Deutscher Bundestag. Sachstand. und Publikationsbefugnisse der Rechnungshöfe bei -rechtlichen Rundfunkanstalten des Bundes und der.

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1 Deutscher Bundestag Sachstand Länder und Publikationsbefugnisse der Rechnungshöfe bei -rechtlichen Rundfunkanstalten des Bundes und der 2015 Deutscher

2 Wissenschaftliche Die ste Sachstand Seite 3 Inhaltsverzeichnis Prüfun rechte und Publikationsbefugnisse Deutsch Welle ZDF ARD 5 5

3 Wissenschaftliche Die ste Sachsland Seite 2 WD /15... Prüfungsrechte d Publikationsbefugnisse der Rechnungshöfe bei den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalte, des Bundes und der Länder Verfasser/in: Aktenzeichen: Abschluss der Ar, eit: Fachbereich: Telefon: WD OSJ7/ l : WD : Haushall und Finanzen A11sarbeitungen und aij-dere Informationsangebote der Wissenschaftlieben Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestage~. eines seiner Organe oder der Bundestagsverwalttmg wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantworttlmg der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte er Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteihmg W, Platz der Republik 1, Berlin.

4 Wissenschaftliche Die 1ste Sachstand Seite 1. Fragestenun ' Zu prüfen ist, ob ie Rechnungshöfe des Bundes und der Länder Prüfungsrechte bei den öffentlich-rechtlichen B ndes- bzw. Landesrundfunkanstalten haben und ggf. welche Publikationsbefugnisse hinsichtlrh der Prüfungsergebnisse bestehen. 2. Prüfungsrecre und Publikationsbefugnisse Bei den Rundfunlf.nstalten- Deutsche Welle, Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF) und Arbeitsgemeinschaft der!. ffentlicb-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD)- handelte sich um bundes- bzw. landeswunittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts, die achden einschlägigen gesetzlichen Vorschriften mit dem Selbstverwaltungsrecht ausgestattet ind. Gemäß 55 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG)l, 111 Bundesbaushaltsordnung (BHO)Z/L desbaushaltsordnungen (LHO) steht dem Rechnungshof des Bundes oder des Landes aufgr d der staatlichen Finanzgewährleistungspflicht gegenüber den Rundfunkanstalten das Prüfun srecht hinsichtlich der Haushalts- und Wirtschaftsführung dieser juristischen Personen zu. In z~lässiger Abweichung' von diesem allgemein haushaltsrechtlich statuierten Prüfungsrecht hab~n der Bundes- und die Landesgesetzgeber insbesondere im Hinblick auf die in Art. 5 Abs. 1 Satz t GG normierte Rundfunkfreiheit die Prüfungsrechte und Publikationsbefugnisse der Rechnugshöfe bei den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auf eine gesonderte gesetzliche bzw. s1aatsvertragliche Grundlage gestellt. Im Einzelnen ergibt sich das folgende Bild Deutsche Wllle Die Deutsche Wed~ ist gemäß 1 Abs. 1 des Deutsche-Welle-Gesetzes (DWG)5 eine Rtmdfunkanstalt des Bundesre hts (Anstalt des öffentlichen Rechts) für den Auslandsrundfunk. Nach 56 Abs. 1 DWG prüft er Bundesrechnungshof die Haushalts- und Wirtschaftsführungs der Deutschen Welle gemä 111 BHO. Nach 56 Abs. 3 DWG teilt der Bundesrechnungshof seine Prüfungsergebnisse d!m Intendanten zur Äuße~ung innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist mit und unterriebet die Bu,ndesregierung. Uber Angelegenheiten von besonderer Bedeutung vom (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Art. 1 G v (BGBI.J S. 2398). vom (BGBI. I S. 128), zuletzt geändert durch Art. 2 G zur Änd. des FinanzausgleichsG tmd der BundeshaushaltsO om (BGBI. I S. 2395). Vgl. 8 HGrG. Vgl. zum Erforlernis einer gesetzlichen Grundlage, OVG Rheinland-Pfalz, AfP 1995, S in der Fassung er Bekanntmachung vom 11. Januar 2005 (BGBI. I S. 90), zuletzt geändert durch G v (EGEl. I S. 10). Vgl. zur Notwe ' digkeit der Modifikation des Prüfungsmaßstabs der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vor dem Hintergrund de mit der Rundfunkfreiheit verbundenen Programmautonomie der Rundfunkanstalten, VG Stuttgart. Urt. vom , VB!. BW 199, S. 58 ff.

5 Wissenschaftliche Die ste Sachstand Seite 5 WD / kann der Bundesr chnungshof den Deutschen Bundestag, den Bundesrat und die Bundesregierung jederzeit unt1rrichten. 7 Nach 55 DWG h t die Deutsche Welle auch einen Jahresabschluss nach den Vorschriften für große Kapitalgasel schaften im Sinne des 267 des Handelsgesetzbuches zu erstellen und durch einen Wirtschafts rüfer gemäß 56 Abs. 5 prüfen zu lassen. Weichen die Ergebnisse des Wirtschaftsprüfers von denen des Bundesrechnungshofes ab, gelten gemäß 56 Abs. 5 DWG die Feststellungen des B desrechnungshofes. Der festgestellte Wirtschaftsplan und der festgestellte Jahresabschluss der Deutschen Welle werden von ihr unverzüglich im Bundesanzeiger veröffentlicht ( 57 DWG) ZDF Gemäß 1 des dur h die Zustimmungsgesetze der Länder ratifizierten ZDF-Staatsvertrages (ZDF StV)8 sind die Län er Träger des ZDF als Anstalt des öffentlichen Rechts. Das ZDF ist zwar eine.gemeinsame Einri htung aller Bundesländer, seine Haushalts- und Wirtschaftsführung wird aber nach 30 Abs. 3 Z F -StV allein vom Rechnungshof des Sitzlandes, das heißt vom Rechnungshof Rheinlaucl-Pfalz g prüft. Die Prüfung der Wirtschaftsführung erstreckt sich auch auf solche Unternehmen des Pri atrechts, an denen das ZDF unmittelbar, mittelbar oder zusammen mit anderen Rundfunkanst1lten oder -körperschaften des öffentlichen Rechts mit Mehrheit beteiligt ist und deren Gesells~haftsvertrag oder Satzung diese Prüfungen durch den Rechnungshof des Sitzlandes vorsieht. DiF Prüfungsberichte sind dem Intendanten, den Vorsitzenden des Verwaltungsrates und des Fer~ehrates und den Landesregierungen zuzuleiten. Bei der Unterrichtung über die Ergebnisse von Prüfungen, die sich auf die privatrechtliehen Beteiligungsunternehmen beziehen, hat der Rec ngshof darauf zu achten, dass die Wettbewerbsfähigkeit der geprüften Unternehmen nicht beei ürächtigt wird und insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gewahrt werden. Nach 30a ZDF-S hat der Intendant nach Abschluss des Geschäftsjahres den Jahresabschluss, den Lagebericht, d n Konzernabschluss und den Konzernlagebericht zu erstellen und von einem Abschlussprüfer p,üfen zu lassen. Diese Unterlagen einschließlich des Prüfungsberichts sind den Regierungen und!m Rechnungshof des Sitzlandes zur Genehmigung zu übermitteln. Gemäß 30a Abs. ZDF- tv veröffentlicht der Intendant nach Genehmigung des Jahresabschlusses eine Gesamtübersicht ü er den Jahresabschluss und eine Zusammenfassung der wesentlichen Teile I - -- des Konzernlageberichts ARD Träger der in der RD zusammengeschlossenen öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten sind die Länder. A ders als der ZDF-Staatsvertrag enthält der ARD-Staatsvertrag keine Regelun- 7 Gemäß 99 Sat BHO veröffentlicht der Bundesrechnungshof diesen Berlcht nach Zuleitung im Internet. 8 Verkündet als A. 3 des StV über den Rundfunk im vereinten Deutschland, Inkrafttreten gern. Art. 7 A.bs. 3 des StV am

6 Wissenschaftliche Sachsland Seite 6 gen hinsichtlich bezüglich gelten Staatsverträgen 10 Prüfungsrechte und Publikationsbefugnisse der Landesrechnungshöfe. Diesrundfunkspezifischen Regelungen in den Landesrundfunkgesetzen 9 und die jeweilige Landesrundfunkanstalt: und -kompetenz: Vorschriften in den Landesrundfunkgesetzen und Staatsverträgen sehen der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Landesrundfunkanstalt unter Einprivatrechtliehen Beteiligungsunternehmen durch den jeweils zuständigen uu1".,.lj,vf vor. Bei gemeinsam betriebener Rundfunkanstalt (MDR, NDR. SWR. eine gemeinsame Prüfungskompetenz der Rechnungshöfe der an der beteiligten Länder. 11 e: gibt es in den einschlägigen Vorschriften eine einheitliche Regelung inso Prüfungsergebnisse durch die Rechnungshöfe den Organen der Runclfunkan Verwaltungsrat) und den rechtsaufsichtsführenden Landesregierungen.uu.\.L. <.uou"''~ sind. In den Adressatenkreis der Prüfungsmitteilungen der Rechnungshöfe ~rntoezoi~en werden die Landtage beim SWR, BR, RBB und HR Beim WDR die unabhängige Kommission zur Überprüfung des Finanzbedarfs der Rund- 1 (KEF) zum berechtigten Empfangerlereis der Prüfungsmitteilungen des Lan LU+f'>"uu<vNRW ( 3 Abs. 6 WDR-Gesetz) HR-G v (GVBl. S. 123); Beyarischer Rundfunk: Art. 13 BayRG i.d.f. v. 2); Westdeutscher Rundfunk: 2-5 WDR-G i.d.f. v (GV.NRW. S. 265); nk: 37 LRG i.d.f. v (Amtsbl S. 32 ff.) Rundfunk: Art. 35 MDR-StV v ; Norddeutscher Rundfunk: 3 NDR-StV v. L'lu~ u<.. w... Berlin Brandenburg: 30 RBB-StV v ; Südwestrundfunk: 35 SWR-StV v.. s. 297). Aufstellung. Prüfung, Feststellung und Veröffentlichtmg des Jahresabschlusses entsprechen die """'a'" "'"''u denen des ZDF-Staatsvertrages. Vgl. z MDR-Staatsvertrag die Unterrichtung der Landtage durch die Ministerpräsidenten der Länder( 35 Abs. 2 MDR-. 1

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