SATZUNG SPORTVEREINS BLAU- WEISS REICHWEILER E.V. des

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1 SATZUNG des SPORTVEREINS BLAU- WEISS REICHWEILER E.V. An der Mithrasstrasse, Reichweiler Vorsitzender: Manfred Schmitt, Bruchwasemstrasse 19, Reichweiler

2 Teil 1 Allgemeines 1 Name und Sitz des Vereines (1) Der am 9. Mai 1929 in Reichweiler gegründete Sportverein führt den Namen Sportverein Blau-Weiß Reichweiler eingetragener Verein und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kaiserslautern eingetragen. (2) Er hat seinen Sitz in Reichweiler (3) Der Verein ist Mitglied des Südwestdeutschen Fußballverbandes und des Sportbundes Pfalz 2 Gemeinnützigkeit 1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Sportverein Blau-Weiß Reichweiler e. v., in dieser Satzung weiterhin als Verein genannt, betreibt insbesondere Fußballsport und Tennis, aber auch alle anderen Leibesübungen im Sinne des Amateurgedankens als Mittel zur körperlichen und geistigen GesunderhaItung. 1 (2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Errichtung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen einschließlich sportlicher Jugendpflege. (3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

3 Teil 2 Mitglieder 3 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. (2) Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten mit dem er zugleich die Vereinssatzung anerkennt. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand. (3) Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Sie haben das Recht der Mitglieder, können jedoch von der Beitragszahlung befreit werden. 4 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereines. 2 (2) Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. (3) Der Austritt aus dem Verein ist nur am Ende eines Kalendervierteljahres möglich und muss mindestens vier Wochen zuvor dem geschäftsführenden Vorstand angezeigt werden. (4) Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung vorn geschäftsführenden Vorstand ausgeschlossen werden: (a) wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des' Vereins. b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung; dabei gilt: das Mitglied als freiwillig ausgeschieden. c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereines oder groben sportlichen Verhaltens. d) wegen unehrenhafter Handlungen.

4 5 Beiträge (1) Die Mitgliedsbeiträge sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. (2) Näheres regelt die Beitragsordnung. 6 Stimmrecht und Wählbarkeit (1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an. Jüngere Teilnehmer können an der Mitgliederversammlung teilnehmen. 7 Maßregelungen (1) Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen oder sich vereinswidrig verhalten, können nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden: (a) Verwarnung (b) angemessene Geldbuße (c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und der Veranstaltungen des Vereins 3 (d) Verbot des Betretens der Sportanlage 8 Rechtsmittel Gegen.eine Ablehnung der Aufnahme ( 3 Abs. l), gegen einen Ausschluss ( 4 Abs. 4), sowie gegen eine Maßregelung ( 7) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen -vom Zugang des Bescheides gerechnet- beim 1. Vorsitzenden einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand endgültig.

5 Teil 3 Vereinsorgane 9 Vereinsorgane Organe des Vereins sind: (a) die Mitgliederversammlung (b) der Vorstand (ba) als geschäftsführender Vorstand (bb) als Gesamtvorstand. 10 Mitgliederversammlung (1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. (2). Eine ordentliche Mitgliederversammlung hat mindestens alle 'zwei Jahre zu erfolgen. (3). Die außerordentlichen Mitgliederversammlungen werden bei Bedarf innerhalb einer Frist von drei Wochen, mindestens jedoch einmal im Jahr, spätestens bis zum 1. Juli einberufen, wenn es: 4 a) der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand beschließen b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat. (4) Der geschäftsführende Vorstand gibt die Tagungsort, Zeit und Tagesordnung der Mitgliederversammlung allen stimmberechtigten Mitgliedern mindestens drei Wochen vorher in der öffentlichen Presse Rheinpfalz Ausgabe Kusel oder schriftlich bekannt. (5) Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten: a) Entgegennahme der Berichte b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer c) Entlastung des Gesamtvorstandes d) Wahlen ' e),beschlussfassung über vorliegende Anträge (soweit erforderlich)

6 (6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. (7) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienen Stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. (8) Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sind. (9) Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel Mehrheit beschließt, dass sie.als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit. 11 Vorstand (1) Der Vorstand arbeitet 5 (a) als geschäftsführender Vorstand: bestehend aus dem Vorsitzenden dem stellvertretenden Vorsitzenden dem Schriftführer dem Hauptkassierer fiir den Wirtschaftsbereich dem Kassierer fiir den Beitragsbereich den Abteilungsleitern dem Jugendleiter (b) als Gesamtvorstand: bestehend aus dem stellvertretenden Schriftführer ' dem stellvertretenden Hauptkassierer für den Wirtschaftsbereich dem stellvertretenden Kassierer für den Beitragsbereich den stellvertretenden Abteilungsleitern dem stellvertretenden Jugendleiter den Sportheimmanagern (ein Vertreter) dem Ballwart den Platzwarten (je Abteilung ein Vertreter) den Betreuern der Mannschaften (je Mannschaft ein Vertreter)

7 den Kassenprüfer Die Abteilungsleiter werden im Verhinderungsfalle durch einen Stellvertreter repräsentiert. (2) Vorstand im Sinne des 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertretend den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind je allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des 1.Vorsitzenden tätig. (3) Die Abteilungsleiter und Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag der Abteilungsversammlung gewählt. (4) Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder 5 seiner Mitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. (5) Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitglied ist der Gesamtvorstand berechtigt, 'ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen 6 (6) Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen der Abteilungen (7) Der geschäftsführende Vorstand ist für die Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend. zu informieren. (8) Die Aufgabe der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sowie die Abgrenzung der übrigen Vorstandsressorts regelt die Geschäftsordnung. (9) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilung beratend mitzuwirken.

8 Teil 4 Abteilungen 12 Abteilungen (1) Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder sie werden im Bedarfsfall durch den Beschluss der Mitgliederversammlung gebildet. (2) Die Aufhebung einer Abteilung kann nur durch einen Beschluss der Abteilungsmitglieder mit Zweidrittel Mehrheit herbeigeführt werden. (3). Die Abteilung wird durch ihren Leiter oder Stellvertreter geleitet. (4) Abteilungsleiter, Stellvertreter sowie Warte und Betreuer werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungsleiter und Stellvertreter müssen von der Mitgliederversammlung bestätigt werden ( 11 Abs. 3). Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zu Berichterstattung verpflichtet. 7 (5) Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs-Aufnahmebeitrag zu erheben. Näheres regelt die Beitragsordnung. 13 Wahlen Teil 5- Beschlussfassung-Wahlen (1) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. (2) Wahlen finden grundsätzlich geheim, mittels Stimmzettel, statt. Als gewählt gilt die Person, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei nur einem Vorschlag ist die Abstimmung auf Antrag per Akklamation möglich.

9 (3) Die Abteilungsleiter und ihrer Stellvertreter werden auf Vorschlag der Abteilung, mittels Handaufheben, gewählt. 14 Protokollieren der Beschlüsse Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, sowie der Abteilungsversammlung, des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist. 15 Kassenprüfung Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählten Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Hauptkassierers und der übrigen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes. 8 Teil 7 Schlussbestimmungen 16 Ordnungen (1) Zur Durchführung der Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Beitragsordnung, eine Ehrenordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten bzw. Anlagen geben. Die Ordnungen werden grundsätzlich von der Mitgliederversammlung beschlossen. Über die Ehrenordnung und die Ordnung zur Benutzung der Sportstätten und Anlagen beschließt der Gesamtvorstand mit Zweidrittel Mehrheit auf Vorschlag der Abteilungen.

10 (2) Die Abteilungen sind berechtigt sich eine eigene Abteilungsordnung zu geben, soweit die Satzung oder andere Ordnungen keine Regelung vorsehen. 17 -Auflösung des Vereins- (1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. (2). Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von drei Viertel er seiner Mitglieder beschlossen hat, oder b) von zwei Dritteln der Stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde (3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindesten 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlussfähig ist. 9 (4) Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Ortsgemeinde Reichweiler oder deren Rechtsnachfolger mit Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sportes verwendet werden darf. Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am beschlossen. Sie tritt am Tage nach der Beschlussfassung in Kraft. Reichweiler, im April 1995 Reichweiler, im April 1995

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