SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

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1 Az.: 1 A 851/16 7 K 4114/14 beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der GmbH vertreten durch die Geschäftsführerin - Klägerin - - Antragstellerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen die Landeshauptstadt Dresden vertreten durch den Oberbürgermeister Dr.-Külz-Ring 19, Dresden - Beklagte - - Antragsgegnerin - wegen Änderung von Daten des Liegenschaftskatasters hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

2 2 hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober am 24. Oktober 2017 beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 13. September K 4114/14 - wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. 2 Das Vorliegen der geltend gemachten Zulassungsgründe nach 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO lässt sich anhand ihrer fristgerechten Darlegungen im Zulassungsverfahren nicht feststellen. Das Darlegungserfordernis des 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt, dass ein Antragsteller im Zulassungsverfahren einen Zulassungsgrund gemäß 124 Abs. 2 VwGO bezeichnet und herausarbeitet, aus welchen Gründen die Voraussetzungen des bezeichneten Zulassungsgrundes erfüllt sind. Das Oberverwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung über die Zulassung der Berufung darauf beschränkt, das Vorliegen der von dem jeweiligen Antragsteller bezeichneten Zulassungsgründe anhand der von ihm innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist vorgetragenen Gesichtspunkte zu prüfen. 3 Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage der Klägerin gegen den auf 14 Abs. 3 Satz 1 SächsVermKG gestützten Bescheid über die von Amts wegen erfolgte Berichtigung von Flurstücksgrenzen im Liegenschaftskataster mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte habe die Grenzen der im Eigentum der Klägerin stehenden Flurstücke zu Recht wegen eines bei der Übertragung von der Flurkarte aus dem Jahr 1964 zur Flurkarte von 1974 unterlaufenen Zeichenfehlers korrigiert. Anhand des vorgelegten Kartenmaterials sowie der Flächenberechnung zum

3 3 Veränderungsnachweis von 1969 sei nachvollziehbar dargelegt, dass die im Archivblatt der 24. Auflage festgehaltenen, durch einen roten Doppelstrich klar gekennzeichneten Änderungen des Grenzverlaufs zwischen den damaligen Flurstücken F1... und F2... nicht in die 25. Auflage von 1974 übernommen worden seien. Dieser auch durch die Flächenberechnungen von 1969 bestätigte Zeichenfehler habe sich in den nachfolgend geführten Bestandskarten des Liegenschaftskatasters fortgesetzt und sei durch die im streitigen Fortführungsriss 672 eingetragenen Daten zutreffend korrigiert worden. Mit dieser Berichtigung des 1974 aufgetretenen Zeichenfehlers sei lediglich ein Widerspruch zwischen verschiedenen Auflagen der grafischen Darstellungen aufgelöst worden. Eigentumsrechte der Klägerin stünden dieser Berichtigung nicht entgegen. Ein Eingriff in Eigentumsrechte i. S. v. Art. 14 Abs. 1 GG liege nicht vor. Öffentlich-rechtlich werde nur über den richtigen Verlauf der Grenzen nach dem Liegenschaftskataster entschieden, nicht über zivilrechtliche Eigentumsgrenzen. Mit der Berichtigung der Liegenschaftskarte werde auch nicht in ein gutgläubig erworbenes Eigentumsrecht eingegriffen. 4 Ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann ( 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), ist anhand des Zulassungsvorbringens der Klägerin nicht erkennbar. 5 Einen Gehörsverstoß in Form einer sog. Überraschungsentscheidung hat die Klägerin nicht dargelegt. Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Beteiligten müssen auch die Gelegenheit erhalten, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen und Rechtsfragen sachgemäß äußern zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör begründet indessen grundsätzlich keine Pflicht des Gerichts, den Beteiligten seine Auffassung jeweils vor dem Ergebnis der Entscheidung zu offenbaren. Ein Gericht muss die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinweisen oder offenlegen, wie es seine Entscheidung im Einzelnen zu begründen gedenkt. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verbietet aber, dass ein Beteiligter durch die angegriffene Entscheidung im Rechtssinne überrascht wird. Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit

4 4 dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte. Dagegen kann von einer Überraschungsentscheidung nicht gesprochen werden, wenn das Gericht Gesichtspunkte, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt oder aus ihnen Schlussfolgerungen zieht, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Beteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21. Juni B , juris Rn. 6). 6 Nach diesen Maßstäben mag es für die Klägerin überraschend gewesen sein, dass das Verwaltungsgericht nach seiner Hinweisverfügung vom 18. März 2016 im angegriffenen Urteil nicht auf die Frage einer Vorgreiflichkeit des von der Beklagten beabsichtigten Umlegungsverfahrens zum anhängigen Klageverfahren eingegangen ist. Eine Überraschungsentscheidung im Rechtssinne scheidet jedoch aus, weil die Klägerin in dem seit 2012 anhängigen erstinstanzlichen Verfahren hinreichend Gelegenheit hatte, sich zu dem vom Verwaltungsgericht u. a. mit der Hinweisverfügung angesprochenen Verhältnis dieser beiden Verfahren zu äußern. Dies war ausweislich der Niederschrift vom 29. April 2014 auch Gegenstand eines Erörterungstermins, der zu einem mehrmonatigen Ruhen des Klageverfahrens führte. 7 Auf eine fehlende Erörterung des Verhältnisses von Umlegungs- und Katasterberichtigungsverfahren in der mündlichen Verhandlung (vgl. Schriftsatz v. 27. Dezember 2016, S. 5) kann die Klägerin ihren Zulassungsantrag schon deshalb nicht stützten, weil sie nicht dargelegt hat, dass sie sich im Verhandlungstermin vergeblich um eine solche Erörterung bemüht hat. Ausweislich der Niederschrift vom 13. September 2016 hat sie dort vielmehr erklärt, sie sei im Augenblick an einer Entscheidung nicht interessiert und werde ggf. allein aus diesem Grund Rechtsmittel gegen eine mögliche negative Entscheidung einlegen ; aus ihrer Sicht solle das von der Beklagten aufgerufene Klageverfahren weiter ruhen. Überdies fehlen die zur Darlegung eines Gehörsverstoßes erforderlichen Ausführungen dazu, was die Klägerin im Fall einer zusätzlichen Erörterung dieses Gesichtspunkts hätte vortragen wollen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14. Juni B , juris Rn. 4). 8 Ein Aufklärungsmangel, also eine Verletzung der sich aus 86 Abs. 1 VwGO ergebenden Verpflichtung, den Sachverhalt von Amts wegen unter Heranziehung der

5 5 Beteiligten zu erforschen, ist dem Zulassungsvorbringen der Klägerin nicht zu entnehmen. 9 Nach der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, die der Prüfung insoweit zugrunde zu legen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26. Juni B , juris Rn. 6 m. w. N.), kam es für die Abweisung der Anfechtungsklage auf das Vorliegen fehlerhafter Bestandsdaten und deren Berichtigung durch die untere Vermessungsbehörde an (vgl. 14 Abs. 3 Satz 1 SächsVermKatG), nicht jedoch auf mögliche Ursachen für die als fehlerhaft festgestellten Bestandsdaten in der Flurkarte von Eine - von keinem der Beteiligten angeregte - Sachverhaltsaufklärung zum Vorliegen eines Zeichenfehlers, dessen Vorliegen die Klägerin ausweislich Seite 7 des angefochtenen Urteils zuletzt nicht mehr ernsthaft in Zweifel gezogen hatte, war danach umso weniger geboten, als den vorliegenden Gerichts- und Behördenakten keinerlei Anhaltspunkt für die erstmals im Zulassungsverfahren geäußerte Vermutung der Klägerin zu entnehmen ist, die Flurkarte von 1964 könnte vor dem Hintergrund eines seinerzeit im Zusammenhang mit Straßenplanungen erwogenen Flächentausches möglicherweise fehlerhaft gewesen sein. Ein Gericht verletzt seine Amtsermittlungspflicht grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die - wie hier die Klägerin - ein anwaltlich vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung weder ausdrücklich noch sinngemäß beantragt hat. Die Aufklärungsrüge dient insbesondere nicht dazu, Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat. Das Unterlassen eines Beweisantrags ist nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16. März B juris). An Letzterem fehlt es hier. Darüber hinaus greift die Aufklärungsrüge auf deshalb nicht durch, weil die Klägerin nicht dargelegt hat, zu welchen tatsächlichen Feststellungen die von ihr erstmals im Zulassungsverfahren vermissten Aufklärungsmaßnahmen des Verwaltungsgerichts geführt hätten. Entsprechendes gilt, soweit die Klägerin das Fehlen von - nicht näher konkretisierten - Hinweisen im Zusammenhang mit dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Übertragungsfehler bei den Bestandsdaten rügt.

6 6 10 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. v. 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anhand des klägerischen Zulassungsvorbringens ebenso wenig veranlasst. Die aus dem V... hervorgegangene Klägerin bestreitet das Vorliegen des vom Verwaltungsgericht für die Anwendung von 14 Abs. 3 SächsVermKatG entscheidungstragend herangezogenen Zeichenfehlers der Flurkarte von 1974 mit ihrer erstmals im Zulassungsverfahren geäußerten Vermutung, nicht diese Karte, sondern die Flurkarte von 1964 weise einen Zeichenfehler auf. Dies erscheine plausibler, weil im Zuge der grundlegenden Neugestaltung der (heutigen) S... Straße in den 1960iger Jahren ein schmaler Streifen des im Eigentum des Volkes stehenden damaligen Flurstücks F3.. mit einer Fläche von etwa 65 m² benötigt worden sei. Als Ausgleich sei ein Tausch mit der ebenfalls etwa 65 m² großen Fläche beabsichtigt gewesen, die Gegenstand der verfahrensgegenständlichen Katasterberichtigung gewesen sei. Insgesamt liege ein unklarer Grenzverlauf vor, der nur durch eine ordnungsgemäße Grenzfeststellung beseitigt werden könne, nicht durch eine Katasterberichtigung. 11 Mit diesem Vorbringen hat die Klägerin weder einen tragenden Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts so in Frage gestellt, dass der Ausgang eines Berufungsverfahrens ungewiss erscheint. Für einen Zeichenfehler der Flurkarte von 1964 oder einen unklaren Grenzverlauf bieten weder die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten einen greifbaren Anhaltspunkt. Ihre Vermutungen zu einem in den 1960er Jahren beabsichtigten Flächentausch, der zur Fehlerhaftigkeit der Flurkarte von 1964 geführt haben soll, stützt die Klägerin auch nicht auf andere, näher bezeichnete Unterlagen, die ein solches Grundstücksgeschäft für eine im Eigentum des Volkes (vgl. Schriftsatz v. 27. Dezember 2016, S oben. 5) stehende Fläche des damaligen VEB oder Einzelheiten der damaligen Straßenplanung belegen könnten, sondern nur auf eine angeblich vergleichbare Größe zweier Flächen im Bereich der S... Straße, die sich aus den Akten nicht erschließt. Nach den Umständen des Falles fehlt dem Vorbringen der Klägerin zum Zulassungsgrund nach 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO damit die für die Annahme ernstlicher Zweifel erforderliche tatsächliche (Mindest-)Grundlage. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 2 VwGO.

7 7 13 Die Streitwertfestsetzung beruht auf 47, 52 Abs. 1 GKG. 14 Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Meng Schmidt-Rottmann Kober

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