Sanierung von Schulen und Schulsporthallen - Verhinderungsplanung durch energetische Standards?
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- Kristian Geier
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1 BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 19/511 S Stadtbürgerschaft 19. Wahlperiode Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP Sanierung von Schulen und Schulsporthallen - Verhinderungsplanung durch energetische Standards?
2 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP vom Sanierungen von Schulen und Schulsporthallen Verhinderungsplanung durch energetische Standards? Die Fraktion der FDP hat folgende Kleine Anfrage an den Senat gerichtet. 1. In welchen Fällen hat die oben genannte Richtlinie bei Sanierungen von Schulgebäuden und Schulsporthallen seit ihrer Einführung zu einer massiven Kostensteigerung geführt? (bitte je Jahr und Gebäude aufschlüsseln) 2. Auf welche Summen beliefen sich die Kostensteigerungen bei Sanierungsmaßnahmen von Schulgebäuden und Schulsporthallen aufgrund der Richtlinie je Projekt seit 2010? 3. In welchen Fällen wurden die jeweiligen Maßnahmen zur Sanierung von Schulgebäuden und Schulsporthallen aufgrund der Kostensteigerungen seit Inkrafttreten der Richtlinie im Jahr 2010, nicht durchgeführt? 4. In welchen Fällen wurde bei Sanierungen von Schulgebäuden und Schulsporthallen, seit Inkrafttreten der Richtlinie, nur ein Teil der nötigen Modernisierungen durchgeführt, um die Kostensteigerung durch die Richtlinie möglichst gering zu halten? Welche Modernisierungen wurden durchgeführt und auf welche wurde aus Kostengründen verzichtet? 5. In welchen Fällen wurden bei Sanierungen von Schulgebäuden und Schulsporthallen nach 6 der Richtlinie für Energetische Anforderungen an den Neubau und die Sanierung von öffentlichen Gebäuden der Freien Hansestadt Bremen Ausnahmen genehmigt?(bitte nach Jahren und Projekten angeben) 6. Aus welchen Gründen wurden diese Ausnahmen genehmigt? (Bitte aufschlüsseln nach: technisch nicht möglich, rechtlich nicht zulässig sowie wirtschaftlich nicht vertretbar)
3 Die Fragen werden wie folgt beantwortet: Antwort zu Frage 1: In welchen Fällen hat die oben genannte Richtlinie bei Sanierungen von Schulgebäuden und Schulsporthallen seit ihrer Einführung zu einer massiven Kostensteigerung geführt? (bitte je Jahr und Gebäude aufschlüsseln)? Seit Inkrafttreten der so genannten Energierichtlinie am hat Immobilien Bremen AöR diese Richtlinie in die Planung und Umsetzung von neuen Sanierungsmaßnahmen angewendet. Im Anhang sind die energetischen Sanierungsmaßnahmen sowie die Gesamtsanierungen aufgeführt. Zu berücksichtigen ist, dass nicht alle Projekte derzeit abgeschlossen sind. Eine Aussage über die Höhe der Kostensteigerungen kann - wie in Frage 2 ausführlich dargestellt wird - nicht getroffen werden. Die Tabelle legt deshalb den derzeitigen Stand der Kosten dar und bewertet die Kosten nicht. Antwort zu Frage 2: Auf welche Summen beliefen sich die Kostensteigerungen bei Sanierungsmaßnahmen von Schulgebäuden und Schulsporthallen aufgrund der Richtlinie je Projekt seit 2010? Auf die sehr detaillierten Fragen nach den Kostensteigerungen (pro Gebäude, pro Jahr, pro Projekt) aufgrund der Energierichtlinie kann in der geforderten Tiefe bzw. Kleinteiligkeit nicht geantwortet werden. Dies ist darin begründet, dass nach Einführung der Energierichtlinie keine doppelten Planungen (eine Planung gemäß Energierichtlinie und eine Planung gemäß Energieeinsparverordnung) erfolgt sind. Umplanungen von Projekten mit bereits vorliegenden Unterlagen (ES-Bau/ EW-Bau/ Kostenberechnungen nach DIN 276) wurden ebenfalls nicht vorgenommen, da die Energierichtlinie in 7 Absatz 2 die Fortführung dieser Projekte ausdrücklich zugelassen hat. Zur theoretischen Beantwortung der Frage nach Mehrkosten, durch die Einführung der Energierichtlinie, können mehrere Faktoren herangezogen werden: 1. Die Energieeinsparverordnung unterscheidet bei der Anwendung von Höchstwerten für Wärmedurchgangskoeffizienten für Nichtwohngebäude Zonen mit Innentemperaturen von 12 bis < 19⁰C und Zonen mit Innentemperaturen 19⁰C. Ein sehr geringer Teil der öffentlichen Gebäude fällt in den Anwen- 2
4 dungsbereich von niedrigen Innentemperaturen von 12 bis < 19 C. In diesen Ausnahmefällen sind Befreiungen von den Anforderungen der Energierichtlinie aus wirtschaftlichen Gründen nach 6 Energierichtlinie möglich, um beispielweise den Sanierungsfall von kleineren Reparaturen abzugrenzen. Das Massengeschäft machen Teilsanierungen mit einer Innentemperatur > 19 C aus. 2. Die geforderten Höchstwerte in der Energierichtlinie unterschreiten die Höchstwerte der Energieeinsparverordnung (bezogen auf Innentemperaturen 19⁰C). Um diesen Forderungen Rechnung zu tragen sind erhöhte Aufwendungen für die Dämmung notwendig. Vergleichstabelle der Höchstwerte der Wämedurchgangskoeffizienten beim erstmaligen Einbau, Ersatz und Erneuerung von Bauteilen Energieeinsparverordnung Energierichtlinie Innentemperaturen 19⁰C Innentemperaturen von 12 bis < 19⁰C Zeile Bauteil U max in U max in W/(m 2 K) W/(m 2 K) 1 Außenwände 0,18 0,24 0,35 2a Außenliegende Fenster, Fenstertüren 1,2 1,3 1,9 2b Dachflächenfenster 1,3 1,4 1,9 2c Verglasungen 1,0 1,1 Keine Anforderungen 3a Dachschrägen 0,18 0,24 0,35 3b Oberste Geschossdecken 0,12 0,30 Keine Anforderungen 3c Flachdächer 0,12 0,20 0,35 4a Kellerdecken 0,25 0,30 Keine Anforderungen 4b Fußbodenaufbauten 0,25 0,50 Keine Anforderungen 4c Decken nach unten an Außenluft 0,18 0,24 0,35 3. Kostensteigerungen wie in Punkt 1 der Anfrage angesprochen können in Einzelfällen auch entstehen, wenn sich Sanierungsvorhaben so entwickeln, dass Gesamtsanierungen von bestehenden Gebäuden resultieren. Dies ergibt sich gemäß 3 der Energierichtlinie, wenn mindestens drei der folgenden fünf Maßnahmen umgesetzt werden 3
5 Sanierung der Fassade Sanierung der Fenster Sanierung des Daches oder Wärmedämmung der obersten Geschossdecke Wärmedämmung der Kellerdecke oder der Sohle Ersatz des Heizkessels. Ebenso gilt es als Gesamtsanierung, wenn nur zwei der genannten Maßnahmen umgesetzt werden, zusätzlich aber noch eine neue Lüftungsanlage eingebaut oder eine vorhandene ersetzt wird. In Einzelfällen kann es hier zu Kostenmehrungen kommen. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass die Verhältnisse in den einzelnen Gebäuden sehr unterschiedlich sind. Eine seriöse Benennung von Kosten bzw. Kostensteigerungen kann nicht erfolgen. Ferner ist zu benennen, dass den Regelfall Teilsanierungen mit einer Innentemperatur > 19 C ausmachen. Ergeben sich Kostensprünge durch den Übergang der Teil- zur Gesamtsanierung, sind Ausnahmen nach 6 Energierichtlinie möglich. Seit Inkrafttreten der Energierichtlinie sind diesbezüglich in keinem einzigen Fall Ausnahmen aus wirtschaftlichen Gründen beantragt worden. Antwort zu Frage 3: In welchen Fällen wurden die jeweiligen Maßnahmen zur Sanierung von Schulgebäuden und Schulsporthallen aufgrund der Kostensteigerungen seit Inkrafttreten der Richtlinie im Jahr 2010, nicht durchgeführt? Antwort zu Frage 4: In welchen Fällen wurde bei Sanierungen von Schulgebäuden und Schulsporthallen, seit Inkrafttreten der Richtlinie, nur ein Teil der nötigen Modernisierungen durchgeführt, um die Kostensteigerung durch die Richtlinie möglichst gering zu halten? Welche Modernisierungen wurden durchgeführt und auf welche wurde aus Kostengründen verzichtet? Fragen 3 und 4 werden gemeinsam beantwortet. Es sind keine Fälle bekannt, in denen aufgrund der Kostensteigerungen seit Inkrafttreten der Richtlinie im Jahr 2010, die notwendigen Sanierungsmaßnahmen nicht oder nur teilweise durchgeführt wurden. Die benötigten Mittel für die Sanierungen wurden 4
6 im Rahmen von Gremienbefassungen eingeworben. Antwort zu Frage 5: In welchen Fällen wurden bei Sanierungen von Schulgebäuden und Schulsporthallen nach 6 der Richtlinie für Energetische Anforderungen an den Neubau und die Sanierung von öffentlichen Gebäuden der Freien Hansestadt Bremen Ausnahmen genehmigt? (Bitte nach Jahren und Projekten angeben) Antwort zu Frage 6: Aus welchen Gründen wurden diese Ausnahmen genehmigt? (Bitte aufschlüsseln nach: technisch nicht möglich, rechtlich nicht zulässig sowie wirtschaftlich nicht vertretbar) Die Fragen 5 und 6 werden zusammen beantwortet: Seit Inkrafttreten der Energierichtlinie wurde in nur einem einzigen Fall ein Ausnahmeantrag für die Sanierung eines Schulgebäudes gestellt und genehmigt. Bei diesem Projekt handelt es sich um die Sanierung der Schule an der Schmidtstraße. Es war aus Gründen des Denkmalschutzes eine Veränderung der Fassadenansicht des Altbaus nicht erlaubt und dementsprechend eine Dämmung der Außenwand nicht möglich. Eine ersatzweise Innenwanddämmung konnte aus bauphysikalischen Gründen im Hinblick auf den notwendigen Feuchteschutz durch die zu gewährleistende Luftdichtigkeit der Gebäudehülle nachweislich nicht realisiert werden. Die Anforderung der Energierichtlinie an den Wärmeschutz einer Außenwand war daher bei diesem Sanierungsvorhaben baukonstruktiv bzw. technisch ohne Gefahr für die Bausubstanz und letztlich für die Standsicherheit der gesamten Konstruktion nicht umzusetzen. Eine weitere beantragte Befreiung von den Anforderungen der Energierichtlinie für die Sanierung einer Schulturnhalle (Turnhalle Schule Alt-Aumund) in 2011 wurde von Immobilien Bremen AöR wieder zurückgezogen, da im Einvernehmen mit dem Senator für Umwelt, Bau und Verkehr eine umsetzbare Lösung gefunden wurde. Ansonsten wurden für Schulsporthallen keine Ausnahmen beantragt. 5
7 Anlage 1: Energetische Sanierungsprojekte seit 2010 beendete Sanierungsprojekte Projekt/ Standort umgesetzte Maßnahmen Investitionsvolumen in Gymnasium Vegesack Sanierung Turnhalle Oberschule In den Sandwehen Sanierung Turnhalle (Weiterführung der Grundsanierung) Schule am Halmerweg Sanierung Pavillion 2-2. BA Schule am Halmerweg Sanierung Pavillion 3, 3. BA Schule an der Oslebshauser Heerstraße Sanierung Pavillon Schule an der Andernacher Straße Wilhelm-Kaisen-Oberschule Summe KF* Gesamtsanierung ,25 Gesamtsanierung ,40 Gesamtsanierung ,21 Summe ES/EW Bau/ KB* Gesamtsanierung ,00 Gesamtsanierung ,79 Fassaden- und Innensanierung inkl. Fenster, Heizungs- und Lüftungstechnik Dach-, Fenster- und Fassadensanierung inkl. Heizungs- und Lüftungstechnik ca ,00 ca ,00 Schulzentrum Sek. II Horn Gesamtsanierung ca ,00 alle Sanierungsprojekte Berufsschule Reiher Str. Dachsanierung Gerhard-Rohlfs-Oberschule Gesamt-Brandschutzsanierung (ohne NW-Trakt) Gerhard-Rohlfs-Oberschule Sanierung/Umbau des NW - Bereiches Gesamtschule West Turnhalle Lissaer Str., Fassadensanierung Neue Oberschule Gröpelingen Teilmaßnahme Sanierung Nordflügel Neue Oberschule GröpelingenVorabmaßnahme Südflügel EG + 1.OG, Sanierung Balkenauflager Keller Oberschule an der Hermannsburg Ersatzneubau Hauptgebäude Oberschule an der Lehmhorster Straße Fenster-, Fassaden- und Dachsanierung Dachsanierung , , ,69 Fassade, Dach, Fenster, RLT ,92 Heizung, Elektro , , , ,00 6
8 Oberschule an der Lehmhorster Straße Oberschule Lehmhorster Str., Gesamtsanierung 2. BA Roland zu Bremen Oberschule Energetische Fenster- und Fassadensanierung Block A+ B Schule am Baumschulenweg Sanierung und Neubau Schule Am Oslebshauser Park Erweiterung und Umbau Schule am Pastorenweg Fenstersanierung Schule an der Fischerhuder Straße Dachsanierung Schule an der Gete / Georg-Droste- Schule GS An der Gete/ Umbau zum Ganztag, Neubau einer Mensa mit Klassentrakt Schule an der Landskronastraße Dach- und Fassadensanierung Pavillion I + III Schule an der Schmidtstraße Sanierung und Mobilbauersatz Schule Borchshöhe Gesamtsanierung Schule Schönebeck Sanierungsmaßnahmen Schulzentrum Sek. II Alwin-Lonke- Straße Dach- und Fassadensanierung, 1. BA Schulzentrum Sek. II Blumenthal Gesamtsanierung Hauptgebäude exkl. Nebengebäude I + II sowie Turnhallen Schulzentrum Sek. II Blumenthal Teil-Fenstersanierung Schulzentrum Sek. II Kurt-Schumacher- All Fassadensanierung Südtrakt Schulzentrum Sek. II Kurt-Schumacher- All Fassadensanierung Trakt C Schulzentrum Sek. II Utbremen Betonsanierung, Fenster und Fassade / BA Wilhelm-Focke-Oberschule Energetische und brandschutztechnische Sanierung Klassentrakt * KF = Kostenfeststellung ES Bau = Entscheidungsunterlage Bau EW Bau = Entwurfsunterlage Bau KB = Kostenberechnung , , , , , , , , , , , , , , , , , ,00 7
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