Die anrechtgebenden Arbeitnehmer. 1. Die Arbeitnehmer und die Gleichgestellten
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- Leopold Engel
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1 KAPITEL 1 Die anrechtgebenden Arbeitnehmer 1. Die Arbeitnehmer und die Gleichgestellten A. DIE BESCHÄFTIGTEN ARBEITNEHMER (Koord. Gesetze, Art. 51 & 59) 828. Die Arbeitnehmer, die durch einen Arbeitsvertrag gebun den sind und in Belgien arbeiten, eröffnen einen Anspruch auf Familienzulagen, außer wenn sie ihre entlohnte Aktivität zusätzlich zu einem nicht entlohnten Beruf ausüben. Ab einer Halbzeit wird der entlohnten Aktivität Rechnung getragen. Gleiches gilt für selbstständige Arbeitnehmer, die dem sozialen Statut der Selbständigen unterworfen sind (G , gültig ). B. DIE ARBEITSUNFÄHIGEN ARBEITNEHMER (Koord. Gesetze Art. 56) 829. Haben Anrecht auf Familienzulagen, die Arbeitnehmer, die eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 66% aufweisen und die, entweder : - eine Entschädigung wegen Krankheit, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit beziehen; - mindestens 6 monatliche Pauschalunterstützungen inner halb der letzten 12 Monate vor der Arbeitsunfähigkeit bezogen haben. Arbeitnehmerinnen, die ein Mutterschaftsgeld (während dem Schwangerschaftsurlaub, Entfernung vom Arbeitsplatz oder Stillurlaub) beziehen, geben ebenfalls An recht. Gleiches gilt für selbständige Arbeitnehmer, die als arbeitsunfähig anerkannt wurden im Rahmen ihres sozialen Statuts. C. DIE ARBEITSLOSEN (Koord. Gesetze Art. 56 nonies; K.E ) 830. Die entschädigten Arbeitslosen (voll- oder teilzeitig) haben Anrecht auf Familienzulagen. Das Gleiche gilt für die entschädigten Arbeitslosen, wenn sie den Verpflichtungen durch die Gesetzgebung Folge leisten, im Rahmen der Kontrolle der Arbeitslosen und der Einschreibung als Arbeitsuchender. Einige Ausschlüsse können auch den Ausschluss von Familienzulagen zur Folge haben, nämlich: - administrative Strafen oder wegen freiwilliger Arbeitslosigkeit im Wiederholungsfall. - Verweigerung der Arbeitslosenzulagen, weil man nicht in Belgien wohnt, seinen Militärdienst absolviert, inhaftiert ist oder die Gesetzgebung bezüglich der ausländischen Arbeiter nicht erfüllt. Allerdings kann in verschiedenen Fällen nur dann das Anrecht auf Familienzulagen gewährt werden, wenn dies nicht auf Grund einer anderen Grundlage als Arbeitnehmer oder Selbstständiger möglich ist. 295
2 D. DIE RENTNER (Koord. Gesetze Art. 56quater und 57) 831. Rentner geben Anrecht auf Familienzulagen unter der Bedin gung, dass sie im letzten Jahr vor ihrer Rente 6 monatli che Pauschalunterstützungen haben beziehen können. Die Witwen und Witwer, die eine Hinterbliebenenrente beziehen, haben Anrecht auf Familienzulagen, aber unter zusätzlichen Bedingungen. Voraussetzung ist, dass sie nicht wiederverheiratet sind oder in einem eheähnlichen Verhältnis leben und ein gewisser Verwandtschaftsgrad besteht. E. ARBEITNEHMER IN UNTERBRECHUNG DER BERUFSLAUFBAHN (Koord. Gesetze Art. 56 octies) 832. Die Arbeitnehmer in Unterbrechung der Berufslaufbahn oder in Zeitkredit, die eine Unterbrechungsentschädi gung erhalten, haben Anrecht auf Familienzulagen. Außer er nimmt den Zeitkredit, um sich selbstständig zu machen. F. GRENZGÄNGER, DIE IN BELGIEN WOHNEN 833. Arbeitnehmer die in Belgien wohnen und in einem anderen EU-Staat arbeiten, vorausgesetzt, dass sie im Arbeitsland kein Anrecht auf Familienzulagen haben, haben Anrecht auf belgische Familienzulagen. Diese Anordnung betrifft die Arbeitnehmer, die in einem Land beschäftigt sind, das keine Familienzulagen gewährt (z.b. die Niederlande, für Kinder über 18 Jahre). Wenn ein Recht auf Kinderzulagen besteht, wird dies durch die europäische Gesetzgebung geregelt. Im Prinzip gibt das Beschäftigungsland Anrecht auf Familienzulagen. Wenn mehrere Personen eines Haushaltes das Recht auf Familienzulagen eröffnen, so hat das Wohnland Vorrang. Wenn jedoch die Familienzulagen niedriger sind, muss das Beschäftigungsland den Unterschied bezahlen. 2. Andere Anrechtgebende A. WAISEN (Koord. Gesetze 56bis und 56quinquies 2) 834. Die Waisen haben autonomes Recht auf Familienzulagen, wenn sie während mindestens 6 Monaten vorher Anrecht hatten. Es handelt sich hierbei um erhöhte Zulagen. Der normale Satz findet wieder Anwendung im Fall von Wiederheirat oder eheähnlichem Zusammenleben. B. DIE VERLASSENEN EHEPARTNER (Koord. Gesetze Art. 55) 835. Der verlassene Ehepartner ist unter folgenden Bedingungen Anrechtgebender der Familienzulagen: 296 Handbuch der Sozialgesetzgebung CSC 2016
3 - Das Recht auf Familienzulagen wurde aufgrund des Verlassens verloren. D.h. der Betroffene kann kein Anrecht aufgrund einer anderen Basis eröffnen. - Die Person, die ihre Familie verlassen hat, erfüllte während mindestens 6 Monaten vor dem Verlassen die Bedingungen zur Eröffnung des Anrechts auf Entschädigungen im System der Lohnempfänger. - Innerhalb von 3 Monaten nach dem Verlassen muss der Ehepartner Klage bei der Polizei einreichen oder eine entsprechende Erklärung beim Friedensrichter einreichen. - Das Recht wird eröffnet zugunsten der Kinder, die zum Zeitpunkt des Verlassens zum Haushalt gehörten oder die innerhalb von 6 Monaten geboren werden. - Die Familienzulagen werden mindestens für eine Periode von 12 Monaten nach dem Verlassen gewährt und bleiben bestehen bis dass das jüngste der Kinder 3 Jahre alt ist. C. DIE STUDENTEN (Koord. Gesetze Art. 56sexies) 836. Die Studenten und Lehrlinge haben Anrecht auf Familienzulagen für ihre eigenen Kinder unter folgenden Bedingungen: - Es handelt sich entweder um Industrielehrlinge oder um Studenten, die die Bedingungen erfüllen um das Anrecht zugunsten ihrer Eltern zu eröffnen. - Der Betroffene wohnt seit mindestens 5 Jahren in Belgien. Diese Bedingung gilt nicht für Bürger aus dem EWR, für Flüchtlinge oder Staatenlose und für die Staatsbürger der Länder des Europarates, die die europäische Sozialcharta ratifiziert haben. Abweichungen können durch den Minister gewährt werden. - Dieses Anrecht kann nicht auf einer anderen Basis eröffnet werden, zu Lasten des Systems der Entlohnten oder der Selbstständigen. III D. BERUFSAUSBILDUNGEN (Koord. Gesetze, Art. 56duodecies) 837. Anrechtgebend auf Familienzulagen ist auch die Person, die durch ein Abkommen der Berufsausbildung im Unternehmen gebunden ist, wie es durch die Gemeinschaften oder Regionen geregelt ist, insofern sie auf anderer Basis kein Anrecht auf Familienzulagen hat als Entlohnte oder als Selbstständige. E. DIE PERSONEN MIT BEHINDERUNG (Koord. Gesetze Art. 56 quinquies; Art. 56 Septies und K.E ) 838. Die Personen mit Behinderung geben Anrecht auf Familienzulagen unter folgenden Bedingungen: - Der Betreffende bezieht Behindertenzulagen: entweder ein Ersatzeinkommen (dies setzt eine Invalidität von mindestens 66% voraus) oder eine Eingliederungszulage oder Hilfe für ältere Personen wegen einer Verringerung der Autonomie von mindestens 9 Punkten. - Der Betreffende übt keinerlei Tätigkeit aus (ansonsten hat er vielleicht Anrecht auf Grund der Tätigkeit). - Es handelt sich im Prinzip um Kinder die zum Haushalt gehören. Verschiedene Abwei- 297
4 chungen sind möglich Behinderte Kinder unter 21 Jahren können für sich selbst Zulagen erhalten, wenn kein Anrecht auf anderer Basis besteht. Dies ist sowohl im Arbeitnehmersystem als auch im Selbstständigensystem möglich. F. DIE HÄFTLINGE (Koord. Gesetze Art. 56decies) 840. Der inhaftierte Arbeitnehmer, der inner halb der letzten 12 Monate vor seiner Verhaftung 6 monatliche Familienzulagen bezogen hat, gibt weiter Anrecht auf die Familien zulage. Er muss in Belgien inhaftiert sein und die Kinder müssen zum Zeitpunkt der Inhaftierung im Haushalt leben. Der Mi nister für soziale Angelegenheiten oder der zuständige Beamte kann diese letzte Bedin gung in manchen Fällen aufheben. 3. Die garantierten Familienzulagen (Gesetz vom ) 841. Das System der garantierten Familienzulagen unterscheidet sich theoretisch vom System der Zulagen der Arbeitnehmer. Es handelt sich um ein Notsystem, wenn Familienzulagen nicht auf einer anderen Basis eröffnet werden können. In der Praxis wird dieses System aber durch das Arbeitnehmersystem verwaltet und finanziert. Wir stellen es wie eine Kategorie von Anrechtgebenden vor, obschon dies theoretisch nicht ganz richtig ist Die Bedingungen sind: - Das Kind hat hinsichtlich der belgischen, ausländischen oder internationalen Gesetzgebung keinerlei Anrecht auf Familienzulagen. Die garantierten Zulagen können jedoch als Zusatz zu bestehenden niedrigeren ausländischen Zulagen gewährt werden. - Das Kind muss während mindestens 5 Jahren in Belgien wohnen. Mit anderen Worten, die garantierten Zulagen werden nicht für in Belgien untergebrachte Kinder gewährt. Die Bedingung des Wohnortes findet keine Anwendung auf Belgier, EU-Staaten, Flüchtlinge und Staatenlose. - Das Kind wohnt in Belgien. Es muss während mindestens 5 Jahren in Belgien wohnen außer bei einem Verwandtschaftsgrad (bis zum 3. Grad). Andere Abweichungen können gewährt werden Die Zulagen werden nach Untersuchung der Quellen gewährt. Das Existenzminimum des Antragstellers darf pro Trimester eine gewisse Summe nicht übersteigen (siehe grüne Seiten ). Für die Berechnung dieser Grenzen werden verschiedene Mittel nicht in Betracht gezogen: - Unterhaltszahlungen für den Antragsteller, seinen Partner oder für minderjährige Kinder die zu Lasten sind; - die Studienbörse; 298 Handbuch der Sozialgesetzgebung CSC 2016
5 - zusätzliche, freiwillige Altersrente. Für die Personen, die ein Eingliederungseinkommen oder eine Zulage für ältere Personen beziehen, wird vorausgesetzt, dass sie die Bedingungen erfüllen. 4. Was, wenn mehrere Personen gleichzeitig das Anrecht für ein und dasselbe Kind eröffnen? (Koord. Gesetze Art. 64,66) 844. Die Waisen können ihr eigenes Recht auf Familienzulagen geltend machen, auch wenn das Recht auf einer anderen Basis eröffnet werden kann. Außerhalb dieses Falles hat die Person prioritäres Anrecht, die das Kind effektiv erzieht, d.h. bei der das Kind wohnt. Arbeiten mehrere Personen in einem Haushalt, wird eine festgesetzte Reihenfolge angewandt um den anrechtgebenden Arbeitnehmer zu bestimmen : zuerst der Vater, dann die Mutter, dann Schwiegervater und Schwiegermutter und letzt endlich der Älteste der Bezugsberechtig ten, bei denen das Kind sich aufhält. Von dieser Rangordnung kann mittels dem Einverständnis der prioritären Bezugsperson abgewichen werden. Im Interesse des Kindes kann der Minister für soziale Angelegenheiten oder der zuständige Beamte die prioritäre Ordnung abändern. Es kann nicht rückwirkend von dieser Reihenfolge abgewi chen werden. Wohnen beide anrechtgebende Eltern, die gemeinsam das Sorgerecht ausüben, nicht mehr unter einem Dach, erhält der Vater vorrangig das Anrecht, es sei denn das Kind lebt effektiv bei einem anderen Bezugsberechtigten. Wenn die elterliche Autorität endet (Volljährigkeit, Emanzipation), erhält derjenige die Familienzulagen, bei dem das Kind seinen Wohnsitz hat. Die Gesetzgebung regelt ebenfalls die Situation, wenn keiner der Anrechtgebenden das Kind wirklich erzieht (z.b. ein untergebrachtes Kind). III 299
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