Verein Ostschweizer helfen Ostschweizern (OhO) Die Spendenaktion der Tagblatt Medien Holding AG und der Rheintal Medien. Statuten

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1 Verein Ostschweizer helfen Ostschweizern (OhO) Die Spendenaktion der Tagblatt Medien Holding AG und der Rheintal Medien Statuten A. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Name, Sitz Unter dem Namen Verein Ostschweizer helfen Ostschweizern (OhO) besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in St. Gallen. Art. 2 Zweck Der Verein sammelt jedes Jahr Spenden für Not leidende Menschen. Der Verein will die Solidarität unter den Menschen in der Ostschweiz fördern, indem er bedürftige Menschen in der Ostschweiz und Ostschweizer, die in der Welt durch eigene Projekte Hilfe leisten, unterstützt. Die Auszahlung der Spendengelder erfolgt grösstenteils in der Weihnachtszeit. Die Ostschweiz im Sinne dieser Statuten umfasst das Gebiet der Kantone St. Gallen, Thurgau sowie Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden. Art. 3 Begünstigte Aus den Spendengeldern der Sammelaktion werden in der Regel unterstützt: a Einzelpersonen und Familien, die in der Ostschweiz wohnen und durch die Maschen des sozialen Netzes gefallen sind. b Personen aus der Ostschweiz, die irgendwo auf der Welt für Notleidende und Bedürftige tätig sind. c Regionale Projekte und regionale Einrichtungen der Sozialhilfe. Über die Verteilung der Mittel entscheidet der Beirat. Gesuche werden zusammen mit Fachstellen geprüft. Grundlage bildet ein Leitfaden. Statuten Ostschweizer helfen Ostschweizern, aktualisiert: August

2 B. Mitgliedschaft Art. 4 Mitglieder / Stimmrecht Mitglieder des Vereins sind die Tagblatt Medien Holding AG und ihre Tochtergesellschaften sowie die Rheintal Medien. Jedes Mitglied (jede Gesellschaft) besitzt eine Stimme. C. Organisation Art. 5 Organe Die Organe des Vereins sind: a Die Mitgliederversammlung b Der Vorstand c Der Beirat d Die Rechnungsrevisoren Art. 6 Mitgliederversammlung Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand, auf Verlangen der Rechnungsrevisoren oder wenn ein Drittel der Mitglieder (Stimmrechte) dies fordern. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens 20 Tage im voraus, mit Bekanntgabe der Traktanden, schriftlich einberufen. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie wird in der Regel im 2. Semester durchgeführt. Bei Wahlen und Abstimmungen genügt das einfache Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Es wird offen abgestimmt, wenn nicht fünf Stimmberechtigte schriftliche Stimmabgabe verlangen. Für Statutenänderungen und die Vereinsauflösung ist eine Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Art. 7 Befugnisse der Mitgliederversammlung Der Mitgliederversammlung stehen folgende Befugnisse zu: a Wahl der Mitglieder und des Präsidenten des Vorstandes b Wahl der Mitglieder und des Präsidenten des Beirates c Wahl der Rechnungsrevisoren Statuten Ostschweizer helfen Ostschweizern, aktualisiert: August

3 d e f g h Genehmigung von Jahresbericht und Jahresrechnung Änderung der Statuten Auflösung des Vereins Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes. Anträge des Vorstandes sind den Mitgliedern zusammen mit der Einladung zuzusenden. Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern. Anträge sind dem Präsidenten/in mindestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen. Art. 8 Vorstand Der Vorstand besteht aus mindestens drei von der Mitgliederversammlung gewählten Personen. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Kassier und den Aktuar. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre, die Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten/in oder auf Verlangen von zwei Vorstandsmitgliedern so oft es die Geschäfte erfordern. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Art. 9 Aufgaben des Vorstandes a Die Geschäftsführung des Vereins b Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder dem Beirat übertragen sind. c Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung d Organisation der Sammelaktion, gemeinsam mit der St. Galler Tagblatt AG e Auszahlung der Spendengelder an die Begünstigten f Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere Begleitung der Sammelaktion im redaktionellen und im Anzeigenteil des St. Galler Tagblatts und seiner Partnerzeitungen sowie in den anderen Medien der Tagblatt Medien. Statuten Ostschweizer helfen Ostschweizern, aktualisiert: August

4 Art. 10 Zeichnungsberechtigung Zeichnungsberechtigt im Namen des Vereins sind der Präsident und/oder der Kassier gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Art. 11 Beirat Der Beirat setzt sich zusammen aus dem Beirats-Präsidenten, zwei Beirats- Vizepräsidenten sowie mindestens acht Mitgliedern. Einen Vizepräsidenten stellt die St. Galler Tagblatt AG. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre, die Wiederwahl ist möglich. Der Beirat ist so zusammengesetzt, dass verschiedenen Regionen der Ostschweiz und die im Sozialwesen tätigen Institutionen angemessen vertreten sind. Der Beirat versammelt sich auf Einladung des Beirats-Präsidenten oder auf Verlangen von zwei Beiratsmitgliedern so oft es die Geschäfte erfordern. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Die Entscheide des Beirats sind abschliessend. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Mitglieder des Vereinsvorstandes können beratend an den Beirats-Sitzungen teilnehmen. Art. 12 Aufgaben des Beirates a b c d e Der Beirat erlässt Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen und Unterstützungen. Der Beirat prüft alle Unterstützungsgesuche in der Höhe von über CHF 2'000.- und bewilligt die entsprechenden Beträge. Die einzelnen Mitglieder entscheiden über Gesuche und Beiträge bis zu CHF 2' Sie orientieren sich dabei an den Richtlinien und informieren den Gesamtbeirat mittels Entscheidliste. Um grössere Gesuche vorzuberaten kann der Beirat einen Ausschuss einsetzen. Der antragstellende Beirat ist Mitglied dieses Ausschusses. Der Präsident und einer der beiden Vizepräsidenten können ausserhalb der eigentlichen Aktionsperiode Beträge bis höchstens CHF 10'000.- gemeinsam sprechen. Statuten Ostschweizer helfen Ostschweizern, aktualisiert: August

5 f Spendenzusicherungen sind vom Beirats-Präsidenten und dem von der St. Galler Tagblatt AG gestellten Beirats-Vizepräsidenten zu unterzeichnen. Art. 13 Rechnungsrevisoren Die Jahresrechnung wird jährlich durch die gewählten Rechnungsrevisoren/innen geprüft. Über ihre Prüfung erstatten sie der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Revisionsbericht. Dieser Bericht wird ausserdem dem Vorstand und dem Beirat vorgelegt. D. Finanzen Art. 14 Rechnung Das Vereins- und Rechnungsjahr dauert vom 1. Juli bis zum 30. Juni. Art. 15 Nicht ausbezahlte Spenden Nicht ausbezahlte Spenden verbleiben bis zur nächsten Spendenaktion als Reserve und Liquiditätssicherung für die nächste Spendenaktion auf dem Spendenkonto. Sie dienen zudem als Starthilfe für die neue Aktion oder zur Unterstützung von Gesuchen, die ausserhalb der eigentlichen Aktionsperiode eintreffen. Art. 16 Administration a. Die St. Galler Tagblatt AG übernimmt die Administration des Vereins. Die Abgeltung dieser Leistung ist für jedes Vereinsjahr neu festzulegen. b. Den Mitgliedern des Beirats wird eine jährliche Spesenpauschale ausbezahlt. Der Betrag wird für jedes Vereinsjahr neu festgelegt. Art. 17 Haftung/Mitgliederbeitrag Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die Mitgliederversammlung kann einen Mitgliederbeitrag festlegen. Dieser kann höchstens CHF 100. pro Jahr betragen. Statuten Ostschweizer helfen Ostschweizern, aktualisiert: August

6 E. Auflösung Art. 18 Auflösung Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Bei Auflösung des Vereins bestimmt die Mitgliederversammlung über die Verwendung des vorhandenen Vermögens. Es muss einer Institution zufallen, die ähnliche Zwecke wie der Verein erfüllt. Diese Statuten wurden genehmigt durch die Mitgliederversammlung vom 11. August Im Namen der Gründungsversammlung des Vereins Ostschweizer helfen Ostschweizern Nadine Knecht Vereinspräsidentin Christine Bolt Vereinsmitglied St.Galler Tagblatt AG Toggenburg Medien AG Statuten Ostschweizer helfen Ostschweizern, aktualisiert: August

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