Unter dem Namen Montessori Kindertagesbetreuung VIKI (nachfolgend Verein genannt) besteht eine juristische Person im Sinne der Art. 60 ff. ZGB.

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1 S T A T U T E N Art. Name und Sitz Unter dem Namen Montessori Kindertagesbetreuung VIKI (nachfolgend Verein genannt) besteht eine juristische Person im Sinne der Art. 60 ff. ZGB. Sitz des Vereins ist Bern. Art. Zweck Der Verein ist eine gemeinnützige Organisation. Die Dauer des Vereins ist unbeschränkt. Er bezweckt die Betreuung und Schulung von Kindern. Zur Erreichung seines Zieles orientiert sich der Verein am Gedankengut Maria Montessoris. Durch qualitativ hochstehende Kinderbetreuung leistet der Verein einen Beitrag zur Entlastung berufstätiger Eltern und fördert die Gleichstellung von Mann und Frau. Durch seine Tätigkeit kommt der Verein einem gemeinschaftlichen Bedürfnis nach erweiterten Erziehungsfeldern ausserhalb der Familie entgegen. Der Verein orientiert sich bei der Verfolgung seines Zweckes stets am Wohl der betreuten Kinder. Art. Mitgliedschaft Der Verein kennt folgende Kategorien der Mitgliedschaft: Mitglieder und Ehrenmitglieder. Über die Aufnahme von Mitgliedern und Ehrenmitgliedern entscheidet der Vorstand. Als Ehrenmitglied in den Verein aufgenommen werden kann, wer dem Verein ausserordentliche Dienste erwiesen hat. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Der Austretende schuldet dem Verein im Jahr seines Austritts den vollen Mitgliederbeitrag für das laufende Kalenderjahr. Der Erlass oder die ganze oder teilweise Rückerstattung des Mitgliederbeitrages für das laufende Jahr ist ausgeschlossen. Über den Ausschluss von Vereinsmitgliedern kann der Vorstand ohne Angabe von Gründen Beschluss fassen. Änderung vom 8. April 999 Änderung vom 0. Mai 0 Änderung vom 0. April 99 Änderung vom 9. April 009 Änderung vom 9. April 009

2 - - Die Vereinsmitgliedschaft schafft kein Vorzugsrecht bei der Zuteilung von Tagesbetreuungsplätzen an Kinder. 6 Art. Finanzierungsquellen Der Verein finanziert seine Tätigkeit aus den Mitgliederbeiträgen, den Betreuungsgeldern und Spenden. Die Jahresbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung für das laufende Jahr bestimmt. Sie werden am Tag ihrer Festlegung durch die Mitgliederversammlung fällig und sind mit einer Zahlungsfrist von 0 Tagen zahlbar. Der Jahresbeitrag der Vereinsmitglieder beträgt mindestens Fr für natürliche Personen und Fr für juristische Personen. 7 Ehrenmitglieder bezahlen keinen Beitrag. 8 Die Verwendung der verfügbaren Mittel wird aufgrund der Verbindlichkeiten und des Tätigkeitsprogramms des Vereins festgelegt. Eine Ausschüttung von finanziellen Mitteln ist nicht möglich. 9 Art. Betreuungsgelder Die Betreuungsgelder werden durch den Vorstand bestimmt. Die Ansätze können vom Vorstand jederzeit den veränderten finanziellen Bedürfnissen des Vereins angepasst werden. Art. 6 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr dauert vom. Januar bis zum. Dezember. Art. 7 Haftung Für die Vereinsverbindlichkeiten haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Art. 8 Organe Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. 0 Art. 9 Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung wird in der Regel anfangs Jahr vom Vorstand einberufen. 6 Änderung vom 0. April 99 7 Änderung vom 0. April 99 8 Änderung vom 9. April Änderung vom. November 0 0 Änderung vom 8. April 06

3 - - Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können durch Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches Verlangen von / der Vereinsmitglieder einberufen werden. Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen erfolgen mindestens vierzehn Tage im Voraus durch gewöhnlichen Brief an die Mitglieder unter Angabe der zu behandelnden Traktanden. Art. 0 Stimmrecht Jedes Mitglied und Ehrenmitglied hat an der Mitgliederversammlung eine Stimme. Art. Beschlussfassung Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Vorbehalten bleiben der folgende Abs. (Art 6?). Für Statutenänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Art. Kompetenzen der Mitgliederversammlung Die Mitglieder und Ehrenmitglieder wählen eine/n Präsidenten/in, eine/n Vizepräsidenten/in, die übrigen Vorstandsmitglieder sowie zwei Rechnungsrevisoren/innen. / Sie beschliessen über alle Vereinsgeschäfte, die nicht dem Vorstand übertragen sind. Art. Vorstand Der Vorstand setzt sich aus mindestens und höchstens 8 Mitgliedern zusammen. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Jedes anwesende Vorsandsmitglied hat bei der Fassung von Beschlüssen eine Stimme. Ein gültiger Vorstandsbeschluss kann nur bei Anwesenheit von mindestens Vorstandsmitgliedern und nur im Beisein von Präsident/in oder Vizepräsident/in gefasst werden. Beim Stimmengleichheit pro und contra hat die/der Präsident/in oder in ihrer/seiner Abwesenheit die/der Vizepräsident/in den Stichentscheid. Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich zu protokollieren, und das Protokoll ist an der nächstfolgenden Vorstandssitzung zur Genehmigung vorzulegen. Alle Vorstandsmitglieder und die Rechnungsrevisoren/innen werden an der gleichen ordentlichen Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Tritt ein Vorstandsmitglied oder ein/e Rechnungsrevisor/in zurück, so kann anstelle des/der Zurückgetre- Änderung vom 9. April 009 Änderung vom 9. April 009 Änderung vom 0. April 99 Änderung vom 8. April 06 Änderung vom 8. April 06

4 - - tenen für dessen/deren verbliebene restliche Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied bzw. ein/e neue/r Rechnungsrevisor/in von einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden. Wiederwahl ist möglich. Art. Kompetenzen des Vorstandes Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte und vertritt den Verein gegen aussen. Er regelt die Anstellungsverhältnisse und schliesst die Kinderbetreuungsverträge mit den Eltern bzw. den rechtlichen Vertretern der Kinder ab. Die rechtsverbindliche Unterschrift führen Vorstandsmitglieder kollektiv zu zweien. Der Vorstand beschliesst über einmalige Auslagen ausserhalb des Budgets. Er legt der Mitgliederversammlung jährlich Rechnung ab und unterbreitet ihr ein Budget für das nächste Geschäftsjahr. Der Vorstand erlässt ein Organisations- und Geschäftsreglement, das die Organisation und Ressorts sowie die Aufgaben und Kompetenzen des Vorstandes regelt. Art. Vereinsreglemente Über Betrieb und Organisation der Kindertagesbetreuung, über die Bedingungen zur Aufnahme der Kinder und über weitere vereinsorganisatorische Belange kann der Vorstand reglementarische Bestimmungen erlassen. Art. 6 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung beschliesst, hat auch darüber Beschluss zu fassen, was mit einem allenfalls noch vorhandenen Reinvermögen zu geschehen hat. Das verbleibende Vermögen ist dem Gemeinderat von Bern oder anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zweck steuerbefreiten juristischen Personen mit Sitz in der Schweiz zuzuwenden. Dabei hat die empfangende Institution einen gleichen oder mindestens ähnlichen Zweck zu verfolgen. Diese Klausel ist zwingend und kann nicht abgeändert werden. 6 Die vorstehenden Statuten sind an der Mitgliederversammlung vom 7. Dezember 990 beschlossen worden. Bern, 8. April 06 Statutenänderungen 6 Fassung vom. November 0

5 - - Mitgliederversammlung vom 0. April 99: Art. Abs. (neu); Art. Abs. (geändert); Art. Abs. und (geändert) Mitgliederversammlung vom. April 99: Art. Abs. (geändert); Art. Abs. (geändert) Mitgliederversammlung vom 8. April 999: Art. Abs. (geändert); Art. Abs. (geändert) Mitgliederversammlung vom 9. April 009: Art. Abs. und (geändert); Art. Abs. (geändert); Art. 0 (geändert); Art. Abs. (geändert) Mitgliederversammlung vom. April 0: Art. Abs. (geändert) Mitgliederversammlung vom. November 0: Art. Abs. (geändert); Art. Abs. (neu); Art. 7 Abs. (geändert) Mitgliederversammlung vom 0. Mai 0: Art. Abs. (geändert) Mitgliederversammlung vom 8. April 06: Art. Abs. (geändert); Art. 8 (geändert); Art. Abs. (geändert); Art. Abs. (geändert); Art. Abs. (geändert); Art. Abs. (neu); Art. Abs. (gelöscht); Art. 6 (neu Art.); Art. 7 (neu Art. 6) Verein Montessori Kindertagesbetreuung VIKI Jürg Arpagaus, Präsident

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