SOZIALGERICHT MAINZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit
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- Lars Klein
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1 Aktenzeichen: S 3 KR 367/12 SOZIALGERICHT MAINZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit Stiftung kreuznacher diakonie, Kirchliche Stiftung, des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Vorstand, Wofgang Baumann, Frank Rippel, Ringstraße 58, Bad Kreuznach Prozessbevollmächtigte/r: gegen - Klägerin - IKK Südwest, vertreten durch den Vorstand Dr. Jörg Loth, Berliner Promenade 1, Saarbrücken hat die 3. Kammer des Sozialgerichts Mainz am 19. September 2014 durch den Richter Baar die ehrenamtliche Richterin Frau Zimmermann den ehrenamtlichen Richter Herr Penner für Recht erkannt: - Beklagte - 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 906,94 Euro nebst Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem zu zahlen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
2 Der Streitwert wird auf 906,94 Euro festgesetzt. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Zahlung der Vergütung für eine Krankenhausbehandlung. Die Klägerin ist Trägerin der H.klinik K. D. in S.. Die bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherte Patientin befand sich vom bis zum im Krankenhaus der Klägerin in stationärer Behandlung. Bei der zum Zeitpunkt der Behandlung vierjährigen Patientin wurde bei Hauptdiagnose einer Hyperplasie der Rachenmandel (J35.2) am eine Adenotomie und eine beidseitige Paracentese (Trommelfellschnitt) durchgeführt. Aus dem Arztbrief vom geht hervor, dass Operation und postoperativer Verlauf sich komplikationslos gestaltet hätten. Der Entschluss zur stationären Therapie sei wegen der langen Anfahrt zur Klinik (über 60 Minuten) bei potenzieller Nachblutungsgefahr gefallen. Zuvor hatte die Beklagte gegenüber der Mutter der Versicherten in einem Schreiben vom mitgeteilt, dass sie die Kosten für den geplanten stationären Aufenthalt der Versicherten für einen Belegtag übernehmen werde. Sie wies weiter darauf hin, dass bei stationärer Krankenhausbehandlung grundsätzlich keine Genehmigung durch die Krankenkasse im Vorfeld vorgesehen sei. Der aufnehmende Krankenhausarzt sei verpflichtet, über die Notwendigkeit der stationären Behandlung zu entscheiden, da diese Entscheidung in die Therapiehoheit des Arztes falle. Nach der Entlassung könne die Beklagte unabhängig von dieser Kostenzusage eine Überprüfung des Aufenthalts durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) veranlassen. Dies habe jedoch keine Auswirkungen für die Versicherte. Das Ergebnis und die Folgen der Prüfung würden ausschließlich zwischen Krankenhaus und der Beklagten besprochen. Die Mutter der Versicherten wurde weiter gebeten, das Schreiben, sofern erforderlich, zusammen mit der Einweisung bei Aufnahme im Krankenhaus abzugeben
3 - 3 - Die Klägerin stellte der Beklagten die erbrachten Leistungen unter dem auf Grund der DRG D13Z (kleine Eingriffe an Nase, Ohr und Mund) in Rechnung. Die Beklagte zahlte den Rechnungsbetrag in Höhe von 906,94 Euro zunächst vollständig. Die Beklagte beauftragte anschließend den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) Rheinland-Pfalz mit der Prüfung des Falls. Der MDK kam in seinem Gutachten vom zu dem Ergebnis, dass eine ambulante Behandlung ausreichend gewesen wäre. Zur Begründung führte er aus, dass die durchgeführten operativen Maßnahmen sowie die notwendige Anästhesie auf Grund der Größe des Eingriffs und der geringen Wahrscheinlichkeit ernstlicher postoperativer Komplikationen in der Regel ambulant durchführbar sei. Die Operation sei als solche im Katalog ambulanter Operationen nach 115b Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) der Kategorie "1" zugeordnet. Besonderheiten hinsichtlich des Behandlungsverlaufs, der Behandlungsintensität oder des Beschwerdebildes seien der vorgelegten Dokumentation nicht zu entnehmen. Die Würdigung der vorgetragenen Umstände der besonderen Entfernung zum Wohnort von 60 Kilometern laut Krankenhaus und die daraus resultierende besondere Patientengefährdung bleibe der leistungsrechtlichen Bewertung durch die Krankenkasse vorbehalten. Die Beklage verrechnete daraufhin am den Rechnungsbetrag mit unstreitigen Forderungen der Klägerin auf Grund eines Behandlungsfalls der Versicherten. Die Klägerin hat am Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, dass die Familie der zum Operationszeitpunkt vierjährigen Patientin in Senheim wohne. Die Strecke zwischen Wohnort und Krankenhaus betrag 38 Kilometer bei kaum ausgebauten Verkehrsverbindungen. Die Fahrtzeit betrage ausweisliche google.maps mindestens 41 Minuten. Im Falle einer postoperativen Komplikation wäre eine Versorgung in der Nähe des Wohnortes nicht möglich gewesen. Auf Grund des Alters des Kindes sie es medizinisch erforderlich gewesen, das Kind stationär zu behandeln. Den behandelnden Ärzten sei das Risiko, bei den Kindern - 4 -
4 - 4 - diese Eingriffe ambulant durchzuführen, wenn eine Versorgung in Wohnortnähe nicht gewährleistet ist, zu groß. Bei der Klägerin seien zwei Eingriffe gleichzeitig durchgeführt worden. Bei beiden Eingriffen könne es zu einer Nachblutung kommen. Eine ambulante Behandlung könne nur dann durchgeführt werden, wenn eine ausreichende Versorgung des Patienten sichergestellt sei. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 906,94 Euro nebst Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor, dass die von der Beklagten durchgeführte Verrechnung zu Recht erfolgt sei. Der MDK sei in seinem Gutachten vom zu dem Ergebnis gelangt, dass der bei der Patientin vorgenommene Eingriff auch ambulant möglich gewesen wäre. Die von der Klägerin vorgenommene stationäre Behandlung sei nicht notwendig gewesen. Die von der Klägerin aufgestellte Rechnung sei damit nicht haltbar. Zur weiteren Darstellung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Prozessakte verwiesen. Er war Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe I
5 - 5 - Das Gericht konnte gemäß 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt haben. Die Klage ist als Leistungsklage nach 54 Abs. 5 SGG zulässig, da ein Streit im Gleichordnungsverhältnis vorliegt. Ein Vorverfahren war deshalb nicht durchzuführen, die Einhaltung einer Klagefrist nicht geboten. Die Klage ist auch nicht deshalb unzulässig, weil ein Schlichtungsverfahren nach 17 c Abs. 4 S. 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) in der ab dem geltenden Fassung nicht durchgeführt worden ist. Nach 17c Abs. 4 S. 1 KHG können die Ergebnisse der Prüfungen nach 275 Abs. 1c SGB V (Prüfung von Abrechnungen für Krankenhausbehandlungen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung - MDK) durch Anrufung des Schlichtungsausschusses überprüft werden. Nach 17c Abs. 4b S. 3 KHG ist bei Klagen, mit denen nach Durchführung einer Abrechnungsprüfung nach 275 Abs. 1c SGB V eine streitig gebliebene Vergütung gefordert wird, vor der Klageerhebung das Schlichtungsverfahren nach 17c Abs. 4 KHG durchzuführen, wenn der Wert der Forderung Euro nicht übersteigt. Vorliegend kann offen bleiben, ob 17c Abs. 4b S. 3 KHG eine Sachurteilsvoraussetzung auch für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung bereits anhängige Klagen schafft (vgl. zur Abweichung vom allgemeinen Grundsatz des intertemporalen Prozessrechts, dass Änderungen des Verfahrensrechts auch anhängige Rechtsstreitigkeiten erfasst, bei Beschränkung von Rechtsmitteln: BVerfG, Beschluss vom BvR 1631/90, 2 BvR 1728/90 - Rn. 43). Denn die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ist nicht obligatorisch, wenn der Krankenhausträger eine verrechnete, als solche unstreitige Forderung im Klagewege geltend macht. Dies gilt auch wenn die beklagte Krankenkasse mit einer streitigen Erstattungsforderung aufrechnet, die auf einer Abrechnungsprüfung durch den MDK beruht (SG Mainz, Urteil vom S 3 KR 645/13 - Rn. 16 ff.; a.a. SG Gelsenkirchen, Urteil vom S 41 KR 419/13 - Rn. 25; SG Ulm, Urteil vom S 8 KR 4113/13)
6 - 6 - Diese Auslegung ergibt sich unter Berücksichtigung der Begrenzungsfunktion des Wortlauts des 17c Abs. 4b S. 3 KHG, in dem davon die Rede ist, dass mit der Klage eine "streitig gebliebene Vergütung gefordert" wird. Wenn die Krankenkasse vom Krankenhausträger die Erstattung einer aus ihrer Sicht zu Unrecht erbrachten Leistung fordert, handelt es sich bei der Forderung nicht um eine Vergütung, selbst wenn die kondizierte Leistung ursprünglich zum Zwecke der Erfüllung eines Vergütungsanspruchs bestimmt war. Es gibt keinen Anknüpfungspunkt im Normtext für eine Auslegung dahingehend, dass von der Sachurteilsvoraussetzung jegliche Klageverfahren, die eine streitige Vergütung in irgendeiner Form zum Gegenstand haben und bei denen eine Abrechnungsprüfung stattgefunden hat, erfasst sein sollen. Auch wenn - wie vorliegend - die Krankenkasse die Erstattungsforderung im Wege der Aufrechnung gegen eine unstreitige Vergütungsforderung des Krankenhauses realisiert und das Krankenhaus in Folge dessen die als solche unstreitige Vergütungsforderung einklagt, ist der Anwendungsbereich des 17c Abs. 4b S. 3 KHG nicht eröffnet. Dies ergibt sich daraus, dass 17c Abs. 4b S. 3 KHG explizit nur "(b)ei Klagen, mit denen nach Durchführung einer Abrechnungsprüfung ( ) eine streitig gebliebene Vergütung gefordert wird" zur Anwendung kommt. Demnach muss es sich bei dem Gegenstand der Abrechnungsprüfung und der Klage um dieselbe Forderung handeln. Genauer als in 17c Abs. 4b S. 3 KHG geschehen lässt sich die Begrenzung auf eine ganz bestimmte Konstellation kaum formulieren. Eine "erweiternde Auslegung" verstieße angesichts des klaren Wortlauts nicht nur gegen das Gesetzesbindungsgebot (Art. 20 Abs. 3 und Art. 97 Abs. 1 Grundgesetz - GG -), sondern wäre auch im Hinblick auf die erhebliche Einschränkung des Justizgewährungsanspruchs durch die Einführung des 17c Abs. 4b S. 3 KHG bedenklich (vgl. SG Mainz, Urteil vom S 3 KR 645/13 - Rn. 28). Die Klägerin musste daher nicht vor Klageerhebung ein Schlichtungsverfahren nach 17c Abs. 4 KHG betreiben. Die Klage ist zulässig. II
7 - 7 - Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung der verrechneten unstreitigen Vergütung. 1. Die Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Vergütungsanspruch ergibt sich aus 109 Abs. 4 S. 3 SGB V in Verbindung mit 7 Abs. 1 Nr. 1 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) und dem durch Schiedsspruch am in Kraft getretenen Vertrag nach 112 Abs. 2 Nr. 1 SGB V zwischen der Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e.v. und den Landesverbänden der Krankenkassen über die allgemeinen Bedingungen der Krankenhausbehandlung (KBV-RP). Die Forderung resultiert aus der Abrechnung der Klägerin für eine stationäre Behandlung der bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherten. Der mit dieser Abrechnung geltend gemachte Vergütungsanspruch ist zwischen den Beteiligten dem Grunde und der Höhe nach unstreitig. Soweit sich die beklagte Krankenkasse - wie vorliegend - gegen eine Klage auf Zahlung auf Vergütung ausschließlich im Rahmen der Primäraufrechnung mit einer Gegenforderung verteidigt, bedarf es bezüglich des (unstreitigen) Bestehens der Hauptforderung keiner weiteren tatsächlichen Feststellungen (BSG, Urteil vom B 3 KR 21/03 R - Rn. 13; BSG, Urteil vom B 3 KR 7/06 R - Rn. 10). 2. Der durch die Klägerin geltend gemachte Restanspruch in Höhe von 906,94 Euro ist nicht durch Aufrechnung der Beklagten erloschen. Gemäß 389 BGB bewirkt die Aufrechnung, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind. Nach 387 BGB kann eine Forderung gegen eine andere Forderung aufgerechnet werden, wenn zwei Personen einander Leistungen schulden, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind. Die 387 ff. BGB sind nach 69 Abs. 1 S. 3 SGB V mangels entgegenstehender Spezialregelungen im Verhältnis zwischen Krankenhausträgern und Krankenkassen anwendbar (vgl. BSG, Urteil vom B 1 KR 49/12 R - Rn. 11). Hierzu bedarf es weder eines Rückgriffes auf "ungeschriebene" Rechtsinstitute noch einer analogen Anwendung des BGB. Auch in 9 Abs. 6 S. 4 KBV-RP ist geregelt, - 8 -
8 - 8 - dass Beanstandungen rechnerischer oder sachlicher Art auch nach Bezahlung der Rechnung geltend gemacht und Differenzbeträge verrechnet werden können. 3. Die Aufrechnungserklärung der Beklagten ist unwirksam, da die zur Aufrechnung herangezogene Gegenforderung der Beklagten gegen die Klägerin nicht besteht. Als Rechtsgrundlage für die seitens der Beklagten geltend gemachte Gegenforderung kommt ein Herausgabeanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB in Betracht. Diese Anspruchsgrundlage ist über die Verweisung des 69 Abs. 1 S. 3 SGB V bei Rechtsverhältnissen zwischen Leistungserbringern und Leistungsträgern im Sinne des 69 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB V anwendbar. Diesbezüglich bedarf es keines Rückgriffes auf das Rechtsinstitut des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs (SG Mainz, Urteil vom S 3 KR 645/13 - Rn. 38f.; a.a. BSG, Urteil vom B 1 KR 8/11 R - Rn. 9ff.). Nach 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB ist derjenige zur Herausgabe verpflichtet, der etwas von einem Anderen durch Leistung ohne Rechtsgrund erhält. Gegenstand des von der Beklagten erhobenen Herausgabeanspruchs ist die Vergütung für die stationäre Behandlung der Versicherten vom bis zum in Höhe von 906,94 Euro. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat sie die Vergütung nicht zu Unrecht geleistet. Die Klägerin hatte einen Anspruch auf Zahlung der Vergütung für diesen Behandlungsfall aus 109 Abs. 4 S. 3 SGB V in Verbindung mit 7 Abs. 1 Nr. 1 KHEntgG und dem KBV-RP. Das Krankenhaus hat einen Vergütungsanspruch gegen einen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nur für eine "erforderliche" Krankenhausbehandlung. Sie dient als Gegenleistung für die Erfüllung der Pflicht des zugelassenen Krankenhauses, den Versicherten stationäre Behandlungsleistungen ( 39 SGB V) im Rahmen des Versorgungsauftrags zu erbringen. Die Leistung des Krankenhauses ist zur Erfüllung des Leistungsanspruchs des Versicherten bestimmt (BSG, Urteil vom B 1 KR 70/12 R - Rn. 11)
9 - 9 - Die Verpflichtung zur Entrichtung der Vergütung ergibt sich vorliegend bereits aus der von der Beklagten gegenüber der Versicherten erteilten Bewilligung der stationären Krankenhausbehandlung mit Schreiben vom In dem an die Mutter der Versicherten gerichteten Schreiben heißt es wörtlich: "Gerne teilen wir Ihnen mit, dass wir die Kosten für den geplanten stationären Aufenthalt Ihrer Tochter für einen Belegtag übernehmen." Dieser Verfügungssatz weist alle Qualitäten eines die begehrte Leistung bewilligenden Verwaltungsakts ( 31 S. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X) auf. Die Beklagte hat sich hiermit gegenüber der Versicherten dazu verpflichtet, die Kosten für die beantragte stationäre Behandlung zu übernehmen. Dies gilt unabhängig davon, ob die materiellen Voraussetzungen für den Anspruch auf Krankenhausbehandlung tatsächlich vorlagen. Denn der Leistungsträger ist auch im Falle der rechtswidrigen Bewilligung einer Leistung nur unter den Voraussetzungen des 45 SGB X, im Falle einer Änderung der Verhältnisse unter den Voraussetzungen des 48 SGB X zur Rücknahme bzw. Aufhebung der Bewilligungsentscheidung befugt. Nach 39 Abs. 2 SGB X bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Solange die Bewilligungsentscheidung wirksam ist, muss der Leistungsträger den hiermit zuerkannten Anspruch erfüllen. Die Vergütung des Leistungserbringers ist notwendiger Annex des Leistungsanspruchs des Versicherten. Ein Verwaltungsakt entfaltet grundsätzlich zwar nur Wirkung zwischen der erlassenen Behörde und dem Adressaten. Der Vergütungsanspruch des Krankenhauses gegenüber der Krankenkasse korrespondiert jedoch mit dem Behandlungsanspruch des Versicherten aus 39 Abs. 1 S. 2 SGB V, d.h. er steht und fällt mit diesem. Dies ergibt sich daraus, dass sowohl die Verpflichtung des zugelassenen Krankenhauses zur Erbringung von stationären Behandlungsleistungen als auch der Vergütungsanspruch an die Voraussetzungen des 39 SGB V gebunden sind (vgl. 109 Abs. 4 S. 2 SGB V). Wenn die Krankenkasse sich gegenüber dem Versicherten wirksam dazu verpflichtet hat, eine stationäre
10 Behandlungsleistung nach 39 Abs. 1 S. 2 SGB V zu erbringen, ist sie gegenüber dem zugelassenen Leistungserbringer auch zur Vergütung der auf dieser Grundlage erbrachten Leistung dem Grunde nach verpflichtet. Nach Bewilligung der stationären Leistung gegenüber der Versicherten kann sich die Beklagte gegenüber dem Krankenhaus nicht mehr auf die fehlende Notwendigkeit der stationären Behandlung im Sinne einer primären Fehlbelegung berufen. Aus der der Versicherten zuvor erteilten Bewilligung der streitgegenständlichen stationären Behandlung folgt somit ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Vergütung dieser Behandlung. Hieran vermögen auch die sonstigen Äußerungen der Beklagten im Schreiben vom nichts zu ändern. Soweit die Beklagte mitteilt, dass sie Kosten für einen Belegtag übernimmt, wird die Bewilligung einer stationären Leistung dem Grunde nach nicht in Frage gestellt. Erlösrelevante Einwände im Hinblick auf die Verweildauer (sekundäre Fehlbelegung) hat die Beklagte nicht erhoben. Wenn die Beklagte weiter ausführt, dass grundsätzlich keine Genehmigung durch die Krankenkasse im Vorfeld vorgesehen sei, wird lediglich eine Auskunft gegeben. Dass der Krankenhausarzt dazu verpflichtet sei, über die Notwendigkeit der stationären Behandlung zu entscheiden, da diese Entscheidung in die Therapiehoheit des Arztes falle, relativiert die zuvor ausgesprochene Leistungsbewilligung nicht. Hiermit wird lediglich zum Ausdruck gebracht, dass trotz der Bewilligung der stationären Behandlung andere ärztlich empfohlene Optionen nicht ausgeschlossen sind. Der weitere Hinweis auf die Prüfungsbefugnis der Beklagten durch den MDK betrifft nur das Abrechnungsverhältnis zwischen Krankenhaus und Krankenkasse, wobei konstatiert wird, dass eine solche Prüfung für die Versicherte keine Auswirkungen habe. Aus diesen Gründen kann offen bleiben, ob im vorliegenden Fall die stationäre Behandlung aus medizinischen Gründen tatsächlich erforderlich war. Die Verpflichtung zur Vergütung der stationären Behandlung dem Grunde nach, schließt nicht aus, dass die Krankenkasse die Abrechnung der Höhe nach beanstanden kann. Diesbezüglich wurden seitens der Beklagten allerdings keine Ein
11 wände erhoben. Ein Anlass für Ermittlungen in diese Richtung hat sich für die Kammer nicht ergeben. 4. Demnach hatte die Klägerin einen Anspruch auf Vergütung der Krankenhausbehandlung der Versicherten in Höhe von 906,94 Euro. Die hierauf erbrachte Leistung der Beklagten ist zu Recht erfolgt. Die Beklagte hat in Folge dessen keinen Anspruch auf Erstattung der Leistung aus 69 Abs. 1 S. 3 SGB V i.v.m. 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB. Die Aufrechnung gegen die Forderung aus der Abrechnung für den Behandlungsfall ist somit unwirksam. Die Klägerin hat somit einen Anspruch auf Zahlung der restlichen Vergütung aus diesem Behandlungsfall in Höhe von 906,94 Euro. 5. Der Zinsanspruch beruht auf 9 Abs. 7 KBV-RP. III. Die Kostenentscheidung beruht auf 197a SGG i.v.m. mit 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Demnach trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens. Da die Klägerin voll obsiegt hat, waren der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. IV. Der Streitwert bestimmt sich nach 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wonach bei einem Antrag, der eine bezifferte Geldleistung betrifft, deren Höhe maßgebend ist
12 Rechtsmittelbelehrung Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Ernst-Ludwig-Platz 1, Mainz, schriftlich, in elektronischer Form oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die elektronische Form wird durch eine qualifizierte signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten vom 09. Januar 2008 (GVBl. S. 33) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Monatsfrist bei dem Sozialgericht Mainz, Ernst-Ludwig-Platz 1, Mainz, schriftlich in elektronischer Form oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss innerhalb der Monatsfrist bei einem der vorgenannten Gerichte eingehen. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Auf Antrag kann von dem Sozialgericht durch Beschluss die Revision zu dem Bundessozialgericht zugelassen werden, wenn der Gegner schriftlich zustimmt. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Mainz schriftlich oder in elektronischer Form zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Bei Zustellungen im Ausland gilt anstelle der oben genannten Monatsfristen eine Frist von drei Monaten. Der Berufungsschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Nähere Einzelheiten zum elektronischen Rechtsverkehr sind der Internetseite des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz ( zu entnehmen. Mz S Rechtsmittelbelehrung bei zulässiger oder zugelassener Berufung gegen Urteil ohne zugelassene Revision ( 87 Abs. 1 Satz 2, 136 Abs. 1 Nr. 7, 143, 144 Abs. 1, 151, 153, 161 SGG)
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