Vordienstzeiten, Lebensversicherung, Beamtenverhältnis, Ruhegehalt, VBL-Rente, Altersversorgung, Versorgungsleistung

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1 VGH München, Urteil v BV Titel: Vordienstzeiten, Lebensversicherung, Beamtenverhältnis, Ruhegehalt, VBL-Rente, Altersversorgung, Versorgungsleistung Normenketten: 55 BeamtVG a. F. 67 BeamtVG a. F. 85 BeamtVG Schlagworte: Altersversorgung, Beamtenverhältnis, Lebensversicherung, Ruhegehalt, VBL-Rente, Versorgungsleistung, Vordienstzeiten Vorinstanz: VG München, Urteil vom M 5 K Tenor I. Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 20. September 2005 wird die Klage abgewiesen, soweit eine fünfjährige berufliche Praxis des Klägers vom 11. Januar 1986 bis 10. Januar 1991 als ruhegehaltfähige Vordienstzeit berücksichtigt werden soll. II. Von den Kosten des Verfahrens in sämtlichen Rechtszügen hat der Kläger 5/6, der Beklagte 1/6 zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der geborene Kläger stand als Professor an der Fachhochschule (BesGr. C 3) im Dienst des Beklagten. Nach dem Studium von 1958 bis 1965 war er bis März 1970 als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der Fa. M (...), danach bei der Deutschen Forschungs- und Versuchsanstalt für Luft- und Raumfahrt (DLR) beschäftigt. Am 11. Januar 1991 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Land Nordrhein-Westfalen zum Professor an der Fachhochschule A. ernannt; zugleich wurde er ohne Dienstbezüge im dienstlichen Interesse beurlaubt, um seine Tätigkeit bei der DLR weiter ausüben zu können. Mit Wirkung ab 31. Juli 1994 setzte der Kläger das Beamtenverhältnis mit dem Beklagten fort. Er war zunächst als Gründungsrektor, seit 1998 bis zum Eintritt in den altersbedingten Ruhestand mit Ablauf des 30. September 2004 als Professor an der Fachhochschule I. tätig. 2

2 Der Kläger erhält von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) seit 1. Juni 2004 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 640, wurden ihm ,77 DM aus einer befreienden Lebensversicherung ausbezahlt. 3 Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 27. September 2004 den Ruhegehaltsatz des Klägers auf 38,72 v. H. fest, wobei er lediglich die im Beamtenverhältnis verbrachten Zeiten (11. Januar 1991 bis 30. September 2004) als ruhegehaltfähig anerkannte. Der Kläger macht demgegenüber geltend, die Studienzeiten sowie die Zeiten der Berufstätigkeit als Mitarbeiter bei MBB und bei der DLR bis Januar 1991 müssten als ruhegehaltfähige Vordienstzeiten bei der Berechnung des Ruhegehaltsatzes berücksichtigt werden. Auf die hiergegen nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht den Beklagten mit Urteil vom 20. September 2005 zur Berücksichtigung einer fünfjährigen beruflichen Praxis des Klägers als Vordienstzeit verpflichtet, im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat der Senat den Beklagten mit Beschluss vom 27. Juli 2010 zusätzlich auch zur Berücksichtigung einer Studienzeit von acht Semestern sowie einer Prüfungszeit von sechs Monaten verpflichtet, im Übrigen hat er die Berufung des Klägers sowie die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. 4 Auf die Revision des Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 26. Januar 2012 den Beschluss vom 27. Juli 2010 aufgehoben, soweit eine fünfjährige berufliche Praxis des Klägers als ruhegehaltfähige Vordienstzeit berücksichtigt wurde, und die Sache insoweit an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen, im Übrigen hat es die Revision als unbegründet zurückgewiesen. 5 Die Anschlussrevision des Klägers, mit der dieser die Berücksichtigung von weiteren Vordienstzeiten verfolgt hat, wurde von ihm am 28. Januar 2011 zurückgenommen und das Verfahren insoweit eingestellt. 6 Mit Schriftsatz vom 19. Juli und 27. September 2012 teilte der Kläger mit, dass auf die 1992 ausbezahlte befreiende Lebensversicherung Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte eingezahlt hätten. Laut Schreiben der V.-Lebensversicherung vom 7. Dezember 2004 seien außer der Auszahlungsmitteilung vom 28. Februar 1992 hierzu keine weiteren Unterlagen mehr vorhanden. 7 Am 30. März 2013 legte der Beklagte eine Vergleichsberechnung des Landesamts für Finanzen vom 4. März 2013 vor. Danach beträgt die Differenz zwischen der Höhe des Ruhegehalts ohne bzw. unter Berücksichtigung des maßgeblichen Zeitraums (11. Januar 1986 bis 10. Januar 1991) als Vordienstzeit gemäß 85 BeamtVG 243,48, während die für diese Zeit erworbenen anderen Versorgungsleistungen des Klägers 334,58 erreichen (Rentenanteil aus der Lebensversicherung 180,81 und aus der VBL- Rente 153,77 ). Nur bei strikt zeitanteiliger Berechnung errechne sich ein Differenzbetrag von 552,65. Dies sei aber nicht sachgerecht, da die Summe aus dem Ruhegehalt ohne Berücksichtigung der Vordienstzeit (2.323,02 ) und dem zeitanteilig ermittelten Ruhegehaltsanteil (552,65 ) die Höhe des Ruhegehalts unter Berücksichtigung des maßgeblichen Zeitraums (2.566,50 ) überschreite. Die VBL- Rente sei nach Art. 55 BeamtVG a. F. voll und nicht nur zur Hälfte anzurechnen. 8 Der Kläger ließ hierauf entgegnen, nach den bindenden Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts habe er eine Beamtenanwartschaft in Höhe von 552,65 erworben, der eine anderweitige Versorgung von lediglich 257,67 gegenüberstehe. Sowohl die Lebensversicherung als auch die VBL-Rente seien nur zur Hälfte anzusetzen. Zudem stehe die Anrechnung von Beiträgen, die nicht aus einer öffentlichen Kasse stammten, im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Außerdem begehrt er die Anrechnung weiterer Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig. 9 Zu Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

3 Entscheidungsgründe 10 Die nach Aufhebung des Beschlusses des Senats vom 27. Juli 2010, soweit eine fünfjährige berufliche Praxis als ruhegehaltfähige Vordienstzeit berücksichtigt wurde, und Zurückverweisung der Sache in diesem Umfang unter Zurückweisung der Revision des Beklagten im Übrigen sowie nach Rücknahme der Anschlussrevision des Klägers allein noch anhängige Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. September 2005, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann ( 125 Abs. 1 i. V. m. 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig und begründet. Sie führt unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils vom 20. September 2005 zur Abweisung der insoweit noch anhängigen Klage. 11 Das Ruhegehalt des Klägers ist nach 85 BeamtVG zu bestimmen, weil der am 11. Januar 1991 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als Fachhochschulprofessor berufene Kläger bereits am maßgeblichen Stichtag des 31. Dezember 1991 Beamter war und seitdem bis zum Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 30. September 2004 ununterbrochen in einem Beamtenverhältnis stand. Danach ist über die Berücksichtigung von Vordienstzeiten gemäß 85 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG als ruhegehaltfähig nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht zu entscheiden, weil der sich danach ergebende Ruhegehaltsatz höher ist als bei Zugrundelegung neuen Rechts ( 85 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG). Maßgebend sind deshalb die Anrechnungsvorschriften des BeamtVG in der Fassung vom 12. Februar BeamtVG a. F. - BGBl I S. 570 (BVerwG, U. v C 49/10 - juris Rn. 10). 12 Nach 67 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG a. F. kann die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums bis zur Ernennung zum Professor liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn in dieser Zeit besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Förderlich in diesem Sinne sind Fachkenntnisse, die dem späteren Beamten bei der Ausübung des ersten übertragenen Amtes von Nutzen sein können, ohne dass es sich um eine Einstellungsvoraussetzung handeln muss. Kenntnisse, die außerdem normativ als Einstellungsvoraussetzung gefordert sind, sind stets als förderlich einzustufen (BVerwG a. a. O. Rn. 17). Soweit Zeiten im vorstehenden Sinne zugleich nach 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) HRG (vom 9. April 1987 = a. F.) Einstellungsvoraussetzung für das Amt des Professors sind, sollen sie nach 67 Abs. 2 Satz 3 Hs. 1 BeamtVG a. F. als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Dies ist dann der Fall, wenn es sich um Zeiten handelt, in denen besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis erbracht worden sind; drei Jahre dieses Zeitraums müssen zudem außerhalb der Hochschule erbracht worden sein. Liegen diese Voraussetzungen des 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) HRG a. F. vor, erstarkt die Ermessensregelung des 67 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG a. F. zu einer Sollvorschrift, so dass die von der Regelung erfassten Vordienstzeiten in aller Regel als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen sind. Maßgeblich sind diejenigen Zeiten, in denen die Voraussetzungen des 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) HRG a. F. vor der Ernennung zum Fachhochschulprofessor jeweils zuletzt erfüllt wurden (hier: 11. Januar 1986 bis 10. Januar 1991, vgl. BVerwG a. a. O. Rn. 18). 13 Daraus folgt, dass die Ruhegehaltfähigkeit dieser Zeiten nur dann ermessensfehlerfrei abgelehnt werden darf, wenn ihre Anrechnung dem Zweck des 67 Abs. 2 BeamtVG a. F. widerspräche. Dieser besteht in Übereinstimmung mit dem Zweck der 10 und 11 BeamtVG a. F. darin, Beamten, die erst im vorgerückten Lebensalter in das Beamtenverhältnis übernommen worden sind, annähernd diejenige Altersversorgung zu ermöglichen, die sie erhalten hätten, wenn sie die Vordienstzeiten im Beamtenverhältnis verbracht hätten. Die zusätzliche Anrechnungsvorschrift des 67 Abs. 2 BeamtVG a. F. trägt den Besonderheiten des Hochschuldienstes Rechnung, indem sie die Berücksichtigungsfähigkeit von förderlichen Vordienstzeiten gegenüber den allgemeinen Vorschriften erweitert (BVerwG a. a. O. Rn. 19).

4 14 Darin erschöpft sich die Anreizfunktion des 67 Abs. 2 BeamtVG a. F. Der Zweck, geeignete Bewerber als Fachhochschulprofessoren zu gewinnen, rechtfertigt nicht, die berücksichtigungsfähigen Vordienstzeiten auch als ruhegehaltfähig anzurechnen, wenn und soweit sie nicht zu einer annähernden oder vollständigen Gleichstellung, sondern zu einer Besserstellung gegenüber Nur-Beamten führen. Dies wäre der Fall, wenn die Altersversorgung eines beamteten Professors oder eines anderen Hochschulangehörigen durch die Anrechnung sogenannter förderlicher Vordienstzeiten in ihrer Gesamtheit über das Ruhegehalt hinausginge, das der Beamte erreicht hätte, wenn er die Zeiten im Beamtenverhältnis verbracht hätte (BVerwG a. a. O. Rn. 20). 15 Daher bietet die Ermessensausübung im Rahmen des 67 Abs. 2 BeamtVG a. F. eine Handhabe zu verhindern, dass Beamte aufgrund der Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig und deren zusätzlicher Anrechnung in einem anderen System der Alterssicherung eine höhere Gesamtversorgung aus öffentlichen Mitteln erhalten, als wenn sie diese Zeiten im Beamtenverhältnis abgeleistet hätten. Umgekehrt überschreitet die Versorgungsbehörde den gesetzlich eröffneten Ermessensspielraum, wenn sie eine Berücksichtigung ablehnt, obwohl der Beamte dadurch schlechter gestellt wird, als wenn er die Zeiten im Beamtenverhältnis verbracht hätte (BVerwG a. a. O. Rn. 24). 16 Um dem Gesetzeszweck der Gleichstellung Rechnung zu tragen, muss die Versorgungsbehörde deshalb eine Vergleichsberechnung nach folgenden Maßstäben anstellen: 17 Das Ermessen wird im Regelfall rechtsfehlerfrei ausgeübt, wenn die Berücksichtigung der Vordienstzeiten abgelehnt wird, soweit die in dieser Zeit erworbene andere Versorgungsleistung die Ruhegehaltseinbuße ausgleicht. Die Gesamtversorgung aus Ruhegehalt und anderer Versorgungsleistung darf nicht niedriger ausfallen als das Ruhegehalt bei Berücksichtigung der Vordienstzeiten. Handelt es sich bei der anderen Versorgung um eine Rente im Sinne von 55 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 BeamtVG, so muss die Behörde das Ermessen so ausüben, dass die Summe aus auszuzahlendem Ruhegehalt und Rente die Höchstgrenze gemäß 55 Abs. 2 BeamtVG nicht unterschreitet. Die Nichtberücksichtigung von Vordienstzeiten wird ermessensfehlerhaft, wenn sie dazu führt, dass dem Beamten ein Ruhegehalt unterhalb der gesetzlichen Höchstgrenze ausgezahlt und die Differenz nicht durch eine andere Versorgung ausgeglichen wird (BverwG a. a. O. Rn. 25). 18 Die Ermessensausübung im Rahmen der 10, 11 und 67 Abs. 2 BeamtVG hat die in 55 BeamtVG zum Ausdruck kommende gesetzliche Wertung zu berücksichtigen. Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen dürfen Leistungen der Altersversorgung, die von der Ruhensvorschrift des 55 BeamtVG nicht erfasst werden, auch nicht zulasten des Beamten in die Ermessensausübung bei den Anrechnungsvorschriften einbezogen werden. Dies gilt allerdings nicht für Leistungen, die - wie die befreiende Lebensversicherung - an die Stelle der gesetzlichen Rente treten (BVerwG a. a. O. Rn. 26). 19 Vor diesem Hintergrund ist der maßgebliche Zeitraum vom 11. Januar 1986 bis 10. Januar 1991, in dem der Kläger bei der DLR außerhalb des Beamtenverhältnisse beruflich tätig war, nicht nach 67 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG a. F. als ruhegehaltfähige Vordienstzeit zu berücksichtigen, da die in diesem Zeitraum vom Kläger erworbenen sonstigen Versorgungsleistungen aus einer befreienden Lebensversicherung (180,81 ) und aus einer VBL-Rente (153,77 ) in Höhe von zusammen 334,58 den gemäß 85 BeamtVG auf die maßgebliche Vordienstzeit entfallenden Ruhegehaltsanteil von 243,48 übersteigen und die Ruhegehaltseinbuße ausgleichen. 20

5 Hierzu wird auf die zutreffende Vergleichsberechnung des Beklagten (vgl. Schreiben des Landesamts für Finanzen vom 4. März 2013 samt Anlagen hierzu [Berechnung ohne und unter Berücksichtigung des Zeitraums vom 11. Januar 1986 bis 10. Januar 1991], Bl. 38 ff. d. Senatsakte) Bezug genommen. 21 Bei der vom Kläger abgeschlossenen befreienden Lebensversicherung handelt es sich - unbestritten - um eine private Altersvorsorge, die nicht zu berücksichtigen ist, wenn der Kläger sie ausschließlich oder überwiegend aus eigenen Mitteln finanziert hat. Bei einer zu mehr als 10% vom Arbeitgeber finanzierten befreienden Lebensversicherung kann nur der vom Arbeitgeber finanzierte Anteil Auswirkungen auf die Höhe des Ruhegehalts haben (vgl. 10 Abs. 2 BeamtVG a. F.). Es darf dem Kläger nämlich nicht zum Nachteil gereichen, wenn und soweit er mit eigenen Mitteln Altersvorsorge betrieben hat (BVerwG a. a. O. Rn. 28). Vorliegend handelte es sich nach den - vom Beklagten nicht in Zweifel gezogenen - Angaben des Klägers bei der 1992 ausbezahlten befreienden Lebensversicherung um eine Lebensversicherung, auf die der Kläger als Arbeitnehmer und sein Arbeitgeber jeweils 50% eingezahlt haben. Deshalb ist auch lediglich die Hälfte des Rentenanteils, der auf die maßgebliche Vordienstzeit (11. Januar 1986 bis 10. Januar 1991) entfällt, anzusetzen. Diesen hat der Beklagte - auch nach Ansicht des Klägers - zu Recht mit 180,81 errechnet. 22 Demgegenüber kann der Kläger auch nicht einwenden, dass die Anrechnung von Beiträgen, die nicht aus einer öffentlichen Kasse stammen würden, im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, B. v BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256; B. v BvR 1003/08 - ZBR 2009, 382) stünde. Er verkennt dabei, dass es vorliegend nicht um die Frage der Anrechnung einer befreienden Lebensversicherung auf die Beamtenversorgung nach 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 BeamtVG (in der ab dem 1. Oktober 1994 geltenden Fassung) geht, sondern darum, dass einer Berücksichtigung von Vordienstzeiten nach 67 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG a. F. entgegensteht, dass er im maßgeblichen Zeitraum anderweitige Versorgungsleistungen erworben hat, die die Ruhegehaltseinbuße ausgleichen. Im Übrigen ist der Senat an die oben dargelegte rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts gebunden ( 144 Abs. 6 VwGO). 23 Die Auffassung des Klägers, auch die VBL-Rente sei lediglich zur Hälfte zu berücksichtigen, da sie zur Hälfte aus privaten Mitteln finanziert worden sei, trifft nicht zu. Bei der VBL-Rente handelt es sich nicht um eine private Altersvorsorge, sondern um eine zusätzliche Altersversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes i. S.e. Betriebsrente, die nach 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und 2 BeamtVG a. F. in voller Höhe und nicht lediglich zur Hälfte auf die Versorgung anzurechnen ist, da der Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge geleistet hat. 24 Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte entsprechend den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts (a. a. O. Rn. 27) zu dem Ergebnis gekommen ist, dass der Kläger mit der VBL- Rente und der befreienden Lebensversicherung einen (zumindest) gleichwertigen Versorgungsanteil erworben hat, wie er ihn erworben hätte, wenn er in dem maßgeblichen Zeitraum (11. Januar 1986 bis 10. Januar 1991) in einem Beamtenverhältnis gestanden hätte, so dass eine Berücksichtigung dieses Zeitraums als ruhegehaltfähige Vordienstzeit nach 67 Abs. 2 BeamtVG a. F. nicht in Betracht kommt. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht (a. a. O.) weiter ausgeführt, die Betrachtung habe isoliert auf diesen Zeitraum (11. Januar 1986 bis 10. Januar 1991) zu erfolgen. Aus dieser Formulierung kann aber nicht geschlossen werden, dass der Beklagte eine strikt zeitanteilige Berechnung vorzunehmen hätte, da sich dadurch - im Widerspruch zur dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a. a. O. Rn. 20) - ein höheres Ruhegehalt errechnen würde als bei Berücksichtigung der Vordienstzeit im Beamtenverhältnis (2.323,02 zzgl. 552,65 = 2.875,67 gegenüber 2.566,50 ). Eine Anrechnung der Vordienstzeit gemäß 67 Abs. 2 BeamtVG a. F. ist nur gerechtfertigt, soweit die anderweitige Versorgung des Klägers hinter dem zurück bleibt, was er in dieser Zeit im Beamtenverhältnis erdient hätte (BVerwG a. a. O. Rn. 27). Der Beklagte hat deshalb zutreffend eine Vergleichsberechnung anhand der

6 Übergangsvorschrift des 85 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG i. V. m. 14 BeamtVG a. F., 85 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 4 BeamtVG vorgenommen, die zu einer anderen Wertigkeit der maßgeblichen Vordienstzeit als bei einer strikt zeitanteiligen Berechnung führt. 25 Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. September 2005 war danach auf die insoweit noch anhängige Berufung des Beklagten abzuändern und die Klage im Umfang der Zurückverweisung durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2012 (Anerkennung einer fünfjährigen beruflichen Praxis des Klägers als ruhegehaltfähige Vordienstzeit) abzuweisen. 26 Soweit der Beklagte mit Beschluss vom 27. Juli 2010 zur Berücksichtigung einer Mindeststudienzeit von acht Semestern und einer Prüfungszeit von sechs Monaten als ruhegehaltfähige Dienstzeit verpflichtet wurde, ist der Beschluss aufgrund der Zurückweisung der Revision des Beklagten im Übrigen durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2012 insoweit in Rechtskraft erwachsen. 27 Der vom Kläger begehrten Anerkennung weiterer Vordienstzeiten steht die durch Rücknahme seiner Anschlussrevision eingetretene Rechtskraft des Beschlusses des Senats vom 27. Juli 2010, soweit darin die Anerkennung weiterer Vordienstzeiten abgelehnt wurde, entgegen. Aus diesem Grund kann offen bleiben, ob ausschlaggebend für die Berufung des Klägers in A. bzw. in I. seine berufliche Reputation aufgrund seiner vorangegangenen Tätigkeit bei MBB bzw. bei der DLR war, ob ihm - ungeachtet der Wirksamkeit - in Bezug auf die Vordienstzeiten Zusagen seitens des jeweiligen Dienstherrn gemacht wurden oder ob er insoweit - ungeachtet der Verbindlichkeit - auf diesbezügliche Auskünfte vertrauen durfte. Auf die hierzu gemachten Beweisangebote kommt es deshalb ebenfalls nicht an. Auch der Hinweis auf die Selbstbindung der Verwaltung bzw. den Grundsatz von Treu und Glauben ist insoweit unbehelflich. 28 Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 1, 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1, 155 Abs. 2 VwGO. Da der Kläger mit der Anerkennung einer Mindeststudienzeit von acht Semestern sowie einer Prüfungszeit von sechs Monaten als ruhegehaltfähige Dienstzeit insgesamt nur zu ca. 1/6 obsiegt hat, hat er 5/6 und der Beklagte 1/6 der Kosten des Verfahrens in sämtlichen Rechtszügen zu tragen ( 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Hinsichtlich der auf das Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallenden Kosten ist zu berücksichtigen, dass die Revision des Beklagten gegen die Anerkennung der Hochschulausbildung zurückgewiesen wurde ( 154 Abs. 2 VwGO) und dass der Kläger seine auf Anerkennung weiterer Vordienstzeiten gerichtete Anschlussrevision zurückgenommen hat ( 155 Abs. 2 VwGO). Der Streitwert für das erstinstanzliche und das Berufungsverfahren beträgt dabei ,72, der Streitwert für das Revisionsverfahren bis zur Rücknahme beträgt ,72, danach , Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf 167 VwGO, 708 ff. ZPO. 30 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der 132 Abs. 2 VwGO, 191 Abs. 2 VwGO i. V. m. 127 BRRG nicht vorliegen.

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