Geschicklichkeitsfahren des Kreis-Feuerwehrverbandes Kusel. am Sonntag dem in Lauterecken

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1 29. Jahrgang (137) Mittwoch, den 23. April 2014 Ausgabe 17/2014 Geschicklichkeitsfahren des Kreis-Feuerwehrverbandes Kusel am Sonntag dem in Lauterecken Der Kreisfeuerwehrverband des Landkreises Kusel veranstaltet am Sonntag, dem auf dem SB Parkplatz an der Saarbrückerstraße sein Feuerwehrgeschicklichkeitsfahren der Klasse A bis 3,5 t und der Klass B bis 7,5 t. Bewerber mit gültigem Führerschein können sich am selbigen Tag bis Uhr melden. Die Abnahme beginnt um Uhr. An der Veranstaltung sind alle Feuerwehrangehörige sowie Gönner und Freunde der Feuerwehr recht herzlich eingeladen.

2 Rundschau Ausgabe 17/2014 Öffnungszeiten der Verbandsgemeindeverwaltung Tel /791-0; Fax: 06382/ Internet: info@vg-lauterecken.de Derzeit ist die Verbandsgemeinde Lauterecken nicht in der Lage, verschlüsselte bzw. mit elektronischer Signatur versehene Dokumente entgegenzunehmen. Hierzu ist ausschließlich der Postweg zu verwenden. Montag - Freitag Uhr Montag - Mittwoch Uhr Donnerstag Uhr im Bereich des Bürgerbüros einschl. Beantragung und Verlängerung von Fischereischeinen, Gewerbean-, -um- und -abmeldungen. Montag - Freitag Uhr Montag - Mittwoch Uhr Donnerstag Uhr Erreichbarkeit der Verbandsgemeindewerke Während der üblichen Dienstzeiten sind die Mitarbeiter der Verbandsgemeindewerke wie folgt telefonisch erreichbar: Verwaltung Gerhard Grub (techn. Bereich)...Tel /791-71, 0151/ Hans L. Altes (kaufm. Bereich)...Tel /791-74, 0171/ Techniker Patrick Bauer...Tel /791-72, 0160/ Kläranlage Lauterecken... Tel /8071 Schwimmbad Rüllberg... Tel /1260 Bereitschaftsdienst Bei Störungen ist der Bereitschaftsdienst unter folgenden Rufnummern zu erreichen: Bereich Wasserversorgung: / Bereich Abwasserbeseitigung: / Rufbereitschaft Stromversorgung OIE Aktiengesellschaft Störungsrufnummer Strom: Störungsrufnummer Gas: für nachstehende Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Lauterecken: Buborn, Deimberg, Glanbrücken, Grumbach, Hausweiler, Herren-Sulzbach, Homberg, Hoppstädten, Kappeln, Kirrweiler, Langweiler, Medard, Merzweiler, Nerzweiler, Offenbach-Hundheim, Unterjeckenbach und Wiesweiler Stromversorgung Pfalzwerke Netz AG Netzteam Otterbach, Lauterhofstr. 2, Otterbach, Tel Fax: für nachstehende Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Lauterecken, Adenbach, Cronenberg, Ginsweiler, Heinzenhausen, Hohenöllen, Lohnweiler, Odenbach, Stadt Lauterecken Netzteam Hauptstuhl, Bahnhofstr. 46, Hauptstuhl, Tel Fax für Ortsgemeinde St. Julian Bei Störungen im Stromnetz Tel (gebührenpflichtig) Gasversorgung Pfalzgas GmbH für die Ortsgemeinde Hohenöllen und die Stadt Lauterecken. Bei Störungen in der Gasversorgung Tel. 0800/ Dienst des Bezirksbeamten der Polizei für den Bereich der Verbandsgemeinde Lauterecken Herr Dieter Drumm, Bezirksdienstbeamter, ist als Ansprechpartner für die Bevölkerung der Verbandsgemeinde Lauterecken montags - freitags zwischen Uhr bis Uhr oder nach Vereinbarung bei der Polizeiinspektion Lauterecken, Tel.-Nr / , zu erreichen. Nehmen Sie das Angebot wahr und wenden Sie sich vertrauensvoll an den Kontaktbereichsbeamten. Finanzamt Kusel-Landstuhl Telefon 06381/ (Fax: 06381/ ) Öffnungszeiten des Service-Centers: Montag - Mittwoch Uhr Donnerstag Uhr Freitag Uhr Internet: Poststelle@fa-ku.fin-rlp.de Info-Hotline der Finanzämter: * Montag bis Donnerstag Uhr und freitags von Uhr bis Uhr, * 9 Cent pro Minute aus dem Festnetz; max. 42 Cent mobil Der Jugendtreff in Lauterecken Offen ist immer: Dienstag - Donnerstag bis Uhr Freitag bis Uhr Zur Unterstützung bei Bewerbungen: Montag bis Uhr Bei uns könnt ihr im Internet surfen, Air-Hockey, Tischfußball oder Billard spielen, aber auch an der Play-Station zocken. Seid ihr schlecht drauf, könnt ihr im Anti-Aggressions-Raum euren Frust loswerden. Wer s lieber ruhiger mag, kann in den Chill-Out-Raum gehen. Aber auch gute Musik, viele nette Menschen und gute Gespräche warten auf dich! Lauterecker Tafel e.v. Saarbrücker Str. 61, Lauterecken, Tel. 0176/ Zeiten zur Ausgabe von Lebensmitteln dienstags...von Uhr donnerstags...von Uhr Die Registrierung ist unter Vorlage der entsprechenden Nachweise jeweils im Anschluss nach den Öffnungszeiten möglich. Pflegestützpunkt Wolfstein/Lauterecken Rathaus Wolfstein (Hauptstraße 2) Beratungszeiten: Montag - Freitag von Uhr, zusätzlich donnerstags von Uhr. Weitere Termine nach telef. Vereinbarung. Telefonische Erreichbarkeit in der Regel zwischen Uhr und Uhr: 06304/ oder Ökumenische Sozialstation Lauterecken / Wolfstein Zur Entlastung pflegender Angehöriger bietet die Ökumenische Sozialstation jeweils dienstags, donnerstags eine Tagesbetreuung für an Demenz erkrankte Menschen an. Die Betreuung findet in der Zeit von 9:00 bis 16:00 Uhr in Lauterecken statt. Ab 3. April bietet die Sozialstation mittwochs zusätzlich eine Tagesbetreuung für nicht an Demenz erkrankte Menschen an. Anmeldung und weitere Auskünfte sind unter Tel /8549 möglich. Krankenpflegeverein Lauterecken e.v. Ansprechpartner: Herr Peter Kunert, Wälderbusch 4, Lauterecken, Tel.: 06382/8460 Herr Hans-Joachim Weinert, Am Horzberg 2 a, Heinzenhausen, Tel.: 06382/8625, Beratung nach Absprache. TelefonSeelsorge Die TelefonSeelsorge ist ein niedrigschwelliges Gesprächs-, Beratungs- und Seelsorgeangebot für alle Menschen in Lebenskrisen und belastenden Situationen.Sie ist gebührenfrei erreichbar unter den bundeseinheitlichen Rufnummern: und Oder als TelefonSeelsorge im Internet unter: für Chat bzw. Beratung. DRK Kreisverband Kusel e.v. Schuldner- und Insolvenzberatung Trierer Str Kusel, Tel / Tierheim im Landkreis Kusel Ansprechpartner: Herr Paul Endres Tel / , Mobil: 0151/ Tierschutzverein im Landkreis Kusel e.v. Postfach 1336, Kusel, Telef.-Nr. 1. Vors. Christine Fauß 0175/ Schatzmeister Jutta Keller 0160/ , Ärztlicher Notfalldienst im Bereich der Verbandsgemeinde Lauterecken an Wochenenden und Feiertagen Notruf Polizei: 110, Integrierte Leitstelle DRK und Feuerwehr: 112 Bereitschaftsdienstzentrale Glan, in der Glantal-Klinik, Meisenheim, Hinter der Hofstadt 8, im 1. Stock des Krankenhauses, Tel.-Nr oder , bzw. Dienstzeiten: Freitags ab Uhr bis montags Uhr, mittwochs von Uhr bis donnerstags um Uhr sowie an Feiertagen vom Vorabend des Feiertages Uhr bis zum Folgewerktag Uhr. Die Bereitschaftsdienstzentrale Glan versorgt die Bereiche der Verbandsgemeinden Wolfstein, Meisenheim und folgende Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Lauterecken: Adenbach, Buborn, Cronenberg, Deimberg, Glanbrücken, Ginsweiler, Grumbach, Hausweiler, Heinzenhausen, Herren-Sulzbach, Hohenöllen, Homberg, Hoppstädten, Kappeln, Kirrweiler, Langweiler, Lauterecken, Lohnweiler, Medard, Merzweiler, Nerzweiler, Odenbach, Offenbach-Hundheim, Unterjeckenbach, Wiesweiler. Bereitschaftsdienst-Zentrale im Westpfalz-Klinikum Kusel, Im Flur 1, Telefon-Nr Dienstzeiten: Freitags ab Uhr bis montags Uhr, mittwochs von Uhr bis donnerstags um Uhr sowie an Feiertagen vom Vorabend des Feiertages Uhr bis zum 1. Werktag Uhr. Sprechstunden: Samstag und Sonntag: Uhr und Uhr. In jedem Erkrankungsfall wird um telefonische Vorankündigung gebeten. Der Notdienst umfasst die Orte, die zu den Verbandsgemeinden Altenglan, Kusel, Glan-Münchweiler, Schönenberg-Kübelberg und Waldmohr gehören, sowie die Ortsgemeinden Reichenbach-Steegen und aus der Verbandsgemeinde Lauterecken die Ortsgemeinde St. Julian mit allen Ortsteilen. Apotheken - Notdienst Der Ansagedienst, sowohl aus dem Festnetz als auch aus dem Mobilfunknetz, ist über die landesweit gültige Rufnummer Deutsches Festnetz: plus Postleitzahl des Standortes (0,14 EUR/Min.) Mobilfunknetz: plus Postleitzahl (max. 0,42 EUR/Min.) zu erreichen. Der Notdienstplan kann auch auf der Internetseite der Landesapothekenkammer Rheinland-Pfalz unter abgerufen werden. Zu beachten ist, dass der Notdienst immer um Uhr beginnt und am folgenden Tag um Uhr endet, auch an Sonn- und Feiertagen.

3 Rundschau Ausgabe 17/2014 Amtsblatt der Verbandsgemeinde Lauterecken mit den Ortsgemeinden Adenbach, Buborn, Cronenberg, Deimberg, Ginsweiler, Glanbrücken, Grumbach, Hausweiler, Heinzenhausen, Herren-Sulzbach, Hohenöllen, Homberg, Hoppstädten, Kappeln, Kirrweiler, Langweiler, Lohnweiler, Medard, Merzweiler, Nerzweiler, Odenbach, Offenbach-Hundheim, St. Julian, Unterjeckenbach, Wiesweiler und der Stadt Lauterecken. Mittwoch, 23. April 2014 Ausgabe 17/2014 Jagdgenossenschaft Adenbach Bekanntmachung Zu der am Freitag, dem 9. Mai 2014, um 19:30 Uhr im Bürgerhaus Adenbach stattfindenden Jagdgenossenschaftsversammlung werden hiermit sämtliche Eigentümer der im gemeinschaftlichen Jagdbezirk Adenbach gelegenen Grundstücke eingeladen. Tagesordnung: 1. Eröffnung und Begrüßung 2. Genehmigung der Jahresrechnung Entlastung des Jagdvorstandes für das Jahr Verwendung des Jagdertrages für das Jahr Genehmigung des Haushaltsplanes Verschiedenes, Wünsche und Anträge Das Grundstücksflächenverzeichnis liegt ab sofort bis 1 Tag vor der Versammlung beim Jagdvorsteher Jürgen Klein, Bornweiderhof 1, Adenbach öffentlich aus. Auf die Verpflichtung der Jagdgenossen zur Anzeige von Veränderungen im Grundstücksflächenverzeichnis wird hingewiesen. Jagdgenossen, die dieser Verpflichtung bis einen Tag vor der Versammlung nicht nachgekommen und im Grundstücksflächenverzeichnis nicht eingetragen sind, werden zur Versammlung nicht zugelassen. Über die Versammlung wird eine Niederschrift ausgefertigt, die ab dem Wochen beim Jagdvorstand öffentlich ausliegt. Adenbach im April 2014 Jürgen Klein, Jagdvorsteher Satzung der Jagdgenossenschaft Buborn - Hausweiler 1 Name, Sitz und Aufsichtsbehörde (1) Die Genossenschaft führt den Namen Jagdgenossenschaft Buborn- Hausweiler. Sie hat ihren Sitz in Buborn sowie in Hausweiler (besondere Regelung). (2) Aufsichtsbehörde ist die untere Jagdbehörde (nach 11 Abs. 2 Satz 3 des Landesjagdgesetzes - LJG -) bei der Kreisverwaltung Kusel. 2 Mitgliedschaft (1) Der Jagdgenossenschaft gehören alle Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer des gemeinschaftlichen Jagdbezirks Buborn und Hausweiler nach Maßgabe des Grundflächenverzeichnisses an (Mitglieder). Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken, auf denen die Jagd ruht, sind insoweit nicht Mitglieder der Jagdgenossenschaft. (2) Die Mitglieder haben vor erstmaliger Ausübung ihrer Mitgliedschaftsrechte dem Jagdvorsteher alle zur Anlegung des Grundflächenverzeichnisses erforderlichen Unterlagen (z. B. Grundbuchauszüge, Urkundenabschriften) unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Änderungen der Eigentumsverhältnisse sind unverzüglich anzuzeigen. Die Mitgliedschaft zur Jagdgenossenschaft endet mit dem Verlust des Grundeigentums. 3 Aufgaben (1) Die Jagdgenossenschaft hat die Aufgabe, das Jagdrecht im Interesse ihrer Mitglieder wahrzunehmen sowie für den Ersatz des den Mitgliedern entstehenden Wildschadens zu sorgen. (2) Sie kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben von den Mitgliedern Umlagen nach dem Verhältnis der Flächengröße der bejagbaren Grundstücke erheben. 4 Organe Organe der Jagdgenossenschaft sind: 1 die Genossenschaftsversammlung, 2 der Jagdvorstand. 5 Genossenschaftsversammlung (1) Die Genossenschaftsversammlung ist die Versammlung der anwesenden und der vertretenen Mitglieder. Vertretungen nach 7 sind zu Beginn der Genossenschaftsversammlung durch Vorlage der Vollmachten nachzuweisen. (2) In der Regel soll einmal jährlich eine Genossenschaftsversammlung stattfinden. Außerordentliche Genossenschaftsversammlungen sind vom Jagdvorstand einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Fünftel der Mitglieder oder mindestens einem Fünftel der vertretenen Grundfläche unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt wird. Alle Genossenschaftsversammlungen sind unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen durch ortsübliche Bekanntmachung einzuberufen. Beschlüsse über Gegenstände des 6 dürfen unter dem Tagesordnungspunkt Verschiedenes nicht gefasst werden. (3) Die Genossenschaftsversammlung ist nicht öffentlich, ausgenommen die Genossenschaftsversammlung zur Versteigerung der Jagd oder zur Öffnung der Gebote bei öffentlicher Ausbietung. Die Jagdvorsteherin oder der Jagdvorsteher kann einzelnen Personen die Anwesenheit vorübergehend gestatten. Vertretern der Jagdbehörden ist die Anwesenheit jederzeit gestattet. (4) Die Genossenschaftsversammlung kann beschließen: 1. bei Dringlichkeit auch über Gegenstände, die nicht in die Tagesordnung aufgenommen waren, zu beraten und zu entscheiden, mit Ausnahme der Gegenstände nach 6, 2. einzelne Beratungsgegenstände von der Tagesordnung abzusetzen. (5) Über den wesentlichen Verlauf einer Genossenschaftsversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die mindestens zu enthalten hat: 1. die Anzahl der anwesenden und vertretenen Mitglieder, 2. die Angabe der von den anwesenden und vertretenen Mitgliedern in die Genossenschaftsversammlung eingebrachten und nachgewiesenen Grundfläche, 3. die von der Genossenschaftsversammlung gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis. (6) Die unterzeichnete Niederschrift ist zwei Wochen lang zur Einsichtnahme durch die Mitglieder auszulegen. Zeit und Ort der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen.

4 Rundschau Ausgabe 17/ Aufgabe der Genossenschaftsversammlung Die Genossenschaftsversammlung beschließt über: 1. die Art der Nutzung des Jagdbezirks sowie die Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung, sofern diese Aufgaben nicht dem Jagdvorstand übertragen sind oder ihm obliegen, 2. die Erhebung und Verwendung von Umlagen, 3. die Wahl des Jagdvorstandes, 4. die Anstellung von Personal und die Festsetzung der dem Jagdvorstand und den Angestellten zu gewährenden Entschädigungen, 5. die Entlastung des Jagdvorstandes, 6. die Genehmigung des Haushaltsplanes und der Jahresrechnung, 7. den Erlass und die Änderung der Satzung, 8. die Übertragung der Verwaltung der Angelegenheiten der Jagdgenossenschaft auf die Gemeinde nach 11 Abs. 7 LJG, 9. die Teilung oder Teilverpachtung des Jagdbezirkes, 10. die Zuschlagserteilung bei Verpachtung, soweit sie nicht auf den Jagdvorstand übertragen ist, 11. das Schließen von Abschussvereinbarungen oder Abschusszielsetzungen nach 31 Abs. 2 LJG, soweit es nicht auf den Jagdvorstand übertragen ist, 12 die Zustimmungen zu Teilabschussplänen nach 31 Abs. 3 LJG, soweit sie nicht auf den Jagdvorstand übertragen sind, 13. das Stimmverhalten der Jagdgenossenschaft bei der Wahl der Kreisjagdmeisterin oder des Kreisjagdmeisters, soweit sie nicht auf den Jagdvorstand übertragen sind. Gemäß Beschluss der Jagdgenossenschaft werden die Aufgaben 11 bis 13 auf den Jagdvorstand übertragen. 7 Vertretung eines Mitglieds in der Genossenschaftsversammlung Jedes Mitglied kann sich durch die Ehegattin oder den Ehegatten oder die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner, durch eine Verwandte oder einen Verwandten gerader Linie, durch eine ständig von dem Mitglied beschäftigte Person, durch ein derselben Jagdgenossenschaft angehöriges volljähriges Mitglied oder durch eine die Grundfläche land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich bewirtschaftende Person aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen; mehr als drei Vollmachten darf keine Person in sich vereinigen. Eine erteilte Vollmacht gilt lediglich für die darauf folgende Sitzung der Jagdgenossenschaft. 8 Beschlussfassung und Stimmrecht (1) Für das Zustandekommen eines Beschlusses gilt 11 Abs. 4 LJG. (2) Bei Grundstücken, die im Miteigentum oder Gesamthandeigentum mehrerer Personen stehen, kann das Stimmrecht nur einheitlich ausgeübt werden. (3) Bei der Beschlussfassung wird offen abgestimmt, es sei denn, die Genossenschaftsversammlung beschließt im Einzelfall, eine geheime Abstimmung mithilfe von Stimmzetteln vorzunehmen. Bei der Abstimmung mithilfe von Stimmzetteln gelten unbeschrieben abgegebene Stimmzettel als Stimmenthaltungen. Stimmenthaltungen zählen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit mit. Stimmzettel, aus denen der Wille der oder des Abstimmenden nicht unzweifelhaft erkennbar ist, und Stimmzettel, die einen Zusatz, eine Verwahrung oder einen Vorbehalt enthalten, sind ungültig. Bei der Abstimmung mithilfe von Stimmzetteln erhält jedes Mitglied einen Stimmzettel, auf dem die Anzahl der vertretenen Mitglieder sowie die eigene und die Flächengröße der Vertretenen vermerkt sind. Die Stimmzettel werden durch zwei zur Geheimhaltung verpflichtete Mitglieder ausgezählt und anschließend versiegelt. 9 Jagdvorstand (1) Der Jagdvorstand besteht aus der Jagdvorsteherin oder dem Jagdvorsteher und zwei beisitzenden Mitgliedern, von denen eines als ständige Vertretung der Jagdvorsteherin oder des Jagdvorstehers und das andere als Kassenverwalterin oder Kassenverwalter zu wählen ist. Bei Verhinderung der Jagdvorsteherin oder des Jagdvorstehers nimmt die ständige Vertretung dieses Amt wahr. Für die beisitzenden Mitglieder sind stellvertretende Mitglieder zu wählen. (2) Scheidet ein Mitglied des Jagdvorstandes vorzeitig z. B. durch Tod, Rücktritt oder Verlust der Wählbarkeit aus, so ist für den Rest der Amtszeit innerhalb angemessener Frist, spätestens in der nächsten Genossenschaftsversammlung, eine Ersatzwahl vorzunehmen. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn ein anderer Funktionsträger vorzeitig ausscheidet. (3) Wählbar ist jede Jagdgenossin oder jeder Jagdgenosse sowie bei juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts deren Vertreterin oder Vertreter, soweit sie volljährig sind und die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter, die Wählbarkeit und das Stimmrecht im Sinne des 45 Abs. 1 des Strafgesetzbuches besitzen. 10 Amtszeit Die Amtszeit des Jagdvorstandes beträgt fünf Jahre; sie beginnt an dem auf die Wahl folgenden 1. April. Bis zum Beginn der Amtszeit eines neuen Jagdvorstandes nimmt der bisherige Jagdvorstand die Aufgaben nach 13 wahr. 11 Sitzungen des Jagdvorstandes (1) Die Sitzungen des Jagdvorstandes sind von der Jagdvorsteherin oder dem Jagdvorsteher unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Eine Einberufung kann auch von einem der beisitzenden Mitglieder verlangt werden. (2) Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Jagdvorsteherin oder dem Jagdvorsteher zu unterzeichnen ist. 12 Beschlussfassung des Jagdvorstandes Der Jagdvorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. 13 Aufgaben des Jagdvorstandes (1) Der Jagdvorstand vertritt die Jagdgenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. Er ist an die rechtmäßigen Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung gebunden. (2) Der Jagdvorstand hat insbesondere 1. die Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung vorzubereiten und auszuführen, 2. das Grundflächenverzeichnis anzulegen und zu führen, 3. die Neuwahl des Jagdvorstandes vorzubereiten, 4. die Jagdverpachtung entsprechend dem Beschluss der Genossenschaftsversammlung durchzuführen; ist der Gemeinde die Befugnis zur Verpachtung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks übertragen, so hat der Jagdvorstand über die Erteilung des Einvernehmens zu entscheiden ( 11 Abs. 7 LJG), 5. die Abschussvereinbarungen bzw. Abschusszielsetzungen nach 31 Abs. 2 LJG entsprechend der Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung zu schließen bzw. zu fassen und für die Erfüllung Sorge zu tragen, 6. die Zustimmungen zu Teilabschussplänen nach 31 Abs. 3 LJG entsprechend der Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung zu erteilen oder zu versagen, 7. im Vorfeld einer Abschussvereinbarung bzw. Abschussfestsetzung eine Begehung des Jagdbezirkes nach 8 Abs. 1 der Landesjagdverordnung (LJVO) durchzuführen, 8. den Haushaltsplan und die Jahresrechnung aufzustellen und vorzulegen, 9. den Verteilungsplan über den jährlichen Reinertrag der Jagdnutzung für die Mitglieder aufzustellen, die nicht auf die Auszahlung ihres Anteils am Reinertrag verzichtet haben; ist der Gemeinde die Befugnis zur Verwendung des Reinertrages übertragen, so entscheidet der Jagdvorstand über die Erteilung des Einvernehmens, 10. die Vertretungen der Jagdgenossenschaft nach 13 Abs. 3 LJG und 15 LJVO zu bestimmen. 14 Aufgaben der Jagdvorsteherin oder des Jagdvorstehers Die Jagdvorsteherin oder der Jagdvorsteher hat 1. die Genossenschaftsversammlung einzuberufen, zu eröffnen, zu leiten und zu schließen sowie das Ordnungs- und Hausrecht auszuüben, 2. Bekanntmachungen vorzunehmen; die genehmigte, angezeigte oder geänderte Satzung ist öffentlich auszulegen; dabei sind die Genehmigung oder die Anzeige sowie Ort und Zeit der Auslegung ortsüblich bekannt zu machen, 3. die Liste der von den Mitgliedern zu erhebenden Umlagen aufzustellen, 4. die Angestellten zu beaufsichtigen und die Einrichtungen der Jagdgenossenschaft zu überwachen, 5. den Schriftwechsel zu führen und die gefassten Beschlüsse zu protokollieren, sofern von der Genossenschaftsversammlung keine andere schriftführende Person gewählt ist. 15 Anteil an Nutzung und Lasten (1) Der Anteil der Mitglieder an den Nutzungen und Lasten richtet sich nach dem Verhältnis des Flächeninhalts ihrer bejagbaren Grundstücke im Jagdbezirk. (2) Die nach 13 Abs. 2 Nr. 2 und 9 und 14 Nr. 3 aufzustellenden Verzeichnisse und Listen sind zwei Wochen lang bei der Jagdvorsteherin oder beim Jagdvorsteher für die Mitglieder auszulegen. Zeit und Ort der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einsprüche erhoben, gelten die Verzeichnisse und Listen mit Ablauf der Frist als festgestellt.

5 Rundschau Ausgabe 17/2014 Auf Einsprüche werden die Verzeichnisse und Listen vom Jagdvorstand überprüft, von ihm erneut festgestellt und der Zeitpunkt der Feststellung ortsüblich bekannt gegeben. Wird die den Verzeichnissen und Listen zugrunde liegende Gesamtrechnung von den Einsprüchen nicht berührt, gelten sie nur gegenüber den Einsprucherhebenden als nicht festgestellt. Die Feststellung gegenüber den Einsprucherhebenden wird in einem besonderen Bescheid getroffen. (3) Jedes Mitglied kann gemäß 12 Abs. 2 LJG die Auszahlung seines Anteils am Reinertrag der Jagdnutzung verlangen. Der Anspruch auf Auszahlung erlischt, wenn er nicht binnen eines Monats nach der Bekanntmachung der Beschlussfassung der Genossenschaftsversammlung, der eine anteilmäßige Verteilung des Reinertrages nicht vorsieht, schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Jagdvorstandes geltend gemacht wird. Wird der Beschluss der Genossenschaftsversammlung über die Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung nicht bekannt gemacht, kann der Anspruch bis einschließlich dem auf das Jagdjahr folgenden Monat geltend gemacht werden; die Geltendmachung eines Anspruchs im Voraus ist zulässig. 16 Auszahlung des Reinertrages (1) Der Reinertrag aus der Jagdnutzung ist vom Jagdvorstand an die Jagdgenossinnen und die Jagdgenossen auszuzahlen, sofern sie nach 12 Abs. 2 LJG die Auszahlung verlangt haben. (2) Entfällt auf eine Jagdgenossin oder einen Jagdgenossen ein geringerer Reinertrag als 15,- Euro, wird die Auszahlung erst dann fällig, wenn der Betrag durch Zuwachs mindestens 15,- Euro erreicht hat; unberührt hiervon bleiben die Fälle, in denen die Jagdgenossin oder der Jagdgenosse aus der Jagdgenossenschaft ausscheidet. 17 Umlageforderungen (1) Umlageforderungen an Jagdgenossinnen oder Jagdgenossen werden binnen eines Monats nach rechtswirksamer Feststellung der Umlageliste ( 14 Nr. 3) fällig. (2) Umlagen, deren Einzahlung nicht fristgerecht erfolgt, werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. 18 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr läuft vom 1. April bis zum 31. März. 19 Bekanntmachungen Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft erfolgen im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Lauterecken. Vorstehende Satzung ist von der Genossenschaftsversammlung am in Buborn beschlossen worden. Die Satzung vom ist somit aufgehoben. Buborn, den Der Jagdvorstand: gez. Gilcher Jürgen Gilcher, Jagdvorsteher gez. Maurer Wolfgang Maurer, 1. Beisitzer gez. Kreischer Philipp Kreischer, 2.Beisitzer Angezeigt/genehmigt: Kusel, den (Dienstsiegel) Kreisverwaltung Kusel - Untere Jagdbehörde - Im Auftrag: gez. Heyd (Unterschrift der unteren Jagdbehörde) Bekanntmachung Am Mittwoch, 23. April 2014, Uhr, findet im Gemeindehaus Ginsweiler, Hauptstraße 42, eine Sitzung des Ortsgemeinderates Ginsweiler statt. Tagesordnung: Öffentlicher Teil 1. Haushaltssatzung und Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2014/ Gestaltung der neuen Grillecke am Dorfplatz 3. Verschiedenes i. V. Roland Bender, Erster Beigeordneter Bekanntmachung Am Donnerstag, dem um Uhr, findet in Glanbrücken im Dorfgemeinschaftshaus eine Teileinwohnerversammlung statt. Hierzu lade ich alle betroffenen Einwohnerinnen und Einwohner herzlich ein. Tagesordnung: TOP 1) Vorstellung der Planung Teilausbau Dorfstraße Jöckel, Ortsbürgermeister Satzung der Jagdgenossenschaft Buborn - Hausweiler 1 Name, Sitz und Aufsichtsbehörde (1) Die Genossenschaft führt den Namen Jagdgenossenschaft Buborn- Hausweiler. Sie hat ihren Sitz in Buborn sowie in Hausweiler (besondere Regelung). (2) Aufsichtsbehörde ist die untere Jagdbehörde (nach 11 Abs. 2 Satz 3 des Landesjagdgesetzes - LJG -) bei der Kreisverwaltung Kusel. 2 Mitgliedschaft (1) Der Jagdgenossenschaft gehören alle Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer des gemeinschaftlichen Jagdbezirks Buborn und Hausweiler nach Maßgabe des Grundflächenverzeichnisses an (Mitglieder). Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken, auf denen die Jagd ruht, sind insoweit nicht Mitglieder der Jagdgenossenschaft. (2) Die Mitglieder haben vor erstmaliger Ausübung ihrer Mitgliedschaftsrechte dem Jagdvorsteher alle zur Anlegung des Grundflächenverzeichnisses erforderlichen Unterlagen (z. B. Grundbuchauszüge, Urkundenabschriften) unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Änderungen der Eigentumsverhältnisse sind unverzüglich anzuzeigen. Die Mitgliedschaft zur Jagdgenossenschaft endet mit dem Verlust des Grundeigentums. 3 Aufgaben (1) Die Jagdgenossenschaft hat die Aufgabe, das Jagdrecht im Interesse ihrer Mitglieder wahrzunehmen sowie für den Ersatz des den Mitgliedern entstehenden Wildschadens zu sorgen. (2) Sie kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben von den Mitgliedern Umlagen nach dem Verhältnis der Flächengröße der bejagbaren Grundstücke erheben. 4 Organe Organe der Jagdgenossenschaft sind: 1. die Genossenschaftsversammlung, 2. der Jagdvorstand. 5 Genossenschaftsversammlung (1) Die Genossenschaftsversammlung ist die Versammlung der anwesenden und der vertretenen Mitglieder. Vertretungen nach 7 sind zu Beginn der Genossenschaftsversammlung durch Vorlage der Vollmachten nachzuweisen. (2) In der Regel soll einmal jährlich eine Genossenschaftsversammlung stattfinden. Außerordentliche Genossenschaftsversammlungen sind vom Jagdvorstand einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Fünftel der Mitglieder oder mindestens einem Fünftel der vertretenen Grundfläche unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt wird. Alle Genossenschaftsversammlungen sind unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen durch ortsübliche Bekanntmachung einzuberufen. Beschlüsse über Gegenstände des 6 dürfen unter dem Tagesordnungspunkt Verschiedenes nicht gefasst werden. (3) Die Genossenschaftsversammlung ist nicht öffentlich, ausgenommen die Genossenschaftsversammlung zur Versteigerung der Jagd oder zur Öffnung der Gebote bei öffentlicher Ausbietung.

6 Rundschau Ausgabe 17/2014 Die Jagdvorsteherin oder der Jagdvorsteher kann einzelnen Personen die Anwesenheit vorübergehend gestatten. Vertretern der Jagdbehörden ist die Anwesenheit jederzeit gestattet. (4) Die Genossenschaftsversammlung kann beschließen: 1. bei Dringlichkeit auch über Gegenstände, die nicht in die Tagesordnung aufgenommen waren, zu beraten und zu entscheiden, mit Ausnahme der Gegenstände nach 6, 2. einzelne Beratungsgegenstände von der Tagesordnung abzusetzen. (5) Über den wesentlichen Verlauf einer Genossenschaftsversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die mindestens zu enthalten hat: 1. die Anzahl der anwesenden und vertretenen Mitglieder, 2. die Angabe der von den anwesenden und vertretenen Mitgliedern in die Genossenschaftsversammlung eingebrachten und nachgewiesenen Grundfläche, 3. die von der Genossenschaftsversammlung gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis. (6) Die unterzeichnete Niederschrift ist zwei Wochen lang zur Einsichtnahme durch die Mitglieder auszulegen. Zeit und Ort der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. 6 Aufgabe der Genossenschaftsversammlung Die Genossenschaftsversammlung beschließt über: 1. die Art der Nutzung des Jagdbezirks sowie die Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung, sofern diese Aufgaben nicht dem Jagdvorstand übertragen sind oder ihm obliegen, 2. die Erhebung und Verwendung von Umlagen, 3. die Wahl des Jagdvorstandes, 4. die Anstellung von Personal und die Festsetzung der dem Jagdvorstand und den Angestellten zu gewährenden Entschädigungen, 5. die Entlastung des Jagdvorstandes, 6. die Genehmigung des Haushaltsplanes und der Jahresrechnung, 7. den Erlass und die Änderung der Satzung, 8. die Übertragung der Verwaltung der Angelegenheiten der Jagdgenossenschaft auf die Gemeinde nach 11 Abs. 7 LJG, 9. die Teilung oder Teilverpachtung des Jagdbezirkes, 10. die Zuschlagserteilung bei Verpachtung, soweit sie nicht auf den Jagdvorstand übertragen ist, 11 das Schließen von Abschussvereinbarungen oder Abschusszielsetzungen nach 31 Abs. 2 LJG, soweit es nicht auf den Jagdvorstand übertragen ist, 12. die Zustimmungen zu Teilabschussplänen nach 31 Abs. 3 LJG, soweit sie nicht auf den Jagdvorstand übertragen sind, 13. das Stimmverhalten der Jagdgenossenschaft bei der Wahl der Kreisjagdmeisterin oder des Kreisjagdmeisters, soweit sie nicht auf den Jagdvorstand übertragen sind. Gemäß Beschluss der Jagdgenossenschaft werden die Aufgaben 11 bis 13 auf den Jagdvorstand übertragen. 7 Vertretung eines Mitglieds in der Genossenschaftsversammlung Jedes Mitglied kann sich durch die Ehegattin oder den Ehegatten oder die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner, durch eine Verwandte oder einen Verwandten gerader Linie, durch eine ständig von dem Mitglied beschäftigte Person, durch ein derselben Jagdgenossenschaft angehöriges volljähriges Mitglied oder durch eine die Grundfläche land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich bewirtschaftende Person aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen; mehr als drei Vollmachten darf keine Person in sich vereinigen. Eine erteilte Vollmacht gilt lediglich für die darauf folgende Sitzung der Jagdgenossenschaft. 8 Beschlussfassung und Stimmrecht (1) Für das Zustandekommen eines Beschlusses gilt 11 Abs. 4 LJG. (2) Bei Grundstücken, die im Miteigentum oder Gesamthandeigentum mehrerer Personen stehen, kann das Stimmrecht nur einheitlich ausgeübt werden. (3) Bei der Beschlussfassung wird offen abgestimmt, es sei denn, die Genossenschaftsversammlung beschließt im Einzelfall, eine geheime Abstimmung mithilfe von Stimmzetteln vorzunehmen. Bei der Abstimmung mithilfe von Stimmzetteln gelten unbeschrieben abgegebene Stimmzettel als Stimmenthaltungen. Stimmenthaltungen zählen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit mit. Stimmzettel, aus denen der Wille der oder des Abstimmenden nicht unzweifelhaft erkennbar ist, und Stimmzettel, die einen Zusatz, eine Verwahrung oder einen Vorbehalt enthalten, sind ungültig. Bei der Abstimmung mithilfe von Stimmzetteln erhält jedes Mitglied einen Stimmzettel, auf dem die Anzahl der vertretenen Mitglieder sowie die eigene und die Flächengröße der Vertretenen vermerkt sind. Die Stimmzettel werden durch zwei zur Geheimhaltung verpflichtete Mitglieder ausgezählt und anschließend versiegelt. 9 Jagdvorstand (1) Der Jagdvorstand besteht aus der Jagdvorsteherin oder dem Jagdvorsteher und zwei beisitzenden Mitgliedern, von denen eines als ständige Vertretung der Jagdvorsteherin oder des Jagdvorstehers und das andere als Kassenverwalterin oder Kassenverwalter zu wählen ist. Bei Verhinderung der Jagdvorsteherin oder des Jagdvorstehers nimmt die ständige Vertretung dieses Amt wahr. Für die beisitzenden Mitglieder sind stellvertretende Mitglieder zu wählen. (2) Scheidet ein Mitglied des Jagdvorstandes vorzeitig z. B. durch Tod, Rücktritt oder Verlust der Wählbarkeit aus, so ist für den Rest der Amtszeit innerhalb angemessener Frist, spätestens in der nächsten Genossenschaftsversammlung, eine Ersatzwahl vorzunehmen. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn ein anderer Funktionsträger vorzeitig ausscheidet. (3) Wählbar ist jede Jagdgenossin oder jeder Jagdgenosse sowie bei juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts deren Vertreterin oder Vertreter, soweit sie volljährig sind und die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter, die Wählbarkeit und das Stimmrecht im Sinne des 45 Abs. 1 des Strafgesetzbuches besitzen. 10 Amtszeit Die Amtszeit des Jagdvorstandes beträgt fünf Jahre; sie beginnt an dem auf die Wahl folgenden 1. April. Bis zum Beginn der Amtszeit eines neuen Jagdvorstandes nimmt der bisherige Jagdvorstand die Aufgaben nach 13 wahr. 11 Sitzungen des Jagdvorstandes (1) Die Sitzungen des Jagdvorstandes sind von der Jagdvorsteherin oder dem Jagdvorsteher unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Eine Einberufung kann auch von einem der beisitzenden Mitglieder verlangt werden. (2) Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Jagdvorsteherin oder dem Jagdvorsteher zu unterzeichnen ist. 12 Beschlussfassung des Jagdvorstandes Der Jagdvorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. 13 Aufgaben des Jagdvorstandes (1) Der Jagdvorstand vertritt die Jagdgenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. Er ist an die rechtmäßigen Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung gebunden. (2) Der Jagdvorstand hat insbesondere 1. die Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung vorzubereiten und auszuführen, 2. das Grundflächenverzeichnis anzulegen und zu führen, 3. die Neuwahl des Jagdvorstandes vorzubereiten, 4. die Jagdverpachtung entsprechend dem Beschluss der Genossenschaftsversammlung durchzuführen; ist der Gemeinde die Befugnis zur Verpachtung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks übertragen, so hat der Jagdvorstand über die Erteilung des Einvernehmens zu entscheiden ( 11 Abs. 7 LJG), 5. die Abschussvereinbarungen bzw. Abschusszielsetzungen nach 31 Abs. 2 LJG entsprechend der Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung zu schließen bzw. zu fassen und für die Erfüllung Sorge zu tragen, 6. die Zustimmungen zu Teilabschussplänen nach 31 Abs. 3 LJG entsprechend der Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung zu erteilen oder zu versagen, 7. im Vorfeld einer Abschussvereinbarung bzw. Abschussfestsetzung eine Begehung des Jagdbezirkes nach 8 Abs. 1 der Landesjagdverordnung (LJVO) durchzuführen, 8. den Haushaltsplan und die Jahresrechnung aufzustellen und vorzulegen, 9. den Verteilungsplan über den jährlichen Reinertrag der Jagdnutzung für die Mitglieder aufzustellen, die nicht auf die Auszahlung ihres Anteils am Reinertrag verzichtet haben; ist der Gemeinde die Befugnis zur Verwendung des Reinertrages übertragen, so entscheidet der Jagdvorstand über die Erteilung des Einvernehmens, 10. die Vertretungen der Jagdgenossenschaft nach 13 Abs. 3 LJG und 15 LJVO zu bestimmen. 14 Aufgaben der Jagdvorsteherin oder des Jagdvorstehers Die Jagdvorsteherin oder der Jagdvorsteher hat 1. die Genossenschaftsversammlung einzuberufen, zu eröffnen, zu leiten und zu schließen sowie das Ordnungs- und Hausrecht auszuüben, 2. Bekanntmachungen vorzunehmen; die genehmigte, angezeigte oder geänderte Satzung ist öffentlich auszulegen; dabei sind die Genehmigung oder die Anzeige sowie Ort und Zeit der Auslegung ortsüblich bekannt zu machen, 3. die Liste der von den Mitgliedern zu erhebenden Umlagen aufzustellen, 4. die Angestellten zu beaufsichtigen und die Einrichtungen der Jagdgenossenschaft zu überwachen,

7 Rundschau Ausgabe 17/ den Schriftwechsel zu führen und die gefassten Beschlüsse zu protokollieren, sofern von der Genossenschaftsversammlung keine andere schriftführende Person gewählt ist. 15 Anteil an Nutzung und Lasten (1) Der Anteil der Mitglieder an den Nutzungen und Lasten richtet sich nach dem Verhältnis des Flächeninhalts ihrer bejagbaren Grundstücke im Jagdbezirk. (2) Die nach 13 Abs. 2 Nr. 2 und 9 und 14 Nr. 3 aufzustellenden Verzeichnisse und Listen sind zwei Wochen lang bei der Jagdvorsteherin oder beim Jagdvorsteher für die Mitglieder auszulegen. Zeit und Ort der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einsprüche erhoben, gelten die Verzeichnisse und Listen mit Ablauf der Frist als festgestellt. Auf Einsprüche werden die Verzeichnisse und Listen vom Jagdvorstand überprüft, von ihm erneut festgestellt und der Zeitpunkt der Feststellung ortsüblich bekannt gegeben. Wird die den Verzeichnissen und Listen zugrunde liegende Gesamtrechnung von den Einsprüchen nicht berührt, gelten sie nur gegenüber den Einsprucherhebenden als nicht festgestellt. Die Feststellung gegenüber den Einsprucherhebenden wird in einem besonderen Bescheid getroffen. (3) Jedes Mitglied kann gemäß 12 Abs. 2 LJG die Auszahlung seines Anteils am Reinertrag der Jagdnutzung verlangen. Der Anspruch auf Auszahlung erlischt, wenn er nicht binnen eines Monats nach der Bekanntmachung der Beschlussfassung der Genossenschaftsversammlung, der eine anteilmäßige Verteilung des Reinertrages nicht vorsieht, schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Jagdvorstandes geltend gemacht wird. Wird der Beschluss der Genossenschaftsversammlung über die Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung nicht bekannt gemacht, kann der Anspruch bis einschließlich dem auf das Jagdjahr folgenden Monat geltend gemacht werden; die Geltendmachung eines Anspruchs im Voraus ist zulässig. 16 Auszahlung des Reinertrages (1) Der Reinertrag aus der Jagdnutzung ist vom Jagdvorstand an die Jagdgenossinnen und die Jagdgenossen auszuzahlen, sofern sie nach 12 Abs. 2 LJG die Auszahlung verlangt haben. (2) Entfällt auf eine Jagdgenossin oder einen Jagdgenossen ein geringerer Reinertrag als 15,- Euro, wird die Auszahlung erst dann fällig, wenn der Betrag durch Zuwachs mindestens 15,- Euro erreicht hat; unberührt hiervon bleiben die Fälle, in denen die Jagdgenossin oder der Jagdgenosse aus der Jagdgenossenschaft ausscheidet. 17 Umlageforderungen (1) Umlageforderungen an Jagdgenossinnen oder Jagdgenossen werden binnen eines Monats nach rechtswirksamer Feststellung der Umlageliste ( 14 Nr. 3) fällig. (2) Umlagen, deren Einzahlung nicht fristgerecht erfolgt, werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. 18 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr läuft vom 1. April bis zum 31. März. 19 Bekanntmachungen Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft erfolgen im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Lauterecken. Vorstehende Satzung ist von der Genossenschaftsversammlung am in Buborn beschlossen worden. Die Satzung vom ist somit aufgehoben. Buborn, den Der Jagdvorstand: gez. Gilcher Jürgen Gilcher, Jagdvorsteher gez. Maurer Wolfgang Maurer, 1. Beisitzer gez. Kreischer Philipp Kreischer, 2.Beisitzer Angezeigt/genehmigt: Kusel, den (Dienstsiegel) Kreisverwaltung Kusel - Untere Jagdbehörde - Im Auftrag: gez. Heyd (Unterschrift der unteren Jagdbehörde) Satzung der Jagdgenossenschaft Kirrweiler 1 Name, Sitz und Aufsichtsbehörde (1) Die Genossenschaft führt den Namen Jagdgenossenschaft Kirrweiler. Sie hat ihren Sitz in Kirrweiler. (2) Aufsichtsbehörde ist die untere Jagdbehörde (nach 11 Abs. 2 Satz 3 des Landesjagdgesetzes - LJG -) bei der Kreisverwaltung Kusel. 2 Mitgliedschaft (1) Der Jagdgenossenschaft gehören alle Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer des gemeinschaftlichen Jagdbezirks Kirrweiler nach Maßgabe des Grundflächenverzeichnisses an (Mitglieder). Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken, auf denen die Jagd ruht, sind insoweit nicht Mitglieder der Jagdgenossenschaft. (2) Die Mitglieder haben vor erstmaliger Ausübung ihrer Mitgliedschaftsrechte dem Jagdvorsteher alle zur Anlegung des Grundflächenverzeichnisses erforderlichen Unterlagen (z. B. Grundbuchauszüge, Urkundenabschriften) unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Änderungen der Eigentumsverhältnisse sind unverzüglich anzuzeigen. Die Mitgliedschaft zur Jagdgenossenschaft endet mit dem Verlust des Grundeigentums. 3 Aufgaben (1) Die Jagdgenossenschaft hat die Aufgabe, das Jagdrecht im Interesse ihrer Mitglieder wahrzunehmen sowie für den Ersatz des den Mitgliedern entstehenden Wildschadens zu sorgen. (2) Sie kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben von den Mitgliedern Umlagen nach dem Verhältnis der Flächengröße der bejagbaren Grundstücke erheben. 4 Organe Organe der Jagdgenossenschaft sind: 1. die Genossenschaftsversammlung, 2. der Jagdvorstand. 5 Genossenschaftsversammlung (1) Die Genossenschaftsversammlung ist die Versammlung der anwesenden und der vertretenen Mitglieder. Vertretungen nach 7 sind zu Beginn der Genossenschaftsversammlung durch Vorlage der Vollmachten nachzuweisen. (2) In der Regel soll einmal jährlich eine Genossenschaftsversammlung stattfinden. Außerordentliche Genossenschaftsversammlungen sind vom Jagdvorstand einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Fünftel der Mitglieder oder mindestens einem Fünftel der vertretenen Grundfläche unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt wird. Alle Genossenschaftsversammlungen sind unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen durch ortsübliche Bekanntmachung einzuberufen. Beschlüsse über Gegenstände des 6 dürfen unter dem Tagesordnungspunkt Verschiedenes nicht gefasst werden. (3) Die Genossenschaftsversammlung ist nicht öffentlich, ausgenommen die Genossenschaftsversammlung zur Versteigerung der Jagd oder zur Öffnung der Gebote bei öffentlicher Ausbietung. Die Jagdvorsteherin oder der Jagdvorsteher kann einzelnen Personen die Anwesenheit vorübergehend gestatten. Vertretern der Jagdbehörden ist die Anwesenheit jederzeit gestattet. (4) Die Genossenschaftsversammlung kann beschließen: 1. bei Dringlichkeit auch über Gegenstände, die nicht in die Tagesordnung aufgenommen waren, zu beraten und zu entscheiden, mit Ausnahme der Gegenstände nach 6, 2. einzelne Beratungsgegenstände von der Tagesordnung abzusetzen. (5) Über den wesentlichen Verlauf einer Genossenschaftsversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die mindestens zu enthalten hat: 1. die Anzahl der anwesenden und vertretenen Mitglieder, 2. die Angabe der von den anwesenden und vertretenen Mitgliedern in die Genossenschaftsversammlung eingebrachten und nachgewiesenen Grundfläche, 3. die von der Genossenschaftsversammlung gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis. (6) Die unterzeichnete Niederschrift ist zwei Wochen lang zur Einsichtnahme durch die Mitglieder auszulegen. Zeit und Ort der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen.

8 Rundschau Ausgabe 17/ Aufgabe der Genossenschaftsversammlung Die Genossenschaftsversammlung beschließt über: 1. die Art der Nutzung des Jagdbezirks sowie die Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung, sofern diese Aufgaben nicht dem Jagdvorstand übertragen sind oder ihm obliegen, 2. die Erhebung und Verwendung von Umlagen, 3. die Wahl des Jagdvorstandes, 4. die Anstellung von Personal und die Festsetzung der dem Jagdvorstand und den Angestellten zu gewährenden Entschädigungen, 5. die Entlastung des Jagdvorstandes, 6. die Genehmigung des Haushaltsplanes und der Jahresrechnung, 7. den Erlass und die Änderung der Satzung, 8. die Übertragung der Verwaltung der Angelegenheiten der Jagdgenossenschaft auf die Gemeinde nach 11 Abs. 7 LJG, 9. die Teilung oder Teilverpachtung des Jagdbezirkes, 10. die Zuschlagserteilung bei Verpachtung, soweit sie nicht auf den Jagdvorstand übertragen ist, 11. das Schließen von Abschussvereinbarungen oder Abschusszielsetzungen nach 31 Abs. 2 LJG, soweit es nicht auf den Jagdvorstand übertragen ist, 12. die Zustimmungen zu Teilabschussplänen nach 31 Abs. 3 LJG, soweit sie nicht auf den Jagdvorstand übertragen sind, 13. das Stimmverhalten der Jagdgenossenschaft bei der Wahl der Kreisjagdmeisterin oder des Kreisjagdmeisters, soweit sie nicht auf den Jagdvorstand übertragen sind. Gemäß Beschluss der Jagdgenossenschaft werden die Aufgaben 11 bis 13 auf den Jagdvorstand übertragen. 7 Vertretung eines Mitglieds in der Genossenschaftsversammlung Jedes Mitglied kann sich durch die Ehegattin oder den Ehegatten oder die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner, durch eine Verwandte oder einen Verwandten gerader Linie, durch eine ständig von dem Mitglied beschäftigte Person, durch ein derselben Jagdgenossenschaft angehöriges volljähriges Mitglied oder durch eine die Grundfläche land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich bewirtschaftende Person aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen; mehr als drei Vollmachten darf keine Person in sich vereinigen. Eine erteilte Vollmacht gilt lediglich für die darauf folgende Sitzung der Jagdgenossenschaft. 8 Beschlussfassung und Stimmrecht (1) Für das Zustandekommen eines Beschlusses gilt 11 Abs. 4 LJG. (2) Bei Grundstücken, die im Miteigentum oder Gesamthandeigentum mehrerer Personen stehen, kann das Stimmrecht nur einheitlich ausgeübt werden. (3) Bei der Beschlussfassung wird offen abgestimmt, es sei denn, die Genossenschaftsversammlung beschließt im Einzelfall, eine geheime Abstimmung mithilfe von Stimmzetteln vorzunehmen. Bei der Abstimmung mithilfe von Stimmzetteln gelten unbeschrieben abgegebene Stimmzettel als Stimmenthaltungen. Stimmenthaltungen zählen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit mit. Stimmzettel, aus denen der Wille der oder des Abstimmenden nicht unzweifelhaft erkennbar ist, und Stimmzettel, die einen Zusatz, eine Verwahrung oder einen Vorbehalt enthalten, sind ungültig. Bei der Abstimmung mithilfe von Stimmzetteln erhält jedes Mitglied einen Stimmzettel, auf dem die Anzahl der vertretenen Mitglieder sowie die eigene und die Flächengröße der Vertretenen vermerkt sind. Die Stimmzettel werden durch zwei zur Geheimhaltung verpflichtete Mitglieder ausgezählt und anschließend versiegelt. 9 Jagdvorstand (1) Der Jagdvorstand besteht aus der Jagdvorsteherin oder dem Jagdvorsteher und zwei beisitzenden Mitgliedern, von denen eines als ständige Vertretung der Jagdvorsteherin oder des Jagdvorstehers und das andere als Kassenverwalterin oder Kassenverwalter zu wählen ist. Bei Verhinderung der Jagdvorsteherin oder des Jagdvorstehers nimmt die ständige Vertretung dieses Amt wahr. Für die beisitzenden Mitglieder sind stellvertretende Mitglieder zu wählen. (2) Scheidet ein Mitglied des Jagdvorstandes vorzeitig z. B. durch Tod, Rücktritt oder Verlust der Wählbarkeit aus, so ist für den Rest der Amtszeit innerhalb angemessener Frist, spätestens in der nächsten Genossenschaftsversammlung, eine Ersatzwahl vorzunehmen. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn ein anderer Funktionsträger vorzeitig ausscheidet. (3) Wählbar ist jede Jagdgenossin oder jeder Jagdgenosse sowie bei juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts deren Vertreterin oder Vertreter, soweit sie volljährig sind und die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter, die Wählbarkeit und das Stimmrecht im Sinne des 45 Abs. 1 des Strafgesetzbuches besitzen. 10 Amtszeit Die Amtszeit des Jagdvorstandes beträgt fünf Jahre; sie beginnt an dem auf die Wahl folgenden 1. April. Bis zum Beginn der Amtszeit eines neuen Jagdvorstandes nimmt der bisherige Jagdvorstand die Aufgaben nach 13 wahr. 11 Sitzungen des Jagdvorstandes (1) Die Sitzungen des Jagdvorstandes sind von der Jagdvorsteherin oder dem Jagdvorsteher unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Eine Einberufung kann auch von einem der beisitzenden Mitglieder verlangt werden. (2) Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Jagdvorsteherin oder dem Jagdvorsteher zu unterzeichnen ist. 12 Beschlussfassung des Jagdvorstandes Der Jagdvorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. 13 Aufgaben des Jagdvorstandes (1) Der Jagdvorstand vertritt die Jagdgenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. Er ist an die rechtmäßigen Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung gebunden. (2) Der Jagdvorstand hat insbesondere 1. die Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung vorzubereiten und auszuführen, 2. das Grundflächenverzeichnis anzulegen und zu führen, 3. die Neuwahl des Jagdvorstandes vorzubereiten, 4. die Jagdverpachtung entsprechend dem Beschluss der Genossenschaftsversammlung durchzuführen; ist der Gemeinde die Befugnis zur Verpachtung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks übertragen, so hat der Jagdvorstand über die Erteilung des Einvernehmens zu entscheiden ( 11 Abs. 7 LJG), 5. die Abschussvereinbarungen bzw. Abschusszielsetzungen nach 31 Abs. 2 LJG entsprechend der Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung zu schließen bzw. zu fassen und für die Erfüllung Sorge zu tragen, 6. die Zustimmungen zu Teilabschussplänen nach 31 Abs. 3 LJG entsprechend der Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung zu erteilen oder zu versagen, 7. im Vorfeld einer Abschussvereinbarung bzw. Abschussfestsetzung eine Begehung des Jagdbezirkes nach 8 Abs. 1 der Landesjagdverordnung (LJVO) durchzuführen, 8. den Haushaltsplan und die Jahresrechnung aufzustellen und vorzulegen, 9. den Verteilungsplan über den jährlichen Reinertrag der Jagdnutzung für die Mitglieder aufzustellen, die nicht auf die Auszahlung ihres Anteils am Reinertrag verzichtet haben; ist der Gemeinde die Befugnis zur Verwendung des Reinertrages übertragen, so entscheidet der Jagdvorstand über die Erteilung des Einvernehmens, 10. die Vertretungen der Jagdgenossenschaft nach 13 Abs. 3 LJG und 15 LJVO zu bestimmen. 14 Aufgaben der Jagdvorsteherin oder des Jagdvorstehers Die Jagdvorsteherin oder der Jagdvorsteher hat 1. die Genossenschaftsversammlung einzuberufen, zu eröffnen, zu leiten und zu schließen sowie das Ordnungs- und Hausrecht auszuüben, 2. Bekanntmachungen vorzunehmen; die genehmigte, angezeigte oder geänderte Satzung ist öffentlich auszulegen; dabei sind die Genehmigung oder die Anzeige sowie Ort und Zeit der Auslegung ortsüblich bekannt zu machen, 3. die Liste der von den Mitgliedern zu erhebenden Umlagen aufzustellen, 4. die Angestellten zu beaufsichtigen und die Einrichtungen der Jagdgenossenschaft zu überwachen, 5. den Schriftwechsel zu führen und die gefassten Beschlüsse zu protokollieren, sofern von der Genossenschaftsversammlung keine andere schriftführende Person gewählt ist. 15 Anteil an Nutzung und Lasten (1) Der Anteil der Mitglieder an den Nutzungen und Lasten richtet sich nach dem Verhältnis des Flächeninhalts ihrer bejagbaren Grundstücke im Jagdbezirk. (2) Die nach 13 Abs. 2 Nr. 2 und 9 und 14 Nr. 3 aufzustellenden Verzeichnisse und Listen sind zwei Wochen lang bei der Jagdvorsteherin oder beim Jagdvorsteher für die Mitglieder auszulegen. Zeit und Ort der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einsprüche erhoben, gelten die Verzeichnisse und Listen mit Ablauf der Frist als festgestellt. Auf Einsprüche werden die Verzeichnisse und Listen vom Jagdvorstand überprüft, von ihm erneut festgestellt und der Zeitpunkt der Feststellung ortsüblich bekannt gegeben.

9 Rundschau Ausgabe 17/2014 Wird die den Verzeichnissen und Listen zugrunde liegende Gesamtrechnung von den Einsprüchen nicht berührt, gelten sie nur gegenüber den Einsprucherhebenden als nicht festgestellt. Die Feststellung gegenüber den Einsprucherhebenden wird in einem besonderen Bescheid getroffen. (3) Jedes Mitglied kann gemäß 12 Abs. 2 LJG die Auszahlung seines Anteils am Reinertrag der Jagdnutzung verlangen. Der Anspruch auf Auszahlung erlischt, wenn er nicht binnen eines Monats nach der Bekanntmachung der Beschlussfassung der Genossenschaftsversammlung, der eine anteilmäßige Verteilung des Reinertrages nicht vorsieht, schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Jagdvorstandes geltend gemacht wird. Wird der Beschluss der Genossenschaftsversammlung über die Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung nicht bekannt gemacht, kann der Anspruch bis einschließlich dem auf das Jagdjahr folgenden Monat geltend gemacht werden; die Geltendmachung eines Anspruchs im Voraus ist zulässig. 16 Auszahlung des Reinertrages (1) Der Reinertrag aus der Jagdnutzung ist vom Jagdvorstand an die Jagdgenossinnen und die Jagdgenossen auszuzahlen, sofern sie nach 12 Abs. 2 LJG die Auszahlung verlangt haben. (2) Entfällt auf eine Jagdgenossin oder einen Jagdgenossen ein geringerer Reinertrag als 15,- Euro, wird die Auszahlung erst dann fällig, wenn der Betrag durch Zuwachs mindestens 15,- Euro erreicht hat; unberührt hiervon bleiben die Fälle, in denen die Jagdgenossin oder der Jagdgenosse aus der Jagdgenossenschaft ausscheidet. 17 Umlageforderungen (1) Umlageforderungen an Jagdgenossinnen oder Jagdgenossen werden binnen eines Monats nach rechtswirksamer Feststellung der Umlageliste ( 14 Nr. 3) fällig. (2) Umlagen, deren Einzahlung nicht fristgerecht erfolgt, werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. 18 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr läuft vom 1. April bis zum 31. März. 19 Bekanntmachungen Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft erfolgen im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Lauterecken. Vorstehende Satzung ist von der Genossenschaftsversammlung am in Kirrweiler beschlossen worden. Die Satzung vom ist somit aufgehoben. Kirrweiler, den Der Jagdvorstand: gez. Mohr Ralf Mohr, Jagdvorsteher gez. Reiß Albert Reiß, 1. Beisitzer gez. Hübner Heinz Hübner, 2. Beisitzer Angezeigt/genehmigt: Kusel, den (Dienstsiegel) Kreisverwaltung Kusel - Untere Jagdbehörde - Im Auftrag: gez. Heyd (Unterschrift der unteren Jagdbehörde) Jagdgenossenschaft Wiesweiler Die Niederschrift der Jahresmitgliederversammlung 2014, der Jagdgenossenschaft Wiesweiler liegt in der Zeit vom in der Wohnung des Jagdvorstehers, Axel Schneider, Kirchstraße 10 a, Wiesweiler, zur Einsichtnahme für Berechtigte aus. Wiesweiler, Axel Schneider, Jagdvorsteher Bekanntmachung Am Montag, den 28. April 2014, 20:00 Uhr, findet im Bürgerhaus Wiesweiler, Hauptstraße 31, eine Sitzung des Ortsgemeinderates Wiesweiler statt. Tagesordnung: Öffentlicher Teil 1. Einwohnerfragestunde 2. Haushaltssatzung und Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2014/ Beauftragung eines Ingenieurbüros zur Erstellung einer Entwurfsplanung für den Straßenausbau im Bereich der Kirchstraße und des Brunnenwegs als Grundlage für die Beantragung eines Zuschusses aus dem I-Stock 4. Abstimmung mit den Nachbargemeinden gemäß 2 Abs. 2 BauGB im Rahmen der Aufstellung eines Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für das Wochenendhausgebiet Am Mittelberg der OG Offenbach-Hundheim 5. Beschaffung von Straßen- und Hinweisschildern 6. Verschiedenes Ingfried Klahr, Ortsbürgermeister Bekanntmachung Trinkwasseranalyse Das Trinkwasser für den gesamten Bereich der Verbandsgemeinde Lauterecken (hier Entnahmestelle HB 3 Sulzbachtal) wurde im Februar 2014 erneut untersucht.die chemisch-physikalische Wasseranalyse kann bei Bedarf angefordert oder auf der Homepage der Verbandsgemeinde Lauterecken eingesehen bzw. ausgedruckt werden. Lauterecken, den 16. April 2014 Verbandsgemeindewerke Lauterecken Gerhard Grub, techn. Werkleiter Schulverpflegung professionell gestalten Die Ernährungsberatung am Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Westpfalz bietet intensive Weiterbildung zum Thema Schulverpflegung an. Die Seminarreihe Schulverpflegung professionell gestalten ermöglicht in sechs Modulen eine Auffrischung und Vertiefung des Wissens rund um das Essen in der Schule. Sie richtet sich an Verantwortliche in der Verpflegung, Küchen- und Ausgabepersonal, aber auch an Hausmeister, die einen Kiosk betreiben sowie an interessierte Eltern und Lehrkräfte. Die sechs Module bauen aufeinander auf, können aber auch unabhängig voneinander besucht werden. Nach Teilnahme an allen Modulen kann mit einem Abschlusstest ein Zertifikat erworben werden. Die nächsten Seminar-Module: Thema: Schlauer essen mit Powersnacks Termin: Dienstag, 13. Mai 2014, Uhr Ort: Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Westpfalz, Neumühle 8, Münchweiler/Alsenz, Seminarraum im 1. OG Kosten: 10,00 Euro Anmeldung bis : annette.conrad@dlr.rlp.de; Tel.: 06302/ Thema: Verpflegungssysteme gut gestalten Termin: Dienstag, 10. Juni 2014, Uhr Ort: Heinrich-Heine-Gymnasium, Im Dunkeltälchen 65, Kaiserslautern, Lehrerzimmer II im 1. OG Kosten: 20,00 Euro inkl. Unterlagen und Verpflegung Anmeldung bis : ruth.davin@dlr.rlp.de; Tel.: 06302/ Impressum Herausgeber und verantwortlich für den amtlichen Teil (öffentliche Bekanntmachungen, amtliche Mitteilungen, Unterrichtung der Einwohner nach der Gemeindeordnung): Egbert Jung, Bürgermeister der Verbandsgemeinde Lauterecken, Schulstraße 6 a Druck und Verlag: Druck + Verlag Linus Wittich KG, Föhren, Europaallee (Industriegebiet), Tel / oder -240 Zustellung: Kostenlos an alle Haushaltungen in der Verbandsgemeinde Lauterecken durch den Verlag. Einzelstücke zu beziehen bei der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken gegen Entgelt. Erscheinungsweise: in der Regel wöchentlich oder bei Bedarf Ende des amtlichen Teils

10 Rundschau Ausgabe 17/2014 Frauenbegegnung Info Vortrag mit Dr. Albert Alt, Neurologe, Facharzt für Psychiatrie & Psychotherapie, Arzt für Nervenheilkunde Burnout ist ein Gefühlszustand der Erschöpfung, der von zu viel Arbeit und Stress und zu wenig Erholung herrührt. Für viele ist der Stress, die Erschöpfung, zu einem Normalzustand geworden. Dienstag, , Uhr Bürgersaal im Dienstleistungszentrum Schulstraße 10, Lauterecken Der Vortrag ist kostenlos. Bitte um Anmeldung: Tel , tägl Uhr Doris Zinßmeister, Gleichstellungsbeauftragte Altersjubiläen Geburtstag Herr Werner Schlemmer, Nachtweide 11, Ginsweiler Geburtstag Frau Luise Eckhardt, Hauptstraße 51, Ginsweiler Geburtstag Herr Siegfried Göttel, Hauptstraße 54, Ginsweiler Aus der Ortsgemeinderatssitzung vom Abschalten der Straßenbeleuchtung von Uhr Uhr Ortsbürgermeister Jöckel erläuterte die Unannehmlichkeiten, die zu Beginn der Testphase, entstanden waren und wies darauf hin, dass sich die OIE AG diesbezüglich entschuldigt hätte. Unstimmigkeiten in der Gemeinde wurden nur in der ersten Woche ihm persönlich gegenüber geäußert. Weitere negative Meinungen bleiben bislang aus. Sodann ging er näher auf die Einsparungen ein, die durch eine Abschaltung der Straßenbeleuchtungsanlage in den Nachtstunden erzielt werden könnten. Anschließend wurden die Vor- und Nachteile einer Abschaltung durch die Ratsmitglieder diskutiert. Der Ortsgemeinderat beschließt die Abschaltung der Straßenbeleuchtungsanlage in den Nachtstunden von 0.00 Uhr bis Uhr mit der Option, dass diese durch Einbau von 3 Schlüsselschaltern zeitweise bei Notfällen, Festen usw. eingeschaltet werden kann. Mittels eines Informationsschreibens sollen die Einwohner der Ortsgemeinde hierüber informiert werden. Feldwegebau Der Ortsgemeinderat beschließt, dass gemeinsam mit dem Techniker der Verbandsgemeindeverwaltung geprüft werden soll, wie beschädigt die Wirtschaftswege sind. Welche Unterhaltungsmaßnahmen danach durchgeführt werden, wird anhand einer Prioritätenliste entschieden. Reparatur Traktor Der gemeindeeigene Traktor ist defekt und müsste repariert werden. Der Vorsitzende informierte über die bereits durchgeführten Reparaturen. Ob das defekte Steuergerät repariert werden kann oder ausgetauscht werden muss, steht derzeit noch nicht fest. Der Ortsbürgermeister erhielt von den Ratsmitgliedern die Ermächtigung, die kostengünstigste Variante zur Reparatur des gemeindeeigenen Traktors zu beauftragen. Aus der Ortsgemeinderatssitzung vom Geschwindigkeitsüberschreitungen auf der K 37 a) Auswertungen des Geschwindigkeitsmessgerätes Insgesamt wurden vier Messungen, offen und verdeckt sowie aus beiden Richtungen kommend, durchgeführt. Das führte zu dem Ergebnis, dass während des gesamten Aufstellungszeitraumes ein geringes Verkehrsaufkommen verzeichnet werden konnte. Durchschnittlich befuhren die K 37 täglich 103 Fahrzeuge, was einem Verkehrsaufkommen von 4 Fahrzeugen pro Stunde entspricht. Des Weiteren wurde eine geringe Geschwindigkeitsüberschreitung festgestellt. Der Anteil der Fahrzeuge die schneller als die zulässigen 50 km/h fuhren, lag unter 8%. Aufgrund des geringen Verkehrsaufkommens sowie der geringen Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, wird seitens der Verwaltung derzeit kein Handlungsbedarf gesehen. b) Antrag auf Beschilderung des Kreuzungsbereiches K 37/Zum Bach Es wurde der Antrag auf Beschilderung des Kreuzungsbereiches K 37/ Straße Zum Bach. Bereits in der letzten Ortsgemeinderatssitzung wurde die Problematik an diesem Kreuzungsbereich, über die Missachtung der geltenden Verkehrsregelung angesprochen. Die Unfallauswertung der Polizei ergab, dass in den letzten 5 Jahren keine Unfälle innerhalb der geschlossenen Ortschaft gemeldet wurden. Sofern seitens der Ortsgemeinde eine Beschilderung des Kreuzungsbereiches gewünscht wird, kommen zwei Möglichkeiten in Betracht. 1) Aufhebung der bestehenden allgemeinen Verkehrsregelung rechts vor links. 2) Die bestehende Verkehrsregelung rechts vor links aufrechterhalten und durch Anbringung eines Hinweises, auf der K 37 auf die Kreuzung, aus Richtung Buborn kommend, aufmerksam machen. Der Ortsgemeinderat beschließt, dass ein Antrag auf eine Beschilderung des Kreuzungsbereiches mittels Verkehrszeichen gestellt werden soll. Friedhofsangelegenheiten Der Vorsitzende berichtete über den Eingang und die Annahme einer Spende für die Gestaltung des Friedhofes. Im Detail sind folgende Arbeiten vorgesehen: - Umgestaltung des Ehrendenkmal - Erneuerung von Bepflanzungen Des Weiteren wurde über die Pflege von Grabstätten und die Grabstättenumrandung gesprochen. Ehe- und Altersjubiläen Goldene Hochzeit Eheleute Gerlinde und Klaus Greulach, Hohenöller Straße 3, Heinzenhausen Geburtstag Frau Hilde Stein, Hauptstraße 17, Heinzenhausen Altersjubiläum Geburtstag Frau Klara Woll, Saarbrücker Straße 26, Lauterecken Fahrt zum Veldenztag nach La Petite Pierre im Elsass Der Förderverein Pfalz-Veldenz lädt ein zur Busfahrt zum Veldenztag nach La Petite Pierre im Elsass am Sonntag, dem 11. Mai Zusteigemöglichkeiten bestehen in Lauterecken (07.00 Uhr Bahnhof), Altenglan (07.30 Uhr Bahnhof), Kusel (07.40 Uhr Bahnhof), Haschbach (07.50 Uhr) und Theisbergstegen (08.00 Uhr Bahnhof). Die Rückfahrt erfolgt gegen Uhr. Der Fahrpreis beträgt für Mitglieder 10,- und für Nichtmitglieder 15,- pro Person. Nähere Infos und Anmeldung bis spätestens 7. Mai unter 06381/7249. Jugend-Sammel-Woche in Odenbach In der Zeit vom findet die Jugend-Sammel-Woche in Rheinland-Pfalz statt. Diese Sammlung wird von unserer Jugendfeuerwehr durchgeführt. Offenbach-Hundheim Offenbach-Hundheim am in der Landesschau Rheinland-Pfalz Schon seit mehreren Jahren sendet das SWR Fernsehen in der Reihe Hierzuland liebevolle Ortsporträts. Ein achteinhalb Minuten langer Beitrag über Offenbach-Hundheim läuft am Mittwoch, den ab Uhr innerhalb der Landesschau Rheinland-Pfalz.

11 Rundschau Ausgabe 17/2014 Offenbach-Hundheim liegt in einer traumhaften Landschaft des Nordpfälzer Berglandes zwischen Kusel und Lauterecken. Das Dorf hat knapp 1150 Einwohner und ist ein staatlich anerkannter Fremdenverkehrsort. Wer Offenbach-Hundheim besucht, wird überrascht sein, welch imposante Baudenkmäler sich hier verbergen. Vor allem in der Klosterstraße von Offenbach: einer ruhigen, friedlichen Straße, die aber gleichzeitig voller Klänge ist. Da läuten die Glocken der mächtigen Klosterkirche. In ihren heiligen Hallen hatten sich schon der evangelische und der katholische Pfarrer lautstark in den Haaren. Gleich gegenüber, im evangelischen Gemeindehaus, spielen die Jugendlichen von Offenbach- Hundheim Schlagzeug. Andere proben hier mit ihrer Rockmusikgruppe. Und im Restaurant Alte Abtei, einem der prächtigsten Gebäude der Klosterstraße, klappert der weitgereiste Koch mit seinen Töpfen. Dagegen plätschert der Brunnen im Zentrum der Klosterstraße sehr dezent. Und ganz am Ende der Straße herrscht wahre Friedhofsruhe. Ev. Kirchengemeinde Grumbach - Herren-Sulzbach Sonntag, : Uhr Hoppstädten, Gottesdienst Kath. Pfarramt der Pfarreiengemeinschaft Lauterecken - Reipoltskirchen - Wolfstein Mittwoch, Osteroktav: Uhr Lauterecken Rosenkranz, Uhr Lauterecken Amt Donnerstag, Osteroktav: 10:00 Uhr Wolfstein Probe der Erstkommunikanten, Uhr K`bolanden Dankamt aus Anlass 50. Geburtstag von Pfr. Haag Freitag, Osteroktav: Uhr Wolfstein Heilige Messe, 10:00 Uhr Wolfstein Generalprobe der Erstkommunikanten Sonntag, Sonntag der Osterzeit *** Sonntag der Göttlichen Barmherzigkeit *** Sonntäglicher Vorabend, : Uhr Lauterecken 3. Sterbeamt für Andreas Schuberth Sonntag: Uhr Reipoltskirchen Amt für die Pfarrgemeinde, Uhr Wolfstein Erstkommunionfeier, Uhr Wolfstein Erstkommunionandacht Montag, : Uhr Wolfstein Dankgottesdienst der Kommunionkinder Dienstag, Hl. Katharina von Siena: Uhr Reipoltskirchen Rosenkranz, Uhr Reipoltskirchen Amt Mittwoch, : Uhr Lauterecken Rosenkranz, Uhr Lauterecken Amt Weißer Sonntag Am werden wir den Weißen Sonntag um 10:00 Uhr in der Pfarrkirche St. Philippus und St. Jakobus in Wolfstein feiern. Der Weiße Sonntag ist und bleibt für die Gemeinden, für die Kinder und ihre Angehörigen ein festlicher Tag ohne zusätzliche Hektik und Unsicherheit. Am treffen sich die Kinder mit den Eltern erneut um 16:00 Uhr in der Kirche zur Dankandacht. Am Weißen Sonntag werden die Kommunionkinder mit dem Brot des Lebens für ihr weiteres Leben beschenkt. Jesus Christus kommt wieder in die Mitte der Gemeinde mit seinem Friedensgruß und wird die Kinder feierlich in die Tischgemeinschaft aufnehmen. Die diesjährigen Kommunionkinder wurden von Pfr. Mathias Köller und zum Schluss von Pfr. Anton Ociepka vorbereitet. Kommunionkinder 2014 Am um 10:00 Uhr gehen 8 Kinder in der Pfarrkirche St. Philippus und St. Jakobus in Wolfstein zur Erstkommunion: 1. Djego Cardoso Garcia, Wolfstein 2. Daniela Dinis, Wolfstein 3. Ceballos Alejandra Husner, Aschbach 4. Moritz Kullack, Lohnweiler 5. Marlena Marx, Hinzweiler 6. Julia Moser, Wolfstein 7. Natascha Nasshan, Kreimbach-Kaulbach 8. Luisa Schunk, Nußbach 9. Jason Michael Zilske, Lauterecken Die Erstkommunikanten feiern am Montag, dem , um 10:00 Uhr in Wolfstein eine Dankmesse. Die Schulklassen sind auch eingeladen. Kommunion-Jubilare Alle Männer und Frauen, die vor 25, 50, 60 oder 70 Jahren zur Erstkommunion gegangen sind, ob in Lauterecken, in Reipoltskirchen, in Wolfstein oder auswärts sind sehr herzlich eingeladen, ihr Jubiläum am Samstag, dem in der Pfarrkirche St. Philippus und St. Jakobus in Wolfstein zu feiern. Sie werden gebeten, zwecks Abholung und Reservierung sich beim kath. Pfarramt zu melden unter Tel.: 06382/ oder schriftlich. Einladung Am Samstag, dem um 19:00 Uhr feiern wir in der Pfarrkirche Hl. Philippus und Hl. Jakobus, am Patronatsfest der Kirche einen Dankgottesdienst für die Erwachsenen, die vor 25, 50, 60 oder 70 Jahren oder mehr zur Erstkommunion gegangen sind. Zu diesem Gottesdienst laden wir Sie sehr herzlich ein. Pfarrer Mathias Köller und Pfarrer Anton Ociepka, Administrator Aus der Gemeinde St. Hl. Philippus und Hl. Jakobus Wolfstein Patronatsfest Am Samstag, dem feiert die kath. Gemeinde Wolfstein das Patronatsfest der Pfarrkirche Hl. Philippus und Hl. Jakobus, Patronatsfest der Kirche in Wolfstein. Die Eucharistie an diesem Tag wird um Uhr in Wolfstein gefeiert. Der feierliche Gottesdienst wird gehalten für die verstorbenen Pfarrer und Kapläne, die in der Gemeinde Hl. Philippus und Hl. Jakobus, in Wolfstein tätig waren. Alle 1. Kommunionjubilare, die vor 25, 50, 60 oder 70 Jahren zur Erstkommunion gegangen sind, sind auch sehr herzlich eingeladen, ihr Jubiläum zu feiern. Dankgottesdienste der Kommunionkinder Am Sonntag, dem 04. Mai 2014 um 10:30 Uhr in der Kapelle in Kaulbach die im Jahre 2010 bis 2014 zur Erstkommunion gegangen sind, einen Dankgottesdienst. Alle sind sehr herzlich eingeladen, diesen Gottesdienst mit der Gemeinde zu feiern. Einladung Am Sonntag, dem um 10:30 Uhr feiern wir in der Kirche Herz-Mariä zu Kaulbach einen Dankgottesdienst für die Kinder und Jugendlichen, die in den Jahren 2010 bis 2014 den Weißen Sonntag gefeiert haben und zur Erstkommunion gegangen sind. Zu diesem Gottesdienst laden wir Dich und Deine Eltern sehr herzlich ein. Pfarrer Mathias Köller und Pfarrer Anton Ociepka, Administrator Ev. Kirchengemeinden Offenbach - Niederalben - Niedereisenbach - Medard - Wiesweiler Samstag, Niederalben: Uhr Gottesdienst mit Taufe Sonntag, Niedereisenbach: Uhr Gottesdienst, Offenbach: Uhr Gottesdienst mit unserer Protestantischen Schwesterngemeinde aus Hundheim Prot. Kirchengemeinden St. Julian und Gumbsweiler Sonntag, : Uhr Eschenau, Uhr Gumbsweiler Welttanztag Ich lobe Gott und tanze - unter diesem Thema findet am 29. April, um Uhr in der Ev. Kirche in Kusel eine Veranstaltung anlässlich des Welttanztages statt. Seit 1982 treffen sich weltweit auf Initiative des Tanzausschusses des internationalen Instituts des Theaters der Unesco Menschen, um miteinander zu tanzen. Die Zielsetzungen dieses Tages sind, den Tanz in seinen verschiedenen Erscheinungsformen zu feiern und Menschen in Freundschaft und Frieden durch das Tanzen zu verbinden, denn die universelle Sprache des Tanzes überwindet politische, kulturelle und ethnische Schranken. Die Besucher erwartet ein gemischtes Programm mit meditativen, sakralen und folkloristischen Tänzen aus den verschiedensten Ländern der Welt. Man kann mittanzen oder zuschauen. Tanzerfahrung ist keine Voraussetzung. Diese Veranstaltung der Protestantischen Erwachsenenbildung im Dekanat Kusel wird geleitet von Bettina Lukasczyk. Kath. Kirchengemeinden St. Antonius von Padua, Meisenheim und St. Georg Lauschied Pfarrbüro in Bad Sobernheim, Herrenstraße 16 Öffnungszeiten: Mo. - Do. von Uhr und Uhr Tel.: 06751/2286, Fax: 06751/ Kath. Pfarrgemeinde St. Georg, Lauschied Samstag, : Uhr Eucharistiefeier Kath. Pfarrgemeinde St. Antonius v. Padua, Meisenheim Mittwoch, : Uhr Eucharistiefeier mit den Kommunionkindern; anschließend Üben Donnerstag, : Uhr Eucharistiefeier mit den Kommunionkindern; anschließend Üben Freitag, : Uhr Üben der Kommunionkinder Sonntag, : Uhr Feier der Erstkommunion; (Die Kommunionkinder versammeln sich um Uhr im Pfarrsaal) Montag, : Uhr Dankandacht der Kommunionkinder und Ihrer Familien Dienstag, : Uhr Kirchenchorprobe

12 Rundschau Ausgabe 17/2014 Im Kindergarten Odenbach war der Osterhase da! Auch in diesem Jahr machten die Odenbacher Kindergartenkinder mit ihren Erzieherinnen einen Osterspaziergang. Unterwegs bestaunten die Kinder schon blühende Apfelbäume, Forsythienbüsche, Wiesenschaumkraut (landläufig besser bekannt als Kuckucksblumen). Ganz besonders passend zur Osterzeit waren die Schafe mit den Lämmern auf der Weide, die das Interesse der Kinder weckten. Nachdem die Kindergartenkinder vom Osterspaziergang zurückkamen, war der Osterhase schon da! Alle Kinder fanden in ihrem Osterkörbchen (wurden am Großelternnachmittag gebastelt) ein Ostergeschenk. ADFC-Qualitätsradrouten bekommen Zuwachs Glan-Blies-Radweg erhält vier Sterne Eine neue und eine erneuerte Qualitätsradroute: Die Familie der vom Allgemeinen Deutschen Fahrradclub (ADFC) klassifizierten Radfernwege wächst weiter. Ganz neu dabei ist der Glan-Blies-Radweg, der mit vier Sternen klassifiziert wurde. Die Übergabe des zugehörigen Zertifikates durch den ADFC-Landesvorsitzenden findet am 6. Juli beim Glan-Blies-Raderlebnistag in Theisbergstegen-Godelhausen statt. Der Glan-Blies- Radweg ist der erste zertifizierte Radweg in der Pfalz - und hat insbesondere in den Bereichen Wegeinfrastruktur, Komfort und Beschilderung gepunktet. Der Landkreis Kusel sieht darin eine Anerkennung der kontinuierlichen Arbeit der letzten Jahre. Vor allem bestätige die Klassifizierung, dass die Qualitätssicherung ein bedeutender Aspekt für den langfristigen Erfolg touristischer Infrastruktur ist. In seiner Begründung schreibt der ADFC, der Glan-Blies-Radweg verläuft auf 135 Kilometern von Frankreich entlang der Flüsse Glan und Blies. Der hochwertige Ausbau des Radweges erfreue Radtouristen ebenso wie die weitestgehend ebene und verkehrsfreie Streckenführung auf der ehemaligen Glantalbahn.

13 Rundschau Ausgabe 17/2014 Deshalb sei die Qualitätsradroute auch bestens für Familien geeignet. Bei der ADFC-Klassifizierung spielen Wegweisung, Oberfläche und Sicherheit des Radfernwegs, aber auch Serviceleistungen entlang der Strecke wie Bett+Bike-Gastbetriebe und Gastronomie eine Rolle. Der ADFC begutachtet die Routen immer aus Sicht der Radtouristen. Mehr Informationen zum Glan-Blies-Radweg glan-blies-radweg. Mehr zur Klassifizierung der ADFC-Qualitätsradrouten findet sich auf Dort sind auch die detaillierten Ergebnisse der Befahrung nachzulesen. Musikverein Odenbach e.v. Jahreshauptversammlung mit Ehrungen beim Musikverein Odenbach e.v. Am 10. April 2014 fand die satzungsgemäße Jahreshauptversammlung des Musikvereins Odenbach e.v. im Probenlokal in Medard statt. Nach Begrüßung, Dankesworten und Rückblick durch die Vorstände Jürgen und Axel Knecht erfolgten die Ehrungen. Der Vorsitzende des Kreismusikverbandes Kusel, Dieter Allenbacher ehrte an diesem Abend die aktiven Musiker und Musikerinnen: Mit Bronze für 10 Jahre Regina Nagel; mit Silber für 20 Jahre Axel Knecht; mit Gold für 40 Jahre Walter Matheis, Michael Langel, Ilona und Horst Steil, Jürgen Herrmann und Jürgen Knecht; mit Gold für 50 Jahre Volkmar Scheuring sowie Edgar Mehler. Danach ging es weiter mit dem Verlesen des Protokollbuches durch den Schriftführer Helmut Schneider sowie dem Bericht des Kassenwartes Volkmar Scheuring. Die Entlastung von Vorstandschaft, Kassenwart und Ausschuss wurde durch die Revisoren Ilona Steil und Alexandra Schwickert beantragt. Nach erfolgter Entlastung übernahmen die Vorstände die Sitzung. Als vorgesehene Termine wurden bekanntgegeben: Kameradschaftstag, Weihnachtsfeier, Teilnahme am Schülerferienprogramm der Verbandsgemeinde Lauterecken, Auftritte an den Kerwen Adenbach, Callbach, Medard, Obermoschel, Odenbach und Waldgrehweiler. Weiterhin am Europäischen Bauernmarkt in Herrschweiler-Pettersheim, sowie am Weihnachtsmarkt in Kaiserslautern, Medard und Odenbach und der musikalischen Rundreise an Heiligabend in Adenbach, Meisenheim und Odenbach. Die Nachwuchsförderung wird weiterhin gepflegt. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter

14 Rundschau Ausgabe 17/2014 Förderverein TuS Kappeln 1927 e.v. 1. Mai 2014 Traditionelles Schwenkbratenessen am Sportplatz, ab Uhr Alle Mitglieder, Freunde, und Wanderer aus nah und fern sind herzlich eingeladen ein paar gemütliche Stunden am Sportplatz zu verbringen. Muuh..st Du unbedingt hin!!! Wanderung am 1. Mai zur Grillhütte nach Cronenberg...und für das leibliche Wohl sorgen die Landfrauen Cronenberg: Mittagessen: Selbstgemachte Lasagne, diverse Salate, Schwenkbraten mit Bratkartoffeln Nachmittag: Kaffee und Kuchen TV 1860 Grumbach e.v. Die diesjährige Mitgliederversammlung findet am Freitag, dem 25. April 2014 um Uhr im Sportheim statt. Tagesordnung: 1. Begrüßung durch den 1. Vorsitzenden 2. Mitgliederehrungen 3. Bericht des 1. Vorsitzenden 4. Kassenbericht 5. Bericht der Kassenprüfer und Entlastungserteilung 6. Beratung und Beschlussfassung über Erhöhung Mitgliedsbeiträge 7. Beschlussfassung über vorliegende Anträge (Anträge müssen mindestens 14 Tage vor der Versammlung beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden) 8. Verschiedenes, Wünsche, Anträge Schwenkbratenessen am 1. Mai in Hausweiler Die Gemeinde Hausweiler bietet am 1. Mai ab Uhr Schwenkbraten und Würstchen mit verschiedenen Salaten an, dazu gibt es Fassbier, am Nachmittag ab Uhr werden noch Kaffee und Kuchen angeboten. Die Gemeinde Hausweiler freut sich auf euer Kommen und einen schönen Tag. Hexennacht in Heinzenhausen Einladung 30. April 2014, ab Uhr am Bürgerhaus Einer alten Tradition folgend freuen wir uns alle auf den bevorstehenden Sommer und wollen den Winter mit einem großen Feuer austreiben. Wir laden Sie ein zur Hexennacht am Bürgerhaus, wo wir für Sie Speisen und Getränke bereit halten. Die Gemeinde Eisstock Club Lauterecken Ausflug Zwischen und jeden Sonntag um Uhr kann jeder sein Schießen für die Vereinsgemeinschaft absolvieren. Die Ehrungen finden auf der Weihnachtsfeier statt. Landfrauen Medard Kochkurs Freitag, 9. Mai 2014, Uhr, Nebenraum Turnhalle Rhabarber: Obst oder Gemüse? Kursleiterin: Karin Ullrich Milag in Breitenheim , Uhr Thema: Butter, hier kommt Genuss aufs Brot Sahne und Kaffee, die perfekte Liaison Bitte anmelden bei Andrea Niebergall oder Silvia Graf. Wanderverein Dippelbrüder St. Julian e. V. Mai Dreis, Zunftbaumverein 2007 (RP) 03./ Ramstein, Roadrunners (RP) 03./ Reinsfeld, TuS 1926 (RP) 10./ Kriegsfeld, WF Wiesbachtal (RP) */JWT 10./ Winterbach, Sportfreunde (Saar) Holving, (F) Bus 17./ Weiler, TV 1886 (RP) 17./ Landscheid, WF Kailbachtal (RP) * Morbach, SV 1929 (RP) 24./ Longuich, WF (RP) 24./ Oberwiesen, SV 1920 (RP) JWT Siersburg, WF Niedtal (Saar) Flohmarkt zugunsten der Hospizarbeit Am 26. und 27. April findet jeweils von Uhr ein Flohmarkt zugunsten des Ambulanten Hospiz- und Palliativberatungsdienstes Westrich in der Bahnhofstraße 25 in Wiesweiler statt. Am Sonntag ab Uhr werden sich bestimmt besondere Schnäppchen ergeben. Wie bei Flohmärkten so üblich, findet sich bestimmt für jeden etwas. Und für diejenigen, die sich nicht zum Kauf entschließen können wird Kaffee und selbstgebackener Kuchen angeboten. Der Erlös des Flohmarktes kommt dem Ambulanten Hospiz- und Palliativberatungsdienst zugute. Infos unter 06381/ Gesundheitsforum am Mittwoch Schmerztherapie vor und nach Operationen - Erfolgreiche Konzepte Die nächste Veranstaltung der Vortragsreihe Gesundheitsforum am Mittwoch findet am Mittwoch, 30. April, um Uhr, in der Kapelle des Westpfalz-Klinikums Kusel statt. Dr. Ulrich Korell, Chefarzt der Klinik für Anästhesie, Intensiv- und Notfallmedizin 2 und Iris Veile, Fachkrankenschwester für Anästhesie- und Intensivmedizin sowie Pain Nurse, referieren über das Thema Schmerztherapie vor und nach Operationen - erfolgreiche Konzepte und informieren, was man gegen die Schmerzen tun kann. Im Anschluss an den Vortrag stehen die Referenten gerne für Fragen zur Verfügung. Der Eintritt ist frei. Eine bestmögliche Schmerztherapie vor, während und nach Operationen verbessert nicht nur den Patientenkomfort, sondern vermeidet Komplikationen, beschleunigt die Erholung und verkürzt den Krankenhausaufenthalt. Wissenschaftliche Untersuchungen haben dies eindeutig belegt. Impressum Wochenzeitung für den Bereich der Verbandsgemeinde Lauterecken mit dem Amtsblatt der Verbandsgemeinde Lauterecken Erscheint in der Regel wöchentlich oder bei Bedarf Herausgeber - Druck und Verlag: Verlag + Druck Linus Wittich KG, Föhren, Europaallee 2 (Industriegebiet), Tel / oder -240 Redaktion im Verlag (verantwortlich): Dietmar Kaupp, unter der Anschrift des Verlages, Tel / , Fax: 06502/7240 Verantwortlich für den Anzeigenteil: Klaus Wirth, Föhren Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen und unsere z. Zt. gültige Anzeigenpreisliste.Bei Nichtlieferung ohne Verschulden des Verlags oder infolge höherer Gewalt, Unruhen, Störung des Arbeitsfriedens, bestehen keine Ansprüche gegen den Verlag.

15 Rundschau Ausgabe 17/2014 Um die Schmerztherapie fachübergreifend anwenden zu können, wurde ein Akutschmerzdienst eingerichtet. Der Dienst besteht am Westpfalz- Klinikum in Kusel aus Ärzten der Klinik für Anästhesie, Intensiv- und Notfallmedizin sowie erfahrenen Pflegekräften aus der Anästhesie spezialisiert auf Schmerztherapie, sogenannten Pain Nurses. Dr. Ulrich Korell stellt gemeinsam mit Iris Veile vom Akutschmerzdienst die Voraussetzungen und Möglichkeiten einer erfolgreichen Schmerztherapie bei operativen Eingriffen in Kusel vor. Gruppe für Angehörige von psychisch kranken Menschen am 30. April in der Tagesklinik Kusel Kusel: Gäste sind immer willkommen Die Gruppe für Angehörige von psychisch kranken Menschen trifft sich am Mittwoch, 30. April um Uhr in der Psychiatrischen Tagesklinik Kusel des Pfalzklinikums, Weibergraben 1. Die Gruppe kommt regelmäßig am letzten Mittwoch im Monat zusammen. Gäste und neue Interessenten sind immer herzlich willkommen. Eine Anmeldung ist nicht erforderlich. Weitere Informationen unter Telefonnummer sowie Stark, sportlich, innovativ: -Anzeige- Maimarkt Mannheim für die ganze Familie Aussteller zeigen vom 26. April bis 6. Mai Neues und Bewährtes - Handwerk, Bauen, Renovieren und Region stark vertreten Internationales Reit- und Springturnier Treffpunkt der Region und Mega-Kaufhaus, Informations-Pool und Markt für alle Sinne: Vom 26. April bis zum 6. Mai lädt der Maimarkt Mannheim wieder zum Schauen, Staunen, Ausprobieren, Vergleichen, Erfahren, Kaufen und Spaß-Haben ein. An den 11 Tagen strömen voraussichtlich wieder Besucher zu Deutschlands größter Regionalmesse. Mehr als Aussteller zeigen Neues, Schönes und Praktisches für Haushalt und Familie, maßgeschneiderte Dienstleistungen für Beruf, Freizeit und Gesundheit. Auf einer Netto-Ausstellungsfläche von rund m² finden die Aussteller in 47 Hallen und auf dem großen Freigelände Platz. Die Besucherinnen und Besucher haben eine vielfältige Auswahl unter etwa verschiedenen Produkten und Dienstleistungen, die ihnen von Beratern vorgeführt, erläutert und verkauft werden. Ein buntes Unterhaltungsprogramm und das Internationale Maimarkt-Reitturnier sorgen für spannende und abwechslungsreiche Stunden. Mit einem Viehmarkt und den Tierschauen hatte der Maimarkt vor 401 Jahren seine Anfänge auch heute noch sind in den Ställen und auf dem Turnierplatz Nutztiere zu bewundern. In der Baden-Württemberg-Halle gibt es Agrarprodukte aus dem Land zu verkosten. Die Marketinggesellschaft des Ministeriums für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz verbindet die Infos über gesunde Ernährung mit einer raffinierten Kochwerkstatt für jedermann. Unternehmen, Dienstleister, Ausflugsziele und Freizeitpartner stellen sich in der Halle der Metropolregion vor. In weiteren Sonderschauen präsentiert das Handwerk seine Lebenden Werkstätten, Feuerwehren und Rettungsdienste führen Ausschnitte aus ihrem Trainingsprogramm vor, und bei Lesen und Wissen kann man in traditionellen und elektronischen Büchern schmökern und neue Features kennenlernen. Auf dem Turnierplatz geben sich internationale Reitstars und Nachwuchstalente ein Stelldichein. Das erste Maimarkt-Wochenende ist dem rasanten Arena-Polo vorbehalten. Rund um das zweite Wochenende finden die Dressur- und Springprüfungen sowie die Para- Equestrians für behinderte Sportreiter statt. Höhepunkt des Internationalen Reit- und Springturniers ist der Große Preis von MVV Energie Die Badenia am Maimarktdienstag. Der Maimarkt Mannheim ist vom 26. April bis 6. Mai täglich von 9 bis 18 Uhr geöffnet. Weitere Informationen unter Maimarkt Mannheim Mit Bus & Bahn zum Maimarkt Maimarkt-Ticket: Fahrt und Eintritt Erwachsene nur 9 Euro Kinder nur 5 Euro Wo laufen sie denn? Wenn Sie an einer durchdachten Anzeigenstrecke interessiert sind, helfen wir Ihnen gerne weiter. Infos unter: 06502/9147-0

16 Rundschau Ausgabe 17/2014 Top aktuelle Gebrauchtwagen Opel Astra Elegance 1.8 l 5-türig EZ 02/05, km ca , kw/ps 92/125, met., ABS, ESP, Klimaanlage, Radio-CD, ZV 4.880,- * Opel Meriva Edition 1.6 l EZ 06/05, km ca , kw/ps 74/100, met., Servolenkung, Klimaautomatik, Radio-CD, ZV 5.450,- * Opel Corsa Catch Me V 5-türig EZ 08/07, km ca , kw/ps 59/80, Klimaanlage, met., Radio-CD, ZV, Servolenkung 6.450,- * Opel Meriva 1.4 l Edition EZ 04/07, km ca , kw/ps 66/90, Klimaanlage, met., ZV, Servolenkung, Radio-CD 6.850,- * Ihr Opel-Partner Opel Meriva Innovation 1.7 l CDTi EZ 09/08, km ca , kw/ps 74/100, Servolenkung, Radio-CD, Geschwindigkeitsregler, ZV, Parkpilot akustisch hinten 7.980,- * Opel Corsa Selection 1.2 l 3-türig EZ 04/14, kw/ps 51/70, ca. 900 km, Radio-CD, elektr. Außenspiegel, ZV 9.990,- Opel Insignia Selection 1.8 l kw/ps 103/140, EZ 02/09, km ca , Radio-CD 300, Nebelscheinwerfer, Klimaanlage, met., Mittelarmlehne vorn ,- * * Mehrwertsteuer gem. 25a UStG nicht ausweisbar. Auf Ihren Besuch freut sich Wolfgang Helfenstein Auf der Altweid Idar-Oberstein (Stadtteil Weierbach) Abfahrt Globus Tel /9938-0, Fax 06784/ , Wir suchen eine/n zuverlässige/n Zeitungszusteller/in für die Verbandsgemeinde Lauterecken in Sulzhof CONTAINERDIENST UNSERE LEISTUNGEN IM ÜBERBLICK ENTSORGUNG ALLER ABFÄLLE I ABBRUCH ABFLUSSREINIGUNG I TV-UNTERSUCHUNG KANALREINIGUNG I ROHRREINIGUNG ÖL- I FETTABSCHEIDERREINIGUNG SONDERABFALLWIRTSCHAFT VERKAUF VON RECYCLINGSCHOTTER UND MUTTERBODEN Mehlingen An der Heide 10 Tel info@jakob-becker.de Eilige Anzeigen per aufgeben: anzeigen@wittich-foehren.de Sie sind jede Woche am Mittwoch für uns tätig. Wir liefern die Zeitungen an Ihr Haus. Die Bezahlung erfolgt monatlich, Beilagen werden extra vergütet. Der Zustellervertrag wird im Rahmen der Minijobs geregelt. Wir suchen Schüler/-innen, Rentner/-innen sowie Hausfrauen/-männer. Bewerben können Sie sich per vertrieb@wittich-foehren.de oder Telefon: / oder / Europaallee Föhren

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