Die eigene Registrierung nach 34d Abs 1 GewO. Der Weg zur eigenen Registrierung
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- Sylvia Nadja Otto
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Transkript
1 Der Weg zur eigenen Registrierung
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4 ungebundener Vermittler gebundener Vermittler
5 Das Haftungsrisiko Haftungsfreistellung und Regressverzicht für Einfirmenvertreter gelten auch für ungebundene Vermittler Ventilgeschäft jeder Art unproblematisch, da eigene Erlaubnis und eigene Deckung ungebundener Vermittler gebundener Vermittler
6 ungebundener Vermittler gebundener Vermittler Selbstverständnis und öffentliche Wahrnehmung Ungebundene Vermittler dokumentieren nach außen Ihre Qualifikation und Reputation Einzige Voraussetzung ist die Haftungsübernahme des Versicherers
7 Wegfall der Erlaubnis bei Ausscheiden Wegen der eigenen Erlaubnis gibt es keine Probleme Um eine neue Erlaubnis zu erlangen ist der Vermittler auf die Austragung der bisherigen Registrierung angewiesen, ungebundener Vermittler gebundener Vermittler
8 Wegfall der Erlaubnis bei Ausscheiden Auszug Versicherungstipp 2 / 2012
9 Wegfall der Erlaubnis bei Ausscheiden Eine spätere Erlaubniserteilung könnte an den Voraussetzungen scheitern?.er darf in den letzten 5 Jahren vor Antragstellung nicht einschlägig strafrechtlich verurteilt worden sein. Des Weiteren müssen seine finanziellen Verhältnisse geordnet sein, was in der Regel der Fall ist, wenn über sein Vermögen kein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wurde und er nicht die eidesstattliche Versicherung bei dem für ihn zuständigen Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - abgegeben hat. Er muss weiterhin nachweisen, über eine Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung verfügt. ungebundener Vermittler gebundener Vermittler
10 Prüfung der Zuverlässigkeit Die Zuverlässigkeitsprüfung erfolgt durch die IHK bei Erlaubniserteilung und Registereintrag. Prüfung nur bei begründetem Anlass. Der Erlaubnisträger (Versicherer) ist berechtigt und verpflichtet die Zuverlässigkeit laufend zu prüfen, es gelten die Spielregeln des Erlaubnisträgers. (z.b. Weiterbildung) IHK - Erlaubnisbehörde Eigener Versicherer ungebundener Vermittler gebundener Vermittler
11 Veränderung durch IDD Das Abhängigkeitsverhältnis des gebundenen Vermitters wird nun durch die erweiterte Aufsichtspflicht des Versicherers noch verschärft Es besteht jedoch die Gefahr, dass die Unabhängigkeit des Vermittlers durch die administrativ verpflichtende Aufsichtsmaßnahmen weiter eingeschränkt wird, zumal auch die Überprüfung der Agenturangestellten zu erfolgen hätte...vor diesem Hintergrund ist es empfehlenswert eine eigene Erlaubnis und Registrierung bei der IHK zu beantragen.!
12 Wie komme ich zur eigenen Registrierung?
13 Voraussetzungen für die eigene Erlaubnis Antrag bei Erlaubnisbehörde (z.b. IHK) Nachweis der Zuverlässigkeit Auskunft aus dem Bundeszentralregister (= Führungszeugnis) zur Vorlage bei einer Behörde ( 30 Absatz 5 BZRG, Belegart: O) für den/die Antragsteller/-in Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde ( 150 Absatz 5 GewO, Belegart: 9) für den/die Antragsteller/-in Geordnete Vermögensverhältnisse Auskunft des/der zuständigen Insolvenzgerichts/-e ( 26 Absatz 2 InsO a. F. und Insolvenzfreiheit) betreffend den/die Antragsteller/-in Nachweis Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung Deckungssumme ,-
14 Voraussetzungen für die eigene Erlaubnis Berufliche Qualifikation Versicherungsfachmann IHK Ununterbrochene Tätigkeit seit (alter Hasen) Versicherungskaufmann vor usw.
15 Kosten Stand 2017 Was Wo beantragen Kosten Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden (Adresse der Erlaubnisbehörde z.b. IHK mitbringen) Meldebehörde 13,- Auszug Gewerbezentralregister zur Vorlage bei Behörden (Adresse der Erlaubnisbehörde z.b. IHK mitbringen) Meldebehörde 13,- Antragstellung bei der Erlaubnisbehörde (z.b. IHK) Kosten für Registereintrag Erlaubnisbehörde Beispiel IHK München Erlaubnisbehörde Beispiel IHK München Schuldenregisterauszug Amtsgericht 13,- 300,- 25,-
16 Risiko Geldwäschegesetz?
17 Vermittler mit eigener Erlaubnis - Risiko Geldwäschegesetz Bisher unterlag der Vermittler strengeren Anforderungen an das GWG als der Versicherer:
18 Vermittler mit eigener Erlaubnis unterlagen bisher dem GWG die Ausnahmen galten für Sie nicht
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21 Fazit: Gleiche Prüfpflicht für Vermittler und Versicherer nach dem GWG. Der Vermittler muss nicht mehr Unterlagen prüfen als der Versicherer ohnehin für den Vertragsabschluss verlangt. Eigene Dokumentation der Unterlagen bleibt empfehlenswert! Datenschutzerklärung auch für diesen Vorgang wichtig! Info zur Handhabung des GWG auf der ISV-Seite
22 Auswirkungen IDD auf Beratungsdokumentation
23 Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG) 6 Beratung des Versicherungsnehmers (1)Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags zu dokumentieren. (2) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer den erteilten Rat und die Gründe hierfür klar und verständlich vor dem Abschluss des Vertrags in Textform zu übermitteln. Die Angaben dürfen mündlich übermittelt werden, wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht oder wenn und soweit der Versicherer vorläufige Deckung gewährt. In diesen Fällen sind die Angaben unverzüglich nach Vertragsschluss dem Versicherungsnehmer in Textform zu übermitteln; dies gilt nicht, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt und für Verträge über vorläufige Deckung bei Pflichtversicherungen. (3) Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung und Dokumentation nach den Absätzen 1 und 2 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherer ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf seine Möglichkeit auswirken kann, gegen den Versicherer einen Schadensersatzanspruch nach Absatz 5 geltend zu machen. (4) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 besteht auch nach Vertragsschluss während der Dauer des Versicherungsverhältnisses, soweit für den Versicherer ein Anlass für eine Nachfrage und Beratung des Versicherungsnehmers erkennbar ist. Der Versicherungsnehmer kann im Einzelfall auf eine Beratung durch schriftliche Erklärung verzichten. (5) Verletzt der Versicherer eine Verpflichtung nach Absatz 1, 2 oder 4, ist er dem Versicherungsnehmer zum Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Versicherer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Versicherungsverträge über ein Großrisiko im Sinn des 210 Absatz 2 nicht anzuwenden, ferner dann nicht, wenn der Vertrag mit dem Versicherungsnehmer von einem Versicherungsmakler vermittelt wird oder wenn es sich um einen Vertrag im Fernabsatz im Sinn des 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs handelt.
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25 Das Haftungsrisiko des Vermittlers Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
26 Das Haftungsrisiko des Vermittlers Jahreshauptversammlung am 13. und 14. April 2018 In Nürnberg
27 Das Haftungsrisiko des Vermittlers Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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