EnEV-Anforderungen an bestehende Gebäude
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- Annegret Hochberg
- vor 7 Jahren
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1 EnEV-Anforderungen an bestehende Gebäude Die Energieeinsparverordnung (EnEV) ist seit dem 1. Februar 2002 in Kraft. Die Anforderungen der EnEV richten sich in erster Linie an den Neubau. Das - mit Abstand - größte Potenzial zur Energieeinsparung bietet jedoch der Altbau. Hier schreibt die E- nev z. B. den Austausch veralteter Heizkessel vor. Für bestehende Gebäude stellt die EnEV im Wesentlichen Anforderungen 1. bei der Erweiterung und Sanierung von Gebäuden sowie 2. an das Alter von Heizkesseln (Austausch). 1. Erweiterung und Sanierung von Gebäuden Der Verordnungsgeber ist bei Anforderungen für bestehende Gebäude an das Wirtschaftlichkeitsgebot gebunden. Deshalb werden in der Regel Anforderungen gestellt, wenn das Bauteil ohnehin (z. B. Austausch bei Verschleiß, Beseitigung von Mängeln und Schäden, Verschönerungen etc.) verändert wird. In diesem Zusammenhang soll auch die energetische Qualität auf aktuelles Niveau gebracht werden. Bei der Erweiterung oder Sanierung sind dafür bestimmte Wärmedurchgangskoeffizienten zu berücksichtigen. Sie gelten bei Modernisierungen, beim Neueinbau und beim Austausch oder der Änderung von Bauteilen und Anlagen. Diese Anforderungen stellen nur leicht verschärfte Anforderungen gegenüber der Wärmeschutzverordnung 1995 dar. Übersicht: Anforderungen bei der Erweiterung und Sanierung von Gebäuden 1. Bei bestimmten Änderungen am Gebäude darf nach der Änderung ein max. Wärmedurchgangskoeffizient des betroffenen Außenbauteils nicht überschritten werden. 2. Die Anforderungen gelten als erfüllt, wenn die entsprechenden Werte für einen Neubau um nicht mehr als 40 % überschritten werden. In diesem Fall muss wie bei Neubauten ein präziser Energiebedarfsnachweis geführt werden. Gerade bei umfassenden Modernisierungen (Veränderungen an der Außenhaut und an der Heizung) ist diese Erstellung einer Energiebilanz ohnehin zu empfehlen.
2 3. Bei der Erweiterung des beheizten Gebäudevolumens um zusammenhängend >30 m 3 gelten für den neuen Gebäudeteil die gleichen Anforderungen wie für Neubauten. Übersicht: Maximal zulässiger Wärmedurchgangskoeffizient für den Altbau - Außenwände: bei außenseitiger Erneuerung 0,35 W/(m 2 K) bei raumseitiger Erneuerung 0,45 W/(m 2 k) - Decke oder Dach: Steildach 0,30 W/(m 2 K) Flachdach 0,25 W/(m 2 k) - Kellerdecke, Erdgeschossfußboden: bei kellerseitiger Erneuerung 0,40 W/(m 2 K) bei raumseitiger Erneuerung 0,50 W/(m 2 k) - Fenster und Türen: bei Erneuerung der reinen Verglasung 1,5 W/(m 2 K) Türen 2,9 W/(m 2 k) 2. Austausch von alten Heizkesseln Gleich zwei Verordnungen beschreiben unabhängig voneinander Anforderungen an alte Heizkessel: Bauteilbezogene Anforderungen Die neu eingebauten oder geänderten Bauteile der Gebäudehülle dürfen bestimmte, in Anlage 3 der EnEV festgeschriebene Wärmedurchgangskoeffizienten nicht überschreiten. Nennwärmeleistung in Kilowatt Zeitpunkt, ab dem die neuen Grenzwerte (s. o.) für bestehende Feuerungsanlagen einzuhalten sind vom Schornsteinfeger ermittelter Abgasverlust bis 10 % bis 11 % bis 12 % bis 13 % über 13 % über 4 bis über 25 bis über 50 bis über
3 2.1 die Bundes-Immissionsschutzverordnung und 2.2 die Energieeinsparverordnung (EnEV) 2.1 Bundes-Immissionsschutzverordnung Bei neuen oder wesentlich geänderten Gas- und Ölfeuerungsanlagen müssen folgende Abgasverlust-Grenzwerte eingehalten werden: Nennwärmeleistung Grenzwerte für Abgasverluste über 4 bis 25 kw 11 % über 25 bis 50 kw 10 % über 50 kw 9 % Für bestehende Gas- und Ölfeuerungsanlagen gelten Übergangszeiten. Sie hängen davon ab, welchen Abgasverlust und welche Nennwärmeleistung der Schornsteinfeger beider Einstufungsmessung 1997/98 ermittelt hat. Nach Ablauf der Übergangszeit müssen die Gas- und Ölfeuerungsanlagen die neuen Abgasverlust-Grenzwerte (s. o.) einhalten. Hohe Abgasverluste verkürzen die Übergangsfrist. (s. Tabelle) 2.2. Energieeinsparverordnung (EnEV) Heizkessel, die mit Gas oder Öl betrieben werden, die vor dem eingebaut wurden, müssen bis zum außer Betrieb genommen werden. Wurden der Brenner oder der Heizkessel nach dem erneuert oder wurde der Kessel anderweitig so ertüchtigt, dass er die geltenden Abgasgrenzwerte einhält, verlängert sich die Austauschfrist bis zum Dies gilt nicht für Anlagen, die bereits über Brennwert- oder Niedertemperaturkessel verfügen oder deren Nennleistung weniger als 4 Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt beträgt. Auch für besondere Anlagen z. B. zur reinen Warmwassererzeugung oder mit festem Brennstoff befeuerte gelten ebenfalls Ausnahmeregelungen. AUSNAHME: Für vom Eigentümer selbst bewohnte Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen (Ein- und Zweifamilienhäuser) gelten hinsichtlich der Fristen Sonderregelungen. Hier müssen die Nachrüstpflichten nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt, sondern nur bei Eigentümerwechsel erfüllt werden. Nach dem Eigentumswechsel hat der neue Eigentümer 2 Jahre Zeit, mindestens jedoch bis zum Ablauf der Fristen für größere Gebäude, etwaige Nachrüstungen an Heizkesseln durchzuführen.
4 3. Dämmanforderungen für Heizungs- und Warmwasserrohre und oberste Geschossdecken Zusätzlich müssen nicht gedämmte Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, die in ungeheizten Räumen (z. B. dem Keller) liegen, nachträglich gedämmt werden. Hier wurde eine Frist bis zum gesetzt. Die Anforderungen an die Dämmung finden sich in Anhang 5 der Energieeinsparverordnung. Sie gelten nicht für unzugängliche Leitungen. Nicht begehbare, aber zugängliche oberste Geschossdecken, die Teil der wärmetauschenden Hüllfläche sind, müssen bis zum nachträglich gedämmt werden. Nach der Maßnahme darf der Wärmedurchgangskoeffizient der Geschossdecke 0,30 Watt/(m 2 K) nicht überschreiten. AUSNAHME: Für vom Eigentümer selbst bewohnte Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen (Ein- und Zweifamilienhäuser) gelten hinsichtlich der Fristen Sonderregelungen. Auch hier müssen die Nachrüstpflichten nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt, sondern nur bei Eigentümerwechsel erfüllt werden. Nach dem Eigentumswechsel hat der neue Eigentümer 2 Jahre Zeit, mindestens jedoch bis zum Ablauf der Fristen für größere Gebäude, etwaige Nachrüstungen an Leitungen und obersten Geschossdecken durchzuführen. 4. Weitere Anforderungen an neue Heizanlagen Heizungen Wer eine Heizung in ein bestehendes Gebäude neu einbaut oder austauscht, muss diese Anlage nach den Regularien der EU-Heizkesselrichtlinie einbauen (CE-Zeichen ist Pflicht). In der Regel sind Niedertemperatur- oder Brennwertkessel zu verwenden. Die Heizungsanlage muss über eine außen temperaturgeführte und zeitgesteuerte Regelung der elektrischen Antriebe sowie über eine raumweise selbsttätige Temperaturregelung (z. B. Thermostatventile) verfügen. Heiz- und Warmwasserleitungen müssen den Regelungen für Neubau entsprechend gedämmt werden. Verschlechterungsverbot In jedem Fall gilt das sog. Verschlechterungsverbot. Die neuen Bauteile oder Anlagen dürfen keine schlechtere energetische Qualität aufweisen als die bisherigen. Übersicht: Anforderungen an neue Heizungsanlagen
5 Neue Zentralheizungen müssen über zentrale selbstständig wirkende Einrichtungen zur Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr in Abhängigkeit der Außentemperatur verfügen. Neue Warmwasserheizungen sind mit Einrichtungen zur raumweisen Regelung der Raumtemperatur auszustatten. In Heizkreisen von Zentralheizungen über 25 kw Leistung müssen Umwälzpumpen die el. Leistungsaufnahme in 3 Stufen selbstständig anpassen. Neu eingebaute Zirkulationspumpen zur Warmwasserversorgung müssen über selbstständig wirkende Einrichtungen zur Ein- und Ausschaltung verfügen. Heizungs- und Warmwasserleitungen sind nach den Anforderungen der EnEV zu dämmen. Diese Thematik wird in der ASUE-Broschüre EnEV - Anforderungen an bestehende Gebäude" vertieft und zur Weitergabe an Wohnungsbaugesellschaften, Endkunden und andere Interessierte veröffentlicht.
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