Gebührenordnung. für den Verkehrslandeplatz Emden. Teil I. Landegebühren

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1 Gebührenordnung für den Verkehrslandeplatz Emden Teil I. Landegebühren 1. Für Landungen von Luftfahrzeugen haben deren Halter oder Führer ein Entgelt Landegebühr nach Maßgabe dieser Gebührenordnung an den Flugplatzunternehmer zu entrichten. Die Landegebühr wird mit der Landung fällig. Sie ist Entgelt im Sinne des 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer). Der Gebührenschuldner hat daher die Umsatzsteuer gesondert zu entrichten. Luftfahrzeuge, welche den Nachweis eines Lärmzeugnisses nicht erbringen, erhalten einen Aufschlag von 15% auf die veröffentlichten Landegebühren der Kategorie erhöhter Lärmschutz. Die Voraussetzungen zur Einräumung ermäßigter Landegebühren sind durch Vorlage eines Lärmschutzzeugnisses nach NFL II 56/99 bzw. eines entsprechenden ausländischen Lärmzeugnisses, entsprechender Herstellerangaben oder vergleichbarer Unterlagen einer Zulassungsbehörde bei der Gebührenabrechnungsstelle des Flugplatzhalters spätestens vor dem auf die Landung folgenden Start nachzuweisen. Eine Landegebühr ist auch bei einer Bodenberührung mit unmittelbar anschließendem Durchstarten zu entrichten. Für Flugbewegungen eines Drehflüglers innerhalb des Flugplatzes, die den Rollbewegungen von Flugzeugen entsprechen, ist keine Landegebühr zu entrichten.

2 - Blatt 2 zur Gebührenordnung des Verkehrslandeplatz Emden 1. Für Flugzeuge, Drehflügler und selbstartende Motorsegler bemißt sich die Landegebühr nach dem in der Zulassungsurkunde des Luftfahrzeuges eingetragenen Höchstabfluggewicht. a) Die ermäßigte Landegebühr inkl. erhöhtem Lärmschutz beträgt: Im Gewichtsbereich bis 1000 kg 6,72 uro 1001 bis 1200 kg 7,98 uro 1201 bis 1400 kg 13,03 uro 1401 bis 1600 kg 17,65 uro 1601 bis 2000 kg 19,33 uro 2001 bis 3000 kg 31,93 uro 3001 bis 4000 kg 41,18 uro 4001 bis 5000 kg 52,10 uro 5001 bis 6000 kg 73,95 uro 6001 bis 7000 kg 85,71 uro darüber für jede angefangene 1000 kg des Höchstabfluggewichtes 13,45 uro b) Für Sportflüge, Schul- und Einweisungsflüge werden Ermäßigungen gewährt, sofern Starts oder Landungen nicht außerhalb der veröffentlichten Betriebszeiten des Flugplatzes erfolgen. Die ermäßigte Landegebühr beträgt: - bei einem Höchstabfluggewicht bis 2000 kg 50 v. H. - bei einem Höchstabfluggewicht über 2000 kg 35 v. H. Sportflüge im Sinne der Gebührenordnung sind Flüge privater Luftfahrer, die im Rahmen einer sportlichen Wettbewerbsveranstaltung durchgeführt werden. Schulflüge im Sinne der Gebührenordnung sind Flüge, die ein Flugschüler im Rahmen seiner Ausbildung bei einem genehmigten Ausbildungsbetrieb (Luftfahrerschule) durchführt und die zum Erwerb eines Luftfahrerscheines oder einer zusätzlichen Berechtigung im Sinne der Verordnung über Luftpersonal (LuftPersV bzw. JAR-FCL deutsch-) notwendig sind. 2

3 - Blatt 3 zur Gebührenordnung des Verkehrslandeplatz Emden Als Einweisungsflüge im Sinne der Gebührenordnung gelten Flüge, die ein Luftfahrer zum Erwerb einer Klassen- bzw. Musterberechtigung durchführen muß. c) Bei Notlandungen wegen technischer Störungen am Luftfahrzeug ist keine Landegebühr zu entrichten. Ausweichlandungen sind keine Notlandungen. d) Bei Dienstflügen einer zivilen Luftfahrtbehörde des Bundes oder Landes der Bundesrepublik Deutschland sind keine Landegebühren zu entrichten. Diese Landegebührenbefreiung gilt nur für Luftfahrzeuge bis 5700 kg Höchstabfluggewicht, die von einem Bediensteten ein der vorgenannten Behörden in dienstlicher Ausübung als verantwortlicher Luftfahrzeugführer geführt werden. e) Für Ultra-Leichtflugzeuge beträgt die Landegebühr Im Gewichtsbereich bis 472 kg 5,88 uro Teil II. Abstellgebühren 1. Für die Abstellung von Luftfahrzeugen haben deren Halter oder Führer ein Entgelt (Abstellgebühr) nach Maßgabe dieser Gebührenordnung an den Flugplatzhalter zu entrichten. Die Abstellgebühr ist Entgelt im Sinne des 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer). Der Gebührenschuldner hat daher die Umsatzsteuer gesondert zu entrichten. 2. Für Flugzeuge, Drehflügler und selbstartende Motorsegler bemißt sich die Abstellgebühr nach dem in der Zulassungsurkunde eingetragenen Höchstabfluggewicht. 3

4 - Blatt 4 zur Gebührenordnung des Verkehrslandeplatz Emden a) Die Abstellgebühr beträgt für jede angefangene 24 Stunden bei einem Höchtsabfluggewicht: Im Gewichtsbereich bis 1000 kg 3,36 uro 1001 bis 1200 kg 3,78 uro 1201 bis 1400 kg 4,20 uro 1401 bis 1600 kg 4,62 uro 1601 bis 2000 kg 5,04 uro darüber für jede angefangene 1000 kg des Höchstabfluggewichtes 3,36 uro b) Der Zeitraum, der für die Berechnung der Abstellgebühr maßgebend ist, beginnt 6 Stunden nach der Landung des Luftfahrzeuges bzw. 6 Stunden nach seiner Unterstellung. Teil III. Entgelte für besondere Dienstleistungen Der Flugplatzunternehmer ist berechtigt, für Dienste außerhalb der veröffentlichten Betriebszeiten des Flugplatzes und für sonstige Dienstleistungen, kostendeckende Entgelte zu erheben. Dieses sind Entgelte im Sinne des 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer). Der Entgeltschuldner hat daher die Umsatzsteuer gesondert zu entrichten. Inkrafttreten Teil IV. Die Gebührenordnung tritt am 01. Juni 2011 in Kraft. Aufgestellt: Emden, den 06. April 2011 Flugplatz Emden GmbH Genehmigt: Oldenburg, den Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr Abt. Luftfahrt Edzards (Geschäftsführer) 4

5 Anlage zu Teil III. der Gebührenordnung für den Verkehrslandeplatz Emden in der Fassung vom 01. Juni 2011 Für in Anspruch genommene oder verlangte besondere Dienstleistungen und Flugplatzeinrichtungen sind die verursachten Kosten entsprechend den folgenden Regelungen zu erstatten. 1. Betriebsbereitschaft außerhalb der veröffentlichten Zeiten Für die Öffnung und Betriebsbereithaltung des Flugplatzes zu anderen als den veröffentlichten Betriebszeiten, mit dem Zweck der Durchführung von Flugbetrieb, ist ein Festbetrag zu entrichten. Dieser beträgt für jede angefangene Stunde außerhalb der Betriebszeit exclusive MwSt. für 1.) eine Stunde nach Schließung des Flugplatzes 54,00 uro 2.) zweite Stunde bis 24:00 Uhr (lokal) pro Std. 72,00 uro 3.) von 24:00 bis 05:00 Uhr (lokal) pro Std. 110,00 uro 4.) von 05:00 Uhr (lokal) bis eine Std. vor Öffnung pro Std. 72,00 uro 5.) eine Stunde vor Öffnung des Flugplatzes 54,00 uro 2. Einschaltung der Landebahnbefeuerung Für jede verlangte oder durch besondere Umstände notwendige Einschaltung der gesamten Landebahnbefeuerung - je Bewegung eines Luftfahrzeuges - 6,72 uro der Anflugbefeuerung am Tage - je Bewegung eines Luftfahrzeuges 3,36 uro 5

6 3. Abfertigung im grenzüberschreitenden Verkehr Für die Veranlassung oder Durchführung von Aufgaben der zollbehördlichen und grenzpolizeilichen Abfertigung bei grenzüberschreitenden Flügen (außerhalb der ZU sogenannte Drittländer -), vor Abflug bzw. nach der Ankunft, ist je Abfertigung und Luftfahrzeug ein Betrag von 4,20 uro zu entrichten. Die Abgeltung entstandener Sachkosten, z.b. Telefongebühren, ist in diesem Betrag nicht enthalten und hat gesondert zu erfolgen. 4. IFR An- und Abflüge Für IFR An- und Abflüge ist eine Pauschale von 15,13 uro zu zahlen, welche Telefonkosten, Anflugbefeuerung etc. beinhaltet. 5. Umsatzsteuer Die berechneten Kosten für besondere Dienstleistungen sind Entgelte im Sinne des 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes. Die Umsatzsteuer in vorgeschriebener Höhe ist daher zusätzlich zu entrichten. 6

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