Ass.-jur. Ulrich Zander Vizepräsident BVK. Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.v.

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1 Stand der Umsetzung der Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD) Auswirkungen auf die Vermittlerbetriebe Folgen für die Provisionsvereinbarungen? Ass.-jur. Ulrich Zander Vizepräsident BVK Bundesverband deutscher Versicherungskaufleute e.v IHK Hanau Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.v. Bonn Berlin Brüssel BVK 2017

2 IDD I Name Aktueller Stand Gesetzesentwurf Bundesregierung Werdegang, Änderung GewO, VAG, VVG Umsetzungsprozess allgemein EU-Kommission / Parlament / Rat Stellungnahmen Verbände Auswirkungen auf die Provisionsvereinbarungen - 2 -

3 IDD Einzelaspekte Anwendungsbereich Struktur Zielsetzung Qualifikation (Artikel 10 ff.) Vergütung / Transparenz / Produktinformationsblatt Produktgenehmigungsverfahren (Artikel 25) - 3 -

4 IDD Einzelaspekte Einschub delegierte Rechtsakte Konsultation Richtlinie Verordnung europäische Aufsichtsbehörde Querverkauf (Artikel 24) Sanktionen Versicherungsanlageprodukte (Artikel 29 ff.) - 4 -

5 Aktueller Stand nach 3 ½ Jahren ist das europäische Gesetzgebungsverfahren am abgeschlossen, die IDD ist nunmehr innerhalb von 2 Jahren in innerstaatliches Recht umzusetzten grundsätzliche Zuständigkeit beim BMF, aber auch BMJV beteiligt Referentenentwurf Kabinettsentwurf Bundesrat Bundestag , , , (Abstimmung) Bundesrat (Beschluss) - 5 -

6 Werdegang der neuen Richtlinie 03. Juli 2012 EU-Kommission legt überarbeitete Richtlinie vor 22. März 2013 Provisionsverbot und harte Offenlegung 27. Februar 2014 EU-Parlament einigt sich auf IMD II Entwurf Beginn des Trilogs - 6 -

7 Werdegang der neuen Richtlinie 05. Mai Juli 2015 Vermittlerrichtlinie bekommt eine kleine aber wesentliche Novelle Offenlegung von Art und Quelle Soft disclosure auf Nachfrage der Kunden mehr neue Vermittlerrichtlinie vereinbart Ende des Trilogs 24. November 2015 EU-Parlament beschließt Versicherungsvertriebsrichtlinie - 7 -

8 Werdegang der neuen Richtlinie 14. September 2015 Rat der Europäischen Union übernimmt Richtlinientext unverändert 20. Januar 2016 beide Organe haben den Text unterzeichnet danach Veröffentlichung der IDD 20 Tag nach Veröffentlich in Kraft treten Umsetzung innerhalb von 24 Monaten ab in Kraft treten - 8 -

9 EU-Recht: Umsetzungsprozess - 9 -

10 Entscheidungsablauf und Kompetenzen innerhalb der EU drei wesentliche Organe sind befasst 1. Europäische Kommission 2. Europäisches Parlament 3. Europäischer Rat

11 Europäische Kommission ist das bedeutendste Organe der Europäischen Union, sie vertritt und wahrt die Interessen der gesamten EU sie erarbeitet Vorschläge für neue europäische Rechtsvorschriften sie führt das Tagesgeschäft derzeit noch 28 Kommissare aus den einzelnen EU-Mitgliedsstaaten übernehmen die politische Leitung der Kommission für 5 Jahre

12 Europäisches Parlament Vertreter der europäischen Bürgerinnen und Bürger werden alle 5 Jahre direkt gewählt gesetzgebende Gewalt der EU Kein Vorschlagsrecht für Gesetze

13 Europäisches Parlament die drei wichtigsten Aufgaben: 1. Erörterung und Verabschiedung von EU- Rechtsvorschriften, in Zusammenarbeit mit dem Rat 2. Kontrolle anderer EU-Institutionen insbesondere der Kommission, um eine demokratische Arbeitsweise zu gewährleisten 3. Erörterung und Verabschiedung des EU- Haushaltes in Zusammenarbeit mit dem Rat

14 Europäisches Parlament durch Vertrag von Lissabon hat Parlament mehr Einfluss auf den Inhalt von Rechtsvorschriften in den Bereichen Landwirtschaft, Energiepolitik, Einwanderung und Finanzen und letztendlich damit auch für den Versicherungsbereich erhalten ca. 20 ständige Ausschüsse, unter anderem ECON, IMCO und JURI tagen dort

15 Europäischer Rat (besser Rat der Europäischen Union) nicht zu verwechseln mit dem Europäischen Rat als Gremium der Staats und Regierungschefs der Europäischen Union Rat der Europäischen Union oder oft nicht amtlich als EU- Ministerrat bezeichnet, ist ein politisches Organ neben EP und Europäischer Kommission Vorsitz wechselt jedes halbes Jahr durch Rotation unter den Vertretern aller Mitgliedsstaaten ist nicht befugt in die Rechtssetzung der EU einzugreifen und selber Rechtsvorschriften zu erlassen gibt jedoch Stellungnahmen ab und verhandelt in den sogenannten Trilogverhandlungen

16 IDD Einzelaspekte Anwendungsbereich (Artikel 2 Abs. 1)

17 Branchenforum IHK Hanau Gelnhausen Schlüchtern Versicherungsvertrieb Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.v. Bonn Berlin Brüssel BVK

18 - 18 -

19 - 19 -

20 - 20 -

21 Struktur der IDD Struktur der IMD aus dem Jahre 2002 wird übernommen Anwendungsbereich wird erweitert IDD sieht Minimalharmonisierung vor Mitgliedsstaaten können über die Anforderungen der Richtlinien hinausgehen, z.b. Provisionsverbot Mitgliedsstaaten ist dadurch möglich, nationale Gegebenheiten zu berücksichtigen Im Gesetzesentwurf der Bundesregierung ist dies insbesondere die Förderung der Honorarberatung

22 Zielsetzung der IDD Umsetzung in Deutschland Verbesserung des Verbraucherschutzes Förderung der Honorarberatung zur Erreichung dieser Ziele im Entwurf: 1. ein neuer Begriff des Versicherungsvertreibers 2. erhöhte Anforderungen im Hinblick auf die Qualifikation 3. Vermeidung von Fehlanreizen 4. Höhere Transparenz 5. Durchleitungsgebot 48c VAG 6. Möglichkeit von Sanktionen

23 Der Versicherungsvertreiber - Qualifizierung Konkretisierung und Anhebung der Anforderung an die Qualifikation von Versicherungsvertreibern Artikel 10 IDD, jetzt 34 d Abs.9 GewO auch eine angemessene Zahl von Angestellte von Versicherungsunternehmen und von Versicherungsvermittlern müssen eine regelmäßige Weiterbildung von mindestens 15 Stunden jährlich nachweisen VUs haben Vermittler nach 34d Abs.7 GewO (alt Abs.4) gem. 48 VAG durch geeignete Maßnahmen die Zuverlässigkeit und fachliche Eignung mit internen Leitlinien zu überwachen und zu dokumentieren (Funktionsstelle)

24 Der Versicherungsvermittler - Qualifizierung Grund: gelebte Praxis stärkt die Objektivität in Weiterund Fortbildung betont die Qualifikation des Berufsstandes Fortschritt für den Verbraucherschutz Vermeidung von Geldwäsche hebt das Ansehen des Berufsstandes

25 Vergütungs- und Informationspflichten 1. Kein Provisionsverbot in der IDD, aber abweichende nationale Regelungen möglich 2. Grundsatz Art. 17 IDD, 48 a VAG 3. Details Art. 19 IDD 4. Vertrieb ohne Beratung möglich, Art Mitgliedsstaaten können strengere Regeln treffen, Art. 22 Abs

26 Vertriebsvergütung und Vermeidung von Interessenkonflikten 48a VAG Vertriebsvergütung und Vermeidung von Interessenkonflikten (1) Die Vertriebsvergütung von Versicherungsunternehmen und deren Angestellten darf nicht mit ihrer Pflicht, im bestmöglichen Interesse der Kunden zu handeln, kollidieren. Versicherungsunternehmen dürfen keine Vorkehrungen durch die Vertriebsvergütung, Verkaufsziele oder in anderer Weise treffen, durch die Anreize für sie selbst oder Versicherungsvermittler geschaffen werden könnten, einem Kunden ein bestimmtes Versicherungsprodukt zu empfehlen, obwohl sie ein anderes, den Bedürfnissen des Kunden besser entsprechendes Versicherungsprodukt anbieten könnten

27 Vertriebsvergütung und Vermeidung von Interessenkonflikten Art und Weise der Vergütung muss mit der Pflicht in Einklang stehen, stets ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse der Kunden zu handeln Keine Fehlanreize im Vergütungssystem, z.b. durch Verkaufsziele für bestimmtes Versicherungsprodukt Keine Vertriebssteuerung, d.h.: keine Geschäftspläne in der bisherigen Form Incentives?? Problem Abschlussprovision als Fehlanreiz Evaluierung LVRG (s. Betriebsrentenstärkungsgesetz)

28 48b VAG - Sondervergütungs- und Provisionsabgabeverbot (1) Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittlern im Sinne von 59 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes ist es untersagt, Versicherungsnehmern, versicherten Personen oder Bezugsberechtigten aus einem Versicherungsvertrag Sondervergütungen zu gewähren oder zu versprechen. Dieses Verbot gilt auch für die Angestellten von Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittlern. Eine entgegenstehende vertragliche Vereinbarung ist unwirksam. (2) Eine Sondervergütung ist jede unmittelbare oder mittelbare Zuwendung neben der im Versicherungsvertrag vereinbarten Leistung

29 48c VAG - Durchleitungsgebot (1) Sobald der Versicherungsberater das Versicherungsunternehmen nach 34d Absatz 2 Satz 6 der Gewerbeordnung darüber informiert, dass er dem Versicherungsnehmer eine Versicherung vermittelt hat, die Zuwendungen enthält, die nicht dem Versicherungsvertrag zugutekommen (Bruttotarif), ist das Versicherungsunternehmen verpflichtet, diese Zuwendung unverzüglich an den Versicherungsnehmer auszukehren. Die Auskehrung hat im Wege der Gutschrift auf einem für den Versicherungsnehmer für den Vertrag zu führenden Prämienkonto zu erfolgen. Die Gutschrift beträgt höchstens 80 Prozent der maßgeblichen Zuwendung bis zum Gegenwert von 80 Prozent der in den ersten fünf Jahren nach Vertragsschluss zu entrichtenden Prämien. Das Guthaben des Prämienkontos ist ausschließlich zur Erfüllung der Pflicht des Versicherungsnehmers zur Prämienzahlung zu verwenden und in Höhe von 80 Prozent auf die Prämie anzurechnen, die für die jeweilige Versicherungsperiode zu leisten ist. Die Auskehrung kann abweichend von den Sätzen 2 bis 4 auch im Wege der Prämienreduzierung des vermittelten Vertrages nach Maßgabe des 48b Absatz 4 erfolgen. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsnehmer im Fall einer Beratung im Sinne des 34d Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 der Gewerbeordnung dem Versicherungsunternehmen vor dem Abschluss des Vertrags eine vom Versicherungsberater auszustellende Bescheinigung über eine Beratung über die Versicherung vorlegt. In der Bescheinigung ist der Tag der Beratung anzugeben. Zwischen dem Tag der Beratung und dem Tag des Antrags auf Abschluss des Versicherungsvertrages dürfen nicht mehr als sechs Monate verstrichen sein

30 Honorarberatung durch Versicherungsmakler 34 d Abs.1 GewO: Abweichend von Satz 6 umfasst die einem Versicherungsmakler erteilte Erlaubnis die Befugnis, gegen gesondertes Entgelt 1. Dritten, die nicht Verbraucher sind, Versicherungen zu vermitteln, 2. Dritte, die nicht Verbraucher sind, bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen rechtlich zu beraten. Die Befugnis zur Beratung erstreckt sich auch auf Beschäftigte von Unternehmen, wenn der Versicherungsmakler das Unternehmen berät

31 Produktinformationsblatt vgl. Artikel 23 IDD im Hinblick auf Nichtlebensversicherungsprodukte ist dem Kunden ein standardisiertes Produktinformationsblatt auszuhändigen in Papierform EIOPA wird technisches Standards zur Festlegung eines Formates erarbeiten, welches Europäische Kommission dann erlässt Regelung wird den Vorgaben der PRIIPS-Verordnung entsprechen Produktinformationsblatt ist von demjenigen zu erstellen, der das Versicherungsprodukt konzipiert

32 Produktgenehmigungsverfahren Art. 25 IDD = 23 VAG Versicherungsunternehmen und Vermittler, die Versicherungsprodukte konzipieren haben ein internes Produktfreigabeverfahren einzurichten gilt für jedes Versicherungsprodukt Ein bestimmter Zielmarkt ist festzulegen Europäische Kommission kann im Wege delegierter Rechtsakte Grundsätze des Produktgenehmigungsverfahrens bestimmen EIOPA hat Konsultation hierzu eingeleitet

33 Was sind delegierte Rechtakte? Delegierte Rechtsakte wirken unmittelbar für die Mitgliedsstaaten sie müssen nicht umgesetzt werden wie eine Richtlinie Problem: Umgehung des Rechtssetzungsverfahrens

34 Was sind Konsultationen? die europäischen Aufsichtsbehörden führen sogenannte Konsultationsverfahren durch an diesen können sich alle Mitgliedssaaten und ihre Interessenverbände beteiligen in der Regel Fragebögen Auswertung dient der Rechtsgestaltung der Europäischen Kommission

35 Unterschied Richtlinie - Verordnung 1. Richtlinie wird in nationales Recht umgewandelt 2. Verordnung gilt direkt in allen Mitgliedsstaaten kann damit nationale Besonderheiten nicht berücksichtigen es gelten keine Fristen für die Umsetzung in nationales Recht

36 Überblick über die europäischen Aufsichtsbehörden Seit gibt es drei eigenständige europäische Aufsichtsbehörden: 1. Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde EBA mit Sitz in London. 2. Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) mit Sitz in Frankfurt. 3. Wertpapier und Marktaufsichtsbehörde ESMA mit Sitz in Paris

37 Überblick über die europäischen Aufsichtsbehörden Alle Aufsichtsbehörden haben zahlreiche Kompetenzen und Befugnisse. Zentrale Kompetenz liegt in der Harmonisierung der Finanzaufsicht in der Europäischen Union Technische Regulierungs- und Durchführungsstandards entwickeln Leitlinien und Empfehlungen erlassen Technische Standards regeln

38 Querverkäufe gemäß Artikel 24 IDD = 7a VVG wird ein Versicherungsprodukt zusammen mit einem Nebenprodukt oder einer Nebenleistung in einem Paket angeboten, muss der Versicherungsvertreiber den Kunden darüber informieren, ob er diese Bestandteile auch separat erhalten kann aber 492 b BGB (neu ): Zulässige Kopplungsgeschäfte bei Immobiliendarlehn 1. Ein Sparkonto eröffnen 2. Privates Rentenprodukt als zusätzliche Sicherheit 3. Einen weiteren Darlehnsvertrag abschließen 4. Weitere Versicherung mit Kontrahierungsfreiheit

39 Sanktionen und Maßnahmen vgl. Artikel 31 Abs. 4 IDD Verordnungsermächtigung 34 e GewO Strengere Sanktionsmechanismen Unterlassungsanordnung zeitweiliges Berufsverbot Erlaubnis Widerruf

40 Versicherungsanlageprodukte gemäß Artikel 2 Abs. 1 Nr. 17 und Artikel 29 ff. beim Vertrieb von sogenannten Versicherungsanlageprodukten gelten zusätzliche Anforderungen Was sind Versicherungsanlageprodukte? in der Regel Versicherungsprodukte, die einen Fälligkeitswert oder einen Rückkaufswert bieten, der vollständig oder teilweise direkt oder indirekt Marktschwankungen ausgesetzt ist

41 Zusätzliche Regelungen 7 b, 7 c VVG besondere Informationspflichten über Kosten, Gebühren vor Abschluss Anforderungen hinsichtlich Angemessenheit der Beratung und Beschränkung hinsichtlich der Vergütung Beurteilung von Versicherungsanlageprodukten zur Verwirklichung dieser Ziele darf Europäische Kommission delegierte Rechtsakte erlassen

42 Erfolge bei der Umsetzung sind : 1. Beibehaltung der Provision als Leitvergütung 2. Erweiterung des Anwendungsbereiches auf alle Vertriebswege Keine Verkauf ohne Beratung 3. Gesetzliche Normierung des Provisionsabgabeverbots im VAG 4. Erhöhung der Qualifizierungs-/Zulassungsanforderungen 5. Honorarberatung durch Makler im gewerblichen und industriellen Geschäft weiterhin möglich 6. Keine Doppelberatung bei Maklervertrieb erforderlich

43 Problematische Punkte: 1. Neue Vergütungsvereinbarungen erforderlich zur Vermeidung von Fehlanreizen 2. Keine Stornohaftung für Honorarberater 3. Missbrauch des Durchleitungsgebotes möglich 4. Verkauf von Nettopolicen mit Honorarvereinbarung an Privatkunden durch Vermittler nicht zulässig 5. kein generelles Verbot für Kopplungsgeschäfte 6. EIOPA - Verordnungen

44 Fakten und Zahlen zunehmende gesetzliche Regulierung (Umsetzung IDD, Kosten-, Provisionsänderungen im Zuge des LVRG, GWG, Datenschutzrichtlinie) zunehmende Digitalisierung und Erweiterung des Internetvertriebes führt zu Änderungen in der Vermittlerbranche Betriebsrentenstärkungsgesetz Kosten auf die Laufzeit verteilen, Bürgerversicherung SPD Anzahl der Versicherungsvermittler sinkt

45 Fakten und Zahlen das Minus betraf alle Vermittlertypen, bis auf die Produktakzessorischen und viel am stärksten bei den Vertretern aus dennoch blieb Zahl der Ausschließlichkeitsorganisation der wichtigste Vertriebskanal Schnittstelle zum Kunden ist durch Fintecs oder Insuretecs nicht zu schließen

46 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

47 Branchenforum IHK Hanau Gelnhausen Schlüchtern Kekuléstraße Bonn Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.v. Tel.: 0228/ Fax: 0228/ Bonn Berlin Brüssel BVK

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