Satzung des Vereins Erinnerungsort Untersuchungshaftanstalt des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR - Töpferstraße e. V.
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- Fabian Lorenz
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1 Satzung des Vereins Erinnerungsort Untersuchungshaftanstalt des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR - Töpferstraße e. V. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt den Namen Erinnerungsort Untersuchungshaftanstalt des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR - Töpferstraße e. V. Kurzform: - Stasi-Haftanstalt-Töpferstraße e. V. (2) Sitz des Vereins ist Neustrelitz/Mecklenburg-Vorpommern. (3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zweck (1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur zum Erhalt des Erinnerungsortes Stasi-Haftanstalt-Töpferstraße sowie die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe im Rahmen der Betreuung des Erinnerungsortes Stasi-Haftanstalt-Töpferstraße. (2) Der Zweck soll vorzugsweise erreicht werden durch: - Erforschung und Dokumentation der Geschichte des Hafthauses mit dem Schwerpunkt der Nutzung als Untersuchungshaftanstalt durch das Ministerium für Staatssicherheit der DDR - Förderung und Durchführung von wissenschaftlichen und pädagogischen Projekten, insbesondere die Präsentation von pädagogischen Konzepten und geplanten Maßnahmen an Schulen in Neustrelitz und Umgebung und an anderen Jugendeinrichtungen - Schaffung eines Lernortes für Schülerinnen und Schüler - Aufbau von Kooperationen mit anderen Einrichtungen zur wissenschaftlichen Forschung - Begleitung der wissenschaftlichen Forschung unter Einbeziehung pädagogischer Gesichtspunkte - Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere Information, Aufklärung und thematische Foren - Vorbereitung und Durchführungen von Veranstaltungen, insbesondere zum Tag des offenen Denkmals - Führungen 3 Gemeinnützigkeit (1) Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Er ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig, selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
2 Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 4 Mitgliedschaft (1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein (ordentliche Mitglieder). (2) Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die Anteil an den Zielen des Vereins nehmen und einen festgelegten Beitrag zahlen. (3) Auf Vorschlag des Vorstandes können von der Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder für außerordentliche Verdienste um den Verein ernannt werden. 5 Beginn der Mitgliedschaft (1) Der Antrag auf Mitgliedschaft in dem Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Mit seiner Unterschrift erkennt der Bewerber auch die Satzung an. (2) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Der Beginn der Mitgliedschaft wird durch die schriftliche Bestätigung des Vorstandes und Eintrag in die Mitgliederliste wirksam. (3) Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. 6 Ende der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung des Vereins. Es besteht kein Anspruch auf Erstattung eingezahlter Beiträge, Spenden oder anderer Leistungen. (2) Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er wird zum Ende des laufenden Geschäftsjahres wirksam. (3) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand möglichst nach Anhörung des Mitgliedes. Grund für den Ausschluss kann sein: - schwerer Verstoß gegen die Ziele des Vereins und/oder die Satzung - Beitragsrückstand entsprechend der Festlegung der Beitragsordnung. Der Antrag der Mitgliederversammlung auf Ausschluss ist zu begründen und dem Betroffenen durch den Vorstand mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen. Dem Betroffenen wird Gelegenheit gegeben, innerhalb eines Monats ab Zugang des Schreibens zu dem beabsichtigten Ausschluss schriftlich Stellung zu nehmen. Nach Eingang der Stellungnahme entscheidet der Vorstand über den Ausschluss abschließend und teilt dem Betroffenen die Entscheidung per eingeschriebenen Brief mit. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Die Mitteilungspflicht entfällt bei Ausschluss aufgrund von Beitragsrückständen. (4) Ansprüche des Vereins gegen ein Mitglied werden von dem Ausschluss nicht berührt.
3 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte den Vorstand. (2) Die Mitglieder sind verpflichtet, mindestens den festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu entrichten, und zwar zum Ende des 1. Quartals des Kalenderjahres. (3) Jedes Mitglied hat den Vereinszweck zu fördern und zu unterstützen. (4) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. 8 Beitrag Die Höhe des Jahresbeitrages und die Modalitäten der Beitragszahlung werden in der durch die Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung festgelegt. 9 Organe Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. 10 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung fasst bei Bedarf Beschlüsse. (2) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einberufen. Sie ist auch dann einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt. Die Einladung wird schriftlich, mindestens einen Monat vor der Versammlung, zusammen mit der Tagesordnung versandt. (3) Fördermitglieder können dem Vorstand Anregungen und Wünsche mitteilen. Eine Einladung des Fördermitgliedes als Gast ohne Stimmrecht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, ist möglich. (4) Weitere Punkte können auf Antrag auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn die Mitgliederversammlung dem zustimmt. (5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. (6) Jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts bei Verhinderung ist nicht vorgesehen. (7) Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. (8) Die Mitgliederversammlung - nimmt Berichte des Vorstandes entgegen und kann über diese verhandeln, - wählt den Vorstand, - beschließt über die Entlastung des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Vorstandes, - berät und genehmigt die Jahresabrechnung und den Haushaltsplan für das nächste Geschäftsjahr, - bestimmt die Kassenprüfer aus ihrer Mitte. Kassenprüfer dürfen dem
4 Vorstand nicht angehören. - beschließt die Satzungsordnung, - beschließt Satzungsänderungen, - beschließt Anträge nach Maßgabe dieser Satzung, - beschließt die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens, - ernennt Ehrenmitglieder, - entscheidet über den Ausschluss von Mitgliedern (9) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, oder bei seiner Abwesenheit, vom Stellvertreter, geleitet. (10) Von den Mitgliederversammlungen sind Protokolle anzufertigen. Zu Beginn der Versammlung bestimmt der Vorsitzende einen Protokollführer. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist vom jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen und zu den Akten zu nehmen. (11) Die Mitgliederversammlung beschließt - mit 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder über die Auflösung des Vereins - mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder über die Entlastung des Vorstandes, Wahl des Vorstandes, Wahl zweier Kassenprüfer, Höhe der Mitgliedsbeiträge, sonstige Beschlussvorlagen. (12) Die Tagesordnung stellt der Vorstand auf. Jedes Mitglied hat das Recht, schriftliche Anträge zur Tagesordnung zu stellen. Die Anträge müssen zwei Wochen vor dem Versammlungstermin beim Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter vorliegen. (13) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im 1. Quartal des Geschäftsjahres stattfinden. Die Einladung dazu erfolgt spätestens einen Monat vorher durch schriftliche bzw. elektronische Benachrichtigung. Für Einladungen zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind diese Festlegungen nach Möglichkeit anzuwenden. (14) Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand nach Bedarf einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn sie von einem Drittel der ordentlichen Mitglieder unter Angabe des Grundes schriftlich beim Vorstand beantragt wird. 11 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt. (2) Zur Wahrung des Vier-Augen-Prinzips, sind Bankvollmachten und Überweisungen von zwei Vorstandsmitgliedern oder einem Vorstandsmitglied und dem Geschäftsführer gemeinsam zu zeichnen. Elektronische Zahlungen hat der Geschäftsführer durch ein Vorstandsmitglied abzeichnen zu lassen. (3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse einstimmig.
5 (4) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre und währt bis zur Neuwahl des Vorstandes. Die Wiederwahl ist zulässig. (5) Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe seiner Amtsperiode aus, so wählt die Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied. Die Amtsdauer währt bis zur Neuwahl des Vorstandes. (6) Die Mitglieder des Vorstandes haben die ihnen übertragenen Aufgaben mit Umsicht und Gewissenhaftigkeit wahrzunehmen. Sie verwalten ihre Ämter als Ehrenämter und haben nur Anspruch auf Ersatz von Auslagen gegen entsprechenden Nachweis. (7) Die Sitzungen des Vorstandes sind vereinsöffentlich. Ausnahmen bedürfen eines Vorstandsbeschlusses. (8) Über die Vorstandssitzungen ist ein Festlegungsprotokoll anzufertigen und vom Vorsitzenden gegenzuzeichnen. 12 Geschäftsführung Der Vorstand kann einen Geschäftsführer einsetzen, dieser ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen. 13 Beirat Der Vorstand kann einen Beirat berufen. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand sachkundig zu beraten und in seiner Arbeit ehrenamtlich zu unterstützen. 14 Auflösung des Vereins (1) Wenn die in 2 (1) genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, kann der Verein aufgelöst werden. (2) Beschlüsse, wie das Vereinsvermögen zu verwenden ist, dürfen erst nach Anhören des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden. (3) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Ladung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muss den Mitgliedern schriftlich bzw. elektronisch vier Wochen vorher zugesandt werden. (4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur. Diese Satzung wurde beschlossen auf der Mitgliederversammlung am gez. Dr. Klaus-Michael Körner Vorsitzender
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Vereinssatzung Förderverein der Gröbenbachschule e.v.
Vereinssatzung Förderverein der Gröbenbachschule e.v. beschlossen in der Gründungsversammlung vom 24. März 2016, 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen Förderverein der Gröbenbachschule. Er soll
Satzung des Heimatvereins Wilstedt e. V. Name und Sitz. Zweck des Vereins. Verwendung der Mittel
Satzung des Heimatvereins Wilstedt e. V. 1 Name und Sitz Der Verein trägt den Namen Heimatverein Wilstedt e. V.. Er hat seinen Sitz in Wilstedt, Kreis Rotenburg/Wümme. Der Verein ist ins Vereinsregister
Satzung des Fördervereins der Grundschule am Wilhelmsplatz
Satzung des Fördervereins der Grundschule am Wilhelmsplatz 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Förderverein der Schule am Wilhelmsplatz Herten. Nach seiner Eintragung in das Vereinsregister erhält
Allergie-, Neurodermitis- und Asthmahilfe Thüringen (ANAT) e. V. Satzung
Allergie-, Neurodermitis- und Asthmahilfe Thüringen (ANAT) e. V. Satzung 1 Name und Sitz des Vereins 2 Zweck und Ziele des Vereins 3 Mittelverwendung 4 Mitgliedschaft 5 Organe 6 Mitgliederversammlung 7
Satzung des Vereins Alteisen.Training
Satzung des Vereins Alteisen.Training 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Alteisen.Training Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Arnsberg eingetragen. Er hat seinen Sitz
Satzung. des Vereins der Förderer und Freunde des Gymnasiums Dresden-Cotta e.v. (Förderverein Gymnasium Dresden-Cotta)
Satzung des Vereins der Förderer und Freunde des Gymnasiums Dresden-Cotta e.v. (Förderverein Gymnasium Dresden-Cotta) 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen Verein der Förderer und Freunde
1. Der Verein führt den Namen ELFE - "Eltern und Lehrer fördern Erziehung an der Linnéschule".
SATZUNG des Vereins ELFE - Eltern und Lehrer fördern Erziehung an der Linnéschule (Stand 18.10.2001) 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen ELFE - "Eltern und Lehrer fördern Erziehung an der Linnéschule".
Heidelberger Gesellschaft. für ausländisches öffentliches Recht. und Völkerrecht SATZUNG. In der Neufassung vom. 25. Mai Zweck der Gesellschaft
Heidelberger Gesellschaft für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht SATZUNG In der Neufassung vom 25. Mai 2013 Zweck der Gesellschaft 1 Zweck der "Heidelberger Gesellschaft für ausländisches
Satzung des Fördervereins der Dr. Martin Luther King Grundschule Bad Kreuznach e. V.
Satzung des Fördervereins der Dr. Martin Luther King Grundschule Bad Kreuznach e. V. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt nach Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Kreuznach
Die Nutzung des Gebäudes, des Geländes und der Einrichtung sind Zweck des Vereins. Die Erhaltung des Gebäudes ist dem Verein ein Anliegen.
Satzung 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen KULTURMÜHLE RECHBERGHAUSEN. Der Sitz ist in Rechberghausen. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. 2 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das
Satzung des Fördervereins der Freiwilligen Feuerwehr Farmsen e.v.
Satzung des Fördervereins der Freiwilligen Feuerwehr Farmsen e.v. 1.1. Der Verein trägt den Namen: 1 Name und Sitz Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Farmsen e.v. 1.2. Er ist in das Vereinsregister
1. Der Verein führt den Namen Orang-Utans in Not. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz e.v. führen.
Satzung Satzung Orang-Utans in Not e.v. 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Orang-Utans in Not. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz
Der Verein führt den Namen " Förderverein Schach ASP Hoyerswerda", nach der beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz e. V.
Satzung des Fördervereins Schach ASP Hoyerswerda 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen " Förderverein Schach ASP Hoyerswerda", nach der beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung (AO).
S A T Z U N G LIONS-HILFSWERK GÖRLITZ e.v. 1 Der Förderverein des LIONS CLUB GÖRLITZ hat seinen Sitz in Görlitz. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach Eintragung den Namen: LIONS-HILFSWERK
Satzung des Vereins reinsberg.er.leben e.v.
Satzung des Vereins reinsberg.er.leben e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Name des Vereins lautet reinsberg.er.leben.. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt
Satzung des Chorverbands Bad Tölz Wolfratshausen
Satzung des Chorverbands Bad Tölz Wolfratshausen 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein, der Mitglied im Bayerischen Sängerbund e.v. und im Deutschen Sängerbund e.v. ist, führt den Namen Chorverband Bad
Satzung. des Vereins Zukunft Lankwitz-Kirche e. V. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Satzung des Vereins Zukunft Lankwitz-Kirche e. V. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Name des Vereins lautet Zukunft Lankwitz-Kirche. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach
Internationaler Kultur- und Sportaustausch Bad Soden am Taunus e.v. Satzung 2. Mai 2017
Internationaler Kultur- und Sportaustausch Bad Soden am Taunus e.v. Satzung 2. Mai 2017 1 Name und Sitz Der Verein trägt den Namen Internationaler Kultur- und Sportaustausch Bad Soden am Taunus. Er ist
1 (Name und Sitz) 2 (Geschäftsjahr) 3 (Zweck des Vereins)
1 (Name und Sitz) Der Verein führt den Namen White Hawks Förderverein. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "eingetragener Verein", in der abgekürzten
S A T Z U N G. KULTURFORUM ZEISHEIM e.v. vom 21. August Name und Sitz. 2 Zweck und Tätigkeit
S A T Z U N G KULTURFORUM ZEISHEIM e.v. vom 21. August 2002 1 Name und Sitz 1.1 Der Verein führt den Namen Kulturforum-Zeilsheim e.v. Eingetragen im Vereinsregister Frankfurt/Main Nr. 12433. 1.2 Der Verein
Satzung des gemeinnützigen Vereins Förderverein VersicherungsMathematik im Bereich der Kraftfahrtversicherung
Satzung des gemeinnützigen Vereins Förderverein VersicherungsMathematik im Bereich der Kraftfahrtversicherung 1 (Name und Sitz) Der Verein führt den Namen Förderverein VersicherungsMathematik im Bereich
Vereinssatzung Stand Oktober 2011
Vereinssatzung Stand Oktober 2011 Satzung 1 Name und Sitz 2 Vereinszweck 3 Mitglieder 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder 5 Mitgliedsbeiträge 6 Organe des Vereins 7 Mitgliederversammlung 8 Vorstand 9
Satzung des Fördervereins "Freunde der KiTa Gartenstraße" in Göttingen
1 Satzung des Fördervereins "Freunde der KiTa Gartenstraße" in Göttingen 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein trägt den Namen "Freunde der KiTa Gartenstraße" Förderverein - nach Eintrag in das Vereinsregister
Gesellschaft zur Förderung des Planetariums Stuttgart und der Sternwarte Welzheim e.v.
Gesellschaft zur Förderung des Planetariums Stuttgart und der Sternwarte Welzheim e.v. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr Satzung (1) Der Verein trägt den Namen Gesellschaft zur Förderung des Planetariums
K E T A A K E T I - Gesellschaft zur Unterstützung der Grund-Schul-Bildung ärmster Kinder und deren Eltern in Nepal und weltweit e.v.
K E T A A K E T I - Gesellschaft zur Unterstützung der Grund-Schul-Bildung ärmster Kinder und deren Eltern in Nepal und weltweit e.v. Hollerallee 67 D- 28209 Bremen Satzung vom 1. Juli 2017 1 Name, Rechtsform,
Förderverein FC Königsfeld e.v. Satzung (neue Fassung Entwurf vom )
1 Name und Sitz Förderverein FC Königsfeld e.v. Satzung (neue Fassung Entwurf vom 24.04.19) a) der Verein führt den Namen: Förderverein des Fußballclubs Königsfeld e.v. b) Er hat seinen Sitz in Königsfeld.