Amt für Volksschulen. Schulversuch Talentklassen Sport und Kunst Empfehlungen des Erziehungsrates. Inhalt

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Amt für Volksschulen. Schulversuch Talentklassen Sport und Kunst Empfehlungen des Erziehungsrates. Inhalt"

Transkript

1 Schulversuch Talentklassen Sport und Kunst Empfehlungen des Erziehungsrates Inhalt 1. Ausgangslage Zielsetzungen Gesetzliche Grundlagen Bedürfnisnachweis Trägerschaft / Organigramm / Anstellungsbedingungen Schulträger Kanton Privatwirtschaft Aufnahmebedingungen Auswahlverfahren durch Fachjurys Integrierte Sekundarstufe I: Sekundar und Real Lehrplan / Lektionentafel / Stundentafel Nahtstellenproblematik Partner in Sport und Kunst Koordination Gesuche der Schulträger Vorinformationen Gesuchstellung durch Schulträger Entscheide durch Erziehungsrat und Regierungsrat Finanzierung Aufwand Ertrag Evaluation Meilensteine... 9 Erwägungen des Erziehungsrates...10 Anhang 1 Lektionentafel und Stundentafel Anhang 2 Leitfaden für Gesuche 1. Februar 2006

2 1. Ausgangslage Mit ERB Nr. 87 vom 10. November 2004 nahm der Erziehungsrat Kenntnis des Projekts Talentklassen im Kanton Schwyz. Gestützt auf eine Initiative von Walter Schönbächler, Turnlehrer, stellte der Erziehungsrat fest, dass bei der Begabtenförderung Handlungsbedarf besteht. Die Totalrevision der Volksschulverordnung trägt diesem Anliegen Rechnung. Zur Weiterbearbeitung des Projekts Talentklassen wurde das Amt für Volksschulen beauftragt, eine Kommission einzusetzen. Die Kommission Talentklassen setzt sich zusammen aus: Walter Schönbächler (Vorsitz), Sebastian Gwerder (Bezirk Schwyz), Peter Steffen (Ski), Beda Kohler (Musikschule), Rebekka Fässler (Kulturbeauftragte), Hansueli Ehrler (Turn- und Sportamt), Reto Stadler (Projektleiter des Amtes für Volksschulen), Christian Gwerder (Protokoll). Geklärt werden sollten: Bedarfsnachweis, Definition Hochbegabung, Nahtstellenproblematik, Schulmodell, Strukturen und Ansprechpartner in Sport und Kunst, sowie die absehbaren Kosten. Im Begabtenbereich werden bei den Fördermassnahmen folgende Ansätze unterschieden: Enrichment: vertiefte, individuell ausgeprägte und anspruchsvolle Auseinandersetzung mit dem Schulstoff. Grouping: als zusätzliches gemeinsames Lernen und Austauschen in einem speziellen Fachbereich in zusätzlichen Zeitgefässen. Zusammenarbeit mit ausserschulischen Partnern: Talentförderung in Sport und Kunst. 2. Zielsetzungen Begabtenförderung gehört zu den Aufgaben der Volksschule. Neben der Vermittlung grundlegender Kulturtechniken sind auch besondere Begabungen zu fördern. Leistungsbereite und ausgewählte Begabte sollen ihre sportlichen und künstlerischen Fähigkeiten (Musik, Tanz, Akrobatik, Ballett, bildende Kunst, Theater, etc.) gezielt weiter entwickeln können. Entsprechend der grossen Nachfrage seitens interessierter Schulen und Verbände, setzte sich der Erziehungsrat zum Ziel, Empfehlungen zur Umsetzung von Talentklassen zu erlassen. 3. Gesetzliche Grundlagen Auf Schuljahr 2006/07 tritt die neue Volksschulverordnung in Kraft. Gemäss 9 können die Schulträger im Interesse der Weiterentwicklung der Volksschulbildung Schulversuche durchführen. Diese bedürfen der Bewilligung des Erziehungsrates. Schulversuche, die Strukturveränderungen beinhalten oder Mehrkosten verursachen, bedürfen der Bewilligung des Regierungsrates. Die Bewilligungsbehörde kann für die Durchführung von Schulversuchen von der Volksschulverordnung und von ihren Ausführungsvorschriften abweichende Sonderbestimmungen erlassen. Schulversuche werden befristet, fachlich begleitet und ausgewertet. In 18 ist festgehalten, dass 1. Februar

3 Schülerinnen und Schüler mit besonderen Begabungen und Hochbegabungen durch Schulung in Sonderklassen gefördert werden können. 4. Bedürfnisnachweis Die Kommissionsmitglieder führten in ihren Fachbereichen Bedürfnisabklärungen durch. Die Sportorganisationen gehen im inneren Kantonsteil von Talenten pro Jahrgang aus. Für den mittleren und äusseren Kantonsteil ist mit ähnlichen Prognosen zu rechnen. Zudem hat der Vorsteher des Turn- und Sportamtes als kantonaler Beauftragter für Nachwuchsförderung im Sport seit Jahren im Erziehungsdepartement auf dieses Anliegen hingewiesen. Gestützt auf Beitragsgesuche und die Koordination mit ausserkantonalen Schulträgern zeigt sich ein steigender Bedarf. Trotz der hohen finanziellen privaten Aufwendungen besuchen jährlich über zehn Schülerinnen / Schüler unter anderem die Schweizerische Sportmittelschule Engelberg, das Schweizerische Sport-Gymnasium Davos und die K & S Zürich (Oberstufe für künstlerisch & sportlich begabte Jugendliche). Im Bereich Musik, Tanz, Akrobatik und Ballett sind Talente vorhanden und lassen sich über die entsprechenden Schulen oder Institutionen erfassen. Bei Literatur, bildender Kunst, Theater und Film fehlen weitgehend koordinierende Strukturen im Bereich des Jugendalters. Hier ist die Talenterfassung schwieriger. Insgesamt kann von einem echten Bedürfnis nach Talentklassen ausgegangen werden. 5. Trägerschaft / Organigramm / Anstellungsbedingungen 5.1 Schulträger Die Talentklassen sind integraler Bestandteil einer Bezirksschule (Sekundarstufe I). Der entsprechende Bezirk ist Schulträger. Die Talentklassen werden als geleitete Abteilung der Schule geführt und sind der zuständigen Schulleitung unterstellt. Die Anstellungsbedingungen der Lehrpersonen entsprechen den kantonalen Vorgaben. Der Schulträger ist für den Betrieb der Talentklassen zuständig und stellt die nötigen Ressourcen zur Verfügung. Er rekrutiert während der Versuchsphase das Personal in Zusammenarbeit mit dem Amt für Volksschulen. 5.2 Kanton Der Erziehungsrat erlässt Empfehlungen für die Talentklassen. Gesuche interessierter Schulen werden gemäss Abschnitt 13.3 durch den Erziehungs- oder Regierungsrat beurteilt. Die Kommission Talentklassen ist damit beauftragt, die Entscheidungsgrundlagen auszuarbeiten, interessierte Schulträger zu unterstützen, Gesuche zu begutachten und den Schulversuch zu begleiten. Nach Ablauf des Schulversuchs wird die Kommission Talentklassen aufgelöst. Das Amt für Volksschulen beaufsichtigt mit dem kantonalen Schulcontrolling (Fachstellen Aufsicht und Beurteilung) die Talentklassen. 5.3 Privatwirtschaft Es wird eine Zusammenarbeit zwischen dem Schulträger und der Privatwirtschaft angestrebt. Besonders wichtig sind dabei abnehmende Lehrbetriebe, die mit 1. Februar

4 Sonderregelungen (z.b. grosszügigen Beurlaubungen) die Weiterentwicklung des Talentbereichs im Anschluss an die Talentklassen sicherstellen. 6. Aufnahmebedingungen Die Talentklassen stehen geeigneten Schülerinnen / Schülern aus dem Kanton Schwyz und aus umliegenden Kantonen offen. Die als Kriterium vorausgesetzte Hochbegabung umfasst neben dem Leistungsausweis grosses, erkennbares Entwicklungspotential und eine klare Leistungsorientierung auch im schulischen Bereich. Entscheidend sind die Voraussetzungen des Talents selbst und nicht jene der Eltern. Besonderes Augenmerk gilt im Sport den Mädchen: sie werden oft übersehen. Kriterien im Bereich Sport: Fachjurys beurteilen das persönliche Portfolio (Swiss Olympic Talent Card und Mitgliedschaft in nationalem und regionalem Kader, sowie kantonales Spitzenniveau nicht organisierter Talente). Kriterien im Bereich Kunst: Fachjurys beurteilen das persönliche Portfolio. Die Empfehlungen der bisherigen Ausbildenden (Schule und Talentbereich) sind wichtige Voraussetzungen für die Aufnahme. Die Aufnahme ist in der Regel nur auf Anfang Schuljahr in alle drei Klassen möglich. Die Zugehörigkeit zur Talentklasse gilt grundsätzlich für alle drei Sekundarstufe I Schuljahre, wird jedoch jährlich überprüft. Eine Versetzung in die Regelklassen ist jederzeit möglich. 7. Auswahlverfahren durch Fachjurys Eine gute Selektion ist massgebend für eine hohe Erfolgsquote. Im Auftrag der Schule entscheiden Fachjurys abschliessend über die Aufnahme. Die Fachjury setzt sich zusammen aus der Koordinationsperson der Schule, einer Person aus dem entsprechenden Fachbereich mit nationalem Expertenstatus und allenfalls weiteren, durch den Schulträger eingesetzten Mitgliedern. Die Kommission Talentklassen berät den Schulträger bei der Rekrutierung der Fachjurys, genehmigt diese während der Versuchsphase und informiert den Erziehungsrat über deren Zusammensetzung. Die Koordinationsperson der Schule organisiert das Auswahlverfahren. 8. Integrierte Sekundarstufe I: Sekundar und Real Talentklassen müssen über ein Unterrichtsprofil mit hoher Grundqualität verfügen. Die individuellen Förderziele und stundenplantechnische Erfordernisse müssen den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schülern gerecht werden. Der Schulversuch wird auf der Sekundarstufe I durchgeführt. Die erforderliche Integration von Sekundar- und Realschule in Talentklassen erfordert eine Binnendifferenzierung und schülerzentriertes Unterrichten ( erweiterte Lernformen ). Persönliche Lernziele und individuelle Leistungsmessung treten in den Vordergrund. Innerhalb der Promotionsfächer werden die Fremdsprachen mit je zwei Niveaus geführt. Deutsch und Mathematik werden binnendifferenziert unterrichtet. Die 1. Februar

5 Leistungsbeurteilung erfolgt analog zum Modell Kooperative Orientierungsschule (KOS) mit den Niveaus A und B. 1. Februar

6 Für die beteiligten Lehrpersonen entsteht durch die binnendifferenzierte Arbeit mit Sekundar- und Realschülerinnen / Sekundar- und Realschülern eine hohe Herausforderung. Bei der Rekrutierung ist deshalb auf eine hohe Vermittlungskompetenz der Lehrpersonen zu achten. Im Rahmen des Schulversuchs wirkt das Amt für Volksschulen im Selektionsverfahren mit. Der Schulträger organisiert den Unterricht im Rahmen der kantonalen Vorgaben. 9. Lehrplan / Lektionentafel / Stundentafel Der Unterricht basiert auf dem Lehrplan. Die Konzentration auf den Talentbereich erfordert eine Schwerpunktsetzung im schulischen Bereich. Trotzdem dürfen in den Promotionsfächern Mathematik, Deutsch und Fremdsprachen keine Lücken entstehen. Mensch und Umwelt (Naturlehre, Geografie / Geschichte) und Sport (bei Kunsttalenten) werden gestrafft. Lebenskunde, Bildnerisches und Technisches Gestalten sowie Hauswirtschaft werden stark reduziert und durch entsprechende Projektwochen minimal abgedeckt. Tastaturschreiben / Informatik wird in andere Fächer integriert. Für die Glaubensunterweisung werden Projekttage eingesetzt. In den gekürzten Bereichen werden die Lernziele angepasst. Die Klassenlehrerstunde wird zum begleiteten Lernatelier. Für alle Talente bietet die Schule ein begrenztes Angebot im speziellen Förderbereich an (incl. Üben / Trainieren). Für die Kunsttalente stehen die Mittel im Umfang von sechs Lektionen für Einzelunterricht zur Verfügung (insgesamt ca Franken pro Klasse). Lektionentafel siehe Anhang. Damit unterscheiden sich die Talentklassen qualitativ positiv von anderen Angeboten, die den Talentbereich selber kaum unterstützen. Ergänzend zum schulischen Angebot müssen die externen Partner weitere 9 bis 12 Lektionen pro Woche Förderung im Talentbereich ermöglichen. Sie legen dazu einen individuellen Förderplan fest. Dieser ist Bestandteil der Vereinbarung. Beispiel Klavier: Einzel- und Ensembleunterricht, Gehörbildung, Musik und Bewegung, Musiktheorie und -geschichte, rhythmische Schulung etc. Beispiel Fussball: Konditionelle, technische und taktische Vorbereitung, Trainingslehre, Fairness, Teamentwicklung, Spielsysteme, Regelwerk etc. Der Stundenplan sieht vor, die schulischen Fächer auf den Vormittag und die Talent- Schwerpunkte auf den Nachmittag, den Abend oder das Wochenende zu legen. Stundenplan siehe Beilage. Dispensationen werden grosszügig erteilt (Trainingswochen, Turniere, Wettkämpfe, Konzerte, Aufführungen, Workshops), unter Berücksichtigung der schulischen Leistung und der Zielsetzungen. Die Schulausfälle sind gezielt aufzuarbeiten. Der binnendifferenzierte Unterricht ermöglicht die gezielte Kompensation von Schulausfällen. Die Schule organisiert für die auswärtigen Schüler/innen eine obligatorische Mittagsverpflegung, finanziert durch die Eltern. 1. Februar

7 10. Nahtstellenproblematik Der Schulträger ist für die Gewährleistung des schulischen Werdegangs der Schülerinnen / Schüler zuständig. Dies steht auch in den Talentklassen im Mittelpunkt. Die angestrebte Berufswahl oder der Übertritt in eine weiterführende Schule muss sichergestellt werden. Für die Nahtstellen im speziellen Talentförderbereich sind die externen Partner zuständig. 11. Partner in Sport und Kunst Externe Partner können verschiedene Funktionen für die Talentklassen haben: Talentspähen, Talentbeurteilung, Talentausbildung, Beratung, Mitfinanzierung. Externe Partner im Bereich Sport sind anerkannte Sportorganisationen, Ausbildungsstätten und das Amt für Turnen und Sport. Eine Verbindung oder Vernetzung mit Partner-Schulen (z.b. Label Swiss Olympics Partner School ) ist zu prüfen. Externe Partner im Bereich Kunst sind kantonale Kunstorganisationen, Ausbildungsstätten, Stiftungen und Verbände sowie die Kulturbeauftragte des Kantons. Als externe Partner kommen auch nichtorganisierte Einzelpersonen in Betracht, die über entsprechende Fähigkeitszeugnisse verfügen. Das Amt für Volksschulen genehmigt die durch den Schulträger vorgeschlagenen externen Partner. 12. Koordination Die Talentklassen erfordern einen hohen Koordinations- und Informationsaufwand zwischen Schule, externen Partnern und Elternhaus. Der Schulträger ist dafür zuständig. Er beauftragt die Koordinationsperson mit der frühzeitigen Planung und der Ausarbeitung von Verbindlichkeiten in Form von individuellen Leistungsvereinbarungen mit den externen Partnern in den Bereichen Sport und Kunst mit detaillierten Angaben über das Talentförderangebot und dessen Zielsetzungen. Die Leistungsvereinbarungen werden durch die Koordinationsperson periodisch überprüft und angepasst. Erfahrungen zeigen, dass die Koordination für 15 Schülerinnen / Schüler einen Aufwand von ca. 200 Stunden pro Jahr verursacht. Die Koordinationsperson kann in Abhängigkeit von der Organisationsstruktur der Schule zusätzlich die Funktion einer Team- oder Schulteamleitung übernehmen. Sie benötigt kommunikative, administrative und schulorganisatorische Kompetenzen verbunden mit der Offenheit für verschiedene Talentbereiche. Sie unterrichtet idealerweise an den Talentklassen und verfügt über ein grosses Beziehungsnetz. 1. Februar

8 13. Gesuche der Schulträger 13.1 Vorinformationen Alle Bezirke wurden an einer Bezirksschulpräsidenten-Sitzung über das das Thema Talentklassen informiert. Der Bezirk Schwyz wurde angefragt, einen Vertreter in die Kommission Talentklasse zu delegieren. Der Bezirk Schwyz meldete sein grundsätzliches Interesse als möglicher Schulstandort an Gesuchstellung durch Schulträger Falls ein Bezirk an der Umsetzung von Talentklassen Sport und Kunst interessiert ist, kann er dem Erziehungsrat ein entsprechendes Gesuch einreichen. Als Hilfsmittel dazu dient das Formular Leitfaden für ein Gesuch (siehe Anhang) Entscheide durch Erziehungsrat und Regierungsrat Die Kommission Talentklassen beurteilt die eingegangenen Gesuche und gibt dem Erziehungsrat eine Empfehlung ab. Der Erziehungsrat bewilligt Gesuche im Rahmen seiner Kompetenzen. Falls die Gesuche Stukturveränderungen oder Mehrkosten verursachen, entscheidet der Regierungsrat darüber abschliessend. 14. Finanzierung 14.1 Aufwand Das besondere Angebot einer Talentklasse verursacht zusätzliche Aufwendungen. Zu unterscheiden sind die Kosten für das Vorbereitungsjahr und den Betrieb der Talentklassen. Aufwand Vorbereitungsjahr Franken Koordinationsperson Aufbauarbeit (6 Lektionen à Fr ) Drucksachen (Prospekt / Anmeldeformular) Diverses Insgesamt Die Stelle der Koordinationsperson ist ein Jahr vor dem Start der ersten Versuchsklasse zu besetzen und im Umfang von sechs Lektionen zu besolden. Aufwand pro Klasse 2 Franken 40 Lektionen à Fr Projektwochen Koordination zwischen den Beteiligten (4 Lektionen) Insgesamt Vergleich: Eine Regelklasse verursacht Kosten von ca Franken (37 Lektionen). 1 Berechnungsgrundlage 10 Dienstjahre 2 Ohne Infrastrukturkosten; es wird davon ausgegangen, dass die Talentklassen in einer MPS untergebracht werden. 1. Februar

9 Im Endausbau umfasst der Schulversuch drei Klassen und somit einen Aufwand von ca Franken pro Jahr. Hinzu kommt eine Entschädigung für die Jurymitglieder, die vom Schulträger ausgerichtet wird. Bei ca. 70 Anmeldungen pro Jahr sind ca Franken zu budgetieren. Dieser Gesamtaufwand von Franken pro Jahr ist als Mehraufwand zu budgetieren, da die Talentklassen nicht kompensiert werden durch die Aufhebung von bestehenden Klassen. Nicht enthalten sind die Kosten für die benötigte Infrastruktur für die drei Klassen Ertrag Der Schulträger finanziert die schulischen Kosten der Talentklassen, sowie den Mehraufwand für die Koordination zwischen Schule, externen Partnern und Eltern. Die spezielle Talentförderung ist zu einem kleinen Teil Sache der Schule und wird im Rahmen der 40 Lektionen angeboten. Zusätzlich dazu müssen auch die externen Partner ihren Beitrag leisten. Dies beispielsweise in Form von Trainings und Einzelunterricht. Für die nicht gedeckten Kosten des Talentförderbereichs kommen die Eltern und weitere Geldgeber (z.b. Sponsoring) auf. Der Kanton subventioniert den Aufwand der Talentklassen im Rahmen der Schülerpauschale. (Ab Schuljahr 2006/2007 tritt der Wechsel von der Subventionierung der Lehrerpensen zur neuen Schülerpauschale in Kraft. Bei Klassengrössen von ca. 20 Schülerinnen / Schüler ist dieser Systemwechsel kostenneutral.) Über allfällige Gesuche bezüglich einer kantonalen Anschub-Mitfinanzierung des Schulversuchs Talentklassen entscheidet der Regierungsrat. Für die Aufwendungen für Schülerinnen / Schüler aus anderen Bezirken erhebt der Schulträger ein Schulgeld (2004: rund Franken). Der Imagegewinn für den Schulträger und den Kanton kann nicht in Franken beziffert werden ( Weltmeister oder Stargeigerin XY besuchte die Talentklassen! ). 15. Evaluation Die Wirkung der Talentklassen auf die Schüler/innen wird während (formativ) und nach (summativ) der Schulzeit erhoben. Der Schulträger, die Lehrpersonen, die externen Partner und die Eltern sind einzubeziehen. Die Evaluation des schulischen Bereichs wird durch die Fachstelle Schulbeurteilung durchgeführt. Für die Talentförderbereiche wird die Art der Beurteilung in der Vereinbarung mit den externen Partnern festgelegt (z.b. Musikwettbewerb, Stufentests der Musikschule, Talentcards der Swiss Olympic, Wettkämpfe, Turniere). 16. Meilensteine Am 24. Januar 2006 wurden die Bezirksschulen über die Empfehlungen des Erziehungsrates vorinformiert. Am 2. Februar 2006 werden die Empfehlungen des Erziehungsrates der Öffentlichkeit vorgestellt (Medienorientierung). 1. Februar

10 Anschliessend haben die Bezirksschulen die Möglichkeit, Gesuche auszuarbeiten und an den Erziehungsrat zu richten. Der Erziehungsrat behandelt die Gesuche und bewilligt diese im Rahmen seiner Kompetenzen (u.a. Lektionentafel, Stundenplan). Der Regierungsrat entscheidet über die Gesuche betreffend Standortfrage, Schulstrukturveränderungen und Mehrkosten. Er entscheidet insbesondere auch über allfällige Gesuche betreffend kantonaler Anschub-Mitfinanzierung. Der Erziehungsrat nimmt jährlich in Form von Berichten Kenntnis vom Verlauf des Schulversuchs. Vor Ablauf der dreijährigen Versuchsphase entscheiden der Erziehungsrat und der Regierungsrat über die Zukunft der Talentklassen (Nachprojektphase). Erwägungen des Erziehungsrates 1. Er begrenzt die Umsetzungsphase des Schulversuchs auf drei Jahre. 2. Der Erziehungsrat betont die Wichtigkeit des ausgewiesenen Bedarfs: Die bestehenden kantonalen Richtlinien betreffend Klassengrössen sind einzuhalten. Über Abweichungen entscheidet während der Versuchsphase der Erziehungsrat. 3. Die Talentklassen sollen von Mädchen und Jungen besucht werden. Eine zahlenmässige Ausgeglichenheit ist anzustreben. 4. Der Bereich Kunst soll langfristig mindestens 25 % der Schülerschaft umfassen. 5. Leistungsvereinbarungen müssen die kontinuierliche Zusammenarbeit mit den externen Partnern regeln. Dabei sind auch die Eltern einzubeziehen. sein. 6. Die Organisation des Schulbetriebs und der speziellen Talentförderung muss geregelt 7. Die Koordination zwischen der Schule, der speziellen Talentförderung und den Eltern muss gewährleistet sein. 8. Das Auswahlverfahren muss sicherstellen, dass nur leistungswillige Talente mit beträchtlichem Entwicklungspotenzial zugelassen werden. 9. Die Lehrpersonen müssen sich für binnendifferenziertes Unterrichten eignen. 10. Die schulische Leistung steht auch in den Talentklassen im Mittelpunkt. Übertritte in weiterführende Schulen oder in Berufslehren müssen gewährleistet sein. 11. Eine Evaluation beurteilt die Entwicklung der Schülerinnen / Schüler während und nach dem Besuch der Talentklassen. 1. Februar

11 i:\avs\schulentwicklung\talentklasse\talentklasse_bericht_1_2_06.doc 1. Februar

Talentklassen Sport und Kunst Rahmenbedingungen des Erziehungsrates

Talentklassen Sport und Kunst Rahmenbedingungen des Erziehungsrates Talentklassen Sport und Kunst Rahmenbedingungen des Erziehungsrates Zusammenstellung der Beschlüsse: - ERB Nr. 5 vom 1. Februar 2006 - ERB Nr. 87 vom 11. September 2006 - RRB Nr. 1334 vom 26. September

Mehr

Förderung von sportlich und musisch besonders begabten Kindern und Jugendlichen an der Schule Konolfingen; allgemeiner Beschrieb

Förderung von sportlich und musisch besonders begabten Kindern und Jugendlichen an der Schule Konolfingen; allgemeiner Beschrieb SCHULE KONOLFINGEN Förderung von sportlich und musisch besonders begabten Kindern und Jugendlichen an der Schule Konolfingen; allgemeiner Beschrieb (diverse Sportarten, Tanz, Ballett, Musik, Bildnerisches

Mehr

Kooperative Oberstufe

Kooperative Oberstufe Direktion für Bildung und Kultur Amt für gemeindliche Schulen Kooperative Oberstufe Kooperative Oberstufe Kanton Zug Die kooperative Oberstufe (Korst) mit verschiedenen Schularten und leistungsdifferenzierten

Mehr

Rapperswil-Jona. Bildung, Familie. Sportschule. Rapperswil-Jona

Rapperswil-Jona. Bildung, Familie. Sportschule. Rapperswil-Jona Rapperswil-Jona Bildung, Familie Sportschule Rapperswil-Jona Sport und Schule im Gleichgewicht Spitzensport und Schule Die Oberstufe Rapperswil-Jona führt im Rahmen der Sportschule RJ für talentierte Jugendliche

Mehr

Vorlage des Regierungsrats vom 20. September gestützt auf Artikel 75 und 120 des Bildungsgesetzes vom... 1,

Vorlage des Regierungsrats vom 20. September gestützt auf Artikel 75 und 120 des Bildungsgesetzes vom... 1, Vorlage des Regierungsrats 23.05.09 vom 20. September 2005 Volksschulverordnung vom... Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 75 und 120 des Bildungsgesetzes vom... 1, beschliesst: I.

Mehr

Talentförderung Oberstufe Rapperswil-Jona

Talentförderung Oberstufe Rapperswil-Jona Talentförderung Oberstufe Rapperswil-Jona für Ballett, Gestaltung, Musik und Sport (TFO) Grundkonzept 1. Einleitung Generell dienen die Fördermassnahmen in der Schule Rapperswil-Jona der Unterstützung

Mehr

Lehrplan 21. für die Volksschule des Kantons Bern. Elterninformation. Erziehungsdirektion des Kantons Bern.

Lehrplan 21. für die Volksschule des Kantons Bern. Elterninformation. Erziehungsdirektion des Kantons Bern. Lehrplan 21 für die Volksschule des Kantons Bern Elterninformation Erziehungsdirektion des Kantons Bern www.erz.be.ch Auf einen Blick 1 Der Lehrplan 21 beschreibt wie jeder bisherige Lehrplan den Auftrag

Mehr

Pressekonferenz 6. April 2006 Begabtenförderung in Sport und Musik

Pressekonferenz 6. April 2006 Begabtenförderung in Sport und Musik Pressekonferenz 6. April 2006 Begabtenförderung in Sport und Musik Die Pressekonferenz im Überblick 10.00 Begrüssung Regierungsrat Bernhard Koch 10.10 Begabtenförderung in Sport und Musik Peter Bär 10.30

Mehr

Kollegiumstrasse 28 Postfach Schwyz Telefon Telefax

Kollegiumstrasse 28 Postfach Schwyz Telefon Telefax Bildungsdepartement Amt für Volksschulen und Sport Kollegiumstrasse 8 Postfach 9 6 Schwyz Telefon 0 89 9 Telefax 0 89 9 7 Lektionentafeln für die Volksschulen (Stand November 05) Regelklassen (Auszug aus

Mehr

Impressum. Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS) Abteilung Volksschule, Bachstrasse 15, 5001 Aarau

Impressum. Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS) Abteilung Volksschule, Bachstrasse 15, 5001 Aarau Stundentafeln Impressum Herausgeber: Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS) Abteilung Volksschule, Bachstrasse 15, 5001 Aarau Zu diesem Dokument: Verabschiedet vom Regierungsrat des Kantons Aargau

Mehr

THEMEN FRAGEN / ANTWORTEN GRUNDLAGEN

THEMEN FRAGEN / ANTWORTEN GRUNDLAGEN Chur Antworten auf häufig gestellte Fragen zu den Churer THEMEN FRAGEN / ANTWORTEN GRUNDLAGEN Anschluss Kriterien Entscheid überzählige Schülerinnen und Schüler Welche Möglichkeiten stehen Talentschülerinnen

Mehr

Begabungsförderung an der Schule Glattfelden

Begabungsförderung an der Schule Glattfelden Begabungsförderung an der Schule Glattfelden Grundlage für dieses Schulgemeinde-Konzept ist die Handreichung Angebote für Schülerinnen und Schüler mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen Begabungs- und

Mehr

TALENTSCHULE ST.GALLEN

TALENTSCHULE ST.GALLEN Stadt St.Gallen Schulamt TALENTSCHULE ST.GALLEN Für sportlich, musikalisch oder gestalterisch besonders begabte Schülerinnen und Schüler der Oberstufe Die Talentschule der Stadt St.Gallen Seit August 2006

Mehr

Weisungen für Schulverlegungen, Exkursionen und Schulreisen (vom 30. Januar 2019) Der Erziehungsrat des Kantons Uri,

Weisungen für Schulverlegungen, Exkursionen und Schulreisen (vom 30. Januar 2019) Der Erziehungsrat des Kantons Uri, Weisungen für Schulverlegungen, Exkursionen und Schulreisen (vom 0. Januar 09) Der Erziehungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 8 Absatz der Schulverordnung vom. April 998 beschliesst:. Abschnitt:

Mehr

Die Sekundarschule ab Schuljahr 2012/13

Die Sekundarschule ab Schuljahr 2012/13 Die ab Schuljahr 2012/13 Informationen für Schulen, Eltern und Lehrbetriebe Die ist der dritte Teil der obligatorischen Schulzeit. Sie schliesst an die sechs Jahre dauernde Primarschule an und umfasst

Mehr

Talentschule St.Gallen. Für sportlich, musikalisch oder gestalterisch besonders begabte Schülerinnen und Schüler der Oberstufe

Talentschule St.Gallen. Für sportlich, musikalisch oder gestalterisch besonders begabte Schülerinnen und Schüler der Oberstufe Talentschule St.Gallen Für sportlich, musikalisch oder gestalterisch besonders begabte Schülerinnen und Schüler der Oberstufe Talentschule der Stadt St.Gallen Seit August 2006 führt die Stadt St.Gallen

Mehr

gestützt auf 22, 55 Abs. 2, 63 und 65 des Volksschulgesetzes vom 19. Oktober 2005, 2 Diese Weisungen legen den Rahmen für geleitete Schulen fest.

gestützt auf 22, 55 Abs. 2, 63 und 65 des Volksschulgesetzes vom 19. Oktober 2005, 2 Diese Weisungen legen den Rahmen für geleitete Schulen fest. Weisungen für geleitete Volksschulen 6. (Vom 7. März 006) Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf, Abs., 6 und 6 des Volksschulgesetzes vom 9. Oktober 00, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen

Mehr

REGLEMENT über den Übertritt der Schülerinnen und Schüler in die Oberstufe und in das Gymnasium (Übertrittsreglement)

REGLEMENT über den Übertritt der Schülerinnen und Schüler in die Oberstufe und in das Gymnasium (Übertrittsreglement) REGLEMENT über den Übertritt der Schülerinnen und Schüler in die Oberstufe und in das Gymnasium (Übertrittsreglement) (vom 16. September 1998 1 ; Stand am 1. Januar 2012) 10.1711 Der Erziehungsrat des

Mehr

K&S Zürich. Geschichte

K&S Zürich. Geschichte K&S Zürich Geschichte 1989 gegründet, weil für einige ausserschulische Bereiche eine sinn- und wirkungsvolle Talentförderung nicht möglich war Eine Talentförderung im Leistungsbereich ist auch heute mit

Mehr

GESETZ ÜBER DIE VOLKSSCHULE

GESETZ ÜBER DIE VOLKSSCHULE 4.000 GESETZ ÜBER DIE VOLKSSCHULE DER GEMEINDE AROSA Gestützt auf Art. 0 des Gesetzes für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Schulgesetz) vom. März 0 4.000 Gesetz über die Volksschule der Gemeinde

Mehr

gestützt auf 28 und 29 des Volksschulgesetzes vom 19. Oktober und die Volksschulverordnung vom 14. Juni 2006, 3

gestützt auf 28 und 29 des Volksschulgesetzes vom 19. Oktober und die Volksschulverordnung vom 14. Juni 2006, 3 Weisungen über das sonderpädagogische Angebot 6. (Vom 5. Juli 006) Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf 8 und 9 des Volksschulgesetzes vom 9. Oktober 005 und die Volksschulverordnung vom.

Mehr

Stadt Luzern. Volksschule

Stadt Luzern. Volksschule Stadt Luzern Volksschule NAU-Klasse Internes Unterrichtsangebot der Notaufnahme Utenberg Unterrichtskonzept 1. Vorwort... 2 2. Ziele des Unterrichtsangebots... 2 3. Zielgruppe... 2 4. Platzangebot... 3

Mehr

HANDREICHUNG ZUM THEMA LERNZIELANPASSUNG

HANDREICHUNG ZUM THEMA LERNZIELANPASSUNG HANDREICHUNG ZUM THEMA LERNZIELANPASSUNG Januar 2011 Inhaltsverzeichnis 1 Ausgangslage... 2 2 Gesetzliche Grundlagen... 2 3 Klärung der Begrifflichkeiten... 2 3.1 Lernzielanpassung 3.2 Lernzielanpassung

Mehr

Weisungen zur Führung von privaten Volksschulen 1. gestützt auf des Volksschulgesetzes vom 19. Oktober 2005, 2

Weisungen zur Führung von privaten Volksschulen 1. gestützt auf des Volksschulgesetzes vom 19. Oktober 2005, 2 Weisungen zur Führung von privaten Volksschulen (Vom. Februar 006) Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf 69-7 des Volksschulgesetzes vom 9. Oktober 005, beschliesst: Grundauftrag Der Zweckparagraph

Mehr

Weisungen über das sonderpädagogische Angebot 1

Weisungen über das sonderpädagogische Angebot 1 Weisungen über das sonderpädagogische Angebot (Vom 5. Juli 006) Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf 8 und 9 der Verordnung über die Volksschule vom 9. Oktober 005 und die Vollzugsverordnung

Mehr

gestützt auf 22, 55 Abs. 2, 63 und 65 der Verordnung über die Volksschule vom 19. Oktober 2005, 2

gestützt auf 22, 55 Abs. 2, 63 und 65 der Verordnung über die Volksschule vom 19. Oktober 2005, 2 Weisungen für geleitete Volksschulen 6. (Vom 7. März 006) Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf, 55 Abs., 6 und 65 der Verordnung über die Volksschule vom 9. Oktober 005, beschliesst: I. Allgemeine

Mehr

Stadt Luzern. Volksschule

Stadt Luzern. Volksschule Stadt Luzern Volksschule NAU-Klasse Internes Unterrichtsangebot der Notaufnahme Utenberg Unterrichtskonzept 1. Vorwort... 2 2. Ziele des Unterrichtsangebots... 2 3. Zielgruppe... 2 4. Platzangebot... 3

Mehr

Weisungen zur Klassenbildung in der Volksschule

Weisungen zur Klassenbildung in der Volksschule Amtlichen Schulblatt veröffentlicht am 15. September 2007 5.2 Weisungen zur Klassenbildung in der Volksschule vom 29. August 2007 Der Erziehungsrat des Kantons St.Gallen erlässt, gestützt auf Art. 100

Mehr

Richtlinien für die Talentförderung Musik Kanton Luzern TMLU

Richtlinien für die Talentförderung Musik Kanton Luzern TMLU Richtlinien für die Talentförderung Musik Kanton Luzern TMLU Trägerschaft: Verein Talentförderung Musik Kanton Luzern TMLU Hochschule Luzern Musik (HSLU M), Dienststelle Volksschulbildung Kanton Luzern

Mehr

gestützt auf 30, 31 und 55 des Volksschulgesetzes vom 19. Oktober 2005, 2

gestützt auf 30, 31 und 55 des Volksschulgesetzes vom 19. Oktober 2005, 2 Weisungen über die Sonderschulung 6. (Vom 5. Juli 006) Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf 0, und 55 des Volksschulgesetzes vom 9. Oktober 005, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich

Mehr

REGLEMENT über den Übertritt der Schülerinnen und Schüler in die Oberstufe und in das Gymnasium (Übertrittsreglement) (vom 16.

REGLEMENT über den Übertritt der Schülerinnen und Schüler in die Oberstufe und in das Gymnasium (Übertrittsreglement) (vom 16. REGLEMENT über den Übertritt der Schülerinnen und Schüler in die Oberstufe und in das Gymnasium (Übertrittsreglement) (vom 16. September 1998)1) Der Erziehungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel

Mehr

Lektionentafeln für die Sekundarstufe I der Volksschulen des Kantons Graubünden

Lektionentafeln für die Sekundarstufe I der Volksschulen des Kantons Graubünden Lektionentafeln für die Sekundarstufe I der Volksschulen des Kantons Graubünden Gestützt auf Art. 29 des Gesetzes für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Schulgesetz) vom 21. März 2012 von der Regierung

Mehr

Informationen zum Lehrplan 21 (

Informationen zum Lehrplan 21 ( Informationen zum Lehrplan 21 (http://zh.lehrplan.ch/): Warum heisst der neue Lehrplan LP21? Mit diesem ersten gemeinsamen Lehrplan für die Volksschule setzen 21 Kantone den Artikel 62 der Bundesverfassung

Mehr

Verordnung über den Förderunterricht in Sprachentwicklung und Kommunikation

Verordnung über den Förderunterricht in Sprachentwicklung und Kommunikation 60.8 Verordnung über den Förderunterricht in Sprachentwicklung und Kommunikation Vom 9. November 00 (Stand. Januar 0) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 7 Absatz der Verfassung

Mehr

I. Die Vollzugsverordnung vom 1. Juli 2003 zum Gesetz über die Volksschule (Volksschulverordnung, VSV) 4 wird wie folgt geändert:

I. Die Vollzugsverordnung vom 1. Juli 2003 zum Gesetz über die Volksschule (Volksschulverordnung, VSV) 4 wird wie folgt geändert: 312.11 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Volksschule (Volksschulverordnung, VSV) Änderung vom 19. Januar 2016 1 Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Ziff. 1 der Kantonsverfassung,

Mehr

12. März Nr R Interpellation Martin Huser, Unterschächen, zu Wahlfach Italienisch auf der Oberstufe; Antwort des Regierungsrats

12. März Nr R Interpellation Martin Huser, Unterschächen, zu Wahlfach Italienisch auf der Oberstufe; Antwort des Regierungsrats 12. März 2013 Nr. 2013-152 R-151-13 Interpellation Martin Huser, Unterschächen, zu Wahlfach Italienisch auf der Oberstufe; Antwort des Regierungsrats I. Ausgangslage Am 5. September 2012 hat Landrat Martin

Mehr

Reglement über das Schulwesen der Einwohnergemeinde Lengnau

Reglement über das Schulwesen der Einwohnergemeinde Lengnau Reglement über das Schulwesen der Einwohnergemeinde Lengnau -1- Inhaltsverzeichnis A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 3 A.1 GEGENSTAND 3 A. GRUNDLEGENDES 3 B. SCHULANGEBOTE 4 B.1 GRUNDANGEBOT UND GLIEDERUNG 4

Mehr

Weisungen über das sonderpädagogische Angebot 1

Weisungen über das sonderpädagogische Angebot 1 Weisungen über das sonderpädagogische Angebot 6. (Vom 5. Juli 006) Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf 8 und 9 der Verordnung über die Volksschule vom 9. Oktober 005 und die Vollzugsverordnung

Mehr

gestützt auf Artikel 49 des Schulgesetzes vom 28. Mai ,

gestützt auf Artikel 49 des Schulgesetzes vom 28. Mai , Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung der Vereinbarung über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern aus dem Kanton Obwalden in die Schweizerische Sportmittelschule Engelberg vom 6. Juni 997 Der

Mehr

Herzlich willkommen! Informationsabend

Herzlich willkommen! Informationsabend Herzlich willkommen! Informationsabend Italienisch / Latein / Individuelle Vertiefung und Erweiterung (IVE) Themen des Abends Information für Eltern, Schülerinnen und Schüler der 7. Klassen Das neue Fach

Mehr

gestützt auf Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung vom 22. April 1998 zum Schulgesetz (Schulverordnung)

gestützt auf Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung vom 22. April 1998 zum Schulgesetz (Schulverordnung) RICHTLINIEN zu den Förderungsmassnahmen an der Volksschule (vom 7. Mai 008) Der Erziehungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 8 Absatz der Verordnung vom. April 998 zum Schulgesetz (Schulverordnung)

Mehr

Verordnung über die Übertrittsprüfungen in die Sekundar- und Bezirksschule (Übertrittsprüfungsverordnung)

Verordnung über die Übertrittsprüfungen in die Sekundar- und Bezirksschule (Übertrittsprüfungsverordnung) Verordnung über die Übertrittsprüfungen in die Sekundar- und Bezirksschule (Übertrittsprüfungsverordnung) Vom 17. November 2004 (Stand 1. Januar 2005) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf

Mehr

Reglement über Turnen und Sport in der Schule

Reglement über Turnen und Sport in der Schule - 1 - Reglement über Turnen und Sport in der Schule vom 19. Dezember 2012 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Gesetz über das öffentliche Unterrichtswesen vom 4. Juli 1962; eingesehen das Gesetz

Mehr

Kontaktaufnahme zur TFK Solothurn

Kontaktaufnahme zur TFK Solothurn ein Engagement der Sekundarstufe I und der Stadt Solothurn Kontaktaufnahme zur TFK Solothurn Funktion Name email/web Telefon Talentkoordinator Stefan Kohler stefan.kohler@stadtschulen.ch 079 934 96 44

Mehr

Verordnung über die Privatschulen und die private Schulung

Verordnung über die Privatschulen und die private Schulung 60. Verordnung über die Privatschulen und die private Schulung Vom 6. Juni 08 (Stand. August 08) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 88 Abs. Bst. f des Bildungsgesetzes vom 6.

Mehr

1. Änderungen im Volksschulgesetz vom 7. Februar Gemeindeordnung die Organisation und Angebote der Schule.

1. Änderungen im Volksschulgesetz vom 7. Februar Gemeindeordnung die Organisation und Angebote der Schule. Kanton Zürich 1/5 Vernehmlassungsentwurf vom 7. Juni 2017 zur Änderung des Volksschul- und Lehrpersonalgesetzes (Erweiterung der Organisationsautonomie der Schulgemeinden und Kommunalisierung der Schulleitungen)

Mehr

Konzept Begabten- & Begabungsförderung August 2015

Konzept Begabten- & Begabungsförderung August 2015 Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt Gymnasium Bäumlihof Konzept Begabten- & Begabungsförderung August 2015 2 1. Einleitung Begabungsförderung hat das Ziel individuelle Begabungen aller Kinder

Mehr

Konzept Genehmigt durch das Amt für Volksschule Schwyz am 05. Dezember 2016

Konzept Genehmigt durch das Amt für Volksschule Schwyz am 05. Dezember 2016 Genehmigt durch das Amt für Volksschule Schwyz am 05. Dezember 2016 Inhaltsverzeichnis 1. Talentklassen... 2 1.1. Was sind Talentklassen?... 2 1.2. Angebot... 2 2. Rechtliche Grundlagen... 2 3. Leitbild

Mehr

I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 9 II DIE LEHRPERSONEN 10 III DIE SCHULLEITUNG 11 IV DER SCHULRAT V RECHTSPFLEGE 16 VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN 17-18

I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 9 II DIE LEHRPERSONEN 10 III DIE SCHULLEITUNG 11 IV DER SCHULRAT V RECHTSPFLEGE 16 VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN 17-18 14.6 Gestützt auf Art. 20 des Gesetzes für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Schulgesetz) vom 21. März 2012 sowie auf Art. 32 Ziff. 2 der Gemeindeverfassung erlässt die Gemeinde Celerina/Schlarigna

Mehr

Basel. alents. talents. UnTersTüTzUng AUf dem Weg zur spitze. Junge Leistungssportlerinnen und sportler sind gefordert, wir fördern.

Basel. alents. talents. UnTersTüTzUng AUf dem Weg zur spitze. Junge Leistungssportlerinnen und sportler sind gefordert, wir fördern. sel Ba Basel lents asel ta talents alents UnTersTüTzUng AUf dem Weg zur spitze. Junge Leistungssportlerinnen und sportler sind gefordert, wir fördern. Unterstützung auf dem Weg zur Spitze Junge Sporttalente

Mehr

Blockzeiten. Organisatorische Hinweise. Erziehungsdirektion des Kantons Bern. Direction de l'instruction publique du canton de Berne

Blockzeiten. Organisatorische Hinweise. Erziehungsdirektion des Kantons Bern. Direction de l'instruction publique du canton de Berne Erziehungsdirektion des Kantons Bern Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung Direction de l'instruction publique du canton de Berne Office de l'enseignement préscolaire et obligatoire, du conseil

Mehr

Verordnung über die Handelsmittelschule * (HMSV)

Verordnung über die Handelsmittelschule * (HMSV) Verordnung über die Handelsmittelschule * (HMSV) Vom 8. November 0 (Stand. August 06) Gestützt auf Art. 45 Abs. der Kantonsverfassung ) und Art. 9 des Gesetzes über die Mittelschulen im Kanton Graubünden

Mehr

Verordnung über die Aufnahme in die Brückenangebote

Verordnung über die Aufnahme in die Brückenangebote 640.6 Verordnung über die Aufnahme in die Brückenangebote Vom 3. Oktober 000 (Stand 5. Februar 006) Der Regierungsrat, gestützt auf 8 des Schulgesetzes vom 6. April 979 ), beschliesst: Allgemeines Geltungsbereich

Mehr

Gut vorbereitet in die Zukunft

Gut vorbereitet in die Zukunft Kanton Zürich Bildungsdirektion Volksschulamt Gut vorbereitet in die Zukunft Der Lehrplan 21 im Kanton Zürich 6 Gut vorbereitet in die Zukunft Informationen für Eltern Der Zürcher Lehrplan 21 bildet aktuelle

Mehr

Lehrplan Volksschule Thurgau geht in die Vernehmlassung

Lehrplan Volksschule Thurgau geht in die Vernehmlassung Amt für Volksschule Schulevaluation und Schulentwicklung Schulentwicklung Textbaustein I zur laufenden Vernehmlassung (1. April - 30. Juni 2016) Ausführliche Version: 7025 Zeichen inkl. Leerzeichen Stand

Mehr

Kantonale Talentförderung Musik Klassik Reglement

Kantonale Talentförderung Musik Klassik Reglement Kantonale Talentförderung Musik Klassik Reglement Anhang L I. GESETZLICHE GRUNDLAGEN Gesetzliche Grundlagen Musikschulgesetz vom 8. Juni 0 (MSG; BSG.) Musikschulverordnung vom. Februar 0 (MSV; BSG.) Reglement

Mehr

Musikschulgesetz. Vernehmlassungsentwurf vom 10. Juli (vom.) Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom..

Musikschulgesetz. Vernehmlassungsentwurf vom 10. Juli (vom.) Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom.. Vernehmlassungsentwurf vom 10. Juli 01 Musikschulgesetz (vom.) Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom.. beschliesst: I. Es wird folgendes Gesetz erlassen: Geltungsbereich

Mehr

Verordnung über die Aufnahmebedingungen der Gymnasien (Aufnahmeverordnung Gymnasien)

Verordnung über die Aufnahmebedingungen der Gymnasien (Aufnahmeverordnung Gymnasien) Aufnahmeverordnung Gymnasien 4.800 Verordnung über die Aufnahmebedingungen der Gymnasien (Aufnahmeverordnung Gymnasien) Vom 9. Dezember 00 (Stand. Januar 04) Der Regierungsrat beschliesst in Ausführung

Mehr

Verordnung über die Aufnahmebedingungen der Gymnasien (Aufnahmeverordnung Gymnasien)

Verordnung über die Aufnahmebedingungen der Gymnasien (Aufnahmeverordnung Gymnasien) Aufnahmeverordnung Gymnasien 4.800 Verordnung über die Aufnahmebedingungen der Gymnasien (Aufnahmeverordnung Gymnasien) Vom 9. Dezember 00 (Stand. Januar 04) Der Regierungsrat beschliesst in Ausführung

Mehr

Weisungen über Turnen und Sport in der Volks- und Mittelschule 1

Weisungen über Turnen und Sport in der Volks- und Mittelschule 1 Weisungen über Turnen und Sport in der Volks- und Mittelschule 68.3 (Vom 5. Juni 975) Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung des Bundesgesetzes über die Förderung von Sport und Bewegung (SpoFöG)

Mehr

Verordnung über die Handelsmittelschule * (HMSV)

Verordnung über die Handelsmittelschule * (HMSV) Verordnung über die Handelsmittelschule * (HMSV) Vom 8. November 0 (Stand. August 06) Gestützt auf Art. 45 Abs. der Kantonsverfassung ) und Art. 9 des Gesetzes über die Mittelschulen im Kanton Graubünden

Mehr

Verordnung über die Förderung von Turnen und Sport

Verordnung über die Förderung von Turnen und Sport Verordnung über die Förderung von Turnen und Sport Änderung vom 4. Dezember 2000 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 21. Oktober 1987 1 über die Förderung von Turnen und Sport

Mehr

Reglement für die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern an das Gymnasium Immensee

Reglement für die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern an das Gymnasium Immensee Reglement für die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern an das Gymnasium Immensee 1. Allgemeine Bestimmungen Diesem Reglement liegen die "Weisungen über die Aufnahme in die Maturitäts- und Handelsmittelschulen"

Mehr

Schulordnung der Gemeinde Thusis

Schulordnung der Gemeinde Thusis Schulordnung der Gemeinde Thusis. August 04 Dokumenteninformationen Schulordnung der Gemeinde Thusis vom. August 04 Von der Gemeinde durch Urnenabstimmung genehmigt am.0.05. Vom Erziehungs-, Kultur- und

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 411.421 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1999 Nr. 82 ausgegeben am 21. April 1999 Verordnung vom 23. März 1999 über den Lehrplan für den Kindergarten, die Primar- und Sekundarschulen Aufgrund

Mehr

SPORT UND SCHULE IN BALANCE

SPORT UND SCHULE IN BALANCE SPORT UND SCHULE IN BALANCE SEKUNDARSCHULE FÜR NACHWUCHS-LEISTUNGSSPORTLERINNEN UND NACHWUCHS-LEISTUNGSSPORTLER Spitzensport und Gesellschaft Die Bedeutung des Sports in unserer Gesellschaft ist unbestritten.

Mehr

Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement Graubünden Departament d'educaziun, cultura e protecziun da l'ambient dal Grischun Dipartimento dell educazione, cultura e protezione dell'ambiente dei

Mehr

gestützt auf Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung vom 22. April 1998 zum Schulgesetz (Schulverordnung) 1

gestützt auf Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung vom 22. April 1998 zum Schulgesetz (Schulverordnung) 1 RICHTLINIEN zu den Förderungsmassnahmen an der Volksschule (vom 7. Mai 2008) Der Erziehungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung vom 22. April 1998 zum Schulgesetz (Schulverordnung)

Mehr

Kanton Zug [Geschäftsnummer] (ID 1390)

Kanton Zug [Geschäftsnummer] (ID 1390) Kanton Zug [Geschäftsnummer] (ID 390) [M08] Resultat. Lesung Bildungsrat für Zirkularbeschluss vom 7.3.07 Reglement zum Schulgesetz Änderung vom. Dezember 05 Von diesem Geschäft tangierte Erlasse (BGS

Mehr

Primarstufe. Sekundarstufe I. Sekundarstufe I. Von der 6. Primarklasse in die Sekundarstufe I

Primarstufe. Sekundarstufe I. Sekundarstufe I. Von der 6. Primarklasse in die Sekundarstufe I Von der 6. Primarklasse in die Sekundarstufe I Übertritt in die Sekundarstufe I 5. 6. 1. 2. 3. Primarstufe Sekundarstufe I 2006 Amt für Volksschulbildung des Kantons Luzern Übersicht 1. Teil Übertritt

Mehr

Gemäss Verordnung über Beurteilung, Beförderung, Zeugnis und Übertritt vom 01. August 2005.

Gemäss Verordnung über Beurteilung, Beförderung, Zeugnis und Übertritt vom 01. August 2005. Promotionsverordnung Gemäss Verordnung über Beurteilung, Beförderung, Zeugnis und Übertritt vom 01. August 2005. Zeugnis Jedem Schüler und jeder Schülerin wird am Schluss des Semesters ein Zeugnis ausgestellt.

Mehr

Schulordnung der Oberstufe BuGaLu

Schulordnung der Oberstufe BuGaLu Führungshandbuch Organisatorische Führung Seite 1 von 5 Schulordnung der Oberstufe BuGaLu Der Oberstufenschulrat Bütschwil-Ganterschwil-Lütisburg (genannt BuGaLu) erlässt folgende Schulordnung, gestützt

Mehr

Schule Speicher eine Schule für alle

Schule Speicher eine Schule für alle Schule Speicher eine Schule für alle Schule Speicher eine Schule für alle Strategische Bildungsleitsätze und Qualitätskriterien eine Schule für alle Kinder sind die Zukunft der Gesellschaft Bildung verbindet

Mehr

Leitbild Schule Stansstad

Leitbild Schule Stansstad Leitbild Schule Stansstad Mai 1998 Überarbeitet 2009 Genehmigt vom Schulrat am: 06.04.2009 \\Server-stst\verwaltung\Sekretariat\LEITBILD\Leitbild 2009 Schule Stansstad.doc Die Gemeinde Stansstad besteht

Mehr

Private Sek / Bez 8. und 9. Schuljahr

Private Sek / Bez 8. und 9. Schuljahr Private Sek / Bez 8. und 9. Schuljahr Die neue private forum-oberstufe mit staatlicher Bewilligung bietet eine umfassende Schulausbildung. Immersionsunterricht auf Englisch ergänzt das Programm. So werden

Mehr

Das Untergymnasium Der Einstieg ins Langzeitgymnasium

Das Untergymnasium Der Einstieg ins Langzeitgymnasium Das Untergymnasium Der Einstieg ins Langzeitgymnasium Orientierung Untergymnasium an der 19. September 2018 für interessierte Eltern von Kindern der 6. Primarschule 2 Inhaltsverzeichnis Seite Ziele und

Mehr

Ausführungsbestimmungen über die Stundentafel für die Volksschule

Ausführungsbestimmungen über die Stundentafel für die Volksschule Ausführungsbestimmungen über die Stundentafel für die Volksschule vom. September 205 (Stand. August 20 42.2 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 9 und Art. 2 Absatz 3 Buchstabe

Mehr

Schule Buechwis 2, Sekundarschule Fällanden Schulprogramm

Schule Buechwis 2, Sekundarschule Fällanden Schulprogramm Schule Buechwis 2, Sekundarschule Fällanden Schulprogramm 2018 2023 Abnahme des Schulprogramms Verabschiedung Schulkonferenz 24. Januar 2018 Verabschiedung Schulpflege 05. März 2018 Allgemeine Anmerkungen

Mehr

vom 23. März 1999 Aufgrund von Art. 8 des Schulgesetzes vom 15. Dezember 1971, LGBl Nr. 7 1, verordnet die Regierung: Art.

vom 23. März 1999 Aufgrund von Art. 8 des Schulgesetzes vom 15. Dezember 1971, LGBl Nr. 7 1, verordnet die Regierung: Art. 411.421 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1999 Nr. 82 ausgegeben am 21. April 1999 Verordnung vom 23. März 1999 über den Lehrplan für den Kindergarten, die Primar- und Sekundarschulen Aufgrund

Mehr

Kollegiumstrasse 28 Postfach Schwyz Telefon Telefax

Kollegiumstrasse 28 Postfach Schwyz Telefon Telefax Bildungsdepartement Kollegiumstrasse 28 Postfach 2190 6431 Schwyz Telefon 041 819 19 15 Telefax 041 819 19 17 bid@sz.ch Vernehmlassung Steuerung Klassengrössen Fragebogen Absender (bitte ankreuzen und

Mehr

Weisungen über die Unterrichtsorganisation an der Volksschule 1

Weisungen über die Unterrichtsorganisation an der Volksschule 1 Weisungen über die Unterrichtsorganisation an der Volksschule (Vom. Februar 006) Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf,,, 6 und 7 der Verordnung über die Volksschule vom 9. Oktober 005, beschliesst:

Mehr

Schule - meine Chance. Schule & Talent - meine Chance. Schule & Talent Leitfaden über die Talentförderung an der Kantonsschule Ausserschwyz

Schule - meine Chance. Schule & Talent - meine Chance. Schule & Talent Leitfaden über die Talentförderung an der Kantonsschule Ausserschwyz SRKSA 00.80 Leitfaden über die Talentförderung an der Kantonsschule Ausserschwyz - meine Chance Schule - meine Chance Datum. April 08/BäS Gymnasium und Fachmittelschule mit Akzent Talent für Sport- und

Mehr

Kanton St.Gallen Amt für Volksschule

Kanton St.Gallen Amt für Volksschule Kanton St.Gallen Amt für Volksschule Lernen für die Zukunft Elterninformation LEHRPLAN VOLKSSCHULE Bildungsdepartement 3wesentliche Fakten Liebe Eltern, der Lehrplan beschreibt, was Ihr Kind am Ende der

Mehr

Begabtenförderungsprojekt in der Primarschule Wollerau KIM Kreativität Interesse Motivation

Begabtenförderungsprojekt in der Primarschule Wollerau KIM Kreativität Interesse Motivation Begabtenförderungsprojekt in der Primarschule Wollerau KIM Kreativität Interesse Motivation Im Schuljahr 2007/08 startete die Primarschule Wollerau das Begabtenförderungsprojekt Grips +. Im Schuljahr 2009/10

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE MEIKIRCH SCHULREGLEMENT

EINWOHNERGEMEINDE MEIKIRCH SCHULREGLEMENT EINWOHNERGEMEINDE MEIKIRCH SCHULREGLEMENT Beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 11. September 1996 Genehmigt durch die Erziehungsdirektion am 30. Oktober 1996 Mit Änderungen vom 15. November 2000

Mehr

Kanton Zug [Geschäftsnummer] (ID 1390)

Kanton Zug [Geschäftsnummer] (ID 1390) Kanton Zug (ID 390) [M05] Ergebnis. Lesung Bildungsrat Reglement zum Schulgesetz Änderung vom 6. April 06 Von diesem Geschäft tangierte Erlasse (BGS Nummern) Neu: Geändert: 4. Aufgehoben: Der Bildungsrat

Mehr

Talent Oberaargau-Emmental I Herzlich willkommen. zum Elternabend Talent vom 21. Januar 2019 in Langenthal

Talent Oberaargau-Emmental I   Herzlich willkommen. zum Elternabend Talent vom 21. Januar 2019 in Langenthal Talent Oberaargau-Emmental I www.talent-oe.ch Herzlich willkommen zum Elternabend Talent vom 21. Januar 2019 in Langenthal 1 1 Ablauf Infos Velo- + Mountainbike-Club Talent Oberaargau-Emmental Vorstellung

Mehr

Reglement über das schweizerisch-italienische Liceo artistico (Kunstgymnasium) Zürich 3

Reglement über das schweizerisch-italienische Liceo artistico (Kunstgymnasium) Zürich 3 Reglement über das schweizerisch-italienische Liceo artistico (Kunstgymnasium) Zürich 3 (vom 21. Juni 1988) 1 I. Allgemeine Bestimmungen 1. 3 An der Kantonsschule Freudenberg in Zürich besteht eine Abteilung

Mehr

Lehrplan 21 Elterninformation. 22. März

Lehrplan 21 Elterninformation. 22. März Lehrplan 21 Elterninformation 22. März 2018 1 Ablauf Begrüssung / Ziele des Abends Vorstellen Flyer Lehrplan 21 (Elterninformation) Kurzreferat Christoph Erb, Direktor Berner KMU Ein Blick in die Zukunft

Mehr

Integrative Förderung IF

Integrative Förderung IF Integrative Förderung IF Integrative Förderung Schule Grosswangen Sehr geehrte Eltern Sehr geehrte Schulinteressierte Es ist unserem Schulteam ein grosses Anliegen, dass alle Schülerinnen und Schüler an

Mehr

Informationen für die Volksschule Thurgau für das Schuljahr 2017/18

Informationen für die Volksschule Thurgau für das Schuljahr 2017/18 Amt für Volksschule Amt für Mittel- und Hochschulen Amt für Berufsbildung und Berufsberatung Ateliers und Impulstage Kantonale Angebote zur Begabungs- und Begabtenförderung (BBF) für Primar- und Sekundarschülerinnen

Mehr

Integrative SchulungsForm. Konzept. Sekundarschule Aesch

Integrative SchulungsForm. Konzept. Sekundarschule Aesch Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion Kanton Basel-Landschaft Sekundarschule Aesch Integrative SchulungsForm Konzept Sekundarschule Aesch Inhaltsangabe 1. Begriffe 1.1 Integrative Schulungsform/ ISF 1.2

Mehr

Kanton Zürich Bildungsdirektion Volksschulamt Pädagogisches, Unterrichtsfragen. Blockzeiten. 7. Dezember _Blockzeiten.

Kanton Zürich Bildungsdirektion Volksschulamt Pädagogisches, Unterrichtsfragen. Blockzeiten. 7. Dezember _Blockzeiten. Kanton Zürich Bildungsdirektion Pädagogisches, Unterrichtsfragen Blockzeiten 7. Dezember 207 7207_Blockzeiten.docx Bildungsdirektion 2/8 Inhalt. Einleitung 3 2. Unterricht 3 2.. Mittagszeit und Nachmittagsunterricht

Mehr

Direktionsverordnung über die besonderen Massnahmen im Kindergarten und in der Volksschule (BMDV) vom (Stand

Direktionsverordnung über die besonderen Massnahmen im Kindergarten und in der Volksschule (BMDV) vom (Stand 43.7. Direktionsverordnung über die besonderen Massnahmen im Kindergarten und in der Volksschule (BMDV) vom 30.08.008 (Stand 0.08.009) Die Erziehungsdirektion, gestützt auf Artikel 5 Absatz 3 und Artikel

Mehr

Stundentafel Sekundarschule

Stundentafel Sekundarschule Stundentafel Sekundarschule Erläuterungen zur Stundentafel 1. Spezielle Förderung Gemäss 54 der Verordnung für die Sekundarschule werden bis auf weiteres Kleinklassen im 6. bis 8. Schuljahr und das Werkjahr

Mehr

Musikschule Region Willisau. Reglement

Musikschule Region Willisau. Reglement Musikschule Region Willisau Reglement Der Musikschulunterricht ist ein freiwilliges Bildungsangebot der Musikschule Region Willisau. Sie umfasst die Gemeinden Alberswil, Ettiswil und Willisau. Mit Genehmigung

Mehr

Erlass Lehrplan 21 Kanton Zug, Erlass Richtlinien «Individuelle Förderung», «Begleitetes

Erlass Lehrplan 21 Kanton Zug, Erlass Richtlinien «Individuelle Förderung», «Begleitetes Direktion für Bildung und Kultur KantOn Zug Bildungsrat Sitzung vom 7. März 2018 Versandt am 28. März 2018 Gever DBK AGS 3.7.2 / 2.3 /21229 Erlass Lehrplan 21 Kanton Zug, Erlass Richtlinien «Individuelle

Mehr