1. Muss man sich durch einen Anwalt vertreten lassen?
|
|
- Ursula Kaufman
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 KAPITEL 2 Vor dem Gang vor Gericht 1. Muss man sich durch einen Anwalt vertreten lassen? Vor dem Arbeitsgericht kann der Arbeitnehmer persönlich erscheinen oder über die Vermittlung eines Familienmitglieds. Es ist also keine Pflicht, sich von einem Anwalt vertreten oder begleiten zu lassen. Der Richter hat jedoch das Recht, die Anwesenheit eines Anwalts vorzuschreiben, wenn er glaubt, dass der zu Verteidigende nicht in der Lage ist, seine Sache mit dem nötigen Anstand und der notwendigen Klarheit zu diskutieren. Auch wenn dies keine Pflicht ist, so erhöht eine professionelle Vertretung die Verteidigungschancen doch ganz wesentlich: - Die Gerichtsprozedur ist ziemlich komplex. Die folgenden Erklärungen müssten es ermöglichen, das System besser zu verstehen und die Kontakte mit der Gerichtsverwaltung und den Anwälten zu vereinfachen. Es handelt sich aber nicht um einen Leitfaden, der in allen Situationen anwendbar ist. - Es kann sein, dass die Lösung des Problems juristisch ausgeklüngelte Argumentationen voraussetzt, für die die Intervention eines Professionellen unentbehrlich ist. - Aus der Erfahrung wissen wir, dass man selbst selten ein guter Anwalt seiner eigenen Sache ist. Im Gegensatz zu dem, was man oft glaubt, besteht eine wirksame Argumentation nicht darin, dem Richter alle Details der Sache mitzuteilen, sondern die Argumente sorgfältig auszuwählen, die für die eigenen Interessen relevant sind. Der Arbeitnehmer kann sich auch durch einen Anwalt oder durch den Inhaber einer Gewerkschaftsvollmacht vertreten lassen. Bei der CSC sind die Inhaber einer Gewerkschaftsvollmacht in den juristischen Diensten vertreten, die wir im Kapitel 2 vorstellen. Die Mitglieder der CSC werden gratis von diesem Dienst vertreten. In bestimmten Bereichen (ÖSHZ, Behinderte) kann die Person auch durch einen Vertreter einer Vereinigung vertreten werden, die die Verteidigung der betroffenen Person zum Ziel hat. 2. Welches Gericht ist zuständig? In Materien des Arbeitsvertrages ist das zuständige Gericht das des Arbeitsortes. Wenn Sie am Wohnsitz des Arbeitgebers arbeiten oder am Sitz der Gesellschaft, die Sie beschäftigt, ist also das Gericht dieses Ortes zuständig. In den anderen Fällen wird es das Gericht des Betriebes, der Werkstatt, der Filiale, des Geschäftes, des Verwaltungssitzes, usw. sein, wo sie Ihre Arbeit ausüben In den Materien der sozialen Sicherheit und der Sozialhilfe, einschließlich der Arbeitsunfälle und der Berufskrankheiten, ist das zuständige Gericht das Ihres Wohnsitzes. 484 Handbuch der Sozialgesetzgebung CSC 2016
2 1411. Wenn Sie sich im zuständigen Gericht irren, wird Ihr Verfahren nicht als unzulässig erklärt. Das Gericht wird sich als nicht zuständig erklären und an das zuständige Gericht verweisen. Sie haben dann jedoch Zeit verloren und wahrscheinlich unnötige Kosten verursacht. Diese Regel gilt jedoch nur, wenn der Streitfall von einer Gerichtsbarkeit belgischer Rechtsordnung abhängt. Ist der Streitfall von einer administrativen Gerichtsbarkeit abhängig (z. B. vom Staatsrat) kann das Gericht Ihre Klage nur zurückweisen. Die Zuständigkeit des Gerichtes kann Folgen auf die Anwendung der Gesetzgebung über den Gebrauch der Sprache haben. Muss das Gericht das Verfahren der Sprache wegen an ein anderen Gericht überweisen, so muss ein neuer Antrag in der Sprache des Gerichtes gestellt werden. 3. In welcher Sprache läuft die Prozedur? Die Sprache des Verfahrens wird durch den Sitz des Gerichtes bestimmt, der die Sache behandelt. Im Allgemeinen verläuft es in Französisch vor den Gerichten der französischsprachigen Region und in Niederländisch vor den Gerichten der niederländischsprachigen Region; es verläuft in Deutsch vor dem Eupener Gericht. Vor den Brüsseler Gerichten, die die Verwaltungsbezirke von Brüssel und Hal-Vilvorde umfasst, sind die Regelungen komplexer. Erkundigen Sie sich bei einem Spezialisten oder bei der Gerichtskanzlei. Wenn alle Parteien einverstanden sind, ist es möglich, das Verfahren an ein Gericht anderer Sprache zu verweisen Welche Sprache das Verfahren auch benutzt, die Akten die in einer einsprachigen Sprachregion zugestellt werden, müssen in der Sprache dieser Region übersetzt werden. Z.B. wenn Sie in Lüttich wohnen und einen Streitfall mit einer Versicherungsgesellschaft in Antwerpen haben, wird dieses Verfahren in Lüttich in Französisch stattfinden; aber die Vorladung, die Sie dem Gesellschaftssitz zustellen müssen, muss in Niederländisch übersetzt werden. V Die Akten, die die Sprachgesetzgebung nicht beachten, werden abgelehnt. Der Richter muss also zum Beispiel eine französische Akte, die vor ein Gericht in Flandern eingereicht wird, als unannehmbar erklären. Die Verjährungsfristen und die anderen Prozedurfristen werden jedoch entsprechend unterbrochen für eine aus diesem Grund abgelehnte Akte Bleibt ebenfalls zu bemerken, dass die Gesetzgebung über den Sprachengebrauch defakto nur die Verfahrensrechtshandlungen betrifft. Eine Partei, die selbst vor Gericht erscheint, hat das Recht für ihre Aussagen die Sprache seiner Wahl zu gebrauchen (diese Sprache braucht nicht notwendigerweise eine offizielle belgische Sprache zu sein). Versteht der Richter diese Sprache nicht, greift er auf Staatskosten auf einen Übersetzer zurück. 485
3 Das gleiche gilt, wenn der Richter Dokumente (Beweise, Auszüge aus juristischen Werken, usw.), die in einer anderen Sprache als der des Verfahrens verfasst sind, berücksichtigen muss. Versteht er Sie nicht, kann er diese Übersetzung in Auftrag geben. Die Kosten hierfür sind Teil der Gerichtskosten Abschließend möchten wir noch bemerken, dass die Staatsangehörigen der EU auf Grund der europäischen Regelungen der sozialen Sicherheit, vor den Obrigkeiten eines Mitgliedsstaates (einschließlich der Gerichte) in Materien der sozialen Sicherheit die Sprache Ihrer Wahl verwenden dürfen, insofern diese eine der offiziellen Sprachen der europäischen Gemeinschaft ist. Laut der derzeitigen Rechtssprechung des europäischen Gerichtshofes gilt diese Regel jedoch nur für die Arbeitnehmer, die sich von einem Mitgliedsstaat zum anderen fortbewegen. Sie betrifft z. B. nicht die Belgier, die eine andere Sprache sprechen als die, die in der Region in der sie arbeiten oder leben, praktiziert wird. 4. Was kostet ein Verfahren? In Materien, welche die Intervention eines Gerichtsvollziehers erfordern, muss die Partei, die sich an diesen wendet, die Kosten vorstrecken. Diese enthalten die Honorare des Gerichtsvollziehers, und gewisse Steuern. Alles zusammen ist Gegenstand genauer Regeln. Die Arbeit des Gerichtsvollziehers besteht hauptsächlich darin, die Sache der Gegenpartei zu unterbreiten. Die Kosten variieren je nachdem, ob dies in dem Bezirk geschieht, in dem der Gerichtsvollzieher wohnt oder in einem anderen (oder gar im Ausland). Allgemein muss man jedoch mit 75 bis 100 Euro rechnen. Das Gesuch in Sachen soziale Sicherheit ist kostenlos... bis auf die Einschreibegebühr, wenn der Brief auf diese Art verschickt wird Ist eine Partei durch einen Anwalt vertreten, kann sie eine Verfahrensentschädigung beantragen, die einen Teil der Anwaltskosten decken soll; der Tarif dieser Entschädigung ist per Regelung festgelegt. Ein Gesetz, das am in Kraft trat, sieht eine bedeutende Erhöhung dieser Entschädigung vor. Die CSC geht davon aus, dass diese Erhöhung den Zugang zur Justiz gefährdet für die Parteien, die finanziell begrenzt sind; außerdem ist es diskriminierend, dass die von einem Anwalt vertretenen Parteien eine Entschädigung erhalten, aber nicht die Parteien, die sich z.b. durch einen Gewerkschaftsvertreter vertreten lassen. Bestimmte Prozesse benötigen technische Hinweise (z.b. medizinische Berichte), zu denen das Gesetz nichts vorsieht. Die CSC und andere Vereinigungen haben Berufung beim Verfassungsgericht und beim Staatsrat gegen dieses Gesetz eingelegt. Diese Revision wurde jedoch vom Verfassungsgericht verworfen (Urteil vom ). Das Verfahren kann andere Kosten enthalten, z. B. die Honorare eines Sachverständigen oder die Mitteilungs- und Vollstreckungskosten des Urteils Allgemein fallen die Gerichtskosten auf die Partei, die den Prozess verliert. Diese Regel 486 Handbuch der Sozialgesetzgebung CSC 2016
4 gilt insbesondere in Sachen Arbeitsvertrag. In Sachen soziale Sicherheit, einschließlich der Arbeitsunfälle und der Berufskrankheiten, ÖSHZ (Sozialhilfe und Minimex) und Zulagen für Behinderte, fallen die Kosten normalerweise auf die Stelle, die mit der Reglementierung beauftragt ist: ONEM, Krankenkasse (oder LAKIV, wenn ein Beschluss der LAKIV angefochten wird), das Landespensionsamt, die Familienzulagenkasse, der Versicherer der Arbeitsunfälle, der Fonds für Berufskrankheiten, das ÖSHZ, usw. Es obliegt jedoch dem Arbeitnehmer bei gewagten oder schikanösen Verfahren, d. h. Rechtsmissbrauch, gerichtlich vorzugehen. Diese Regeln betreffen natürlich die Endkostenregelung. Bevor der Richter über diese Regelung urteilt, obliegt es häufig der interessierten Partei, die Kosten vorzustrecken. Dies ist z. B. der Fall für die Gerichtsvollzieherkosten. 5. Prozess, Schlichtung, Mediation Das Ziel des Prozesses besteht darin, Beanstandungen durch den Richter beurteilen zu lassen. Dies ist nicht der einzige Weg, um Streitfälle zu lösen, und selten der beste: Jeden Tag bestätigt sich das Sprichwort: Ein schlechtes Abkommen ist besser als ein guter Prozess. Das Arbeitsrecht hat diese Realität verstanden, indem es den Arbeitnehmern und Arbeitgebern eine ganze Palette von Instanzen zur Verfügung stellt, um Konflikte zu schlichten oder zu vermeiden. Abgehend von dieser Realität wird eine Sache vor das Arbeitsgericht gebracht, wenn die Schlichtungsmöglichkeiten erschöpft sind. Aber in bestimmten Fällen könnte man es bereuen. Dies ist vor allem der Fall, wenn die Parteien trotz des Streitfalles ihr Arbeitsverhältnis fortsetzen wollten. So können bestimmte Streitfälle die Parteien dazu zwingen, sich zu trennen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Arbeitnehmer behauptet, dass ein Funktionswechsel oder eine Abänderung der Arbeitsbedingungen einen Akt darstellt, der einer Unterbrechung gleichkommt. Auch sind gewisse Prozesse, egal wie sie enden, sehr schwer zu ertragen; dies ist im Allgemeinen der Fall im Bereich der sexuellen oder moralischen Belästigung. Das Gesetz, und auch die Arbeitsgerichte bemühen sich, für gewisse Streitfälle gütliche Regelungen zu fördern. V Das Rechtsgesetz sieht im Bereich des Arbeitsvertrages vor, dass das Gericht sich bemühen muss, die Parteien zu versöhnen. Meistens reduziert dich diese Forderung auf eine Formalität und auf eine Stilklausel im Urteilsspruch. Darüber hinaus geht der Richter ein Risiko ein, wenn er zu sehr als Schlichter auftritt: Die Parteien könnten ihm vorwerfen, eine Meinung zu der Sache zu haben, bevor er sein Urteil gesprochen hat! Zur Vermeidung dieses Problems haben gewisse Arbeitsgerichte eine in Sachen Schlichtung spezialisierte Kammer eingerichtet Ein neues Gesetz fördert ebenfalls die Vermittlung, entweder auf Initiative der Parteien außerhalb jedes Prozesses durch einen anerkannten Schlichter, oder im Rahmen eines Prozesses auf Initiative der Parteien oder des Richters im Einverständnis mit den 487
5 Parteien, durch einen anerkannten Schlichter oder einer anderen Person (z.b. eine Gerichtskammer) (Artikel 1724 und folgende des Rechtsgesetzes, eingeführt durch das G , gültig seit dem ). 488 Handbuch der Sozialgesetzgebung CSC 2016
KAPITEL 3. Die Prozedur. 1. Wie wird die Sache eingereicht? A. IN SACHEN ARBEIT UND ARBEITSUNFALL
1. Wie wird die Sache eingereicht? KAPITEL 3 Die Prozedur A. IN SACHEN ARBEIT UND ARBEITSUNFALL 1423. Es gibt zwei gültige Arten um eine Prozedur vor dem Arbeitsgericht einzuleiten: a. Die Vorladung ist
Mehr10. OKTOBER GERICHTSGESETZBUCH - TEIL IV BUCH IV KAPITEL XV - Summarisches Verfahren zwecks Zahlungsbefehl (Artikel 1338 bis 1344)
10. OKTOBER 1967 - GERICHTSGESETZBUCH - TEIL IV BUCH IV KAPITEL XV - Summarisches Verfahren zwecks Zahlungsbefehl (Artikel 1338 bis 1344) Inoffizielle koordinierte Fassung Im Belgischen Staatsblatt vom
Mehr1. SEPTEMBER Königlicher Erlass über den Start- und den Praktikumsbonus
1. SEPTEMBER 2006 - Königlicher Erlass über den Start- und den Praktikumsbonus (offizielle deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 11. Januar 2007) Diese offizielle deutsche Übersetzung ist von
MehrVersion november 2015 Medizinische Hilfe. (dringende) WEGWIJS IN MEDIZINISCHE HILFE. auf einen blick
Version november 2015 Medizinische Hilfe WEGWIJS IN (dringende) MEDIZINISCHE HILFE auf einen blick WEGWEISER FÜR (DRINGENDE) MEDIZINISCHE HILFE Was versteht man unter medizinischer Hilfe? Hängt die medizinische
MehrRUNDSCHREIBEN NR. COL 4/2008 DES KOLLEGIUMS DER GENERALPROKURATOREN BEI DEN APPELLATIONSHÖFEN
KOLLEGIUM DER GENERALPROKURATOREN Brüssel, den 10. März 2008 RUNDSCHREIBEN NR. COL 4/2008 DES KOLLEGIUMS DER GENERALPROKURATOREN BEI DEN APPELLATIONSHÖFEN Sehr geehrter Herr Generalprokurator, Sehr geehrter
Mehr462. Grundsätzlich enden die gegenseitigen Verpflichtungen mit dem Ende des Arbeitsvertrages.
1. Allgemeine Regeln 462. Grundsätzlich enden die gegenseitigen Verpflichtungen mit dem Ende des Arbeitsvertrages. Das Verbot, Geheimnisse in Verbindung mit der beruflichen Aktivität zu verbreiten oder
MehrKonsolidierung. Die vorliegende Konsolidierung enthält darüber hinaus die Abänderungen, die nach dem 25. April 2007 vorgenommen worden sind durch:
2. APRIL 1991 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates in Sachen Anordnung und Zwangsgeld Konsolidierung Im Belgischen Staatsblatt vom
MehrArbeitsgerichtsverfahren Überblick
Arbeitsgerichtsverfahren Überblick Die Kompetenzordnung der rechtsprechenden Gewalt Art. 92 GG Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch
MehrDer Arbeitsgerichtsprozess
RPSArbeitsrechtliche Informationsblätter Der Arbeitsgerichtsprozess Jeder, der in einem Beschäftigungsverhältnis steht, muss heutzutage damit rechnen, dass er Partei eines Arbeitsgerichtsprozesses werden
Mehr- Nichtamtliche Fassung -
- Nichtamtliche Fassung - Änderungen der ZPO zum 1. Januar 2004 durch das Gesetz zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über die grenzüberschreitende Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen
MehrVerordnung über die ausserkantonalen Hospitalisierungen
Verordnung über die ausserkantonalen Hospitalisierungen vom..07 (Stand 0.0.08) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 8. März 994 über die Krankenversicherung (KVG);
MehrArbeitsgerichtsprozess
1 Prof. Dr. U. Schwedhelm PrR_ArbG_sk08 Arbeitsgerichtsprozess ArbeitsGG: - 1953 Bundesgesetz der Arbeitsgerichtsbarkeit - 1979 Neubekanntmachung des ArbGG - gehört zur ordentlichen Gerichtsbarkeit aber:
MehrGeschäftsverzeichnisnr Entscheid Nr. 143/2012 vom 14. November 2012 E N T S C H E I D
Geschäftsverzeichnisnr. 5477 Entscheid Nr. 143/2012 vom 14. November 2012 E N T S C H E I D In Sachen: Klage auf völlige oder teilweise Nichtigerklärung des Sondergesetzes vom 19. Juli 2012 zur Ergänzung
MehrDER TÜRKISCHE ARBEITSRECHT IM HINBLICK AUF DIE GESCHAEFTSFÜHRERVERTRAEGE
DER TÜRKISCHE ARBEITSRECHT IM HINBLICK AUF DIE GESCHAEFTSFÜHRERVERTRAEGE 1 Allgemeine gesetzliche Regelungen Die gesetzliche Regelungen über das Dienstverhaeltnis eines leitenden Angestellten dem Arbeitgeber
Mehrüber die Genehmigung und die Umsetzung der Übereinkommen Nr. 94 und Nr. 100 des Europarates über die grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit
Bundesbeschluss Entwurf über die Genehmigung und die Umsetzung der Übereinkommen Nr. 94 und Nr. 100 des Europarates über die grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit vom Die Bundesversammlung der
MehrDie Zahlung der Familienzulagen
KAPITEL 4 Die Zahlung der Familienzulagen 1. Wer zahlt? A. DIE ZUSTÄNDIGE KASSE (Koord. Gesetze Art. 71, KE 25.4.1997) 884. Die Familienzulagen werden pro Kalendertrimester durch die Familienzulagenkasse
MehrSchlichten statt Richten. August Informationen zum Landesschlichtungsgesetz. Saarland. Minsterium der Justiz
Schlichten statt Richten August 2003 Informationen zum Landesschlichtungsgesetz Saarland Minsterium der Justiz Schlichten statt Richten Liebe Bürgerinnen und Bürger! Mit diesem Leitfaden will ich Sie über
MehrDieser Text ist in leicht verständlicher Sprache geschrieben.
Herzlich willkommen auf der Internetseite vom Bundes-Arbeitsgericht. Das ist das Gebäude vom Bundes-Arbeitsgericht Dieser Text ist in leicht verständlicher Sprache geschrieben. Viele Menschen können Texte
MehrLeitlinien für die Mediation beim Güterichter bei dem Landgericht Itzehoe. - Geltung ab
Leitlinien für die Mediation beim Güterichter bei dem Landgericht Itzehoe - Geltung ab 1.1.2013-1. Beim Landgericht Itzehoe wird seit Sommer 2005 gerichtliche Mediation angeboten und ab 1. Januar 2013
MehrANWEISUNGEN FÜR DEN ARBEITGEBER MSR
ANWEISUNGEN FÜR DEN ARBEITGEBER MSR 3 1 Arbeitslosigkeit Inhalt Einleitung...5 Für wen?... 6 Wann?... 7 Was ist einzugeben?... 8 Zusätzliche Informationen...10 04/04/2013 Administrative Anweisungen LSS
MehrZusammentreffen von Erwerbstätigkeiten & Soziale Sicherheit
Zusammentreffen von Erwerbstätigkeiten & Soziale Sicherheit Mit finanzieller Unterstützung von Unter Mitwirkung von EURES EURES ist ein europäisches Netzwerk, das 1993 von der Europäischen Kommission mit
Mehra) Der Gläubiger muss einen Schuldtitel mit vollstreckungsfähigem Inhalt gegen den Schuldner erwirkt haben (2P)
Zivilprozessrecht mit Lösungen (50 Punkte) Aufgabe 1 (9 Punkte) Schuldner Müller hat gegen den Drittschuldner Meier eine Forderung in Höhe von 6.000,00. Die Gläubiger Bauer und Dreier haben dies erfahren
MehrURTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer) 11. November 1986 *
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer) 11. November 1986 * In der Rechtssache 313/85 wegen eines dem Gerichtshof gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27.
MehrANTRAG AUF VORLÄUFIGEN BEZUG DES LOHNS NACH SUSPENDIERUNG ODER RECHTSWIDRIGER KÜNDIGUNG EINES PERSONALDELEGIERTEN
ANTRAG AUF VORLÄUFIGEN BEZUG DES LOHNS NACH SUSPENDIERUNG ODER RECHTSWIDRIGER KÜNDIGUNG EINES PERSONALDELEGIERTEN Personaldelegierte, die ein schweres Verschulden begehen, können suspendiert werden und
MehrMehrparteienverfahren. Didier Matray Rechtsanwalt in Lüttich, Köln und Paris Professor an der Universität Lüttich Vizepräsident CEPANI
Mehrparteienverfahren Didier Matray Rechtsanwalt in Lüttich, Köln und Paris Professor an der Universität Lüttich Vizepräsident CEPANI I. Einführung 1. In Belgien und in Österreich: Modernität Österreich
MehrKlage betreffend Arbeitsstreitigkeit im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 243 ff. ZPO
des Zivilkreisgerichts Klage betreffend Arbeitsstreitigkeit im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 243 ff. ZPO Klagende Partei Name oder Firma Vorname E-Mail Übersetzer/-in erforderlich? Ja Nein Sprache
MehrU R T E I L S A U S Z U G
ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 3855 Urteil Nr. 140/2006 vom 14. September 2006 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in Bezug auf Artikel 2253 des Zivilgesetzbuches, gestellt vom
MehrRechtssache C-459/03. Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland
Rechtssache C-459/03 Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen Teil XII Schutz und Bewahrung der Meeresumwelt
MehrWirrwarr: Welche Gerichte spielen im Handballrecht eine Rolle? Ein Überblick
Wirrwarr: Welche Gerichte spielen im Handballrecht eine Rolle? Ein Überblick Verbandsgericht, Landesspruchausschuss, Amtsgericht, Bundesportgericht, Schiedsgericht, Verbandssportgericht, Bundesgericht,
MehrU R T E I L S A U S Z U G
ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 4530 Urteil Nr. 102/2009 vom 18. Juni 2009 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in Bezug auf Artikel 72 Absatz 2 des Gesetzes vom 10. April 1971
MehrZusammenfassung (DE)
CONTRACT JLS/2009/JCIV/PR/E4-30-CE-0322502/00-13 DEMOLIN BRULARD BARTHELEMY Commission Européenne Studie zur Umsetzung der Richtlinie 2003/8/EG des Rats vom 27. Januar 2003 zur Prozesskostenhilfe und zur
MehrVerfahrensordnung für den Schlichtungsausschuss der Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe
Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe Körperschaft des öffentlichen Rechts Verfahrensordnung für den Schlichtungsausschuss der Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe Gemäß 111 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz und
MehrANTRAG AUF ZAHLUNG EINER ENTSCHÄDIGUNG FÜR NICHT IN ANSPRUCH GENOMMENE URLAUBSTAGE
ANTRAG AUF ZAHLUNG EINER ENTSCHÄDIGUNG FÜR NICHT IN ANSPRUCH GENOMMENE URLAUBSTAGE Der Urlaub ist grundsätzlich während des Jahres (zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember) zu nehmen, in dem der Urlaubsanspruch
MehrADMINISTRATIVE ANWEISUNGEN LSS
1 van 9 ADMINISTRATIVE ANWEISUNGEN LSS L S S Quartal:2016/2 2 van 9 Grenzüberschreitende Beschäftigung Grundsätzliches Kein Abkommen Multi- und bilaterale Abkommen Durch ein bilaterales Abkommen gebundene
MehrOmbudsdienst Verbraucherstreitsachen Rechtsanwaltschaft - OCA
Kammer der Flämischen Rechtsanwaltschaften www.advocaat.be Verfahrensordnung Staatsbladsstraat 8 B 1000 Brüssel T +32 (0)2 227 54 70 F +32 (0)2 227 54 79 info@advocaat.be Unternehmensnummer 0267.393.267
MehrVerfahrensordnung der Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt
Originaltext Verfahrensordnung der Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt Von der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt genehmigt am 23. Oktober 1969 In Kraft getreten für die
MehrANTRAG AUF ERLAUBNIS ZUR BESCHÄFTIGUNG EINES AUSLÄNDISCHEN ARBEITNEHMERS
ZUR BESCHÄFTIGUNG EINES Kombinierte Erlaubnis 1. Einleitungstext Werter Antragsteller, Ihrem Erstantrag auf Erhalt der Erlaubnis zur Beschäftigung eines ausländischen Arbeitnehmers im Rahmen der kombinierten
MehrAbkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande über Sozialversicherung
Übersetzung 1 0.831.109.636.1 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande über Sozialversicherung Abgeschlossen am 28. März 1958 Von der Bundesversammlung
MehrAmtsblatt der Europäischen Union L 333/7. (Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) RAT
9.11.2004 Amtsblatt der Europäischen Union L 333/7 II (Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) RAT BESCHLUSS DES RATES vom 2. November 2004 zur Errichtung des Gerichts für den öffentlichen Dienst
MehrDie Gutachter-Stelle für Behandlungs-Fehler von Ärzten
Die Gutachter-Stelle für Behandlungs-Fehler von Ärzten Ein Info-Heft für Patienten in Leichter Sprache Dieser Text in Leichter Sprache ist die Übersetzung von einem Text in schwerer Sprache. Der Text in
MehrDatum: Rechtsvorschriften: 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG, 17 a GVG, 143 InsO, 117 BGB
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 8 Ca 6466/13 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 09.04.2014 Rechtsvorschriften: 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG, 17 a GVG, 143 InsO, 117 BGB Leitsatz: Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten
MehrDie anrechtgebenden Arbeitnehmer. 1. Die Arbeitnehmer und die Gleichgestellten
KAPITEL 1 Die anrechtgebenden Arbeitnehmer 1. Die Arbeitnehmer und die Gleichgestellten A. DIE BESCHÄFTIGTEN ARBEITNEHMER (Koord. Gesetze, Art. 51 & 59) 828. Die Arbeitnehmer, die durch einen Arbeitsvertrag
MehrKeine Angst vor der Schlichtungsbehörde
Keine Angst vor der Schlichtungsbehörde Ein Merkblatt des Schweizerischen Mieterinnen- und Mieterverbands Liebe Mieterin, Lieber Mieter Die Schlichtungsbehörden 1 sind zuständig, Auseinandersetzungen bezüglich
Mehra) Einsprüche gegen Entscheidungen von Organen gemäß Ziffer 11 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 des Verbandsstatutes der Arbeiterwohlfahrt
Schiedsordnung der Arbeiterwohlfahrt 1 - Zuständigkeit (1) Das Schiedsgericht übt die ihm zugewiesene Schiedsgerichtsbarkeit nach dem Verbandstatut der Arbeiterwohlfahrt und den Bestimmungen dieser Schiedsordnung
MehrVersion Februar-März 2014 EINGLIEDERUNGSEINKOMMEN. das eingliederungseinkommen AUF EINEN BLICK
Version Februar-März 2014 EINGLIEDERUNGSEINKOMMEN das eingliederungseinkommen AUF EINEN BLICK DAS RECHT AUF EINGLIEDERUNGSEINKOMMEN in 12 Schritten... Was ist ein Eingliederungseinkommen? Wann erhalte
MehrDIÖZESANES ARBEITSGERICHT
DIÖZESANES ARBEITSGERICHT für den MAVO-Bereich Köln Geschäftsstelle: Kardinal-Frings-Str. 12 50668 Köln MAVO 01 / 2008 U R T E I L In dem Verfahren des Sozialdienst katholischer Frauen und Männer e.v.
MehrVerfahrensordnung des Schlichtungsausschusses
Die Industrie- und Handelskammer Ostthüringen zu Gera (IHK) erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 24. September 2015 als zuständige Stelle nach 9 in Verbindung mit 79 Abs.
MehrÜbersetzung. Artikel 1.- Für die Anwendung dieser Verfahrensordnung wird verstanden unter:
Übersetzung Verfahrensordnung des Ombudsdienstes Abschnitt 1.- Allgemeine Bestimmungen Artikel 1.- Für die Anwendung dieser Verfahrensordnung wird verstanden unter: 1 Ombudsdienst für Energie, nachfolgend
MehrVerordnung (EG) Nr. 1393/2007 und Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates
Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 und Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates Zustellung von Schriftstücken und Beweisaufnahme in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Fragebogen Selbstbewertung 1.1
MehrUmweltgenehmigung. Avenue Prince de Liège, Namur (Jambes) Umweltgenehmigung und Globalgenehmigung Einreichung eines Einspruchs
Fassung 01.01.21.L3.FP Umweltgenehmigung Dieses ausgefüllte und unterschriebene Fomular an folgende Anschrift zurücksenden : Bei Schwierigkeiten können Sie die Direktion der Genehmigungen und Zulassungen
MehrAbschluss der Schiedsvereinbarung wenigstens eine Partei ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Schweiz hatte.
Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht 1. Kapitel: Internationale Schiedsgerichtsbarkeit Art. 176 I. Geltungsbereich. Sitz des Schiedsgerichts 1 Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Schiedsgerichte
MehrEntscheidung. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion
Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 11/09/07 ENTSCHEIDUNG über die Individualbeschwerde
MehrWissenswertes über Sozialgerichte
Wissenswertes über Sozialgerichte Ich erlebe es in der anwaltlichen Beratung häufig, dass Menschen bisher mit den Gerichten nichts zu tun hatten und auch nichts zu tun haben wollen. Viele haben regelrechte
MehrÜBERSETZUNG. Geschäftsverzeichnisnr. 4499. Urteil Nr. 106/2009 vom 9. Juli 2009 U R T E I L S A U S Z U G
ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 4499 Urteil Nr. 106/2009 vom 9. Juli 2009 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in Bezug auf Artikel 14 1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze
MehrÖFFENTLICHE STATISTIK DER DER SCHWEIZ ÖFFENTLICHE STATISTIK ETHIKRAT. Reglement ÖFFENTLICHE STATISTIK
ÖFFENTLICHE STATISTIK DER DER SCHWEIZ ÖFFENTLICHE STATISTIK ETHIKRAT DER SCHWEIZ DER SCHWEIZ Reglement ÖFFENTLICHE STATISTIK DER SCHWEIZ DER SCHWEIZ Zweite, überarbeitete Auflage Januar 008 Herausgeber:
MehrGrundlagen zum neuen SOD-Mitglieder-Modell Information von Special Olympics Deutschland in Leichter Sprache
Grundlagen zum neuen SOD-Mitglieder-Modell Information von Special Olympics Deutschland in Leichter Sprache Inhalt Einleitung... 2 Das SOD-Mitglieder-Modell... 3 Aktuelle Situation... 3 Angestrebte Ziele...
MehrBundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen
Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (BG-KKE) vom 21. Dezember 2007 (Stand am 1. Juli 2009) Die Bundesversammlung der Schweizerischen
MehrBundesbeschluss Entwurf
Bundesbeschluss Entwurf über die Umsetzung der Übereinkommen über internationale Kindesentführung sowie die Genehmigung und Umsetzung der Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und Erwachsenen
MehrArbGG Arbeitsgerichtsgesetz
Franz Josef Düwell Gert-Albert Lipke (Hrsg.) ArbGG Arbeitsgerichtsgesetz Kommentar für die Praxis 2. überarbeitete und aktualisierte Auflage Autoren: Bepler/Breinlinger/Düwell/Kloppenburg/Koch/Krasshöfer/
MehrDie Schuldanerkennung vom Richter Niels Sörensen am 13. April 1992
Dokument No 2 Die Schuldanerkennung des Richters Jeder Beamte, der von einer Straftat Kenntnis hat, ist gesetzlich verpflichtet unverzüglich die Staatsanwaltschaft darüber zu informieren. Alle diejenigen,
MehrMerkblatt Geltendmachung grenzüberschreitender Forderungen (Stand: Oktober 2017)
Merkblatt Geltendmachung grenzüberschreitender Forderungen (Stand: Oktober 2017) Dieses Merkblatt dient zur Orientierung für deutsche Staatsangehörige, die in Rechtsstreitigkeiten mit grenzüberschreitendem
MehrGESETZ. vom 15. Februar über die polnische Staatsangehörigkeit. Kapitel 1. Polnische Staatsangehörige.
GESETZ vom 15. Februar 1962 über die polnische Staatsangehörigkeit. Kapitel 1. Polnische Staatsangehörige. Art. 1. Am Tag, an dem dieses Gesetz in Kraft tritt, sind jene Personen polnische Staatsangehörige,
Mehr- 1 - der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau. Art. 1bis 1
- 1 - Gesetz über das Walliser Bürgerrecht vom 18. November 1994 Der Grosse Rat des Kantons Wallis Eingesehen die Artikel 28, 29, 30 Absatz 1, 38 und 42 der Kantonsverfassung; Eingesehen die Bestimmungen
MehrDeutscher Skatverband e.v. Rechts- und Verfahrensordnung
Deutscher Skatverband e.v. Rechts- und Verfahrensordnung I. Gerichtsbarkeit 1 Allgemeines 1. Die Gerichtsbarkeit des DSkV ist in ihren Entscheidungen unabhängig und unterliegt nicht Weisungen und Empfehlungen
MehrVerfahrensordnung des Schlichtungsausschusses
Verfahrensordnung des Schlichtungsausschusses 1 Errichtung und Zusammensetzung (1) Die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main errichtet gem. 111 Abs. 2 ArbGG einen Ausschuss zur Beilegung von Streitigkeiten
MehrInformationen zum Güterichterverfahren
Landgericht Karlsruhe 1 Informationen zum Güterichterverfahren Informationen zum Güterichterverfahren 1. Gesetzliche Grundlage 278 Abs. 5 ZPO sieht in der seit 26.07.2012 geltenden Fassung vor, dass das
MehrInhaltsverzeichnis. Abkürzungs- und Schrifttumsverzeichnis... Kommentar. Erster Teil. Allgemeine Vorschriften
Abkürzungs- und Schrifttumsverzeichnis... XIII Gesetzestext... 1 Kommentar Erster Teil. Allgemeine Vorschriften 1 Gerichte für Arbeitssachen... 51 2 Zuständigkeit im Urteilsverfahren... 55 2 a Zuständigkeit
MehrI Formular für Anträge auf Prozesskostenhilfe in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
I Formular für Anträge auf Prozesskostenhilfe in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Anleitung 1. Bitte lesen Sie diese Anleitung sorgfältig durch, bevor Sie das Antragsformular ausfüllen.
Mehrvon Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland wird genehmigt. Art. 2 Der Bundesrat gibt anlässlich der Ratifikation folgende Erklärungen ab:
Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens Nr. 94 des Europarates über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland vom 28. September 2018 Die Bundesversammlung
Mehr8. AUGUST Königlicher Erlass über den europäischen Feuerwaffenpass. Inoffizielle koordinierte Fassung
8. AUGUST 1994 - Königlicher Erlass über den europäischen Feuerwaffenpass (offizielle deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 10. Oktober 1997) Inoffizielle koordinierte Fassung Die vorliegende
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen BESCHLUSS
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen : 1 Ausl. A 13/18 BESCHLUSS In der Auslieferungssache gegen den syrischen Staatsangehörigen A., geb. am, zur Zeit in der Justizvollzugsanstalt
MehrUnterzeichnet in Paris am 16. April 1948 In Kraft getreten für die Schweiz am 26. November Teil I: Juristische Persönlichkeit, Rechtsfähigkeit
Übersetzung Zusatzprotokoll Nr. I zum Abkommen über die europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit, über die Rechtsfähigkeit, die Privilegien und Immunitäten der Organisation 1 Unterzeichnet in Paris am
MehrVerordnung zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens
Verordnung zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens RA Uta Bröckerhoff uta.broeckerhoff@kockspartners-law.be Kocks&Partners T +32 2626 14 41 Legrandlaan 41 F +32 2626 14 40 B-1050 Brussels, Belgium
MehrGeschäftsverzeichnisnr Entscheid Nr. 95/2015 vom 25. Juni 2015 E N T S C H E I D
Geschäftsverzeichnisnr. 5906 Entscheid Nr. 95/2015 vom 25. Juni 2015 E N T S C H E I D In Sachen: Antrag auf Auslegung des Entscheids Nr. 134/2012 vom 30. Oktober 2012, erhoben von der Gesellschaft deutschen
MehrLandgericht Berlin. Beschluss. Geschäftsnummer: 18 S 112/ C 259/15 Amtsgericht Charlottenburg
Landgericht Berlin Beschluss Geschäftsnummer: 18 S 112/16 09.01.2017 235 C 259/15 Amtsgericht Charlottenburg In dem Rechtsstreit 1., 2., 3., Kläger und Berufungskläger, sämtlich, - Prozessbevollmächtigte:
MehrDie Beträge der Familienzulagen
Die Beträge der Familienzulagen befinden sich in den grünen Seiten am Ende der Broschüre. Wir erklären hier nur wie diese Tabellen zu lesen sind. 1. Die gewöhnlichen Familienzulagen (Koord. Gesetze Art.
MehrWAHL DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS VOM 26. MAI Annahmeerklärung
1/5 Deutschsprachiges Wahlkollegium FORMULAR C/11 WAHL DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS VOM 26. MAI 2019 Annahmeerklärung Die Unterzeichneten, von den unterzeichneten Wählern des Wahlvorschlags (... und Mitunterzeichnete
Mehr1. Wann befindet man sich in Arbeitsunfähigkeit?
KAPITEL 3 Die Arbeitsunfähigkeit (Gesetz 03.07.1978, Art. 31, 52 bis 57, 70 bis 77; KAA Nr. 12bis und 13bis vom 26.07.1979, KE 23.03.1979). 1. Wann befindet man sich in Arbeitsunfähigkeit? 329. Das Gesetz
MehrAuszug aus dem Sozialversicherungsabkommen (SVA) Auszug aus dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada über Soziale Sicherheit
Auszug aus dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und über Soziale Sicherheit Vom 14.11.1985 (BGBl. 1988 II, S. 28) * unter Berücksichtigung der Änderungen aus dem Zusatzabkommen vom 01.12.2003
MehrVerfassung vom 17. Februar 1994
Verfassung vom 17. Februar 1994 Artikel 1 - Belgien ist ein Föderalstaat, der sich aus den Gemeinschaften und den Regionen zusammensetzt. Artikel 2 - Belgien umfasst drei Gemeinschaften : die Deutschsprachige
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL
2 Ca 215/08 (Arbeitsgericht Weiden) Verkündet am: 16.06.2009 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit M B - Klägerin und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte/r:
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. In dem Kostenfestsetzungsverfahren. Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte I.,u. a., X. Straße 5, G.
Geschäftsnummer: 16 Ta 178/03 6 Ca 6282/99 ArbG Düsseldorf LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Kostenfestsetzungsverfahren T. L., U.straße 37, N., - Kläger, Antragsteller und Beschwerdegegner
MehrRedaktionelle Abkürzung: ArbGG Gliederungs-Nr.: Normtyp: Gesetz. In der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 ( BGBl. I S.
Arbeitsgerichtsgesetz Bundesrecht Titel: Arbeitsgerichtsgesetz Normgeber: Bund Redaktionelle Abkürzung: ArbGG Gliederungs-Nr.: 320-1 Normtyp: Gesetz Arbeitsgerichtsgesetz In der Fassung der Bekanntmachung
MehrMerkblatt Geltendmachung grenzüberschreitender Forderungen (Stand: Mai 2014)
Merkblatt Geltendmachung grenzüberschreitender Forderungen (Stand: Mai 2014) Dieses Merkblatt dient zur Orientierung für deutsche Staatsangehörige, die in Rechtsstreitigkeiten mit grenzüberschreitendem
Mehr(Belgisches Staatsblatt vom 2. Februar 2014)
30. SEPTEMBER 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt
MehrMIETVERTRAG ZWISCHEN EINERSEITS. ANGABEN ZUM NUTZNIEβER Vignette der Krankenkasse anbringen oder ausfüllen Name und Vorname des Nutznießers
MIETVERTRAG ZWISCHEN EINERSEITS ANGABEN ZUM NUTZNIEβER Vignette der Krankenkasse anbringen oder ausfüllen Name und Vorname des Nutznießers Geburtsdatum Adresse (Wohnsitz oder Alten- und Pflegewohnheim)
MehrTitel I Allgemeine Bestimmungen. Übersetzung 1
Übersetzung 1 Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Östlich des Uruguay über soziale Sicherheit Abgeschlossen am 19. Februar
MehrUnterrichtsmaterialien in digitaler und in gedruckter Form. Auszug aus: Vergleich der Regierungssysteme - Deutschland und Italien
Unterrichtsmaterialien in digitaler und in gedruckter Form Auszug aus: Vergleich der Regierungssysteme - Deutschland und Italien Das komplette Material finden Sie hier: School-Scout.de SCHOOL-SCOUT Politischer
MehrKommentar zur ZPO. Walter H. Rechberger (Hrsg) Kommentar. 4. Auflage 1^ VERLAG ÖSTERREICH. bearbeitet von
Walter H. Rechberger (Hrsg) Kommentar zur ZPO bearbeitet von Dr. Andreas Frauenberger, Rechtsanwalt in Wien Dr. Robert Fucik, Leitender Staatsanwalt im Bundesministerium für Justiz, Wien Dr. Edwin Gitschthaler,
MehrDas neue EU-Patent. Bernhard Rapkay MdEP. Stellv. Vorsitzender der S&D-Fraktion im Europäischen Parlament. Dortmund, 6. Juni 2013
Das neue EU-Patent Bernhard Rapkay MdEP Stellv. Vorsitzender der S&D-Fraktion im Europäischen Parlament Dortmund, 6. Juni 2013 Status Quo: Patente in Europa Nationales Patent Schutz auf dem Territorium
MehrZusammenfassung der beantragten Änderungen (beantragte Regelungen = fett hervorgehoben) 1. Abschnitt: Ungebundene Versicherungsvermittlung
Zusammenfassung der beantragten Änderungen (beantragte Regelungen = fett hervorgehoben) 9. Kapitel: Versicherungsvermittlung. Abschnitt: Ungebundene Versicherungsvermittlung I. E-VVG Art. 67 Aufgaben Ungebundene
MehrProtokoll über das durch das Übereinkommen zur Einrichtung einer Sicherheitskontrolle auf dem Gebiet der Kernenergie errichtete Gericht
Originaltext Protokoll über das durch das Übereinkommen zur Einrichtung einer Sicherheitskontrolle auf dem Gebiet der Kernenergie errichtete Gericht 0.732.021.1 Abgeschlossen in Paris am 20. Dezember 1957
MehrDie Arbeitsgerichte. Zuständigkeit, Verfahren, Rechtsmittel, Kosten
Die Arbeitsgerichte. Zuständigkeit, Verfahren, Rechtsmittel, Kosten www.justiz.nrw BUNDESARBEITSGERICHT Revision LANDESARBEITSGERICHT Berufung ARBEITSGERICHT Klage Der Arbeitsplatz ist für viele Menschen
MehrInt. Übereinkommen Vereinheitlichung Regeln zivilger. Zuständigkeit Schiffszusst.
Internationales Übereinkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die zivilgerichtliche Zuständigkeit bei Schiffszusammenstößen (BGBl. 1972 II, 653, 663) 10.5.1952 Die Hohen Vertragsparteien - in Erkenntnis
MehrLettland (Republik Lettland)
Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Stand: März 2017 Lettland (Republik
MehrWirksamkeit von Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten
LArbG München, Urteil v. 19.04.2018 3 Sa 52/18 Titel: Wirksamkeit von Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten Normenketten: ArbGG 11 Abs. 2, Abs. 3, 59, 64 Abs. 6 ZPO 338, 340,
Mehr