Satzung Stand Juni 2013
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- Babette Wetzel
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1 Satzung Stand Juni
2 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Kultur- und Partnerschaftsverein Steinbach (Taunus) 2000 e.v. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Steinbach (Taunus) und ist eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bad Homburg v.d.h. 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zweck des Vereins 1. Der Verein hat sich zur Aufgabe gemacht, das örtliche kulturelle Leben zu pflegen und zu fördern, Kulturwerte zu erhalten und zu vermitteln, die Partnerschaften der Stadt Steinbach (Taunus) mit den Städten Saint Avertin in Frankreich und Steinbach-Hallenberg in Thüringen insbesondere bezüglich der Kontakte ihrer Bürgerinnen und Bürger zu unterstützen, zu fördern und zu festigen. 2. Der Verein vertritt die jeweils existierenden Städtepartnerschaften und leistet einen Beitrag zur Annäherung der Städte und zur Stärkung des europäischen Bewusstseins, insbesondere im Bereich der Kultur und der Begegnung. 3. Diese Ziele sollen erreicht werden durch eine enge Abstimmung und Zusammenarbeit mit der Stadt und den örtlichen Vereinen und Institutionen, die Belebung und Pflege der Kultur in allen öffentlichen Bereichen, die Mitwirkung bei der Erhöhung des Freizeitwertes, die Aufklärung der Bürgerinnen und Bürger über die Erfordernisse eines lebendigen kulturellen Lebens, die Organisation und die Durchführung von Veranstaltungen und Ausstellungen in allen Bereichen der Kultur und der Städtepartnerschaften. Der Verein pflegt und fördert einvernehmlich mit der Stadt Steinbach (Taunus) in jeder Form kulturelle und menschliche Begegnungen und trägt gemeinsame kulturelle Veranstaltungen sowie Veranstaltungen der Städtepartnerschaften in Steinbach (Taunus) und führt diese durch. Dazu zählen im Kulturbereich insbesondere Theaterveranstaltungen und Kindertheater, Konzerte, Kleinkunst und Ausstellungen, Jugendkonzerte und Jugendbegegnungen, traditionelle Veranstaltungen zum Erhalt der Heimat- und Brauchtumspflege; 2
3 sowie im Bereich der Städtepartnerschaften Begegnungen von Bürgerinnen und Bürgern zwischen Steinbach (Taunus) und Saint Avertin zur Förderung und Entwicklung der deutsch-französischen Freundschaft, zwischen Steinbach (Taunus) und Steinbach-Hallenberg zur Förderung der deutsch-deutschen Freundschaft, die Begegnungen der Jugend zwischen Steinbach (Taunus) und den Partnerstädten einschließlich der Begegnungen Steinbacher Schülerinnen und Schüler mit den Schulen der Partnerstädte, die Organisation und Durchführung von Jubiläums- und anderen Veranstaltungen anlässlich der Jahrestage und Geburtstage der Städtepartnerschaften und anderen nationalen und internationalen Anlässen zur Förderung der Völkerverständigung. Bei der Umsetzung seiner Ziele und Erfüllung seiner Aufgaben wird der Verein eng mit der Stadt Steinbach (Taunus) zusammenarbeiten. Im Gegenzug verpflichtet sich die Stadt, den Kultur- und Partnerschaftsverein administrativ, ideell und finanziell zu unterstützen. 3 Gemeinnützigkeit 1. Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke. 2. Die finanziellen Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Es darf keine Person begünstigt werden durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen. 4 Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft im Verein kann erworben werden von natürlichen Personen und juristischen Personen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich. 2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Das Ergebnis der Entscheidung wird der Antragstellerin / dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. 3
4 3. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können einzelne Personen, die sich um die Aufgaben und Ziele des Vereins besondere Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. 5 Mitgliedsbeiträge 1. Die Mitglieder sind verpflichtet, jährliche Mitgliedsbeiträge zu leisten. Der Beitrag ist fällig bis spätestens zum Ende des 2. Quartals eines jeden Geschäftsjahres. 2. Über die Höhe des Jahresmitgliedsbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit, ebenso über die Beitragszahlung von Ehrenmitgliedern. 3. Mitglieder, die ihrer Beitragspflicht trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen sind, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Bis zur Entrichtung des angemahnten Betrages ruhen die Rechte aus der Mitgliedschaft. 6 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Tod, Austritt oder Ausschluss und bei juristischen Personen durch Auflösung, Austritt oder Ausschluss. 2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären und kann nur erfolgen zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten. 3. Mitglieder, die den Interessen des Vereins zuwiderhandeln, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einer Zweidrittelmehrheit. Mit dem Ausschluss erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber. 4. Für den Fall des Austritts oder Ausschlusses aus dem Verein ist der volle Jahresbeitrag fällig. Im Todesfall erfolgt keine Beitragsrückerstattung an die Erben. 7 Organe des Vereins 1. Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. 4
5 2. Von den Beschlüssen der Organe ist innerhalb von vier Wochen eine Niederschrift zu fertigen, die von zwei Teilnehmerinnen / Teilnehmern, darunter der Leiterin / dem Leiter der jeweiligen Sitzung zu unterzeichnen ist. Die Protokolle der Mitgliederversammlung werden den Mitgliedern auf Verlangen zugesandt und gelten als genehmigt, wenn nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Mitgliederversammlung schriftliche Korrekturen beantragt wurden. 8 Mitgliederversammlung 1. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie deren Entlastung, die Wahl der Kassenprüferinnen / Kassenprüfer und deren Stellvertreterinnen / Stellvertreter wenn möglich zeitlich mit der Wahl des Vorstandes, die Entgegennahme des Jahresberichtes einschließlich der Geschäftszahlen, die Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes, die Beschlussfassung über die Höhe des Jahresbeitrages, die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Wirtschaftsplans, die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins, die Ernennung von Ehrenmitgliedern, die Beschlussfassung über Anträge stimmberechtigter Mitglieder. 2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt und wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Anträge müssen eine Woche vor Versammlungsbeginn schriftlich dem Vorstand vorliegen. 3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragt wird. 4. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine qualifizierte Mehrheit erfordern. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. 5. Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Handzeichen, wenn nicht ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied eine geheime Abstimmung verlangt. 5
6 9 Vorstand 1. Den Vorstand bilden die / der Vorsitzende, die / der stellvertretende Vorsitzende, die Kassiererin / der Kassierer, die Schriftführerin / der Schriftführer, mindestens vier, maximal acht Beisitzerinnen / Beisitzer. 2. Die jeweils amtierende Bürgermeisterin / der jeweils amtierende Bürgermeister der Stadt Steinbach (Taunus) ist kooptiertes Vorstandsmitglied kraft Amtes. 3. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren; eine Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Durchführung einer Neuwahl im Amt. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. 4. Geschäftsführender Vorstand im Sinne des 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist die Vorsitzende / der Vorsitzende, die stellvertretende Vorsitzende / der stellvertretende Vorsitzende, die Kassiererin / der Kassierer und die Schriftführerin / der Schriftführer. Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei von ihnen gemeinsam. 5. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. 6. Die Vorstandsmitglieder führen Ihre Ämter ehrenamtlich und unentgeltlich; sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer angemessenen Auslagen. 7. Hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Vereins dürfen dem Vorstand nicht angehören. 10 Kassenführung und Kassenprüfung 1. Die Kassiererin / der Kassierer führt die Kassengeschäfte im Rahmen der gefassten Beschlüsse und ist verantwortlich für das Kassenwesen. 2. Bis spätestens zum 01. März eines jeden Jahres legt die Kassiererin / der Kassierer dem Vorstand die Rechnungsabschlüsse des letzten Geschäftsjahres sowie einen Wirtschaftsplan für das Folgejahr vor. 6
7 3. Nach Beendigung eines jeden Geschäftsjahres ist die Kasse bzw. der aufgestellte Jahresabschluss von zwei Kassenprüferinnen / Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören, zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung ist ein schriftlicher Bericht zu erstatten, der spätestens vier Wochen vor der Jahresmitgliederversammlung vorzulegen ist. 11 Auflösung des Vereins, Vermögensanfall 1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. 2. Sofern die Mitgliederversammlung keine abweichenden Beschlüsse trifft, sind die / der Vorsitzende und die Kassiererin / der Kassierer die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Dies gilt auch dann, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird und seine Rechtsfähigkeit verliert. 3. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen der Stadt Steinbach (Taunus) zu und ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Kultur und der Städtepartnerschaften zu verwenden. 12 Inkrafttreten 1. Die geänderte Satzung tritt am Tage der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Homburg v.d.h. in Kraft. 2. Etwaige redaktionelle Änderungen aufgrund von Verfügungen des Gerichts oder anderer Behörden kann der Vorstand des Vereins von sich aus vornehmen. Steinbach (Taunus), den 04. Juni 2013 (Datum der Änderung) 7
8 Geschäftsstelle: Gartenstraße Steinbach (Taunus)
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