274/SN-54/ME XIX. GP - Stellungnahme zu Entwurf (gescanntes Original) 1 von 6

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1 L~ er / S!v - 5Cr (l4c. 274/SN-54/ME XIX. GP - Stellungnahme zu Entwurf (gescanntes Original) 1 von 6 S \J\v\E: //12:/.-/1- UNIVERSITÄT SALZBURG N ahuwissenschaftliche Fakultät Dekanat Zahl: 3963/95 Salzburg, den 29. November 1995 Hellbrunnerstraße Salzburg Sachb.: I. Ablinger Tel.: 0662/ Fax: 0662/ An das Präsidium des Nationalrates Parlament 1010 Wien Betreff: Entwurf eines Bundesgesetzes über Studien an Universitäten (UniStG) Bezug: BMWFK GZ IIBI5A195 In der Anlage übermittelt das Dekanat der Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Salzburg die von der bevollmächtigten Gesetzesbegutachtungskommission der Naturwissenschaftlichen Fakultät erarbeitete und einstimmig beschlossene Stellungnahme zum Entwurf eines Bundesgesetzes über Studien an Universitäten (UniStG). Im Interesse der notwendigen Qualität unserer Studien, ersuchen wir um dringende Beachtung unserer Einwände. Mit freundlichen Grüßen 4'-14~t/ O. Univ.-Prof Dr. Helmut RIEDL Dekan Beilage erwähnt UNIVERSITÄr SALZBURG ZI.:.. '?.t;'.~~t;4.~.~.. :::. p ~ UrschriftlicJ,1 ole",,"?aas;1l do?.najjonal 7lA-TGS. vorgelegt. Blg.:... d.., ~ ;f~ SaIzburg, am.~.,.i.l.!..f.f.l R.ektor

2 2 von 6 274/SN-54/ME XIX. GP - Stellungnahme zu Entwurf (gescanntes Original) Stellungnahme zum Entwurf eines Bundesgesetzes über Studien an Universitäten Präambel: Es ist hoch an der Zeit, den Schutt des derzeitigen unübersichtlichen und komplizierten Studienrechts aufzuräumen! Daher ist die Vorlage eines neuen Gesetzes dieser Art sehr zu begrüßen. Dennoch müssen noch viele Einzelheiten überdacht werden. Die nachfolgende Liste will dazu einen Beitrag leisten. Solange aber keine wesentlichen Änderungen erfolgen, kann die Naturwissenschaftliche F akuität der Universität Salzburg diesem Entwurf nicht zustimmen. Stellungnahme zu einzelnen TextsteIlen 2 Die Aufzählung der Diplom- und Doktoratsstudien im Bundesgesetz ist unflexibel. Die Einrichtung neuer Studien entsprechend der Entwicklung der Wissenschaften sollte keine Gesetzesänderung erfordern. 3 Abs.1 Die Universitäten sollten selbst entscheiden können, welche Studien sie durchfuhren wollen und können (wobei die Einhaltung eines Rahmens vorgesehen werden kann). 3 Abs.2 Z.2 Die Verknüpfung von Nachfrage nach Absolventen und Studienangebot kann fur viele "artes liberales" das Aus bedeuten, d.h. viele Fächer der Geisteswissenschaften werden an den Rand gedrängt. Die Universität wird nicht mehr als autonomer Produzent von Kultur und Wissen gesehen (in Widerspruch zur Beschreibung der Aufgaben der Universitäten im UOG ). 4 Die Erarbeitung eines Verwendungsprofils ist als gesetzliche Vorgabe abzulehnen. Sie ist fur zahlreiche Studien überflüssig (z.b. Medizin, Ingenieurstudien, Lehramt), da weitgehend gewachsene Arbeitsplatzsituationen existieren und fur einige Studien schwer möglich und wenig hilfreich (z.b. Tibetologie). 5 Abs.2 und 6 Abs.5 Das vorgeschlagene Verfahren kostet nur Geld und Zeit. 6 Es wird viel von Sparsamkeit geredet, aber das kostspielige Verfahren emer Gesamtstudienkommission normiert. 8 Abs. 2 Es sollte lauten: "Übergangsbestimmungen haben [in allen Fällen!] vorzusehen, daß Studierende ihr Studium nach den bisher geltenden Studienplänen in angemessener Zeit beenden können, sofern sie das wünschen." 13 Abs. 2 Die beabsichtigte Verlagerung der StatistikersteIlung vom Statistischen Zentralamt in das Bundesministerium wirkt sich wahrscheinlich kostensteigemd aus und wird die erhofften Effekte nicht bewirken. 14 Abs.1 Z.l Die Notwendigkeit der Festlegung eines Mindestalters erscheint nicht gegeben. 14 Abs. 1 Z.8. Hinzuzufugen: "Erforderlichenfalls Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse. " [Eine derartige gesetzliche Bestimmung liegt im Interesse der Studierenden selbst] 14 Abs.l Z.3 Es sollte besser lauten: Angabe der geplanten Studien. Gerade StudienanHinger können sich oft erst nach einer Einfuhrungsphase oder nach einigen Semestern auf ein Studium

3 274/SN-54/ME XIX. GP - Stellungnahme zu Entwurf (gescanntes Original) 3 von 6 UniStG: Stellungnahme der NaWi SaJzburg 2 festlegen, insbesonders wenn es sich um fachverwandte Studien handelt (z.b. Mathematik und Computerwissenschaften haben am Anfang vieles gemeinsam und eine Schwerpunktsetzung kann erst nach Kennenlernen wesentlicher Studienteile erfolgen). 14 Abs.5 Diese Bestimmung steht ein wenig in Widerspruch mit der oft angemahnten Mobilität (vgl. 40). 19 Abs.3 Es fehlt eine F estlegung des Begriffs "Anfangertutorium" 23 Abs. 1 Z.l Die Bestimmung über das Mindestalter ist überflüssig. 26 Abs.l Die Bestimmung über die Anhörung der Leiter der Lehrveranstaltungen ist unpraktikabel und ein Rückschritt gegenüber dem Ist-Stand. Wie soll eine Gastprofessorin aus Tokyo noch eingeladen werden, wenn sie zuvor in der Studienkomrnission darlegen soll, daß sie ihre Lehrveranstaltung auf Englisch (oder Japanisch) halten wird? 27 Abs.l Die zeitliche Verteilung der Unterrichtswochen sollte m die Autonomie der Universitäten fallen. 27 Abs.2 Auf Grund langjähriger Erfahrungen wird folgende Formulierung vorgeschlagen: "Prüfungen eines Studienabschnitts werden erst dann rechtswirksam, wenn sämtliche Prüfungen des vorhergehenden Studienabschnitts positiv abgelegt sind." 28 Abs.2 Die besondere Berücksichtigung der Bedürfnisse berufstätiger Studierender ist ein lobenswerter Gedanke, aber die Umsetzung zumeist unrealistisch. 32 Wozu aufwendige Regelungen (Verwendungsprofile mit Einschaltung von Berufsverbändenetc., Gesamtstudienkomrnissionen) fur die im Gesetz genannten Studien, wenn es ohnehin "individuelle" Studien gibt? Bei einem wirklich flexibel gestaltetem Studienrecht (z.b. mit der Möglichkeit des Fächertausches) sind derartige "individuelle" Studien überflüssig. 40 Ein gewisser Widerspruch zu 14 Abs.5. Ferner sollte es heißen:. "einschlägige oder ergänzende Lehrveranstaltungen". Anzufugen wäre dann: "Im Zweifelsfall entscheidet der Vorsitzende der Studienkommission. " Die Überschrift zu 41 sollte lauten: Arten und Organisation von Lehrveranstaltungen. [Blocklehrveranstaltung ist eine Organisationsform!]. 42 Abs.2 Statt "vor Beginn jedes Semesters" zweckmäßiger "zu Beginn jedes Semesters". Eine derartige Information erfolgt etwa in der ersten Stunde der Lehrveranstaltung. 43 Abs.l Besser: "Vorlage eines positiven Zeugnisses" 43 Abs.2,jedenfalls" statt "vorrangig" 46 Ein Verweis auf die Regelung in 58 Abs.2 wäre wichtig. 48 Abs.3 Die Frist von vier Wochen ist bei schriftlichen Prüfungen mit großen Hörerzahlen zu knapp. paher: "längstens jedoch innerhalb von drei Monaten" }, i

4 4 von 6 274/SN-54/ME XIX. GP - Stellungnahme zu Entwurf (gescanntes Original) 3 50 Abs.l Diese Bestimmung ist schlecht formuliert. Gemeint ist wohl: In der Regel erfolgt die Beurteilung des Studienerfolgs über eine Lehrveranstaltung durch den Leiter der Lehrveranstaltung (im Sinne von S6 Abs.2 bzw. S8 Abs.8 kann auch der Fall eintreten, daß die Beurteilung durch einen anderen Universitätslehrer erfolgen kann oder muß). S3 Abs.2 Der Studiendekan soll das Recht haben, Universitätslehrer und Hochschullehrer anderer in- oder ausländischer Universitäten und Hochschulen zu Prüfern zu bestellen. Eine "österreichweite" generelle Prüfungsberechtigung fur Diplomprüfungen ist aber abzulehnen, da damit der Begriff eines universitären Lehrkörpers untergraben wird. S3 Abs.3 Besser "Außerdem kann bei Bedarf der Studiendekan sonstigen... Fachleuten '" die Prüfungsberechtigung erteilen" ["von der Universität" ist unklar!] S4 Abs.2 Der Studiendekan soll das Recht haben, Universitätslehrer und Hochschullehrer anderer in- oder ausländischer Universitäten und Hochschulen zu Prüfern zu bestellen. Eine "österreichweite" generelle Prüfungsberechtigung fur Rigorosen ist aber abzulehnen, da damit der Begriff eines universitären Lehrkörpers untergraben wird. Immerhin wird ja der Grad eines Doktors/einer Doktorin von einer bestimmten Universität verliehen, die damit Verantwortung fur ihre Absolventen übernimmt. SS Da Einzelprüfungen über den Stoff von Lehrveranstaltungen weiterhin in direkter Absprache erfolgen können und sollen, sind fur diesen Fall die Regelungen des SS abzulehnen. S6 und S7 Der Sinn des bürokratischen Mehraufwandes (Antrag auf Zulassung zu einer Prüfung und Antrag auf Zuteilung von Prüfern) ist nicht recht einzusehen. Etwaige Mängel des UOG 93 müssen ja nicht verschleppt werden. S8 Abs.6 Das Wort "schriftlich" ist zu streichen! S9 Abs.2 und 3. Diese Bestimmungen sind (wie die derzeitigen) problematisch! Man muß klar sagen: - ein Prüfungssenat besteht aus mindestens drei Personen, die alle als Prüfer an der Prüfung mitwirken - fur jedes Prüfungsfach ist mindestens ein Prüfer zu bestellen. [Typischer Problemfall: Kommissionelle Prüfung, Z.B. Rigorosum bei geistes- und naturwissenschaftlichen Doktoratsstudien mit zwei Prüfungsfachern: Der Senat bestünde nach Abs.2 aus drei Personen und nach Abs.3 aus zwei Personen] 62 Abs.l Wer darf aufzeichnen? Wer darf die Aufuahme verwerten? Welchen Schutz gibt es vor (heute technisch möglichen) Manipulationen der Aufnahme? 63 Abs.3 Der Studiendekan soll das Recht haben, Universitätslehrer und Hochschullehrer anderer in- oder ausländischer Universitäten und Hochschulen zu Betreuern und Gutachtern zu bestellen. Eine "österreichweite" generelle Prüfungsberechtigung ist aber abzulehnen. Die Ausweitung der Befugnis zur Betreuung und Begutachtung von Diplomarbeiten auf Personen ohne Venia docendi ist schon im Interesse dieser Personengruppe abzulehnen: Diese sollen vor allem Zeit fur die eigenen wissenschaftlichen Arbeiten haben. Es sollte aber sichergestellt werden, daß die Mitbetreuung von Diplomarbeiten durch Universitätsassistenten mit Doktorat möglich bleibt.

5 274/SN-54/ME XIX. GP - Stellungnahme zu Entwurf (gescanntes Original) 5 von Abs.4 Besser: "Ein Wechsel des Betreuers ist in begründeten Fällen mit Zustimmung des Studiendekans möglich". 64 Abs.2 und 3 Der Studiendekan soll das Recht haben, Universitätslehrer und Hochschullehrer anderer in- oder ausländischer Universitäten und Hochschulen zu Betreuern und Begutachtern von Dissertationen zu bestellen. Eine "österreichweite" generelle Prüfungsberechtigung ist aber abzulehnen, da damit der Begriff eines fur die Absolventen verantwortlichen universitären Lehrkörpers untergraben wird. 65 Richtig: Der Studierende ist berechtigt, von den Beurteilungsunterlagen Kopien anfertigen zu lassen. 68 Abs.2 Besser: Den Absolventen bzw. Absolventinnen sind akademische Grade m der grammatikalisch männlichen bzw. weiblichen Sprachform zu verleihen. 80 Abs.l Die Verweise sind offensichtlich unrichtig! Zu Anlage 1: ad 2.2. Die Einfuhrung kulturwissenschaftlicher Studien als 6-semestrige Einfachstudien ist abzulehnen. Wohl ist es richtig, daß man in 6 Semestern Einfachstudium mindestens denselben Stoff unterbringen kann wie in 9-10 Semestern in einem Studienteil eines Kombinationsstudiums. Dagegen sprechen aber vor allem: - die wesentlich schlechtere Arbeitsplatzbeschaffung fur Absolventen kulturwissenschaftlicher Einfachstudien - die dadurch noch weiter geförderte Tendenz zur flühen Spezialisierung widerspricht der Forderung nach interdisziplinärem Denken und Arbeiten. ad 2.3 Die Studien (Lehramt Biologie und Erdwissenschaften) und (Lehramt Biologie und Warenlehre) sind unbedillgt kombinationspjlichtig zu machen (wie es fur alle Lehramtsstudien sinnvoll ist). Es gibt keinen wissenssystematischen Grund fur diese Einfachstudien. Lehrer mit nur einem Fach sind an Schulen viel schwieriger einzusetzen. Die Kombinationsptlicht erlaubt auch dem Lehrer, über den "Gartenzaun" seines Faches hinwegzusehen. Ferner ist eine verschiedene Stundenzahl fur 1. und 2. Studium abzulehnen. Die Einfuhrung von Erweiterungsstudien, die zur Lehrberechtigung an der Unterstufe fuhren, sollte wieder möglich sein (wichtig fur Geometrisch Zeichnen, Chemie, Physik). ad 2.5 Die Stundenzahlen der natmwissenschaftlichen Studien sind in vielen Fällen im Vergleich mit den ingenieurwissenschaftlichen Studien zu gering. Dadurch könnten Absolventen naturwissenschaftlicher Studien als "minderqualifiziert" angesehen werden und Probleme auf dem Arbeitsmarkt haben. Fachspezifische Stellungnahmen Die Studienkommission Biologie teilt mit, daß insbesonders die Abschaffung der bisherigen Studienzweige abzulehnen ist. Im Gegensatz zur Absicht des Gesetzesentwurfs ist eine Erhöhung der Ausfallsquote zu erwarten, wenn die Dichte der Lehrstoffvermittlung drastisch ansteigen müßte und bisher gelehrte, unentbehrliche Vorprüfungsfacher (Chemie, Physik, Mathematik) als Vorkenntnisse bei Studienbeginn vorausgesetzt werden müßten. Die vorgesehene Stundenzahl ist zu gering, um Berufsfahigkeit oder die Fähigkeit zur selbständigen wissenschaftlichen Forschung zu vermitteln.

6 6 von 6 274/SN-54/ME XIX. GP - Stellungnahme zu Entwurf (gescanntes Original) 5 Die Studienkommission Erdwissenschaften schlägt insbesonders folgende Änderungen vor: Herauslösen der Geophysik aus der Studienrichtung "Meteorologie und Geophysik" und Eingliederung derselben in die Erdwissenschaften. Die Limitierung der Erdwissenschaften auf 150 Stunden erscheint generell zu starr und wird dem weiten Ausbildungsfeld von geländeund labororientierten Methoden nicht gerecht. Das Unterrichtsfach "Biologie und Umweltkunde" sollte nicht als Voraussetzung fur das Studium der Erdwissenschaften genannt werden. Nach Ansicht des Instituts fur Geographie wird durch die im Entwurf vorgesehene Senkung der Stundenzahl von 150 auf 120 Stunden fur die Studierenden das Angebot an berufsorientierten Spezialisierungsmöglichkeiten stark eingeschränkt, wodurch zum einen die Berufschancen der Diplomgeographen aufgrund nicht mehr möglicher Zusatzqualifikationen extrem beeinträchtigt werden, zum anderen die Konkurrenzfahigkeit der Absolventen gegenüber Absolventen der Studienrichtungen Landschaftsplanung und Landschaftspflege (BOKU), Raumplanung und Raumforschung, Architektur (beide TU, alle je 210 Wochenstunden) dramatisch sinkt; gleiches gilt fur die Berufschancen eines Diplomgeographen gegenüber den Absolventen vergleichbarer Studien (auch der Geographieabsolventen!) in anderen EU-Staaten. Unter den Lehramtsstudien sollte das Studium Lehramt Informatik als Aufbaustudium vorgesehen werden. Die Studienkommission Psychologie sieht als wichtigste Anliegen: Zuordnung der Psychologie zu den naturwissenschaftlichen Studien und Beibehaltung der Studiendauer mit 10 Semestern und einer Gesamtstundenzahl von 160 Wochenstunden (ind. Freifacher). Zu Anlage 2 Es muß schärfstens dagegen Einspruch erhoben werden, daß bei den Doktoratsstudien der Naturwissenschaften bzw. der Philosophie einschlägige Lehramtsstudien nicht als Zulassungsvoraussetzung genannt werden! Auch die bewährten Doktoratsstudien gemeinsam mit den Kunsthochschulen fehlen!

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..2 jlez ho. 1. Begriff Landschaftsplanung und Landschaftspflege Dieses Begriffspaar sollte sowohl im Gesetzentwurf, /* \ 9\ SN "s-\ f, A-1180 Wien, Gregor-Mendel-Straße 33 An das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung Abteilung 15 8/SN-5/ME XVIII. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) 1 von 5 rn mw Universität

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