Umsetzung der EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie
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- Werner Geisler
- vor 5 Jahren
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1 Stand: Februar 2018 Umsetzung der EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD) Das IDD-Umsetzungsgesetz wurde am 28. Juli 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist am 23. Februar 2018 in Kraft getreten. Weitere Änderungen/Ergänzungen relevanter Vermittlerregelungen wie z. B. in der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) stehen allerdings noch aus und werden wohl erst im Laufe des zweiten Quartals 2018 erfolgen. Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Änderungen: 1. Erlaubnispflicht nach 34d GewO Sämtliche Regelungen über Versicherungsvermittler und Versicherungsberater sind nun in 34d Gewerbeordnung (GewO) zusammengefasst. Die Erlaubnisse für Versicherungsvermittler und Versicherungsberater schließen sich wie bisher gegenseitig aus, eine parallele Tätigkeit als Versicherungsvermittler und als Versicherungsberater ist also auch weiterhin nicht zulässig. Erlaubnispflichtig ist künftig auch die Informationsbereitstellung über eine Website und von Vergleichsportalen, sofern jeweils direkt oder indirekt der Abschluss eines Versicherungsvertrages ermöglicht wird. Im Einzelfall ist eine Abgrenzung zur weiterhin erlaubnisfreien Tippgebung erforderlich. 2. Vergütungsregelungen für Vermittler und Berater Der Referentenentwurf sah noch vor, dass ein Versicherungsvermittler (Vertreter und Makler) ausschließlich vom Versicherungsunternehmen, mit dem er zusammenarbeitet, vergütet werden darf, nicht hingegen vom Kunden ( Honorarannahmeverbot ). Hintergrund war die im Koalitionsvertrag beabsichtigte Stärkung der unabhängigen Honorarberatung. Aus Gründen der Gleichbehandlung von Vermittlern und Beratern entschied sich der Gesetzgeber letztlich aber gegen ein striktes Honorarannahmeverbot für Versicherungsvermittler. Vergütungsmischmodelle (Provisionen und/oder erfolgsabhängige Honorare) werden somit auch künftig zulässig sein. Versicherungsmaklern wird es zudem (im Umfang der bisherigen Regelung) auch künftig gestattet sein, Gewerbekunden erfolgsunabhängige Honorarberatung anzubieten. Im Gegenzug dürfen Versicherungsberater künftig auch vermitteln, müssen in diesem Falle jedoch veranlassen, dass die Provisionen vom Versicherer an den Kunden ausgekehrt werden. 3. Sondervergütungs- und Provisionsabgabeverbot Bereits seit Verkündung des IDD-Umsetzungsgesetztes im Juli 2017 gilt für alle Versicherungsvermittler (gewerblich oder angestellt) ein Sondervergütungs- und Provisionsabgabeverbot. Hierdurch ist es Versicherungsvermittlern untersagt, Sondervergütungen aus einem Versicherungsvertrag gegenüber Versicherungsnehmern, versicherten Personen oder Bezugsberechtigten zu gewähren oder Seite 1 von 5
2 zu versprechen. Als Sondervergütung wird jede unmittelbare oder mittelbare Zuwendung neben der im Versicherungsvertrag vereinbarten Leistung angesehen, insbesondere jede vollständige oder teilweise Provisionsabgabe, sonstige Sach- oder Dienstleistungen, die nicht die Versicherungsleistung betreffen, oder die Rabattierung auf Waren oder Dienstleistungen, sofern sie nicht geringwertig ist. Als geringwertig gelten Belohnungen oder Geschenke zur Anbahnung oder anlässlich eines Vertragsabschlusses, soweit diese einen Gesamtwert von 15 Euro pro Versicherungsverhältnis und Kalenderjahr nicht überschreiten. Das Sondervergütungsverbot soll keine Anwendung finden, soweit die Sondervergütung zur dauerhaften Leistungserhöhung oder Prämienreduzierung des vermittelten Vertrags verwendet wird. Rechtsgrundlage hierzu ist 34d Absatz 1 Satz 6 GewO in Verbindung mit 48b Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG). 4. Versicherungsberater Die Erlaubnispflicht für Versicherungsberater ist nun in 34d Absatz 2 GewO geregelt. Der Versicherungsberater ist weiterhin dadurch gekennzeichnet, dass er ausschließlich vom Kunden vergütet wird und in keiner Weise von einem Versicherungsunternehmen abhängig ist. Dies gilt auch dann, wenn er seinem Auftraggeber Versicherungen vermittelt, was künftig erlaubt ist. Für den Versicherungsberater gilt das Provisionsabgabeverbot nicht. Er ist vielmehr verpflichtet, Zuwendungen an den Kunden weiterzuleiten. Hierzu hat er beim Versicherungsunternehmen unverzüglich zu veranlassen, dass die Zuwendung (Provisionen) an den Kunden ausgekehrt wird. Vorrangig hat er allerdings Versicherungen zu vermitteln, die keine Zuwendungen enthalten (Nettotarifprodukte). Details hierzu ergeben sich aus 48c VAG. Weitere Pflichten ergeben sich aus 59 Absatz 4 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in Verbindung mit 1a, 6a, 7a-c VVG (z. B. Anforderungen an Beratung/Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten). 156 GewO sieht vor, dass ein Statuswechsel (Versicherungsvermittler => Versicherungsberater) grundsätzlich ohne nochmalige Prüfung der Zuverlässigkeit, der geordneten Vermögensverhältnisse und der Sachkunde möglich ist. In diesen Fällen erlaubt 156 GewO auch weiterhin die Annahme von Bestandsprovisionen, sofern die hierfür ursächlichen Vermittlungen vor der Erteilung der neuen Beratererlaubnis erfolgt sind. Provisionen oder sonstige Zuwendungen für nun zulässige Vermittlungen als Versicherungsberater dürfen vom Gewerbetreibenden hingegen nicht angenommen werden. Versicherungsberater mit einer vor dem erteilten Erlaubnis nach 34e Absatz 1 Satz 1 GewO müssen keine neue Erlaubnis oder Registrierung beantragen. Die Erlaubnis gilt nun als solche nach 34d Absatz 2 GewO, das Vermittlerregister wird insoweit von der registerführenden IHK aktualisiert. 5. Sachkundenachweis & Delegation Entgegen der bisherigen Rechtslage ist eine Sachkundedelegation bei natürlichen Personen (Einzelunternehmern) dann nicht mehr möglich, wenn diese selbst Versicherungen vermitteln oder über Versicherungen beraten oder für diese Tätigkeiten in der Leitung des Gewerbebetriebs verantwortlich sind. Diese Einschränkung gilt auch bei der "Fortbildungsdelegation". Seite 2 von 5
3 6. Fortbildungspflicht & Delegation Versicherungsvermittler, Versicherungsberater, Ausschließlichkeitsvertreter und deren Angestellte müssen sich künftig jährlich in einem Umfang von mindestens 15 Zeitstunden pro Jahr fortbilden. Wie beim Sachkundenachweis wird auch hier grundsätzlich Ausnahme bei Einzelunternehmern (s.o.) - eine Delegation möglich sein, soweit der Weiterbildungsnachweis durch eine angemessene Zahl von beim Gewerbetreibenden beschäftigten natürlichen Personen erbracht wird, denen die Aufsicht über die direkt bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Personen übertragen ist und die den Gewerbetreibenden vertreten dürfen. Befreit von dieser Weiterbildungspflicht sind Ausschließlichkeitsvermittler in Nebentätigkeit (z. B. Kfz-Händler), die als gebundene Versicherungsvertreter im Vermittlerregister eingetragen sind sowie produktakzessorische Versicherungsvermittler und erlaubnisfreie Annexvermittler. Details zur Fortbildungspflicht werden in der neuen VersVermV geregelt. 7. Annexvermittler Die Regelung zur erlaubnisfreien Annexvermittlung in 34d Absatz 8 GewO wurde teilweise neu gefasst. So ist z. B. die nebenberufliche Vermittlung von Reisezusatzversicherungen durch ein Reisebüro bis zu einer Jahresprämie von 600 Euro (vorher 500 Euro) oder (neu) bis zu 200 Euro Prämie je Person bei einer Laufzeit des Versicherungsvertrages von höchstens drei Monaten weiterhin erlaubnisfrei möglich. Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß 34d Absatz 8 GewO vorliegen, können wie bisher z. B. auch Kredit- oder Kreditkartenvermittler Arbeitslosigkeitsversicherungen, Brillenhändler Kaskoversicherungen oder Versand- und Einzelhandel Garantieversicherung zur Verlängerung der Gewährleistung erlaubnisfrei vermitteln. 8. Eintragungspflicht für angestellte Vermittler/Berater in leitender Position Künftig müssen gemäß 34d Absatz 10 GewO auch im Vermittler-/Beraterbetrieb angestellte Personen, die für die Vermittlung oder Beratung in leitender Position verantwortlich sind, ins Vermittlerregister eingetragen werden. Für diese Beschäftigten wie auch für alle anderen angestellten, unmittelbar bei der Versicherungsvermittlung oder beratung mitwirkenden Personen muss der Erlaubnisinhaber/Gewerbetreibende sicherstellen, dass sie zuverlässig sind und über die für die Vermittlung der jeweiligen Versicherung sachgerechte Qualifikation verfügen. Mitarbeiter ohne Leitungsfunktion im Vermittler-/Beraterbetrieb müssen wie bisher nicht im Vermittlerregister eingetragen werden. 9. Neue Bußgeldtatbestände Mit 147c GewO gilt künftig ein neuer Bußgeldtatbestand für Verstöße gegen Wohlverhaltenspflichten bei der Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten (z.b. fondsgebundene Lebensversicherung). Auch der Verstoß eines Versicherungsvermittlers gegen das Verbot der Gewährung von Sondervergütungen oder der Verstoß eines Versicherungsberaters gegen die Pflicht zur Auskehrung von Zuwendungen stellen bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeiten dar. Seite 3 von 5
4 10. Öffentliche Bekanntmachungen Der Gesetzgeber hat im Zuge der IDD-Umsetzung mit 34d Absatz 11 GewO auch die Rechtsgrundlage für eine Bekanntmachung von Verstößen mit gewerberechtlichem Bezug geschaffen. Danach kann die zuständige Behörde jede in das Gewerbezentralregister einzutragende, nicht mehr anfechtbare Entscheidung wegen Verstößen mit gewerberechtlichem Bezug durch Eintragung im Vermittlerregister - öffentlich bekannt machen, sofern eine solche Bekanntmachung personenbezogener Daten nicht unverhältnismäßig wäre oder die Bekanntmachung die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende Ermittlungen nicht gefährden würde. 11. Geschäftsorganisation Versicherungsanlageprodukte - Änderungen im VVG Verschiedene Anforderungen an die Geschäftsorganisation eines Vermittler- oder Beraterbetriebes (Vergütung, Umgang mit Interessenkonflikten und Beschwerden) ergeben sich erst durch die neue Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV). Bereits ab 23. Februar 2018 gelten jedoch die erweiterten Informations- und Beratungspflichten gemäß 1a, 6a, 7a, 7b und 7c Versicherungsvertragsgesetz (VVG), insbesondere für die Vermittlung/Beratung von/zu Versicherungsanlageprodukten. Die Pflichtinformationen umfassen u. a. Leitlinien, Warnhinweise und Risiken der vorgeschlagenen Anlagestrategie, Produkt- und Vertriebskosten sowie die Zahlungsmöglichkeiten des Versicherungsnehmers. Der Gesetzgeber fordert zudem in Anlehnung an die geltenden Vorschriften zur Finanzanlagenberatung bei Beratungen (persönlichen Empfehlungen) zu solchen Versicherungsprodukten eine sogenannte Geeignetheitsprüfung durch den Gewerbetreibenden. Hierzu müssen bestimmte Informationen vom Kunden erfragt (Kenntnisse und Erfahrungen im betreffenden Anlagebereich, finanzielle Verhältnisse, Anlageziele und Risikotoleranz des Versicherungsnehmers) und bei der Auswahl entsprechender Produkte zugrunde gelegt werden. Die Beratung zu Versicherungsanlageprodukten soll nur bei geeigneten Produkten möglich sein, insbesondere wenn diese mit der Risikotoleranz und den finanziellen Verhältnissen des Versicherungsnehmers vereinbar sind. Sofern keine Beratung stattfindet, muss zumindest geprüft werden, ob das zu vermittelnde Produkt angemessen ist. Dabei sind die Produkterfahrungen und -kenntnisse des Kunden zu Grunde zu legen. Weitere Details ergeben sich aus 7b, c VVG. TIPP: Der Arbeitskreis Beratungsprozesse Initiativkreis deutscher Versicherungsmakler GbR stellt unter Beratungs- und Dokumentationsvorlagen für Versicherungs- und Finanzanlageprodukte zur Verfügung. 12. Erstinformation & weitere Berufspflichten Bislang regelt 11 VersVermV, welche Informationen dem Versicherungsnehmer beim ersten Geschäftskontakt mitzuteilen sind (sog. statusbezogene Erstinformation). Neben den Kontaktdaten des Vermittlers/Beraters sind dies insbesondere Angaben zur jeweiligen Erlaubnis (z.b. Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach 34d Abs. 1 GewO), zum Vermittlerregister, zur aufsichtsführenden IHK, zu möglichen Beteiligungen an/von einem Versicherungsunternehmen und den zuständigen Schlichtungsstellen (Versicherungsombudsmann & Ombudsmann Private Kranken- und Seite 4 von 5
5 Pflegeversicherung). Im Zuge der IDD-Umsetzung wird auch die VersVermV neugefasst und inhaltlich erweitert um Anforderungen zur Ausgestaltung der Weiterbildungsverpflichtung, Anforderungen an die Geschäftsorganisation, Vergütung, Vermeidung von Interessenkonflikten, Behandlung von Beschwerden sowie Anforderungen an die Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten. Aufgrund dieser Neuregelungen werden sich auch zusätzliche Inhalte für die statusbezogene Erstinformation ergeben. Bislang liegt hierzu allerdings nur ein unverbindlicher erster Referentenentwurf des Bundeswirtschaftsministeriums vor. Vor Inkrafttreten der neuen VersVermV müssen Bundestag und Bundesrat beteiligt werden, weshalb hiermit erst im Laufe des zweiten Quartals 2018 zu rechnen ist. Bis dahin gilt die aktuelle VersVermV, auch hinsichtlich der aktuellen Anforderungen an die statusbezogene Erstinformation. Hinweis: Alle zitierten Vorschriften können im Internet unter nachgelesen werden. Dieses Infoblatt dient als erste Orientierungshilfe und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Für die Richtigkeit der enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen. Seite 5 von 5
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