(1) Der Kunde ist berechtigt, das überlassene Lizenzmaterial auf der in der Anlage Bestellschein" bezeichneten Anzahl von Computern zu nutzen.

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1 Allgemeine Geschäftsbedingungen 1 Lizenz (1) Der Lizenzgeber gewährt dem Kunden ein nicht übertragbares, nicht ausschließliches Recht, die in der Anlage Bestellschein" genannten Computerprogramme (nachfolgend Programme) in der Bundesrepublik Deutschland zu den nachstehenden Bedingungen zu nutzen. (2) Die Programme werden dem Kunden im Internet zum Download zur Verfügung gestellt. Zum Programm gehört eine Anwendungsdokumentation, die dem Kunden ebenfalls zum Download zur Verfügung gestellt wird. Sofern im Bestellschein angegeben, wird die Dokumentation in druckschriftlicher Form überlassen. Programme und Dokumentation werden nachfolgend als Lizenzmaterial" bezeichnet. (3) Zum Lizenzmaterial gehören auch Datenbestände (Dateien, Datenbankmaterial), die Teil der im Bestellschein" angegebenen Programme sind oder dem Kunden vom Lizenzgeber zusätzlich zur Verfügung gestellt werden. (4) Zum Lizenzmaterial gehören auch Aktualisierungen, Neuauflagen oder Ergänzungen des Lizenzmaterials, die der Lizenzgeber dem Kunden während der Dauer des Vertrags überlässt. 2 Nutzungsumfang (1) Der Kunde ist berechtigt, das überlassene Lizenzmaterial auf der in der Anlage Bestellschein" bezeichneten Anzahl von Computern zu nutzen. (2) Nutzen" im Sinne dieses Vertrages ist jedes dauerhafte oder vorübergehende ganze oder teilweise Vervielfältigen (Kopieren) durch Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern der Programme zum Zwecke ihrer Ausführung und der Verarbeitung der darin enthaltenen Datenbestände. Zur Nutzung gehört auch die Ausführung der genannten Handlungen zum Zwecke der Beobachtung, Untersuchung oder zum Test der überlassenen Programme. (3) In druckschriftlicher Form überlassenes Lizenzmaterial darf nur mit schriftlicher Zustimmung des Lizenzgebers vervielfältigt werden. Zusätzliche Exemplare des druckschriftlichen Lizenzmaterials können vom Lizenzgeber unter diesem Vertrag gebührenpflichtig bezogen werden. (4) Zur vertragsgemäßen Nutzung gehört die Herstellung einer Sicherungskopie von den überlassenen Programmen und den darin enthaltenen Datenbeständen. Ist das Programm mit einem technischen Kopierschutz ausgestattet, erhält der Kunde im Falle einer Beschädigung des gelieferten Programms beim Laden oder während des Betriebs auf Anforderung kurzfristig eine Ersatzkopie des Programms.

2 (5) Der Kunde ist nicht berechtigt, die hierin genannten Rechte auf Dritte zu übertragen oder diesen entsprechende Nutzungsrechte einzuräumen. 3 Schutz des Lizenzmaterials (1) Unbeschadet der gemäß 1 und 2 eingeräumten Nutzungsrechte behält der Lizenzgeber alle Rechte am Lizenzmaterial einschließlich aller vom Kunden hergestellten Kopien oder Teilkopien desselben. Das Eigentum des Kunden an maschinenlesbaren Aufzeichnungsträgern, Datenspeichern und Datenverarbeitungsgeräten wird hiervon nicht berührt. (2) Der Kunde verpflichtet sich, die im Lizenzmaterial enthaltenen Schutzvermerke, wie Copyright-Vermerke und andere Rechtsvorbehalte unverändert beizubehalten sowie in alle vom Kunden hergestellten vollständigen oder teilweisen Kopien von maschinenlesbarem Lizenzmaterial in unveränderter Form zu übernehmen. (3) Der Kunde wird über die von ihm vertragsgemäß hergestellten Kopien oder Teilkopien von maschinenlesbarem Lizenzmaterial Buch führen und sie an einem sicheren Ort aufbewahren sowie auf Anfrage hierüber Auskunft erteilen. (4) Der Kunde verpflichtet sich, das Lizenzmaterial ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers weder im Original noch in Form von vollständigen oder teilweisen Kopien Dritten zugänglich zu machen. Dies gilt auch für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Auflösung des Unternehmens des Kunden. Als Dritte gelten nicht Arbeitnehmer des Kunden oder andere Personen solange sie sich zur vertragsgemäßen Nutzung des Lizenzmaterials für den Kunden bei diesem aufhalten. (5) Der Kunde wird vor der Vernichtung, dem Verkauf oder der sonstigen Weitergabe von maschinenlesbaren Aufzeichnungsträgern, Datenspeichern oder Datenverarbeitungsgerät en darin gespeichertes Lizenzmaterial vollständig löschen. 4 Gebühren (1) Die Lizenzgebühren sind im Bestellschein" festgelegt als laufende Gebühren, die monatlich zahlbar sind. (2) Laufende Gebühren werden jeweils am Beginn der Berechnungsperioden fällig. Für Teilperioden wird die Gebühr anteilig auf der Basis eines 30-Tage-Monats in Rechnung gestellt. Alle Gebühren sind innerhalb von zehn Tagen ohne Abzug zahlbar. Die Umsatzsteuer wird gesondert berechnet. (3) Frühestens nach Ablauf von 6 Monaten kann der Lizenzgeber eine Änderung der Lizenzgebühren und der Berechnungsperioden vornehmen. Der Kunde wird hierüber einen Monat im Voraus schriftlich benachrichtigt.

3 5 Gewährleistung (1) Die Vertragsparteien stimmen darüber überein, dass es unmöglich ist, Programme so zu entwickeln, dass sie für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei sind. Der Lizenzgeber macht für jedes von ihm angebotene Programm eine auf dem jeweils neuesten Stand gehaltene Programmbeschreibung verfügbar, die die bestimmungsgemäße Benutzung und die Einsatzbedingungen des Programms angibt. (2) Für das Lizenzmaterial in der dem Kunden überlassenen Fassung gewährleistet der Lizenzgeber den vertragsgemäßen Gebrauch in Übereinstimmung mit der jeweils gültigen und dem Kunden im Internet zur Verfügung stehenden Programmbeschreibung. Dies gilt insbesondere für zugesicherte Eigenschaften. Im Falle erheblicher Abweichungen von der Programmbeschreibung ist der Lizenzgeber zur Nachbesserung berechtigt und, soweit diese nicht mit unangemessenem Aufwand verbunden ist, auch verpflichtet. Gelingt es dem Lizenzgeber innerhalb einer angemessenen Frist nicht, durch Nachbesserung die erheblichen Abweichungen von der Programmbeschreibung zu beseitigen oder so zu umgehen, dass dem Kunden die vertragsgemäße Nutzung des Programms ermöglicht wird, kann der Kunde eine Herabsetzung der Lizenzgebühren verlangen oder die Lizenz für das Programm fristlos kündigen. Für Schadenersatzansprüche gilt 9. (3) Der Kunde ist verpflichtet, dem Lizenzgeber nachprüfbare Unterlagen über Art und Auftreten von Abweichungen von der Programmbeschreibung zur Verfügung zu stellen und bei der Eingrenzung von Fehlern mitzuwirken. (4) Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Mängel, die durch Abweichen von den für das Programm vorgesehenen und in der Programmbeschreibung angegebenen Einsatzbedingungen verursacht werden. 6 Kundendienst (1) Der Lizenzgeber leistet zur Fehlerbeseitigung einen kostenpflichtigen zentralen Kundendienst zu den im Bestellschein genannten Bedingungen. Voraussetzung dafür ist der Einsatz der jeweils aktuellen Fassung des Lizenzmaterials sowie die Bereitstellung von Fehlerunterlagen durch den Kunden. Der Kundendienst unterliegt den Bestimmungen von 8 Einsatzbedingungen". (2) Dem Kunden obliegt die Erstellung der Fehlerunterlagen gemäß diesbezüglicher Angaben in der Anwendungsdokumentation. Nach Eingang der Fehlerunterlagen beim Lizenzgeber erfolgt der zentrale Kundendienst telefonisch oder durch Übersendung von Informationen oder Überlassung von Unterlagen, wie Angaben zur Fehlerbeseitigung oder -umgehung oder berichtigte Programmteile. (3) Das dem Kunden im Rahmen des Kundendiensts überlassene Material wird Bestandteil des Lizenzmaterials im Sinne des 1 und unterliegt als solches den Bestimmungen dieses Vertrags. (4) Andere Dienste, wie Ausbildung von Mitarbeitern des Kunden, Anpassungen der Programme an die besonderen Bedingungen des Kunden oder andere

4 Programmierleistungen, erfordern den Abschluss eines besonderen Vertrags. 7 Einsatzbedingungen (1) Das dem Kunden überlassene Lizenzmaterial wurde für den Einsatz auf bestimmten Datenverarbeitungsanlagen und für das Zusammenwirken mit bestimmten anderen Programmen entwickelt. Diese Einsatzbedingungen sind der Leistungsbeschreibung zu entnehmen. (2) Bei der Benutzung des Lizenzmaterials ohne Einhaltung der Einsatzbedingungen gemäß Abs. (1) entfällt die Verpflichtung zur Gewährleistung nach 6. Der Lizenzgeber wird sich in einem solchen Fall in einem angemessenen Umfang bemühen, den Kundendienst gemäß 7 zu leisten. Der Kundendienst wird sich hierbei jedoch nur solcher Fehler annehmen, die bei der Nutzung des Lizenzmaterials unter den in der Leistungsbeschreibung angegebenen Einsatzbedingungen feststellbar sind. 8 Haftungsbeschränkungen (1) Jede Vertragspartei haftet unabhängig vom Rechtsgrund für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht wurden. Die Haftung ist auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen jede Vertragspartei bei Vertragsabschluss aufgrund der ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände rechnen musste. (2) Der Lizenzgeber haftet nicht für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Ansprüche Dritter mit Ausnahme von Ansprüchen aus Verletzung von Schutzrechten Dritter. (3) Der Schadensbetrag gemäß Abs. (1) und Abs. (2) ist begrenzt auf die Höhe der laufenden Gebühren für 36 Monate des Programms, das Gegenstand des Anspruchs ist oder den Schaden unmittelbar verursacht hat. Maßgebend sind die bei der Entstehung des Anspruchs geltenden Gebühren ohne Umsatzsteuer. (4) Für den Verlust von Daten und deren Wiederherstellung haftet der Auftragnehmer nach Maßgabe von Abs. (1) bis (3) nur dann, wenn ein solcher Verlust durch angemessene Datensicherungsmaßnahmen seitens des Kunden nicht vermeidbar gewesen wäre. (5) Die Haftungsbeschränkungen gemäß Abs. (1) bis (4) gelten sinngemäß auch zugunsten der Mitarbeiter und Beauftragten des Lizenzgebers. (6) Die Haftung der Vertragsparteien für Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Mitgliedern der Geschäftsführung oder leitenden Angestellten der Vertragsparteien verursacht worden sind, sowie eine eventuelle Haftung des Lizenzgebers für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, für die Verletzung von Urheberrechten Dritter und für Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

5 9 Änderungen (1) Der Lizenzgeber kann das Lizenzmaterial jederzeit ändern oder ergänzen, insbesondere um es an veränderte technische und rechtliche Rahmenbedingungen anzupassen. Entsprechend wird er die Programmbeschreibung stets auf dem neuesten Stand halten. (2) Der Lizenzgeber wird den Kunden auf eine Änderung oder Ergänzung der allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. der Programmbeschreibung unmittelbar hinweisen. Für die weitere Geschäftsbeziehung gelten dann die neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. die neue Programmbeschreibung. Bis zum nächsten fristgemäßen Kündigungstermin hat der Kunde daraufhin ein fristloses Kündigungsrecht. 10 Kündigung, Rückgabe und Löschung von Lizenzmaterial (1) Beide Parteien können die Lizenz für einzelne Programme oder diesen Vertrag insgesamt mit Wirkung zum Ende der folgenden Berechnungsperiode schriftlich kündigen. Während des Testzeitraums kann der Kunde die Lizenz für das getestete Programm jederzeit fristlos kündigen. Der Vertrag kann von beiden Seiten aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden. Dies gilt insbesondere bei Verletzung der Bestimmungen nach 2 Nutzungsumfang" und 3 Schutz des Lizenzmaterials". (2) Mit Wirksamwerden einer Kündigung, unabhängig von deren Zeitpunkt und Grund, ist der Kunde verpflichtet, das Original sowie alle Kopien und Teilkopien des Lizenzmaterials vollständig zu löschen. 11 Verjährung, Rechtswahl, Gerichtstand (1) Ansprüche aufgrund einer Verletzung von Bestimmungen nach 2 Nutzungsumfang" und 3 Sicherung des Lizenzmaterials" verjähren sechs Jahre nach ihrer Entstehung, alle anderen Ansprüche aus diesem Vertrag drei Jahre nach ihrer Entstehung, sofern nicht kürzere gesetzliche Verjährungsfristen gelten. (2) Für den Vertrag gilt das deutsche Recht. (3) Ist der Vertragspartner Kaufmann, so ist Gerichtstand für Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag Dresden.

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