. Wiederholung nach altrechtlichen Bestimmungen. Wer den eidgenössischen Fachausweis als Damenschneiderin oder Damenschneider besitzt, ist nach der ersten Prüfung nach neuer Prüfungsordnung berechtigt, den Titel «Bekleidungsgestalterin / Bekleidungsgestalter mit eidgenössischem Fachausweis» zu führen. Es werden keine neuen Fachausweise ausgestellt. Weitere Informationen Schweizerischer Modegewerbeverband (SMGV) Quelle: Bundesblatt, Schweiz. Dienstleistungszentrum Berufsbildung l Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung SDBB INFObildung&beruf l l info-doku@sdbb.ch l

9 Schweizerisches Dienstleistungszentrum Berufsbildung l Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung Bekleidungsgestalter/in (HFP), in Vernehmlassung Die neue Prüfungsordnung wurde im Bundesblatt vom 01. März 2016 zur Vernehmlassung publiziert. Diese Meldung wird ersetzt, sobald die Prüfungsordnung genehmigt ist. Die neue Prüfungsordnung gilt bis 31. Dezember Sie ersetzt das Reglement über die Höhere Fachprüfung für Damenschneider/in vom 5. August 1994 und das Reglement über die Höhere Fachprüfung für Schneidermeister/in vom 17. April Kurzbeschreibung Bekleidungsgestalterinnen und Bekleidungsgestalter mit eidg. Diplom sind als Unternehmerin oder Unternehmer für die strategische Ausrichtung und die wirtschaftliche Entwicklung eines Fachgeschäfts oder Ateliers der Bekleidungsbranche verantwortlich. Sie konzipieren und entwerfen eigene Kollektionen und fertigen Massbekleidung als Einzelstücke sowie Basicprodukte in Kleinserien. Sie sind aktive Botschafter für die gepflegte Bekleidung. Mit ihrer kompetenten Kundenberatung und -betreuung legen sie die Grundlagen für den wirtschaftlichen Erfolg des Fachgeschäfts oder Ateliers der Bekleidungsbranche. Trägerschaft Die folgende Organisation der Arbeitswelt bildet die Trägerschaft: Schweizerischer Modegewerbeverband SMGV Zulassung zur Höheren Fachprüfung Zur Abschlussprüfung wird zugelassen, wer: a) den eidgenössischen Fachausweis als Bekleidungsgestalterin bzw. Bekleidungsgestalter oder einen gleichwertigen Ausweis besitzt und seit dessen Erwerb über eine zweijährige Berufspraxis in der Bekleidungsgestaltung verfügt; und b) das Diplom für Unternehmensführung des Schweizerischen Instituts für Unternehmensführung (SIU) oder einen gleichwertigen Abschluss besitzt. Prüfung Die Abschlussprüfung umfasst folgende Prüfungsteile: Prüfungsteil 1: Fachzeichnen und Abformen (praktisch), Prüfungsteil 2: Kollektionsgestaltung (Diplomarbeit [vorgängig erstellt], Präsentation [mündlich], Fachgespräch [mündlich]). Titel Die Diplominhaber/innen sind berechtigt, folgenden geschützten Titel zu führen: Bekleidungsgestalterin / Bekleidungsgestalter mit eidg. Diplom Swissdoc / Damenschneider/in, dipl. (HFP) Damenschneider/in, dipl. (HFP), Prüfungsvorbereitung Schneidermeister/in (HFP) Schneidermeister/in (HFP), Prüfungsvorbereitung

10 INFObildung&beruf 2 Créatrice / Créateur de vêtements avec diplôme fédéral Creatrice / Creatore d abbigliamento con diploma federale Die englische Übersetzung lautet: Fashion Technologist, Advanced Federal Diploma of Higher Education Schlussbestimmungen Repetentinnen und Repetenten nach den bisherigen Reglementen erhalten bis Gelegenheit zu einer 1. bzw. 2. Wiederholung nach altrechtlichen Bestimmungen. Wer das Diplom als Damenschneiderin oder Damenschneider resp. Schneidermeisterin oder Schneidermeister besitzt, ist nach der ersten Prüfung nach neuer Prüfungsordnung berechtigt, den Titel «Bekleidungsgestalterin / Bekleidungsgestalter mit eidg. Diplom» zu führen. Es werden keine neuen Diplome ausgestellt. Weitere Informationen Schweizerischer Modegewerbeverband (SMGV) Quelle: Bundesblatt, Schweiz. Dienstleistungszentrum Berufsbildung l Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung SDBB INFObildung&beruf l l info-doku@sdbb.ch l

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