Wasserburger Heimatnachrichten

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1 Wasserburger Heimatnachrichten 14 / 2010 amtsblatt der stadt wasserburg am inn 16. Juli 2010 eheschliessungen und geburten im Juni, Seite 9 miss waldrons roter stummelaffe präsentiert vom Arbeitskreis 68, Seite 17 wasserburger weinfest Altstadt-Sommerfest mit Tradition, Seite 17 wasserburger nachtflohmarkt am 6. August, Seite 19 sommerferienprogramm feiert 25-jähriges Jubiläum, Seite 32

2 SEITE 2 wasserburger heimatnachrichten 14/2010 amtliche mitteilungen informationen aus dem rathaus erster bürgermeister Bürgersprechstunden des Ersten Bürgermeisters Der Erste Bürgermeister Michael Kölbl bietet jeweils an zwei Tagen eines Monats Sprechstunden für Bürger im Rathaus an. Die nächste Bürgersprechstunde: > Montag, 26. Juli, von 14 bis 17 Uhr Eine telefonische Voranmeldung mit Angabe des Besprechungsthemas ist erforderlich. Telefonische Anmeldung bitte bis spätestens 12 Uhr des vorhergehenden Freitags bei Frau Scharlach oder Impressum Die Wasserburger Heimatnachrichten sind das Amtsblatt der Stadt Wasserburg a. Inn. Herausgeber, Anzeigen, Druck und Verlag: Druckerei Weigand, Wambach und Peiker GmbH Verantwortlich für den amtlichen Teil: Stadt Wasserburg a. Inn Redaktion: Andreas Hiebl Anschrift der Redaktion: Wasserburger Heimatnachrichten Marienplatz 2, Wasserburg a. Inn Tel.: ( ) , Fax: ( ) whn@stadt.wasserburg.de Internet: Verantwortlich für den nichtamtlichen Teil: Druckerei Weigand, Wambach und Peiker GmbH Leitung: Herbert Wambach und Franz Peiker Anschrift des Verlages: Druckerei Weigand, Wambach und Peiker GmbH Dr.-Fritz-Huber-Str. 12, Wasserburg a. Inn Tel.: ( ) 39 04, Fax: ( ) info@weigand-druck.de Internet: Auflage: Stück Verteilung an alle Haushalte der Stadt Wasserburg a. Inn Erscheinung: Freitags, 14tägig Gestaltung und Konzept: ATNIC GmbH - Agentur für vernetzte Kommunikation Druck: Offsetdruck auf umweltfreundlichem Papier Die Wasserburger Heimatnachrichten werden in Ausschnitten unter auch im Internet veröffentlicht. Erscheinungstermine: Die nächsten Ausgaben der Wasserburger Heimatnachrichten erscheinen am: > Freitag, , Redaktionsschluss > Freitag, , Redaktionsschluss (Änderungen vorbehalten) abfallwirtschaft Altpapiersammlung am 31. Juli Bitte stellen Sie ihre Druckerzeugnisse (Zeitungen, Zeitschriften, Prospekte, Broschüren, Kataloge) gebündelt bereit. Die Sammlung findet am Samstag, 31. Juli, im Auftrag der Stadt Wasserburg a. Inn durch den TSV Wasserburg am Inn statt. Für die Abholung ist zu beachten, dass die fest verschnürten, nicht in Plastiktüten verpackten, Papierbündel vor 8 Uhr deutlich sichtbar am Straßenrand bereitgestellt werden müssen. Machen Sie die einzelnen Bündel bitte nicht schwerer als 5 kg. Sollten die Bündel am Sammeltag nicht bis 13 Uhr abgeholt worden sein, benachrichtigen Sie bitte den einsammelnden Verein unter Telefon Frau Hofmeister unter Telefon 08071/ energiedialog wasserburg 2050 Kostenlose Bürgersprechstunde der Wasserburger Energieberater Im Rahmen des Energiedialog Wasserburg 2050, einer Initiative, die das Erreichen der Klimaschutzziele in Wasserburg verfolgt, wird jeden letzten Freitag (Werktag) im Monat eine kostenlose Kurzberatung zum Thema Energiesparen angeboten. Die nächsten Termine sind: > 30. Juli 2010 > 27. August 2010 > 24. September 2010 Die Beratungen werden in der Ratsstube im 1. OG im Rathaus angeboten, die Beratungstermine sind an den Beratungstagen in der Zeit von 16 bis 18 Uhr. Die Kurzberatung dauert 30 Minuten und richtet sich an Eigentümer und Nutzer von Immobilien im Gemeindegebiet Wasserburg. Anmeldungen hierzu werden von der Energieberatung der Stadtwerke Wasserburg a. Inn, Herrn Heinz Matzke unter der Telefonnummer 08071/ bzw. per energieberatung@stadtwerke-wasserburg.de entgegengenommen. stadtwerke wasserburg a. inn Öffentliche Bekanntgabe Allgemeine Grundversorgungsbedingungen Strom zum Im Bereich der Energieversorgung haben sich in den letzten Jahren durch den Gesetzgeber und die Rechtssprechung der Gerichte erhebliche Veränderungen ergeben. Deshalb waren die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Stadtwerke Wasserburg a. Inn für die Grundversorgung neu zu fassen. Wie bereits in der Ausgabe der Wasserburger Heimatnachrichten vom mitgeteilt, ersetzen die untenstehend abgedruckten Allgemeinen Grundversorgungsbedingungen (AGBS) mit Wirkung zum vollständig alle bisherigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Stadtwerke Wasserburg a. Inn für die Grundversorgung und gelten daher ab dem ausschließlich in der Grundversorgung. Jeder betroffene Stromvertriebskunde der Stadtwerke Wasserburg a. Inn hat die neuen Allgemeinen Grundversorgungsbedingungen (AGBS) inklusive einer portofreien Antwortpostkarte für die Bestätigung des Empfangs und die Erklärung des Einverständnisses mit den neuen AGBS per Post erhalten. Die betreffenden Bedingungen können auf Wunsch noch einmal kostenlos zugesandt werden (z.b. per Post auch im größeren A3- Format oder per ). Sie stehen auch im Internetauftritt der Stadtwerke Wasserburg a. Inn unter der Adresse als Download zur Verfügung.

3 SEITE 3 Weitere Auskünfte hierzu erteilt die Kundenberatung der Stadtwerke Wasserburg a. Inn (Tel.: / ; info@stadtwerke-wasserburg.de) jederzeit gerne. Stadtwerke Wasserburg a. Inn Wasserburg a. Inn, den Allgemeine Grundversorgungsbedingungen - Strom (AGBS) II. Begriffsbestimmungen II. Grundversorgung 1. Bedarfsdeckung 2. Art der Versorgung 3. Voraussetzung der Grundversorgung 4. Umfang der Grundversorgung 5. Haftung bei Versorgungsstörungen 6. Erweiterung und Änderung der Kundenanlagen sowie der Verbrauchsgeräte und Mitteilungspflichten III. Aufgaben und Rechte des Grundversorgers 1. Messeinrichtungen 2. Ablesung 3. Zutrittsrecht 4. Vertragsstrafe IV. Abrechnung der Stromlieferung 1. Abrechnung 2. Abschlagszahlungen 3. Vorauszahlungen 4. Sicherheitsleistungen 5. Rechnungen und Abschläge 6. Zahlung und Verzug 7. Berechnungsfehler V. Lieferantenwechsel und Lieferantenkonkurrenz 1. Lieferantenwechsel 2. Lieferantenkonkurrenz VI. Unterbrechung und Beendigung des Grundversorgungsverhältnisses 1. Unterbrechung der Versorgung 2. Kündigung 3. Fristlose Kündigung VII. Entgelte, Ersatzversorgung und Sonstiges 1. Entgelte, Bestimmungsrecht, Änderungen von Entgelten 2. Ersatzversorgung 3. Gerichtsstand 4. Änderung der AGBS und der Ergänzenden Bedingungen 5. Einwilligung des Kunden nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Allgemeine Grundversorgungsbedingungen - Strom (AGBS) I. Begriffsbestimmungen 11. Eigenanlagen sind Anlagen zur Deckung des Eigenbedarfes, die nicht vom Netzbetreiber oder vom Versorger betrieben werden. 12. Entnahmestelle ist das Ende des Netzanschlusses und der Punkt, an dem vom Kunden Strom aus dem Verteilernetz entnommen wird. 13. Kunde ist der Haushaltskunde, der überwiegend Strom für den Eigenverbrauch kauft und in der Grundversorgung vom Grundversorger nach 36 EnWG mit Strom beliefert wird. 14. Kundenanlagen sind die elektrischen Anlagen hinter dem Netzanschluss, mit Ausnahme der Messeinrichtungen. 15. Netzanschluss ist die Verbindung des Verteilernetzes mit der Kundenanlage. 16. Netzbetreiber ist der Betreiber des Verteilernetzes. 17. Strom ist elektrische Energie. 18. Stromlieferant ist eine natürliche oder juristische Person, deren Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise auf den Vertrieb von Strom zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern ausgerichtet ist. 19. Grundversorgungsvertrag ist der Vertrag, aufgrund dessen der Kunde vom Versorger im Rahmen der Grundversorgung nach 36 EnWG mit Strom beliefert wird. 10. Grundversorger ist das örtliche Stromversorgungsunternehmen. 11. Verteilernetz ist das örtliche Netz des Netzbetreibers, das überwiegend zur Versorgung von Letztverbrauchern mit Strom dient. II. Grundversorgung 1. Bedarfsdeckung Der Kunde ist für die Dauer des Grundversorgungsvertrages verpflichtet, seinen gesamten leitungsgebundenen Strombedarf aus den Stromlieferungen des Grundversorgers zu decken. Ausgenommen ist die Bedarfsdeckung durch Eigenanlagen der Kraft-Wärme-Kopplung bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung und aus erneuerbaren Energien; ferner durch Eigenanlagen, die ausschließlich der Sicherstellung des Strombedarfs bei Aussetzung der Stromlieferung dienen (Notstromaggregate). Notstromaggregate dürfen außerhalb ihrer eigentlichen Bestimmung nicht mehr als 15 Stunden monatlich zur Erprobung betrieben werden. 2. Art der Versorgung 2.1 Der Grundversorger kann im Interesse des Kunden die für die Durchführung der Stromlieferung erforderlichen Verträge mit dem Netzbetreiber abschließen. Er trifft die ihm möglichen Maßnahmen, um dem Kunden an der Entnahmestelle, zu dessen Nutzung der Kunde nach dem Anschlussnutzungsverhältnis zwischen ihm und dem Netzbetreiber berechtigt ist, zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen und AGBS zur Verfügung zu stellen. 2.2 Der Strom wird im Rahmen der Grundversorgung für Zwecke des Letztverbrauchs geliefert. 2.3 Welche Stromart (Drehstrom oder Wechselstrom) und Spannungsart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein soll, ergibt sich aus der Stromart und Spannung des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Strom entnimmt, angeschlossen ist. 3. Voraussetzung der Grundversorgung 3.1 Voraussetzung für die Belieferung des Kunden mit Strom durch den Grundversorger auf der Grundlage des Grundversorgungsvertrages ist, dass zwischen dem Anschlussnehmer und dem Netzbetreiber ein Netzanschluss- und zwischen dem Anschlussnutzer und dem Netzbetreiber ein Anschlussnutzungsverhältnis besteht. 3.2 Der Kunde kann hinsichtlich der Nutzung des Netzanschlusses keine weitergehenden Rechte geltend machen als der Anschlussinhaber nach dem Netzanschlussvertrag. 4. Umfang der Grundversorgung Der Grundversorger wird den Strombedarf des Kunden im Rahmen von 36 EnWG befriedigen und für die Dauer des Grundversorgungsvertrages im vertraglich vorgesehenen Umfang nach Maßgabe von Ziffer 2 jederzeit Strom zu den jeweils geltenden Allgemeinen Preisen und AGBS an der Entnahmestelle zur Verfügung stellen. Dies gilt nicht, soweit a) die Allgemeinen Preise zeitliche Beschränkungen vorsehen, b) und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach 17 NAV oder 24 Abs. 1, 2 und 5 NAV unterbrochen hat, oder c) und solange der Grundversorger an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Strom durch höhere Gewalt, einer Störung des Netzbetriebes oder sonstiger Umstände, deren Beseitigung ihm nicht möglich ist, gehindert ist oder ihm dies im Sinne des 36 Abs. 1 Satz 2 EnWG wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann. 5. Haftung bei Versorgungsstörungen 5.1 Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Stromversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, der Grundversorger von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nichtberechtigten Maßnahmen des Grundversorgers nach Abschnitt VI Ziffer 1 beruht. 5.2 Der Grundversorger ist verpflichtet, seinen Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch die Netzbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. 6. Erweiterung und Änderung der Kundenanlagen sowie der Verbrauchsgeräte und Mitteilungspflichten 6.1 Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte sind dem Grundversorger vom Kunden unverzüglich in Textform mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern. 6.2 Nähere Einzelheiten über den Inhalt der Mitteilung können vom Grundversorger in Ergänzenden Bedingungen geregelt werden. Der Grundversorger kann solche ergänzenden Allgemeinen Bedingungen auf seiner Internetseite veröffentlichen. III. Aufgaben und Rechte des Grundversorgers 1. Messeinrichtungen 1.1 Der vom Kunden an der Entnahmestelle entnommene Strom wird durch Messeinrichtungen festgestellt, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen müssen und die nur unter Einhaltung der eichrechtlichen Vorschriften verwendet werden dürfen. Die Lieferung, Anbringung, Überwachung, Unterhaltung und Entfernung der Messeinrichtungen ist Aufgabe des Messstellenbetreibers im Sinne von 21 b EnWG. 1.2 Messstellenbetreiber im Sinne von Ziffer 1.1 ist der Netzbetreiber, wenn der Anschlussnutzer nicht eine hiervon abweichende Regelung gemäß 21 b Abs. 2 EnWG trifft. 1.3 Der Kunde haftet gegenüber dem Messstellenbetreiber für das Abhandenkommen und die Beschädigung von Mess- und Steuereinrichtung, soweit ihn daran ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust, Beschädigungen oder Störungen dieser Einrichtungen dem Grundversorger und dem Messstellenbetreiber unverzüglich mitzuteilen. 1.4 Der Grundversorger ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des 2 Abs. 4 des Eichgesetzes beim Messstellenbetreiber zu veranlassen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei dem Grundversorger, so hat er diesen zugleich mit der Antragsstellung zu benachrichtigen. Die Kosten der Prüfung nach Satz 1 fallen dem Messstellenbetreiber zu Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreiten, sonst dem Kunden. 2. Ablesung 2.1 Der Grundversorger ist berechtigt, für Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten zu verwenden, die er vom Netzbetreiber erhalten hat.

4 SEITE 4 wasserburger heimatnachrichten 14/ Der Grundversorger kann die Messeinrichtungen selbst ablesen oder verlangen, dass diese vom Kunden abgelesen werden, wenn dies a) zum Zwecke einer Abrechnung nach Abschnitt IV, b) anlässlich eines Lieferantenwechsels, oder c) bei einem berechtigten Interesse des Grundversorgers an einer Überprüfung der Ablesung erfolgt. Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese ihm nicht zumutbar ist. Der Grundversorger wird bei einem berechtigten Widerspruch nach Satz 2 bei einer eigenen Ablesung kein gesondertes Entgelt verlangen. 2.3 Wenn der Messstellenbetreiber, der Messdienstleister oder der Grundversorger das Grundstück und die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf der Grundversorger den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde seiner Pflicht zur Selbstablesung nicht oder verspätet nachkommt. 3. Zutrittsrecht Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Messstellenbetreibers, des Messdienstleisters oder des Grundversorgers den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen nach Ziffer 2 erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an den jeweiligen Kunden oder durch Aushang an oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie wird mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen, wobei mindestens ein Ersatztermin angeboten wird. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen uneingeschränkt zugänglich sind. Von Unternehmen im Sinne von 14 BGB ist während der Geschäftszeiten jederzeit nach vorheriger Ankündigung von einem Tag Zutritt zu gewähren. 4. Vertragsstrafe 4.1 Verbraucht ein Kunde Strom unter Umgehung, Beeinflussung, vor Anbringung der Messeinrichtungen oder nach Unterbrechung der Grundversorgung, so ist der Grundversorger berechtigt, vom Kunden eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese ist für die Dauer des unbefugten Gebrauchs, längstens aber für sechs Monate auf der Grundlage einer täglichen Nutzung der unbefugt verwendeten Verbrauchsgeräte von bis zu zehn Stunden nach den für den Kunden geltenden Allgemeinen Preis zu berechnen. 4.2 Eine Vertragsstrafe kann vom Grundversorger auch dann verlangt werden, wenn der Kunde vorsätzlich oder grob fahrlässig die Verpflichtung verletzt, die zur Preisbildung erforderlichen Angaben zu machen. Die Vertragsstrafe beträgt das Zweifache des Betrages, den der Kunde bei Erfüllung seiner Verpflichtung nach den für ihn geltenden Allgemeinen Preisen zusätzlich zu bezahlen gehabt hätte. Sie wird längstens für einen Zeitraum von sechs Monaten verlangt. 4.3 Ist die Dauer des unbefugten Gebrauchs oder der Beginn der Mitteilungspflicht nicht festzustellen, so kann die Vertragsstrafe in entsprechender Anwendung von Ziffer 4.1 und 4.2 für einen geschätzten Zeitraum, der längstens sechs Monate betragen darf, erhoben werden. IV. Abrechung der Stromlieferung 1. Abrechnung 1.1 Der Stromverbrauch wird - sofern nichts anderes vereinbart ist - nach Wahl des Grundversorgers monatlich oder in anderen Zeitabschnitten, die jedoch zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, abgerechnet. 1.2 Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsabhängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet. Jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen können auf der Grundlage der für vergleichbare Kunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen berücksichtigt werden. Entsprechendes gilt bei Änderungen des Umsatzsteuersatzes und erlösabhängiger Abgabensätze. 1.3 Im Falle einer Grundversorgung nach Abschnitt II Ziffer 1.2 ist entsprechend Ziffer 1.2 Satz 1 eine pauschale zeitanteilige Berechnung des Verbrauchs zulässig, es sei denn, der Kunde kann einen geringeren als den vom Grundversorger angesetzten Verbrauch nachweisen. 2. Abschlagszahlungen 2.1 Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann der Grundversorger auf der Grundlage des nach der letzten Abrechnung verbrauchten Stroms für die Zukunft Abschlagszahlungen verlangen. Diese sind anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde in Textform glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berükksichtigen. 2.2 Ändern sich die Allgemeinen Preise, so können die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend angepasst werden. 2.3 Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so wird der übersteigende Betrag unverzüglich vom Grundversorger erstattet, spätestens wird er mit der nächsten Abschlagsforderung verrechnet. Nach Beendigung des Grundversorgungsvertrages werden vom Grundversorger zuviel gezahlte Abschläge unverzüglich erstattet. 3. Vorauszahlungen 3.1 Der Grundversorger ist berechtigt, für den Stromverbrauch eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlungen zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung wird der Kunde hierüber ausdrücklich und in verständlicher Form unterrichtet. Hierbei werden der Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall angegeben. 3.2 Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde in Textform glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt der Grundversorger Abschlagszahlungen, so wird er die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen. 3.3 Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Grundversorger beim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorkassensysteme errichten. 4. Sicherheitsleistung 4.1 Ist der Kunde zur Vorauszahlung nach Ziffer 3 nicht bereit oder in der Lage, kann der Grundversorger in angemessener Höhe Sicherheit verlangen, die mindestens das Zweifache des voraussichtlichen monatlichen Entgelts nach dem Grundversorgungsvertrag beträgt. 4.2 Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz nach 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches verzinst. 4.3 Ist der Kunde in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Grundversorgungsverhältnis nach, so kann der Grundversorger die Sicherheit verwerten. Hierauf ist in der Zahlungsaufforderung hinzuweisen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren gehen zu Lasten des Kunden. 4.4 Die Sicherheit wird vom Grundversorger zurückgegeben, wenn die Voraussetzungen für das berechtigte Verlangen nach einer Vorauszahlung nicht mehr gegeben sind. 5. Rechnungen und Abschläge 5.1 Vordrucke für Rechnungen und Abschläge werden vom Grundversorger verständlich gestaltet. Die für die Forderung maßgeblichen Berechnungsfaktoren werden vom Grundversorger vollständig und in allgemein verständlicher Form ausgewiesen. 5.2 Neben dem in Rechnung gestellten Verbrauch wird vom Grundversorger der Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums angegeben. Auf im Abrechnungszeitraum eingetretene Änderungen der Allgemeinen Preise und Bedingungen wird der Grundversorger hinweisen. 6. Zahlung und Verzug 6.1 Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Grundversorger in der Rechnung angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen den Kunden gegenüber dem Grundversorger zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur dann, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers vorliegt. Gleiches gilt, sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch ist wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum, der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung vom Messstellenbetreiber verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist. 6.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Grundversorger, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten auch pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. AufVerlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. 6.3 Gegen Ansprüche des Grundversorgers kann vom Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. 7. Berechnungsfehler 7.1 Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtung eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist der Fehlbetrag auszugleichen. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt der Grundversorger den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Zeitraums oder aufgrund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung, wobei die tatsächlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen sind. Bei Berechnungsfehlern aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zu Grunde zu legen. 7.2 Ansprüche nach Ziffer 7.1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt. V. Lieferantenwechsel und Lieferantenkonkurrenz 1. Lieferantenwechsel 1.1 Der Wechsel des Kunden zu einem anderen Stromlieferanten ist - unter Beachtung der vereinbarten Vertragslaufzeit - nur zum Ende eines Kalendermonats möglich, wenn der Kunde den Grundversorgungsvertrag mit dem Grundversorger mit einer Frist von mindestens einem Monat zum Ablauf des

5 SEITE 5 Monats vor dem beabsichtigten Lieferbeginn durch den neuen Stromlieferanten kündigt. Dies gilt nicht im Rahmen der Ersatzversorgung. 1.2 Für den Wechsel des Stromlieferanten wird der Grundversorger kein Entgelt erheben. 1.3 Zu dem Termin, zu dem der Kunde seinen Stromlieferanten wechselt, erfolgt die Ermittlung des Zählerstandes. Auf Verlangen des Grundversorgers hat der Kunde den Zählerstand selbst abzulesen und dem Grundversorger spätestens einen Monat nach dem Wechsel des Stromlieferanten in Textform mitzuteilen. 2. Lieferantenkonkurrenz 2.1 Eine Lieferantenkonkurrenz liegt vor, wenn die Entnahmestelle des Kunden von mehreren Stromlieferanten für den gleichen Zeitraum oder Lieferbeginn in Anspruch genommen wird. 2.2 Findet nicht rechtzeitig vor Lieferbeginn eine Einigung zwischen den betroffenen Stromlieferanten statt, erfolgt die Strombelieferung des Kunden durch den Stromlieferanten, der die Belieferung der Entnahmestelle des Kunden an den Netzbetreiber zuerst mitgeteilt hat. VI. Unterbrechung und Beendigung des Grundversorgungsverhältnisses 1. Unterberechung der Versorgung 1.1 Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung fristlos durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde diesen Allgemeinen Grundversorgungsbedingungen in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern. 1.2 Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung oder Nichtleistung einer Sicherheit trotz Mahnung, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach 24 Abs. 3 NAV mit der Unterbrechung der Grundversorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen, oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen zukünftig wieder uneingeschränkt nachkommt. Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Grundversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungsverzuges wird der Grundversorger eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1-3 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 EURO in Verzug ist. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach Satz 4 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen dem Grundversorger und dem Kunden noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Grundversorgers resultieren. 1.3 Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung wird dem Kunden drei Werktage im Voraus angekündigt. 1.4 Der Grundversorger hat die Grundversorgung unverzüglich wiederherzustellen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Grundversorgung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden wird der Grundversorger die Berechnungsgrundlagen nachweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden gestattet. 2. Kündigung 2.1 Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Bei einem Umzug ist der Kunde berechtigt, den Vertrag mit zweiwöchiger Frist auf das Ende eines Kalendermonats zu kündigen. Eine Kündigung durch den Grundversorger ist nur möglich, soweit eine Pflicht zur Grundversorgung nach 36 Abs. 1 Satz 2 EnWG nicht besteht. 2.2 Die Kündigung bedarf der Textform. Der Grundversorger soll eine Kündigung des Kunden innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Eingang in Textform bestätigen. 2.3 Der Grundversorger wird keine gesonderten Entgelte für den Fall einer Kündigung des Grundversorgungsvertrages, insbesondere wegen eines Wechsels des Lieferanten, verlangen. 3. Fristlose Kündigung Der Grundversorger ist in den Fällen von Ziffer 1.1 berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung der Grundversorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach Ziffer 1.2 ist der Grundversorger zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde. Ziffer 1.2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. VII. Entgelte, Ersatzversorgung und Sonstiges 1. Entgelte, Bestimmungsrecht, Änderungen von Entgelten 1.1 Die Höhe der Entgelte für die Leistungen des Grundversorgers ergibt sich aus dem Preisblatt des Grundversorgers, das als vereinbart gilt. Für dort nicht aufgeführte Leistungen, die im Auftrag des Kunden oder dessen mutmaßlichen Interesse vom Grundversorger erbracht werden und die, nach den Umständen zu urteilen, nur gegen eine Vergütung zu erwarten sind, kann der Grundversorger die Höhe der Entgelte nach billigem Ermessen ( 315 BGB) bestimmen. 1.2 Änderungen der Preise werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Versorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Der Kunde kann bei einer Preisänderung mit einer Frist von einem Monat auf das Ende des nächsten Kalendermonats den Versorgungsvertrag kündigen. Die Kündigung bedarf der Textform und soll vom Versorger innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Eingang in Textform bestätigt werden. Der Versorger wird kein gesondertes Entgelt für den Fall einer Kündigung des Vertrages, insbesondere wegen eines Wechsels des Lieferanten verlangen. Änderungen der Preise werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer fristgemäßen Kündigung des Vertrages dem Versorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch einen entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist. 1.3 Behördlich genehmigte Entgelte sind für den Kunden verbindlich, sofern nicht durch ein Gericht rechtskräftig andere Entgelte festgestellt werden. Dann gelten diese Entgelte. 1.4 Änderungen der im Preisblatt angegebenen Preise gelten vom Kunden als genehmigt, wenn er nicht innerhalb von vier Wochen nach Veröffentlichung der Preisänderung dieser in Textform widerspricht und der Grundversorger bei Veröffentlichung der Preisänderung darauf hinweist, dass bei nicht rechtzeitigem Widerspruch des Kunden gegen die Preisänderung diese zwischen dem Grundversorger und dem Kunden zu dem in der Veröffentlichung angegebenen Zeitpunkt gilt. 1.5 Wird die Entscheidung einer Behörde zu einem vom Kunden dem Grundversorger geschuldeten Entgelt rechtskräftig wieder aufgehoben, so gelten zwischen dem Kunden und dem Grundversorger die rechtskräftig festgestellten Entgelte als vereinbart und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung der Behörde, die später wieder aufgehoben wurde, ergangen ist, wenn dies eine Partei verlangt. Der Differenzbetrag zwischen der Entscheidung der Behörde und der späteren rechtskräftigen Entscheidung für zurückliegende Zeiträume ist dann zwischen dem Kunden und den SW auszugleichen, wobei 247 BGB ab dem Zeitpunkt gilt, zu dem die ursprüngliche Entscheidung der Behörde ergangen ist. 2. Ersatzversorgung 2.1 Sofern der Kunde über das Energieversorgungsnetz Strom bezieht, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Stromliefervertrag zugeordnet werden kann, gilt der vom Kunden aus dem Energieversorgungsnetz entnommene Strom als von dem Energieversorgungsunternehmen geliefert, das nach 36 Abs. 1 EnWG berechtigt und verpflichtet ist. Dabei gelten die hierzu vom Unternehmen veröffentlichten allgemeinen Preise. Das Unternehmen kann die Ersatzversorgung des Kunden verweigern, wenn diese für das Unternehmen aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar ist oder eine Ausnahme nach 37 EnWG von der Ersatzversorgung vorliegt. Für die nach Satz 1 zustande gekommene Ersatzversorgung gelten zwischen dem Kunden und dem Unternehmen die vorliegenden AGBS in ihrer jeweils gültigen Fassung. 2.2 Das Unternehmen nach Ziffer 2.1 Satz 1 kann den Stromverbrauch, der auf die erfolgte Ersatzversorgung nach Ziffer 2.1 entfällt, aufgrund einer rechnerischen Abgrenzung schätzen und den ermittelten anteiligen Verbrauch dem Kunden in Rechnung stellen. 2.3 Erlangt der Kunde von den Voraussetzungen für eine Ersatzversorgung nach Ziffer 2.1 Kenntnis, hat er das Unternehmen nach Ziffer 2.1 Satz 1 hierüber unverzüglich zu informieren. 2.4 Der nach Ziffer 2.1 zu Stande gekommene Vertrag über die Ersatzversorgung des Kunden endet, sobald die Belieferung der Entnahmestelle des Kunden wieder auf der Grundlage eines wirksamen Stromliefervertrages erfolgt, spätestens aber drei Monate nach Beginn der Ersatzversorgung. Nach dem Ablauf von drei Monaten besteht für den Kunden kein Anspruch mehr gegen das Unternehmen auf eine Ersatzversorgung. 2.5 Für die Ersatzversorgung gelten Abschnitt II Ziffer 2 bis 7, Abschnitt III Ziffer 1, 2 und 4, Abschnitt IV und V, Abschnitt VI Ziffer 1 und 3 sowie für die Beendigung der Ersatzversorgung Abschnitt VI Ziffer 2.3 entsprechend. Abschnitt III Ziffer 2.2 gilt mit der Maßgabe, dass das Unternehmen den Energieverbrauch aufgrund einer rechnerischen Abgrenzung schätzen und den anteiligen Verbrauch in Rechnung stellen darf. 2.6 Das Unternehmen nach Ziffer 2.1 Satz 1 wird dem Kunden unverzüglich nach Kenntnisnahme den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Ersatzversorgung mitteilen. Dabei wird es ebenfalls mitteilen, dass spätestens nach dem Ende der Ersatzversorgung für die Fortsetzung des Strombezuges der Abschluss eines neuen Stromliefervertrages durch den Kunden erforderlich ist. 3. Gerichtsstand Gerichtsstand ist für die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Grundversorgungsvertrag der Ort der Stromentnahme durch den Kunden, bei Kunden, die Kaufleute sind, der Sitz des Grundversorgers. 4. Änderung der AGBS und der Ergänzenden Bedingungen Änderungen der AGBS und der Ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigen Änderung erfolgen wird. Der Grundversorger wird zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite veröffentlichen. Voraussetzung für eine wirksame Änderung ist dies jedoch nicht. Abschnitt VII Ziffer 1.4 gilt entsprechend.

6 SEITE 6 wasserburger heimatnachrichten 14/ Einwilligung des Kunden nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) 5.1 Der Kunde willigt darin ein, dass der Grundversorger die sich aus den Vertragsunterlagen und der Durchführung des Vertrages ergebenen personenbezogenen Daten des Kunden erhebt, verarbeitet, nutzt und im erforderlichen Umfang diese Daten an Dritte weitergibt, sofern dies zur Durchführung des Grundversorgungsvertrages erforderlich ist. Ohne die Einwilligung des Kunden nach Satz 1 können die Leistungen des Grundversorgers gegenüber dem Kunden nicht oder nur unzureichend erbracht werden. 5.2 Die Weitergabe von personenbezogenen Daten des Kunden an Dritte gemäß Ziffer 5.1 durch den Grundversorger erfolgt nur unter Beachtung der Bestimmungen des BDSG und im Rahmen der Einwilligung nach Ziffer 5.1 sowie mit der Maßgabe, dass der Dritte die erhaltenen Daten vertraulich sowie unter Beachtung des BDSG verwendet und er ein berechtigtes Interesse an diesen Daten hat. 5.3 Der Kunde ist berechtigt, vom Grundversorger Auskunft über die zu seiner Person beim Grundversorger gespeicherten Daten, den Zweck der Speicherung und die Personen und Stellen, an die seine Daten vom Grundversorger übermittelt wurden oder werden, zu verlangen. Stand: stadtwerke wasserburg a. inn Öffentliche Bekanntgabe Allgemeine Stromlieferbedingungen außerhalb der Grundversorgung zum Im Bereich der Energieversorgung haben sich in den letzten Jahren durch den Gesetzgeber und die Rechtssprechung der Gerichte erhebliche Veränderungen ergeben. Deshalb waren die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Stadtwerke Wasserburg a. Inn für die Strombelieferung außerhalb der Grundversorgung neu zu fassen. Wie bereits in der Ausgabe der Wasserburger Heimatnachrichten vom mitgeteilt, ersetzen die untenstehend abgedrukkten Allgemeinen Stromlieferbedingungen (ASLB) mit Wirkung zum vollständig die bisherigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Stadtwerke Wasserburg a. Inn für Stromlieferungen außerhalb der Grundversorgung und gelten daher ab dem für Stromlieferungen der Stadtwerke Wasserburg a. Inn außerhalb der Grundversorgung ausschließlich. Jeder betroffene Stromvertriebskunde der Stadtwerke Wasserburg a. Inn hat die neuen Allgemeinen Stromlieferbedingungen (ASLB) inklusive einer portofreien Antwortpostkarte für die Bestätigung des Empfangs und der Erklärung des Einverständnisses mit den neuen ASLB per Post erhalten. Die betreffenden Bedingungen können auf Wunsch noch einmal kostenlos zugesandt werden (z.b. per Post auch im größeren A3- Format oder per ). Sie stehen auch im Internetauftritt der Stadtwerke Wasserburg a. Inn unter der Adresse als Download zur Verfügung. Weitere Auskünfte hierzu erteilt die Kundenberatung der Stadtwerke Wasserburg a. Inn (Tel.: / ; info@stadtwerke-wasserburg.de) jederzeit gerne. Stadtwerke Wasserburg a. Inn Wasserburg a. Inn, den Allgemeine Stromlieferbedingungen (ASLB) für Lastprofilkunden außerhalb der Grundversorgung (eigenes und fremdes Netz) II. Begriffsbestimmungen II. Stromlieferung 1. Stromliefervertrag 2. Bedarfsdeckung 3. Art der Stromlieferung 4. Voraussetzung der Stromlieferung 5. Haftung bei Versorgungsstörungen 6. Erweiterung und Änderung der Kundenanlage sowie der Verbrauchsgeräte und Mitteilungspflichten III. Aufgaben und Rechte des Lieferanten 1. Messeinrichtungen 2. Ablesung 3. Zutrittsrecht 4. Vertragsstrafe IV. Abrechnung der Stromlieferung 1. Abrechnung 2. Abschlagszahlungen 3. Vorauszahlungen 4. Sicherheitsleistungen 5. Rechnungen und Abschläge 6. Zahlung und Verzug 7. Berechnungsfehler V. Lieferantenwechsel und Lieferantenkonkurrenz 1. Lieferantenwechsel 2. Lieferantenkonkurrenz VI. Unterbrechung und Beendigung des Stromlieferungsverhältnisses 1. Unterbrechung der Stromlieferung 2. Kündigung 3. Fristlose Kündigung VII. Entgelte, Ersatzversorgung und Sonstiges 1. Entgelte, Bestimmungsrecht, Änderungen von Entgelten 2. Ersatzversorgung 3. Gerichtsstand 4. Änderung der ASLB und der Ergänzenden Bedingungen 5. Einwilligung des Kunden nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Allgemeine Stromlieferbedingungen (ASLB) I. Begriffsbestimmungen 11. Eigenanlagen sind Anlagen zur Deckung des Eigenbedarfes, die nicht vom Netzbetreiber oder vom Lieferanten betrieben werden. 12. Entnahmestelle ist das Ende des Netzanschlusses und der Punkt, an dem vom Kunden Strom aus dem Verteilernetz entnommen wird. 13. Kunde ist der Letztverbraucher gemäß 3 Nr. 25 EnWG, der Strom für den Eigenverbrauch kauft. 14. Kundenanlagen sind die elektrischen Anlagen hinter dem Netzanschluss, mit Ausnahme der Messeinrichtungen. 15. Netzanschluss ist die Verbindung des Verteilernetzes mit der Kundenanlage. 16. Netzbetreiber ist der Betreiber des Verteilernetzes. 17. Strom ist elektrische Energie. 18. Stromlieferant ist eine natürliche oder juristische Person, deren Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise auf den Vertrieb von Strom zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern ausgerichtet ist. 19. Stromliefervertrag ist der Vertrag, aufgrund dessen der Kunde vom Lieferanten mit Strom beliefert wird. 10. Lieferant des Kunden sind die Stadtwerke Wasserburg. 11. Verteilernetz ist das örtliche Netz des Netzbetreibers, das überwiegend zur Versorgung von Letztverbrauchern mit Strom dient. II. Stromlieferung 1. Stromliefervertrag Der Stromliefervertrag ist vom Kunden in Textform abzuschließen. 2. Bedarfsdeckung Der Kunde ist für die Dauer des Stromliefervertrages verpflichtet, seinen gesamten leitungsgebundenen Strombedarf aus den Stromlieferungen des Lieferanten zu decken. Ausgenommen ist die Bedarfsdeckung durch Eigenanlagen der Kraft-Wärme-Kopplung bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung und aus erneuerbaren Energien; ferner durch Eigenanlagen, die ausschließlich der Sicherstellung des Strombedarfs bei Aussetzung der Stromlieferung dienen (Notstromaggregate). Notstromaggregate dürfen außerhalb ihrer eigentlichen Bestimmung nicht mehr als 15 Stunden monatlich zur Erprobung betrieben werden. 3. Art der Stromlieferung 3.1 Der Lieferant kann im Interesse des Kunden die für die Durchführung der Stromlieferung erforderlichen Verträge mit dem Netzbetreiber abschließen. Er trifft die ihm möglichen Maßnahmen, um dem Kunden an der Entnahmestelle, zu dessen Nutzung der Kunde nach dem Anschlussnutzungsvertrag zwischen ihm und dem Netzbetreiber berechtigt ist, zu den vom Lieferanten veröffentlichten oder den zwischen dem Lieferanten und dem Kunden gesondert vereinbarten Preisen sowie diesen ASLB Strom zur Verfügung zu stellen. 3.2 Der Strom wird im Rahmen der Stromlieferung für Zwecke des Letztverbrauchs geliefert. 3.3 Welche Stromart (Drehstrom oder Wechselstrom) und Spannungsart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein soll, ergibt sich aus der Stromart und Spannung des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsnetzes, an das die Anlage, über die der Kunde Strom entnimmt, angeschlossen ist. 4. Voraussetzung der Stromlieferung 4.1 Voraussetzung für die Belieferung des Kunden mit Strom durch den Lieferanten auf der Grundlage des Stromliefervertrages ist, dass zwischen dem Anschlussnehmer und dem Netzbetreiber ein Netzanschlussvertrag und zwischen dem Anschlussnutzer und dem Netzbetreiber ein Anschlussnutzungsverhältnis, bei Mittelspannung ein Anschlussnutzungsvertrag besteht. 4.2 Der Kunde kann hinsichtlich der Nutzung des Netzanschlusses keine weitergehenden Rechte geltend machen als der Anschlussnehmer nach dem Netzanschlussvertrag.

7 SEITE Der Lieferant ist von seiner Stromlieferverpflichtung befreit, soweit a) die Preisregelungen zeitliche Beschränkungen vorsehen, b) und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach 17 NAV oder 24 Abs. 1, 2 und 5 NAV unterbrochen hat, oder c) und solange der Lieferant an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Strom durch höhere Gewalt, einer Störung des Netzbetriebes oder sonstiger Umstände, deren Beseitigung ihm nicht möglich ist, gehindert ist oder ihm dies im Sinne von 36 Abs. 1 Satz 2 EnWG wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann. 5. Haftung bei Versorgungsstörungen 5.1 Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Stromversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, der Lieferant von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nichtberechtigten Maßnahmen des Lieferanten nach Abschnitt VI Ziffer 1 beruht. 5.2 Der Lieferant ist verpflichtet, seinen Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch die Netzbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. 6. Erweiterung und Änderung der Kundenanlagen sowie der Verbrauchsgeräte und Mitteilungspflichten 6.1 Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte sind dem Lieferanten vom Kunden unverzüglich in Textform mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern. 6.2 Nähere Einzelheiten über den Inhalt der Mitteilung können vom Lieferanten in ergänzenden Bedingungen geregelt werden. Der Lieferant kann solche ergänzenden Bedingungen auf seiner Internetseite veröffentlichen. III. Aufgaben und Rechte des Lieferanten 1. Messeinrichtungen 1.1 Der vom Kunden an der Entnahmestelle entnommene Strom wird durch Messeinrichtungen festgestellt, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen müssen und die nur unter Einhaltung der eichrechtlichen Vorschriften verwendet werden dürfen. Die Lieferung, Anbringung, Überwachung, Unterhaltung und Entfernung der Messeinrichtungen ist Aufgabe des Messstellenbetreibers im Sinne von 21 b EnWG. 1.2 Messstellenbetreiber im Sinne von Ziffer 1.1 ist der Netzbetreiber, wenn der Anschlussnutzer nicht eine hiervon abweichende Regelung gemäß 21 b Abs. 2 EnWG trifft. 1.3 Der Kunde haftet gegenüber dem Messstellenbetreiber für das Abhandenkommen und die Beschädigung von Mess- und Steuereinrichtungen, soweit ihn daran ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust, Beschädigungen oder Störungen dieser Einrichtungen dem Lieferanten und dem Messstellenbetreiber unverzüglich mitzuteilen. 1.4 Der Kunde kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtung durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne von 2 Abs. 4 des Eichgesetzes verlangen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht beim Lieferanten, so hat er diesen zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen. Die Kosten der Prüfung nach Satz 1 fallen dem Messstellenbetreiber zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden. 2. Ablesung 2.1 Der Lieferant ist berechtigt, für Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten zu verwenden, die er vom Netzbetreiber erhalten hat. 2.2 Der Lieferant kann die Messeinrichtungen selbst ablesen oder verlangen, dass diese vom Kunden abgelesen werden, wenn dies a) zum Zwecke einer Abrechnung nach Abschnitt IV, b) anlässlich eines Lieferantenwechsels, oder c) bei einem berechtigten Interesse des Lieferanten an einer Überprüfung der Ablesung erfolgt. Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese ihm nicht zumutbar ist. Der Lieferant wird bei einem berechtigten Widerspruch nach Satz 2 für eine eigene Ablesung kein gesondertes Entgelt verlangen. 2.3 Wenn der Messstellenbetreiber, der Messdienstleister oder der Lieferant das Grundstück und die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf der Lieferant den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde seiner Pflicht zur Selbstablesung nicht oder verspätet nachkommt. 3. Zutrittsrecht Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Messstellenbetreibers, des Messdienstleisters oder des Lieferanten den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen nach Ziffer 2 erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an den jeweiligen Kunden oder durch Aushang an oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie wird bei Haushaltskunden mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen, wobei mindestens ein Ersatztermin angeboten wird. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen ungehindert zugänglich sind. Von Unternehmern im Sinne von 14 BGB ist während der Geschäftszeiten jederzeit nach vorheriger Ankündigung von einem Tag Zutritt zu gewähren. 4. Vertragsstrafe 4.1 Verbraucht ein Kunde Strom unter Umgehung, Beeinflussung, vor Anbringung der Messeinrichtungen oder nach Unterbrechung der Stromlieferung, so ist der Lieferant berechtigt, vom Kunden eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese ist für die Dauer des unbefugten Gebrauchs, längstens aber für sechs Monate, auf der Grundlage einer täglichen Nutzung der unbefugt verwendeten Verbrauchsgeräte von bis zu zehn Stunden nach den für den Kunden geltenden Preisen des Lieferanten zu berechnen. 4.2 Eine Vertragsstrafe kann vom Lieferanten auch dann verlangt werden, wenn der Kunde vorsätzlich oder grob fahrlässig die Verpflichtung verletzt, die zur Preisbildung erforderlichen Angaben zu machen. Die Vertragsstrafe beträgt das Zweifache des Betrages, den der Kunde bei Erfüllung seiner Verpflichtung nach den für ihn geltenden Preisen zusätzlich zu bezahlen gehabt hätte. Sie wird längstens für einen Zeitraum von sechs Monaten verlangt. 4.3 Ist die Dauer des unbefugten Gebrauchs oder der Beginn der Mitteilungspflicht nicht festzustellen, so kann die Vertragsstrafe in entsprechender Anwendung von Ziffer 4.1 und 4.2 für einen geschätzten Zeitraum, der längstens sechs Monate betragen darf, erhoben werden. IV. Abrechung der Stromlieferung 1. Abrechnung 1.1 Der Stromverbrauch wird - sofern nichts anderes vereinbart ist - nach Wahl des Lieferanten monatlich oder in anderen Zeitabschnitten, die jedoch zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, auf der Grundlage der vereinbarten Preise abgerechnet. 1.2 Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsabhängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet. Jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen können auf der Grundlage der für vergleichbare Kunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen berücksichtigt werden. Entsprechendes gilt bei Änderungen des Umsatzsteuersatzes und erlösabhängiger Abgabensätze. 2. Abschlagszahlungen 2.1 Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann der Lieferant auf der Grundlage des nach der letzten Abrechnung verbrauchten Stroms für die Zukunft Abschlagszahlungen verlangen. Diese sind anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde in Textform glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. 2.2 Ändern sich die Preise, so können die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend angepasst werden. 2.3 Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so wird der übersteigende Betrag unverzüglich vom Lieferanten erstattet, spätestens wird er mit der nächsten Abschlagsforderung verrechnet. Nach Beendigung des Stromliefervertrages werden vom Lieferanten zuviel gezahlte Abschläge unverzüglich erstattet. 3. Vorauszahlungen 3.1 Der Lieferant ist berechtigt, für den Stromverbrauch eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlungen zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung wird der Kunde hierüber ausdrücklich und in verständlicher Form unterrichtet. 3.2 Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde in Textform glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt der Lieferant Abschlagszahlungen, so wird er die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen. 3.3 Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Lieferant beim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorkassensysteme errichten. 4. Sicherheitsleistung 4.1 Ist der Kunde zur Vorauszahlung nach Ziffer 3 nicht bereit oder in der Lage, kann der Lieferant in angemessener Höhe Sicherheit verlangen, die mindestens das Zweifache des voraussichtlichen monatlichen Entgelts nach dem Stromliefervertrag für einen Monat beträgt. 4.2 Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz nach 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches verzinst. 4.3 Ist der Kunde in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Stromlieferungsverhältnis nach, so kann der Lieferant die Sicherheit verwerten. Hierauf ist in der Zahlungsaufforderung hinzuweisen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren gehen zu Lasten des Kunden. 4.4 Die Sicherheit wird vom Lieferanten zurückgegeben, wenn keine Vorauszahlung mehr verlangt werden kann. 5. Rechnungen und Abschläge 5.1 Vordrucke für Rechnungen und Abschläge werden vom Lieferanten verständlich gestaltet. Die für die Forderung maßgeblichen Berechnungsfaktoren werden vom Lieferanten vollständig und in allgemein verständlicher Form ausgewiesen. 5.2 Neben dem in Rechnung gestellten Verbrauch wird vom Lieferanten der Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums angegeben. Auf im Ab-

8 SEITE 8 wasserburger heimatnachrichten 14/2010 rechnungszeitraum eingetretene Änderungen der vereinbarten Preise und Bedingungen wird der Lieferant hinweisen. 6. Zahlung und Verzug 6.1 Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Lieferanten in der Rechnung angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung, fällig. Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen den Kunden gegenüber dem Lieferanten zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht. Gleiches gilt, sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch ist wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum, der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung vom Messstellenbetreiber verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist. 6.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Lieferant, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten auch pauschal berechnen. Der Nachweis geringer Kosten ist dem Kunden vorbehalten. 6.3 Gegen Ansprüche des Lieferanten kann vom Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. 7. Berechnungsfehler 7.1 Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtung eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist eine Überzahlung vom Lieferanten zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt der Lieferant den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Zeitraums oder aufgrund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung, wobei die tatsächlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen sind. Bei Berechnungsfehlern aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zu Grunde zu legen. 7.2 Ansprüche nach Ziffer 7.1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt. V. Lieferantenwechsel und Lieferantenkonkurrenz 1. Lieferantenwechsel 1.1 Der Wechsel des Kunden zu einem anderen Stromlieferanten ist - unter Beachtung der vereinbarten Vertragslaufzeit - nur zum Ende eines Kalendermonats möglich, wenn der Kunde den Stromliefervertrag mit dem Lieferanten mit einer Frist von mindestens einem Monat zum Ablauf des Monats vor dem beabsichtigten Lieferbeginn durch den neuen Stromlieferanten kündigt. Dies gilt nicht im Rahmen der Ersatzversorgung. 1.2 Für den Wechsel des Stromlieferanten wird der Lieferant kein Entgelt erheben. 1.3 Zu dem Termin, zu dem der Kunde seinen Stromlieferanten wechselt, erfolgt die Ermittlung des Zählerstandes. Auf Verlangen des Lieferanten hat der Kunde den Zählerstand selbst abzulesen und dem Lieferanten spätestens einen Monat nach dem Wechsel des Stromlieferanten in Textform mitzuteilen. 2. Lieferantenkonkurrenz 2.1 Eine Lieferantenkonkurrenz liegt vor, wenn die Entnahmestelle des Kunden von mehreren Stromlieferanten für den gleichen Zeitraum oder Lieferbeginn in Anspruch genommen wird. 2.2 Findet nicht rechtzeitig vor Lieferbeginn eine Einigung zwischen den betroffenen Stromlieferanten statt, erfolgt die Strombelieferung des Kunden durch den Stromlieferanten, der die Belieferung der Entnahmestelle des Kunden an den Netzbetreiber zuerst mitgeteilt hat. VI. Unterbrechung und Beendigung des Stromlieferungsverhältnisses 1. Unterberechung der Stromlieferung 1.1 Der Lieferant ist berechtigt, die Stromlieferung fristlos durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde diesen ASLB schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern. 1.2 Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung oder Nichtleistung einer Sicherheit trotz Mahnung, ist der Lieferant berechtigt, die Versorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach 24 Abs. 3 NAV mit der Unterbrechung der Stromlieferung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde nachweist, dass die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde glaubhaft nach 294 ZPO in Textform darlegt, dass hinreichende Aussicht darauf besteht, dass er seinen Verpflichtungen zukünftig wieder uneingeschränkt nachkommt. Der Lieferant kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Stromlieferung androhen, sofern diese nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. 1.3 Der Lieferant hat die Stromlieferung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Strombelieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden. 2. Kündigung 2.1 Sofern keine feste Vertragslaufzeit vereinbart ist, kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Bei einem Umzug ist der Kunde berechtigt, den Vertrag mit zweiwöchiger Frist auf das Ende eines Kalendermonats zu kündigen. Für eine Kündigung im Rahmen einer Preisänderung gilt Abschnitt VII Ziffer Die Kündigung bedarf der Textform. 2.3 Der Lieferant wird keine gesonderten Entgelte für den Fall einer Kündigung des Stromliefervertrages, insbesondere wegen eines Wechsels des Lieferanten verlangen. 3. Fristlose Kündigung Der Lieferant ist in den Fällen von Ziffer 1.1 berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung der Stromlieferung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach Ziffer 1.2 ist der Lieferant zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde. Ziffer 1.2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. VII. Entgelte, Ersatzversorgung und Sonstiges 1. Entgelte, Bestimmungsrecht, Änderungen von Entgelten 1.1 Die Höhe der Entgelte für die Leistungen des Lieferanten ergibt sich aus dessen Preisblatt, das als vereinbart gilt, oder den anderweitig vereinbarten Preisen. Für dort nicht aufgeführte Leistungen, die im Auftrag des Kunden oder dessen mutmaßlichen Interesse vom Lieferanten erbracht werden und die, nach den Umständen zu urteilen, nur gegen eine Vergütung zu erwarten sind, kann der Lieferant die Höhe der Entgelte nach billigem Ermessen ( 315 BGB) bestimmen. 1.2 Änderungen der Preise werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Versorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Der Kunde kann bei einer Preisänderung mit einer Frist von einem Monat auf das Ende des nächsten Kalendermonats den Versorgungsvertrag kündigen. Die Kündigung bedarf der Textform und soll vom Versorger innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Eingang in Textform bestätigt werden. Der Versorger wird kein gesondertes Entgelt für den Fall einer Kündigung des Vertrages, insbesondere wegen eines Wechsels des Lieferanten verlangen. Änderungen der Preise werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer fristgemäßen Kündigung des Vertrages dem Versorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch einen entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist. 1.3 Behördlich genehmigte Entgelte sind für den Kunden verbindlich, sofern nicht durch ein Gericht rechtskräftig andere Entgelte festgestellt werden. Dann gelten diese Entgelte. 1.4 Änderungen der im Preisblatt angegebenen Preise gelten vom Kunden als genehmigt, wenn er nicht innerhalb von vier Wochen nach der Veröffentlichung bzw. Mitteilung der Preisänderung dieser in Textform widerspricht und der Lieferant bei Veröffentlichung bzw. Mitteilung der Preisänderung darauf hinweist, dass bei nicht rechtzeitigem Widerspruch des Kunden gegen die Preisänderung diese zwischen dem Lieferanten und dem Kunden zu dem in der Veröffentlichung bzw. Mitteilung angegebenen Zeitpunkt gilt. 1.5 Wird die Entscheidung einer Behörde zu einem vom Kunden dem Lieferanten geschuldeten Entgelt rechtskräftig wieder aufgehoben, so gelten zwischen dem Kunden und dem Lieferanten die rechtskräftig festgestellten Entgelte als vereinbart und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung der Behörde, die später wieder aufgehoben wurde, ergangen ist, wenn dies eine Partei verlangt. Der Differenzbetrag zwischen der Entscheidung der Behörde und der späteren rechtskräftigen Entscheidung für zurückliegende Zeiträume ist dann zwischen dem Kunden und dem Lieferanten auszugleichen, wobei 247 BGB ab dem Zeitpunkt gilt, zu dem die ursprüngliche Entscheidung der Behörde ergangen ist. 2. Ersatzversorgung 2.1 Sofern der Kunde über das Energieversorgungsnetz Strom bezieht, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Stromliefervertrag zugeordnet werden kann, gilt der vom Kunden aus dem Energieversorgungsnetz entnommene Strom als von dem Energieversorgungsunternehmen geliefert, das nach 36 Abs. 1 EnWG berechtigt und verpflichtet ist. Dabei gelten in Niederspannung die hierzu vom Unternehmen veröffentlichten Allgemeinen Preise, bei Mittelspannung die Preise, die das Unternehmen nach billigem Ermessen gemäß 315 BGB festlegt. Das Unternehmen kann die Ersatzversorgung des Kunden in Niederspannung verweigern, wenn diese für das Unternehmen aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar ist oder eine Ausnahme nach 37 EnWG von der Ersatzversorgung vorliegt, in Mittelspannung, wenn der Kunde nicht bereit ist, angemessene und vom Unternehmen festzusetzende Vorauszahlungen zu leisten. Für die nach Satz 1 zu Stande gekommene Ersatzversorgung gelten zwischen dem Kunden und dem Unternehmen die vorliegenden ASLB in ihrer jeweils gültigen Fassung. 2.2 Das Unternehmen nach Ziffer 2.1 Satz 1 kann den Stromverbrauch, der auf die erfolgte Ersatzversorgung nach Ziffer 2.1 entfällt, aufgrund einer rechnerischen Abgrenzung schätzen und den ermittelten anteiligen Verbrauch dem Kunden in Rechnung stellen. 2.3 Erlangt der Kunde von den Voraussetzungen für eine Ersatzversorgung nach Ziffer 2.1 Kenntnis, hat er das Unternehmen nach Ziffer 2.1 Satz 1 hierüber unverzüglich in Textform zu informieren. 2.4 Der nach Ziffer 2.1 zu Stande gekommene Vertrag über die Ersatzversorgung des Kunden endet in Niederspannung, sobald die Belieferung der Entnahme-

9 SEITE 9 stelle des Kunden wieder auf der Grundlage eines wirksamen Stromliefervertrages erfolgt, spätestens aber drei Monate nach Beginn der Ersatzversorgung, in Mittelspannung darüber hinaus bei einer Kündigung durch das Unternehmen mit einer Frist von zwei Wochen. Nach dem Ablauf von drei Monaten besteht für den Kunden generell kein Anspruch mehr gegen das Unternehmen auf eine Ersatzversorgung. 2.5 Für die Ersatzversorgung gelten Abschnitt II Ziffer 2 bis 6, Abschnitt III Ziffer 1, 2 und 4, Abschnitt IV und V, Abschnitt VI Ziffer 1 und 3 sowie für die Beendigung der Ersatzversorgung Abschnitt VI Ziffer 2.3 entsprechend. Abschnitt III Ziffer 2.2 gilt mit der Maßgabe, dass das Unternehmen den Stromverbrauch aufgrund einer rechnerischen Abgrenzung schätzen und den anteiligen Verbrauch in Rechnung stellen darf. 2.6 Das Unternehmen nach Ziffer 2.1 Satz 1 wird dem Kunden unverzüglich nach Kenntnisnahme den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Ersatzversorgung in Textform mitteilen. Dabei wird es ebenfalls mitteilen, dass spätestens nach dem Ende der Ersatzversorgung für die Fortsetzung des Strombezuges der Abschluss eines neuen Stromliefervertrages durch den Kunden erforderlich ist. 3. Gerichtsstand Gerichtsstand ist für die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Stromliefervertrag der Ort der Stromentnahme durch den Kunden, bei Kunden, die Kaufleute sind, der Sitz des Lieferanten. 4. Änderung der ASLB und der Ergänzenden Bedingungen 4.1 Änderungen der ASLB und der Ergänzenden Bedingungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgt. Der Lieferant wird die Änderungen am Tag der öffentlichen Bekanntgabe auf seiner Internetseite veröffentlichen. Voraussetzung für eine wirksame Änderung ist dies jedoch nicht. Abschnitt VII Ziffer 1.4 gilt entsprechend. 4.2 Werden behördlich Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Haushaltskunden mit Strom außerhalb der Grundversorgung festgesetzt, so gehen diese bezüglich der hiervon betroffenen Haushaltskunden diesen ASLB vor, soweit sie hiervon abweichende Regelungen enthalten. Im Übrigen bleiben die ASLB bestehen. 5. Einwilligung des Kunden nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) 5.1 Der Kunde willigt darin ein, dass der Lieferant die sich aus den Vertragsunterlagen und der Durchführung des Vertrages ergebenen personenbezogenen Daten des Kunden erhebt, verarbeitet, nutzt und im erforderlichen Umfang diese Daten an Dritte weitergibt, sofern dies zur Durchführung des Stromliefervertrages erforderlich ist. Ohne die Einwilligung des Kunden nach Satz 1 können die Leistungen des Lieferanten gegenüber dem Kunden nicht oder nur unzureichend erbracht werden. 5.2 Die Weitergabe von personenbezogenen Daten des Kunden an Dritte gemäß Ziffer 5.1 durch den Lieferanten erfolgt nur unter Beachtung der Bestimmungen des BDSG und im Rahmen der Einwilligung nach Ziffer 5.1 sowie mit der Maßgabe, dass der Dritte die erhaltenen Daten vertraulich sowie unter Beachtung des BDSG verwendet und er ein berechtigtes Interesse an diesen Daten hat. 5.3 Der Kunde ist berechtigt, vom Lieferanten Auskunft über die zu seiner Person beim Lieferanten gespeicherten Daten, den Zweck der Speicherung und die Personen und Stellen, an die seine Daten vom Lieferanten übermittelt wurden oder werden, zu verlangen. Stand: stadtkämmerei Danke für Ihre Spenden Die Stadt Wasserburg a. Inn und deren kulturelle und soziale Einrichtungen erhalten nicht selten Geld- und Sachspenden von Firmen oder Privatpersonen, mit denen Vorhaben unterstützt werden, die mit den Haushaltsmitteln oftmals leider nicht zu finanzieren sind. Konkret wurden in den letzten Monaten folgende Geld- und Sachleistungen gespendet, für die wir hiermit auch im Namen unserer Einrichtungen nochmals herzlichen Dank aussprechen: Name des Spenders, Datum der Spende, Art der Spende, Spendenbetrag, Spende / Spendenzweck > Huber Manfred, , Sachspende, 438,99, Hörbücher für die Bibliothek Wasserburg > Dr. Kaufmann Brigitte, , Geldspende, 20,00, Förderung der Mittagsbetreuung an städt. Schulen > Linz Johann, , Geldspende, 100,00, Buchpatenschaft im städt. Archiv > Sparkassen-Sozialstiftung, , Geldspende, 1.000,00, (hier: Städt. Archiv) > Schechtl Maschinenbau GmbH, , Geldspende, 500,00, Förderung der Erziehung (hier: Hauptschule Wasserburg a. Inn) > Aral-Tankstelle Fellner, , Sachspende, 60,00, Förderung des Sports > Molkerei Meggle Wasserburg GmbH & Co. KG, , Geldspende, 200,00, Förderung der Jugendhilfe > VR Bank Rosenheim-Chiemsee eg, , Geldspende, 200,00, Förderung der Jugendhilfe > Kolpingsfamilie Wasserburg e. V., , Geldspende, 150,00, Förderung von Kunst und Kultur (hier: Städt. Museum) standesamt Eheschließungen und Geburten im Juni In der Zeit vom 1. bis 30. Juni haben auf dem Standesamt Wasserburg a. Inn die folgenden Paare die Ehe geschlossen; die schriftliche Einwilligung zur Veröffentlichung liegt vor. > Barbara Elisabeth Moosmeyer, Nr. 2, Frauenneuharting, GT Lohen und Konrad Haas, Faßrainer Str. 8, Pfaffing, GT Rettenbach, > Martina Glas und Mario Manuel Schenkelberger, Georgstr. 47, Dorsten, > Yvonne Baldauf und Peter Streicher, Dorfstr. 11, Soyen, > Christiane Angelika Dorner und Florian Martin Ott, Mühldorfer Str. 7, Haag i. OB, > Liane Ingrid Elisabeth Huber und Matthias Karl Gavino Carta, Bäckerzeile 3, Wasserburg a. Inn, > Anita Veronika Grill und Căt ălin Grigori tă, Nr. 4 a, Soyen, GT Frauenholzen, > Stephanie Angela Bichler und Igor Oliveira Tente, Kirchbergstr. 5, Babensham, > Eva Maria Kollmann geb. Bauer und Michael Werner Weinzierl, Siedlung am Dobl 20 a, Wasserburg a. Inn, > Annette Dufter und Nikolaus Michael Ackermann, Nr. 1, Unterreit, GT Kasten, > Elisabeth Bis und Martin Westner, Nr. 3 a, Schnaitsee, GT Schmidham, > Daniela Lamprecht und Stephan Robert Kebinger, Brunhuberstr. 9, Wasserburg a. Inn, > Andrea Huber, Nr. 1 a, Gars a. Inn, GT Walterstätt und Christian Markus Mayer, Nr. 22, Soyen, GT Koblberg, > Kathrin Fertich und Andreas Markus Huber, Angerstr. 4, Eiselfing, GT Bergham, > Tatjana Norwig geb. Meyer und Martin Riedl, Dorfstr. 4 c, Albaching, > Nicole Weinzierl und Jürgen Markus Rucker, Ebracher Str. 14, Pfaffing, GT Springlbach, * > Claudia Reich, Zweibrückenstr. 6, Haag i. OB, GT Altdorf und Martin Eisenrichter, Nr. 45, Pfaffing, GT Bach, > Birgit Hudlberger, Nr. 24, Amerang, GT Pfaffing und Ralph Daniel Appel, Adalbert-Stifter-Str. 7, Regensburg, In der Zeit vom 1. bis 30. Juni wurde im Standesamt Wasserburg a. Inn die Geburt folgender Kinder beurkundet; die schriftliche Einwilligung zur Veröffentlichung liegt vor. > Michaela Weigl geb. Reiter und Stefan Albert Weigl, Bürgermeister-Neumeier-Str. 18, Wasserburg a. Inn, Julian Michael Weigl, männlich > Sabine Christine Göschl geb. Neußer und Markus Georg Göschl, Nr. 1, Soyen, GT Brandstett, Bastian Göschl, männlich > Orathai Wollenberg geb. Thongnoi und Rolf Tino Wollenberg, Am Anger 51, Pfaffing, Thamiko Wollenberg, weiblich > Martina Obermeier u. Josef Johann Mayer, Nr. 4, Griesstätt, Wörlham, Dominik Leon Obermeier, männlich > Susanne Maria Christine Oberhuber geb. Fischer und Raimund

10 SEITE 13 Gesellschafter zusammengefunden, die von der Zukunft der Wasserkraft überzeugt sind. Die Gesellschafter sehen in den Kraftwerken ein langfristiges, solides Investment und im österreichischen Verbund, einem der größten Stromerzeuger aus Wasserkraft Europas, einen starken Partner mit herausragender Erfahrung im Betrieb von Wasserkraftwerken. Die Innkraft Bayern setzt auf einen nachhaltigen Betrieb und eine nachhaltige Bewirtschaftung der Kraftwerke. Die Gesellschafter verfolgen das Ziel, die Erzeugung von erneuerbaren Energien aus Wasserkraft zu erhalten und zu stärken. Am 28. Juni haben die Vertreter des Verbund Herr Dr. Karl Gollegger und Herr Dr. Wolfgang Michler, die Geschäftsführerinnen der Innkraft Bayern GmbH & Co. KG, Frau Ulla Stadler und Frau Beate Ganghofner, sowie Herr Landrat Erwin Schneider den Anteilskaufvertrages unterzeichnet. Über den genauen Kaufpreis haben die Vertragsparteien Stillschweigen vereinbart. Seit 1. Juli sind somit die Innkraftwerke teilweise wieder in bayerischer Hand. Die Beteiligungsgesellschaft wird ab diesem Zeitpunkt durch das Aufsichtsratmitglied der VERBUND-Innkraftwerke GmbH, Herrn Robert Haimerl sowie dem Geschäftsführer der Innkraft Bayern Herrn Jörg Schmitt vertreten. Der Anteil der Stadtwerke Wasserburg Die 13 Innkraftwerke gehören zu 96,6 % dem österreichischen Stromunternehmen Verbund und zu 3,4 % der Innkraft Bayern. Die Stadtwerke Wasserburg sind wiederum an der Innkraft Bayern beteiligt, so dass der Anteil der Stadtwerke Wasserburg an allen Innkraftwerken 0,14 % beträgt. Das hört sich zwar im ersten Moment sehr gering an, beträgt aber rechnerisch immerhin 1,6 % der Jahresstromproduktion des Wasserburger Innkraftwerks oder genau 2,5 Millionen Kilowattstunden. Damit können über 700 Haushalte in Wasserburg mit Strom versorgt werden. Der Mehrwert für die Stadtwerke Wasserburg liegt aber nicht nur bei diesen 2,5 Millionen Kilowattstunden, die auf dem freien Markt verkauft werden können, sondern auch in einer Gewinnbeteiligung entsprechend dem Anteil an der Innkraft Bayern. Für die Stadtwerke Wasserburg ist die Beteiligung eine wichtige Investition in die Zukunft. Die Stadtwerke konnten so ihren Ökostromanteil durch einen Energieträger erhöhen, der im wahrsten Sinne des Wortes direkt vor der Haustüre liegt. Eine Wirtschaftlichkeitsberechnung fällt deutlich positiv aus, wenngleich mit anderen Energieträgern eine schnellere Rendite hätte erreicht werden können. Die Innkraftwerke haben für Wasserburg aber auch im Hinblick auf Natur und Landschaft, insbesondere aber für den Hochwasserschutz Bedeutung. Die Wasserburger sichern sich hier durch die Beteilung so auch ein gewisses Mitspracherecht und politischen Einfluss. Auch sind mit der Beteiligung wohl über einen deutlich längeren Zeitraum Renditen möglich, als mit jeder anderen Energieform. So ist beispielsweise das Wasserkraftwerk Wasserburg bereits 72 Jahre alt und wird wohl noch über viele Jahrzehnte saubere Energie liefern. Wasserkraftwerke haben in der Regel eine Lebensdauer, die kaum ein anderes Kraftwerk erreichen kann. Die Gesellschafter der Innkraft Bayern nach der ersten Gesellschafterversammlung badria Badria-Freibad bisher von Mückenplage verschont Endlich ist er da, der heiß ersehnte Sommer! Doch nicht nur die Sonne hielt Einzug, sondern leider auch die Mücken. Das Badria blieb zur Freude der Badegäste weitestgehend von diesen Plagegeistern verschont, da sich im chlorierten Wasser keine Mückenlarven halten können, so der Betriebsleiter Günter Rödel. So kann das Angebot 4 Stunden zahlen - 6 Stunden baden unbeschwert genossen werden. Angebote im Badria-Shop Im gut sortierten Badria-Shop findet jeder das Passende. Es gibt 10 % Rabatt > vom 19. bis 25. Juli 2010 auf Damenshorts > vom 26. Juli bis 1. August 2010 auf Kinderbadebekleidung. bibliothek wasserburg Die Nacht der Ritter und Prinzessinnen 72 kleine Ritter und Prinzessinnen besuchten die Bibliothek an den drei Terminen zur Nacht der Ritter und Prinzessinnen. Alle bestanden erfolgreich die Drachenjägerprüfung und erhielten von Dr. Dr. Drachennase ihr Diplom. Damit waren alle gerüstet, um den Drachen Kicherpups zu fangen, der den Kinder die Lieblingsbücher klaute. Es wurden verschiedene Fangmethoden erörtert und erprobt. Da die zahlreichen Witze der Kinder den Drachen nicht zum Lachen brachten, so dass man ihn hören und fangen konnte, ließen sich die Kinder von Merlin mit der Zauberkugel helfen. Der Weg führte geradewegs ins Geschichtenparadies, wo Kicherpups in seiner Höhle alle Bücher gestapelt hatte. Glücklich sah er nicht aus. Weil er nicht lesen konnte, machten ihn die Bücher nicht glücklich. Die Kinder verstanden, dass der Drache nur Freunde gesucht hatte und deshalb die Bücher klaute und verziehen ihm.

11 SEITE 15 Altenheim Maria Stern zu Gast in der Bibliothek Schule draußen stieß bei den Schülern der Grundschule Reitmehring auf volle Begeisterung. Ein Besuch der LGS in Rosenheim per Bahn (hier die Klasse 1a) stand für alle Klassen auf dem Stundenplan: Neugier auf die Natur und Lernen von der Natur. Fantasieanregende Installationen, überraschende Bepflanzungsformen und das Erleben von Wasser, Holz und Licht machten den wissenshungrigen Schülern so viel Spaß, dass so mancher am liebsten noch am gleichen Tag die Tour wiederholt hätte. Die Biber Plitsch & Platsch, die Wildbienen des Gartenbauvereins Reitmehring, die Kajakstrecke oder Helme Heines Mullewapp Haus waren die Favoriten der befragten Kinder aus der ersten Klasse. Auch in diesem Jahr besuchten Senioren des Altenheims Maria Stern die Bibliothek, um ihre Bilderausstellung anzusehen. Nach einer Führung durch die Bibliothek wurden bei Kaffee und Kuchen Erfahrungen ausgetauscht. Beim Abschied wurde einstimmig beschlossen: Das machen wir nächstes Jahr wieder. Lesekisten > Ausstellung vom 6. bis 30. Juli Die Schüler der Klasse 5c der Hauptschule Wasserburg haben zu verschiedenen Büchern Lesekisten erstellt. Der Inhalt eines Buches wurde in der Kiste gestalterisch umgesetzt. Eine schriftliche Inhaltsangabe des Buches ergänzt die Kiste. Der Eintritt ist frei. Die Bibliothek ist geöffnet von Dienstag bis Freitag von 9 bis 14 und 15 bis 19 Uhr sowie Mittwoch und Donnerstag von 9 bis 14 und 15 bis 17 Uhr. 1a mit Klassenlehrerin Marietta Trottmann landratsamt rosenheim Start in eine gelungene Zukunft 43 Schülerinnen und Schüler an den fünf Gymnasien im Landkreis Rosenheim schlossen ihr Abitur in diesem Jahr mit dem Notendurchschnitt von 1,5 oder besser ab, darunter acht vom Gymnasium Wasserburg. Angesichts dieser noch nie dagewesenen Zahl lobte Landrat Josef Neiderhell bei einem Empfang auf Schloss Hartmannsberg alle Anwesenden als bisher besten Jahrgang. Er habe immer großen Respekt, wenn jemand so einen Abschluss schaffe. Wenn sie es in Zukunft ähnlich gut machten, werde es keine Probleme geben, sagte Neiderhell voraus. Jeder Schülerin und jedem Schüler überreichte der Landrat das Buch Herrliches Rosenheimer Land sowie 50 Euro. Auch bei diesem Abiturjahrgang überzeugten vor allem die Frauen. Unter den 43 Geehrten waren nur 12 junge Männer. grundschule reitmehring Nicht für die Schule, sondern für das Leben lernen wir! Besuch der Landesgartenschau in Rosenheim Die Besten des diesjährigen Abiturjahrgangs: (von links) Landrat Josef Neiderhell, Ramona Walter, Kornelia Pesl, Julia Holzner, Stefan Häuslmann, Claudia Rettenbeck, Veronika Eichmann, Brigitte Hanslmeier, Anna Wegscheider und Schulleiter Peter Rink

12 SEITE 17 johanniter Fahrrad-Retter im Dauereinsatz Johanniter-Fahrradstaffel aus Wasserburg bei 24h-Mountainbike-Rennen Über 24 Stunden waren sechs Einsatzkräfte der Johanniter-Fahrradstaffel am 26. und 27. Juni beim 24-Stunden-Mountainbike- Rennen im Münchner Olympiapark aktiv. Ausgestattet mit Material zur Notfallversorgung inklusive einem automatischen externen Defibrillator (AED) waren die Ehrenamtlichen mit den strammen Wadeln überall dort im Einsatz, wo man mit einem Rettungswagen nicht mehr durchkommt. In drei Schichten haben sich die Johanniter mit insgesamt 60 Einsatzkräften (darunter drei Ärzten) um die medizinische Versorgung der Teilnehmer und Zuschauer gekümmert. Bei solch einer Radsportveranstaltung kommt es am häufigsten zu chirurgischen Verletzungen, also Abschürfungen oder Verstauchungen, erläutert Alexander Erbe, Rettungssanitäter und Mitglied der Fahrradstaffel. Aufgrund der guten Witterung gab es diesmal aber wenig schwere Stürze. Erfahrung mit den Zweirad- Athleten hat die Johanniter Fahrradstaffel reichlich. Seit Jahren sind die Sanitäter aus Wasserburg auch bei Großveranstaltungen in München ehrenamtlich im Einsatz. Ob sich dahinter der Stummelaffe, Nessie oder sonst ein Fabelwesen verbirgt, wird weniger bewiesen als viel mehr zur Debatte gestellt. Generell geht es Konstantin Kopka, David Röder und Benjamin Dittrich weniger darum, eindeutige Antworten zu geben. Eher sind sie auf der Suche nach einer Frage, die es wert ist, gestellt zu werden: Zum Beispiel, wo Miss Waldrons roter Stummelaffe eigentlich geblieben ist, oder ob er jemals existiert hat. Es werden Lebensräume untersucht. Eine weitere Frage wird sein, was es mit Miss Waldron auf sich hat und wie der Stummelaffe zu ihrem Namen kam. Konstantin Kopka stammt aus Brühl bei Köln. David Röder kommt aus der Region und zwar aus Schnaitsee. Benjamin Dittrich wurde in Detmold geboren. Die drei Kunststudenten, alle Jahrgang 1987, besuchen seit drei Jahren die Hochschule für Grafik und Buchkunst in Leipzig. Aktuell studieren die Kommilitonen in der Fachklasse für Malerei und Grafik von Professorin Anette Schröter. Ihre Schwerpunkte liegen in den Bereichen Druckgrafik, Malerei, Zeichnung und Collage. Obwohl sich die drei nicht als Gruppe sehen, sind sie auch über die Kunst hinaus befreundet, was den Ausschlag für die gemeinsame Ausstellung gab. Wolfgang Janeczka für den Arbeitskreis 68 > Ausstellungsdauer 4. Juli bis 8. August 2010 Geöffnet ist jeden Donnerstag bis Sonntag von 13 bis 18 Uhr. fremdenverkehrsverein wasserburg Weinfest 2010 am Samstag, 31. Juli Uhr: Einmarsch der Stadtkapelle Uhr: Eröffnung durch den Bürgermeister Michael Kölbl Es ist wieder soweit! Wasserburger Weinfest: Altstadt-Sommerfest mit Tradition veranstaltungen arbeitskreis 68 Der Arbeitskreis 68 präsentiert: Miss Waldrons roter Stummelaffe Arbeiten von Konstantin Kopka, David Röder und Benjamin Dittrich in der Galerie im Ganserhaus Am 3. Juli eröffnete die Gemeinschaftsausstellung Miss Waldrons roter Stummelaffe in der Galerie im Ganserhaus. Konstantin Kopka, David Röder und Benjamin Dittrich wollen mit ihren Arbeiten das Geheimnis um den vermutlich bereits ausgestorbenen Stummelaffen künstlerisch enträtseln. Wie bei Kryptozoologen, die nach dem Verbleib des haarigen Mysteriums forschen, kann man auch in den Werken der drei Kunststudenten ein Interesse für exotische Welten entdecken, die malerisch und zeichnerisch durchdrungen und erforscht werden. Auch in diesem Jahr laden Altstadtwirte und Fremdenverkehrsverein am letzten Samstag im Juli wieder zu einer der beliebtesten Veranstaltungen in Wasserburg ein. Was wäre ein Sommer ohne das stimmungsvolle Weinfest, das jedes Jahr einen unvergesslichen Abend mit buntem Treiben auf Straßen, Plätzen und Arkadengängen verspricht? Die beliebte Wasserburger Stadt-kapelle marschiert gegen Uhr ein und sorgt für einen beschwingten musikalischen Auftakt. Herr Kölbl, Wasserburgs 1. Bürgermeister freut sich, auch in diesem Jahr das Weinfest um 19 Uhr vom Rathausbalkon aus zu eröffnen...egal wie das Wetter wird...! Lassen Sie den Alltag zurück und genießen Sie die vielfältige Auswahl an feinen Weinen zu (unverändert-) fairen Preisen und die kulinarischen Leckerbissen der Wasserburger Altstadtwirte dazu gibt s abwechslungsreiche Live-Musik.

13 SEITE 19 Eine Bitte an die Anwohner der Altstadt: Sorgen Sie doch bitte auch in diesem Jahr wieder für die stimmungsvolle Illumination Ihrer Häuser. Für die schönsten Fassadenbeleuchtungen gibt s vom Fremdenverkehrsverein eine kleine Anerkennung als Dankeschön! Der Fremdenverkehrsverein Wasserburg freut sich auf einen wunderschönen Weinfestabend mit Ihnen, Ihren Freunden und Bekannten. theaterkreis wasserburg Wasserburger Nachtflohmarkt Stimmung auf dem Nachtflohmarkt. Foto Heck Mit dem Stadtbus zum Weinfest und zum Nachtflohmarkt Der Stadtbus ist der ideale Zubringer und die ideale Heimfahrtmöglichkeit beim Weinfest und beim Nachtflohmarkt, bietet er doch auch bei späterer Stunde wie jeden Freitag und Samstag noch im Stundentakt Verbindungen durch die Stadt. Richtung Stadt fährt der Bus immer zur Minute 05 in Reitmehring bzw. zur Minute 28 am Badria los. Nach Hause geht es Richtung Reitmehring beispielsweise ab Wasserburg Stadt, Alter Bahnhof um 20.40, 21.40, und Uhr. Richtung Burgerfeld bestehen Fahrtmöglichkeiten ab der gleichen Station um 21.15, 22.15, und 0.15 Uhr. Beim Weinfest am 31. Juli gibt es Richtung Burgau und Reitmehring auch noch die zusätzliche Möglichkeit, mit dem Nachtexpress zu fahren. Dieser fährt beispielsweise um 0.39 Uhr und 2.39 Uhr ab Wasserburg Stadt, Alter Bahnhof. Der Nachtexpress fährt weiter nach Edling, Pfaffing und Albaching und hat einen Sondertarif von 3,50 Euro. Weil der Nachtexpress aber im August pausiert, besteht diese Heimfahrtmöglichkeit beim Nachtflohmarkt (6. August) nicht mehr. Einen ausführlichen Fahrplan finden Sie im Internet unter oder zum Mitnehmen unter anderem im Bürgerbüro und in der Gästeinformation im Rathaus. Marienplatz gesperrt Beim Weinfest wird wie schon in den Vorjahren ab 16 Uhr der Marienplatz gesperrt. Der Stadtbus wird in der Zeit über die Burg umgeleitet und fährt die Haltestellen an der Landwehrstraße (Richtung Reitmehring) bzw. am Max-Emanuel-Platz (Richtung Badria) nicht an. Am Alten Bahnhof und in der Rosenheimer Straßen halten die Busse aber wie gewohnt. Der Flohmarkt findet am Freitag, den 6. August, ab 19 Uhr statt und läuft bis gegen 7 Uhr des darauffolgenden Samstags. Der Flohmarktbereich umfasst Herrengasse, Kirchhofplatz, Ledererzeile, Hofstatt, Färbergasse, Salzsenderzeile, Marienplatz und Frauengasse (Kinderplatz hinter der Frauenkirche). Am Kinderplatz dürfen Kinder bis zum 14. Lebensjahr ihre Ware anpreisen. Der Flohmarktstand darf das Ausmaß eines gewöhnlichen Tapeziertisches (Breite 3 m, Tiefe 0,6 m.) nicht überschreiten. Im gesamten Flohmarktbereich sind Pavillons aus Sicherheitsgründen nicht zugelassen! Die Gebühr für einen normalen Stand beträgt 15,- Euro. Der Kartenverkauf für Wasserburger Bürger ist am Donnerstag, den 5. August, von 16 bis 20 Uhr am Kern-Eck (vor dem Cafe Gondola). Reservierungen für Hausbesitzer bzw. Hausbewohner können unter Telefon erfolgen. Diese Platzkarten müssen aber spätestens bis zum Donnerstag, den 5. August, 20 Uhr abgeholt werden. Ansonsten werden die Karten am Freitag weitergegeben. Der Veranstalter, der Theaterkreis Wasserburg, weist nochmals darauf hin, das keine Händler zugelassen sind. Wie jedes Jahr werden Ordner für den reibungslosen Ablauf des Flohmarktes gesucht. Interessierte können sich unter Telefon melden. Das Ordnertreffen findet am Donnerstag, den 29.Juli, um 19 Uhr im Sparkassensaal, Rosenheimer Str. 2, 3. Stock statt. Patrozinium mit Pfarrfest rund um die Jakobskirche in Wasserburg Am Sonntag, 25. Juli, laden die Wasserburger Pfarrgemeinderäte von St. Jakob und St. Konrad ein zum Pfarrfest rund um die Pfarrkirche St. Jakob. Um Uhr zelebriert Stadtpfarrer Dr. Paul Schinagl den festlichen Patroziniumsgottesdienst. Die musikalische Umrahmung übernimmt Chor und Orchester mit der Krönungsmesse von W.A. Mozart unter der Leitung von Kirchenmusikerin Anja Zwiefelhofer.

14 SEITE 21 Im Anschluss an das Patrozinium wird rund um die Pfarrkirche bei schönem Wetter mit Musik und Bewirtung weitergefeiert. Falls es regnen sollte, findet die Veranstaltung im Pfarrzentrum in der Färbergasse 4 statt. Die Ministranten haben Aktionen für Kinder vorbereitet. Außerdem sind verschiedene Auftritte geplant, unter anderem von den Kindergärten und des Kinderchors. Zwischen Mittagstisch und Kaffee und Kuchen kann man an der Turmbesteigung teilnehmen oder sich von Seelsorger des Inn-Salzach-Klinikums, Pfarrer Thaddäus Jakubowski, unterhalten lassen. Der gesamte Erlös und weitere Spenden während des Pfarrfests fließen in die Orgelrenovierung der Frauenkirche. Denn an dem wertvollen Instrument ist ein unvorhergesehener Schaden entstanden, der schnellstens behoben werden muss. Noch in diesem Sommer soll gehandelt werden und jeder Wasserburger, alle Pfarrangehörigen und besonders alle, die das diesjährige Pfarrfest besuchen werden um finanzielle Unterstützung gebeten. interkultureller freundschaftsverein Russische Spezialitäten am 24. Juli beim Interkulturellen Freundschaftsverein Seinen Speiseplan ändern musste der Interkulturelle Freundschaftsverein kurzfristig zum Kochabend im Juni. Statt, wie vorher angekündigt, russische Spezialitäten gab es Frühlingsrollen, Reis und gebratene Nudeln aus Vietnam. Doch am Samstag, den 24. Juli wird der russische Abend nun nachgeholt. Beginn ist um 18 Uhr in den Räumen des Familienzentrums Burgau am Willi- Ernst-Ring 27. Eingeladen sind alle, die die russische Küche kennen und schätzen oder aber erst kennen lernen möchten. Die aus Russland stammende Valentina und ihre Helfer freuen sich auf Ihren Besuch. Zu besseren Planbarkeit wird um Anmeldung unter Telefon oder per (robert.obermayr@diakonie-rosenheim.de) gebeten. Da die Helferinnen und Helfer ehrenamtlich kochen, freut sich der Verein über einen Spendenbeitrag. Hebammensprechstunde in Wasserburg Seit April finden in den Räumen der staatlich anerkannten Beratungsstelle für Schwangerschaftsfragen Donum Vitae in der Schustergasse 6 an jedem 1. Donnerstag im Monat (außer im August) Hebammen-Sprechstunden statt. Schwangere und Mütter/Väter mit Babies finden hier Rat und Hilfe. Die Hebamme Claudia Neu-Metzner berät bei Fragen zum Schwangerschaftsverlauf, Wahl des Geburtsortes und gibt Hilfestellung bei schwangerschaftsbedingten Beschwerden. Ebenso ist sie nach der Geburt und im ersten Lebensjahr des Babies für Fragen zur Ernährung, bei Stillproblemen oder unruhigen Babies eine kompetente Ansprechpartnerin. Für diese Beratung ist eine Anmeldung unter Telefon erforderlich. > Der nächste Termin ist: Donnerstag, 12. August, 9.30 bis 11 Uhr Infoabend Schwangerschaft, Geburt, Leben mit Kind Schwangerschaft kündigt Veränderung an - körperlich, seelisch, in der Paarbeziehung und auch finanziell. Neben der Freude auf das Kind stehen viele Fragen im Raum. Regelmäßig veranstaltet Donum Vitae Wasserburg in der Beratungsstelle, Schustergasse 6 einen Informationsabend zu Themen wie: > Welche Anträge können im Zusammenhang mit der Geburt gestellt werden? > Wie verändert sich die finanzielle Situation nach dem Mutterschutz? > Was bedeuten Vaterschaftsanerkennung, Sorge- und Umgangsrecht, UVG..? > Welche Unterstützung bietet die Beratungsstelle während und nach der Schwangerschaft? Auch über die Grundlagen und wichtigsten Bestimmungen des Elterngeldgesetzes wird informiert. Die regelmäßigen Termine finden Sie im monatlichen Veranstaltungskalender in den Wasserburger Heimatnachrichten oder über Donum Vitae. Der nächste Beratungstermin ist > am Mittwoch, den 28. Juli, um Uhr Referentin ist die Sozialpädagogin Susanne Mittermair-Johnson. Um Anmeldung unter Telefon wird gebeten. Der Eintritt ist frei. Spenden erwünscht. sozialdienst katholischer frauen Stillberatung beim SkF auch in Wasserburg Die Beratungsstelle des Sozialdiensts kath. Frauen (SkF) erweitert ab August ihr Beratungsangebot für Schwangere und Familien in Wasserburg. Jeden zweiten und vierten Mittwoch im Monat wird die Stillberaterin Christa Kebinger Mütter in Fragen des Stillens von Säuglingen und Kleinkindern im Caritaszentrum am Heisererplatz 7 beraten. Neben der allgemeinen Schwangerenberatung, der Paarberatung und der SAFE-Kurse ist dies ein weiteres Angebot des SkF für Schwangere bzw. junge Familien, um ihnen den Einstieg in ein Leben mit Kind zu erleichtern. Da Stillen dem Ausbruch von Allergien vorbeugen kann und es außerdem sehr förderlich für den Aufbau der Mutter-Kind-Bindung ist, steht den Müttern in Zukunft bei Stillproblemen eine fachkundige Beraterin zur Seite. Um Anmeldung unter Telefon wird gebeten. Von den Müttern ist ein Eigenbeitrag von 10 Euro zu leisten. donum vitae

15 SEITE 23 Erzählcafe mit Ilona Picha-Höberth Am Sonntag, den 18. Juli, findet im Wasserburger Queens Coffee & Pub wieder ein Erzählabend mit Ilona Picha-Höberth statt. Unter dem Titel verzaubert und verflucht erzählt sie Märchen, Mythen und Geschichten über Verwünschungen, Bannzauber und Metemorphosen. Neben alten Märchen aus Zeiten, in denen das Wünschen noch geholfen hat dürfen die Zuhörer auch mystische, exotische und schamanische Erzählungen aus aller Welt, sowie Spannendes aus der eigenen Feder Ilona Picha-Höberths erwarten. Der magische Schlüssel zu allen Erzählungen ist und bleibt die Liebe, die bannt, verwandelt und am Ende doch erlöst. Beginn der Veranstaltung ist 19 Uhr. Reservierungen können unter Telefon vorgenommen werden. Weitere Programme und Termine finden Sie unter kirchen offener seniorentreff der Pfarrgemeinden St. Jakob und St. Konrad Dienstag, 20. Juli 2010, UHR!: Traditi0nelles Schifferlfahren auf dem Inn mit anschließendem Caféhaus-Besuch Treffpunkt: Kellerstraße Auf Ihr Kommen freut sich das Team vom Seniorentreff pfarrverband edling-reitmehring-rieden Verabschiedung von Herrn Pfarrer Georg Lindl Mit einem festlichen Gottesdienst am Sonntag, den 1. August, um 10 Uhr verabschiedet sich der Pfarrverband Edling-Reitmehring- Rieden von Herrn Pfarrer Georg Lindl. Anschließend geht der Festzug zum Zenznstad l. Alle sind dazu herzlich eingeladen. adventgemeinde wasserburg Flohmarkt mit Kuchen und Steckerlfisch > Sonntag, 18. Juli, ab 7 Uhr (Ende ca. 15 Uhr) Zu einem Flohmarkt mit buntem Treiben und leckerer Verpflegung lädt die Adventgemeinde rund um ihr Gemeindehaus Am Burgstall 9 ein. Ausweichtermin bei schlechter Witterung ist der 25. Juli. Wir freuen uns auf viele Besucher! Infos bei Michaela Großpietsch-Pfeifer unter Tel gottesdienstordnungen Stadtpfarrei St. Jakob > Sonntag, , 16. Sonntag im Jahreskreis, 7.30 Burgkirche: Frühmesse, Pfarrkirche: Pfarrgottesdienst für alle Verstorbenen der Pfarrei, Hl. Amt f. + Angehörige v. Familien Geyer und Rudolph, Hl. Amt f. + Tante Apollonia Schachner v. Maria Eigner mit Gottfried > Di., , Hl. Margareta, Anlegestelle Bruckbräu: Traditionelles Schifferlfahren auf dem Inn - mit anschließendem Kaffeehausbesuch (Cafe Obermaier), Burgkirche: Hl. Messe > Mittwoch, , Hl.Laurentius v. Brindisi, Kirchenlehrer, 9.00 Frauenkirche: Hl. M. f. + Großeltern Johann u. Theresia Nadler v. Waltraud Hartinger > Donnerstag, 22.07, Hl. Maria Magdalena, 8.00 Burgkirche: Hl. Messe, Pfarrkirche: ökumen. Schulabschlussgottesdienst 10. Klasse Realschule, Frauenkirche: Hl. Amt f. + Cousine v. Familie Baumann > Freitag, , Hl. Birgitta von Schweden, 9.00 Frauenkirche: Hl. M. f. + Eltern v. Frau Spießer > Samstag, , Hl. Christophorus, Pfarrkirche: k e i n Rosenkranz, Pfarrkirche Beichtgelegenheit, Pfarrkirche: Hl. Jahramt f. + Familie Kosak v. Stadt Wasserburg a. Inn > Sonntag, , 17. Sonntag im Jahreskreis, 7.30 Burgkirche: Frühmesse, Pfarrkirche: Festgottesdienst z. Patrozinium St. Jakob mit Solisten, Stadtpfarrchor und Orchester: Krönungsmesse v. W. A. Mozart und Wasserburger Jakobuslied, anschl. Pfarrfest beider Pfarreien rund um d. Stadtpfarrkirche St. Jakob, Hl. Amt f. + Eltern u. Schwester v. Fam. Gabriele Beck, Hl. Amt f. + Gatten Jakob v. Frau Irlbeck-Lechner, Hl. Amt f. + Apollonia Schachner v. Nichte Marianne Lilienthal > Dienstag, , Burgkirche: Hl. Messe > Mittwoch, , 9.00 Frauenkirche: Hl. M. f. + Mutter Anna Warmedinger > Donnerstag, , Hl. Marta, Burgkirche: Hl. Messe, Frauenkirche: Hl. Amt f. + Tante Apollonia Schachner v. Gertraud Staudinger und Theo Schlaffer, PZ St. Jakob: Taufgespräch f. August (St. Jakob und St. Konrad) > Freitag, , Hl. Petrus Chrysologus, Kirchenlehrer, 8.05 Pfarrkirche: ökum.realschul-gottesdienst (8./9.Klasse), 9.05 Pfarrkirche: ökum. Realschul-Gottesdienst (5.-7.Klassen) > Samstag, , Hl. Ignatius v. Loyola, Ordensgründer, Frauenkirche: Trauung Kansy, Pfarrkirche: Rosenkranz, Pfarrkirche: Beichtgelegenheit, Pfarrkirche: Hl. Amt f. + Gatten u. Vater Alfons Maurer, > Sonntag, , 18. Sonntag im Jahreskreis, 7.30 Burgkirche: Frühmesse, Pfarrkirche: Pfarrgottesdienst für alle Verstorbenen der Pfarrei, Hl. Amt f. + Konrad Bauer, Pfarrkirche: Tauffeier. Stadtpfarrei St. Konrad > Sonntag, , 16. Sonntag im Jahreskreis, 9.00 Pfarrgottesdienst für alle Verstorbenen der Pfarrei, Hl. Amt f. + Eltern und Geschwister v. Anna Klier, Hl. Amt f. + Marg. Urban v. Anna Klier, Tauffeier, Hl. Amt nach Meinung > Montag, , 7.00 Gottesdienst im Caritas-Altenheim St. Konrad > Dienstag, , Hl. Margareta, Bruckbräu: Seniorentreff (Traditionelles Schifferlfahren auf dem Inn mit anschl. Kaffeehausbesuch i. Cafe Obermaier), Hl. Amt f. + Elisabeth Simon > Mittwoch, , Hl. Laurentius von Brindisi, Kirchenlehrer, 9.00 Gottesdienst im Caritas-Altenheim St. Konrad > Donnerstag, , Hl. Maria Magdalena, 9.00 Hl. Messe nach Meinung v. S., Ökumenischer Schulschlussgottesdienst der Hauptschule (9. Klasse) > Freitag, , Hl. Birgitta von Schweden, Schulschlussgottesdienst der Hauptschule ( Klasse), Ökumenischer Schulschlussgottesdienst der Fachoberschule und Berufsoberschule Wasserburg a. Inn > Samstag, , Hl. Christophorus, Rosenkranz, Vorabendmesse im Caritas-Altenheim St. Konrad > Sonntag, , 17. Sonntag im Jahreskreis, 9.00 Kein Gottesdienst in St. Konrad, St. Jakob: Festgottesdienst zum Patrozinium St. Jakob, anschl. Pfarrfest beider Pfarreien rund um die Stadtpfarrkirche, Hl. Amt f. + Anna u. Korbinian Obermaier v. Christa Wimmer > Montag, , Hl. Joachim und hl. Anna, 7.00 Gottesdienst im Caritas-Altenheim St. Konrad > Dienstag, , Hl. Amt nach Meinung v. W.

16 SEITE 24 wasserburger heimatnachrichten 14/2010 > Mittwoch, , 9.00 Gottesdienst im Caritas-Altenheim St. Konrad, 9.30 Schulschlussgottesdienst der Förderschule Wasserburg a. Inn > Donnerstag, , Hl. Marta, 9.00 Hl. Messe f. + Gatten Franz X. Ruepp, Benefizkonzert des Luitpold-Gymnasiums > Freitag, , Hl. Petrus Chrysologus, 8.15 Schulschlussgottesdienst des Luitpold-Gymnasiums > Samstag, , Hl. Ignatius von Loyola, Ordensgründer, Rosenkranz, Vorabendmesse im Caritas-Altenheim St. Konrad > Sonntag, , 18. Sonntag im Jahreskreis, 9.00 Pfarrgottesdienst für alle Verstorbenen der Pfarrei, Hl. Amt f. + Eltern Johanna u. Balthasar Wurmannstetter, Hl. Amt f. + Eltern Anna u. Georg Moser, Hl. Amt f. + Christian, Michaela, Heinzi u. Helga v. Thekla Maier, Hl. Amt f. + Gatten u. Vater Ludwig Strasser Kreisklinik Wasserburg 17. bis 31. Juli 2010 immer um Uhr in der Kapelle > , Samstag, hl. Messe für verst. Sohn Joachim Keil > , Mittwoch, Wort-Gottes-Feier > , Samstag, hl. Messe für die Armen Seelen (v. Frau Fürbeck) > , Mittwoch, Wort-Gottes-Feier > , Samstag, hl. Messe für verst. Ehemann und Vater Horst Fischer Evangelische Kirchengemeinde Wasserburg Surauerstr. 1, Wasserburg, Tel.: > So., , Christuskirche 10:00 Uhr, Pfarrer Reisberg Gabersee: 19:00 Uhr, Pfarrer Möller > So Christuskirche 10:00 Uhr, Pfarrer Reisberg > Der Seniorenkreis fährt am Donnerstag, dem 22. Juli nach Rosenheim in die Landesgartenschau. Abfahrt Uhr, Rückkehr Uhr. Mit Kosten für Bahn und Eintritt von 20 Euro muss gerechnet werden. Baldige Anmeldung im Pfarramt (Tel. 8690) oder bei Frank Neugebauer (7837)ist erforderlich. Pfarrei St. Michael - Attel > Samstag, , Vorabendgottesdienst im P. Rupert- Mayer-Haus > Sonntag, Sonntag m Jahreskreis, Festgottesdienst zur Einweihung des Brauhauses mit H.H. Bischof Wolfgang Bischof, anschließend Festakt mit Einweihung, gemeinsames Mittagessen, Möglichkeit zur Besichtigung > Dienstag, , Jahramt für Martin Huber > Donnerstag, , Rosenkranzgebet, Jahramt f. + Ehemann u. Vater Bernhard Seeleitner > Samstag, Kein Vorabendgottesdienst > Sonntag, Sonntag im Jahreskreis, hl. M. für alle + Anna-Namensträgerinnen, hl. M. f. + Schwiegersohn Edi Salzer, Wortgottesdienst in der Hauskapelle > Dienstag, , hl. M. f. Herrn Adolf Musati, Jahramt f. + Sohn Edi Asböck > Donnerstag, , Rosenkranzgebet, hl. M. f. die + von Attelthal, Bruck u. Allmannsberg > Samstag, , Vorabendgottesdienst im P. Rupert Mayer-Haus > Sonntag, Sonntag im Jahreskreis, Jahramt f. + Vater Lambert Wagner, Jahramt f. + Ehemann u. Vater Josef Zollner m.e. + Schwiegereltern, Pfarrgottesdienst in der Pfarrkirche Kath. Pfarrverband Edling > Sonntag, , 16. Sonntag im Jahreskreis Reitmehring: 8:30 Uhr hl. Messe mit besonderem Gedenken an + Ehemann u. Vater Max Maier / Fam. Maier/Weigl, + Ehemann u. Vater / JM Fam. Wambach, + Eltern u. Schwiegereltern / Fr. Wambach, + Eltern Maria u. Sebastian Löw / Familien Löw, + Rupert Löw / Familien Löw, + Ehefrau Martha / H. Bauer Edling: 10:00 Uhr Wort- Gottes-Feier Soyen Pfarrz.: 10:00 Uhr Kindergottesdienst, hl. Messe, mit besonderem Gedenken an + H.H. Pfr. Alois Greißl / Jahresstiftsmesse, + Ehemann und Vater Jakob Machl / JM, Fam. Machl, Schlicht, + Ehemann und Vater Andreas Feck / JM, Fam. Feck, Soyen mit Taufe Vinzenz Huber, Lamsöd, musikalische Gestaltung: Bel Canto, Sammlung für die pfarrlichen Medien (Gottesdienstordnung, Pfarrbrief,...) > Montag, , Soyen Pfarrz.: 14:00 Uhr Gebetskreis > Dienstag, , Reitmehring: 19:00 Uhr hl. Messe > Mittwoch, , hl. Laurentius von Brindisi, Ordenspriester, Kirchenlehrer Kirchreit: 8:00 Uhrhl. Messe, mit besonderem Gedenken an das ungeborene Leben, + Tante Ulla, Vettern Franz und Schorsch / Fini Kebinger, Seeburg, + Vater Thaddäus u. Mutter Juliane Hinterberger / JM Fam. Hinterberger, Altensee Soyen Pfarrz.: 14:00 Uhr Bibelnachmittag mit Fr. Federkiel > Donnerstag, , Hl. Maria Magdalena Edling: 19:00 Uhr hl. Messe mit besonderem Gedenken an + Söhne Martin u. Hans / Fr. Storfinger nachgeholt! + Eltern u. Großeltern / Fr. Storfinger nachgeholt! + Geschwister / Fr. Storfinger nachgeholt! + Paul u. Liesl Stenger / Fr. Wolsberger, + Angehörige / Fr. Wolsberger > Freitag, , Hl. Brigitta von Schweden, Ordensgründerin, Patronin Europas Soyen Pfarrz.: 19:00 Uhr hl.messe,mit besonderem Gedenken an + Simon Löw / Fam. Konhäuser, Englstetten > Samstag, , Hl. Christophorus, Märtyrer, Hl. Scharbel Makhluf, Ordenspriester Soyen Pfarrz.: 18:30 Uhr Rosenkranz 19:00 Uhr hl. Messe, mit besonderem Gedenken an + Eltern beiderseits, gefallenen Bruder und verst. Schwester / JM, Fam. Heinrich, Thal, + Mutter und Oma Katharina Schuster / JM, Fam. Hundseder und Schuster, Freiberg, musikalische Gestaltung: Kirchenchor, anschl. Stehempfang zum Abschied von Pfarrer Georg Lindl (letzter Wochenend-Gottesdienst in der Pfarrei) > Sonntag, , 17. Sonntag im Jahreskreis Reitmehring: Kindergottesdienst in der Unterkirche Reitmehring: 8:30 Uhr hl. Messe mit besonderem Gedenken an + Mutter Margarete Maier / Fam. Kobler, + Vater Michael Schiller / Fam. Rücker, + Ehemann u. Vater Josef / Fam. Fredlmeier Edling: 10:00 Uhr hl. Messe mit besonderem Gedenken an + Eltern Centa u. Josef Untergehrer / Centa Krieger, alle Verstorbenen des Hauses / Centa Krieger, + Eltern Georg u. Maria Glas, Bruder Josef u. Nichte Sigrid / Fam. Martin Glas, + Cousine Manuela Neumann u. Cousin Johannes Wagner / Marianne Wagner mit Thomas, + Maria Dapperger / v. den Edlinger Freundinnen, + Monika Binsteiner / v. d. Gruppenstunde, + Großeltern bds. / Fam. Fischberger, + Großeltern u. Vater Max Bernhard / Fam. Bernhard, + Eltern, Oma u. Opa Niedermaier / Fam. Bernstetter, + Matthias Hain u. Maria Dapperger / Fam. Bernstetter, + Vater, Schwester, Neffen u. Oma / Fam. Margit Schrag, + Eltern u. Großeltern / Fr. Liegl, + Tochter Steffi / Fam. Zahnbrecher, musikalische Gestaltung : Gruppe Amicitia Soyen: 10:00 Uhr hl. Messe zur 40-Jahr-Feier des TSV Soyen, musikalische Gestaltung: Circle Of Friends > Dienstag, , Reitmehring: 19:00 Uhr hl. Messe > Mittwoch, , Soyen Kirche: 8:00 Uhr hl. Messe > Donnerstag, Hl. Martha von Betanien Edling: 19:00 Uhr hl. Messe mit besonderem Gedenken an + Mutter / N.N. nachgeholt! + Freundin Gretl / N.N. nachgeholt! + Ehemann Rupert / Fr. Inge Löw > Freitag, , Hl: Batho, Priester, Glaubensbote, Hl. Petrus Chrysologus, Bischof, Kirchenlehrer Soyen Pfarrz.: 19:00 Uhr hl. Messe, mit besonderem Gedenken an + Anna Stemmler / die Nachbarn > Samstag, , Hl. Ignatius von Loyola, Priester, Ordensgrün-

17 SEITE 25 der Kirchreit: 10:00 Uhr Trauung Barbara Wetterstetter, Lamsöd - Ludwig Latein, Babensham, Hochhaus: 10:00 Uhr Trauung Sabine Thomas - Mirko Thomas, Thal Edling: 18:30 Uhr Rosenkranz Edling: 19:00 Uhr hl. Messe mit besonderem Gedenken an + Peter Bollinger / Berta Bilz, + Ehemann Günther / Berta Bilz, um die Seligsprechung v. Mutter Franziska Lechner, + Eltern Anny u. Franz Ganser / Doris Huber m. Fam. und Geschwistern, + Angela Staudinger u. Therese Eder / Fam. Stefan Speierl, beiders. + Eltern u. Geschwister / Fam. Haas, Edling, + Eltern Anna u. Josef Schex / Fam. Hubert Schex, Koblberg, + Sohn und Bruder Helmut u. Verwandtschaft / Fam. Mandelsperger, + Eltern Barbara u. Karl Dobner / v. d. Töchtern, + Schwester Gitta Brand / Fam. Manfred Grabner > Sonntag, , Patrozinium Edling: 10:00 Uhr Patrozinium, Kirta-Fest hl. Messe mit besonderem Gedenken an + Mutter Irmgard Staudinger / Margit Staudinger mit Bernd, bds. + Eltern u. Angehörige / Fam. Florian Wallner, + Schwester Thea, Betty u. Mina / Fam. Florian Wallner, + Alfred Maier u. Franz Kirmaier / Fam. Florian Wallner, + Ehemann u. Vater Peter Stettner / Fam. Stettner, + Nachbarn / Fam. Stettner, + Wiltrud Kaiser / Dirn-harter Sänger, + Wiltrud Kaiser / Nachbarschaft, + Eltern u. Geschwister / Fam. Franz Ganslmaier, + Martin / Fam. Eggerl, musikalische Gestaltung: Cyriacen Evangelische Freikirche Wasserburger Land Gottesdienste im Betreuungszentrum Wasserburg, Hermann- Schlittgen-Straße 1, Nördliche Burgau, Wasserburg am Inn > Sonntag, , 9:30 Uhr Gottesdienst mit Abendmahl parallel dazu Teenager- und Kindergottesdienst > Sonntag, , 9:30 Uhr Gottesdienst parallel dazu Teenager- und Kindergottesdienst > Sonntag, , 9:30 Uhr Gottesdienst parallel dazu Teenager- und Kindergottesdienst Gäste sind uns immer herzlich willkommen! Weitere Informationen finden Sie auch im Internet unter Baptisten Koinonia - Evangelisch-Freikirchliche Gemeinde Wasserburg, Gemeindezentrum: Kaspar-Aiblinger-Platz 7, Gottesdienste > Sonntag, 18. Juli 2010, Uhr > Sonntag, 25. Juli 2010, Uhr, Predigt: Reinhard Schmittlein Zur gleichen Zeit Betreuung für Kinder im Alter von null bis acht. Im Anschluss gemeinsames Kaffeetrinken. Kontakt: Pastor Reinhard Schmittlein, Telefon , koinonia@t-online.de. Adventgemeinde Die Gemeinschaft der Siebenten-Tags-Adventisten lädt ein: in die Gemeinde Am Burgtall 9 zum > Gottesdienst am Samstag, 17. Juli, um 9.30 Uhr, > Gottesdienst am Samstag, 24. Juli, um 9.30 Uhr, jeweils mit Bibelgespräch und Predigtteil, gleichzeitig Kindergottesdienst. Jehovas Zeugen Königreichssaal Wasserburg, Schopperstattweg 4, Tel > Sonntag, , Bezirkskongress im Olympiastadion München Motto: Bleibt Jehova nahe > Sonntag, Uhr Biblischer Vortrag: Unter Verfolgung standhalten > Freitag, Uhr Versammlungsbibelstudium, Theokratische Predigtdienstschule und Dienstzusammenkunft Alle Zusammenkünfte sind öffentlich. Interessierte Personen sind jederzeit willkommen.

18 SEITE 43 abfallwirtschaft Bekanntgabe der Restmüllgewichte für die Teilnehmer am Bekanntgabeverfahren Juni 1) finden Sie auf Ihrem Abfallgebührenbescheid 2) letzte 4 Stellen der Deckelnummer Kundennr. Leerungsdatum Gewicht/ Deckel- Kundennr. Leerungs- Gewicht/ Deckel- Kundennr. Leerungs- Gewich Deckel- Kundennr. Leerungs- GewichtDeckel- 1) kg Nr. 2) 1) datum kg Nr. 2) 1) datum /kg Nr. 2) 1) datum /kg Nr. 2) , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , Wir danken den nachfolgenden Spendern, die das Burgerfeldfest 2010 unterstützt haben, dessen Reinerlös dem Mehrgenerationenhaus zu Gute kommt. Aldi Supermarkt Allianz-Versicherung Ramm, Reitmehring Apotheke am Burgerfeld, Brunhuberstr. Attel Gärtnerei Attel-Werkstätten Autohaus Eder, Gewerbering 1, Eiselfing Autohaus Gartner, Eiselfing Autohaus Huber, Anton-Woger-Str. 7 Atzenberger, Dr.-Fritz-Hzber-Str. 5 Generali Versicherung Schauer (neben Tankstelle Zeislmeier) Barmer Ersatzkasse Bäckerei Anders, Wasserburg- Burgerfeld Betten Klobeck, Herrengasse Blumen Hirneiß, Weberzipfel Bräu im Moos Burger Estriche GmbH, Amerang Bücherei Herzog, Salzsenderzeile Café Schranne, Marienplatz City Sun Sonnenstudio, Bahnhofstr. Creativ Bastelstuben, Griesstätt DAK Krankenkasse, Ledererzeile Demmel Josef, Rolladenbau, Klosterweg 1 Diakonisches Werk, Rosenheim Dreierlei, Berggasse Druckerei Neuner, Eiselfing Druckerei Weigand, Wambach und Peiker GmbH, Dr.-Fritz-Huber-Str. 12 Edl Roland, Heizung-Sanitär, Brunhuberstr. Eiscafe Venezia, Marienplatz Elektro-Bösch, Heisererplatz 10 Elektro-Park Weiß, Edling Face-Full, Piercing und Tatoo Fahrschule Griebl Rosenheimer Straße Fahrschule Habenstein, Burgerfeld Fellner Nagelstudio, Wasserburg Fit & Fun Sportpark, Alkorstraße Friseur-Salon Renate, Reitmehring Friseur-Salon Hanni, Abr.-Kern-Str. 6 Friseur-Salon Evi Kasper, Heubergstr. 1 Friseur-Salon Luise, Schlachthofstraße Gabersee-Werkstätten Gabersee Gärtnerei Gasthaus Sanftl, Eiselfing Gärtnerei Posch, Am Herder 4 Gemeinnützige Wohnungsbau-Genossenschaft, Wasserburg Gerhardt Claus, Malermeister, Willi-Ernst-Ring 19 Glaserei Gartner, Weberzipfel Gronbach, mechanische Komponenten für Hausgeräte Hammermarkt, Römerstr. 3, Edling Haarstudio Innwell, Fußstetter und Heiß Heinis Hofladen Heinerich Glaserei, Hofstatt Held Gottfried, Töpferei + Innschiffahrt, Bruckgasse Hilger Busunternehmen, Schmerbeckstr. 7 Hinterberger, Geschenk- und Bastelartikel, Salzsenderzeile HUK-Coburg-Versicherung Ober, Brunhuberstr. 29 Ing.-Büro Lichtmannegger, Eiselfing Inn- Getränkemarkt Bachmaier, Eiselfinger Str. 3 (bei Däschinger) Inn-Kaufhaus GmbH, Ledererzeile Innovation, Hofstatt J. Bauer KG, Molkerei, Molkerei-Bauer- Str. Kern Raumausstattung, Herrengasse KLAGO-TEXTIL, Vogtareuth Kopiecenter Kohlmann, Marienplatz La Tavarne, Greinhof/Ledererzeile Leiß Elisabeth, Rosenheim Lidl Supermarkt Malergeschäft Bonath, Gumpeltsheimer Straße Mazda Gruber, Burgau Mac Donalds, Wasserburg Meggle GmbH, Reitmehring Metzgerei Gassner, Griesstätt Meyer Bräu Gaststätte, Schmiedzeile Mondeli Roberto, Obst und Gemüse, Hofstatt Neuberger, Uhren-Schmuck, Ledererzeile Opel Vodermayer, Rosenheimer Str. 13 Optik Baumann, Bruckgasse Optik Götz, Ledererzeile Optik Tewes, Ledererzeile Optik Sehenswert, Hofstatt Optik,,Die Brille", Ledererzeile OVB, Ledererzeile Pizzeria La Perla Di Calabria, Schustergasse Raab, Kartbahn, Hafenham Raiffeisenbank Rosenheim- Wasserburg, Brunhuberstr. 39 Ranger Travel, Expedition, Wasserburg Reifenservice Luyken, Tegernau Rheinische Kunststoffwerke GmbH, Alkorstraße Roter Turm, Gasthaus, Hofstatt Schreibwaren Weigl, Brunhuberstr. 24 Schweigstetter Max, Kachelofenbau, Hofstatt Sea You, Restaurant, im Badria Seltmann Bastel- und Schulbedarf, Tränkgasse Selectra Spielzeug, Edling Singer Großmarkt, Am Aussichtsturm 5 Spielwaren Fuchs, Ledererzeile Sparda Bank Wasserburg Sparkasse Wasserburg Sport Gruber, Marienplatz Stadt Wasserburg Stadtwerke Wasserburg, Abt. Badria Stechl Keller, Marienplatz 6 Stemmer Holzfachmarkt, Tegernau Tankstelle Fellner, Burgau Tankstelle Zeislmeier, Salzburger Str. Techniker-Krankenkasse, Rosenheim TÜV Wasserburg, Dr.-Fritz-Huber-Str. Trauerhilfe Denk, Ledererzeile Trauerberatung Brand, Klosterweg 12 Ullmann + Köster, Kfz.-Werkstatt, Schmerbeckstr. Unertl-Weißbier GmbH, Haag vom Faß, Schustergasse Wasserburger Allianz - Raiffeisenbank Wasserburger Markthallen, Aß, Marienplatz Wasserburger Kaffeerösterei, Marienplatz Wap-Waschanlage Stechl, Wasserburg am Badria Weinhaus zur Burgstube, Färbergasse Weißes Rößl, Restaurant, Herrengasse Winkler, Fischer-Center, Weberzipfel Wuchterl, Heizung + Sanitär, Eiselfing Zoßeder GmbH, Containerdienst, Spielberg 1 Selectra Spielzeug, Edling Ferner bedanken wir uns bei allen Spendern, die nachträglich noch gespendet haben, deren Namen werden im nächsten Jahr an dieser Stelle veröffentlicht!

19 SEITE 31 der Organisatoren, als auch der eingebundenen Vereine, Verbände und Organisationen ist es gelungen über die Jahre hinweg das Ferienprogramm auszubauen und auch ein Winterferienprogramm anzubieten. Derzeit organisieren die Jugendreferentin Irene Langer (seit 8 Jahren) sowie Gertraud Reiser (seit 14 Jahren), Werner Gartner (seit 13 Jahren) und Christine Deliano (seit 8 Jahren) vollkommen ehrenamtlich die vielfältigsten Angebote. Dafür möchte ich mich bei diesem Team und bei den vielen Unterstützern in den verschiedensten Organisationen recht herzlich bedanken. Ohne dieses ehrenamtliche Engagement wäre der Erfolg des Wasserburger Ferienprogramms nicht möglich gewesen. Für die Zukunft wünsche ich mir für das Wasserburger Ferienprogramm weiterhin viel Erfolg und die breite Unterstützung ortsansässiger Vereine, Verbände und Organisationen. Den Kindern und Jugendlichen wünsche ich viel Freude bei der Nutzung des umfangreichen Programmangebots. Euer Michael Kölbl, 1. Bürgermeister Liebe Freunde des Wasserburger Ferienprogramms, als Bürgermeister und langjähriger Jugendreferent der Stadt Wasserburg a. Inn freue ich mich ganz besonders, dass das Wasserburger Ferienprogramm seit 25 Jahren ein fester Bestandteil sinnvoller Feriengestaltung für Kinder und Jugendliche geworden ist. Ich blicke auch gerne auf die Anfänge des Wasserburger Ferienprogramms zurück: 1984 wurde ich vom Wasserburger Stadtrat zum Jugendreferenten gewählt und konnte dann gemeinsam mit jeweils einem Vertreter aus den anderen Fraktionen 1985 das erste Ferienprogramm aus der Taufe heben. Durch das vielfältige ehrenamtliche Engagement sowohl Informationen zur Teilnahme: Anmeldungen für das Ferienprogramm werden frühestens am Freitag, in der Zeit von Uhr entgegengenommen. Ab Montag, werden die Anmeldungen zu den normalen Öffnungszeiten der Stadtverwaltung entgegengenommen. Die Anmeldung erfolgt nur persönlich (auch durch Dritte) bei gleichzeitiger Bezahlung des Unkostenbeitrages in der Stadtverwaltung Wasserburg, Rathaus, Zimmer 14. Achtung: Kinder aus den Gemeinden Amerang, Eggstätt, Gars, Höslwang, Obing, Vogtareuth und Schnaitsee haben einen Aufpreis von 2,00 Euro je Veranstaltung zu zahlen, da diese Gemeinden keinen Erstattungsbeitrag an die Stadt Wasserburg entrichten. Anmeldeschluss ist in der Regel Uhr mittags, 2 Werktage (außer Samstag) vor dem Veranstaltungstermin; für einzelne Veranstaltungen kann ein früherer Meldeschluss gelten. Teilnehmer und Betreuer sind während der Veranstaltung haftpflicht- und unfallversichert. Ansonsten erklärt sich der Teilnehmer bzw. der Erziehungsberechtigte mit der Anmeldung damit einverstanden, die Stadt Wasserburg a. Inn von jeglicher Haftung freizustellen. Die notwendigen Ausrüstungsgegenstände müssen in Ordnung sein. Auch hier übernimmt die Stadt keine Haftung. Krankheiten, Allergien und Behinderungen des Teilnehmers sind bei der Anmeldung schriftlich mitzuteilen. Die Teilnahme erfolgt in diesen Fällen auf eigene Gefahr. Während der Veranstaltung sind die Betreuer bevollmächtigte Vertreter des Veranstalters und nehmen damit auch die Aufsichtspflicht wahr. Ihren Anweisungen ist Folge zu leisten. Sofern sich ein Teilnehmer unerlaubt vom Veranstaltungsort entfernt, wird keine Haftung übernommen. Aus Fairness gegenüber anderen Kindern bitten wir um rechtzeitige Absage, wenn jemand an einer Veranstaltung nicht teilnehmen kann, damit die Nachrücker" informiert werden können. Bleibt ein Teilnehmer der Veranstaltung unentschuldigt fern, so behält die Stadt die Teilnahmegebühr. Bei gleichzeitiger Teilnahme von mehr als zwei Geschwistern werden ab dem 3. Kind keine Kosten erhoben; einzelne Veranstaltungen sind davon ausgenommen. Die Stadt Wasserburg a. Inn bedankt sich bei allen Veranstaltern, Vereinen, Privatpersonen und Sponsoren sowie der Sparkasse Wasserburg, die durch ihr vielfältiges Engagement dazu beitragen bzw. beigetragen haben, den Kindern und Jugendlichen aus Wasserburg und Umgebung ein reichhaltiges und interessantes Ferienprogramm anbieten zu können. Die Busfahrten werden mit der Fa. Hilger durchgeführt.

20 SEITE 32 wasserburger heimatnachrichten 14/2010 Termine nach tel. Vereinbarung Schnupperstunde für Therapeutisches Reiten Die Beziehung zum Pferd und der Umgang mit dem Tier stehen im Vordergrund. Durch die therapeutisch geleitete Kontaktaufnahme wird eine ganzheitliche Beziehungsanbahnung in spielerischen Übungen zum Pferd ermöglicht. Individuelle Einzelstunden! Bei Interesse siehe Homepage: Veranstalter: Berni Schnitzer, Dipl. Reittherapeutin SGTR Alter der Teilnehmer: Kinder jeden Alters Anmeldung: Frau Schnitzer, Tel / Auskunft: Frau Schnitzer, Tel /409070, 1. Veranstaltung: Samstag, Veranstaltung: Sonntag, Fischen am Friedlsee mit Gewässer-, Geräte- und Fischkunde Veranstalter: Kreisfischereiverein Wasserburg a. Inn Beginn/Treffpunkt: Uhr / Friedlsee, Fischerhütte am See Uhr (Kinder bitte wieder abholen) Alter der Teilnehmer: 7-10 Jahre Teilnehmerzahl: 8 Personen je Veranstaltung Zimmer 14, Tel ,00 je Veranstaltung (bei Anmeldung zu bezahlen) Falls eigenes Angelgerät vorhanden, bitte mitnehmen, Gummistiefel, bei Regen entsprechende Kleidung anziehen! Auskunft: Herr Edl, Tel. 0171/ , 1. Veranstaltung: Sonntag bis Samstag, Veranstaltung: Sonntag bis Samstag, Outdoor Survival Sommerferien Jugendcamp für Mädchen und Jungen Sea-Rafting auf einem selbstgebauten Floß, Klettern im Kletter-Stadl, Erlebniswanderung mit Karte und Kompass, mit dem Kanu eine See- Überquerung unternehmen, beim Schein des Lagerfeuers die Sterne knistern hören... all das und noch viel mehr in einem Zelt-Camp in den Bergen beim Schliersee, Natur und Abenteuer pur erwarten dich! Veranstalter: Kluge GmbH (Frank Kluge) und Mitarbeiter des Sport-Service-Teamwork Die VHS fungiert nur als Vermittler, die Teilnahme erfolgt daher auf eigenes Risiko. Es besteht keine Haftung seitens der VHS. Beginn/Treffpunkt: Uhr / Schlierseegebiet (eigene An- und Abfahrt) Uhr Alter der Teilnehmer: Jahre Teilnehmerzahl: 20 Personen Anmeldung: VHS Wasserburg, Tel ,00 (beim Veranstalter zu bezahlen) Camp- und Anfahrtsunterlagen werden zugeschickt. Auskunft: Herr Kluge, Tel. 089/ Montag, bis Freitag, Zelten am Soyener See Sportliche Aktivitäten: Ballspiele, wandern, Kanufahren, Schlauchbootfahren, Boccia, evtl. Radfahren, Lagerfeuer, schwimmen uvm. Wir kochen und spülen gemeinsam (keine Dosengerichte). Bettruhe Uhr, keine Gameboys und Handys. Veranstalter: Richard Wiatrak - Beginn/Treffpunkt: Uhr / Am Soyener See ca Uhr Alter der Teilnehmer: Teilnehmerzahl: ab 10 Jahre 9 Personen - Eltern können die Kinder gerne begleiten und abends besuchen. Zimmer 14, Tel ,00 (bei Anmeldung zu bezahlen) Zelt (falls vorhanden), Schlafsack, Isomatte, Sonnenschutz, Schwimmsachen, dem Wetter angepasste Kleidung, Einverständniserklärung und Erklärung über Schwimmeigenschaften erforderlich! Auskunft: Herr Wiatrak, Tel Montag, bis Donnerstag, Macht mit am PC - Ferienkurs Computerferienkurs für Kids Dieser Kurs ist als Einstieg in das Abenteuer Computer gedacht. Ihr lernt, wie ein Computer eigentlich funktioniert; wie man einen Text verfassen kann; wie man schöne Bilder malen kann und wie ihr was Schönes präsentieren könnt. Zum Einsatz kommen die Programme Word, Paint und Power Point und das Betriebssystem Windows. Veranstalter: VHS Wasserburg Beginn/Treffpunkt: Uhr / EDV-Raum im Bürgerhaus, 1. Stock (VHS, Salzburger Str. 19) Uhr Alter der Teilnehmer: 8-12 Jahre Teilnehmerzahl: min. 6 - max. 9 Personen Anmeldung: VHS Wasserburg, Tel ,00 (beim Veranstalter zu bezahlen) Kursleiterin: Frau Dr. Judith Schuler Auskunft: VHS Wasserburg, Tel Montag, bis Freitag, Freies Reiten Das Pferd als Freund und Partner ist der ganzheitliche Hintergrund dieses Kurses. Jeder Tag besteht aus Theorie, Praxis und einer musikalischen Begleitung mit Trommel und Gesang, in Verbindung mit der Mutter Erde. Die Theorie beinhaltet Pferdesprache (n. Monty Roberts, dem Pferdeflüsterer), Pferdeanatomie, Gangarten, Putzen und Pflegen sowie Zaumzeug- und Sattelkunde. In der Praxis mit 1-2 Pferden geht es um Reiten mit und in der Natur, Führen eines Pferdes (denn dort beginnt bereits die Reitkunst), Voltigierübungen, Reiten mit und ohne Sattel, Ausklang = Einklang mit dem Pferd. Veranstalter: Conny Spötzl, Tränkgasse 4, Wasserburg Die VHS fungiert nur als Vermittler, die Teilnahme erfolgt daher auf eigenes Risiko. Es besteht keine Haftung seitens der VHS. Beginn/Treffpunkt: Uhr / Spielplatz Attl Uhr Alter der Teilnehmer: 4-12 Jahre Teilnehmerzahl: mind. 3 - max. 6 Personen Anmeldung: VHS Wasserburg, Tel ,00 (beim Veranstalter zu bezahlen) Fahrrad- oder Reithelm, etwas zu trinken, wetterfeste Kleidung (Regen- bzw. Sonnenschutz) bitte mitbringen Auskunft: Conny Spötzl, Tel. 0160/ Montag, bis Freitag, Tennistraining im Fit & Fun für Anfänger Beginn/Treffpunkt: Uhr / Fit & Fun Uhr Alter der Teilnehmer: 7-17 Jahre Teilnehmerzahl: mind. 3 - max. 8 Personen Anmeldung: Sportpark Fit & Fun, Alkorstraße 10, Tel ,00 (5 Trainingseinheiten jeweils 1,5 Stunden, beim Veranstalter zu bezahlen) Kinder und Jugendliche werden in 2 Altersklassen unterteilt Auskunft: Markus Owezarek, Tel Montag, bis Freitag, Tennistraining im Fit & Fun für Fortgeschrittene Beginn/Treffpunkt: Uhr / Fit & Fun

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