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1 des Luftfahrt- Bundesamtes Die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) durch das Luftfahrt-Bundesamt basiert auf der Kostenordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV) vom 14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. August 2010 (BGBl. I S. 1224), sowie dem Verwaltungskostengesetz (VwKostG) vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. August 2008 (BGBl. I S. 1793). Nach 2 Abs. 1 LuftKostV ergeben sich die gebührenpflichtigen Amtshandlungen aus dem Gebührenverzeichnis zu dieser Vorschrift. Nachfolgend werden für die im Gebührenverzeichnis mit Rahmengebühren versehenen Amtshandlungen die jeweiligen Einzelgebühren festgelegt. Ziffer III des Gebührenverzeichnis zu 2 Abs. 1 LuftKostV: Prüfungen und Überprüfungen von Luftfahrt- und Flugsicherungspersonal für Lizenzen, Erlaubnisse und Berechtigungen Nr. 13.: Klassen- und Musterberechtigungen oder Befähigungsüberprüfungen Gebührenrahmen von 50 bis Klassenberechtigung TMG 50 2 Klassenberechtigung SE 80 3 Klassenberechtigung ME Musterberechtigung SPA Musterberechtigung SPA/IR Musterberechtigung MPA Musterberechtigung SE Hubschrauber Musterberechtigung SE Hubschrauber/IR Musterberechtigung ME Hubschrauber Musterberechtigung ME Hubschrauber/IR 300 Nr. 20.: Berechtigung zur Ausbildung von Flugzeugführern, ausgenommen Privatflugzeugführer nach 1 LuftPersV, Hubschrauberführer und Flugingenieure sowie zur Ausbildung für den Erwerb von Klassen- und Musterberechtigungen und der Instrumentenflugberechtigung Gebührenrahmen von 100 bis Prüfung CRI SE Prüfung CRI ME Prüfung FI-IR, FI-I und IRI Prüfung FI Specific Authorisation 500

2 Nr. 28.: Abnahme der Prüfung bei Wiederholung einer nichtbestandenen Prüfung o- der Überprüfung 5/10 bis 10/10 der für die Prüfung für den Erwerb der betreffenden Erlaubnis oder Berechtigung vorgesehenen Gebühr 1 1 und 2 Fächer der Theorieprüfung 3/ bis 6 Fächer der Theorieprüfung 5/ bis 9 Fächer der Theorieprüfung 7,5/ bis 14 Fächer der Theorieprüfung 10/10 5 Praxisprüfung 10/10 Nr. 31.: Überprüfung im Rahmen von 29 Abs.2 LuftVZO Gebührenrahmen von 100 bis PPL Flugtechniker und Flugdienstberater CPL, MPL, Luftschiffführer ATPL 260 Ziffer IV des Gebührenverzeichnis zu 2 Abs. 1 LuftKostV: Lizenzen, Luftfahrerscheine, Erlaubnisse und Berechtigungen für Luftfahrt- und Flugsicherungspersonal Nr. 1.: Erteilung der Lizenzen und Luftfahrerscheine für Luftfahrtpersonal Gebührenrahmen von 50 bis 70 1 Erteilung ATPL und FE 70 2 Erteilung CPL, MPL, Luftschiffführer und Flugdienstberater 65 3 Erteilung Flugtechniker 60 4 Erteilung PPL 50 Nr. 3.: Erteilung von Klassen- und Musterberechtigungen Gebührenrahmen von 40 bis Erteilung Klassenberechtigung SE + TMG 40 2 Erteilung Klassenberechtigung ME 60 3 Erteilung einer Musterberechtigung Luftschiff 70 4 Erteilung einer Musterberechtigung (SPA-SE) 50 5 Erteilung einer Musterberechtigung (SPA-ME) 70 6 Erteilung einer Musterberechtigung (MPA) Erteilung einer Musterberechtigung SEH 50 8 Erteilung einer Musterberechtigung MEH 70 Gebühren der Abt. Luftfahrtpersonal Stand: September 2010 Seite 2 von 10

3 Nr. 4.: Erteilung der Instrumentenflugberechtigung Gebührenrahmen von 40 bis Erteilung IR (A) / IR (H) für SE 40 2 Erteilung IR für Luftschiffe 70 3 Erteilung IR (H) für ME 80 4 Erteilung IR (A) für ME (Flugzeug) Erteilung IR (A) / IR (H) CAT II/III 60 Nr. 5.: Erteilung der Langstreckenflugberechtigung Gebührenrahmen von 40 bis in eine PPL 40 2 in eine CPL 80 3 in eine ATPL 100 Nr. 6.: Erteilung der Berechtigung für Kunst-, Schlepp-, Nacht- und Wolkenflug, zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge und für das Abstreuen und Absprühen von Stoffen Gebührenrahmen von 40 bis Kunstflugberechtigung 40 2 Schleppberechtigung 70 3 Streu- und Sprühberechtigung für PPL 40 4 Streu- und Sprühberechtigung für CPL & MPL 80 5 Streu- und Sprühberechtigung für ATPL 100 Nr. 7.: Erteilung einer Berechtigung zur praktischen Ausbildung Gebührenrahmen von 40 bis FI (AS) 80 2 FI PPL rp 40 3 FI PPL 60 4 FI CPL 80 5 FI IR, IRI 60 6 CRI für Klassen-/Musterberechtigung SE 50 7 CRI für Klassenberechtigung ME 60 8 CRI für Musterberechtigung ME, SPA 80 9 TRI für Musterberechtigung MPA TRI SEH TRI MEH FII Specific Authorisation 70 Gebühren der Abt. Luftfahrtpersonal Stand: September 2010 Seite 3 von 10

4 Nr. 8.: Anerkennung von Lizenzen einschließlich Berechtigungen im Einzelfall Gebührenrahmen von 40 bis Anerkennung PPL 40 2 Anerkennung PPL/IR 80 3 Anerkennung CPL/VFR Anerkennung CPL/IR, MPL Anerkennung FE Anerkennung ATPL Anerkennung Berechtigungen 120 Nr. 9. b): Erteilung der Erlaubnis (Registrierung) zur Ausbildung von Luftfahrern Gebührenrahmen von 110 bis FTO TRTO Einzelgenehmigung (ohne FTO/TRTO) Genehmigung von Personal -pro Person Genehmigung von Luftfahrzeugen -pro Luftfahrzeug Verlängerung etc. ( 2 Abs.2 LuftkostV) 5/10 Nr. 10.: Abnahmeprüfung Gebührenrahmen von 60 bis FTO mit höchstem Ausbildungsziel CPL, ATPL, MPL Sonstige FTO TRTO mit Ausbildungsziel Musterberechtigungen TRTO mit Ausbildungsziel Klassenberechtigungen 60 Nr. 15.: Überprüfung der wirtschaftlichen, technischen und flugbetrieblichen Genehmigungsvoraussetzungen von Ausbildungsbetrieben Gebührenrahmen von 50 bis Überprüfung der Voraussetzungen im Rahmen einer Aufsicht 770 der FTO 2 Überprüfung der Voraussetzungen im Rahmen einer Aufsicht 600 der TRTO 3 Überprüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen Überprüfung der technischen Voraussetzungen Überprüfung der flugbetrieblichen Voraussetzungen Überprüfung des Fortbestehens der Gesellschaftsform der FTO/TRTO 50 Gebühren der Abt. Luftfahrtpersonal Stand: September 2010 Seite 4 von 10

5 Nr. 16: Ausstellung einer Bescheinigung über die Allgemeine Anerkennung Gebührenrahmen von 30 bis Anerkennung einer Lizenz (Einzelperson, PPL) Anerkennung der Lizenz eines Piloten von Flugzeug-/ Hubschrauberherstellern a) befristet bis max. 6 Monate b) befristet bis max. 1 Jahr Anerkennung von Lizenzen der Flugbesatzung des Halters eines im Dry-Lease-Out vermieteten Luftfahrzeuges a) für die erste Lizenz b) für jede weitere Lizenz c) ab gesamt 9 Lizenzen Nr. 17.: Anerkennung einer Stelle für die Abnahme von Sprachprüfungen für Luftfahrer Gebührenrahmen von 250 bis Anerkennung einer Einzelperson zur Abnahme von Verlängerungsprüfungen 250 der Stufe 4 2 Anerkennung einer Stelle mit bis zu 5 Prüfern zur Abnahme von 800 Verlängerungsprüfungen einer Stufe einer Sprache 3 Anerkennung einer Stelle mit bis zu 5 Prüfern zur Abnahme von 1200 Erstprüfungen (inkl. Verlängerungsprüfungen) einer Stufe einer Sprache 4 Anerkennung einer Stelle mit bis zu 5 Prüfern zur Abnahme von 1400 einer Sprache 5 Anerkennung einer Stelle mit bis zu 5 Prüfern zur Abnahme von 1600 mehrerer Sprachen 6 Anerkennung einer Stelle mit 6 bis 25 Prüfern zur Abnahme von 2500 Verlängerungsprüfungen einer Stufe einer Sprache 7 Anerkennung einer Stelle mit 6 bis 25 Prüfern zur Abnahme von 2900 Erstprüfungen (inkl. Verlängerungsprüfungen) einer Stufe einer Sprache 8 Anerkennung einer Stelle mit 6 bis 25 Prüfern zur Abnahme von 3100 einer Sprache 9 Anerkennung einer Stelle mit 6 bis 25 Prüfern zur Abnahme von 3300 mehrerer Sprachen 10 Anerkennung von großen Stellen mit mehr als 25 Prüfern, unabhängig von der Art der Prüfung und der geprüften Stufen und 3800 Sprachen 11 Erneute Anerkennung gleichen Umfangs, wenn die Stelle noch im Besitz einer Anerkennung ist, oder deren vorangegangene Anerkennung nicht mehr als drei Monate abgelaufen ist. 30% d. Gebühr für Erstanerkennung, mind. 250 Gebühren der Abt. Luftfahrtpersonal Stand: September 2010 Seite 5 von 10

6 12 Erneute Anerkennung gleichen Umfangs, wenn der vorangegangene Anerkennungszeitraum nicht mehr als sechs Monate abgelaufen ist. 13 Erneute Anerkennung gleichen Umfangs, wenn der vorangegangene Anerkennungszeitraum mehr als sechs Monate abgelaufen ist. 60% d. Gebühr für Erstanerkennung, mind % d. Gebühr für Erstanerkennung. Nr. 18.: Aufsicht über eine Stelle, die für die Abnahme von Sprachprüfungen anerkannt ist Gebührenrahmen von 250 bis Aufsicht über eine Einzelperson zur Abnahme von Verlängerungsprüfungen 250 der Stufe 4 2 Aufsicht über eine Stelle mit bis zu 5 Prüfern zur Abnahme von 400 Verlängerungsprüfungen einer Stufe einer Sprache 3 Aufsicht über eine Stelle mit bis zu 5 Prüfern zur Abnahme von 600 Erstprüfungen (inkl. Verlängerungsprüfungen) einer Stufe einer Sprache 4 Aufsicht über eine Stelle mit bis zu 5 Prüfern zur Abnahme von 800 einer Sprache 5 Aufsicht über eine Stelle mit bis zu 5 Prüfern zur Abnahme von 1000 mehrerer Sprachen 6 Aufsicht über eine Stelle mit 6 bis 25 Prüfern zur Abnahme von 1300 Verlängerungsprüfungen einer Stufe einer Sprache 7 Aufsicht über eine Stelle mit 6 bis 25 Prüfern zur Abnahme von 1500 Erstprüfungen (inkl. Verlängerungsprüfungen) einer Stufe einer Sprache 8 Aufsicht über eine Stelle mit 6 bis 25 Prüfern zur Abnahme von 1600 einer Sprache 9 Aufsicht über eine Stelle mit 6 bis 25 Prüfern zur Abnahme von 1700 mehrerer Sprachen 10 Aufsicht über große Stellen mit mehr als 25 Prüfern, unabhängig von der Art der Prüfung und der geprüften Stufen und Sprachen 2200 Nr. 19.: Erstmaliger Eintrag des Nachweises der Sprachkenntnisse in der Lizenz oder Ausstellung einer gesonderten Bescheinigung Gebührenrahmen von 15 bis 35 1 Stufe Stufe Stufe 6 35 Gebühren der Abt. Luftfahrtpersonal Stand: September 2010 Seite 6 von 10

7 Ziffer VII des Gebührenverzeichnis zu 2 Abs. 1 LuftKostV: Sonstige Amtshandlungen der Luftfahrtverwaltung Nr. 13. b): Anerkennung oder Genehmigungen von Ausbildungslehrgängen Gebührenrahmen von 60 bis für CVFR 80 2 für NVFR 80 3 für Privatluftfahrzeugführer für Instrumentenflugberechtigung für Berufsluftfahrzeugführer für Verkehrsluftfahrzeugführer (modular) für Klassenberechtigungen und Musterberechtigungen Single Pilot Aeroplane und Single Engine Helicopter für MCC für Ausbildungsberechtigungen (z.b. FI, TRI, CRI, FII) für Verkehrsluftfahrzeugführer (durchgehend) für MPL für Musterbechtigungen Multi Pilot Aeroplane und Multi Engine Helicopter für sonstige Lehrgänge (z.b. FDB, Erneuerung TR, Englischlehrgänge etc.) für Flugtechniker für Flugingenieure 430 Nr. 14.: Qualifikation synthetischer Flugübungsgeräte Gebührenrahmen von 100 bis Flugsimulator (FFS) alle Stufen (Flugzeuge / Hubschrauber) Flugübungsgerät (FTD) Stufe 1 (Flugzeuge / Hubschrauber) Flugübungsgerät (FTD) Stufe 2 und 3 (Flugzeuge / Hubschrauber) Flug- und Navigationsverfahrenübungsgerät (FNPT) Stufe I (Flugzeuge / Hubschrauber) Flug- und Navigationsverfahrenübungsgerät (FNPT) Stufe II und 3500 III (Flugzeuge / Hubschrauber) 6 Flug- und Navigationsverfahrenübungsgerät (FNPT) Stufe II MCC und III MCC (Flugzeuge / Hubschrauber) Übungsgeräte für die Grundlagen des Instrumentenfluges (BITD) (Flugzeuge) Verlängerung der Qualifikation 50% d. Gebühr für Erstqualifizierung 9 Erweiterung der Qualifikation (z.b. Höherstufung) 75% d.geb. f. Erstqualifizierung der neuen Stufe 10 Erneuerung der Qualifikation (z.b. nach Ortswechsel, Stilllegung,..) 50% d.gebühr für Erstqualif. Gebühren der Abt. Luftfahrtpersonal Stand: September 2010 Seite 7 von 10

8 Nr. 14.: Qualifikation synthetischer Flugübungsgeräte Gebührenrahmen von 100 bis 7000 lfd. Nr. lfd. Nr. lfd. Nr. 11 Überprüfung der bestehenden Qualifikation nach einer wesentlichen Änderung 25% d.gebühr für Erstqualifizierung 12 Neuausstellung eines Zertifikates 100 Nr. 15.: Anerkennung synthetischer Flugübungsgeräte Gebührenrahmen von 100 bis Flugsimulator (FFS) Stufe A (Flugzeuge / Hubschrauber) Flugsimulator (FFS) Stufe B (Flugzeuge / Hubschrauber) Flugsimulator (FFS) Stufe C und D (Flugzeuge / Hubschrauber) Flugübungsgerät (FTD) Stufe 1 (Flugzeuge / Hubschrauber) Flugübungsgerät (FTD) Stufe 2 und 3 (Flugzeuge / Hubschrauber) Flug- und Navigationsverfahrenübungsgerät (FNPT) Stufe I (Flugzeuge / Hubschrauber) Flug- und Navigationsverfahrenübungsgerät (FNPT) Stufe II und III (Flugzeuge / Hubschrauber) Flug- und Navigationsverfahrenübungsgerät (FNPT) Stufe II MCC und III MCC (Flugzeuge / Hubschrauber) Übungsgeräte für die Grundlagen des Instrumentenfluges (BITD) (Flugzeuge) Verlängerung / Erneuerung der Anerkennung 5/10 11 Neuausstellung einer Anerkennung 100 Nr. 17.a): Anerkennung von Schulungsprogrammen zur Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten Gebührenrahmen von 100 bis Anerkennung SFI Anerkennung MCCI Anerkennung STI 100 Nr. 17.b): Anerkennung für die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten Gebührenrahmen von 80 bis Anerkennung SFI Anerkennung MCCI Anerkennung STI Neuausstellung 80 5 Verlängerung, Erneuerung und Erweiterung der Anerkennung von Lehrberechtigungen 5/10 d. Erstausstellung Gebühren der Abt. Luftfahrtpersonal Stand: September 2010 Seite 8 von 10

9 Nr. 24: Anordnung, die Tauglichkeit durch ein Gutachten nachzuweisen Gebührenrahmen von 50 bis Anordnung weitergehende Überprüfung Klasse Anordnung weitergehende Überprüfung Klasse Nr. 26.: Untersagung der Aufnahme oder Weiterführung der Ausbildung Gebührenrahmen von 30 bis ATPL, MPL CPL IR Sonstige 30 Nr. 27.: Anerkennung von Prüfern Gebührenrahmen von 30 bis Anerkennung TMG-Prüfer 30 2 Anerkennung Prüfer FE PPL 60 3 Anerkennung Prüfer FE CPL Anerkennung Prüfer IRE Anerkennung Prüfer CRE Anerkennung Prüfer FIE Anerkennung Prüfer SFE Anerkennung Prüfer TRE Besondere Anerkennung als erfahrener Prüfer 260 Nr. 29: Durchführung von Fortbildungslehrgängen für Fluglehrer durch das Luftfahrt- Bundesamt Gebührenrahmen von 100 bis für Fluglehrer von Privatflugzeugführern VFR für andere Fluglehrer 250 Nr. 31: Überprüfung der mit dem Antrag auf Anerkennung einer ausländischen bzw. Umschreibung einer militärischen Lizenz oder Erlaubnis vorzulegenden Unterlagen sowie Prüfung der fachlichen Voraussetzungen Gebührenrahmen von 50 bis Überprüfung PPL/VFR 50 2 Überprüfung PPL/IR 80 3 Überprüfung CPL/VFR Überprüfung CPL/IR, MPL Überprüfung ATPL Überprüfung IR 80 7 Sonstige Berechtigungen 80 Gebühren der Abt. Luftfahrtpersonal Stand: September 2010 Seite 9 von 10

10 Nr. 31: Überprüfung der Anmeldung zur Ausbildung oder mit dem Antrag auf Anerkennung vorzulegenden Unterlagen sowie Prüfung der fachlichen Voraussetzungen Gebührenrahmen von 50 bis Überprüfung CPL Überprüfung ATPL, MPL ÜberprüfungFlugdienstberater Überprüfung bei Anerkennungen (SFI, STI, MCCI, FII, Specific Authorisation) 140 Verlängerung/Erneuerung/Änderung: Für die Erneuerung, Änderung, Erweiterung oder Verlängerung der Gültigkeit z. B. einer Erlaubnis oder Berechtigung wird bis zur Hälfte der jeweiligen Gebühr erhoben, die für die Erteilung erhoben werden müsste (vgl. im Einzelnen 2 Abs. 2 LuftKostV). Diese Kosten sind ggf. unabhängig davon, ob eine Erneuerung, Änderung, Erweiterung oder Verlängerung vorliegt - mit dem Zusatz v gekennzeichnet. Diese Aufstellung ist nicht vollständig. Es können auch andere variable Kosten erhoben werden, die hier nicht aufgeführt sind, z. B. Auslagen. Weitere Gebühren, insbesondere die Festgebühren, können auch direkt dem Gebührenverzeichnis zur LuftKostV entnommen werden. Gebühren der Abt. Luftfahrtpersonal Stand: September 2010 Seite 10 von 10

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