DEUTSCHES ROTES KREUZ Wasserwacht

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1 DEUTSCHES ROTES KREUZ Wasserwacht Prüfungsordnung Schwimmen der schwimmsporttreibenden Verbände BDS, DLRG, DRK, DSV, DTB, VDST für das Deutsche Jugendschwimmabzeichen, das Deutsche Schwimmabzeichen und die DRK-Lehrscheinausbildung Schwimmen mit Ausführungsbestimmungen Deutsches Rotes Kreuz Präsidium, Bonn Friedrich-Ebert-Allee 71 Nur für den Dienstgebrauch Im Auftrag des DRK, Bonn, 05/1994 Druck:

2 Inhalt 1. Vereinbarung über die Gültigkeit der "Deutschen Prüfungsordnung Schwimmen-Retten-Tauchen" in Verbänden und in der Schule 2. Allgemeine Ausführungsbestimmungen (PO-S) 3. Ausführunsgbestimmungen für Schwimmprüfungen 4. Schwimmprüfungen 5. Fachausbildung Schwimmen 6. Numerierung der Urkunde Lehrschein Schwimmen 7. Bezugsberechtigung 8. DRK-Lehrscheinprüfung - Schwimmen (S) 8.1 Voraussetzungen 8.2 Prüfungen für den Lehrschein - Schwimmen 8.3 Ausführungsbestimmungen für Lehrscheinprüfungen S 8.4 Ausbildungsordnung zum Lehrschein Schwimmen 9. Organisatorische Durchführung der Lehrgänge für Ausbildungsanwärter und Fortbildung der Ausbilder S 9.1 Durchführung der Ausbilderanwärter-Lehrgänge 9.2 Prüfung zum Erwerb der Lehrberechtigung S 9.3 Fortbildung der Ausbilder S 9.4 Kostenträger 9.5 Fachdienstabzeichen S 10. Karte der DRK-Landesverbände 11. Anschriften der DRK-Landesverbände 12. Formblätter 2 Prüfungsordnung Schwimmen

3 1. Vereinbarung über die Gültigkeit der "Deutschen Prüfungsordnung Schwimmen - Retten - Tauchen" in Verbänden und in der Schule Die schwimmsporttreibenden Verbände BDS, DLRG, DRK, DSV, DTB und VDST, die sich später "Befreundete Verbände" nannten, haben in den Jahren 1975/76 gemeinsam eine Prüfungsordnung erarbeitet und verabschiedet. Das Präsidium des DRK hat in seiner Sitzung am und der Präsidialrat des DRK am diesen Regelungen zugestimmt. Daraufhin wurde am 29. April 1977 die mit Wirkung vom gültige "Gemeinsame Prüfungsordnung Schwimmen - Retten - Tauchen" vertraglich vereinbart. Dieser Vereinbarung hat am die Kultusminister-Konferenz zugestimmt und sie dann als "Deutsche Prüfungsordnung Schwimmen - Retten - Tauchen" veröffentlicht. Dabei wurden u.a. nicht nur eine gemeinsame Ordnung für Schwimmprüfungen vereinbart, sondern in diesem Bereich auch einheitliche Urkunden und Abzeichen, wie z.b.: - Frühschwimmer (Seepferdchen) - Deutsches Jugendschwimmabzeichen (zusammengefaßt im Deutschen Jugendschwimmpaß) - Deutsches Schwimmabzeichen (zusammengefaßt im Deutschen Schwimmpaß). Die Abnahmeberechtigung für Schwimmprüfungen richtet sich nach den unter Anlage 1 aufgeführten "Ausführungsbestimmun-gen für Schwimmprüfungen" der "Gemeinsamen Prüfungsordnung Schwimmen - Retten - Tauchen" (Pkt. 4.2 der Deutschen PO S-R-T). Die unterschiedliche Gestaltung der Lehrscheinmodalitäten zwischen der DRK-Wasserwacht, die für jedes Ausbildungsgebiet einen speziellen Lehrschein vergibt, und der DLRG, die nur einen einheitlichen Lehrschein kennt, hat dazu geführt, daß in der Gemeinsamen, wie in der Deutschen Prüfungsordnung S-R-T lediglich im Bereich der Prüfungsordnung Rettungsschwimmen (Anlage 5 der Gemeinsamen PO S-R-T) von Lehrscheinprüfungen gesprochen wird. Die hier dargestellten, entsprechenden Bestimmungen für das Schwimmen wurden daher vom DRK, analog zu den Regelungen in der PO-L/AO-L Rettungsschwimmen selbständig erstellt und sind mit der o.g. Zustimmung von DRK-Präsidium und DRK- Präsidialrat für alle DRK-Landesverbände verbindlich. 2. Allgemeine Ausführungsbestimmungen Diese Bestimmungen sind sinngemäß für die gesamte Ausbildung und alle Prüfungen verbindlich. Die Prüfungsbestimmungen sind grundsätzlich für männliche und weibliche Personen gleich. Die Verantwortung für die Einhaltung der Prüfungs- und Ausführungsbestimmungen sowie der Sicherheitsmaßnahmen tragen Ausbilder und Prüfer. Prüfungsordnung Schwimmen 3

4 Vor der Zulassung zu einem Lehrgang kann eine ärztliche Untersuchung gefordert werden; sie wird jedem Lehrgangsteilnehmer empfohlen. Prüfungsleistungen, für die keine bestimmte Zeit vorgeschrieben ist, müssen ohne Unterbrechung zügig erfüllt werden. Die Leistung ist erst dann erfüllt, wenn der Prüfling ohne fremde Hilfe das Wasser verlassen hat. Wassertemperaturen unter 18 Celsius sind für die Prüfungsabnahme nicht geeignet. Bei Partnerübungen in Ausbildung und Prüfung sollen die beiden Partner etwa gleiches Gewicht und gleiche Größe haben. Bei allen Tauchübungen in undurchsichtigen oder offenen Gewässern sind Sicherheitsmaßnahmen erforderlich. Jeder Tauchende muß dauernd unter Kontrolle stehen. Wenn Sicherheitsgründe nicht dagegen sprechen, muß das Streckentauchen mit einem Kopfsprung begonnen werden. Die Leistung beim Streckentauchen beginnt an der Absprung- oder Abstoßstelle. Während des Tauchvorgangs sollte der Tauchende möglichst nahe über dem Grund schwimmen (Tauchtiefe 1-2 m); sein Körper muß sich jederzeit vollständig unter der Wasseroberfläche befinden. Die vorgeschriebene Strecke muß in gerader Richtung durchtaucht und gemessen werden. Bei undurchsichtigen Gewässern ist eine Abweichung von höchstens 2 m nach rechts oder links gestattet. Beim Tieftauchen muß der ertauchte Gegenstand über die Wasseroberfläche gehoben werden; dabei darf der Schwimmer nicht mit dem Kopf unter Wasser sein. Zwischen den einzelnen Tauchgängen darf sich der Prüfling nicht am Beckenrand o.ä. festhalten. Falls für Sprungprüfungen keine genügend hohe Absprungmöglichkeit vorhanden oder die Wassertiefe geringer als 3,50 m ist, bestimmt der Prüfer in Verbindung mit seiner Gliederung bzw. beauftragenden Institution eine Ersatzleistung (mehrere verschiedenartige Sprünge aus geringer Höhe: Paketsprung, Startsprung, Abrenner) und trägt sie in das Schwimmzeugnis ein. Diese Ausnahmegenehmigung ist nur zu erteilen, wenn entsprechend gut ausgerüstete Bäder nicht aufgesucht werden können. Ihre Geltungsdauer ist auf zwei Jahre zu beschränken. Für das Tauchen sind kleine Tauchringe oder Teller aus Gummi (Plastik) bzw. der 5 kg- Tauchring oder ein gleichartiger Gegenstand zu verwenden. 4 Prüfungsordnung Schwimmen

5 Neben den allgemeinen und überall gültigen Baderegeln ist auf die örtlich besonderen Gegebenheiten hinzuweisen, z.b. Gezeiten (Tiden), Strömung u.ä. Entsprechendes gilt für den Unterricht der Hilfen bei Bade-, Boots- und Eisunfällen. Unterricht und Prüfung der Baderegeln haben altersgemäß zu erfolgen. Die Leistungen sind vom Prüfer einzeln in der vorgeschriebenen Prüfungskarte zu bestätigen. Prüfungskarten und Urkunden müssen neben der Anschrift und Unterschrift der ausstellenden Stelle die Namen und, soweit vorhanden, die Prüfungsberechtigungs-Nummern der Prüfenden tragen, die für die Durchführung verantwortlich gewesen sind. Nach erfolgreicher Prüfung werden bundeseinheitliche Urkunden und Abzeichen gegen Erstattung der Kosten ausgehändigt. Ersatzurkunden und -abzeichen werden nur bei glaubhaftem Nachweis des Erwerbs und des Verlustes gegen Erstattung der Kosten abgegeben. Anträge sind formlos an die Stelle zu richten, welche die Urschrift ausgestellt hat. Umschreibung Eine Umschreibung von Urkunden über das Deutsche Jugendschwimmabzeichen und das Deutsche Schwimmabzeichen und den Lehrscheinen zwischen den Organisationen erfolgt nicht. 3. Ausführungsbestimmungen für Schwimmprüfungen Die Schwimmprüfungen dienen der Förderung einer allgemeinen Grundausbildung im Schwimmen und in der Selbstrettung. Die Prüfungen für Jugendliche sind im Deutschen Jugendschwimmpaß zusammengefaßt. Der Deutsche Jugendschwimmpaß umfaßt folgende drei Leistungen: Deutsches Jungendschwimmabzeichen - Bronze -, Freischwimmer Deutsches Jungendschwimmabzeichen - Silber - Deutsches Jungendschwimmabzeichen - Gold - Das Deutsche Jugendschwimmabzeichen - Gold - darf frühestens mit 9 Jahren erworben werden. Der Deutsche Schwimmpaß umfaßt folgende drei Leistungen: Deutsches Schwimmabzeichen - Bronze -, Freischwimmer Deutsches Schwimmabzeichen - Silber - Deutsches Schwimmabzeichen - Gold - Prüfungsordnung Schwimmen 5

6 Der Deutsche Schwimmpaß darf frühestens mit 18 Jahren erworben werden. Das Deutsche Schwimmabzeichen Gold kann jährlich wiederholt und entsprechend beurkundet werden. Für jede 5. Wiederholung wird das Abzeichen mit der entsprechenden Zahl verliehen. Für jede Stufe der Schwimmprüfungen gibt es Abzeichen. Nur die beurkundete Prüfung berechtigt zum Tragen der entsprechenden Abzeichen. Die Prüfungsstufen des Deutschen Jugendschwimmpasses und des Deutschen Schwimmpasses entsprechen sich; es werden einheitliche Abzeichen je Stufe verwendet. Die Prüfungen für den Deutschen Jugendschwimmpaß bzw. Deutschen Schwimmpaß sollen in der vorgenannten Reihenfolge einzeln abgelegt werden. Nur die jeweils abgelegte Prüfung wird im Schwimmpaß beurkundet; gleichzeitig miterfüllte andere Prüfungen dürfen nicht bestätigt werden. Die Prüfungen für jedes einzelne Schwimmzeugnis müssen (nach Abschluß der entsprechenden Ausbildung) in einem Zeitraum von zwei Monaten abgelegt werden, gerechnet vom Tag der ersten erfüllten Bedingung an. Schwimmprüfungen dürfen nur dort abgenommen werden, wo die Wassertiefe die Körpergröße des Prüflings überschreitet. Der Sprung vom Beckenrand muß ins tiefe Wasser erfolgen. Deutliches Abspringen und vollständiges Eintauchen sind notwendig. Bei der Prüfung zum Deutschen Jugendschwimmabzeichen - Bronze - Freischwimmer - sollte ein Startsprung mit Ausgleiten angestrebt werden. Beim Deutschen Jugendschwimmabzeichen - Gold - muß das Kraulschwimmen mit regelmäßiger Atmung durchgeführt werden. Die erzielten und gemessenen Einzelleistungen können in die Urkunde eingetragen werden. 6 Prüfungsordnung Schwimmen

7 Bei den Schwimmprüfungen für den Deutschen Schwimmpaß werden die Höchstzeiten je Lebensjahrzehnt (erstmals mit dem vollen 30 Lebensjahr) - um 1 Minute bei 200 m Schwimmen für das Deutsche Schwimmabzeichen - Bronze - Freischwimmer - und beim 400 m Schwimmen für das Deutsche Schwimmabzeichen - Silber -, - um 2 Minuten beim 1000 m Schwimmen für das Deutsche Schwimmabzeichen - Gold - sowie - um 10 Sekunden beim 100 m Schwimmen für das Deutsche Schwimmabzeichen - Gold - erhöht. Für das Tieftauchen werden am besten kleine Tauchringe oder Teller aus Plastik oder Gummi verwendet. Der Schwimmer muß voll aufgetaucht sein und seinen Gegenstand aus dem Wasser halten bzw. an Land werfen. Für die Mehrfach-Tauchübungen sollen 6 Teller oder Ringe auf einer Grundfläche von ca. 5 x 5 m in etwa 2 m Wassertiefe verteilt werden. In ungünstigen Gewässern kann dreimaliges Tieftauchen und Heraufholen von Kies o.ä. verlangt werden. Körperbehinderte werden in die Schwimmausbildung einbezogen, soweit dies ihre Behinderung erlaubt. Ein ärztliches Attest muß über den Grad der Behinderung und die allgemeine Sporttauglichkeit Auskunft geben. Behinderungen im Sinne dieser Prüfungsordnung sind Funktionsbeschränkungen mindestens eines Armes oder Beines (z.b. durch Amputation, Lähmung, Mißbildung), wofür Sonderleistungen eingeräumt werden können. Schwerstbehinderte, z.b. Querschnittsgelähmte, können im Wasser starten. Sonstige Sonderleistungen bei den Schwimmabzeichen - Silber -: m Schwimmen in höchstens 20 Minuten - Weit-Tieftauchen (für Schwerstbehinderte, z.b. Querschnittsgelähmte): Aus 5 m Entfernung ca. 2 m Tieftauchen mit Heraufholen eines Gegenstandes (anstelle von: Sprung aus 3 m Höhe bzw. 2 Sprünge vom Beckenrand) Prüfungsordnung Schwimmen 7

8 Sonstige Sonderleistungen beim Deutschen Jugendschwimm-abzeichen - Gold -: - 50 m Schwimmen in beliebiger Technik in höchstens 80 sec. (anstelle von: 50 m Brustschwimmen in höchstens 70 sec.) - 25 m Schwimmen in einer anderen Technik als bei der vorstehenden Disziplin gewählt (anstelle von: 25 m Kraulschwimmen) - 50 m Rückenschwimmen (anstelle von: 50 m Rückenschwimmen ohne Armtätigkeit mit Grätschschwung) - 10 m Streckentauchen (für Behinderte mit doppeltem Arm- oder Beinschaden anstelle von: 15 m Streckentauchen) - Tieftauchen: Heraufholen von drei kleinen Tauchringen innerhalb von 4 Minuten in höchstens 4 Tauchversuchen (bei doppeltem Arm- oder Beinschaden anstelle von: innerhalb 3 Minuten in höchstens 3 Tauchversuchen) - Weit-Tieftauchen (für Schwerstbehinderte, z.b. Querschnittsgelähmte): Aus 8 m Entfernung ca. 2 m Tieftauchen mit Heraufholen eines Gegenstandes (anstelle von: Sprung aus 3 m Höhe) - 50 m Kleiderschwimmen (Hosenbein und Ärmel der Jacke entsprechend der Behinderung gekürzt; anstelle von: 50 m Transportschwimmen) Sonstige Sonderleistungen beim Deutschen Schwimmabzeichen - Gold m Schwimmen in höchstens 28 Minuten für Männer, in höchstens 33 Minuten für Frauen (anstelle von: in höchstens 24 bzw. 29 Minuten) m Schwimmen in höchstens 2 Minuten für Männer, in höchstens 2:10 Minuten für Frauen (anstelle von: in höchstens 1:50 bzw. 2 Minuten) m Rückenschwimmen (Einschränkungen der Schwimmtechnik entfallen) - Tieftauchen: Heraufholen von drei kleinen Tauchringen innerhalb von 4 Minuten in höchstens 4 Tauchversuchen (bei doppeltem Arm- oder Beinschaden anstelle von: innerhalb von 3 Minuten in höchstens 3 Tauchversuchen) - Weit-Tieftauchen (für Schwerstbehinderte, z.b. Querschnittsgelähmte): Aus 8 m Entfernung ca. 2 m Tieftauchen mit Hera,ufholen eines Gegenstandes (anstelle von: Sprung aus 3 m Höhe) - 50 m Kleiderschwimmen (Hosenbein und Ärmel der Jacke entsprechend der Behinderung gekürzt; anstelle von: 50 m Transportschwimmen). Berechtigt zur Abnahme von Schwimmprüfungen sind: - Inhaber eines Lehrscheins (DRK: Schwimmen und Rettungsschwimmen) im Auftrag und im Bereich ihres Bezirks - Inhaber des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens - Silber - mit einem Mindestalter von 18 Jahren im Auftrag und im Bereich Ihres Bezirkes - Lehrer, die den Schwimmunterricht an Hochschulen erteilen - Lehrer mit der Lehrberechtigung zur Erteilung von Schwimm-unterricht und Lehrer, die mit der Erteilung von Schwimmunterricht nach den entsprechenden Richtlinien der Länder beauftragt sind - Staatlich geprüfte Schwimmlehrer - Staatlich geprüfte Schwimmeister, Geprüfte Schwimmeister und Schwimmeistergehilfen 8 Prüfungsordnung Schwimmen

9 - Mitglieder des Deutschen Schwimmverbandes, des Deutschen Turnerbundes und des Verbandes Deutscher Sporttaucher, die eine entsprechende gültige Prüfberechtigung ihrer Organisation besitzen - Fachsportleiter Schwimmen der uniformierten Verbände. 4. Schwimmprüfungen Frühschwimmer - Seepferdchen - Leistungen: Sprung vom Beckenrand und 25 m Schwimmen Heraufholen eines Gegenstandes mit den Händen aus schultertiefem Wasser DRK-Schwimmzeugnis für Erwachsene Leistungen: 50 m Schwimmen ohne Zeitbegrenzung Heraufholen eines Gegenstandes mit den Händen aus schultertiefem Wasser Deutscher Jugendschwimmpaß Deutsches Jugendschwimmabzeichen - Bronze - - Freischwimmer - Leistungen: Sprung vom Beckenrand und mindestens 200 m Schwimmen in höchstens 15 Minuten Einmal ca. 2 m Tieftauchen von der Wasseroberfläche mit Heraufholen eines Gegenstandes Sprung aus 1 m Höhe oder Startsprung Kenntnis von Baderegeln Deutsches Jugendschwimmabzeichen - Silber - Leistungen: Startsprung und mindestens 400 m Schwimmen in höchstens 25 Minuten, davon 300 m in Bauchund 100 m in Rückenlage Zweimal ca. 2 m Tieftauchen von der Wasseroberfläche mit Heraufholen je eines Gegenstandes 10 m Streckentauchen Sprung aus 3 m Höhe Kenntnis von Baderegeln und Selbstrettung Prüfungsordnung Schwimmen 9

10 Deutsches Jugendschwimmabzeichen - Gold - Leistungen: 600 m Schwimmen in höchstens 24 Minuten 50 m Brustschwimmen in höchstens 70 Sekunden 25 m Kraulschwimmen 50 m Rückenschwimmen mit Grätschschwung ohne Armtätigkeit oder 50 m Rückenkraulschwimmen 15 m Streckentauchen Tieftauchen von der Wasseroberfläche mit Heraufholen von drei kleinen Tauchringen aus einer Wassertiefe von etwa zwei Metern innerhalb von 3 Minuten in höchstens 3 Tauchversuchen Sprung aus 3 m Höhe 50 m Transportschwimmen: Schieben (oder Ziehen) Nachweis folgender Kenntnisse: - Baderegeln - Hilfe bei Bade-, Boots- und Eisunfällen (Selbst- und einfache Fremdrettung) Deutscher Schwimmpaß Deutsches Schwimmabzeichen - Bronze - - Freischwimmer - Leistungen: Sprung vom Beckenrand und mindestens 200 m Schwimmen in höchstens 7 Minuten 1 Kenntnis von Baderegeln Deutsches Schwimmabzeichen - Silber - Leistungen: Sprung vom Beckenrand und mindestens 400 m Schwimmen in höchstens 12 Minuten 1 Zweimal ca. 2 m Tieftauchen von der Wasseroberfläche mit Heraufholen je eines Gegenstandes 10 m Streckentauchen Zwei Sprünge vom Beckenrand: Je ein Sprung kopf- und fußwärts Kenntnis von Baderegeln und Selbstrettung 1 Siehe Altersdifferenzierung in den Ausführungsbestimmungen 10 Prüfungsordnung Schwimmen

11 Deutsches Schwimmabzeichen - Gold - Leistungen: 1000 m Schwimmen in höchstens 24 Minuten für Männer 1 in höchstens 29 Minuten für Frauen m Schwimmen in höchstens 1:50 für Männer 1 in höchstens 2:00 Minuten für Frauen m Rückenschwimmen, davon 50 m mit Grätschschwung ohne Armtätigkeit 15 m Streckentauchen Tieftauchen von der Wasseroberfläche mit Heraufholen von drei kleinen Tauchringen aus einer Wassertiefe von etwa zwei Metern innerhalb von 3 Minuten in höchstens 3 Tauchversuchen Sprung aus 3 m Höhe oder 2 Sprünge aus 1 m Höhe, davon je ein Sprung kopf- und fußwärts 50 m Transportschwimmen: Schieben (oder Ziehen) Nachweis folgender Kenntnisse: - Baderegeln - Hilfe bei Bade-, Boots- und Eisunfällen (Selbst und einfache Fremdrettung) 5. Fachausbildung Schwimmen Art der Ausbildung Zust. Ausbilder Durchführ. Stelle Anfängerschwimmunterricht Ausbilder S und Helfer Kreisverband Ortsverein/-gruppe Fortbildung Schwimmen Training für RS- Wettbewerbe Kleinkinderschwim-men Behindertenschwimmen Altenschwimmen Lehrberechtigung S Ausbildung Lehrberechtigung S Fortbildung Fortbildung der Multiplikatoren bzw. Zusatzausbildung Ausbilder S Ausbilder S mit Sonderberechtigung durch Zusatzausbildung Multiplikatoren S Multiplikatoren S Arbeitsgruppe S Spezialausbilder Kreisverband Ortsverein/-gruppe Kreisverband Ortsverein/-gruppe Landesverband BRK: Bezirksverband Landesverband BRK: Bezirksverband DRK-Generalsekreta-riat Landesverband Prüfungsordnung Schwimmen 11

12 Lehrberechtigung Schwimmen Nach erfolgreich abgelegter Prüfung und mit Ausstellung des Lehrscheins S ist der Ausbilder S berechtigt, Schwimmausbildung in seinem Dienstbereich durchzuführen. Er ist gleichfalls berechtigt, die Schwimmprüfungen (Frühschwimmer, Deutscher Jugendschwimmpaß, Deutscher Schwimmpaß, Schwimmzeugnis für Erwachsene) im Rahmen der Wasserwacht abzunehmen. Zusätzlich können für die selbständige Durchführung von Schwimmunterricht im Rahmen der Wasserwacht alle - Lehrer mit der Berechtigung zum Erteilen von Schwimmunterricht an Schulen - Inhaber einer F-Übungsleiter-Lizenz Schwimmen - Inhaber einer C-Lizenz des DSV - Staatlich geprüfte Schwimmlehrer - Geprüfte Schwimmeister - Fachübungsleiter Schwimmen (Bundeswehrausbildung - Fachausbildung S) eingesetzt werden. Der genannte Personenkreis benötigt für die Erteilung von Schwimmunterricht bei der DRK- Wasserwacht keinen Lehrschein Schwimmen. Es ist lediglich ein schriftlicher Auftrag durch die zuständige Ortsgruppe (den Kreisverband) zu erteilen. Diesem Personenkreis kann auf Antrag der Lehrschein Schwimmen der DRK-Wasserwacht erteilt werden, wenn - die Mitgliedschaft im DRK - die Qualifikation - eine Ausbildungstätigkeit im Schwimmen (mindestens 1 Jahr) im Rahmen der DRK- Wasserwacht gegeben ist. Anträge sind auf dem Dienstweg an den zuständigen DRK- Landesverband zu richten. Ausstellung des Lehrscheines S Ausstellung und Registrierung der Lehrberechtigung Schwimmen erfolgt durch den jeweils zuständigen DRK-Landesverband. Gültigkeit der Lehrberechtigung S Die Gültigkeit der Lehrberechtigung Schwimmen ist vom Tag der Ausstellung des Lehrscheins an auf fünf Jahre befristet. 12 Prüfungsordnung Schwimmen

13 Lehrberechtigungen, die länger als ein Jahr abgelaufen sind, dürfen nur in besonderen Ausnahmefällen verlängert werden. Darüber entscheidet der zuständige DRK-Landesverband (BRK: Bezirksverband). Prüfungsordnung Schwimmen 13

14 In Fällen, in denen der Ausbilder S an dem vorgeschriebenen Fortbildungs-Lehrgang zur Verlängerung der Lehrberechtigung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht teilnehmen konnte, kann die Lehrberechtigung durch den zuständigen DRK-Landesverband (BRK: Bezirksverband) bis zu einem Jahr verlängert werden. Ein Fortbildungslehrgang ist so bald als möglich nachzuholen. Verlängerung der Lehrberechtigung S Voraussetzung für die Verlängerung der Lehrberechtigung Schwimmen ist der Nachweis der aktiven Lehrtätigkeit sowie die Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang. Die verantwortliche Durchführung des Fortbildungslehrgangs S obliegt dem zuständigen Multiplikatoren S im Landesverband (BRK: Bezirksverband). Die Verlängerung des Lehrscheines S erfolgt durch den Landesverband (BRK: Bezirksverband) und zwar vom des Jahres, in dem die 5-Jahresfrist endet, um weitere fünf Jahre. Für die Multiplikatoren gilt die Lehrberechtigung in diesem Amt für die Dauer ihrer Berufung und erlischt mit der Berechtigung ihrer Dienstaufgaben. Nach Beendigung der Berufung unterliegt die Lehrberechtgung dem vorgeschriebenen Verlängerungsmodus. 6. Numerierung der Urkunden Die Urkunden der in dieser Prüfunsgordnung genannten Schwimmabzeichen werden ohne Numerierung ausgestellt. Lediglich die Lehrscheine Schwimmen erhalten wie alle Lehrscheine eine entsprechende Nummer. Muster für die Numerierung der Lehrscheine: Landesverband Jahr lfd. Nr. Lehrtätigkeit BY S "BY S" 14 Prüfungsordnung Schwimmen

15 7. Bezugsberechtigung der Materialien In einer weiteren Vereinbarung zwischen den Befreundeten Verbänden und der ebenfalls beteiligten Fa. H. H. Schmidt & Co., Solingen, (Erfinder und Hersteller der Abzeichen) wurde am eine Vereinbarung über den Vertrieb der Stoffabzeichen, Metallnadeln und Urkunden getroffen, deren 2 wie folgt lautet: "Unter Berücksichtigung der in 1 genannten Bedingungen, welche die Fa. Schmidt ausrücklich anerkennt, übertragen die Verbände ihr das Alleinvertriebsrecht der in der Anlage 1 genannten Gegenstände. Das Alleinvertriebsrecht gilt für den Verkauf an: - Groß- und Einzelhandel - Schulen und Behörden - Berufs- oder Wirtschaftsvereinigungen (wobei der Kreis der zu Beliefernden listenmäßig erfaßt wird und von den Verbänden genehmigt werden muß)." Die in der Anlage 1 zu diesem Vertrag genannten Artikel sind: Stoffabzeichen - Deutsches Jugendschwimmabzeichen Bronze / Silber / Gold - Deutsches Schwimmabzeichen Bronze / Silber / Gold - Frühschwimmerabzeichen (Seepferdchen) Metallabzeichen - Deutsches Jugendschwimmabzeichen Bronze / Silber / Gold - Deutsches Schwimmabzeichen Bronze / Silber / Gold Urkunden - Deutscher Jugendschwimmpaß - Deutscher Schwimmpaß - Frühschwimmerurkunde (Seepferdchen) Daraus geht hervor, daß die Fa. H. H. Schmidt & Co. im Grunde das Alleinvertriebsrecht für die genannten Artikel hat. Dieses Alleinvertriebsrecht gilt jedoch nur im Außenverhältnis. Für sich selbst regelten die Befreundeten Verbände die Beschaffung dieser Artikel in der Sitzung am wie folgt (Protokoll vom ): "6. Beschaffung des Materials Aufgrund der Ausschreibung kommen als billigste Bieter in Frage:... Die einzelnen Verbände werden mit diesen Firmen Verbindung aufnehmen und ggfs. ihren Bedarf dort decken, damit nach Möglichkeit einheitliche Bezugsquellen vorhanden sind. Die Verbände DLRG und DRK führen ihren Eigenvertrieb in der bisherigen Weise weiter. Die übrigen Verbände bedienen sich ihrer Vertragslieferanten." Prüfungsordnung Schwimmen 15

16 Daraus ergibt sich, und so wird das zwischen den Befreundeten Verbänden auch verstanden, daß die genannten Verbände für ihren eigenen Bedarf die in Anlage 1 genannten Artikel anderweitig beschaffen können, eine Weitergabe dieser Artikel an Personen oder Stellen außerhalb des jeweiligen Verbandes jedoch untersagt ist. Dies erhärtet der 7 der genannten Vereinbarung, der wie folgt lautet: "Werden Unregelmäßigkeiten festgestellt oder erfährt die Fa. Schmidt von der unbefugten Herstellung vorgenannter Artikel seitens Dritter oder bemerkt sie unbefugtes Handeln, hat sie dieses den Verbänden sofort mitzuteilen." Die Gründe für diese Regelung, wie für die strenge Sicht der Dinge sind finanzieller Natur. Die genannte Fa. Schmidt hat sich gegenüber den Verbänden verpflichtet, pro verkaufte(s) Abzeichen / Urkunde einen festgelegten Betrag in einen "Pool" abzuführen, der nach einem bestimmten Schlüssel halbjährlich an die Partner der Befreundeten Verbände ausgeschüttet wird. Der Verkauf von Abzeichen / Urkunden, die nicht von der Fa. Schmidt hergestellt und an Dritte (außerhalb der Verbände) vertrieben werden, geht zu Lasten des Pools und schädigt damit alle beteiligten Verbände. Bei der DRK-Wasserwacht besteht nun theoretisch die Möglichkeit, daß Angehörige, die als Prüfungsabnehmende im Schwimmen Zugang zu den genannten Artikeln haben, diese auch außerhalb des Verbandes verwenden. Beispiel, wie es nicht sein darf: Ein Lehrer, Ausbilder der Wasserwacht, besorgt sich die genannten Artikel für die Durchführung des Schulsports nicht vom Schulamt sondern über die Wasserwacht. Daher liegt die Bezugsberechtigung für die genannten Artikel nur bei den DRK-/BRK- Kreisverbänden. Diese beliefern die Ortsgruppen / Ortsvereine. An Einzelpersonen dürfen diese Abzeichen nicht abgegeben werden. Für diese Artikel sind Mindestpreise einzuhalten, die nicht unterschritten werden dürfen. Die Endpreise werden pro Landesverband festgelegt, entsprechende Listen sind dort erhältlich. 8. DRK-Lehrscheinprüfung - Schwimmen Die Förderung des Schwimmens, als eine Voraussetzung für das Rettungsschwimmen, ist eine wichtige Aufgabe der DRK-Wasser-wacht. Die Gewinnung von Ausbildern im Schwimmen ist daher eine vordringliche Aufgabe. Der Lehrschein Schwimmen berechtigt den Inhaber zur Ausbildung und Prüfungsabnahme im Schwimmen gemäß der bestehenden Prüfungsordnung und den erlassenen 16 Prüfungsordnung Schwimmen

17 Ausführungsbestimmungen in einem Bereich, der vom jeweiligen Landesverband festgelegt wird. Prüfungsordnung Schwimmen 17

18 8.1 Voraussetzungen Mindestalter: 18 Jahr Mitgliedschaft im DRK Befürwortung der Zulassung zur Ausbildung durch den zuständigen DRK-Kreisverband (BRK: WW-Abteilung) Deutsches Rettungsschwimmabzeichen Silber / Gold (nicht älter als 5 Jahre) Gute schwimmerische Fertigkeiten (in mindestens zwei Schwimmarten) Erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang "Erwachsenenge-rechte Unterrichtsgestaltung" Erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrschein-Vorbereitungslehr-gang von mindestens 28 Stunden Gesamtdauer Erfolgreiche Organisation und Durchführung eines Lehrgangs im Anfängerschwimmen unter Aufsicht eines Beauftragten der Wasserwacht. Über die Durchführung ist ein Nachweis zu erbringen. 8.2 Prüfung für den Lehrschein - Schwimmen - Zur Prüfung für den Lehrschein Schwimmen wird zugelassen, wer die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt hat. Leistungen Schriftliche Prüfung: Nachweis von Kenntnissen in Didaktik und Methodik des Schwimmens, Rechtsgrundlagen für den Schwimmunterricht (Fragebogen) Mündlich/praktische Prüfung: Demonstration mit Erklärungen der Schwimmtechniken, der Inhalte des Anfängerschwimmens Start und Wenden Gebrauch von Hilfsmitteln Betriebs- und Ordnungsformen Dauer: ca. 20 Minuten Schwimmleistung in zwei Schwimmarten je mindestens 60 m. 18 Prüfungsordnung Schwimmen

19 8.3 Ausführungsbestimmungen für Lehrscheinprüfungen - Schwimmen - Einzelheiten über die Bewerbung zur Lehrscheinausbildung und über das Einreichen von Unterlagen werden durch Richtlinien der für die Prüfung zuständigen Stelle (Landesverband) festgelegt (Siehe Pkt. 9.). Die Ausbildung von Bewerbern für die Lehrscheinprüfung kann nur durch ausgebildete Fachkräfte (Sportlehrer, Schwimmlehrer, ÜL-F-Schwimmen) erfolgen, die von den Landesverbänden (BRK: Bezirksverbändenen) berufen werden. Näheres regeln Richtlinien und Dienstanweisungen dieser Verbandsstufen. Für die Durchführung der Lehrscheinprüfung ist ein Prüfungsausschuß zu bilden, dem mindestens drei Prüfer anzugehören haben, darunter die Leiter der Lehrgänge. Näheres regeln die Landesverbände. Die Prüfungsleistungen werden in einer Prüfungskarte festgehalten. Die Erfüllung der Voraussetzung (siehe unter 8.1 der Prüfungsordnung für den Lehrschein "Schwimmen": Erfolgreiche Organsiation und Durchführung eines Lehrgangs im Anfängerschwimmen) ist in dem DRK-Bereich abzulegen, der für die Ausbildung und Prüfung zuständig ist. Ein von der Prüfungskommission Beauftragter hat die Durchführung des Lehrgangs zu überwachen und sie bei Erfolg im Lehrgangsprotokoll zu bestätigen (siehe Anlage 2 zur PO-S). Bewerber für den Lehrschein - Schwimmen - haben eine Erklärung zu unterschreiben, in der sie die Prüfungsordnung und die Auführungsbestimmungen für den Lehrschein - Schwimmen - anerkennen. Der Lehrscheininhaber (Ausbilder) arbeitet ehrenamtlich. Ausbildern, die sich durch ihre Tätigkeit finanzielle oder materielle Vorteile verschaffen, wird die Lehrberechtigung aberkannt. Nach bestandener Prüfung werden die Lehrscheine durch die zuständigen Landesverbände ausgestellt (Empfangsbestätigung). Prüfungsordnung Schwimmen 19

20 8.4 Ausbildungsordnung zum Lehrschein - Schwimmen Ziel und Zweck Der Lehrgang vermittelt Kenntnisse und Fähigkeiten für die Zulassung zur Prüfung für den Lehrschein - Schwimmen - der DRK-Wasserwacht. Durch eine intensive Schulung sollen geeignete Mitglieder der DRK-Wasserwacht für deren Vorhaben in der Breitenausbildung vorbereitet werden. Das Erteilen von Schwimmunterricht, vornehmlich für Anfänger, ist mit eine Aufgabe der Wasserwacht, da Schwimmenkönnen wichtigste Voraussetzung für das Rettungsschwimmen ist. Der Lehrgang soll mit den Voraussetzungen, Bedingungen, der Methodik und den damit verbundenen Problemen und Schwierigkeiten besonders des Anfängerschwimmunterrichts im Rahmen der Breitenausbildung der Bevölkerung (in Ergänzung zu anderen Maßnahmen, wie Schwimmunterricht in der Schule, im Verein, durch Schwimmlehrer, -meister, u.a.) vertraut machen. Voraussetzungen Mindestalter: Vollendetes 18. Lebensjahr Mitgliedschaft im DRK Befürwortung der Zulassung zur Ausbildung durch den zuständigen Bereich der Wasserwacht Deutsches Rettungsschwimmabzeichen Silber/Gold (nicht älter als fünf Jahre) Gute schwimmerische Fertigkeiten in mindestens zwei Schwimmarten Pädagogische Fähigkeiten; Organisationstalent; körperliche, fachliche und geistige Eignung. Erfahrungen im Erteilen von Schwimmunterricht (als Helfer) sind erwünscht Träger der Ausbildung Die Landesverbände des Deutschen Roten Kreuzes Lehrkräfte (Ausbilder) Die Ausbildung für den Lehrschein - Schwimmen - kann nur durch ausgebildete und geprüfte Fachkräfte (Sportlehrer, Schwimmlehrer oder Übungsleiter F- Schwimmen) erfolgen. Sie werden auf Vorschlag der für die Ausbildung zuständigen Beauftragten der Wasserwacht durch den Landesverband berufen und müssen nicht Mitglieder des DRK sein. Für die Organisation und Durchführung der Lehrgänge und Prüfungen ist der Beauftragte des Landesverbandes verantwortlich. 20 Prüfungsordnung Schwimmen

21 8.4.4 Vorbereitung und Durchführung der Lehrgänge Die Vorbereitung der Lehrgänge obliegt den zuständigen Fachkräften der Wasserwacht des Landesverbandes. Hierzu gehören: Ausschreibung der Lehrgänge in der zuständigen DRK-Presse, durch Rundschreiben o.a. Bekanntmachungen. Die Anmeldung von Bewerbern für den Lehrschein - Schwimmen - erfolgt durch den Beauftragten der DRK-Wasserwacht über die Kreisverbände (BRK: Bezirksverbände) unter Einsendung folgender Unterlagen: - Personalbogen - Beurteilung durch den zuständigen Bereich der DRK-Was-serwacht - Nachweis der Prüfung des Deutschen Rettungsschwimmabzeichen Silber / Gold (nicht älter als fünf Jahre) - Nachweis der Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz - Ein Lichtbild Einberufung zum Lehrgang Es ist ein Lehrgang in möglichst geschlossener Form durchzuführen. Lehrgangsdauer (mit Lehrübungen) mindestens 28 Stunden. Zwischen den beiden Lehrgangsteilen (s und ) ist die Prüfungsvoraussetzung "Erfolgreiche Organisation und Durchführung eines Lehrgangs im Anfängerschwimmen" zu erfüllen. Anzustreben ist, den Vorbereitungslehrgang in wenigstens zwei Teilen durchzuführen, wobei die Zulassungsvoraussetzung (Erfolgreiche Organisation und Durchführung eines Lehrgangs im Anfängerschwimmen) nach Möglichkeit nach der Vermittlung der Inhalte für das Anfängerschwimmen gefordert werden soll Lehrplan Erster Lehrgangsteil: Didaktik des Schwimmens Aufgaben und Ziel des Anfängerschwimmunterrichts Methodische Voraussetzungen - Anforderungen an den Ausbilder "Schwimmen" - Ausbildungsverhältnisse: Bäder, Becken - Ausbildungszeit - Wassertemperatur - Gruppeneinteilung (Gruppenzahl) - Alter der Auszubildenden - Ordnungsrahmen (äußere Ordnung, Verhalten der Ausbilder) Methodik des Anfängerschwimmens Prüfungsordnung Schwimmen 21

22 Wassergewöhnung - Aufgaben der Wassergewöhnung - Wassergewöhnung und Lebensalter 22 Prüfungsordnung Schwimmen

23 - Wassergewöhnung und Spiele Formen der Wassergewöhnung - Wasserwiderstand - Tauchen und Springen - das Atmen im Wasser - der Auftrieb - das Gleiten Erlernen der Schwimmbewegungen - Erste Schwimmart: Brustschwimmen/Kraulschwimmen - Übungen an Land (Trockenübungen) - Verwendung von Hilfsmitteln beim Anfängerschwimmen (Auftriebshilfe, Trainingshilfe, sonstige Hilfsmittel) - Methodik des Brustschwimmens (und Schwimmens in Rückenlage) - die Wende - der Startsprung (Einspringen kopfwärts) Die Korrektur Besondere Hinweise zur Gestaltung der Ausbildung Die Inhalte werden in der Theorie und, soweit erforderlich und möglich, in der Praxis behandelt. Sie sollen, soweit vorhanden, durch Filme, Dias u.a. ergänzt werden. Rechtliche Bestimmungen bei der Schwimmausbildung (Sorgfalts- und Aufsichtspflicht) Überprüfung der Schwimmfertigkeit in zwei Schwimmarten Zweiter Lehrgangsteil: Biochemische Grundlagen (kurzgefaßte Bewegungslehre Schwimmen) Wiederholung der Methodik Brustschwimmen (Siehe Lehrgangsteil 1) Methodik Kraulschwimmen Methodik Rückenschwimmen Sportliche Startsprünge und Wenden Einfache Formen des Wasserspringens Rechtliche Bestimmungen bei der Schwimmausbildung Ausbildungsmaterialien - Fachliteratur (nach Angabe der Lehrgangsleitung) - Geräte - Filme, Dias, Wandkarten u.a. Für besondere Aufgaben werden ergänzende Lehrgänge für Lehrscheininhaber - Schwimmen durchgeführt und Sonderberechtigungen ausgestellt, z.b. Lehrgang für Kleinkinderschwimmen (ab 8 Monate) Lehrgang für Erwachsenen- und Seniorenschwimmen Lehrgang für Behindertenschwimmen Prüfungsordnung Schwimmen 23

24 8.4.6 Organisation und Durchführung eines Lehrgangs im Anfängerschwimmen Der Lehrschein-Anwärter hat nach erfolgreicher Teilnahme am 1. Lehrgangsteil unter Aufsicht eines vom Landesverband (BRK: Bezirksverband) bestellten Beauftragten (auch Lehrscheininhaber S) einen Lehrgang für Anfängerschwimmen zu organisieren und durchzuführen. Über diesen Lehrgang ist ein Protokoll zu erstellen. (Siehe Formblatt PO-2) Die Teilnehmerzahl muß mindestens 3 und darf höchstens 12 Teilnehmer betragen. Der Lehrgang ist zwischen dem 1. und 2. Lehrgangsteil abzuhalten. Das Lehrgangsprotokoll ist Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung (siehe PO-LS, S. 1) Durchführung der Lehrscheinprüfung Nach erfolgreicher Teilnahme an den beiden Lehrgangsteilen und nach Vorliegen aller Voraussetzungen erfolgt der Bescheid über die Zulassung zur Prüfung. Für die Durchführung der Lehrscheinprüfung S ist ein Prüfungsausschuß zu bilden, dem mindestens 3 Prüfer anzugehören haben, darunter die Fachdienstkraft (Beauftragter) der Wasserwacht und die Fachdienstkraft (Ausbilder) des Lehrgangs. Näheres regeln die Landesverbände in eigener Selbständigkeit gemäß Prüfungsordnung. Der Prüfungsausschuß entscheidet über das Bestehen der Prüfung Ausstellung der Lehrscheine - Schwimmen - Nach Bestehen der Lehrscheinprüfung stellen die Landesverbände die Lehrscheine S aus. Die Registrierung erfolgt für die einzelnen Landesverbände nach einheitlichen Grundsätzen (siehe auch Pkt. 6.). Der Lehrschein S wird durch einen Beauftragten des Landesverbandes unterzeichnet (BRK: Vorsitzender des Landesausschusses der BRK- Wasserwacht). Der Lehrscheininhaber S hat als DRK-Mitglied die Berechtigung, auf der Dienstbekleidung das dafür vorgesehene Fachdienst-Ausbil-derabzeichen zu tragen, näheres regelt die Dienstbekleidungsordnung für die Mitglieder der Rotkreuz- Gemeinschaf-ten. Eingesandte persönliche Unterlagen werden zurückgegeben. Mit der Aushändigung des DRK-Lehrscheins Schwimmen (S) wird für die Dauer von 5 Jahren die Lehr- und Prüfberechtigung Schwimmen erteilt. Voraussetzung für die Verlängerung um weitere 5 Jahre ist die Mitgliedschaft im DRK, die erfolgreiche Teilnahme an einem Informations- und Fortbildungslehrgang sowie der Nachweis einer aktiven Lehrtätigkeit. Nähere Richtlinien über die Fortbildung regeln die Landesverbände in eigener Zuständigkeit. 24 Prüfungsordnung Schwimmen

25 9. Organisatorische Durchführung der Lehrgänge für Ausbilderanwärter und Fortbildung der Ausbilder S (Richtlinie der BRK-Wasserwacht) 9.1 Durchführung der Ausbilderanwärter-Lehrgänge Die Festlegung des Ortes und der Termine erfolgt durch den Bezirksausbilder S im Einvernehmen mit dem Bezirksleiter. Der Lehrgangsort ist möglichst zentral innerhalb des Ausbildungsbereichs zu wählen; entsprechend gute Ausbildungsstätten (Bäder) müssen vorhanden sein. Die Teilnehmer am Lehrgang werden von den WW-Abteilungen gemeldet. Bei der Meldung sind die geforderten Voraussetzungen für eine Zulassung (siehe Pkt. 8.1) zu berücksichtigen. Die Festlegung der schwimmerischen Fertigkeiten muß durch eine Überprüfung der Schwimmtechnik in zwei Schwimmarten (Brustschwimmen, Kraul oder Rückenkraul) über jeweils mehr als 50 m, höchstens über 100 m erfolgen. Eine Zeitnahme ist nicht erforderlich. Bei älteren Teilnehmern ist eine sinnvolle Brücksichtigung der Leistungsfähigkeit angezeigt. Nach erfolgreich abgeschlossenem Ausbilderanwärter-Lehrgang sendet der Bezirksleiter (Bezirksausbilder S) eine Teilnehmerliste mit den Namen der Anwärter, die am Lehrgang erfolgreich teilgenommen haben, an den BRK-Bezirksverband. Der Liste ist jeweils beizufügen - der ausgefüllte Personalbogen (Formblatt S 1 der Prüfungskarte) mit Bestätigung des Bezirksausbilders S und Unterschrift der Prüfungskommission - der Lehrgangsnachweis (Formblatt S 3). Bei den WW-Abteilungen werden vom Bezirksverband qualifizierte Betreuer für die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen (Organisation und Durchführung eines Lehrgangs im Anfängerschwimmen unter Aufsicht) berufen. Die Berufung erfolgt nach Zustimmung durch den Bezirksausbilder S. Die WW-Abteilungen können für ihren Bereich qualifizierte Betreuer vorschlagen, dabei ist darauf zu achten, daß diese fachlich entsprechend qualifiziert sind (Ausbilder S, Schwimmeister, Schwimmlehrer, Sportlehrer, ÜL-F-Schwimmen). Die Bezirksausbilder S regeln in ihrem Ausbildungsbereich die Erfüllung der Bestimmungen und überwachen die ordnungsgemäße Durchführung. Der Nachweis über den durchgeführten Lehrgang ist bei der Meldung zur Prüfung mit vorzulegen (Lehrgangsprotokoll Formblatt S 3). Die Bezirksausbilder S können Betreuer (Lehrgruppenausbilder S) zu den Vorbereitungslehrgängen heranziehen. Prüfungsordnung Schwimmen 25

26 9.2 Prüfung zum Erwerb der Lehrberechtigung S Die Prüfungstermine der Bezirksverbände sind bis auf weiteres mindestens vier Wochen vorher mit Vorlage des Fragebogens für die schriftliche Prüfung dem Landesausbilder S über das Referat Wasserwacht anzuzeigen. Erfolgt kein Widerspruch, gelten die Termine und der Fragebogen als genehmigt. Der Bezirksverband beruft die Ausbilderanwärter zur Pürfung ein. Die Prüfung wird in der Regel zentral für alle teilnahmeberechtigten Anwärter durchgeführt. Alle Unterlagen müssen dem Bezirksverband vorliegen. Für die Durchführung der Prüfung ist der Bezirksausbilder S verantwortlich. Die Prüfung gliedert sich in - Schwimmleistung in zwei Schwimmstilarten, je mindestens 60 m, höchstens 100 m; - eine schriftliche Prüfung; - - eine mündliche/praktische Prüfung (Dauer 20 Minuten). Über den Inhalt der mündlichen Prüfung ist für jeden Prüfling ein kurzes Protokoll zu erstellen. Nach bestandener Prüfung wird vom Bezirksverband beim BRK-Präsidium - Referat Wasserwacht - der Lehrschein beantragt. Dazu sind folgende Unterlagen einzureichen: - Prüfungskarte - Lehrgangsnachweis (Formblatt S 3) - Fragebogen über die schriftliche Prüfung (Muster) - Prüfungsprotokolle über den Inhalt der mündlichen Prüfung. 9.3 Fortbildung der Ausbilder S Eine Fortbildung der Ausbilder S ist unbedingt erforderlich. Die Verlängerung der Lehrberechtigungen macht es gemäß Pkt dieser Prüfungsordnung zur Bedingung, daß jeder Ausbilder während dieser Zeit mindestens einmal an einer Fortbildungsmaßnahme teilnimmt. Diese Ausbilder-Fortbildungsmaßnahmen werden durch den Bezirksausbilder S durchgeführt. Sie finden in der Regel an Wochenenden statt. Fortbildungslehrgänge sind vom Bezirksverband rechtzeitig auszuschreiben; die Termine sind dem Landesausbilder S anzuzeigen. Das Ausbildungsprogramm wird jeweils vom Landesausbilder erarbeitet, durch den Landesausschuß der BRK-Wasserwacht beschlossen und dann den Bezirkausbildern S übermittelt. 26 Prüfungsordnung Schwimmen

27 Der Bezirksausbilder S kann zur Durchführung dieser Fortbildungsmaßnahmen geeignete Referenten bzw. Lehrgruppenausbilder S hinzuziehen. Prüfungsordnung Schwimmen 27

28 Zur Feststellung der erfolgreichen Teilnahme können Überprüfungen in geeigneter Form abgehalten werden. Der Bezirksausbilder S bzw. Lehrgangsleiter fertigt über die Anwesenheit eine Liste und erstellt einen kurzen Bericht an den BRK-Bezirksverband mit Angaben über Zeit, Inhalte und Ergebnisse der Fortbildung. Dem Landesausbilder S ist eine Abschrift zuzuleiten. Die Durchführung ergänzenden Lehrgängen gemäß Pkt dieser Prüfungs- /Ausführungsordnung bedarf der Zustimmung des Landesausbilders S. Solchen Ausbildungsmaßnahmen kann nur zugestimmt werden, wenn entsprechende Voraussetzungen (erfahrene Fachkräfte, räumliche Voraussetzungen, Ausbildungsprogramm, Deckung der Kosten) vorhanden sind. Anträge mit Angaben über die Art des Lehrgangs, Ort und Zeit, voraussichtliche Zahl der Teilnehmer, Inhalt, Leiter der Lehrgänge, sind an den Kostenträger zu richten. Evtl. Sonderberechtigungen werden durch das Referat Wasserwacht erteilt. An diesen ergänzenden Lehrgängen dürfen nur Ausbilder S teilnehmen. Es können fachlich qualifizierte Mitglieder der Wasserwacht (z.b. Sportlehrer, Schwimmeister) für solche ergänzenden Lehrgänge eingeladen werden, soweit sie in ihrem unmittelbaren Tätigkeitsbereich mit den Lehrgangsinhalten nicht oder nur teilweise vertraut sind, sofern sie innerhalb der Wasserwacht in der Schwimm- und Rettungsschwimmausbildung aktiv sind oder zu sein beabsichtigen. 9.4 Kostenträger Die von den BRK-Bezirksverbänden mit der Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen Beauftragten (Bezirksausbilder S, Lehrgruppenausbilder S) haben Anspruch auf Erstattung der entstehenden Kosten. Die Abrechnungen erfolgen über die Bezirksverbände. Die Bezirksverbände können von den beteiligten WW-Abteilun-gen einen anteilmäßigen Ersatz dieser Kosten verlangen. Die Kosten für die Ausbilderanwärter S und Ausbilder S gehen zu Lasten der entsendenden WW-Abteilungen, sofern durch die Bezirksverbände nicht andere Regelungen getroffen werden. Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Mai 1979 in Kraft. 9.5 Fachdienstabzeichen S Ausbilder im Schwimmen, die auf Grund einer beruflichen Ausbildung mit staatlicher Prüfung zum Erteilen von Schwimmunterricht berechtigt (Siehe Pkt ) und in der Ausbildung für die Lehrberechtigung S tätig sind oder Schwimmunterricht innerhalb der Wasserwacht erteilen, sind unter der Voraussetzung, daß sie Mitglieder der Wasserwacht sind, zum Tragen des 28 Prüfungsordnung Schwimmen

29 Fachdienstabzeichens "Schwimmen" berechtigt. Der Lehrschein S wird auf Grund dieser beruflichen Voraussetzungen ausgestellt. 10. Karte der DRK-Landesverbände 11. Anschriften der DRK-Landesverbände DRK-Landesverband: Adresse, Telefon: Baden-Württemberg Badstraße Stuttgart Tel.: / Badisches Rotes Kreuz Schlettstadter Straße Freiburg Tel.: / Bayerisches Rotes Kreuz Holbeinstraße München Tel.: 0 89 / Berlin Bundesallee Berlin Tel.: 0 30 / Brandenburg Friedrich-Ebert-Str Potsdam Tel.: / Bremen Wachmannstraße Bremen Tel.: / Hamburg Behrmannplatz Hamburg Tel.: 0 40 / Hessen Abraham-Lincoln-Str Wiesbaden Tel.: / Prüfungsordnung Schwimmen 29

30 Mecklenburg-Vorpommern Schloßstraße Schwerin Tel.: / Prüfungsordnung Schwimmen

31 Niedersachsen Erwinstraße Hannover Tel.: / Nordrhein Auf'm Hennekamp 71 Postfach Düsseldorf Tel.: / Oldenburg Gottorpstraße Oldenburg Tel.: Rheinland-Pfalz Mitternachtsgasse Mainz Tel.: / Saarland Wilhelm-Heinrich-Straße Saarbrücken Tel.: / Sachsen Goetheallee Dresden Tel.: / Sachsen-Anhalt Rudolf-Breitscheid-Straße Halle (Saale) Tel.: / Schleswig-Holstein Klaus-Groth-Platz Kiel Tel.: / Thüringen Löberwallgraben Erfurt Tel.: / Westfalen-Lippe Sperlichstraße 25 / Dunantstraße Münster i. W. Tel.: / Formblätter Nachfolgend sind die Formblätter Personalbogen Ausbilder S Prüfungsordnung Schwimmen 31

32 Lehrgangsnachweis dargestellt, die im Bedarfsfall als Kopiervorlagen zu verwenden sind. 32 Prüfungsordnung Schwimmen

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1. Die Abnahmeberechtigung für Schwimmprüfungen richtet sich nach den Ausführungsbestimmungen für vorbereitende Prüfungen und Schwimmprüfungen. Vereinbarung zwischen dem Bundesverband zur Förderung der Schwimmausbildung (DSV, DLRG, BDS, VDST, Wasserwacht, DTB, ASB) und der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik

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