GMDSS EINFÜHRUNG GESETZLICHE GRUNDLAGEN

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1 GMDSS EINFÜHRUNG GESETZLICHE GRUNDLAGEN Das tragische Unglück des Kreuzfahrtschiffes TITANIC war Anlass einer internationalen Konferenz. Auf dieser Konferenz wurde eine einheitliche Funktechnik, eine Funkausrüstungspflicht für bestimmte Schiffe und das Abhören bestimmter Frequenzen, auf denen Notverkehr abgewickelt wird, beschlossen. Außerdem wurde als internationales Seenotzeichen S O S eingeführt. Damit der Funkverkehr nun weltweit einheitlich, reibungslos und störungsfrei abgewickelt werden kann, wurde der Internationale Fernmeldevertrag (IFV) geschlossen und zur Abwicklung des Funkdienstes ein Seefunkzeugnis vorgeschrieben. Ein Anhang dieses Vertrages ist die Vollzugsordnung für den Funkdienst (VO-Funk). In diesem internationalen Regelwerk sind geregelt oder werden festgelegt: Begriffsbestimmungen und betriebliche Verfahrensweise, internationale Rufzeichenreihe, Abwicklung des Funkverkehrs, technische Anforderungen und Frequenzbereiche für die einzelnen Funkdienste. Neben dem Internationalen Fernmeldevertrag gelten noch folgende rechtliche Grundlagen: Telekommunikationsgesetz (TKG) Regelt das Errichten und Betreiben von Funkanlagen (See und Binnen) und die Frequenzzuteilung Internationales Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) Legt die Ausrüstungspflicht von Seeschiffen mit Funkanlagen fest und enthält grundsätzliche Vorschriften über die Sicherheit Schiffssicherheitsverordnung (SchSV) Regelt die Funkausrüstungspflicht für Schiffe unter deutscher Flagge und enthält grundsätzliche Vorschriften über die Schiffssicherheit Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk Abwicklung des Funkverkehrs auf den Binnenwasserstraßen Verordnung über den Betrieb von Sprechfunkanlagen auf UKW in der Binnenschifffahrt Regelt den UKW-Funkdienst an Bord von Binnenschiffen und Kleinfahrzeugen auf den Binnenwasserstraßen Rheinschifffahrtspolizeiverordnung Schreibt vor, welche Schiffe auf den Binnenwasserstraßen mit Funkanlagen auszurüsten sind Aufgrund des technischen Wandels (modernere Geräte, digitale Übermittlung) wurde am von der internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO = International Maritime Organization) das Michael Hüsken 1

2 nunmehr weltweit geltende Seenot- und Sicherheitssystem (GMDSS = Global Maritime Distress and Safety System) eingeführt. Durch die Verwendung des digitalen Selektivrufs (DSC = Digital Selictive Calling) zur Alarmierung bietet dieses System erhöhte Sicherheit auf See durch sichere Kommunikation. Durch den Einsatz modernster Technik ist in dem neuen Funksystem die Verbindungsaufnahme weitgehend automatisiert, so dass im Notfall die Rettungsleitstellen an Land in kürzester Zeit unterrichtet sind. Per Knopfdruck wird automatisch die Schiffsidentifikationsnummer, die Position, die Uhrzeit und ggf. die Art der Notsituation übermittelt. Dadurch werden wichtige Informationen automatisch ausgesendet und auch für eine kleine Crew ein Höchstmaß an Sicherheit gewährleistet. Darüber hinaus ist die parallele Nutzung von terrestrischem Funk und Satellitenfunk möglich. Ab dem unterliegen alle neuen Schiffe über 300 BRZ (ButtoRaumZahl) der Ausrüstungspflicht mit GMDSS-Geräten. Ab dem müssen alle funkausrüstungspflichtigen Schiffe mit GMDSS ausgerüstet sein. Funkausrüstungspflichtig sind Schiffe über 300 BRZ, und wenn sie gewerblich genutzt werden. Die See-Berufsgenossenschaft (See- BG) stellt für deutsche funkausrüstungspflichtige Schiffe Funksicherheitszeugnisse aus. Im Gegensatz zum alten Sicherheitssystem ist die Ausrüstung der Schiffe mit Funkanlagen nicht mehr nur von der Größe der Schiffe abhängig, sondern auch vom Einsatzgebiet. Die Einsatzbereiche sind in vier Seegebiete eingeteilt: Seegebiet A 1 Ein von der zuständigen Verwaltung festgelegtes Gebiet innerhalb der Sprechfunkreichweite mind. einer UKW-KüFuSt, die ununterbrochen für DSC-Alarmierung zur Verfügung steht (Bremen Rescue Kanal 16). Seegebiet A 2 Ein von der zuständigen Verwaltung festgelegtes Gebiet innerhalb der Sprechfunkreichweite mind. einer GW-KüFuSt, die ununterbrochen für DSC- Alarmierung zur Verfügung steht. Seegebiet A 3 Ein Gebiet innerhalb der Überdeckung eines geostationären Inmarsat- Satelliten, der ununterbrochen für DSC-Alarmierungen zur Verfügung steht. Seegebiet A 4 Ein Gebiet innerhalb der Überdeckung eines polumlaufenden Cospas- Sarsat-Satelliten, der ununterbrochen für DSC-Alarmierungen zur Verfügung steht. SEEFUNKDIENST ÜBER SATELLITEN INMARSAT Das Inmarsat-Satellitensystem besteht aus 4 Bereichen, die von geostationären Satelliten, die in km Höhe über dem Äquator geparkt sind, ausgeleuchtet werden und deren Ausleuchtzonen die gesamte Erde, außer die Polkappen, umfassen: Atlanic Ocean Region West (AOR-W), Atlanic Ocean Region East (AOR-E), Indian Ocean Region (IOR) und Pacific Ocean Region (POR) Die Satelliten wurden so plaziert, dass ihre Bedeckungszonen sich über Gebieten die viel befahren werden überlappen. In jeder Satelliten-Ausleuchtzone stehen mehrere Coast Earth Stations (CES), die die Verbindung von der Landseite zum Satelliten herstellen. In der Bundesrepublik Deutschland wird in Raisting eine CES von der Deutschen Telekom betrieben. Die Ship Earth Station (SES) stellt die Verbindung von der Schiffsseite zum Satelliten her. Schiffe, die mit entsprechenden Ship Earth Stations ausgerüstet sind, können über das Inmarsat-System Telekommunikationsdienste wie Telefonie, Telefax, Telexverbindungen und Datenübertragung durchführen. Im Rahmen dieser Dienste erfolgt auch die Abwicklung des weltweiten Seenot- und Sicherheitsverkehrs. Der Empfang einer Meldung im MRCC dauert wenige Minuten. Michael Hüsken 2

3 COSPAS-SARSAT Die COSPAS-SARSAT-Satelliten wurden 1986 in Betrieb genommen, übernehmen im GMDSS ausschließlich search and rescue Aufgaben und dienen der Weiterleitung von Notmeldungen, die von EPIRBS ausgesendet werden. Das COSPAS-SARSAT-System arbeitet zur Zeit mit 6 polumlaufenden Satelliten, die die Erde in einer Höhe von ca km Höhe umkreisen, und gewährleistet, dass die Satelliten von jeden Punkt der Erde funktechnisch erreicht werden können. Aufgrund der geringen Höhe ist es aber möglich, da das Bedeckungsgebiet der einzelnen Satelliten nicht sehr groß, dass Seenotmeldung nicht jeder Zeit empfangen werden können. Zudem kann der Satellit die empfangenen Notmeldungen nur abstrahlen, wenn eine Verbindung zum nächstgelegenen Local User Terminal (LUT; Empfangsstation) hergestellt ist. Der Empfang kann 15 Minuten bis 4 Stunden dauern. EPIRB Die Emergency Position Indicating Radio Beacon (EPIRB) sendet Signale, die über Satellit an die Rescue Coordination Center (RCC) weitergeleitet werden und die Notposition kennzeichnen. Ein RCC befindet sich bei der DGzRSch in Bremen. Die Inmarsat-EPIRB arbeitet auf dem 1,6 GHz-Frequenzband (INMARSAT-E-System). Da sich die Position der Bake zum Satelliten nicht verändert (geostationäre Satelliten) und somit keine Positionsbestimmung durch den Satelliten erfolgen kann, ist die Bake mit einem GPS-Empfänger ausgerüstet. Die übertragene Notrufmeldung enthält alle für eine Rettungsaktion notwendigen Informationen wie Schiffsidentifikationsnummer, Position, Kurs, Geschwindigkeit, Datum und Uhrzeit der Notrufauslösung. Die Notmeldung wird vom Inmarsat-Satelliten empfangen und über die CES an das RCC in wenigen Minuten weitergeleitet. Die COSPAS-SARSAT-EPIRB arbeitet auf 406 MHz. In der Seenotmeldung, die die Bake aussendet, ist immer die Identifikationsnummer des Schiffes enthalten. Der Standort der Bake wird vom Satelliten mittels des Doppler-Effektes (Laufzeitmessung) berechnet, da sich die Position der Bake zu Satelliten ständig ändert (umlaufende Satelliten). Die Position der Bake kann aber auch mittels Navigationssysteme direkt in die Bake eingespeist oder manuell eingegeben werden. Der Satellit kann pro Erdumkreisung 90 Notmeldungen gleichzeitig aufnehmen und verarbeiten und die Position von vier EPIRBS berechnen. Die von den EPIRBS empfangenen Signale werden dann an das Mission Control Centre (MCC; Zentrale) geleitet. Von dort erfolgt eine Weiterleitung an das RCC. Der Empfang des vollständigen Alarms im MRCC kann 15 Minuten bis 4 Stunden dauern. Die Seenotfunkbaken nutzen auch die Frequenz 121,5 MHz. Diese Frequenz wird im GMDSS für die Kommunikation zwischen See- und Flugfunkstellen in Not- und Dringlichkeitsfällen sowie für die Alarmierung und Ortung im Seenotfall benutzt. Dadurch können Suchflugzeuge der SAR-Einheiten diese Seenotfunkbaken peilen, ansteuern und eine Zielfahrt (Homing) durchführen. EGC Der Enhanced Group Call (EGC; Erweiterter Gruppenruf) bietet die Möglichkeit, maritime Sicherheitsinfor-mationen und kommerzielle Informationen von registrierten Kunden, z.b. Reedereien, Speditionen, etc. über das Inmarsat-Satellitensystem zu verbreiten. Die Ausrüstung zum Empfang von EGC ist auf Schiffen Vorschrift, die auch außerhalb des Verbreitungsgebietes von Navtex operieren. Mittels EGC kann das RCC Nachrichten an Schiffe senden, die sich in unmittelbarer Umgebung des Havaristen befinden. Es können aber auch besonders geeignete Schiffe (schnelle, besonders ausgerüstete Schiffe) angesprochen werden. Michael Hüsken 3

4 ORTUNG UND ZIELFAHRT IM SEEFUNK SART Der Search And Rescue Radar Transponder (SART) ist ein kleiner Sender, der auf 9 GHz sendet. Wenn der SART das Radarsignal eines Suchschiffes oder Suchflugzeugs empfängt, wird das Antwortsignal gesendet. Das Antwortsignal erscheint auf dem Radarbildschirm der Suchschiffe als eine Linie, bestehend aus 12 Zeichen (Punkte) Symbol, dessen Spitze den Standort des SART s markiert. Der SART kann allerdings das Signal der Sucheinheiten nur dann auffangen, wenn diese schon relativ nahe sind (ca. 10 sm bei Schiffen, 30 sm bei Flugzeugen). Durch den SART wird allerdings die Nahbereichszielfahrt sehr erleichtert. ORTUNGSZEICHEN Durch Ortungszeichen kann der Standort eines Schiffes in Not oder die Position von Überlebenden ermittelt werden. Ortungszeichen sind Funkaussendungen und können gesendet werden von Fahrzeugen in Not Überlebensfahrzeugen Satelliten-Seenotfunkbaken (EPIRB) Radartranspondern (SART) Sucheinheiten ZIELFAHRTZEICHEN Zielfahrtzeichen (Homing) sind Ortungszeichen, die von Fahrzeugen in Not oder von Überlebensfahrzeugen ausgesendet werden und den Sucheinheiten zur Ermittlung des Standortes der sendenden Funkstelle dienen. Im GMDSS wird für die Kommunikation zwischen See- und Flugfunkstellen in Not- und Dringlichkeitsfällen sowie für die Alarmierung und Ortung im Seenotfall die Frequenz 121,5 MHz benutzt. Suchflugzeuge der SAR-Einheiten können diese Frequenz peilen, ansteuern und eine Zielfahrt (Homing) durchführen. TERRESTRISCHER SEEFUNK NAVTEX Navigational Warnings by Telex (Navtex) ist ein internationaler Wetter- und Warndienst für Seeschiffe, der auf der Frequenz 518 khz (MF) im Telexmodus ausgestrahlt wird. Nautische, meteorologische und andere wichtige Informationen werden mehrmals täglich, Wetterberichte dagegen nach einem festen Zeitablauf übermittelt. Die von der Navtex-Küstenstation ausgesendeten Informationen werden vom Navtex-Empfänger an Bord automatisch decodiert und auf dem Display angezeigt. Durch Eingabe der NAVAREA (Einteilung der Weltmeere in 16 Gebiete) kann ein um UTC übermittelter Wetterbericht für ein spezifisches Seegebiet ohne lästiges, frühmorgendliches Aufstehen um Uhr Bordzeit ausgewertet werden. Der Navtex-Dienst ist so ausgelegt, dass nur Michael Hüsken 4

5 Informationen aus dem Bereich der Küstengewässer ( sm Abstand zur Küste) verbreitet werden. Die Navtex-Nachrichten werden in englischer Sprache und informationsspezifisch verbreitet. Für viele Länder ist es aber auch von Interesse, dass die Nachrichten auch in der Landessprache übermittelt werden. Dazu steht in einigen Ländern die Frequenz 4.209,5 khz (HF) zur Verfügung. Informationsspezifische Nachrichten navigational warnings: Verdriftete Tonnen, neu ausgelegte Seezeichen, sonstige Meldungen, die Änderungen in Seekarten betreffen gale/storm-warnings: Starkwind und Sturmwarnungen werden sofort nach Eingang mehrmals täglich gesendet initial distress info: Informationen über Seenotfälle electronic navaids info: Berichte über Navigationssysteme wie Decca, Loran C, GPS weather forecast: Wettervorhersagen ice report: Eiswarnungen Aufbau einer Navtex-Nachricht: ZCZC PA70 NETHERLANDS COASTGUARD NAVIGATIONAL WARNING UTC NOV HYDROGRAPHIC INSTRUMENTS MARKED BY YELLOW LIGHT BUOY FL(5).Y.20S A NORTH EAST B NORTH EAST C NORTH EAST NNNN ZCZC Anfangszeichen P Scheveningen A navigational warning 70 lfd. Nummer NNNN Ende der Navtex-Meldung AUSRÜSTUNGSEMPFEHLUNGEN FÜR DIE SPORTSCHIFFFAHRT Obwohl für Fahrzeuge der Freizeitschifffahrt keine Funkausrüstungspflicht besteht kommt der Einführung des GMDSS auch bei freiwilliger Ausrüstung hinsichtlich der Schiffssicherheit eine besondere Bedeutung zu. Darüber hinaus sollen ab 2005 alle Schiffe, also auch die Sportschifffahrt, am GMDSS teilnehmen können. Hierzu hat das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Seglerverband, dem Deutschen Motoryachtverband, dem Seewetteramt und der Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger folgende Empfehlung publiziert: Funkausrüstung für Fahrten im Seegebiet A1: UKW-DSC-Seefunkanlage mit wechselseitiger Überwachung der Kanäle 70 und 16 Satelliten-Seenotfunkbake (vorzugsweise auf 1,6 GHz, Inmarsat) Radartransponder im 9 GHz-Band UKW-Handsprechfunkgerät zusätzl. Empfehlung: Michael Hüsken 5

6 NAVTEX-Empfänger Funkausrüstung für Fahrten außerhalb vom Seegebiet A1: UKW-DSC-Seefunkanlage mit wechselseitiger Überwachung der Kanäle 70 und 16 GW-DSC-Seefunkanlage Radartransponder zum Betrieb im 9-GHz-Band NAVTEX-Empfänger EGC-Empfänger (nur, wenn sich das Schiff in einem Gebiet eingesetzt wird, in dem der internationale NAVTEX-Dienst nicht zur Verfügung steht) Satelliten-Seenotfunkbake (vorzugsweise auf 1,6 GHz, Inmarsat) UKW-Handsprechfunkgerät BEDIENUNG VON FUNKANLAGEN SEEFUNKZEUGNISSE Um Funkanlagen der Seefunkstellen zu bedienen, die für den Sprech-Seefunkdienst auf UKW, GW und KW, mit Schiffs-Erdfunkstellen (Satellitenverbindung) und mit Funkeinrichtungen im weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS) auf UKW, GW und KW eingerichtet sind, ist für die Sportschifffahrt das Allgemeine Funkbetriebszeugnis Long Range Certificate (LRC) erforderlich. Ab dem müssen Inhaber des Sportsee- bzw. des Sporthochseeschifferscheins im Besitz des LRC sein. Um Funkanlagen der Seefunkstellen zu bedienen, die für den Sprech-Seefunkdienst und mit Funkeinrichtungen im weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS) ausschließlich auf UKW eingerichtet sind, ist für die Sportschifffahrt das Beschränkt Gültige Funkbetriebszeugnis Short Range Certificate (SRC) erforderlich. Ab dem müssen Inhaber des Sportküstenschifferscheins im Besitz des SRC sein. Die Seefunkzeugnisse sind an Bord mitzuführen und dem Prüfbeamten einer deutschen oder ausländischen Behörde auf Verlangen vorzuzeigen. Wenn der Inhaber eines Funkbetriebszeugnisses sich so verhält, dass er nicht mehr die Gewähr für eine ordnungsgemäße Wahrnehmung des Funkdienstes bietet, dann kann das Funkbetriebszeugnis von der Prüfungsbehörde eingezogen werden. Wenn der Inhaber eines Funkbetriebszeugnisses in grober Weise gegen wichtige Funkvorschriften verstoßen hat, Michael Hüsken 6

7 kann er verpflichtet werden, ein Funktagebuch zu führen. Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitsverkehr, sowie wichtige Vorkommnisse die den Funksdienst betreffen, sollen dokumentiert werden. Ein deutsches Funkbetriebszeugnis ist unbefristet gültig. Funkbetriebszeugnisse werden in der Bundesrepublik Deutschland vom Deutschen Motoryachtverband (DMYV) und dem Deutschen Segler-Verband (DSV) im Auftrage des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Wohnungswesen ausgestellt. Die internationalen Regelungen für den Erwerb von Funkzeugnissen, die zu verwendenden Frequenzbereiche und der betrieblichen Verfahrensweise sind in der Vollzugsordnung für den Funkdienst (Radio Regulations) aufgeführt. FERNMELDEGEHEIMNIS Alle Personen, die mit der Bedienung oder Beaufsichtigung einer Seefunkstelle bzw. Schiffsfunkstelle befasst sind, müssen das Fernmeldegeheimnis ( 85 TKG) wahren. Diese Schweigepflicht besteht jedoch nicht gegenüber dem Führer des Fahrzeugs oder seinem Stellvertreter. Verletzungen des Fernmeldegeheimnisses werden strafrechtlich verfolgt. Der Funker kann jedoch beim Vorliegen besonderer Umstände von der Pflicht, das Fernmeldegeheimnis zu wahren entbunden werden, da in strafrechtlichen Untersuchungen Richter oder u. U. die Staatsanwaltschaft Auskunft verlangen können. Es ist ebenso unzulässig, Funksendungen zu empfangen, die nicht für die Seefunkstelle bestimmt sind, außer der Schiffsführer fordert dazu auf. Folgende Ausnahmen sind vorgesehen: Funknachrichten und - meldungen die mit den Worten eingeleitet werden An alle Funkstellen (CQ), ausgesendete Wettermeldungen und Funktelegramme etc., die an andere Funkstellen des Seefunkdienstes zu vermitteln sind. Kann eine Seefunkstelle auch außerhalb eines Funkraumes bedient werden, so ist bei privat öffentlichen Nachrichtenaustausch eines Besatzungsmitgliedes oder eines Fahrgastes diesem mitzuteilen, dass der Funkverkehr ganz oder teilweise von Personen mitgehört werden kann, die nicht zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses verpflichtet sind (andere Fahrgäste, bzw. Besatzungsmitglieder, die nicht mit der Bedienung oder Beaufsichtigung der See-/ Schiffsfunkstelle Befassung haben). Michael Hüsken 7

8 MAßNAHMEN ZUM VERMEIDEN VON STÖRUNGEN Alle See-/ Schiffsfunkstellen müssen so betrieben werden, dass sie andere Funkverbindungen und Funkdienste nicht stören. Sie sind verpflichtet, ihre abgestrahlte Leistung auf das Mindestmaß zu beschränken. Die Funkstellen dürfen zwischen den Anrufen keinen Träger aussenden (Sprechtaste loslassen). Das Senden überflüssiger, falscher oder irreführender Zeichen ist untersagt VERSUCHSSENDUNGEN Versuchssendungen müssen auf das unumgänglich Notwendige beschränkt bleiben und, wenn immer möglich, mit einer künstlichen Antenne (Dummy) ausgeführt werden. Müssen Versuchssendungen gesendet werden, die den Verkehr einer in der Nähe befindlichen Küstenfunkstelle stören könnten, so muss vor dem Senden das Einverständnis dieser Küstenfunkstelle eingeholt werden. Die Versuchssendung darf die Dauer von 10 Sekunden nicht überschreiten, muss mit dem Wort Test gekennzeichnet sein und es muss das Rufzeichen oder der Name der sendenden Funkstelle angegeben werden. SENDEN IN HOHEITSGEWÄSSERN In Häfen der Bundesrepublik Deutschland ist das Senden auf UKW erlaubt. Für das Senden in fremden Häfen und in fremden Hoheitsgewässern gelten die von den betreffenden Ländern erlassenen Vorschriften. FREQUENZZUTEILUNG FÜR FUNKANLAGEN In der Frequenzzuteilungsverordnung ist geregelt, dass für das Errichten und Betreiben einer jeden Funkanlage oder Funkstelle (hierzu gehören auch UKW-Sprechfunkanlagen und DSC-Controller) eine Frequenzzuteilung nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) erforderlich ist. Soll eine UKW-Sprechfunkanlage ausgebaut und durch eine andere Anlage ersetzt werden ist zu beachten, dass die neue Anlage für den entsprechenden Dienst zugelassen sein muss. Die Frequenzzuteilung wird von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post, Ast Hamburg ausgestellt und enthält folgende Informationen: Angaben über den Betreiber der Funkstelle, den Rufnamen der Funkstelle (Schiffsname), Michael Hüsken 8

9 der MMSI der Funkstelle, dem Rufzeichen der Funkstelle, der ATIS-Nummer der Funkstelle, Typ, Zulassung und Frequenzbereich der Funkanlage. Erst wenn die Frequenzzuteilung erteilt und die Urkunde ausgehändigt worden ist, darf die Funkstelle in Betrieb genommen werden. Die Frequenzzuteilung erfolgt, wenn die Funkanlage über ein in der Bundesrepublik Deutschland gültige Zulassung verfügt (Zulassungskennzeichnung). Demnach müssen folgende Voraussetzungen zum Betrieb einer Seefunkstelle erfüllt sein: Die Frequenzzuteilung, die Funkgeräte müssen zugelassen sein und der Bediener muss über ein geeignetes Funkzeugnis verfügen. Die Urkunde über die Frequenzzuteilung ist an Bord so aufzubewahren, dass sie dem Prüfbeamten jederzeit vorgelegt werden kann. Eine ohne Frequenzzuteilung betriebene Funkanlage kann durch die Polizei außer Betrieb gesetzt und sichergestellt werden. Das Recht, die Funktionsfähigkeit von Seefunkanlagen an Bord zu überprüfen obliegt der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Reg TP) und dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH). VERÖFFENTLICHUNGEN Folgende Dienstbehelfe bzw. Handbücher müssen zur Zeit bei einer Seefunkstelle, die ausschließlich mit UKW ausgerüstet ist an Bord vorhanden sein: Mitteilungen für Seefunkstellen (MfS), Merkblatt für den Sprechfunkverkehr auf Ultrakurzwellen und UKW-Information Seefunk Hinweis: Änderung sind möglich! Folgende Veröffentlichung für die Sportschifffahrt enthält Regelungen für die Abwicklung des Funkverkehrs und Redewendungen zwischen Seefunkstellen und Luftfunkstellen in Notfällen: Handbuch Suche und Rettung Hinweis: Herausgegeben vom BSH Michael Hüsken 9

10 FUNKDIENSTE IM SEEFUNK ALLGEMEINES Ein Funkdienst zwischen mobilen (Seefunkstellen) und ortsfesten Funkstellen (Küstenfunkstellen) oder zwischen Seefunkstellen ist der mobile Seefunkdienst. Hier sind schwerpunktmäßig der Telegrafie-Seefunkdienst der telegrafisch abgewickelt wird oder der Sprech-Seefunkdienst, der über Sprechfunk abgewickelt wird, zu nennen. Da der Sprechseefunk mit der Einführung des Satellitenfunks sowohl terrestrisch als auch über Satellit abgewickelt wird, verliert der Telegrafiefunk immer mehr an Bedeutung. Der Seefunkdienst beinhaltet auch den Revier- und Hafenfunkdienst und den Schiffslenkungsfunkdienst. Neben dem mobilen Funkdienst sollten noch der Ortungsfunkdienst und der Sonderfunkdienst genannt werden. SEEFUNKDIENST Unter dem Begriff Mobiler Seefunkdienst versteht man den mobilen Funkdienst zwischen Küstenfunkstellen und Seefunkstellen oder Seefunkstellen untereinander. Funkstellen auf Rettungsbooten, Rettungsflößen und Funkbaken, die zur Kennzeichnung der Seenotsituation dienen, dürfen ebenfalls an diesem Funkdienst teilnehmen. REVIER- UND HAFENFUNKDIENST Der Revier- und Hafenfunkdienst wird innerhalb oder in der Nähe eines Hafens, zwischen Küstenfunkstellen und Seefunkstellen oder zwischen Seefunkstellen abgewickelt. Er dient der Übermittlung von Nachrichten, die sich auf den Schutz von Personen, auf das Führen, die Fahrt und auf die Sicherheit von Schiffen beziehen. Nachrichten des öffentlichen Nachrichtenaustausches sind in diesem Funkdienst nicht vorgesehen. SCHIFFSLENKUNGSDIENST Der Schiffslenkungsfunkdienst innerhalb des Seefunkdienstes wird zwischen Küstenfunkstellen und Seefunkstellen oder zwischen Seefunkstellen abgewickelt und gehört neben dem Revier- und Hafenfunkdienst ebenfalls zum Sicherheitsfunkdienst und dient der Übermittlung von Nachrichten, die ausschließlich auf den Schutz von Personen, auf das Führen, die Fahrt und auf die Sicherheit von Schiffen beziehen. Nachrichten des öffentlichen Nachrichtenaustausches sind in diesem Funkdienst nicht vorgesehen. ORTUNGSFUNKDIENST Ein Funkdienst zum Zwecke der Funkortung. Ausgesendete Funkwellen werden empfangen und zur Bestimmung der Richtung, in der sich eine Funkstelle oder ein Gegenstand befindet, benutzt. Michael Hüsken 10

11 SONDERFUNKDIENST Ein Funkdienst, der ausschließlich für bestimmte Zwecke im allgemeinen Interesse wahrgenommen wird, z. B. die Aussendung von Warnnachrichten, Wetterdienst, etc. Michael Hüsken 11

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