Neue Aussenlandeverordnung ab 1. September 2014

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1 Neue Aussenlandeverordnung ab 1. September 2014 Verordnung u ber das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV)

2 Wo finde ich die Verordnung? rmation/00024/index.html?lang=de&msgid=52951

3 Gegenstand der Verordnung Art. 1 Als Aussenlandung gilt das Abfliegen oder Landen ausserhalb von Flugpla tzen sowie das Aufnehmen oder Absetzen von Personen oder Sachen ausserhalb von Flugpla tzen, wenn das Luftfahrzeug keinen Bodenkontakt hat.

4 Begriffe (Art. 2 AuLaV) Gewerbsmässiger Flug Personentransporte zu touristischen oder sportlichen Zwecken Flüge zu Arbeitszwecken Nacht Feiertage Wohngebiet

5 Begriffe Art. 2 Gewerbsma ssiger Flug Flug nach Artikel 100 Absa tze 1 und 2 LFV5;

6 Begriffe Art. 100 Gewerbsmässigkeit 1 Flüge gelten als gewerbsmässig, wenn: a. für sie in irgendeiner Form ein Entgelt entrichtet wird, das mehr als die Kosten für Luftfahrzeugmiete, Treibstoff sowie Flugplatzund Flugsicherungsgebühren decken soll; und b. sie einem nicht bestimmten Kreis von Personen zugänglich sind.

7 Begriffe 2 Bei allen Flügen von Unternehmen, die über eine Betriebsbewilligung verfügen, wird die Gewerbsmässigkeit vermutet. Die zoll- und steuerrechtliche Beurteilung eines Sachverhalts bleibt vorbehalten. 3 Bei nicht gewerbsmässigen Flügen, für die ein Entgelt entrichtet wird, sind die Passagiere vor dem Abflug auf den privaten Charakter des Fluges und auf die damit verbundenen Folgen hinsichtlich des Versicherungsschutzes hinzuweisen.

8 Begriffe Gewerbsmässiger Flug Personentransporte zu touristischen oder sportlichen Zwecken Flüge zu Arbeitszwecken Nacht Feiertage Wohngebiet

9 Begriffe Personentransporte zu touristischen oder sportlichen Zwecken: gewerbsma ssige Personentransporte, die: der Ausu bung einer Freizeitaktivita t mit u berwiegendem Vergnu gungscharakter dienen, oder keinen engen Bezug zum Ort aufweisen, an dem die Aussenlandungen stattfinden, und deren Ausgangspunkt oder Ziel oberhalb von 1100 m u ber Meer liegt;

10 Begriffe Gewerbsmässiger Flug Personentransporte zu touristischen oder sportlichen Zwecken Flüge zu Arbeitszwecken Nacht Feiertage Wohngebiet

11 Begriffe Flu ge zu Arbeitszwecken: gewerbsma ssige Flu ge unter Ausschluss der Personentransporte zu touristischen und sportlichen Zwecken; Flu ge, die von Unternehmen zu eigenen Zwecken durchgefu hrt werden, werden dabei als gewerbsma ssige Flu ge behandelt;

12 Begriffe Gewerbsmässiger Flug Personentransporte zu touristischen oder sportlichen Zwecken Flüge zu Arbeitszwecken Nacht Feiertage Wohngebiet

13 Begriffe Nacht: Zeit zwischen dem Ende der bu rgerlichen Abendda mmerung und dem Beginn der bu rgerlichen Morgenda mmerung

14 Begriffe Gewerbsmässiger Flug Personentransporte zu touristischen oder sportlichen Zwecken Flüge zu Arbeitszwecken Nacht Feiertage Wohngebiet

15 Begriffe Feiertage: Neujahr, Auffahrt, 1. August und Weihnachtstag sowie die nach dem jeweiligen kantonalen Recht den Sonntagen gleichgestellten Tage

16 Begriffe Gewerbsmässiger Flug Personentransporte zu touristischen oder sportlichen Zwecken Flüge zu Arbeitszwecken Nacht Feiertage Wohngebiet

17 Begriffe Wohngebiet: Siedlungsgebiet oder Gruppe von mindestens zehn bewohnten Geba uden, einschliesslich des Gebiets im Umkreis von 100 m um die Ha user Abstand zwischen den Häusern max. 30 m

18 Vorbehaltenes Privatrecht Aussenlandungen sind zulässig, sofern diese Verordnung keine Einschränkungen vorsieht. Vorbehaltenes Privatrecht (Besitzesstörung, Schadenersatz) Die Rechte der an einem Grundstu ck Berechtigten insbesondere auf Abwehr von Besitzessto rungen und Ersatz ihres Schadens bleiben vorbehalten

19 Verbot von AL bei Unfallstellen Aussenlandungen im Umkreis von 500m um Unfallstellen aller Art sind so lange untersagt, bis die Rettungs. Und Untersuchungsarbeiten abgeschlossen sind.

20 Bewilligungspflicht Kein HB-

21 Bewilligungspflicht Art. 6 Hubschrauber, die nicht im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragen sind (ausla ndische Hubschrauber), es sei denn, sie werden von einem Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in der Schweiz eingesetzt

22 Bewilligungspflicht Aussenlandungen auf o ffentlichen Gewa ssern mit motorisierten Luftfahrzeugen sind nur mit einer Bewilligung des BAZL zula ssig

23 Stationieren von Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen Art. 16 Luftfahrzeuge du rfen ausserhalb von Flugpla tzen nicht la nger als 48 Stunden am Ort des Abflugs oder der Landung stationiert werden. Fu r Flu ge zu Arbeitszwecken ist eine la ngere Stationierung so lange erlaubt, wie die Flu ge im Rahmen desselben Auftrags in derselben Region durchgefu hrt werden

24 Verantwortung (Art. 17 AuLaV) Für die Sicherheit einer Aussenlandung ist der Kommandant des Luftfahrzeuges verantwortlich Sollen mehr als zwei Luftfahrzeuge im gleichen Zeitraum an derselben Stelle Landungen durchführen, so müssen Sicherheits- und Betriebskonzept erstellt werden

25 Rücksichtnahme (Art. 18 AuLaV) Der Kommandant hat Flugwege und Flughöhen so festzulegen, dass Wohngebiete, Spitäler und Schulen sowie Schutzgebiete nicht übermässig gestört werden.

26 Umweltvorschriften Art. 19 Aussenlandungen sind in den folgenden Gebieten unter Vorbehalt von Absatz 3 sowie Artikel 28 nicht zula ssig :

27 Schutzgebiete Kernzonen von Nationalparks Hoch- und Übergangsmoore von nationaler Bedeutung Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung Flachmoore von nationaler Bedeutung Auengebiete von nationaler Bedeutung eidgenössische Jagdbanngebiete

28 Schutzgebiete 0&zoom=4&lang=de&topic=ech&bgLayer=ch.swisstop o.pixelkartefarbe&catalognodes=532,653&layers=ch.bafu.bundesi nventare-jagdbanngebiete,ch.bafu.bundesinventareflachmoore,ch.bafu.bundesinventarehochmoore,ch.bafu.bundesinventarevogelreservate,ch.bafu.bundesinventareauen&layers_opacity=0.75,0.75,0.75,0.75,0.75&layers_ timestamp=,,,,

29 Kategorien (Art. 24 AuLaV) Aussenlandung gewerbsmässig nicht gewerbsmässig besondere Kategorie Personentransport Arbeitszweck Ausbildung Notfall / Polizei Dienstflüge

30 Gewerbsmässige Flüge: Personentransporte zu touristischen oder sportlichen Zwecken nicht zula ssig: a. oberhalb von 1100 m u ber Meer b. in Wohngebieten; c. nachts, mindestens jedoch von Uhr bis 6.00 Uhr; d. im Umkreis von 100 m um Gaststa tten und um Menschenansammlungen im Freien; e. in einem Abstand von weniger als 1000 m von den Pisten eines Flughafens oder von weniger als 500 m von den Pisten eines zivilen Flugfeldes oder eines milita rischen Flugplatzes.

31 Kategorien (Art. 24 AuLaV) Aussenlandung gewerbsmässig nicht gewerbsmässig besondere Kategorie Personentransport Arbeitszweck Ausbildung Notfall / Polizei Dienstflüge

32 Flüge zu Arbeitszwecken Art. 25 nicht zula ssig: a. oberhalb von 1100 m u ber Meer, sofern Flugga ste zu touristischen oder sportlichen Zwecken mitgefu hrt werden; b. an Sonn- und Feiertagen; c. nachts

33 Flüge zu Arbeitszwecken An Sonn- und Feiertagen sowie von Beginn der bu rgerlichen Morgenda mmerung bis 6.00 Uhr sind Aussenlandungen zu Arbeitszwecken nur zula ssig, sofern sie dringlich sind. An Sonn- und Feiertagen sowie nachts sind Aussenlandungen zu Arbeitszwecken zudem zula ssig, sofern sie im Auftrag von konzessionierten Radio- und Fernsehveranstaltern durchgefu hrt werden und fu r die Erfu llung des Programmauftrags no tig sind. Die Kommandantin oder der Kommandant muss sie dem BAZL spa testens am folgenden Arbeitstag unter Angabe der Gru nde melden.

34 Kategorien (Art. 24 AuLaV) Aussenlandung gewerbsmässig nicht gewerbsmässig besondere Kategorie Personentransport Arbeitszweck Ausbildung Notfall / Polizei Dienstflüge

35 Nichtgewerbsmässige Flüge Art. 32 nicht zula ssig: a. oberhalb von 1100 m u ber Meer; b. in Wohngebieten; c. an Sonn- und Feiertagen; d. von Uhr bis Uhr; ausgenommen sind Landungen aus Sicherheitsgru nden; e. nachts, mindestens jedoch von Uhr bis 6.00 Uhr; f. im Umkreis von 100 m um Gaststa tten und um Menschenansammlungen im Freien;

36 g. fu r mehr als vier Bewegungen innert 30 Tagen pro Kommandantin oder Kommandanten im Umkreis von 500 m um eine bestimmte Stelle; h. in Moorlandschaften von besonderer Scho nheit und nationaler Bedeutung nach Artikel 1 der Moorlandschaftsverordnung vom 1. Mai 1996; i. in einem Abstand von weniger als 1000 m von den Pisten eines Flughafens oder von weniger als 500 m von den Pisten eines zivilen Flugfeldes oder eines milita rischen Flugplatzes.

37 Pfaffenboden für Private Flüge

38 Kategorien (Art. 24 AuLaV) Aussenlandung gewerbsmässig nicht gewerbsmässig besondere Kategorie Personentransport Arbeitszweck Ausbildung Notfall / Polizei Dienstflüge

39 Ausbildungsflüge (Begriff) Art. 33 In dieser Verordnung gelten als Ausbildungsflu ge: Flu ge unter Aufsicht einer zur Ausbildung berechtigten Person, die zum Erwerb, zur Erweiterung oder zur Wiedererlangung eines Ausweises oder einer fliegerischen Berechtigung notwendig sind; Trainingsflu ge unter Begleitung einer zur Ausbildung berechtigten Person; Flu ge im Rahmen von Pru fungen, die von durch das BAZL anerkannten Expertinnen und Experten abgenommen werden.

40 Ausbildungsflüge Art. 34 nicht zula ssig: a. oberhalb von 2000 m u ber Meer; b. in Wohngebieten; c. an Sonn- und Feiertagen; d. von Uhr bis 6.00 Uhr; e. im Umkreis von 100 m um Gaststa tten und um Menschenansammlungen im Freien; f. sofern Flugga ste gegen Entgelt mitgefu hrt werden. g. In Schutzgebieten nach Artikel 19 du rfen keine Schwebeflu ge zu Ausbildungszwecken durchgefu hrt werden.

41 Ausnahmen (Art. 10 AuLaV) In begründeten Einzelfällen kann das BAZL Abweichungen von den Einschränkungen bewilligen Landung näher als 100 m von Gaststätten FORM Kosten: Zeitaufwand, Fr bis Fr (Art. 38 Abs. 1 lit. h GebV-BAZL)

42 Straf- & Schlussbestimmungen Strafbestimmungen (Art. 42 AuLaV) Busse bis Fr bei groben Verstössen bis zu Fr Übergangsbestimmungen (Art. 46 AuLaV) Bei Ausbildungsflügen sind Aussenlandungen und Schwebeflüge in den eidgenössischen Jagdbanngebieten weiterhin zulässig, bis das UVEK die Schulungsgebiete bezeichnet hat

43 Aussenlandeverordnung, AuLaV Danke für die Aufmerksamkeit

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