Fangjagd in Frankreich anlässlich des DJV-Fangjagdsymposium, Kaisersesch Die UNAPAF, der französische Fangjagdverband

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1 Fangjagd in Frankreich anlässlich des DJV-Fangjagdsymposium, Kaisersesch Die UNAPAF, der französische Fangjagdverband Referent: Jean Claude Saulnier Präsident UNAPAF Nationalverband der in Frankreich anerkannten Fallensteller-Vereinigungen Anerkannter Naturschutzverein Seite 4 Rechtliche Grundlagen der Fallenjagd in Frankreich: - WELT - Berner Konvention Kapitel III - EUROPA - Richtilinien "Lebensraum" Artikel 16 - EUROPA - Richtlinien "Vögel" Artikel 9 - FRANKREICH - Umweltschutzgesetz Seite 5 Fallenjagd ist: - eine Art der Regulierung, nicht aber eine Form der Ausrottung bestimmter Tierarten - betrifft Tierarten, die Schaden anrichten/schädlich sind Fallenjagd: - gefährdet Tierarten nicht Seite 6 - kann nur von qualifizierten Personen ausgeführt werden Seite 7 In Frankreich ist die Fallenjagd unabhängig von der Jagd Ein Jagdschein ist für den Fangjäger nicht notwendig Fangjagd ist keine Form der Jagd Fangjagd hat eine eigene Gesetzesgrundlage

2 Seite 8 Verband der Fangjäger Die Fangjagd untersteht dem Ministerium für Ökologie,... Seite 9 Die Grundlagen für die Reglementierung: Erste Texte zur Regulierung der Fangjagd stammen aus dem Jahr 1984 (der Erlass vom 23. Mai 1984) Dieser Erlass legt fest: - die Kategorien der genehmigten Fallen - die Voraussetzungen zum Gebrauch der Fallen Seite 10 Die Schädlingsliste Diese Liste wurde durch den Erlass vom 30. September 1988 eingeführt Liste wurde leider trotz unvorhergesehener Ereignisse nie verändert (Dachs!) Säugerarten: Wiesel Marderhunde Steinmarder Wildkaninchen Baummarder Iltis Waschbär Nutria Bisamratte Fuchs Wildschwein Nerz Seite 11-17

3 Seite Vögel: Saatkrähe Rabenkrähe Star Eichelhäher Elster Ringeltaube Seite 22 Diese Liste ist weiterhin unterteilt in 3 Teile: Invasive Tierarten einheimische Tierarten 3 weitere Tierarten Seite 23 Die Tierarten der ersten Liste werden durch einen Ministerialerlass der Gemeinschaft als schädlich klassifiziert. Dieser Erlass ist ein Jahr gültig. Er ist gültig vom 1. Juli des Jahres X bis zum 30. Juni des Jahres X+1 Seite 24 Für die zweite Liste wählt der Präfekt die Tierarten aus, die er auf der Liste der schädlichen Tierarten in seinem Departement sehen möchte, nachdem er einen Bescheid einer spezialisierten Abteilung der jeweiligen Departement-Kommission für Jagd und für Wild, bestehend aus einem Fallensteller, einem Jäger, einem Bauern, einem Tierschützer und zwei Wissenschaftlern erhält. Seite 25 Der Präfekt übergibt diese Liste dem Ministerium mit den Belegen. Dieses Ministerium überprüft und veröffentlich dann einen Ministerialerlass, die anderen Departements mit einbeziehend. Seite 25 Der Erlass ist für 3 Jahre gültig (vom 1. Juli des Jahres X zum 30. Juni des Jahres X+3) Diese Vorgehensweise ist neu (Verordnung vom 23. März 2012)

4 Seite 27 Die Motive für die Klassifizierung Seite 28 Im Interesse der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit Schutz von Fauna und Flora zu Zur Vermeidung schwerer Schäden im Landwirtschafts-, Forst - und Wasserwirtschaftsbetrieb Um schwere Schäden in anderen Grundbesitzformen zu vermeiden, ausgenommen für Vogelarten Seite 29 Die Ausbildung zum Fangjäger Seite 30 - besteht aus theoretischem (Gesetzeslage, Artenkunde...) und praktischem Teil (Bedienung der Fallen) - hat eine Mindestdauer von 16 Stunden - wird vermittelt von Fallensteller-Lehrern der jeweiligen Departement- Jagdvereine, des Amtes für Jagd und Wild, der Fangjägerverbände... Seite 31 Die Zulassung zum Fallensteller Seite 32 - ist Voraussetzung für das Fallenstellen für Exemplare der freigegebenen Tierarten außer im Falle von: Fangjagd auf Nutria und Bisam mit Hilfe von Fallen der ersten Kategorie (Reuse, Kastenfalle...) Fangen von Rabenvögeln im Rahmen einer kollektiven Bekämpfung durch berechtigte Organisationen Ist gültig im gesamten Nationalgebiet Seite 33 Ist unbefristet gültig (kann bei Regelverstößen für maximal 5 Jahre gesperrt werden)

5 Kann nicht vor dem 16. Lebensjahr erhalten werden Um die Zulassung zum Fallensteller zu erhalten: Seite 34 Nimmt man Kontakt mit dem örtlichen Jagdverein auf, um die Daten und den Ablauf der Ausbildung zu erfahren Seite 35 Der anerkannte Fallensteller Seite 36 - muss seine Aktivitäten vorab beim Rathaus des jeweiligen Gebietes für die Fangjagd ankündigen (jährlich) - muss sich einen jährlichen Schein beschaffen, auch wenn er keine Fallen gestellt hat - muss sich das Einverständnis des Besitzers einholen, bei dem er Fallen stellt Seite 37 - muss seine Fallen mit seiner Genehmigungsnummer versehen - muss alle seine Fallen jeden Tag vormittags kontrollieren (bei bestimmten Fallen 2 Stunden nach Sonnenaufgang) Es gibt 5 Kategorien der Fallen Seite 38 Die Kategorien der Fallen Seite 39 - nur die Fallen der ersten Kategorie (Kastenfallen) können vom Fallensteller selber gebaut werden (alle anderen Fallen müssen vor der Vermarktung abgenommen werden) 1. Kategorie Seite 40/41/42 Drahtfallen oder andere Fallen mit dem Ziel ein Tier in einem geschlossenen Raum zu fangen ohne es an bestimmten einem Körperteil festzuhalten - Genehmigungsnummer obligatorisch - örtlich flexibel einsetzbar

6 Seite Jagdbare Arten AUFLISTUNG DER TIERARTEN und Bilder zu den Fallen mit Bezeichnung Seite 55 Die Fallen der zweiten Kategorie Fallen, die durch Druck ausgelöst werden, durch Zug an einem Köder oder jedes andere System mit Abzug. Unmittelbares Ziel ist die sofortige Tötung. Seite 56 Diese Kategorie betrifft Eiabzugeisen, Schlageisen, X-Fallen ( oder Conibear). Fallentyp wird mit "Livre de Messe" allgemein bezeichnet. - Abnahme obligatorisch - Können nicht vom Fallensteller produziert werden - Genehmigungsnummer obligatorisch Seite müssen jeden Tag vor Mittag kontrolliert werden - stationär - müssen mindestens 200m von Wohnsiedlungen entfernt sein und mind. 50m von öffentlichen Straßen oder Wegen - eine Beschilderung ist obligatorisch Gestoppte Schlingen Jagdbare Arten AUFLISTUNG Seite 65 Die Fallen der dritten Kategorie Seite 66 Diese Kategorie bezieht sich NUR auf Schlingenfallen mit Stopp - Abnahme obligatorisch - Können nicht vom Fallensteller hergestellt werden - Genehmigungsnummer obligatorisch - Sicherheitswirbel obligatorisch

7 Seite 67 - müssen innerhalb zwei Stunden nach Sonnenaufgang kontrolliert werden - Kabeldurchmesser mind. 1,6 mm - die Basis der Schlinge muss 18 bis 22 cm im Boden sein - örtlich variabel einsetzbar Seite Jagdbare Arten AUFZÄHLUNG Seite 72 Die Fallen der vierten Kategorie Schlingenfallen, die durch Druck oder Zug das Werfen einer Schlinge auslösen oder jedes andere System mit Abzug, die darauf abzielen, das Tier an einem Körperteil zu fangen und NICHT zu töten. Diese Kategorie betrifft: Belisle etc. Seite 73 AUFZÄHLUNG - Abnahme obligatorisch - können nicht vom Fallensteller hergestellt werden Seite 74 - Genehmigungsnummer obligatorisch - müssen innerhalb 2 Stunden nach Sonnenaufgang kontrolliert werden - Örtlich flexibel einsetzbar - Sicherheitswirbel obligatorisch Seite Jagdbare Arten AUFZÄHLUNG

8 Seite 81 Die Fallen der fünften Kategorie Fallen, die in den ersten vier Kategorien nicht aufgezählt wurden und den Ertrinkungstod des Tieres zu Folge haben Sie wurden für Bisame entwickelt, werden aber praktisch nicht mehr gebraucht (außer zwei abgenommene Modelle) gewählt vom Vorstandkomitee Ein Präsident - Zwei Vize-Präsidenten Seite 82 Die Fangjäger-Organisation Seite 83 UNAPAF- Organigramm Präsident Comité de Direction (15 Mitglieder) Ein Schriftführer - ein stellvertretender Schriftführer Ein Schatzmeister - ein stellvertretender Schatzmeister Aufsichtsratsmitglieder Seite 84 Anerkannte Fallensteller-Vereinigungen der Departements Anerkannte Fallensteller Anerkannte Fallensteller-Vereinigungen der Departements Diese Vereinigungen sammeln die anerkannten Fangjäger des jew. Departements Sie bringen logistische Unterstützung (Beschaffung der obligatorischen Dokumente) Sie verteidigen die Fallensteller und verschaffen diesen gelegentlich Versicherungen Seite 85 Sie sind Ansprechpartner für die Verwaltung des jew. Departements und für die jew. Jagdvereine Sie haben ihren Sitz in der Commission départementale de la chasse et de la faune sauvage

9 Seite 86 Fazit: Einer anerkannten Fangjäger-Vereinigungen der Departements anzugehören, bedeutet, weniger allein zu sein Seite 87 L Union Nationale des Associations de Piégeurs Agréés de France Vereint 75 Vereine der Departements Repräsentiert fast Fangjäger Ist Ansprechpartner für das Ministere de tutelle (MEDDTL), des L ONCFS, der FNC, der FACE, der Presse,... Steht im Kontakt mit den anderen Ländern, hauptsächlich der EU Seite 88 Nimmt an verschiedenen Kundgebungen teil (AUFZÄHLUNG) Realisiert Umfragen und wissenschaftliche Studien über Tierarten wird zur Abnahme der neuer Fallen hinzugezogen Nimmt teil an der Ausarbeitung der Gesetzgebung Seite 89ff Beschafft den Vereinen Dokumente (Aufzählung) Beschafft seinen Anhängern Versicherungen (Aufzählung) Bringt die französischen Fallensteller und die Trapper aus Quebec zusammen

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