Schulordnung für die Musik- und Kunstschule Böblingen
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- Arthur Friedrich
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1 vom 27. Juni 1995 zuletzt geändert am Inhaltsverzeichnis Seite 1. Aufgabe Aufbau der Musikabteilung Aufbau der Kunstschulabteilungen Aufnahme und Unterrichtserteilung Probezeit Abmeldung Instrumente Lehrerkonferenz, Schulkonferenz und Elternbeirat Schulleitung Aufsicht Versicherung, Haftung Unterrichtsgebühr Aushändigung der Schulordnung In-Kraft-Treten
2 Der Verwaltungs- und Kulturausschuss - unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Lehrerkonferenz und des Elternbeirats der Musik- und Kunstschule Böblingen - am folgende Schulordnung für die Musik- und Kunstschule Böblingen beschlossen. 1. Aufgabe Die Musik- und Kunstschule ist eine öffentliche Bildungseinrichtung für den in der Satzung genannten Personenkreis. Ihre Aufgabe ist die musikalische, bildnerische, tänzerische und darstellende Grundausbildung und die Förderung entsprechender Begabungen. 2. Aufbau der Musikabteilung 2.1 Die Ausbildung in der Fachabteilung Musik erfolgt nach dem Strukturplan des Verbandes deutscher Musikschulen in vier aufeinander aufbauenden Stufen - Grundstufe: Böblinger Jungmusikantin oder -geselle - Unterstufe: Böblinger Musikantenlehrling - Mittelstufe: Böblinger Musikantengesellin oder -geselle - Oberstufe: Böblinger Stadtmusikantin oder -musikant 2.2 Für Vorschulkinder wird eine musikalische und bewegungspädagogische Frühförderung angeboten, die der Grundstufe vorangestellt ist. 3. Aufbau der Kunstschulabteilungen 3.1 Die Ausbildung in den Fachbereichen Theater, Tanz und Bildende Kunst erfolgt in einer schrittweisen und altersstufengemäßen Vermittlung fundierter Fertigkeiten und Kenntnisse. 3.2 Für Vorschulkinder wird eine ästhetische (bildnerische und darstellende Künste) Früherziehung angeboten, die der Grundstufe vorangestellt ist 4. Aufnahme und Unterrichtserteilung 4.1 Die Aufnahme ist grundsätzlich nur zu Beginn der Schulhalbjahre möglich. Sie dauern vom 1. April bis 30. September und vom 1. Oktober bis 31. März. Über die Aufnahme von Quereinsteigern entscheidet die Schulleitung. 4.2 Die Ferien- und Feiertagsordnung der öffentlichen allgemeinbildenden Schulen von Böblingen gilt auch für die Unterrichtszeiten der Musik- und Kunstschule Böblingen. 2
3 4.3 Anmeldung und Abmeldung bedürfen der Schriftform und sind an die Geschäftsstelle der Musik- und Kunstschule zu richten. Bei minderjährigen Teilnehmerinnen und Teilnehmern ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die An- und Abmeldungen werden erst durch die Bestätigung der Musik- und Kunstschule rechtskräftig. Ein Anspruch auf Aufnahme und auf eine Zuordnung zu einer bestimmten Lehrkraft besteht nicht. 5. Probezeit Für die in den Punkten 2.2 und 3.2 genannten Arten der Früherziehung gelten die ersten vier Unterrichtseinheiten als Probezeit. Wenn nicht genügendes Interesse und Begabung für die Teilnahme vorhanden sind, stellt die Lehrkraft nach Rücksprache mit den Erziehungsberechtigten die Beendigung des Unterrichts fest und meldet dies der Schulleitung. 6. Abmeldung 6.1 Ab- und Ummeldungen bzw. Beurlaubungen sind nur zum Ende eines Schulhalbjahres bzw. zum Ende eines Kurses möglich. Sie müssen dem Sekretariat spätestens 4 Wochen vorher schriftlich zugegangen sein. Nur in begründeten Ausnahmefällen, z.b. Veränderung des Wohnsitzes oder längere Krankheit (mit ärztlichem Attest) sind Ausnahmen möglich. 6.2 Nichtbesuch des Unterrichts befreit nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der Unterrichtsgebühr. 6.3 Bei ungebührendem Verhalten der Schülerin oder des Schülers kann von der Schulleitung im Einvernehmen mit der Schulkonferenz nach Anhörung der betreffenden Personen der Ausschluss verfügt werden. Bei Nichtbezahlung der Gebühren entscheidet die Schulleitung im Einvernehmen mit dem Amt für Kultur über den Ausschluss. 7. Instrumente 7.1 Grundsätzlich soll die Schülerin oder der Schüler bei Beginn des Unterrichts ein Instrument besitzen. Blech-, Holz-, Streich- und Zupfinstrumente können jedoch im Rahmen der Bestände der Musik- und Kunstschule vermietet werden. 7.2 Die Bedingungen für das Mieten von schuleigenen Instrumenten richten sich nach der durch den Gemeinderat der Stadt Böblingen erlassenen jeweils gültigen Gebührensatzung. 3
4 8. Lehrerkonferenz, Schulkonferenz und Elternbeirat 8.1 Für die Musik- und Kunstschule werden eine Lehrerkonferenz, eine Schulkonferenz und ein Elternbeirat gebildet. 8.2 Die Aufgaben dieser Gremien sind in den jeweiligen Richtlinien festgelegt. 8.3 Die Mittelverwendung im Rahmen der Budgetierung der Musik- und Kunstschule fällt in den Aufgabenbereich der Schulkonferenz. Näheres regeln die Richtlinien. 8.4 Die näheren Einzelheiten regeln die Verwaltungsrichtlinien. 9. Schulleitung Die Schulleitung der Musik- und Kunstschule besteht aus dem vom Gemeinderat gewählten Schulleiter und seiner Stellvertretung. Näheres regelt die Dienstanweisung für die Schulleitung. 10. Aufsicht Eine Aufsicht besteht nur während des Unterrichts und bei Schulveranstaltungen. 11. Versicherung, Haftung Der Versicherungsumfang für die Schülerinnen und Schüler der Musik- und Kunstschule entspricht im Grundsatz dem bei öffentlichen Schulen in Böblingen. Eine Haftung der Stadt Böblingen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden jedwelcher Art, die bei der Teilnahme am Unterricht oder an sonstigen Veranstaltungen der Musik- und Kunstschule eintreten, wird ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Schulleitung, einer Lehrkraft bzw. eines anderen Mitarbeiters der Stadtverwaltung zurückzuführen. 12. Unterrichtsgebühr Für die Teilnahme am Unterricht und die Überlassung von Musikinstrumenten wird eine Gebühr erhoben. Zugrunde gelegt wird die jeweils gültige Gebührensatzung 13. Aushändigung der Schulordnung Die Schulordnung einschließlich Gebührensatzung ist den Schülerinnen und Schülern bzw. deren Erziehungsberechtigten bei der Anmeldung auszuhändigen. 4
5 14. In-Kraft-Treten Die Schulordnung tritt am 01. April 2003 in Kraft, die Schulordnung vom 1. Juli 1995 außer Kraft. 5
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