Luftsportverband Rheinland-Pfalz ev Technisches Betriebshandbuch der ATO

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1 Allgemeines Technischer Bereich der ATO Die Ausbildung von Luftfahrzeugführern in Vereinsflugschulen des DAeC ist dem nichtgewerblichen Bereich zugerechnet. Für die Wartung und Instandhaltung im nichtgewerblichen Bereich gelten aufgrund der Verordnung (EU) 2042/2003 die Vorgaben des Teil-M. Soweit LFZ des Anhanges-II (unter nationaler Aufsicht) eingesetzt werden, sind diese entsprechend der Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften vom nach den gleichen Regeln instandzuhalten. Im Teil M ist festgelegt, dass sich der Halter eines Luftfahrzeuges mit dem Teil-M vertraut machen muss. Hierfür gibt es unter anderem Fortbildungen des Referates Technik des LSVRP. Alle Maßnahmen der Wartung und Instandhaltung müssen nach Abschluss und vor dem nächsten Flug durch eine Freigabebescheinigung freigegeben sein. Für ELA1-Luftfahrzeuge - Segelflugzeuge, Motorsegler und Flugzeuge bis 1200 kg MTOW - gelten die vereinfachten Regeln nach der Begriffsbestimmung im Teil-M, Artikel 2, k) Der Teil-M unterscheidet zwischen nichtkomplexer und komplexer Instandhaltung. Die Definition der einzelnen Arbeiten ergibt sich aus den Anhängen VII und VIII des Teil-M Nichtkomplexe Arbeiten dürfen vom Pilot-Eigentümer unter Angabe der Piloten-Lizenz-Nummer, oder von einem Inhaber eines gültigen Technischen Ausweises des DAeC unter Angabe der Nummer des Technischen Ausweises freigegeben werden. Wir empfehlen den Verantwortlichen dringend, nur sachkundige Personen mit gültigem Technischem Ausweis des DAeC einzusetzen. Die Freigabe komplexer Arbeiten obliegt dem Certifying Staff (CS), Prüfer von Luftfahrtgerät, bzw. Inhabern einer entsprechenden Lizenz nach Teil-66 mit Freigaberecht. Die Zuständigkeit zur Erhaltung der Lufttüchtigkeit liegt beim Halter. Die Instandhaltung erfolgt nach einem genehmigten Instandhaltungsprogramm (IHP), das jeweils nur für den Halter und das betreffende LFZ genehmigt ist. (M.A.302) Soweit der Halter die Überwachung der Lufttüchtigkeit nicht selbst führen möchte, kann er einen Vertrag gem. Anlage I zum Teil M mit einer CAMO abschließen (überwachte Umgebung). Einzelheiten ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag. (M.A.201 e) i)) 1

2 Die Prüfung der Lufttüchtigkeit wird von einer genehmigten CAMO+ durchgeführt. Der LSVRP betreibt die CAMO+ (DE.MG.0545), für die LFZ nach Annex-II greift die CAMO-Erweiterung (LBA.DE.0545). 1. Instandhaltung 1.1. Komplexe Instandhaltung Diese beinhaltet insbesondere die Durchführung von: Instandhaltung (Überholungen, Reparaturen der Struktur), Reparaturen von Komponenten, großen Änderungen,(Major Change, ggfls. Minor Change), EASA-AD und LBA-Lufttüchtigkeitsanweisungen. Die Freigabe nach komplexer Instandhaltung erfolgt durch den Freigabeberechtigten, CS (Certifying Staff): nach den ELA1-Regeln des Teil-M durch lizensiertes freigabeberechtigtes Personal nach Teil 66, bzw. derzeit für Segelflugzeuge, Motorsegler und Flugzeuge bis 750 kg MTOW durch den PvL Kl.3. Die Voraussetzung für die Freigabe komplexer Arbeiten in den Vereinswerkstätten im Luftfahrtechnischen Betrieb des Luftsportverbandes Rheinland-Pfalz e.v. ist eine vorausgegangene Genehmigung durch den technischen Leiter des LSVRP. Diese Genehmigung wird durch den Leiter des Luftfahrttechnischen Betriebes des LSVRP erteilt. (Formblatt siehe Anhang) in genehmigten Betrieben nach Teil-M, Unterabschnitt (F) oder Teil-145 durch das freigabeberechtigte Personal der Organisation. Für Flugzeuge, welche in der Ausbildung eingesetzt werden ist für komplexe Tätigkeiten zur Freigabe dieser Tätigkeiten ein Vertrag mit einer Organisation nach Teil-M, Unterabschnitt (F), oder Teil-145 abzuschließen. Dem Verbandsausbildungsbetrieb ist eine Kopie dieses Vertrages zu überlassen. Änderungen sind unverzüglich dem Verbandsausbildungsbetrieb mitzuteilen Freigaben durch CS (PvL) Weitere Tätigkeiten können einer Freigabe durch CS bedürfen, z.b. Wägung in Zeitabständen, Kompensierung Prüfung der Avionik Prüfung von Instrumenten Einbau von Schleppkupplungen in Schleppflugzeugen Austausch von Komponenten (Motoren,Propellern ) 2

3 1.3. nicht komplexe Instandhaltung Diese beinhaltet insbesondere die Durchführung von: planmäßigen Kontrollen im Rahmen der Instandhaltung, Reparaturen geringen Umfanges ohne Auswirkung auf die Lufttüchtigkeit geringfügige Änderungen ohne Auswirkung auf die Lufttüchtigkeit, Sie erfolgt in vereinseigener Werkstatt, welche dem Luftfahrttechnischen Betrieb des Luftsportverbandes Rheinland-Pfalz angegliedert ist, nach den vorgeschriebenen Verfahren. 2. Verantwortlichkeit im technischen Bereich der ATO 2.1. Cheffluglehrer Technischer Leiter Für die ordnungsgemäße Durchführung der technischen Dienste in der Vereinsflugschule ist der Cheffluglehrer verantwortlich eingesetzt, sofern kein eigenständiger technischer Leiter bestellt wurde. Er nimmt die Aufgaben des technischen Betriebsleiters wahr und ist dafür verantwortlich, dass Luftfahrzeuge nur dann im Rahmen der erteilten Genehmigung der Flugschule betrieben werden, wenn alle Instandhaltungsarbeiten und Nachprüfungen ordnungsgemäß nach den Vorschriften des Teil-M ausgeführt und in den Betriebsaufzeichnungen bescheinigt oder freigegeben sind Aufgaben: Der Technische Leiter/Cheffluglehrer ist insbesondere verantwortlich für: die rechtzeitige Übergabe der Luftfahrzeuge an den Luftfahrttechnischen Betrieb oder an das technische Personal des Vereins für die Ausführung der Instandhaltung bzw. die Veranlassung der Lufttüchtigkeitsprüfung, die Veranlassung der Durchführung von Lufttüchtigkeitsanweisungen gemäß der unter Punkt 1 festgelegten Zuständigkeiten und Aufgabenbereiche, Versorgung des Luftfahrttechnischen Betriebes und des technischen Personals der Flugschule mit ausreichenden Informationen über Art und Zeitpunkt der planmäßigen (Wartung, Überholung) und nicht planmäßigen (Reparaturen, Änderungen) Arbeiten, Prüfung der Bescheinigungen nach Ausführung von Instandhaltungsarbeiten und Nachprüfung auf vorgeschriebene Form und vorgeschriebenen Umfang, Überwachung der ordnungsgemäßen Führung der vorgeschriebenen Betriebsaufzeichnungen Übertragung von Einzelaufgaben Unbeschadet seiner Verantwortung kann der Cheffluglehrer/Technische Leiter zu seiner Unterstützung Angehörige der Vereinsflugflugschule mit der Wahrnehmung von Einzelaufgaben im Rahmen der technischen Dienste beauftragen. 3

4 Nachfolgend sind Beispiele für Einzelaufgaben im Rahmen der technischen Dienste dargestellt, für die Angehörige der Flugschule zuständig sein können: Aufgabe Führung der technischen Akten der Luftfahrzeuge Zuständigkeit Kennzeichen Name Mail-Adresse Bearbeitung der Betriebsanweisungen (Unterlagen für die Instandhaltung und Nachprüfung, wie AD,LTA, TM) *) Hier sind die Namen und -adressen der mit der Aufgabe betrauten Personen einzutragen. 3. Sicherstellung der Betriebstüchtigkeit der in der Luftfahrerschule verwendeten Luftfahrzeuge 3.1. Flugklarmachen Jedes Luftfahrzeug muss vor jedem Flug einer Klarkontrolle unterzogen werden, deren Umfang in einer Klarliste festgelegt ist (siehe Flughandbuch). Ein Luftfahrzeug ist für einen geplanten Flug klar, wenn: es lufttüchtig, entsprechend den Anforderungen des Fluges (Betriebsvorschriften) ausgerüstet und mit den erforderlichen Betriebsstoffen versorgt ist, wenn es so beladen ist, dass die Betriebsgrenzwerte eingehalten werden und die Nutzlast ordnungsgemäß untergebracht ist, die vorgeschriebenen Papiere sich an Bord befinden, es ordnungsgemäß gewartet ist und die vorgeschriebenen Instandhaltungsmaßnahmen durchgeführt und freigegeben wurden, die Lufttüchtigkeitsprüfung aktuell ist, durch Beschädigung notwendig gewordenen Reparaturen sowie Änderungen und die von der Zulassungsbehörde zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit angeordneten Nachprüfungen ordnungsgemäß durchgeführt und freigegeben sind. Der verantwortliche Luftfahrzeugführer hat sich bei der Vorbereitung des Fluges davon zu überzeugen, dass das Luftfahrzeug betriebstüchtig und flugklar ist. Dazu gehört auch, dass die festgelegten Kontrollen durchgeführt und freigegeben sind und sich eine gültige Lufttüchtigkeitsbescheinigung (ARC, EASA Form 15 b, oder für LFZ Annex II LBA Form 15b) an Bord befindet. 4

5 3.2. Tägliche Kontrolle der Luftfahrzeuge und sonstige Kontrollen Jedes Luftfahrzeug muss täglich, vor dem ersten Flug, einmal einer Kontrolle unterworfen werden. Die täglichen Kontrollen sind unter Anwendung der Checklisten und unter Beachtung der Instandhaltungsprogramme gemäß Position 4.1 (Flugzeuge und Motorsegler) und Position 4.2 (Segelflugzeuge) von dem diensthabenden Fluglehrer oder vom Cheffluglehrer verantwortlich vorzunehmen und im Bordbuch oder einer gesonderten Liste zu bescheinigen. Insbesondere für Flugzeuge und Motorsegler schreiben die Herstellern oft festgelegte Kontrollen vor. Die Durchführung der Kontrollen ist im Bordbuch zu bescheinigen Nachprüfungen bei der Instandhaltung, Lufttüchtigkeitsprüfung Luftfahrzeuge unterliegen: der Lufttüchtigkeitsprüfung in Zeitabständen von 12 Monaten (ARC) mit physikalischer Prüfung, in einer überwachten Umgebung kann die Folgebescheinigung zweimal ohne physische Prüfung ausgestellt werden, der Freigabe der ordnungsgemäßen Durchführung aller Arbeiten nach kleineren Reparaturen und kleineren Änderungen, der Freigabe zur Feststellung der Lufttüchtigkeit nach großen Reparaturen und großen Änderungen, einer von der Luftfahrtbehörde angeordneten Nachprüfung, wenn Mängel festgestellt worden sind. Alle Freigaben sind von einem Freigabeberechtigten im Bordbuch zu bescheinigen. Über die durchgeführte Lufttüchtigkeitsprüfung ist ein Exemplar der Bescheinigung nach Formblatt EASA 15b bzw. LBA 15b auszustellen und bei den Bordpapieren mitzuführen Technische Mängel im Flugbetrieb ( M.A. 202 ) Alle während des Betriebes festgestellten oder vermuteten Mängel des Luftfahrzeuges sind unverzüglich im Bordbuch als Beanstandung aufzuzeichnen und dem Cheffluglehrer/Technischem Leiter bekannt zu machen. Dieser hat dem Halter unverzüglich zu informieren (vgl. M.A.202). Art und Umfang der Mängel müssen klar angegeben sein, damit der technische Zustand des Luftfahrzeuges, den für die Durchführung eines sicheren Betriebes verantwortlichen Personen bekannt und die Behebung der angezeigten Mängel nicht verzögert wird. Anmerkung: Die Entscheidung über die Behebung der angezeigten Mängel, die nicht durch den Pilot-Eigentümer behoben werden obliegt ausschließlich dem dafür berechtigten Certifying Staff (CS, PvL) vgl. Anhang VIII und Erklärungen zum M.A.803 Eine etwaige Zurückstellung der Behebung von angezeigten Mängeln ist im Bordbuch zu vermerken, bzw. der Durchführungsvermerk über die Behebung der Mängel ist von ihm gegenzuzeichnen. 5

6 Ein Flugzeug, in dessen Bordbuch ein technischer Mangel eingetragen, oder eine Beanstandung vermerkt ist, darf ohne eine Freigabe nicht in Betrieb genommen werden Das gilt auch, wenn eine nur eine vermutete Störung eingetragen wurde. 3.5 Betriebsaufzeichnungen Die Betriebsaufzeichnungen sind nach den Vorschriften des Teil M zu führen. Nach diesen Vorschriften sind zusätzlich zu den Aufzeichnungen im Bordbuch auch Betriebsaufzeichnungen in Form einer Technischen Akte (Lebenslaufakte) für jedes Luftfahrzeug zu führen, welche alle für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit getroffenen Maßnahmen enthalten. Folgende Aufzeichnungen sind entsprechend Teil-M in die Akte aufzunehmen: Befund- und Wartungsberichte, Bescheinigungen über notwendige Freigaben Übersichten über durchgeführte LBA-Lufttüchtigkeitsanweisungen, EASA-AD und Technische Mitteilungen, Übersichten über die Betriebszeit der Luftfahrzeuge, der eingebauten Geräte, Baugruppen und Bauteile, Prüfscheine und Berichte zur Feststellung der Lufttüchtigkeit der Luftfahrzeuge, der eingebauten Geräte, Baugruppen und Bauteile, EMZ- und Reparatur-Liste, Kopien und Zweitschriften von Dokumenten, die im Bordbuch mitzuführen sind, Bekanntmachungen und Verfügungen der Zulassungsbehörde, Dokumente und Unterlagen ausländischer Behörden, Informationsdienst des Luftfahrzeug-Herstellers und der Hersteller von Geräten Betriebsanweisungen Betriebsanweisungen sind: Unterlagen für den Betrieb des Luftfahrzeugs, Unterlagen für die Instandhaltung des Luftfahrzeugs. Diese sind in dem zu dem Luftfahrzeugmuster zugehörigen Luftfahrzeug-Kennblatt aufgeführt. Darüber hinaus sind den Betriebsanweisungen zuzurechnen: technischen Mitteilungen (TM/SB) der Luftfahrzeughersteller (soweit notwendig) Lufttüchtigkeitsanweisungen (AD, LTA) Die Betriebsanweisungen sind stets auf dem neuesten Stand zu halten Unterlagen über Instandhaltung und Lufttüchtigkeitsprüfung In der Luftfahrerschule werden für jedes eingesetzte Luftfahrzeug folgende Unterlagen geführt: Eintragungsschein Lufttüchtigkeitszeugnis/ ARC (EASA 15b, LBA 15b) Instandhaltungsprogramm 6

7 Auf weitere Unterlagen kann beim Halter/Eigentümer, ggfls. Hersteller zugegriffen werden: Luftfahrzeug-Kennblatt Nr. EASA oder LBA für das Muster, Flug- und Betriebshandbuch, Wartungshandbuch, Motorhandbuch, Propellerhandbuch, Ggfs. weitere Handbücher für Komponenten. Bearbeitungshinweis Die vorgenannten Unterlagen sind nur in dem Umfang in der Flugschule zu halten, wie sie für die Beurteilung der Durchführung der Wartung erforderlich sind. Da keine technischen Arbeiten am Luftfahrzeug in der Flugschule ausgeführt werden, reicht das Flug- und Betriebshandbuch im Bestand der ATO aus Technische Mitteilungen der Luftfahrzeughersteller Bei der Instandhaltung sind die Technischen Mitteilungen des Luftfahrzeugherstellers, soweit erforderlich zu berücksichtigen. Durchgeführte Technische Mitteilungen werden in der Übersicht über Lufttüchtigkeitsanweisungen und Technische Mitteilungen eingetragen Bei den Nachprüfungen wird der Durchführungsstand der Technischen Mitteilungen überprüft Lufttüchtigkeitsanweisungen EASA-AD werden auf der Internet-Seite EASA veröffentlicht und mit deren Veröffentlichung rechtskräftig. LTA für Annex-II-Luftfahrzeuge werden auf der Internetseite des LBA bzw. derzeit in den Nachrichten für Luftfahrer, Teil II (NfL II) bekannt gegeben. Technische Mitteilungen von Herstellern werden verbindlich, wenn diese als EASA-AD oder LTA des LBA veröffentlicht werden. Ein durch eine AD oder LTA betroffenes Luftfahrzeug oder Luftfahrtgerät darf nach dem festgesetzten Termin nur in Betrieb genommen werden, wenn die angeordneten Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt worden sind, die AD oder LTA dies vorsieht oder eine Ausnahmegenehmigung durch die zuständige Behörde erteilt wurde. Die Durchführung einer AD oder LTA ist in die LTA-Übersicht einzutragen (siehe M.A.305 d) 1.). Bei den Folgeprüfungen zur Lufttüchtigkeit wird der Durchführungsstand der LTA überprüft. Die Übersicht über Lufttüchtigkeitsanweisungen und Technische Mitteilungen ist als Betriebsaufzeichnung in der zum Luftfahrzeug gehörenden Technischen Akte zu führen. 7

8 3.10. Überwachung zulässiger Betriebszeiten Die für ein Luftfahrzeug, seine Komponenten und Ausrüstungsteile festgelegten zulässigen Betriebszeiten sind zu überwachen Zulässige Betriebszeiten Zu Betriebszeiten gehören u.a.: Betriebszeiten bis zur nächsten Überholung (Zelle, Triebwerk, Propeller, Komponenten), Betriebszeiten, bei deren Erreichen Teile des Luftfahrtgerätes oder einzelne Komponenten zu verschrotten sind (Lebenszeitbegrenzung), Lagerzeiten von Verschleißteilen, nach deren Ablauf die Teile zu vernichten sind (Lagerzeitbegrenzung), Einsatzzyklen (z.b. Anzahl der Landungen, max. Auslösezyklen von Schleppkupplungen, ) Quellen für zulässige Betriebszeiten Die für das Luftfahrtgerät zutreffenden zulässigen Betriebszeiten können entnommen werden aus der Veröffentlichungen von: den Kennblättern für das Luftfahrzeug oder die Komponenten Lufttüchtigkeitsanweisungen (LTA), Technischen Mitteilungen (TM), Service-Bulletins (SB/SIB) und Information-Letters der Hersteller (soweit verbindlich), Mitteilungen in den Nachrichten für Luftfahrer (NfL II), Wartungs-, Service und Überholungshandbücher der Hersteller/Musterbetreuer, Aufdrucke auf den Verpackungen Zulässige Betriebszeiten können festgelegt werden: betriebsabhängig (Betriebsstunden) zeitabhängig (Kalenderzeiten) zyklenabhängig (z.b. Anzahl der Landungen, ) Betriebszeitenübersicht Die Überwachung der zulässigen Betriebszeiten erfolgt mit Hilfe der Betriebszeitenübersicht Hier werden alle betroffenen Teile des Luftfahrzeugs zusammen mit den ihnen zugeschriebenen Überholungs-/Lebenszeiten aufgeführt. Die Führung der Betriebszeit bedeutet die kontinuierliche Nachführung der Einsatzzeit des betroffenen Bauteiles beginnend vom Zeitpunkt dessen Einbaus. Die Liste der Betriebszeiten ist bei jedem Wechsel eines der betroffenen Teile unverzüglich auf den neuesten Stand zu bringen. Bei den Folgeprüfungen zur Lufttüchtigkeit werden die Betriebszeiten auch der Komponenten überprüft. 8

9 3.11. Fortschreibung der Übersichten Der Halter der im Ausbildungsbetrieb eingesetzten Luftfahrzeuge ist dafür verantwortlich, dass die bei der Lufttüchtigkeitsprüfung fortgeschriebenen Übersichten in die Lebenslaufakten übernommen werden. 4. Instandhaltungsprogramm 4.1. für Flugzeuge, Motorsegler und Segelflugzeuge Grundlage ist ein genehmigtes Instandhaltungsprogramm, gemäß MA.302. Für Luftfahrzeuge, welche innerhalb der ATO als Ausbildungsflugzeuge eingesetzt werden und über ein Standardinstandhaltungsprogramm (SIHP) verfügen, wird dieses im Rahmen der Ausbildung bis auf weiteres wie folgt erweitert: Dem SIHP wird für alle Luftfahrzeuge, welche zur Ausbildung eingesetzt werden, zusätzlich eine Übersicht für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und das Freigaberecht hinzugefügt Beispiel für einen Anhang zum SIHP Spalte A Abs. Nomenklatur Spalte B Auftrag Inhalt der Kontrollen/Instandhaltungstätigkeiten Spalte C Ausführung Durchführung durch/in Spalte D Freigabe Freigabe der Tätigkeit durch: PO Pilot/Eigentümer PVL Prüfer für Luftfahrtgerät Kl. 3 PVL66 Prüfer für Luftfahrtgerät mit Lizenz nach Teil-66 Spalte E Zuordnung K = Komplexe Instandhaltung (Anhang VII) NK = Nichtkomplexe Instandhaltung (Anhang VIII) Die Zuordnung ist ggfls. aus den Anhängen VII und VIII des Teil-M zu entnehmen oder mit einem freigabeberechtigten PvL abzustimmen Abs. Auftrag Ausführung Freigabe A Tägliche Sichtkontrollen vor und nach dem Flugbetrieb nach Cheffluglehrer, Fluglehrer, verantwortlicher Pilot Kontroll-Liste Flugbetriebshandbuch. B Klarkontrolle vor jedem Flug nach Angabe d. Flughandbuches Cheffluglehrer, Fluglehrer, verantwortlicher Pilot C Einfache Stunden-Kontrollen Flugzeugwart/Motorseglerwart, LTB PO NK (ohne komplexe Bestandteile) D Höherwertige Stunden-Kontrollen Flugzeugwart/Motorseglerwart, LTB PvL3 K (mit komplexen Bestandteile) PvL66 E Lufttüchtigkeitsprüfung ARC CAMO+, hier DE.MG.0545/LBA.MG

10 F Flugwerksüberholung Luftfahrttechnischer Betrieb des LSVRP (ELA1 Regelung), oder anderer anerkannter luftfahrttechnischer Betrieb Triebwerksüberholung Herstellerbetrieb oder hierfür zugelassener LTB ggfs. ELA1 Regelung Propellerüberholung Herstellerbetrieb oder hierfür zugelassener LTB Außerplanmäßige Instandhaltung: G H Kleine Reparatur und Kleine Änderung (Flugwerk, Triebwerk, Bordfunkausrüstung) Große Reparatur, Wägung, Große Änderung, Durchführung von Lufttüchtigkeitsanweisungen (LTA) Werkstattleiter, Flugzeugwart/Motorseglerwart Luftfahrttechnischer Betrieb des LSVRP (ELA1 Regelung)., oder anderer anerkannter luftfahrttechnischer Betrieb) PvL3, Pvl66 PvL3, Pvl66 PvL3 PvL66 PO PvL3 PvL 66 PvL3 PvL66 K K K NK K K 5. Anmerkung Die Lufttüchtigkeitsprüfer der CAMO+ des LSVRP verwenden ein vom LTB LSVRP bereitgestelltes Softwareprogramm, das regelmäßig in kurzen Abständen aktualisiert wird. Darin sind auch Veränderungen zu Kennblättern, AD, LTA und TM enthalten. Mit diesem Programm können die entsprechenden Übersichten auch beim Halter generiert bzw. aktualisiert werden. Unser Softwareanbieter ASADatec stellt für interessierte Luftfahrzeughalter eine kostenlose Basisversion ohne regelmäßige Updates bereit, in die vom Prüfer oder vom Halter erstellte Dokumente jeweils Im- oder Exportiert und mit transportiert werden können. Das Programm ermöglicht die Fristüberwachung für alle für das Luftfahrzeug eingetragenen Komponenten. Die Lufttüchtigkeitsprüfer der CAMO+ des LSVRP sind freigabeberechtigt. Die Freigabe der Pilot-Eigentümerinstandhaltung wird gezeichnet durch den: Pilot/Eigentümer mit der Piloten-Lizenz-Nummer, Techniker/Wart des DAeC mit der Nummer des Techn. Ausweises. 10

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