Voltigierfreunde Süd-Sauerland e.v. Satzung Seite 1 von 5. Satzung
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- Björn Lichtenberg
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1 Satzung Seite 1 von 5 1 Name und Sitz des Vereins Satzung Der Verein führt den Namen: Voltigierfreunde Süd-Sauerland. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden, nach Eintragung lautet der Name: Voltigierfreunde Süd-Sauerland e.v. Der Verein hat seinen Sitz in Wenden-Elben, Zum Elberscheid 31 Der Verein ist Mitglied des Provinzialverbandes westf. Reit- und Fahrvereine e.v. und dadurch Mitglied des Landessportbundes NRW. 2 Gemeinnützigkeit 1. Die Voltigier- und Therapiefreunde Süd-Sauerland verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. 2. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. 3 Zweck und Aufgaben des Vereins a) Die Ausübung des Voltigier- und Pferdesports im Kreis Olpe und im südlichen Sauerland. b) Die Förderung der jugendlichen Mitglieder mit dem Ziel, sie in besonderer Weise zu fördern, ihnen die Möglichkeit für eine zweckmäßige und gesundheitsfördernde Freizeitgestaltung neben der Ausübung des Voltigier- und Pferdesports zu geben. Der Verein bietet ihnen die Möglichkeit, durch verschiedene Aktivitäten die engere und weitere Heimat besser kennenzulernen. c) Das therapeutische Voltigieren und Reiten nach allen Möglichkeiten zu fördern. d) Die Ausbildung der Mitglieder, die sich mit dem Voltigier- und Pferdesport beschäftigen. e) Die Veranstaltung und Beschickung von Pferdeleistungsschauen. f) Die Teilnahme an Lehrgängen aller Art zu veranlassen und nach Möglichkeit zu fördern.
2 Satzung Seite 2 von 5 4 Mitgliedschaft Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung ernannt. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Anmeldung beim Vorstand beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist berechtigt, die Aufnahme ohne Angabe von Gründen abzulehnen. 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder haben das Recht auf volle Unterstützung und Förderung durch den Verein im Rahmen der Satzung. Die Mitglieder sind verpflichtet: a) die Satzung zu beachten, die Anordnungen des Vereins zu befolgen und die festgesetzten Beiträge unaufgefordert an den Verein zu zahlen. b) durch tatkräftige Mitarbeit die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen. 6 Verlust der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt: a) durch Austritt, der mit schriftlicher, vierteljährlicher Kündigung zum Jahresende erfolgen kann, b) durch Tod, c) durch Ausschluss. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. Wer trotz Mahnung seiner Beitragspflicht länger als sechs Monate nicht nachkommt, wird automatisch aus dem Verein ausgeschlossen. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anrecht auf das Vereinsvermögen. 7 Organe des Vereins 1. Der Vorstand 2. Die Mitgliederversammlung
3 Satzung Seite 3 von 5 8 Der Vorstand Der Vorstand besteht aus: a) dem/der 1. Vorsitzenden b) dem/der 2. Vorsitzenden c) dem/der Geschäftsführer(-in) d) dem/der Kassenwart(-in) e) dem/der Jugendleiter(-in) (gem. Jugendordnung) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl findet jährlich im Rahmen der Mitgliederversammlung statt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen der erschienenen Mitglieder auf sich vereinigt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann dieses Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch vom Vorstand besetzt werden. Der Jugendleiter wird gemäß 11 von der Jugendabteilung vorgeschlagen. Für die ersten Vorstandsmitglieder gilt folgendes: Die Vorstandsmitglieder mit den Buchstaben a, c und e werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, die verbleibenden werden für ein Jahr gewählt. Die folgenden Wahlen gehen jeweils auf die Dauer von zwei Jahren. Der/Die Vorsitzende mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstands sein dürfen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Vorsitzender und zwei weitere Vorstandsmitglieder nach ordnungsgemäßer Ladung aller Vorstandsmitglieder anwesend sind. 9 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung zu Mitgliederversammlungen erfolgt durch die/den 1. Vorsitzende(n). Sie/Er kann sich hierzu des Geschäftsführers bedienen. Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn: mindestens 25% der Mitglieder diese beim Vorstand beantragen auf Vorstandsbeschluss Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Wochen vorher in schriftlicher Form. Eine Änderung der Satzung - auch des Vereinszwecks bedarf einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Vereinsmitglieder. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass von dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
4 Satzung Seite 4 von 5 In der Mitgliederversammlung sind nur solche Mitglieder stimmberechtigt, die bereits das 18. Lebensjahr vollendet haben. Für minderjährige Mitglieder ist ein gesetzlicher Vertreter stimmberechtigt. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienen Mitglieder gefasst, wenn die Satzung kein anderes Verhältnis vorschreibt. Der Mitgliederversammlung obliegt: a) die Wahl der o.a. Vorstandsmitglieder und die Abberufung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder von ihren Ämtern. b) die Entgegennahme des Jahresberichtes, des Kassenberichtes und des Arbeitsberichtes der Jugendabteilung, wenn dieses in der Tagesordnung vorgesehen ist. c) die Entlastung des Vorstandes d) die Festsetzung der Mitgliederbeiträge e) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (siehe 13) f) die Ernennung von Ehrenmitgliedern 10 Zugehörigkeit des Vereins zu Verbänden und Organisationen Der Verein soll den nachstehenden Organisationen angehören: 1. dem zuständigen Kreis, (Bezirks-) Verband der Reit- und Fahrvereine seines Kreises (Bezirkes) 2. dem Provinzialverband westfälischer Reit- und Fahrvereine 3. dem Landessportbund Nordrhein-Westfalen 4. dem Kreissportbund 5. dem Gemeindesportverband 6. dem Deutschen Kuratorium für Therapeutisches Reiten e.v. 11 Die Jugendabteilung Die Jugendabteilung ist ein Bestandteil des Vereins und setzt sich aus den eingetragenen jugendlichen Mitgliedern zusammen, die das 19. Lebensjahr noch nicht begonnen haben. Die Jugendabteilung verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der zufließenden Mittel. Die Jugendabteilung erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen der Satzung und der Jugendordnung. Die Jugendabteilung schlägt den Jugendleiter vor, der für zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Die Jugend wird im Verein und nach außen hin durch den Jugendleiter vertreten.
5 Satzung Seite 5 von 5 12 Geschäftsjahr und Rechnungslegung Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Geschäftsbücher sind in üblicher Form zum Jahresende abzuschließen. Es ist ein Bericht anzufertigen, der nach Prüfung durch die gewählten Kassenprüfer der Mitgliederversammlung vorzulegen ist. 13 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur in einer durch Beschlussfassung über diesen Gegenstand besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des in 3 der Satzung beschriebenen Vereinszwecks, fällt das Vermögen an das Deutsche Kuratorium für Therapeutisches Reiten e.v. in Warendorf. 14 Gerichtsstand Der Gerichtsstand ist Olpe. Elben, 1. Juni 2001
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