Softwarelizenzvertrag

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1 Stand Softwarelizenzvertrag Bitte lesen Sie diesen Softwarelizenzvertrag (im folgenden VERTRAG) sorgfältig durch, bevor Sie die Software auf Ihrem Rechnersystem und/oder Automatisierungssystem (im folgenden SYSTEM) installieren und/oder einsetzen. Durch Verwendung der Software erklären Sie Ihr ausdrückliches Einverständnis mit den nachstehenden Lizenzbestimmungen. Zwischen der Firma AGU Planungsgesellschaft mbh für Automatisierungs-, Gebäude- und Umwelttechnik mbh, Leverkusen, Von Ketteler Strasse 1 (im folgende AGU) und dem Lizenznehmer (im folgenden kurz LN) wird folgender Lizenzvertrag geschlossen. VERTRAGSBEDINGUNGEN 1 Vertragsgegenstand, Geltungsbereich AGU wird dem LN nach Maßgabe dieses Vertrages Software gegen Zahlung einer Vergütung zur Nutzung überlassen. Die sonstigen Rechte an der Software verbleiben vollständig bei der Lizenzgeberin AGU. Gegenstand des Vertrags sind die auf dem Datenträger aufgezeichneten Programme und Bibliotheken und das Benutzerhandbuch im Form einer Onlinehilfe (im folgenden SOFTWARE). AGU macht darauf aufmerksam, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, SOFTWARE so zu erstellen, dass sie in allen Anwendungen und Kombinationen fehlerfrei arbeitet. Gegenstand des Vertrags ist daher nur eine Software, die im Sinne der Programmbeschreibung und des Bedienungshandbuchs grundsätzlich brauchbar ist. 2 Urheberrecht Die Software ist nach den Bestimmungen über den Schutz von Computerprogrammen urheberrechtlich geschützt. Das Urheberrecht umfasst insbesondere den Programmcode, die Dokumentation, das Erscheinungsbild, die Struktur und Organisation der Programmdateien, den Programmnamen, Logos und andere Darstellungsformen innerhalb der Software. Alle aus dem Urheberrecht resultierenden Rechte stehen dem Lizenzgeber als Hersteller zu. Soweit dem Lizenznehmer bei der Nutzung seiner Lizenz Betriebsgeheimnisse offenbart werden, verpflichtet er sich zur Wahrung dieser Geheimnisse auf unbegrenzte Zeit. Der Lizenznehmer verpflichtet sich insbesondere, Software und Dokumentation geheim zu halten und sie weder ganz noch teilweise Dritten offen zu legen oder an sie weiterzugeben, es sei denn, es ist ihm nach den Bestimmungen dieses Vertrages oder einer sonstigen schriftlichen Vereinbarung mit dem Lizenzgeber gestattet. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verändert werden.

2 3 Benutzungsumfang AGU gewährt dem LN das einfache, nicht übertragbare, persönliche, nichtausschließliche Recht (im folgenden LIZENZ), die Software entsprechend der Bedingungen des Angebotes oder einer Einzelvereinbarung zu benutzen. Der LN ist nicht berechtigt Unterlizenzen zu vergeben. Die Lizenz umfasst die bestimmungsgemäße Benutzung der in der Benutzerbeschreibung aufgeführten SOFTWARE. Der LN darf die Software in physischer Form (d.h. auf einem Datenträger abgespeichert) von einem SYSTEM auf ein anderes SYSTEM übertragen, vorausgesetzt, dass sie zu irgendeinem Zeitpunkt immer nur auf einem einzelnen Computer genutzt wird. Eine weitergehende Nutzung ist nicht zulässig. Die Mehrplatzversion darf ebenfalls nur einmal installiert werden, aber innerhalb eines Netzwerkes/Mehrplatzsystems je nach gekaufter Benutzeranzahl entsprechend oft gleichzeitig laufen. 4 Besondere Beschränkungen Dem Lizenznehmer ist untersagt, 1.) ohne vorherige schriftliche Einwilligung von AGU die Software oder das zugehörige Material an einen Dritten zu übergeben oder einem Dritten zugänglich zu machen, 2.) die Software abzuändern, zu übersetzen, zurückzuentwickeln, zu entcompilieren, zu entassemblieren, abgeleitete Werke zu erstellen oder das schriftliche Material zu vervielfältigen oder abgeleitete Werke zu erstellen, 3.) die Software von einem SYSTEM über ein Netz oder einen Datenübertragungskanal auf einen anderes SYSTEM zu übertragen. 5 Vervielfältigung Die Software und das zugehörige Schriftmaterial sind urheberrechtlich geschützt. Das Anfertigen einer einzigen Kopie der Software zu Sicherungszwecken ist Ihnen erlaubt. Sie sind dazu verpflichtet, auf der Kopie den Urheberrechtsvermerk von AGU anzubringen bzw. ihn darin aufzunehmen. Ein in der Software vorhandener Urheberrechtsvermerk sowie in ihr aufgenommene Seriennummern dürfen nicht entfernt werden. Es ist ausdrücklich verboten, die Software wie auch das schriftliche Material teilweise oder ganz in abgeänderter oder ursprünglicher Form oder mit anderer Software zusammen gemischter oder in anderer Software eingeschlossener Form zu kopieren oder anders zu vervielfältigen. 6 Inhaberschaft an Rechten Mit dem Erwerb der SOFTWARE erhalten Sie nur Eigentum an dem physischen Datenträger, auf dem die Software aufgezeichnet ist. Ein Erwerb an Rechten der Software selbst ist damit nicht verbunden. AGU behält sich insbesondere die Veröffentlichungs-, Vervielfältigungs-, Bearbeitungs- und Verwertungsrechte an der Software vor.

3 7 Vertragsdauer Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Das Recht des Lizenznehmers zur Benutzung der Software erlischt automatisch ohne Kündigung, wenn er eine Bedingung dieses Vertrages verletzt. Bei Beendigung des Nutzungsrechts ist er verpflichtet, die Original-Datenträger wie alle Kopien der Software einschließlich eventuell abgeänderter Exemplare, sowie das schriftliche Material zu vernichten. 8 Übertragung der Benutzungsrechte Das Recht zur Benutzung der SOFTWARE kann nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung von AGU und nur unter den Bedingungen dieses Vertrages an einen Dritten übertragen werden. Verschenkung, Vermietung und Verleih der Software sind explizit untersagt. 9 Schadenersatz bei Vertragsverletzung AGU macht darauf aufmerksam, dass Sie für alle Schäden aufgrund von Urheberrechtsverletzungen haften, die AGU aus einer Verletzung dieser Vertragsbestimmungen durch Sie entstehen. 10 Gewährleistung 1.) AGU gewährleistet gegenüber dem ursprünglichen LN, dass zum Zeitpunkt der Übergabe die Datenträger, auf denen die Software aufgezeichnet ist, fehlerfrei sind. 2.) Firma AGU hat alle Anstrengungen unternommen, ein fehlerfreies Produkt bereitzustellen, kann aber, der Natur jedes Softwareprogramms folgend, nicht gewährleisten, dass alle Funktionen der SOFTWARE fehlerfrei arbeiten und die Dokumentation der SOFTWARE lückenlos ist. Die Firma AGU gewährleistet, dass die SOFTWARE in ihren wesentlichen Funktionen der dokumentierten Leistungsbeschreibung entspricht. Zur Sicherung seiner Gewährleistungsrechte ist der LN verpflichtet, jeden entdeckten Fehler unverzüglich dem LIZENZGEBER anzuzeigen. Die Gewährleistungsfrist endet spätestens 12 Monate, nachdem dem LIZENZNEHMER Zugang zu der SOFTWARE gewährt worden ist. 3.) AGU wird gemeldete Fehler nach bestem Wissen und Gewissen zu beheben versuchen. Nach zweimaligem Scheitern einer Fehlerbehebung stehen dem LN die gesetzlichen Gewährleistungsrechte (Rückgängigmachung oder Minderung) zu. Wenn AGU sich außer Stande erklärt den Fehler zu beheben oder Workarounds vorzuschlagen. AGU übernimmt keinerlei Gewährleistung für die Dokumentation der SOFTWARE bezüglich der Eignung für irgendeinen speziellen Zweck, der von der Dokumentation der SOFTWARE abweicht oder über sie hinausgeht. AGU ferner keine Gewährleistung dafür, dass die SOFTWARE fehlerfrei funktioniert und dass alle Fehler, die auftreten können, auch korrigierbar sind. Ferner wird keine Gewährleistung dafür übernommen, dass die SOFTWARE auf anderen Konfigurationen einer Systemlandschaft lauffähig ist, die von der Beschreibung in der Dokumentation der SOFTWARE abweicht. 4.) Sollten die Datenträger fehlerhaft sein, so kann der Erwerber Ersatzlieferung während der Gewährleistungszeit von 6 Monaten ab Lieferung verlangen. Er muss dazu die Disketten einschließlich einer evtl. angefertigten Reservekopie mit einer Kopie der Rechnung/Quittung an AGU oder den Händler, von dem das Produkt bezogen wurde, zurückgeben. Wird ein Fehler in diesem Sinne nicht innerhalb angemessener Frist durch eine Ersatzlieferung behoben, kann der Erwerber nach seiner Wahl Herabsetzung des Erwerbspreises oder Rückgängigmachen des Vertrages verlangen. 5.) Aus den vorstehend genannten Gründen übernimmt AGU keine Haftung für Fehlerfreiheit der Software. Insbesondere übernimmt AGU keine Gewähr dafür, dass die Software den Anforderungen und Zwecken des Erwerbers genügt oder mit anderen von ihm ausgewählten Programmen zusammenarbeitet. Die Verantwortung für die richtige Auswahl und die Folgen der Benutzung der Software sowie der damit beabsichtigten oder erzielten Ergebnisse trägt der LN. Das gleiche gilt für das die Software begleitende schriftliche Material.

4 11 Haftung 1.) AGU haftet nicht für Schäden, es sei denn, dass ein Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens AGU verursacht worden ist. Gegenüber Kaufleuten wird auch die Haftung für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Eine Haftung wegen evtl. von AGU zugesicherten Eigenschaften bleibt unberührt. Eine Haftung für Mangelfolgeschäden, die nicht von der Zusicherung umfasst sind, ist ausgeschlossen. AGU leistet Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.b. aus rechtsgeschäftlichen Pflichtverletzungen und unerlaubten Handlungen), nur in folgendem Umfang: (i) (ii) (iii) (iv) Die Haftung bei Vorsatz ist unbeschränkt. Bei grober Fahrlässigkeit haftet AGU in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluß vorhersehbaren Schadens, maximal jedoch in Höhe des 5 fachen Wertes der Lizenzsumme. Bei fahrlässiger Verletzung einer so wesentlichen Pflicht, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist(kardinalpflicht), haftet AGU in Höhe des bei Vertragsabschlusses typischerweise vorhersehbaren Schadens, maximal jedoch in Höhe des 5 fachen Wertes der Lizenzsumme. AGU bleibt der Einwand des Mitschuldens offen. Der LN hat insbesondere die Pflicht zur Datensicherung und zur Virenabwehr nach dem aktuellen Stand der Technik. Bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Regelungen. 12 Bestimmungen für Updates (Aktualisierungen oder Änderungen) AGU ist berechtigt, Updates nach eigenem Ermessen zu erstellen. AGU ist nicht verpflichtet, Updates Lizenznehmern zur Verfügung zu stellen, die keinen Wartungsvertrag mit AGU abgeschlossen haben. Registrierten Lizenznehmern werden aktualisierte Versionen auf Anforderung und gegen Bezahlung einer Updategebühr zugestellt. Bei Lizenznehmern mit Wartungsvertrag gelten die Bestimmungen des Wartungsvertrages für Updates. Lizenznehmer, die die Updategebühr nicht bezahlt haben oder nicht registriert sind, haben keinen Anspruch auf Updates. 13 Eingetragenes Nutzungsrecht Die SOFTWARE hat einen Nutzungsrechteintrag, in dem der Name und die Anschrift des Lizenznehmers bei der Bestellung eingetragen wird. Zur Benutzung der Software ist nur der darin eingetragene LN berechtigt. Sollte sich die Anschrift des LN ändern, ist dieser verpflichtet, sich einen neuen Nutzungsrechteintrag bei AGU anzufordern. 14 Datenschutz und Schutz der Lizenzprogramme Der VERTRAGSPARTNER hat die Erfüllung seiner Verpflichtung nach diesem Vertrag und dem Lizenzvertrag im Hinblick auf die Benutzung, die Vervielfältigung, die Änderung, den Schutz und die Sicherheit der Programme durch geeignete Maßnahmen gegenüber seinen Mitarbeitern und anderen Personen, denen der Zugang zu den Programmen gestattet ist sicherzustellen. Diese Verpflichtungen bleiben auch nach der Beendigung des Vertrages wirksam.

5 15 Allgemeine Bestimmungen 1. Dieser Lizenzvertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des "Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen" und des "Einheitlichen Gesetzes über den Abschluss internationaler Kaufverträge" sowie des "Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf" werden ausgeschlossen. 2. Gerichtsstand für alle sich im kaufmännischen Verkehr aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse, ist Leverkusen. Der Lizenzgeber kann den Lizenznehmer auch an dessen Sitz gerichtlich in Anspruch nehmen. 3. Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen dieses Software-Lizenzvertrages bedürfen der Textform. Gleiches gilt für die Aufhebung der Textformklausel. 4. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein, werden die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit aller übrigen Bestimmungen dieses Vertrags davon nicht berührt. Die unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung ist als durch diejenige wirksame und durchsetzbare Bestimmung ersetzt anzusehen, die mit der unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. AGU Planungsgesellschaft für Automatisierungs-, Gebäudeund Umwelttechnik mbh

6 Software Wartungsvertrag Bitte lesen Sie diesen Softwarewartungsvertrag (im folgenden VERTRAG) sorgfältig durch. Dieser Wartungsvertrag muss separat bestellt werden. Zwischen der Firma AGU Planungsgesellschaft mbh für Automatisierungs-, Gebäude- und Umwelttechnik mbh, Leverkusen, Von Ketteler Strasse 1 (im folgende AGU) und dem Vertragspartner (im folgenden kurz VERTRAGSPARTNER) wird folgender Wartungsvertrag geschlossen. Software-Wartungs-Verträge haben die Sicherung eines Programmstandes, eine fortdauernde Betreuung und die Überlassung von aktualisierten Programmständen, zum Beispiel durch gesetzliche Änderungen zum Ziel, nicht jedoch technische Änderungen, Anpassungen aufgrund von notwendigem, kostenpflichtigem Betriebssystemwechsel, Sonderanpassungen und Ergänzungswünsche des Lizenznehmers. Diese werden gesondert abgewickelt und nach Aufwand berechnet. AGU wird die Software nach bestem Wissen und Gewissen pflegen und zur Zufriedenheit der Anwender tätig sein. Eine Haftung ist jedoch ausgeschlossen. 1 Wartungsgegenstand 1.) Die AGU wird die in der Anlage 1 aufgeführten Programme und/oder Bibliotheken (im folgenden SOFTWARE) zu den Bedingungen dieses Wartungsvertrages warten (aktualisieren) und betreuen. 2.) Der VERTRAGSPARTNER anerkennt ausdrücklich, dass durch die notwendige Abstimmung zwischen der Vertrags-Systemumgebung, dem Netzwerksystem, dem Bedienungspersonal und der SOFTWARE ein störungsfreier Gebrauch der SOFTWARE nicht allein von der AGU gewährleistet werden kann. Die AGU macht darauf aufmerksam, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist SOFTWARE so zu erstellen und zu warten, dass sie in allen Anwendungen und Kombinationen fehlerfrei arbeitet. 3.) Ein Wartungsvertrag kann immer nur für sämtliche lizenzierten Module der SOFTWARE abgeschlossen werden. Erwirbt der VERTRAGSPARTNER nach Abschluss des Software-Wartungsvertrages ein zusätzliches Programm bzw. Programmmodul, wird der Wartungsvertrag automatisch auf dieses Programm unter Verrechnung der entsprechenden Wartungsgebühr ausgedehnt. 4.) Wartung kann immer nur für eine aktuelle Version gewährleistet werden. Für die Vorgängerversion wird maximal 1 Jahr nach Erscheinen der neuen Version Unterstützung angeboten.

7 2 Wartungsgebühren Die jährliche Wartungspauschale beträgt pro Automatisierungsgerät 150 zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Wartungsgebühr ist zahlbar jeweils im Voraus zum 2.1. eines Kalenderjahres. Für das erste Jahr wird die Gebühr pro Monat (1/12) anteilig für das verbleibende Kalenderjahr berechnet. AGU ist berechtigt, spätestens 3 Monate vor Ablauf des laufenden Vertragsjahres die Wartungsgebühr für das folgende Vertragsjahr durch schriftliche Mitteilung dem Lizenznehmer gegenüber neu festzusetzen. Kündigt der Lizenznehmer daraufhin den Wartungsvertrag nicht, so gilt für das neue Vertragsjahr die neue Wartungsgebühr. 3 Art der Wartung Dem Lizenznehmer wird ein Wartungsrecht gemäß Ziffer 5 dieses Vertrages eingeräumt. Eine Weiterübertragung an Dritte ist unzulässig. Der Lizenznehmer kann unter der oben genannten Telefon bzw. Faxnummer oder schriftlich unter der oben genannten Adresse die Wartungsleistungen in Anspruch nehmen. Dabei ist vom Lizenznehmer die hier eingetragene Seriennummer mitzuteilen, ansonsten besteht kein Anspruch auf Leistungen. 4 Dauer des Wartungsvertrages / Kündigung Der Wartungsvertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Er beginnt zu dem oben eingetragenen Termin und läuft zunächst für den Rest des Kalenderjahres, in dem er abgeschlossen wurde. Ist dieser Termin nach dem des Kalenderjahres, so läuft er mindestens noch das folgende volle Kalenderjahr. Anschließend verlängert sich der Wartungsvertrag automatisch um ein weiteres Jahr, sofern er nicht 2 Monate vor Ablauf des Vertragsjahres von einem der beiden Vertragspartner gekündigt wird. 5 Leistungen AGU verpflichtet sich, während der Vertragsdauer folgende Wartungsleistungen zu erbringen: 1. Betreuung: Telefonische Beratung (Hotline), schriftliche Anfragen und Auskünfte Die AGU wird dem VERTRAGSPARTNER Montag bis Freitag (d.h. werktags, ausgenommen Feiertage und bei AGU Brückentagen) zwischen 9.00 Uhr und Uhr unter der mitgeteilten Telefonnummer für die Auskünfte und Beratung beim Einsatz der SOFTWARE zur Verfügung stehen. Der VERTRAGSPARTNER sollte vor jeder Anfrage an AGU die Online-Hilfe und gegebenenfalls die Handbücher konsultieren. Die Unterstützung umfasst jedoch auf keinen Fall Komponenten oder Software, die nicht zum Lieferumfang der AGU gehörte. Umfangreiche Fragen sind schriftlich, vorzugsweise per (oder Fax.) zu stellen und werden üblicherweise schriftlich beantwortet. 2. Anpassungen und Verbesserungen 2.1 Inhalt der Anpassungen und Verbesserungen AGU wird dem VERTRAGSPARTNER während des Wartungsvertrages Verbesserungen bzw. neue Update- Versionen kostenlos anbieten. Der Lizenznehmer bekommt dann nach Einsendung seiner Original-Datenträger die neue Version kostenlos zugesandt bzw. das Passwort zum Download aus dem Internet. AGU behält sich vor wesentliche Funktionserweiterungen der SOFTWARE in ein extra zu lizenzierenden Modulen abzubilden. Für bestimmte Anpassungen kann die Nachführung des (Netzwerk-) Betriebssystems auf die von der AGU verlangten Version erforderlich sein, ebenso ein Nachinstallieren von Betriebssystemerweiterungen bzw. Datenbanksystemen. Sofern nichts anderes festgelegt ist, werden diese Maßnahmen werden durch den VERTRAGSPARTNER ausgeführt.

8 2.2 Form der Anpassungen und Verbesserungen Die AGU entscheidet allein, ob und wann (und in welcher Form) eine neue Version erforderlich ist. Die Bereitstellung der SOFTWARE erfolgt per Datenträger oder im Internet. Der VERTRAGSPARTNER ist für die Sicherung der Daten vor dem Durchführen des Versions-Wechsels verpflichtet und selbst verantwortlich. 2.3 Korrektur vermuteter Fehler Als Fehler gelten Abweichungen von der Leistungsbeschreibung / Spezifikation / Dokumentation für die jeweilige letzte Programmversion. Vermutet der VERTRAGSPARTNER Fehler in der SOFTWARE, hat er die AGU unverzüglich schriftlich zu informieren und ihr die erforderlichen Unterlagen sowie Datensätze und eine genaue Beschreibung des etwaigen Fehlers zu geben. Die AGU analysiert die Unterlagen und Datensätze und führt nach ihrer Wahl die erforderlichen Korrekturen an der SOFTWARE durch und unternimmt andere Maßnahmen, die ihr nach ihrem Ermessen zur Vermeidung und/oder Verhinderung solcher Fehler in der SOFTWARE geeignet erscheinen und sendet nach ihrer Wahl dem VERTRAGSPARTNER die korrigierte Programmversion und/oder eine Liste der vom VERTRAGSPARTNER zu ergreifenden Maßnahmen. Die AGU kann jedoch nicht garantieren, dass alle Fehler beseitigt und/oder korrigiert werden Die AGU behält sich das Recht vor, Korrekturen von Fehlern der SOFTWARE nur als Bestandteil einer neuen Version zu liefern bzw. bereitzustellen Stellt AGU fest, dass vermutete Fehler der SOFTWARE auf Eingabefehler oder unsachgemäßen oder gemäß Lizenzvertrag unerlaubten Einsatz der SOFTWARE zurückzuführen sind, hat der VERTRAGSPARTNER für die zur Untersuchung der vermuteten Fehler aufgewendeten Personal- und Rechnerzeit ein angemessenes Entgelt und die damit in Verbindung stehenden Spesen zu bezahlen AGU kann verlangen, das der VERTRAGSPARTNER vermutete Fehler nachweist. Fehlervermutungen zwingen AGU nicht zur Fehlersuche Die AGU benachrichtigt den VERTRAGSPARTNER schriftlich über wesentliche von ihm oder dritten entdeckte Fehler der SOFTWARE, die möglicherweise Auswirkungen beim VERTRAGSPARTNER haben könnten. 2.4 Wirkung von neuen Versionen Unterstellung unter Lizenzvertrag Mit der Erklärung der AGU zur Bereitschaft zur Bereitstellung/Auslieferung einer neuen Version oder einer Erweiterung erlischt der Anspruch auf Wartung der vorangegangenen Version. Jede neue Version unterliegt automatisch dem Lizenzvertrag. 6 Wiederherstellung von Lizenzprogrammen Die AGU stellt die SOFTWARE auf Datenträgern wieder her, die infolge von Bedienungsfehlern, Programm- oder Hardwarefehlern beschädigt wurden. Nicht wiederhergestellt werden jedoch Daten bzw. Datenträger des VERTRAGSPARTNERS, Der VERTRAGSPARTNER ist verpflichtet, seine Daten laufend zu sichern. 7 Nachschulung Die AGU stellt fachkundiges Personal für die vom VERTRAGSPARTNER gewünschte Nachschulung nach Aufwand zur Verfügung. 8 Zeit und Ort der Erbringung der Wartungsleistungen Die AGU ist bestrebt, die Wartungsleistungen innerhalb angemessener Frist zu erbringen. Der VERTRAGSPARTNER stellt die Möglichkeit der Fernwartung kostenfrei zur Verfügung. Die Wartungsleistungen werden in der üblichen Normalarbeitszeit in den Büroräumen der AGU erbracht. Sollten Arbeiten vor Ort beim Kunden erforderlich oder gewünscht werden, werden die Spesen und Reisekosten separat in Rechnung gestellt.

9 9 Nicht im Wartungsumfang enthaltene Leistungen Nicht im Wartungsvertrag enthalten und daher nur nach gesonderter Vereinbarung gegen gesondertes Entgeld können folgende Leistungen erbracht werden: * die Installation der SOFTWARE * die Wiederherstellung verlorener oder mangelhaft gewordener Daten * Wartungsleistungen betreffend die Systemsoftware oder solche Leistungen die durch Änderungen der Hardware oder der Systemsoftware notwendig werden. * die Beseitigung von durch den VERTRAGSPARTNER verursachten Fehler * die Behandlung von Fehlern und Problemen, die nicht mit dem Lizenzprogramm (SOFTWARE) zusammenhängen, z.b. Einstellung der Drucker, Netzwerkprobleme usw. * Verluste und Schäden, die direkt oder indirekt durch Handlungen oder Unterlassungen bei der Bedienung beim VERTRAGSPARTNER entstehen. 10 Unterlagen Der VERTRAGSPARTNER verpflichtet sich alle Unterlagen der SOFTWARE sorgfältig aufzubewahren und dafür zu sorgen, dass ihr Inhalt Unbefugten nicht zur Kenntnis gelangt. 11 Datenschutz und Schutz der Lizenzprogramme Der VERTRAGSPARTNER hat die Erfüllung seiner Verpflichtung nach diesem Vertrag und dem Lizenzvertrag im Hinblick auf die Benutzung, die Vervielfältigung, die Änderung, den Schutz und die Sicherheit der Programme durch geeignete Maßnahmen gegenüber seinen Mitarbeitern und anderen Personen, denen der Zugang zu den Programmen gestattet ist sicherzustellen. Diese Verpflichtungen bleiben auch nach der Beendigung des Vertrages wirksam. 12 Gewährleistung Im Übrigen gelten die Bedingungen des Lizenzvertrages! 1. Umfang der Gewährleistung Die AGU leistet Gewähr dafür: 1.1 das sie berechtigt und fachlich imstande ist, die Wartungsleistungen gemäß Vertrag zu erbringen, 1.2 dass die aktuellen Programm Versionen bei Vorhandensein der definierten Systemumgebung entsprechend den Spezifikationen benutzt werden können und Funktionen erfüllen, die in dem Lizenzvertrag angeführt sind. 2. Voraussetzung der Gewährleistung 2.1 Die AGU leistet nicht Gewähr dafür, dass die aktuellen Programmversionen völlig fehlerfrei sind, doch wird AGU Versionen, an welchen innerhalb der Gewährleistungsfrist von 6 Monaten nach deren Lieferung ein Mangel im Sinne von Punkt 1 gerügt wird, entweder gegen eine von diesem Mangel freie Kopie austauschen oder den Mangel beseitigen, vorausgesetzt dass: * die Programmversionen stets ordnungsgemäß und übereinstimmend mit den Anleitungen verwendet wurden * der gerügte Mangel bei der AGU reproduzierbar ist * Der VERTRAGSPARTNER die Nachführung des Betriebssystems (bzw. Betriebssystemkomponenten sowie Datenbanksysteme) auf die von der AGU verlangten Programmversionen durchgeführt hat. * die Rechnersysteme auf die von AGU verlangten technischen Standards aufgerüstet sind. * der behauptete Mangel der AGU innerhalb der Gewährleistungsfrist gemeldet wurde.

10 3. Mängelrüge Jede Mängelrüge ist unverzüglich schriftlich unter Angabe der SOFTWARE und der verwendeten Programmversion sowie des Mangels und der für die Fehlerdiagnose und Beseitigung verfügbaren Informationen bekannt zu geben. Nach Erhalt einer solchen Mängelrüge hat die AGU die Pflicht, die SOFTWARE entweder zu testen oder zu prüfen. Die ausgetauschte oder vom Mangel befreite Programmversion wird die AGU dem VERTRAGSPARTNER kostenlos zur Verfügung stellen. 13 Pflichten des VERTRAGSPARTNERS Der VERTRAGSPARTNER hat: * die Bedienungsanleitung der SOFTWARE und alle sonst vorhandenen Anleitungen zu befolgen und dafür zu sorgen, dass die SOFTWARE nur von entsprechend ausgebildeten Personal verwendet werden. * die SOFTWARE entsprechend der Bedingungen dieses Vertrages aufzubewahren * alle Wartungsarbeiten nur durch AGU durchführen zu lassen * der AGU unverzüglich alle Störungen (Fehler) telefonisch (mit unverzüglicher schriftlicher Bestätigung) oder schriftlich ( ) zu melden. Alle zur Beschreibung und Diagnose des Fehlers erforderlichen Unterlagen (Protokolle der Systemsoftware, Protokolle der Anwendersoftware, Aufzeichnungen u.a.) zur Verfügung zu stellen und der AGU alle Auskünfte über Art und Entstehung des Fehlers zu geben. * der AGU die Programm-Datenträger und mit den Lizenzprogrammen bearbeitete Datensätze, Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Erfüllung der Wartungsarbeiten zweckmäßig sind. * von allen Daten regelmäßig geeignete Sicherungskopien anzufertigen * die SOFTWARE und neue Versionen nur auf der definierten Systemumgebung zu installieren und zu benutzen. 14 Haftung für Schadenersatz Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung der AGU für Schadenersatz ausgeschlossen, beigrober Fahrlässigkeit unabhängig vom Rechtsgrund der Haftung auf das 3 fache Jahres-Wartungsentgelt für das Programm, das den Schaden verursacht hat oder in direkter Beziehung dazu steht, beschränkt. Maßgebend ist das bei der Entstehung des Anspruches gültige Entgelt. AGU haftet dem VERTRAGSPARTNER nicht für Schäden, welche im Zusammenhang mit bzw. als Folge von mit der SOFTWARE erzielten Arbeitsergebnissen stehen. Der VERTRAGSPARTNER und seine Mitarbeiter bleiben verantwortlich für die Überprüfung der Eingaben der Daten und der mit der SOFTWARE erzielten Ergebnisse. Die Haftung von AGU ist gemäß Satz 1 beschränkt. AGU haftet nicht für Mangelfolgeschäden, mittelbare Schäden, Vermögensschäden, entgangenen Gewinn, erwartete, aber nicht eingetretene Ersparnisse, Schäden aus den Ansprüchen Dritter gegen den VERTRAGSPARTNER und nicht für den Aufwand für die Wiederherstellung verlorener Daten. Schadensersatzansprüche an AGU sind ausgeschlossen, soweit nicht insbesondere in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Eine Haftung für Folgeschäden, gleich welcher Art, ist ausgeschlossen. 15 Geheimhaltung Die AGU und der VERTRAGSPARTNER haben die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit aufgrund dieses Vertrages bekannt werdenden Arbeitsergebnisse und geschäftlichen Angelegenheiten, Vorgängen, Daten und Informationen, insbesondere Daten und Informationen betreffend des VERTRAGSPARTNERS geheim zu halten und dürfen diese weder direkt oder indirekt für sich oder Dritte verwerten, ausgenommen zur Erfüllung der Verpflichtung aufgrund dieses Vertrages. Der VERTRAGSPARTNER hat im Rahmen seiner Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass bei ihm Dritte nicht Zugang zur SOFTWARE haben.

11 16 Allgemeine Bestimmungen 1. Dieser Wartungsvertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen" und des "Einheitlichen Gesetzes über den Abschluss internationaler Kaufverträge" sowie des "Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf" werden ausgeschlossen. 2. Gerichtsstand für alle sich im kaufmännischen Verkehr aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse, ist Leverkusen. AGU kann den Vertragspartner auch an dessen Sitz gerichtlich in Anspruch nehmen. 3. Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen dieses Software-Wartungsvertrages bedürfen der Textform. Gleiches gilt für die Aufhebung der Textformklausel. 4. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein, werden die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit aller übrigen Bestimmungen dieses Vertrags davon nicht berührt. Die unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung ist als durch diejenige wirksame und durchsetzbare Bestimmung ersetzt anzusehen, die mit der unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. AGU Planungsgesellschaft für Automatisierungs-, Gebäudeund Umwelttechnik mbh (Geschäftsführer Harry Voges)

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