Amtsblatt der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus und Wissenschaft, Forschung und Kunst

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1 Seite 405 Amtsblatt der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus und Wissenschaft, Forschung und Kunst Teil I B 1234 A Nummer 23 Ausgegeben in München am 16. Dezember 2002 Jahrgang 2002 I n h a l t I. Rechtsvorschriften II. Bekanntmachungen der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus und Wissenschaft, Forschung und Kunst Seite Änderung der Bekanntmachung über den Schulversuch MODUS21 Schule in Verantwortung Bekanntmachung zur Durchführung von Schulskikursen Änderung der Bekanntmachung über die Verleihung Bayerischer Kunstförderpreise an junge Künstler Zulassung von Lernmitteln III. Bekanntmachungen der Bayerischen Staatsregierung, anderer bayerischer Staatsministerien und sonstiger Stellen

2 406 KWMBl I Nr. 23/2002 II. Bekanntmachungen der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus und Wissenschaft, Forschung und Kunst UK Änderung der Bekanntmachung über den Schulversuch MODUS21 Schule in Verantwortung Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 18. November 2002 Nr. III/2-S4640-6/ Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Schulversuch MODUS21 - Schule in Verantwortung vom 3. September 2002 (KWMBl I S. 295) wird wie folgt geändert: 1. Der Abschnitt der Schulen, die im Schuljahr 2002/2003 am Modellversuch MODUS21 - Schule in Verantwortung teilnehmen, wird wie folgt ergänzt: Sophien-Volksschule Hof 2. Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. KWMBl I 2002 S. 406 E r h a r d Ministerialdirektor 1.3 Kursformen 1.4 Leitung des Schulskikurses 1.5 Unterricht in den Skisportarten und im Snowboardfahren 1.6 Außerschulische Begleitpersonen 2. Vorbereitung des Schulskikurses 2.1 Planung 2.2 Information der Eltern und Schüler 2.3 Teilnahme der Schüler 2.4 Unterkunft 2.5 Ärztliche Versorgung, gesetzlicher Unfallversicherungsschutz 2.6 Sportliche Vorbereitung 3. Durchführung von Schulskikursen 3.1 Abfahrt, Rückkehr 3.2 Unterricht in Gruppen 3.3 Sicherheit 3.4 Steuerung der Belastung 3.5 Erziehung zu umweltbewusstem Verhalten 3.6 Aufsichtspflicht 3.7 Gestaltung der kursfreien Zeit 4. Nachbereitung des Schulskikurses 5. Aufhebung von Vorschriften 2272-UK Bekanntmachung zur Durchführung von Schulskikursen Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 21. November 2002 Nr. V/6 K7411 3/ Inhaltsübersicht Vorbemerkung 1. Allgemeines 1.1 Jahrgangsstufen, Anzahl und Dauer der Schulskikurse 1.2 Aufgaben, Ziele Vorbemerkung Im Hinblick auf die geographische Lage Bayerns und auf die allen Fachlehrplänen Sport grundgelegte Zielsetzung der Hinführung zu lebensbegleitendem Sporttreiben kommt dem Skilauf in seinen traditionellen Formen und mit alternativen Gleitgeräten sowie dem Snowboardfahren eine besondere Bedeutung zu. Sie sind deshalb fester Bestandteil aller Fachlehrpläne Sport. Da wegen der geographischen und klimatischen Verhältnisse nur an wenigen Schulen Unterricht in den Skisportarten und im Snowboarden im Rahmen des stundenplanmäßigen Sportunterrichts erteilt werden kann, wird den Schulen die Durchführung von Schulskikursen empfohlen.

3 KWMBl I Nr. 23/ Aus Gründen der besseren Lesbarkeit werden die Bezeichnungen Lehrer und Schüler als Synonyma für weibliche und männliche Personen gebraucht, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes gesagt ist. Die Bezeichnung Eltern steht für Mütter und Väter. 1. Allgemeines Schulskikurse sind sonstige Schulveranstaltungen im Sinne der jeweiligen Schulordnung. Über die Durchführung entscheidet der Schulleiter jeweils zu Beginn des Schuljahres; die Entscheidung bedarf der Zustimmung des Elternbeirats. Auf die Beratung im Schulforum nach Art. 69 Abs. 3 Nr. 7 BayEUG wird hingewiesen. 1.1 Jahrgangsstufen, Anzahl und Dauer der Schulskikurse Schulskikurse werden grundsätzlich in den Jahrgangsstufen 6 bis 9 durchgeführt. Zur Umsetzung der in den Fachlehrplänen Sport enthaltenen Ziele und Inhalte wird empfohlen, dass jede Klasse im Laufe dieser Jahrgangsstufen bis zu zweimal wenn möglich in aufeinander folgenden Schuljahren Gelegenheit zur Teilnahme am Schulskikurs erhält. Bei Schulen mit 4-jähriger Schulzeit wird empfohlen, nur einen Schulskikurs durchzuführen. Die Dauer eines Schulskikurses beträgt im Allgemeinen eine Woche. 1.2Aufgaben, Ziele Die in den Fachlehrplänen der weiterführenden Schulen im Bereich Wintersport formulierten Ziele und Inhalte der einzelnen Lernbereiche bestimmen die Planung und Durchführung des Unterrichts im Schulskikurs. Die Lernbereiche sind eng miteinander vernetzt und aufeinander bezogen. Bei jeder Unterrichtsplanung und -realisierung müssen die Ziele und Inhalte aller Lernbereiche berücksichtigt werden. Die zu vermittelnde sportliche Technik richtet sich nach den für die betreffenden Schneesportgeräte jeweils gültigen Lehrplänen des Deutschen Verbandes für das Skilehrwesen. Es gelten die jeweiligen FIS-Regeln und Sicherheitsvorschriften. Darüber hinaus bietet der Unterricht in den Skisportarten sowie im Snowboardfahren und die Gestaltung der kursfreien Zeit vielfältige Möglichkeiten zur Persönlichkeitsentwicklung durch die Stärkung personaler und sozialer Kompetenzen wie selbstverantwortliches Handeln, Teamfähigkeit und soziales Verantwortungsbewusstsein. 1.3 Kursformen Es können Kurse in den Skisportarten und im Snowboardfahren eingerichtet werden. Dabei werden in der Regel Gruppen gebildet, deren Teilnehmer mit den gleichen Geräten (z. B. Ski oder Snowboard) ausgestattet sind. Wo es sinnvoll erscheint, können auch gemischte Gruppen (z. B. Skifahrer und Snowboardfahrer) gebildet werden, sofern Lehrkräfte mit den entsprechenden Voraussetzungen (vgl. Ziff. 1.5) zur Verfügung stehen. Im Anfängerbereich sind gemischte Gruppen grundsätzlich nicht zulässig. 1.4 Leitung des Schulskikurses Der Schulleiter überträgt die Leitung des Schulskikurses einer laufbahnmäßig ausgebildeten Lehrkraft der Schule, die über eine der folgenden Qualifikationen verfügen muss: Prüfung im alpinen Skilauf im Rahmen eines Studien- bzw. Ausbildungsganges Sport Erfolgreiche Teilnahme an einem im Rahmen Lehrgang für Schulskikursleiter Außerschulische Qualifikationen: staatlich geprüfter Skilehrer, staatlich geprüfter Snowboardlehrer, Verbandsskilehrer, Verbandssnowboardlehrer, DSV-Skilehrer alpin, DSV- Snowboardlehrer, gegebenenfalls staatlich geprüfter Skilanglauflehrer, Verbandsskilanglauflehrer, DSV-Skilehrer Langlauf Der Leiter des Schulskikurses ist für die Vorbereitung und die Durchführung des Schulskikurses verantwortlich. Es ist nicht zulässig, die Leitung eines Schulskikurses an außerschulische Lehrkräfte oder gewerbliche Unternehmen zu übertragen. 1.5 Unterricht in den Skisportarten und im Snowboardfahren Grundsätzlich ist der Unterricht Aufgabe von Ski- und Snowboardlehrkräften der Schule mit der Lehrbefähigung in Sport. Sind an einer Schule solche Lehrkräfte nicht in ausreichender Zahl verfügbar, so können vom Schulleiter auch andere Lehrkräfte oder Förderlehrer mit einer der nachstehend aufgeführten Qualifikationen eingesetzt werden. Alle im Schulskikurs unterrichtenden Personen müssen in Erster Hilfe ausgebildet und geprüft sein. Sie sind an die Weisungen des Leiters gebunden Ski- und Snowboardlehrkräfte der Schule Für die Erteilung des Unterrichts ist eine der folgenden Qualifikationen erforderlich: Für den Unterricht in den alpinen Skisportarten (ohne Snowboardfahren) Prüfung im alpinen Skilauf im Rahmen eines Studien- bzw. Ausbildungsganges Sport Erfolgreiche Teilnahme an einem im Rahmen Weiterbildungslehrgang im alpinen Skilauf Außerschulische Qualifikationen: Aus dem Bereich des Deutschen Skilehrerverbandes (DSLV): staatlich geprüfter Skilehrer, staatlich geprüfter Snowboardlehrer mit Erfahrung im alpinen Skiunterricht, staatlich geprüfter Skilanglauflehrer, Ver-

4 408 KWMBl I Nr. 23/2002 bandsskilehrer, Skilehrer Grundstufe, Verbandssnowboardlehrer mit Erfahrung im alpinen Skiunterricht, Verbandsskilanglauflehrer Aus dem Bereich des Deutschen Skiverbandes (DSV): DSV-Skilehrer alpin, DSV- Snowboardlehrer mit Erfahrung im alpinen Skiunterricht, DSV-Skilehrer Langlauf, DSV-Übungsleiter Ski alpin Oberstufe, Fachübungsleiter Ski alpin Entsprechend gleichwertiger Qualifikationsnachweis Für den Unterricht im Skilanglauf Prüfung im Skilanglauf im Rahmen eines Studien- bzw. Ausbildungsganges Sport Erfolgreiche Teilnahme an einem im Rahmen Weiterbildungslehrgang im Skilanglauf Außerschulische Qualifikationen: Aus dem Bereich des Deutschen Skilehrerverbandes (DSLV): staatlich geprüfter Skilanglauflehrer, Verbandsskilanglauflehrer, Skilanglauflehrer Grundstufe, staatlich geprüfter Skilehrer, Verbandsskilehrer Aus dem Bereich des Deutschen Skiverbandes (DSV): DSV-Skilanglauflehrer, DSV-Übungsleiter Skilanglauf Oberstufe oder Grundstufe Entsprechend gleichwertiger Qualifikationsnachweis Für den Unterricht im Snowboardfahren (ohne alpine Skisportarten) Prüfung im alpinen Skilauf im Rahmen eines Studien- bzw. Ausbildungsganges Sport einschließlich Prüfung im Snowboardfahren im Rahmen der qualifizierenden Ausbildung im Snowboardfahren Erfolgreiche Teilnahme an einem im Rahmen Weiterbildungslehrgang im Snowboardfahren Außerschulische Qualifikationen: Aus dem Bereich des Deutschen Skilehrerverbandes (DSLV): staatlich geprüfter Snowboardlehrer, Verbandssnowboardlehrer, Snowboardlehrer-Grundstufe, staatlich geprüfter Skilehrer mit Erfahrung im Snowboardunterricht, Verbandsskilehrer mit Erfahrung im Snowboardunterricht Aus dem Bereich des Deutschen Skiverbandes (DSV): DSV-Snowboardlehrer, DSV-Übungsleiter Snowboard Oberstufe, DSV-Skilehrer alpin mit Erfahrung im Snowboardunterricht, Fachübungsleiter Snowboard Entsprechend gleichwertiger Qualifikationsnachweis Für den Unterricht in gemischten Gruppen (alpine Skisportarten und Snowboardfahren) Prüfung im alpinen Skilauf im Rahmen eines Studien- bzw. Ausbildungsganges Sport und Erfahrung im Snowboardfahren Erfolgreiche Teilnahme an den im Rahmen Weiterbildungslehrgängen im alpinen Skilauf und im Snowboardfahren Außerschulische Qualifikationen: Aus dem Bereich des Deutschen Skilehrerverbandes (DSLV): staatlich geprüfter Skilehrer mit Erfahrung im Snowboardfahren, staatlich geprüfter Snowboardlehrer mit Erfahrung im alpinen Skilauf, staatlich geprüfter Skilanglauflehrer mit Erfahrung im Snowboardfahren, Verbandsskilehrer mit Erfahrung im Snowboardfahren, Skilehrer Grundstufe mit gleichzeitiger Qualifikation als Snowboardlehrer Grundstufe, Verbandssnowboardlehrer mit Erfahrung im alpinen Skilauf, Verbandsskilanglauflehrer mit Erfahrung im Snowboardfahren Aus dem Bereich des Deutschen Skiverbandes (DSV): DSV-Skilehrer mit Erfahrung im Snowboardfahren, DSV-Snowboardlehrer mit Erfahrung im alpinen Skilauf, DSV-Skilanglauflehrer mit Erfahrung im Snowboardfahren, DSV-Übungsleiter Ski alpin Oberstufe mit gleichzeitiger Qualifikation als DSV-Übungsleiter Snowboard Oberstufe, Fachübungsleiter Ski alpin mit gleichzeitiger Qualifikation als DSV-Übungsleiter Snowboard Entsprechend gleichwertiger Qualifikationsnachweis Nur wenn an einer Schule Lehrkräfte mit einer der oben genannten Qualifikationen nicht in ausreichender Zahl verfügbar sind, können vom Schulleiter in Ausnahmefällen andere geeignete und bereits in der Erteilung von Unterricht in den Skisportarten und im Snowboardfahren erfahrene Lehrkräfte eingesetzt werden Außerschulische Ski- und Snowboardlehrkräfte Stehen an einer Schule gemäß Ziff Lehrkräfte mit den dort genannten Qualifikationen nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, so können ggf. unter Beachtung der für das Ausland geltenden Bestimmungen auch außerschulische Ski- und Snowboardlehrkräfte herangezogen werden. Diese müssen auf jeden Fall für den Unterricht in den Skisportarten oder im Snowboardfahren eine unter Ziff aufgeführte Qualifikation nachweisen. Ebenso können Sportstudenten (Lehramt) mit erfolgreich abgelegter Skiprüfung (ggf. mit ergänzender Prüfung im Snowboardfahren) eingesetzt werden. Außerschulische Lehrkräfte sollen grundsätzlich nicht in gemischten Ski- und Snowboardgruppen eingesetzt werden.

5 KWMBl I Nr. 23/ Die Schule schließt mit der außerschulischen Lehrkraft im Namen des Schulträgers einen Vertrag. Schulen können eine Verpflichtung zur Zahlung einer Vergütung nur eingehen, wenn entsprechende Mittel (z. B. eines Fördervereins oder des Elternbeirats) zur Verfügung stehen. Eine Umlage der Kosten für außerschulische Ski- und Snowboardlehrkräfte auf die teilnehmenden Schüler bzw. deren Eltern ist nicht zulässig. Außerschulische Lehrkräfte genießen den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, soweit sie in Ausübung ihres Dienstes oder in wesentlichem inneren Zusammenhang damit einen Unfall erleiden. Der Umfang der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst den Körperschaden sowie die Beschädigung oder den Verlust eines Hilfsmittels (z. B. Brille). Sofern außerschulische Ski- und Snowboardlehrkräfte in Ausübung ihres Dienstes anderen schuldhaft einen Schaden zufügen, trifft bei öffentlichen Schulen, soweit nicht schon die Haftung durch das Eintreten der gesetzlichen Unfallversicherung ausgeschlossen ist, die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Freistaat Bayern oder den kommunalen Dienstherrn. Nur wenn der außerschulischen Lehrkraft Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt wird, kann sie im Wege des Rückgriffs in Anspruch genommen werden. 1.6 Außerschulische Begleitpersonen In Ausnahmefällen kann die Schule auch außerschulische Begleitpersonen (z. B. Eltern) am Schulskikurs beteiligen, die den Leiter des Schulskikurses bei der Beaufsichtigung unterstützen, selbst aber keinen Unterricht erteilen. Für das Rechtsverhältnis zwischen Schulträger und außerschulischer Begleitperson gilt Ziff entsprechend. 2. Vorbereitung des Schulskikurses Eine gründliche Vorbereitung ist Voraussetzung für den Erfolg des Schulskikurses. Die teilnehmenden Schüler sollen in die Vorbereitung mit einbezogen werden, der Schulskikurs kann im Sinn von Projektarbeit und fächerverbindenden Unterrichtsvorhaben geplant und durchgeführt werden. 2.1 Planung Der Schulskikurs soll mit möglichst geringem finanziellen Aufwand für die teilnehmenden Schüler durchgeführt werden. Dies ist bei der Auswahl des Kursortes, der Unterkunft und des Transportmittels zu berücksichtigen. Es wird empfohlem, Schulskikurse nach Möglichkeit in Bayern durchzuführen. Ein wesentlicher Aspekt für die Wahl des Kursortes ist die Schneesicherheit; Gletscherskigebiete sollen aus Gründen des Umweltschutzes nicht ausgewählt werden. Wird ein Kursort im Ausland gewählt, müssen die dort geltenden Bestimmungen für Schulskikurse beachtet werden. Es ist auf jeden Fall empfehlenswert, den Schulskikurs mit der Bitte um Weiterleitung dieser Anmeldung an die örtliche Skischule und um Mitteilung etwa gesondert zu beachtender Bestimmungen bei der Gemeindeverwaltung des Kursortes anzumelden. Für die Länder Vorarlberg und Südtirol ist die Anmeldung vorgeschrieben (Anmeldeadresse für Vorarlberg: Amt der Vorarlberger Landesregierung, A-6901 Bregenz; für Südtirol: Landesberufskammer der Skilehrer in Südtirol, Leonardo da Vinci Straße 15, Bozen). Die Anmeldung soll enthalten: Schule, Adresse, Klassen, Zahl der Schüler, Name und Dienstbezeichnung des Kursleiters und der begleitenden Lehrkräfte, Adresse des Beherbergungsbetriebs, Dauer des Aufenthalts und die Bestätigung, dass die Lehrkräfte die Qualifikationsanforderungen der Bekanntmachung über die Schulskikurse erfüllen. Es wird empfohlen, dass jede Lehrkraft während des Ski- bzw. Snowboardunterrichts eine Kopie des Anmeldungsschreibens bei sich trägt. Vom Leiter des Schulskikurses ist ein Verzeichnis der teilnehmenden Schüler mit den Rufnummern der Erziehungsberechtigen anzufertigen. 2.2 Information der Eltern und Schüler Eltern und Schüler der in Frage kommenden Klassen sollen möglichst frühzeitig über die Planung des Schulskikurses informiert werden. Spätestens zwei Monate vor Beginn des Schulskikurses sind die Teilnehmer über Ort und Zeit sowie die Skikursordnung in Kenntnis zu setzen und in Fragen der Ausrüstung und deren möglicher Beschaffung zu beraten. Der Kursleiter und die begleitenden Lehrkräfte müssen darauf hinwirken, dass jeder Schüler mit geeignetem Material ausgerüstet ist. Die Sicherheitshinweise der Hersteller bei den Skisportgeräten und Snowboards hinsichtlich der Benutzung müssen beachtet werden. Für die fachgerechte Einstellung der Sicherheitsbindung haben die Eltern Sorge zu tragen. Eine Kontrolle über die Durchführung der Bindungseinstellung der Alpinski und den ordnungsgemäßen Zustand der Bindungen der anderen Skisportgeräte und Snowboards vor Kursbeginn durch den Schulskikursleiter oder einen Kursgruppenleiter wird angeraten. Mindestens vier Wochen vor Kursbeginn ist von den Eltern die schriftliche Einverständniserklärung über die Teilnahme ihres Kindes am Schulskikurs und die Anerkennung der Schulskikursordnung einzuholen. Bei dieser Gelegenheit sind die Eltern mittels eines Informationsblattes über alle die weitere Vorbereitung und den Ablauf des Schulskikurses betreffenden Einzelheiten und die Schulskikursordnung zu unterrichten, insbesondere über die Möglichkeit, einen Schüler, der durch sein Verhalten das Gelingen des Schulskikurses gefährdet, vom Schulskikurs auszuschließen und vorzeitig nach Hause zu schicken (vgl. Ziff. 3.6). Die Eltern sollen aufgefordert werden, den Kursleiter oder eine begleitende Lehrkraft ihres Vertrauens zu informieren, wenn ihr Kind regelmäßig Medikamente einnehmen muss, auf bestimmte Reize allergische Reaktionen zeigt oder in seiner Ge-

6 410 KWMBl I Nr. 23/2002 sundheit und Leistungsfähigkeit so eingeschränkt ist, dass darauf besondere Rücksicht genommen werden muss. 2.3 Teilnahme der Schüler Die Teilnahme eines Schülers am Schulskikurs ist freiwillig und darf nicht angeordnet werden. Schüler, die am Schulskikurs nicht teilnehmen, haben für die Dauer des Kurses den Unterricht in anderen Klassen der Schule zu besuchen. Es ist mit den pädagogischen und sozialen Zielen eines Schulskikurses nicht vereinbar, wenn Schüler auf die Teilnahme verzichten müssten, weil die entstehenden Kosten die finanziellen Verhältnisse der Familie übersteigen. Es sind alle Möglichkeiten auszuschöpfen, solchen Kindern die Teilnahme zu ermöglichen. Die Eltern sind über die Möglichkeit der Unterstützung in geeigneter Weise zu informieren; die Abwicklung der Unterstützung hat diskret zu erfolgen. 2.4 Unterkunft An die Unterkunft sind folgende Anforderungen zu stellen: hygienisch einwandfreie sanitäre Einrichtungen, gut beheizte Räume, mindestens ein ausreichend großer Aufenthaltsraum, Trockenraum für Kleidung und Schuhe, abschließbarer Skiraum, getrennte Schlaf- und Waschräume sowie Toiletten für Jungen und Mädchen. Die Schlafräume müssen jederzeit von einer Lehrkraft erreichbar und kontrollierbar sein. Unterkünfte, die während des Schulskikurses auch anderen Gästen offen stehen, müssen über für den Schulskikurs reservierte Aufenthaltsräume verfügen, in denen kein Konsumzwang besteht. 2.5 Ärztliche Versorgung, gesetzlicher Unfallversicherungsschutz Es muss ein in angemessener Zeit erreichbarer Gesundheitsdienst vorhanden sein; der Leiter des Schulskikurses hat sich über die Adresse des nächsterreichbaren Arztes, des nächstgelegenen Krankenhauses sowie die Verständigungsund Transportmöglichkeiten dorthin rechtzeitig zu erkundigen. Das für die Erste Hilfe mitzuführende Material ist vom Sachaufwandsträger der Schule bereitzustellen. Die Schüler aller öffentlichen und privaten Schulen sind durch die gesetzliche Schülerunfallversicherung bei der Teilnahme an Schulskikursen im In- und Ausland versichert. Für die Schulskikurse im Ausland sind besondere zwischenstaatliche und überstaatliche Regelungen (EU-Recht) zu beachten; die entsprechenden Merkblätter sind jeweils vor der Durchführung des Schulskikurses vom Bayerischen Gemeindeunfallversicherungsverband bzw. der Bayerischen Landesunfallkasse, München, anzufordern und bei der Planung zu berücksichtigen. Unfälle sind dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sofort, spätestens nach Abschluss der Kurswoche, mit dem entsprechenden Formblatt zu melden. Bei Schulskikursen im Ausland sollte jeder Schüler, der in einer gesetzlichen Krankenkasse krankenversichert ist, den Auslandskrankenschein seiner Krankenkasse mit sich führen. Dieser ist im Falle einer Erkrankung gegen eine Anspruchsbescheinigung der örtlich zuständigen Krankenversicherung einzutauschen. Der Abschluss einer für die Dauer des Schulskikurses geltenden Gruppenhaftpflichtversicherung und evtl. Auslandsreise-Krankenversicherung für Schüler, Lehrkräfte und Begleitpersonen wird empfohlen; staatliche Mittel stehen hierfür nicht zur Verfügung. 2.6 Sportliche Vorbereitung Die für den Schulskikurs vorgesehenen Klassen sind rechtzeitig in Praxis (Fitnesstraining) und Theorie auf die speziellen Anforderungen des Schulskikurses vorzubereiten; dies dient nicht nur der Sicherung des Kurserfolgs, sondern insbesondere auch der Verhütung von Unfällen. 3. Durchführung von Schulskikursen 3.1 Abfahrt, Rückkehr Die Abfahrt von der Schule soll so erfolgen, dass nach Möglichkeit der Praxisunterricht am Kursort noch am selben Tag aufgenommen werden kann. Entsprechend soll auch die Rückfahrt zu einem Zeitpunkt angetreten werden, der möglichst noch Praxisunterricht am Vormittag zulässt, aber zugleich die nach der Rückkehr verbleibenden Heimwege der Schüler berücksichtigt Unterricht in Gruppen Für den Ski- und Snowboardunterricht sind die Schüler in Niveaugruppen einzuteilen, für die jeweils ein Kursgruppenleiter (mit Qualifikation nach Ziff. 1.5) zur Verfügung stehen muss. Die Gruppenstärke soll nach Möglichkeit 12 Schüler nicht überschreiten. Es ist nicht gestattet, Schüler unbeaufsichtigt üben zu lassen. Freies Fahren auf überschaubaren Streckenabschnitten unter Aufsicht der Skiund Snowboardlehrkraft kann gestattet werden, um die Schüler zu selbstständigem Handeln zu erziehen. 3.3 Sicherheit Jede Lehrkraft ist verpflichtet, Gefährdungen von den Schülern abzuwenden. Der Schulskikursleiter und die Ski- und Snowboardlehrkräfte informieren sich täglich vor Beginn des Übungsbetriebs über die Wetter- und Lawinensituation im vorgesehenen Übungsgebiet. Die Schüler sind in Theorie und Praxis mit den FIS-Regeln und Sicherheitsvorschriften vertraut zu machen, desgleichen mit den Verhaltensregeln an Schleppliften und Seilbahnen. Die FIS- Regeln und Sicherheitsvorschriften gelten für

7 KWMBl I Nr. 23/ die Benutzer aller Skisportgeräte und Snowboards. Auf die Gefahren, die mit dem Fahren außerhalb der Pisten verbunden sind (Lawinengefahr, Absturzgefahr, Gefahr sich zu verirren), sind die Schüler eindringlich hinzuweisen. Bei Skilanglaufgruppen ist entsprechend das richtige Verhalten in der Loipe in Theorie und Praxis zu vermitteln. Die Ski- bzw. Snowboardlehrkraft überprüft Ausrüstung und Kleidung der Teilnehmer (Funktionssicherheit, Kälte- und Sonnenschutz). Bei jeder Kursgruppe muss während des Unterrichts das für die Erste Hilfe benötigte Material mitgeführt werden. Es ist wünschenswert, dass die Lehrkraft ein Mobiltelefon zur Verfügung hat; ebenso soll sie im notwendigen Umfang Ersatzausrüstung und Werkzeug mit sich führen. Das Gelände ist dem Könnensstand der Schüler und den jeweiligen Lerninhalten entsprechend auszuwählen. Bei der Geländewahl empfiehlt sich eine Absprache mit der örtlichen Skischule. Schulskikursgruppen haben sich grundsätzlich an ausgewiesene Abfahrten zu halten. Warnhinweise von Pistenbetreibern und anderen autorisierten Stellen sind zu beachten; von diesen verfügte Sperrungen von Abfahrten oder Übungsgebieten sind strikt einzuhalten. Dies gilt insbesondere bei Lawinengefahr oder Witterungsverhältnissen, die erhöhte Gefahren in sich bergen. Zeigt sich während einer Abfahrt, dass die Bindung eines Schülers falsch eingestellt ist, so ist die Ski- und Snowboardlehrkraft verpflichtet, die falsche Einstellung zu korrigieren, um eine Gefährdung vom Schüler abzuwenden. Der Schüler ist darauf hinzuweisen, dass er bei nächster Gelegenheit seine Bindung fachgerecht einstellen lassen muss. 3.4 Steuerung der Belastung Die Ski- und Snowboardlehrkräfte sind im Interesse der Minimierung der Unfallgefahr verpflichtet, die körperliche Belastung der Schüler beim Schulskikurs so zu steuern, dass keine Überforderung eintritt. Dies kann durch geeignete Auswahl bei der Schwierigkeit der Abfahrten, durch die angepasste Dauer der Belastung beim Üben und durch das Einlegen von Ruhepausen geschehen. Auf die Einhaltung einer für die erforderliche Regeneration genügend langen Nachtruhe für die Schüler ist unbedingt zu achten. 3.5 Erziehung zu umweltbewusstem Verhalten Im Schulskikurs sollen entsprechend dem Lehrplan für alle Schularten sowie gemäß den jeweils gültigen Richtlinien zur Umweltbildung den Schülern die Zusammenhänge von Sport, Freizeit und Natur verdeutlicht werden. Insbesondere sollen die Schüler auf die Gefährdung und den notwendigen Schutz der Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt hingewiesen werden und im Ski- und Snowboardunterricht umweltgerechtes Verhalten einüben. Sie sollen auch erkennen, dass unter bestimmten Umständen die Sportausübung zugunsten der Schonung der Natur eingeschränkt werden muss. 3.6 Aufsichtspflicht Hinsichtlich der Aufsichtspflicht gelten die Bestimmungen der Lehrerdienstordnung und der jeweiligen Schulordnung. Sie erstreckt sich grundsätzlich auch auf die kursfreie Zeit der Schüler. Deshalb sollen jeweils entsprechend dem Geschlecht der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler Lehrerinnen und Lehrer oder entsprechende Begleitpersonen (vgl. Ziffer 1.5) am Schulskikurs teilnehmen. Auf die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes ist insbesondere im Hinblick auf den Genuss von Nikotin, Alkohol und sonstigen Rauschmitteln zu achten. Ein Schüler, der durch Disziplinlosigkeit Ablauf und Gelingen eines Schulskikurses in Frage stellt, kann noch vor Beendigung des Kurses ausgeschlossen werden. Die Eltern sind von dem Ausschluss aus dem Schulskikurs zu unterrichten und aufzufordern, ihr Kind unverzüglich am Kursort abzuholen bzw. für den Rücktransport zu sorgen. Wenn der Schüler nach Alter und Reife zur Heimfahrt ohne Begleitung imstande ist, kann er mit einem öffentlichen Verkehrsmittel nach Hause geschickt werden. Die aus dieser Maßnahme entstehenden Kosten haben die Eltern zu tragen. Die Eltern des Schülers und die Schulleitung sind vor Durchführung dieser Maßnahme zu informieren. Auf die Möglichkeit dieser disziplinarischen Maßnahme sind die Eltern im Informationsschreiben vor Beginn des Schulskikurses hinzuweisen (vgl. Ziff. 2.2). 3.7 Gestaltung der kursfreien Zeit In der kursfreien Zeit (in der Regel abends) ist der praktische Unterricht durch theoretischen Unterricht über die im Lehrplan aufgeführten Themenbereiche zu ergänzen. Die Gestaltung der verbleibenden unterrichtsfreien Zeit ist im Schulskikurs von großer pädagogischer Bedeutung. Auch diese Zeit bietet vielfältige Ansätze, um die unter Ziff. 1.2 aufgeführten besonderen pädagogischen Möglichkeiten des Schulskikurses zu realisieren. 4. Nachbereitung des Schulskikurses Eine Nachbereitung des Schulskikurses kann in verschiedenen Unterrichtsfächern durchgeführt werden. Wenn der Schulskikurs als Projekt geplant und durchgeführt worden ist, ist nach der Schulskikurswoche Zeit und Gelegenheit zur Dokumentation des Unternehmens. 5. Aufhebung von Vorschriften Folgende Bekanntmachungen treten außer Kraft: Bekanntmachung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Durchführung

8 412 KWMBl I Nr. 23/2002 von Schulskikursen vom 1. August 1984 (KMBl I S. 568) Bekanntmachung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Durchführung von Schulskikursen in Tirol, Salzburg, Vorarlberg und Südtirol vom 19. August 1988 (KWMBl I S. 407) Bekanntmachung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zur Genehmigung von Snowboardgruppen im Rahmen von Schulskikursen vom 8. Oktober 1998 (KWMBeibl S. 213) KWMBl I 2002 S. 406 E r h a r d Ministerialdirektor Die mit * gekennzeichneten Werke verwenden die neue Rechtschreibung. 1. Lernmittelfreie Lernmittel 1.1 Allgemein bildende Schulen Grund- und Hauptschule Deutsch Lesen und mit Literatur umgehen Auer Verlag, Donauwörth: *Das Auer Lesebuch, v. Dolenc u.a.: 3: BN 3274, 1. Aufl. 02, 14,80 G, ZN 198/02-V ( ) Kunsterziehung Wolf im Bildungsverlag EINS, Troisdorf: *Kunst und wir: 3: v. Kohlmeier u.a., BN 70203, 1. Aufl. 02, 11,60 G, ZN 172/02-V ( ) WFK Änderung der Bekanntmachung über die Verleihung Bayerischer Kunstförderpreise an junge Künstler Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 25. November 2002 Nr. XII/5 K / Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst über die Verleihung Bayerischer Kunstförderpreise an junge Künstler vom 28. Mai 1999 (KWMBl I S. 173, berichtigt auf S. 222), zuletzt geändert durch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 7. März 2002 (KWMBl I S. 100), wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift werden die Worte an junge Künstler gestrichen. 2. Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. Realschule Chemie Cornelsen Verlag, Berlin/München: *Natur und Technik Chemie, Realschule Bayern, v. Obst u.a.: 9 I: BN , 1. Aufl. 02, 17,95 G, ZN 192/02-R6 ( ) Gymnasium Spanisch Verlag Moritz Diesterweg, Frankfurt a.m.: *Lerngrammatik Spanisch, v. Süß u.a., BN 06674, Aufl. 02, 15,95 G, ZN 201/02-G ( ), zugel. ab Jgst. 10 H i n w e i s : Das nachfolgend genannte Werk gilt nach 17 Abs. 2 ZLV in seiner bezeichneten Auflage weiterhin als zugelassen: *PUENTE NUEVO, v. Pérez u.a.: KWMBl I 2002 S. 412 Dr. Q u i n t Ministerialdirektor 1: BN 06681, Aufl. 02/2.Dr., 18,25 G, ZN 10/02-G ( ), zugel. f.d. Jgst. 9 in Span. als 3. FS, befr. b.z. Abl. d. Schj. 06/07; zugel. ab Jgst. 10 im Elementarkurs (WU) d. spät beg. FS, ab Jgst. 11 i.d. (die 1. od. 2. FS ersetzenden) spät beg. FS sowie im WU (auch jahrgangsübergreifend) UK Zulassung von Lernmitteln Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 4. Dezember 2002 Nr. III/6-S1321/1-5/ Die nachstehend aufgeführten Lernmittel werden zum Gebrauch im Unterricht an den bayerischen Schulen für die im Einzelnen angegebenen Schularten zugelassen. 1.2 Berufliche Schulen Berufsfachschulen Berufsfachschule für Sozialpflege Verlag Handwerk und Technik, Hamburg: H i n w e i s : Das nachfolgend genannte Werk gilt nach 17 Abs. 2 ZLV in seiner bezeichneten Auflage weiterhin als zugelassen: *Gesundheit Krankheit, Ein Balanceakt, v. Höll-Stüber/Dachroth, BN 4191, 3. überarb. Aufl. 03, 24,80 G,

9 KWMBl I Nr. 23/ ZN 249/98-BF ( ), zugel. in Gesundheits- und Krankheitslehre Fachschulen Fachschule für Altenpflege Kieser im Bildungsverlag EINS, Troisdorf: *Gerontopsychiatrie und Neurologie für die Altenpflegeausbildung, v. Bellinger/Kocs, BN 6613, 1. Aufl. 02, 21,90 G, ZN 205/02-F ( ) (vgl. FS f. Altenpflegeh.) Fachschule für Altenpflegehilfe Kieser im Bildungsverlag EINS, Troisdorf: *Gerontopsychiatrie und Neurologie für die Altenpflegeausbildung, v. Bellinger/Kocs, BN 6613, 1. Aufl. 02, 21,90 G, ZN 205/02-F ( ) (vgl. FS f. Altenpfl.) Fachakademie Biologie / Gesundheitserziehung Verlag Handwerk und Technik, Hamburg: H i n w e i s : Das nachfolgend genannte Werk gilt nach 17 Abs. 2 ZLV in seiner bezeichneten Auflage weiterhin als zugelassen: *Gesundheitserziehung im Kindesalter, v. Graf, BN 4576, 8. überarb. Aufl. 02, 32,80 G, ZN 434/82-FAK ( ), zugel. an FAK f. Soz.-Päd. Die Zulassung der Unterrichtswerke tritt am 16. Dezember 2002 in Kraft. KWMBl I 2002 S. 412 E r h a r d Ministerialdirektor

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