Flugverbote bzw. Flugbeschränkungen in National- & Biosphärenparks in Kärnten
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- Curt Krause
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1 Flugverbote bzw. Flugbeschränkungen in National- & Biosphärenparks in Kärnten Rechteinhaber: Mag. Michael Rainer 02/2015, Rechtsanwalt, Radetzkystraße 2, 9020 Klagenfurt aws, Tel.: , Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung, vorbehalten. Kein Teil des Werkes darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Urhebers/Rechteinhabers in irgendeiner Form reproduziert oder unter Verwendung elektronischer Systeme gespeichert, verarbeitet, vervielfältigt oder verbreitet werden. Schulungsmaterial begleitend zum Vortrag. 02/2015
2 Nationalpark Hohe Tauern Kernzone Sonderschutzgebiete Außenzone Biosphärenpark Nockberge Naturzone Pflegezone, Entwicklungszone Naturschutz-, Landschaftsschutzgebiete uä.
3 Verboten sind im Nationalpark: in Kernzone & Sonderschutzgebieten: die Durchführung von Außenlandungen zu touristischen, sonstigen kommerziellen oder sportlichen Zwecken die Verwendung von LFZunter 5.000m (16.400ft.) MSL zu touristischen, sonstigen kommerziellen oder sportlichen Zwecken die Ausübung des Modellflugsportes, des Drachenfliegens oder Paragleitens in Außenzone: die Durchführung von Außenlandungen zu touristischen, sonstigen kommerziellen oder sportlichen Zwecken
4 Verboten sind im Biosphärenpark: in Naturzone: die Durchführung von Außenlandungen zu touristischen, sonstigen kommerziellen oder sportlichen Zwecken die Verwendung von LFZ unter 5.000m (16.400ft.) MSL zu touristischen, sonstigen kommerziellen oder sportlichen Zwecken die Ausübung des Modellflugsportes, des Drachenfliegens oder Paragleitens
5 Was sind Luftfahrzeuge? Luftfahrtgesetz - LFG Luftfahrzeuge 11. (1) Luftfahrzeuge sind Fahrzeuge, die sich zur Fortbewegung von Personen oder Sachen in der Luft ohne mechanische Verbindung mit der Erde eignen, gleichgültig, ob sie schwerer als Luft (zum Beispiel Flugzeuge, Segelflugzeuge, Hänge- oder Paragleiter, Schwingenflugzeuge, Hubschrauber, Tragschrauber und Fallschirme) oder leichter als Luft (zum Beispiel Luftschiffe und Freiballone) sind. Für Flugmodelle und unbemannte Luftfahrzeuge sind die Begriffsbestimmungen gemäß den 24c, 24f und 24g LFG anzuwenden.
6 Flugmodelle Flugmodelle sind nicht der Landesverteidigung dienende unbemannte Geräte, die selbständig im Fluge in direkter, ohne technische Hilfsmittel bestehender Sichtverbindung zum Piloten verwendet werden können und 1. in einem Umkreis von höchstens 500 m und 2. ausschließlich unentgeltlich und nicht gewerblich im Freizeitbereich und ausschließlich zum Zwecke des Fluges selbst, betrieben werden. [ 24c. (1)] [...] Unbemannte Luftfahrzeuge der Klassen 1 und 2 Unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 sind nicht der Landesverteidigung dienende unbemannte Fahrzeuge, die selbständig im Fluge verwendet werden können und in direkter, ohne technische Hilfsmittel bestehender Sichtverbindung zum Piloten 1. auch in einem Umkreis von mehr als 500 m und/oder 2. gegen Entgelt oder gewerblich oder zu anderen als in 24c Abs. 1 Z 2 genannten Zwecken betrieben werden. [ 24f. (1)] [...] Unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 sind nicht der Landesverteidigung dienende unbemannte Fahrzeuge, die selbständig im Fluge verwendet werden können und ohne Sichtverbindung betrieben werden. [ 24g. (1)] [...]
7 Download aktueller Karten:
8 Was kostet eine Verwaltungsübertretung? bis zu EUR 3.630,00 bei Wiederholung/schwerwiegende Übertretung: bis zu EUR 7.260,00 << der VERSUCH ist STRAFBAR >>
9 Wo steht das? Kärntner Nationalpark- und Biosphärengesetz (K-NBG) Verordnung der KLReg. über den Nationalpark Hohe Tauern Biosphärenpark-Nockberge-Gesetz (K-BNG)
10 Wo finden das Piloten? aber: Jeppesen (Bottlang) AIP??,??? SERA.2010 Verantwortlichkeiten a) Verantwortlichkeit des verantwortlichen Piloten [ ] b) Flugvorbereitung Vor Beginn eines Flugs hat sich der verantwortliche Pilot eines Luftfahrzeugs mit allen verfügbaren Informationen, die für den beabsichtigten Flugbetrieb von Belang sind, vertraut zu machen.[ ].
11 Rückfragen gerne an:
Luftfahrtrechtliche Regelungen in österreichischen Nationalparks. RA Mag. Joachim J. Janezic. www.luftfahrtrecht.at
Luftfahrtrechtliche Regelungen V 2.0 Luftfahrtrechtliche Regelungen in österreichischen Nationalparks RA Mag. Joachim J. Janezic über Initiative der AOPA Austria Arbeitsgruppe Flight Operations RA Mag.
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