Vorsitzende der SludienkOmmiSsiOL Dipl.-Dolm. Margarete Schältl.
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1 3<16/5W- 5Lt /f.1c SIJMCl415cP 396/SN-54/ME XIX. GP - Stellungnahme zu Entwurf (gescanntes Original) 1 von 5 INSTITUT FÜR ÜBERSETZER- UND DOLMETSCHERAUSBILDUNG DER UNIVERSITÄT WIEN GYMNASIUMSTRASSE 50, A-1190 WIEN, TEL.: , FAX: /280 Vorsitzende der SludienkOmmiSsiOL Dipl.-Dolm. Margarete Schältl. An den Nationalrat der Republik Österreich Dr. Kar! Luegerring Wien WIEN, 11. Januar 1996 Ich erlaube mir, dem Nationalrat der Republik Österreich die Stellungnahme der Gesamtöstereichischen Studienkommission, der sich die Studienkommission der Studienrichtung Übersetzer- und Dolmetscherausabildung an der Universität Wien vollinhaltlich anschließt, in 25- facher Ausfertigung zu übermitteln.
2 2 von 5 396/SN-54/ME XIX. GP - Stellungnahme zu Entwurf (gescanntes Original) Stellungnahme der Gesamtösterreichischen Studienkommission der Studienrichtung Übersetzer- und Dolmetscherausbildung zum Entwurf des UniStG - Innsbruck, Die Gesamtösterreichische Studienkommission schließt sich den Stellungnahmen der GEIWI-Fakultäten von Graz, Innsbruck und Wien hinsichtlich der grundsätzlichen Ablehnung des UniStG vollinhaldichan. Dieser Entwurf ersetzt ein an Bildungswerten orientiertes geisteswissenschaftliches Studium (AHStG 1) durch eine an rein ökonomischen Prinzipien orientierte Berufsvorbildung (vgl. Entwurf UniStG 31). Er stellt keinen geeigneten Beitrag zur notwendigen Deregulierung des Studiums dar. Er führt zu einer generellen internationalen Isolierung der österreichischen Universitäten. Letzteres betrifft insbesondere eine Studienrichtung wie die Übersetzer- und Dolmetscherausbildung, die auf internationale Kooperation und Anerkennung angewiesen ist. Aus der Sicht der Gesamtöstern!ichischen Studienkommission fiir die Studienrichtung Übersetzer- und Dolmetscherausbildung sind insbesondere folgende Gesetzespassagen nicht akzeptierbar: ad 3 Abs. (2,3) Einteilung von Diplom- und DOktoratsstudienlErhebungen Die Gesamtösterreichische Studienkommission stellt fest, daß der Kriterienkatalog unvollständig und widerspruchlich ist. Er orientiert sich in erster Linie an verkürzten pragmatischen Kriterien und nimmt auf bildungspolitische. Perspektiven und sozia)e.. Kompatibilität keine Rücksicht.. \ Die Gesamtösterreichische Studienkommission stellt für ÜsDolm die bereits vorhandene Diskrepanz zwischen AufgabensteIlung und Ressourcen fest. ad 4 Verwendungsprofil Die Gesamtösterreichische Studienkommission hat in ihrem Entwurf zur Studienreform Bildungsziele und Berufsleitbilder (der Ausdruck "Verwendungsprofil " wird abgelehnt) bereits vor Jahren im Dialog mit den Berufsvertretungen erarbeitet und im Entwurf zur Studienordnung verankert und stellt nun mit Erstaunen fest, daß trotz Zusagen seitens des Ministeriums, konkret seitens des Herrn Bundesministers Dr. E. Busek (1994) und des Herrn Sektionschefs Dr. S. Höllinger (1993), kein Schritt zu ih-. rer Implementierung unternommen wurde. Im Prinzip sind die Vorschläge von 4 richtig, die Operationalisierbarkeit und die finanzielle Bedeckung scheinen jedoch" fraglich. Die Kritik am Ausdruck "Verwendungsprofil" gilt fiir alle weiteren Stellen des Entwurfes, in denen er verwendet wird. ad 6 Erfassung des Sfudienplans Die Kommission begrüßt grundsätzlich die Aufwertung der Gesamtösterreichischen Studienkommissionen. Sie hält jedoch aufgmnd der gewonnenen Erfahrungen die derzeitige (zahlenrnäßige) Zusammensetzung für sinnvoll. ad "7 Untersagung des Studienplans Finanzielle und organisatorische Auswirkungen dürfen kein Kriterium für die Untersagung eines Studienplanes sein.
3 396/SN-54/ME XIX. GP - Stellungnahme zu Entwurf (gescanntes Original) 3 von 5 ad 14 Abs. (1) Zulassung zum Studium In konsequenter Durchführung der intendierten Deregulierung fallt die Festlegung zusätzlicher Voraussetzungen in die ausschließliche Kompetenz der Gesamtösterreichischen Studienkominission. Die Angaben in den Anlagen sind dieser Forderung anzupassen. Im übrigen stellt die konsequente Verlagerung der Regulierungskompetenz an die Gesamtösterreichische Studienkommission u. E. einen Kernpunkt der intendierten Neurege1ung dar. Die Gesamtösterreichische Studienkommission stellt in diesem Zusammenhang fest, daß alle diesbezüglichen Beschlüsse - vor allem bezüglich Propädeutikum, Aufnahmevoraussetzungen und Ergänzungsprüfungen - vollinhaltlich aufrecht erhalten werden. ad 14 Abs. (2) Im Hinblick auf die unbedingt erforderlichen Auslandsaufenthalte in Ländern der gewählten Fremdsprachen ist die in 14 Abs. (2) Z. 4 angegebene Frist nicht zureichend. Karenzierung und Verlängerung aus triftigen Gründen sind einzuräumen. ad 17 Zusl1tzliche ErfordemisselErgl1nzungsprOfungen Mit Rücksicht auf die unter 14 vorgeschlagene Form der Regulierung sind die Angaben in der Anlage (Ergänzungsprüfungen) anzupassen. ad 19 Informationen for Studienanfl1nger Die Infonnation fiir Studienanfanger durch den Studiendekan erscheint an der GEIWI-Fakultät mit ihrer Vielfalt der Studien nicht zielfiihrend. ad 25 Einteilung der Studien \ Die Einteilung der Studien erscheint inkonsequent: Einerseits werden Besuche einzelner Lehrveranstaltungen als Studien dargestellt, andererseits fehlen wichtige Fonnen wie z. B. Erweiterungsstudien, Aufbaustudien, Postgraduate-Studien etc. ad 30 Abs. (3, 4) Anrechnung von StudienlZustl1ndigkeit Zu den Ausdrücken "kann mit Verordnung festgelegt werden" (3) und "die Universität" (4): Im Rahmen des Übersetzer- und Dolmetscherstudiums hat sich die Anerkennung durch die Studienkommissionlden Vorsitzenden der StuKo bewährt. ad 31 (2) StudienabschnittelPropl1deutikum Die Gesamtösterreichische Studienkommission fordert nachhaltig, daß in einem Ralunengesetz die Möglichkeit eines Propädeutilnuns vorgesehen wird. Für die konkrete Einrichtung eines Propädeutikums für ein bestimmtes Studium ist die jeweilige Gesamtästerreichische Studienkommission zuständig. ad Anlage 1, Punkt 2~2.45 und Studien und sind neu zu gestalten; ist zu streichen; ist zu unterteilen in: Übersetzungswissenschaft Studiendauer: Besondere Universitätsreife: Gesamtstunden: 8 Semester; 10 Semester einschließlich Propädeutikum Ergänzungsprüfung nach Maßgabe des Studienplanes 120; 160 einschließlich Propädeutikum
4 4 von 5..._... _-..._ _...._-----_. 396/SN-54/ME XIX. GP - Stellungnahme zu Entwurf (gescanntes Original) Dolmetschwissenschaft Studiendauer: Besondere Universitätsreife: Gesamtstunden: 8 Semester; 10 Semester einschließlich Propädeutikum Ergänzungsplüfung nach Maßgabe des Studienplanes 120; 160 einschließlich Propädeutikum ad Anlage 1, Punkt 1 Allgemeine Bestimmungen/Erglinzungsprüfungen Inhalt, Fonn und Ausmaß der Ergänzungsprufungen sind von der Gesamtösterreichischen Studienkommission festzulegen und den jeweiligen neuen Erfordernissen anzupassen. ad 37 und folgende Die Verwendung des Tenninus FACH in 11 und 37 und folgende in z. T. unterschiedlicher Weise ist irreführend. Eine systematische Definition und' Differenzierung ist anzustreben und konsequent auf alle Studien anzuwenden. Die Einteilung in Kernfächer, Schwerpunktfächer etc.. ist für die Studien der Übersetzungs-und Dolmetschwissenschaft nicht anwendbar. 43 Abs. (2) Zulassung/Platzmangel Diese Bestimmung weist indirekt auf den Ressourcenmangel hin, der insbesondere bei den Instituten für Übersetzer- und Dolmetscherausbildung festzustejien ist. 45 BeurteilungenINotenskala - Jede Regelung, die der-im ECTS-Schema vorgesehenen differenzierten Notenskala widerspricht, behindert die internationale Mobilität, die für lfnsere Studienrichtungeh unabdingbar ist.. 46 Abs. (4) Reprobationsfristen Die rein fonnalistische Handhabung von Reprobationsfristen und _ Auflagen ohne eine entsprechende inhaltliche Abklärung scheint nicht sinnvoll. 48 Abs. (3) Ausstellen von Zeugnissen Die Gesamtösterreichische Studienkommission stellt fest, daß die Festlegung einer Grenze zur Ausstellung eines Zeugnisses grundsätzlich sinnvoll ist. Ob die vorgesehene Frist bei Massenfächem realisierbar ist, scheint fraglich. 51 Abs. (2) PfOferauswahllZustlindigkeit Die Gesamtösterreichische Studienkommission ist der Meinung, daß die Prüfer für Ergänzungsprüfungen auf Vorschlag der Stuko vom Rektor zu ernennen sind. 53 Abs. (2) PfOferlPersonenkreis Durch Beschluß der Stuko kann auch Universitätsiehrem mit Vnterrichtsbefugnis gemäß VOG Abs. (2) Z Ilit. fund g und 19 Abs. (2) Z 2 eine Prüfungsberechtigung übertragen werden. 53 Abs. (3) Die Entscheidunglt. 53 Abs. (3) soll ebenfalls von der Stuko zu ~effen sein.
5 ,.. ~... ",.. 396/SN-54/ME XIX. GP - Stellungnahme zu Entwurf (gescanntes Original) 5 von 5 3. Abschnitt Prüfungsverfahren Das im 3. Abschnitt enthaltene Prüfungsverfahren ist verwaltungstechnisch fur die Studien der Übersetzungs- und Dolmetschwissenschaft völlig undurchfuhrbar. Die Vorschläge wurden von der Gesamtästerreichischen Studienkommission einstimmig angenommen. \....
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