Allgemeine Neuwahlen 2012 der Mitarbeitervertretungen in der Landeskirche Rundschreiben vom 26. November 2007 AZ Nr. 811/6
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- Claudia Schulze
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1 EVANGELISCHER OBERKIRCHENRAT STUTTGART, POSTFACH Telefon Sachbearbeiterin - Durchwahl Frau Rieger -275 AZ Nr. 881/6 elke.rieger@elk-wue.de An die Evang. Pfarrämter, die gewählten Vorsitzenden der Kirchengemeinderäte und der Kirchenbezirkssynoden (Nr. 12/2011) über die Evang. Dekanatämter - Dekaninnen und Dekane sowie Schuldekaninnen und Schuldekane - landeskirchlichen Dienststellen, großen Kirchenpflegen sowie alle Mitarbeitervertretungen, Jugendvertretungen und Vertrauenspersonen der Schwerbehinderten Allgemeine Neuwahlen 2012 der Mitarbeitervertretungen in der Landeskirche Rundschreiben vom 26. November 2007 AZ Nr. 811/6 Sehr geehrte Damen und Herren, die Amtszeit der bei den letzten allgemeinen Neuwahlen zur Mitarbeitervertretung im Frühjahr 2008 gewählten Mitarbeitervertretungen in den kirchlichen Dienststellen endet aufgrund von 15 Abs. 2 des Mitarbeitervertretungsgesetzes vom 30. November 2000 am 30. April Aufgrund von 15 Abs. 3 MVG endet die Amtszeit der nach den allgemeinen Neuwahlen 2008 zu einem späteren Zeitpunkt neu gewählten Mitarbeitervertretungen nicht erst nach vier Jahren, sondern bereits aus Anlass der allgemeinen Neuwahlen aller Mitarbeitervertretungen, also ebenfalls am 30. April Dies gilt jedoch nicht für Mitarbeitervertretungen, die innerhalb eines Jahres vor Ablauf der allgemeinen Amtszeit der Mitarbeitervertretungen, also nach dem 1. Mai 2011, neu gewählt wurden. Bei ihnen endet die Amtszeit erst mit Ablauf der darauf folgenden allgemeinen Amtsperiode (vgl. 15 Abs. 3 MVG, also dem 30. April 2016). Zum gleichen Zeitpunkt laufen nach den 49, 50 und 53 MVG auch die Amtszeiten der Jugendvertretungen und der Vertrauenspersonen der Schwerbehinderten ab. Deshalb sind die Mitarbeitervertretungen, mit Ausnahme der nach dem 1. Mai 2011 neu gewählten Mitarbeitervertretungen gemäß 15 Abs. 2 MVG in der Zeit vom 1. Januar 2012 bis spätestens 30. April 2012 neu zu wählen, ebenso - wo die Voraussetzungen gegeben sind - die Jugendvertretungen und die Vertrauenspersonen der Schwerbehinderten. Maßgebend für die Wahl sind die Bestimmungen des Mitarbeitervertretungsgesetzes (MVG) vom 30. November 2000 (Abl. 59 S. 159), geändert durch Kirchl. Gesetz vom 16. März 2007 (Abl. 62 S. 359, 360) sowie die Ausführungsbestimmungen zum MVG und die Wahlordnung vom 11. September 2002 (Abl. 60 S. 138), geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2007 (Abl. 63 S. 4).
2 Der Text des MVG mit den Ausführungsbestimmungen und der Wahlordnung kann als Druck im DIN A 5 Format (grüne Hefte) beim Versand des Evang. Oberkirchenrats telefonisch oder per angefordert werden (Tel oder versand@elk-wue.de). Zur Vorbereitung dieser Neuwahlen ist vorab Folgendes zu beachten: 1.) Mit den Wahlvorbereitungen ist so rechtzeitig zu beginnen, dass die Neuwahlen der Mitarbeitervertretungen bzw. der Jugendvertretungen und der Vertrauenspersonen für die Schwerbehinderten bis zum 30. April 2012 abgeschlossen sind. 2.) Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl ist ein Wahlvorstand verantwortlich, der von der amtierenden Mitarbeitervertretung benannt wird ( 11 Abs. 3 MVG). Lediglich dort, wo keine Mitarbeitervertretung besteht, beruft die Dienststellenleitung eine Mitarbeiterversammlung ein, die den Wahlvorstand wählt. Die Benennung bzw. Wahl des Wahlvorstandes muss spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit der Mitarbeitervertretung erfolgen ( 2 Wahlordnung). Wegen der weiteren Bestimmungen über die Bildung, Zusammensetzung und Geschäftsführung des Wahlvorstandes wird auf die 1 bis 3 der Wahlordnung verwiesen. 3.) Nach 5 Abs. 1 MVG werden in allen Dienststellen, in denen in der Regel mindestens 15 wahlberechtigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt sind, Mitarbeitervertretungen gebildet. Deshalb sind in allen Dienststellen, die diese Mitarbeiterzahl erreichen, entsprechende Vorbereitungen zur Wahl einer Mitarbeitervertretung einzuleiten. a) Landeskirchliche Dienststellen mit weniger als 15 Wahlberechtigten werden gemäß 5 a Abs. 4 MVG für die Bildung gemeinsamer Mitarbeitervertretungen mit anderen Dienststellen der Landeskirche, eines Kirchenbezirks, eines kirchlichen Verbandes oder einer Kirchengemeinde wie aus Anlage 1 ersichtlich zusammengefasst. b) Die von der Landeskirche angestellten Religionspädagogen und Religionspädagoginnen und die Pfarrer und Pfarrerinnen für Religionsunterricht sind jeweils der Mitarbeitervertretung des Kirchenbezirks zuzuordnen, in deren Zuständigkeitsbereich ihr Dienstauftrag überwiegt. c) Diakoniestationen, deren Rechtsträger Kirchengemeinden, Kirchenbezirke oder Kirchliche Verbände sind, gehören entsprechend zur Mitarbeitervertretung des jeweiligen Rechtsträgers oder zu der unter Beteiligung von diesem gebildeten gemeinsamen Mitarbeitervertretung. Siehe auch 2 Abs. 3 MVG (Gestellungsverträge). Rechtlich selbständige Diakoniestationen können eine eigene Mitarbeitervertretung wählen oder aufgrund von 5 a Abs. 3 MVG eine gemeinsame Mitarbeitervertretung mit der gemeinsamen Mitarbeitervertretung für den gesamten Kirchenbezirk ( 5 a Abs. 1 Satz 1 MVG) oder anderen nahe gelegenen Dienststellen innerhalb des Kirchenbezirks bilden. 4.) Gemäß 5 a Abs. 1 MVG wird grundsätzlich für alle Kirchengemeinden des Kirchenbezirks und den Kirchenbezirk selbst eine gemeinsame MAV gebildet.
3 Für benachbarte Dienststellen innerhalb eines Kirchenbezirks (Distrikt) kann im Einvernehmen zwischen allen beteiligten Dienststellenleitungen und den jeweiligen Mehrheiten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der beteiligten Dienststellen auf Antrag einer Dienststellenleitung oder der Mitarbeitervertretung eine gemeinsame Mitarbeitervertretung gebildet werden. Ebenso kann in Dienststellen mit mindestens 15 wahlberechtigten Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, die sonst zur gemeinsamen MAV des Kirchenbezirks gehören würden, eine eigene Mitarbeitervertretung nach 5 Abs. 1 MVG gebildet werden, wenn dies im Einvernehmen zwischen der Dienststellenleitung und der Mehrheit der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen auf Antrag von Dienststellenleitung oder Mitarbeitervertretung festgelegt wird. Nach der Ausführungsbestimmung Nr. 5 zu 5 a MVG ist das geforderte Einvernehmen zur Bildung dieser Mitarbeitervertretungen jeweils vor den regelmäßigen Neuwahlen in einer Mitarbeiterversammlung oder einer von der Dienststellenleitung einberufenen Versammlung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen festzustellen. Gemäß der Ausführungsbestimmung Nr. 6 zu 5 a MVG wählt die Mitarbeiterversammlung für die Abstimmung, ob eine gemeinsame MAV für mehrere Kirchengemeinden bzw. eine MAV für eine Kirchengemeinde gewählt wird, aus ihrer Mitte eine Versammlungsleitung durch Zuruf und offene Abstimmung mit einfacher Mehrheit. Vor der Abstimmung müssen sowohl die Dienststellenleitungen als auch die zuständige Mitarbeitervertretung und die einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Gelegenheit haben, ihre Gesichtspunkte darzustellen. Nach 2 a Abs. 1 der Wahlordnung ist das nach 5 a MVG erforderliche Einvernehmen zwischen allen beteiligten Dienststellenleitungen und den jeweiligen Mehrheiten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mindestens sieben Monate vor Ablauf der Amtszeit (also bis zum 30. September 2011) herzustellen, schriftlich zu dokumentieren und allen Mitarbeitervertretungen und Dienststellenleitungen im Kirchenbezirk zuzustellen. Für die Herstellung des Einvernehmens ist für die jeweilige betroffene Dienststelle eine Mitarbeiterversammlung einzuberufen. Voraussetzung für die Herstellung des Einvernehmens ist die Zustimmung der Mehrheit der wahlberechtigten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Dienststelle (nicht die Mehrheit der bei der Mitarbeiterversammlung anwesenden Mitarbeitenden). Hintergrund hierfür ist, dass das Abstimmungsergebnis eine Auswirkung auf die zukünftige Mitarbeitervertretung hat und alle von dieser vertretenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Möglichkeit haben müssen, an dieser Entscheidung mitzuwirken. Die Entscheidung, ob eine Distrikts-MAV oder eine Einzel-MAV gebildet werden soll ( 5 a Abs. 1 S. 2 und 3 MVG), ist in jeder Dienststelle selbst zu treffen. Das bedeutet, dass die Abstimmung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter pro Dienststelle separat erfolgen muss. Dies gilt auch dann, wenn sich mehrere Dienststellen zu einer Wahlgemeinschaft für eine Distrikts-MAV zusammenschließen wollen. Es kann zwar eine gemeinsame Mitarbeiterversammlung für mehrere Dienststellen einberufen werden, die erforderliche Abstimmung muss jedoch pro Dienststelle durchgeführt und pro Dienststelle dokumentiert werden. Das kann dazu führen, dass die Distrikts-MAV nicht in der gewünschten Zusammensetzung zustande kommt. Sollte also z. B. bei einer gewollten Distrikts-MAV von drei Dienststellen die Abstimmung in einer Dienststelle scheitern, so hätte dies zur Folge, dass die beiden Dienststellen, in denen dafür gestimmt wurde, eine gemeinsame MAV bilden und die dritte Dienststelle künftig mit zur gemeinsamen Kirchenbezirks- MAV nach 5 a Satz 1 MVG gehört.
4 5.) Nach 12 Abs. 2 MVG kann in Dienststellen oder Einrichtungen mit mehr als 200 wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durch Dienstvereinbarung zwischen Mitarbeitervertretung und Dienststellenleitung bestimmt werden, dass die Wahl nach Berufsgruppen oder nach Arbeitsbereichen getrennt erfolgt (Gruppenwahl). Hierbei ist die Gesamtzahl der Mitglieder der Mitarbeitervertretung auf die einzelnen Berufsgruppen oder Arbeitsbereiche entsprechend ihrem Verhältnis zur Gesamtzahl der wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufzuteilen. Mitarbeitervertretungen und Dienststellenleitungen solcher Dienststellen werden deshalb gebeten, diese Frage bei der Vorbereitung der Neuwahlen zu prüfen. 6.) In Dienststellen bzw. durch Wahlgemeinschaften zusammengefassten Dienststellen, in denen fünf Schwerbehinderte nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, ist im Zusammenhang mit der Neuwahl der Mitarbeitervertretung auch die Wahl einer Vertrauensperson und mindestens eines Stellvertreters/einer Stellvertreterin für die Schwerbehinderten vorzubereiten. Für diese Wahl sind die Bestimmungen zur Wahl der Mitarbeitervertretungen entsprechend anzuwenden. Wahlberechtigt sind alle in der Dienststelle beschäftigten anerkannten Schwerbehinderten, wählbar alle für die MAV-Wahl Wahlberechtigten nach 10 MVG, 50 MVG. 7.) Von den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen unter 18 Jahren sowie den Auszubildenden und weiteren zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten sind Jugendlichen- und Auszubildendenvertretungen in allen Dienststellen zu wählen, die mindestens fünf Personen unter 18 Jahren oder als Auszubildende oder sonstige Personen zu ihrer Berufsausbildung beschäftigen. Die Jugendlichenund Auszubildendenvertretung ist von der Mitarbeitervertretung bei Angelegenheiten, die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter 18 Jahren sowie die Auszubildenden oder zur Ausbildung Beschäftigte betreffen, beratend hinzuzuziehen ( 24, 49 MVG). 8.) Wie bei den zurückliegenden Neuwahlen zur Mitarbeitervertretung besteht die Möglichkeit, Mitarbeiterlisten sowie Adressaufkleber gegen Kostenerstattung beim Referat 7.4 Informationstechnologie des Oberkirchenrats anzufordern. Wir bitten die Mitarbeiterlisten sowie die Adressaufkleber rechtzeitig mit dem als Anlage 2 beigefügten Antragsformular per Fax zu bestellen. ZGASt-Meldestellen mit Personal Office-Zugang, können die Mitarbeiterlisten und Adressaufkleber auch selbst erstellen und brauchen diese nicht beim Oberkirchenrat anfordern. 9.) Der von der Mitarbeitervertretung benannte oder von der Mitarbeiterversammlung gewählte Wahlvorstand ( 11 Abs. 3 MVG) hat nach seiner Konstituierung alsbald die Wahl der Mitarbeitervertretung nach den Bestimmungen der Wahlordnung vorzubereiten. Dabei sind die Fristen für die Auflegung der Wählerliste und der Liste der wählbaren Mitarbeiter/innen (beide Listen können miteinander verbunden werden) sowie die anschließende Einspruchsfrist von einer Woche gegen die Eintragung oder Nichteintragung eines Mitarbeiters bzw. einer Mitarbeiterin in diese Listen besonders zu beachten. Bitte beachten Sie den als Anlage 3 beigefügten exemplarischen Wahlkalender.
5 10.) Zur Frage der Wählbarkeit und Wahlberechtigung ist noch auf Folgendes hinzuweisen: a) Nach 2 Abs. 1 sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne des MVG alle in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder privatrechtlichen Dienstoder Arbeitsverhältnis oder zu ihrer Ausbildung in einer kirchlichen oder diakonischen Dienststelle Beschäftigten. Ein Mindestumfang der Beschäftigung für die Wahlberechtigung und Wählbarkeit besteht grundsätzlich nicht, jedoch ist 8 Abs. 2 MVG bei der Zusammensetzung der neuen Mitarbeitervertretung zu beachten. Entscheidend für das Kriterium "Mitarbeiter/in im Sinne des MVG" ist, ob Personen sich in einem Arbeitsverhältnis - im Gegensatz zu einer ehrenamtlichen oder freiberufliche Tätigkeit - befinden. Bei den nach Anlage zur KAO beschäftigten Nachbarschaftshelferinnen und -helfern sowie den regelmäßig tätigen nebenberuflichen Organistinnen und Organisten oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigten Chorleitungen, ist davon auszugehen, dass diese Mitarbeiter/innen im Sinne des 2 MVG sind und deshalb auch die Wahlberechtigung bzw. die Wählbarkeit besitzen. Unter den Mitarbeiterbegriff fallen auch Mitarbeitende, die auf durch Dritte finanzierten Arbeitsplätzen oder im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (z.b. ABM-Kräfte) o. Ä. tätig sind. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aufgrund von Gestellungsverträgen in Dienststellen tätig sind, gelten nach 2 Abs. 2 MVG auch als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser Dienststelle und sind dort ebenfalls wahlberechtigt und wählbar. b) Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass nach 9 Abs. 3 MVG Mitglieder der Dienststellenleitung und Personen, die nach 4 Abs. 2 der Dienststellenleitung zugerechnet werden, nicht wahlberechtigt sind. Diese Personen können deshalb auch nicht in den Wahlvorstand berufen werden. Die Dienststellenleitungen sind verpflichtet, der Mitarbeitervertretung die betreffenden Personen zu benennen. 11.) Der Wahltermin ist vom Wahlvorstand nach seiner Konstituierung festzusetzen. Es ist sicherzustellen, dass zwischen der Bekanntgabe des Wahlausschreibens und dem Wahltag ein Zeitraum von mindestens sechs Wochen liegt. Die Wahl findet während der vom Wahlvorstand festgesetzten Zeit nach den Bestimmungen der 8 bis 12 der Wahlordnung zum MVG statt; ebenso die etwaige Wahl der Vertrauensperson der Schwerbehinderten und ihrer Stellvertretung. Sofern die Voraussetzungen zur Wahl einer Jugendlichenund Auszubildendenvertretung vorliegen, findet diese Wahl nach 14 Wahlordnung unter der Leitung des für die Wahl der Mitarbeitervertretung gebildeten Wahlvorstandes statt. Wenn die Wahl der Mitarbeitervertretung, der Vertrauensperson der Schwerbehinderten und der Jugendlichen- und Auszubildendenvertretung zum gleichen Zeitpunkt stattfindet, sollten die Stimmzettel für die einzelnen Vertretungen wegen der einfacheren Auszählung unterschiedlich farblich gekennzeichnet sein. Für jede Wahl ist eine gesonderte Wahlurne zu verwenden.
6 In dem Wahlausschreiben ist ausdrücklich auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass bei Verhinderung der oder des Wahlberechtigten an der persönlichen Stimmabgabe die Stimmabgabe auch durch Briefwahl ( 9 Wahlordnung) erfolgen kann. Zur Vermeidung von unverhältnismäßigem Aufwand sollte in Dienststellen mit weniger als 50 Wahlberechtigten möglichst das Verfahren der vereinfachten Wahl ( 12 Wahlordnung) genutzt werden. Das Wahlergebnis ist nach Beendigung der Wahl vom Wahlvorstand oder den mit der Durchführung der Wahl beauftragten Personen festzustellen und nach Abschluss der Wahl in allen Stimmbezirken vom Wahlvorstand unverzüglich durch Aushang bekannt zu geben. Außerdem sind die Gewählten schriftlich zu benachrichtigen. Die Wahl gilt als angenommen, wenn die Gewählten nicht innerhalb einer Woche nach Zugang der Benachrichtigung gegenüber dem Wahlvorstand schriftlich erklären, dass sie die Wahl ablehnen. Nach 14 MVG kann die Wahl von mindestens drei Wahlberechtigten oder der Dienststellenleitung binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, bei der Schlichtungsstelle nach dem MVG schriftlich angefochten werden, wenn geltend gemacht wird, dass gegen wesentliche Bestimmungen über die Wahlberechtigung, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde und der Verstoß nicht behoben worden ist. Die Anfechtung hat aufschiebende Wirkung. (Anschrift der Schlichtungsstelle: Geschäftsstelle der Schlichtungsstelle nach dem MVG, Postfach , Stuttgart). 12.) Die neu gewählten Vorsitzenden der Mitarbeitervertretung, ihre Stellvertretungen ( 23 Abs. 1 MVG) und sämtliche Mitglieder der Mitarbeitervertretung sowie der bzw. die Beauftragte für Gleichstellung ( 23 Abs. 3 MVG) sind mit Vor- und Zuname, kirchlicher Berufsgruppe, Dienstanschrift (ggf. Privatanschrift) und evtl. (dienstlicher oder privater) Telefonnummer unverzüglich der Geschäftsstelle der Landeskirchlichen Mitarbeitervertretung unter Verwendung des als Anlage 12 beigefügten Mustervordrucks mitzuteilen. Die bei den bisherigen Vorsitzenden der Mitarbeitervertretungen und ihren Stellvertretungen schon vorhandenen Arbeitsmaterialien, z. B. "Das Recht der Evang. Landeskirche in Württemberg" (blaue Ordner) und auch das "Handbuch Kirchliches Anstellungsrecht" (rote Ordner), sind den neu gewählten Vorsitzenden und den Stellvertretungen zu übergeben. Nach 18 Abs. 4 MVG hat jedes Mitglied der Mitarbeitervertretung bei Beendigung der Mitgliedschaft in der Mitarbeitervertretung alle in seinem Besitz befindlichen Unterlagen, die es in seiner Eigenschaft als Mitglied der Mitarbeitervertretung erhalten hat, dem bzw. der Vorsitzenden auszuhändigen. 13.) Nach rechtskräftigem Abschluss der jeweiligen Mitarbeitervertretungswahlen, d. h. bei einem Ausbleiben von Wahlanfechtungen nach Ablauf von zwei Wochen ab dem Tag der Bekanntmachung des Wahlergebnisses ( 14 Abs. 1 MVG), sind in den einzelnen Kirchenbezirken zum nächst möglichen Zeitpunkt (spätestens sofort nach dem 30. April 2012) die Wahlversammlungen aller neu gewählten Mitarbeitervertreter/innen im Kirchenbezirk einzuberufen, in denen die Berufsgruppenvertretungen (Wahlpersonen) für die Wahl der Mitglieder der Landeskirchlichen Mitarbeitervertretung und ihrer Stellvertretungen gewählt werden ( 54 und 54 a MVG).
7 Es wird besonders darauf hingewiesen, dass die Mitarbeitervertretungen jeder der 12 Gruppen kirchlicher Arbeitsfelder und Berufe ( 54 Abs. 2 MVG) - soweit vorhanden - ihre Vertretung (Wahlperson) für sich wählen. Ist von einer Berufsgruppe nur ein(e) Mitarbeitervertreter/in vorhanden (nicht nur anwesend), so gilt diese(r) als gewählt. Verantwortlich für die Einberufung und Leitung dieser Wahlversammlung sowie für die Durchführung der Wahlen ist der/die neu gewählte Vorsitzende der für den Kirchenbezirk gebildeten Mitarbeitervertretung des Dekanatsortes, 54 a Abs. 1 MVG. Die Liste der gewählten Berufsgruppenvertretungen (Wahlpersonen) mit Angabe von Vor- und Zunamen, Berufsbezeichnung, Religionszugehörigkeit, teilzeitbeschäftigt/geringfügig beschäftigt, ist unverzüglich der Geschäftsstelle der Landeskirchlichen Mitarbeitervertretung, Postfach , Stuttgart zu übersenden. Zur Meldung können Sie auch das Online-Formular benutzen, das unter heruntergeladen werden kann. Die Wahl der Berufsgruppenvertretungen (Wahlpersonen) der Mitarbeitervertretungen von landeskirchlichen Dienststellen in einer besonderen Wahlversammlung richtet sich nach 54 a Abs. 2 MVG. 14.) Die Wahl der Mitglieder der Landeskirchlichen Mitarbeitervertretung und ihrer Stellvertretungen gemäß 54 a Abs. 3 und 4 MVG in einer oder mehreren von der oder dem amtierenden Vorsitzenden der Landeskirchlichen Mitarbeitervertretung oder der Stellvertretung einberufenen und geleiteten Wahlversammlung(en) findet am 09. Juli 2012 statt. Wahlberechtigt und wählbar sind hierzu ausschließlich die der LakiMAV gegenüber seitens der Mitarbeitervertretungen benannten Wahlpersonen. Diese erhalten rechtzeitig eine schriftliche Einladung zur Wahl, 54 a Abs. 3 MVG. Die neu gewählten Mitglieder der Landeskirchlichen Mitarbeitervertretung müssen gemäß 55 Abs. 1 Buchst. d MVG die Vertretungen der Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter im kirchlichen Dienst und ihre Stellvertretungen in der Arbeitsrechtlichen Kommission gemäß 8 Abs. 1 ARRG rechtzeitig im Herbst 2012 wählen, da die Amtszeit der derzeit amtierenden Arbeitsrechtlichen Kommission am 31. Dezember 2012 endet. Für die Wahl der Berufsgruppenvertretungen (Wahlpersonen) und der Mitglieder der Landeskirchlichen Mitarbeitervertretung und ihrer Stellvertretungen sind die Bestimmungen der Wahlordnung zum Mitarbeitervertretungsgesetz sinngemäß anzuwenden ( 54 a Abs. 5 MVG). 15.) Gemäß 13 Abs. 4 in Verbindung mit 30 MVG trägt die Dienststelle die Kosten der Wahl. Bei der Wahl einer gemeinsamen Mitarbeitervertretung werden die Kosten der Wahl auf die einzelnen Dienststellen im Verhältnis der Zahlen ihrer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen umgelegt, sofern keine andere Verteilung der Kosten vorgesehen wird. Bei gemeinsamen Mitarbeitervertretungen innerhalb eines Kirchenbezirks werden die Kosten der Wahl vom Kirchenbezirk, in den Fällen des 5 a Abs. 4 von der Landeskirche getragen.
8 16.) Die Wahlakten (Niederschriften, Wählerlisten, Listen der Wahlberechtigten, Wahlausschreiben, Wahlvorschläge, Stimmzettel usw.) sind gemäß 13 der Wahlordnung von der Mitarbeitervertretung für fünf Jahre aufzubewahren. Zur Entlastung und Unterstützung der örtlichen Wahlvorstände sind als Anlagen 3 bis 12 entsprechende Musterbeispiele für Mitteilungen des Wahlvorstandes (Stimmzettel, Wählerliste, Wahlkalender u. a.) beigefügt. Diese können auch im Dienstleistungsportal des Evang. Oberkirchenrats unter unter Recht / Arbeits- und dienstrechtliche Hinweise oder auf der Homepage der LakiMAV unter abgerufen werden. Die Landeskirchliche Mitarbeitervertretung führt im November 2011 bzw. im Januar 2012 Schulungsveranstaltungen für Wahlvorstände in Stuttgart durch. Diese Schulungsveranstaltungen finden jeweils von 9:00 bis 16:30 Uhr statt. Die Seminarbeschreibung und das Anmeldeformular zu den Wahlvorständeschulungen sind diesem Rundschreiben beigefügt. Nähere Auskünfte zu diesen Schulungsveranstaltungen erteilt das Fortbildungssekretariat der Landeskirchlichen Mitarbeitervertretung, Frau Doris Brand (Tel ; Doris.Brand@lakimav.de). Die Dienststellenleitungen sowie die Mitarbeitervertretungen werden gebeten, bereits jetzt die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in geeigneter Weise auf die bevorstehenden Neuwahlen und auf die Bedeutung der Mitarbeitervertretungen aufmerksam zu machen und sie zu ermuntern, sich zur Wahl in die Mitarbeitervertretung, die Jugendlichen- und Auszubildendenvertretung oder als Vertrauensperson für die Schwerbehinderten zur Verfügung zu stellen. Bei der Suche nach Kandidatinnen und Kandidaten für die Mitarbeitervertretung und besonders für das Amt der oder des Vorsitzenden der Mitarbeitervertretung spielt nicht selten die Frage einer Teilfreistellung der betreffenden Person eine Rolle. In diesem Zusammenhang wird auf das Rundschreiben des Oberkirchenrats vom 1. September 2004, AZ Nr. 770/6.2 betr. Dienstbefreiung/Freistellung für Mitglieder der Mitarbeitervertretungen sowie Ausstattung und Kosten für Mitarbeitervertretungen hingewiesen. Rückfragen zur Vorbereitung und Durchführung der Wahlen können an das Referat Arbeitsrecht des Evang. Oberkirchenrats - Tel oder oder -612 oder an die Geschäftsstelle der Landeskirchlichen Mitarbeitervertretung - Tel gerichtet werden. Mit freundlichen Grüßen Hartmann Oberkirchenrat Anlagen Verzeichnis der zu einer Wahlgemeinschaft zusammengefassten landeskirchlichen Dienststellen (Anlage 1) Antragsformular zur Bestellung von Unterlagen für die MAV-Wahl 2012 (Anlage 2) Musterschreiben (Anlagen 3 bis 12) Seminarbeschreibung/Termine Wahlvorständeschulung Anmeldeformular zur Wahlvorständeschulung
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