Legitimation und Klärung des PEP-Status

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1 Legitimation und Klärung des PEP-Status Bitte ausgefüllt und unterschrieben per Post zurücksenden an: Alphabet Fuhrparkmanagement GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, Unterschleißheim Natürliche Personen und Selbstständige Legitimation Aufgrund der Vorschriften des 10 Abs. 1 Nr. 1 Geldwäschegesetz (GwG), des 11 Abs. 1 GwG und des 11 Abs. 4 Nr. 1 GwG sind durch den Leasinggeber bei einem Vertragspartner/Leasingnehmer, der eine natürliche Person oder Selbstständiger ist, unter anderem folgende Informationen grundsätzlich vor der Begründung einer Geschäftsbeziehung zu ermitteln. Der Leasingnehmer ist durch 11 Abs. 6 GwG gesetzlich zur Mitwirkung und Aktualisierung der Daten verpflichtet. Name: Namenszusätze/Akademischer Titel: Vorname(n): Straße: Nr.: PLZ: Ort: Staatsangehörigkeit: Geburtsdatum: Selbstständig? Geburtsort: ja nein Firma (bei Selbstständigkeit) Branche: Jahresumsatz: Straße: Handelsreg.-Nr. (HRA/HRB): PLZ/Ort: Selbstständig seit: BMW-interne Datennutzung Ich willige ein, dass die Alphabet Fuhrparkmanagement GmbH Daten mit den BMW- Gesellschaften (BMW AG, BMW Bank GmbH, BMW Vertriebs GmbH & Co. OHG und Alphabet Fleetservices GmbH) in gemeinsamer Datenhaltung führt, abgleicht und nutzt, soweit dies der Durchführung meiner jeweiligen Vertragsangelegenheiten mit einer der vorgenannten Gesellschaften dient. Ich willige ein, dass mittels dieser gemeinsam genutzten Systeme meine Daten von den vorgenannten Gesellschaften zu Zwecken der Antrags- und Bonitätsprüfung, der Vertragsabwicklung und der Kundenbetreuung verarbeitet und genutzt werden. Die Alphabet Fuhrparkmanagement GmbH nutzt zum Zwecke der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses im Rahmen der Risikosteuerung Wahrscheinlichkeitswerte für Ihr zukünftiges Verhalten, zu deren Berechnung auch Ihre Anschriftdaten verwendet werden. Angaben nach GwG Erklärung des Handelns auf eigene Veranlassung Ich handle auf eigene Veranlassung (d. h. nicht im Auftrag oder in Vertretung eines Dritten). Bitte beachten Sie, dass die Alphabet Fuhrparkmanagement GmbH Leasingverträge nur an natürliche Personen und Selbstständige vergibt, die auf eigene Veranlassung handeln. Erklärung des PEP-Status Klärung des PEP-Status der erfassten Vertragspartner Der Leasinggeber ist zudem nach 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG verpflichtet, den PEP-Status seiner Vertragspartner bzw. deren wirtschaftlich Berechtigter zu klären. Der Vertragspartner ist nach 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG i.v.m. 11 Abs. 6 GwG verpflichtet, dem Leasinggeber die hierzu notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen und die sich im Laufe der Geschäftsbeziehung ergebenden Änderungen unverzüglich anzuzeigen. Definition einer politisch exponierten Person (PEP) Bei einer politisch exponierten Person PEP i. S. d. 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG, handelt es sich gem. 1 Abs. 12 GwG um eine natürliche Person, die ein wichtiges öffentliches Amt ausübt oder ausgeübt hat, oder um ein unmittelbares Familienmitglied dieser Person oder eine ihr bekanntermaßen nahestehende Person. Weitere Informationen über den PEP-Status befinden sich auf dem beigefügten Informationsblatt. PEP-Status Ich bin eine PEP i. S. d. 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG: ja nein 1/5

2 Bitte ausgefüllt und unterschrieben per Post zurücksenden an: Alphabet Fuhrparkmanagement GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, Unterschleißheim Unterschrift Selbstauskunft Ich versichere, vorstehende Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben. Mir ist bekannt, dass diese Selbstauskunft eine wesentliche Grundlage für die Vertragsannahme ist und falsche Angaben zum Rücktritt oder zur sofortigen Kündigung führen können. Name in Druckbuchstaben Firmenstempel (wenn vorhanden) Unterschrift des Vertragspartners Die Bearbeitung ist erst vollständig abgeschlossen mit dem Bestätigungsvermerk durch einen Mitarbeiter. Bestätigungsvermerk Hiermit bestätige ich, dass ich alle Informationen in Zusammenhang mit der Identifikation und Legitimation des Vertragspartners sorgfältig auf Plausibilität und Vollständigkeit geprüft und mit den vorliegenden Legitimationsunterlagen (Ausweisdokument, Registerauskunft oder Postident-Formular) des Vertragspartners abgeglichen habe. Dies beinhaltet auch die Informationen in Zusammenhang mit der Abklärung eines etwaigen PEP-Status. Aus den vorliegenden Legitimationsunterlagen sind alle gem. 11 GwG notwendigen Angaben ersichtlich. Die gem. 8 GwG notwendigen leserlichen Kopien wurden von mir angefertigt und liegen bei. Von einem Mitarbeiter des Vertriebspartners der Alphabet auszufüllen: Name des Vertriebspartners der Alphabet mit Firmenstempel Name des Mitarbeiters (in Druckbuchstaben) Marktpartnernummer Unterschrift des Mitarbeiters Von einem Mitarbeiter der Alphabet auszufüllen: Name des Mitarbeiters (in Druckbuchstaben) Unterschrift des Mitarbeiters Anlagen Im Rahmen der Identifizierung der Vertragspartner ist die Alphabet gem. 8 GwG verpflichtet, vollständige Kopien der zur Überprüfung der Identität gem. 12 GwG vorgelegten Dokumente und Unterlagen anzufertigen. Eine gut leserliche Kopie des jeweiligen Dokuments ist diesem Formular beizulegen. Informationen zum vorgelegten Legitimationsdokument 1. Art des Legitimationsdokuments: Personalausweis Reisepass Registerauszug Sonstiges: 2. Ausweis-, Auszugnummer: 3. Name der ausstellenden Behörde: 4. Gültig bis: 2/5

3 Informationsblatt zur Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten und zur Klärung des PEP-Status Einleitung Die Alphabet Fuhrparkmanagement GmbH ist als Finanzdienstleistungsinstitut Verpflichtete i. S. d. Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (GwG). Dies bedeutet, dass die Alphabet Fuhrparkmanagement GmbH gesetzlich dazu verpflichtet ist, die im GwG enthaltenen Sorgfaltspflichten umzusetzen und deren Einhaltung sicherzustellen. Eine ganz wesentliche Pflicht ist hierbei die Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten (wb) im Rahmen der Durchführung der Identifizierung gem. 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG i.v.m. 11 Abs. 5 GwG. In diesem Zusammenhang ebenso bedeutend ist gem. 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG die Klärung, ob es sich bei einem Vertragspartner oder bei einem seiner wb um eine sogenannte politisch exponierte Person (PEP) gem. 1 Abs. 12 GwG handelt. Wirtschaftlich Berechtigter (wb) Natürliche Person, die gem. 3 GwG den Vertragspartner direkt oder indirekt kontrolliert bzw. Eigentum hält oder auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt bzw. eine Geschäftsbeziehung begründet wird oder die hauptsächlicher Begünstigter einer fremdnützigen Gestaltung ist. Bei Gesellschaften besteht unwiderlegliche Vermutung der Kontrolle bei unmittelbarer oder mittelbarer Kontrolle über mehr als 25 % der Eigentums-/Stimmrechtsanteile. Abweichend hiervon werden bei der GbR die Eigentums-/Stimmrechtsanteile auf mindestens herabgesetzt. Bei rechtsfähigen Stiftungen und Rechtsgestaltungen, mit denen treuhänderisch Vermögen verwaltet oder verteilt oder die Verwaltung oder Verteilung durch Dritte beauftragt wird, oder bei diesen vergleichbaren Rechtsformen zählt zu den wirtschaftlich Berechtigten: 1. jede natürliche Person, die als Treugeber, Verwalter von Trusts (Trustee) oder Protektor, sofern vorhanden,handelt, 2. jede natürliche Person, die Mitglied des Vorstands der Stiftung ist, 3. jede natürliche Person, die als Begünstigte bestimmt worden ist, 4. die Gruppe von natürlichen Personen, zu deren Gunsten das Vermögen verwaltet oder verteilt werden soll, sofern die natürliche Person, die Begünstigte des verwalteten Vermögens werden soll, noch nicht bestimmt ist, und 5. jede natürliche Person, die auf sonstige Weise unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf die Vermögensverwaltung oder Ertragsverteilung ausübt. Bei HandelnaufVeranlassungzählt zu den wirtschaftlichberechtigten derjenige, auf dessen Veranlassung die Transaktion durchgeführt wird. Soweit der Vertragspartner als Treuhänder handelt, handelt er ebenfalls auf Veranlassung. Fiktiver wirtschaftlich Berechtigter gem. 3 Abs. 2 GwG: Wenn auch nach Durchführung umfassender Prüfungen keine natürliche Person ermittelt worden ist oder wenn Zweifel daran bestehen, dass die ermittelte Person wirtschaftlich Berechtigter ist, gilt als wirtschaftlich Berechtigter der gesetzliche Vertreter, geschäftsführende Gesellschafter oder Partner des Vertragspartners. Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten Grundsätze Es wird unterschieden zwischen der unmittelbaren Beteiligung und den mehrstufigen Beteiligungsstufen. Bei einer unmittelbaren Beteiligung ist die natürliche Person wb, die bspw. bei einer GmbH mehr als 25 % der Anteile hält. Von einer mehrstufigen Beteiligungsstruktur wird gesprochen, wenn mindestens eine juristische Person die angesprochenen Anteile an dem Vertragspartner hält. In diesem Fall muss die Ermittlung auf die nächste Stufe ausgeweitet werden. Ab der zweiten Beteiligungsstufe ist auf den Eigentums-/Stimmrechtsanteil von mindestens 50 % abzuzielen. Hierbei ist bis auf die natürliche Person auch die letztmögliche Beteiligungsstufe zu ermitteln. Die Informationen darüber müssen von dem Vertragspartner vorgelegt werden. Beispiel 1 A:, B:, C-GmbH:. Die Anteile C-GmbH sind wie folgt verteilt: D: 30 %, E: 70 %. C-GmbH D* 30 % E* 70 % Ihre wirtschaftlich Berechtigten sind: A, B und E. *Natürliche Person. A und B sind jeweils wb, da bei ihnen der 25 %-Schwellenwert der Vermutungsregel bei direkter Beteiligung überschritten ist. Hinsichtlich der C-GmbH kommt es auf die Stimmrechts-/Anteilsverteilung unter ihren Gesellschaftern der C-GmbH an: D ist nicht wb, da 30 % grundsätzlich nicht für Beherrschung der C-GmbH reichen. E ist wb, da der 70 %-ige Anteil an C-GmbH E die Kontrolle über diese gibt. 3/5

4 Beispiel 2 A:, B:, C:, D:, E: 14 %, F-GmbH: 6 %. Die Anteile F-GmbH sind wie folgt verteilt: A: 90 %, X: 10 % C* D* E* 14 % F-GmbH 6% 90 % F-GmbH zu: X* 10 % Ihr wirtschaftlich Berechtigter ist: A. 6 % der Anteile werden mittelbar über die von A beherrschte F-GmbH kontrolliert und sind daher A zuzurechnen, weitere kontrolliert A unmittelbar, ergibt addiert 26 % (Schwellenwert überschritten). Beispiel 3 A:, B:, C-GmbH: 60 % Die Anteile C-GmbH gehören zu 100 % am geregelten Markt den deutschen börsennotierten D-AG. C-GmbH 60 % D-AG 100 % C-GmbH zu: *Natürliche Person. Es gibt keinen wirtschaftlich Berechtigten. A und B unterschreiten jeweils den Schwellenwert. D kontrolliert die C-GmbH und damit indirekt die. Bei börsennotierten D-AG kann jedoch von Abklärungspflichten abgesehen werden. Daher ist über die Erfassung der insoweit festgestellten Beteiligungsstrukturen keine weitere Abklärung des wb erforderlich. Beispiel 4 Sie firmieren als & Co. KG. A: 100 % der Anteile Komplementär-GmbH. B: 80 % am Kapital der & Co. KG. Komplementär-GmbH: am Kapital der & Co. KG. & Co. KG Kommanditist Anteil an Komplementär-GmbH 100 % 80 % Komplementär-GmbH Ihr wirtschaftlich Berechtigter ist: B. Bei unmittelbarer Betrachtung der & Co. KG ist aus geldwäscherechtlicher Sicht auch auf die Gesellschafterstellung (Komplementär/Kommanditist) neben der Anteilsverteilung (d. h. auf die Beteiligungsstruktur) abzustellen. Daher ist B aufgrund seiner Kapitalbeteiligung als wb einzustufen, während die Kontrolle über die Komplementär-GmbH gesondert betrachtet werden sollte. Der Begriff des wb umfasst neben der Anteilsstruktur (Eigentum) auch die Aspekte Kontrolle und Veranlassung. Bei einer KG und GmbH & Co. KG als gesellschaftsrechtlicher Sonderform mit unterschiedlichen Gesellschaftern ist es deshalb möglich, dass der Komplementär wegen seiner gesellschaftsrechtlich dominanten Stellung als Vollhafter Kontrolle ausübt und deshalb ggf. risikobasiert zu erfassen ist. A ist daher möglicherweise auch wb. 4/5

5 Politisch exponierte Person (PEP) Der Begriff der politisch exponierten Person (PEP) wird in 1 Abs. 12 GwG geregelt. Demnach ist eine PEP eine natürliche Person, die ein hochrangiges wichtiges öffentliches Amt ausübt oder ausgeübt hat, oder ein unmittelbares Familienmitglied dieser Person oder eine ihr bekanntermaßen nahestehende Person. Zu prüfen sind neben dem Vertragspartner auch der/die wirtschaftlich Berechtigte/-n. Öffentliches Amt Ein öffentliches Amt ist in diesem Zusammenhang nur relevant, wenn es ein Amt auf internationaler, europäisches oder nationaler Ebene ist. Ein öffentliches Amt unterhalb der nationalen Ebene ist nur relevant, sofern dessen politische Bedeutung vergleichbar ist. Von einem PEP-Status ist grundsätzlich immer bei folgenden Ämtern auszugehen: Staats- und Regierungschefs, Minister, Mitglieder der europäischen Kommission, stellvertretende Minister und Staatssekretäre, Parlamentsab geordnete und Mitglieder vergleichb arer Gesetzgeb ungsorgane, Mitglieder der Führungsgremien politischer Parteien, Mitglieder von obersten Gerichtshöfen, Verfassungsgerichtshöfen oder sonstigen hohen Gerichten, gegen deren Entscheidungen im Regelfall kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann, Mitglieder der Leitungsorgane von Rechnungshöfen, Mitglieder der Leitungsorgane von Zentralbanken, Botschafter, Geschäftsträger und Verteidigungsattachés, Mitglieder der Leitungs-, Verwaltungs- und Aufsichtsgremien staatlicher Unternehmen, Direktoren, stellvertretende Direktoren, Mitglieder des Leitungsorgans oder sonstige Leiter mit vergleichbarer Funktion in einer zwischenstaatlichen internationalen oder europäischen Organisation. Grundsätzlich nicht erfasst von dieser Regelung werden Funktionsträger auf kommunaler Ebene (Landrat, Bürgermeister, Gemeinderäte usw.). Unmittelbare Familienmitglieder und bekanntermaßen nahestehende Personen Ebenfalls als PEP werden unmittelbare Familienmitglieder einer Person, die ein wichtiges öffentliches Amt ausübt, sowie dieser bekanntermaßen nahestehende Personen bezeichnet. Als Familienmitglieder gelten nahe Angehörige einer politisch exponierten Person, insbesondere: der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner ein Kind und dessen Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner sowie jeder Elternteil die Eltern die Geschwister Als bekanntermaßen nahestehende Person gilt jede natürliche Person, bei der der Grund zur Annahme bestehen muss, dass eine wirtschaftliche Beziehung zu einer politisch exponierten Person besteht. Hierzu gehören insbesondere: 1. eine natürliche Person, die bekanntermaßen gemeinsam mit einer politisch exponierten Person a) wirtschaftlich Berechtigter einer Vereinigung nach 20 Abs.1GwG ist, b) wirtschaftlich Berechtigter einer Rechtsgestaltung nach 21 GwG ist oder c) sonstige enge Geschäftsbeziehungen zu einer politisch exponierten Person unterhält, und 2. eine natürliche Person, die alleiniger wirtschaftlich Berechtigter a) einer Vereinigung nach 20 Abs. 1 GwG ist oder b) einer Rechtsgestaltung nach 21 GwG ist, die bekanntermaßen faktisch zugunsten einer politisch exponierten Person errichtet wurde. Dauer des Status als politisch exponierte Person (PEP) Der Status verfällt für die politisch exponierte Person und deren Angehörige sowie bekanntermaßen nahestehenden Personen frühestens ein Jahr nach Aufgabe der qualifizierenden Ämter. 5/5

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