Handbuch des Kreistages/Kreisrechtssammlung

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1 Der Kreistag hat die Vereinbarung in seiner Sitzung am beschlossen. zwischen dem Landkreis Stade - vertreten durch den Landrat - und der Agentur für Arbeit Stade - vertreten durch die Vorsitzende der Geschäftsführung - Präambel Aufgrund der am beschlossenen Gesetzesänderungen des SGB II ist die in der am geschlossenen Vereinbarung über die Errichtung und die Ausgestaltung einer Arbeitsgemeinschaft gemäß 44 b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) geregelte Zusammenarbeit in der Arbeitsgemeinschaft Jobcenter Stade zwischen der Agentur für Arbeit Stade und dem Landkreis Stade neu zu fassen. Die Agentur für Arbeit Stade und der Landkreis Stade sind sich darüber einig, dass das Ziel des SGB II, die Integration der erwerbsfähigen Arbeitssuchenden in Arbeit, nur durch eine enge partnerschaftliche Zusammenarbeit erreicht werden kann. Daher bekunden beide Träger weiterhin den Willen, ihre Zusammenarbeit unbürokratisch und vertrauensvoll zu gestalten und die Leistungsgewährung am Wohl der Hilfesuchenden und ihrer Vermittlung in Arbeit zu orientieren. Hierbei werden die örtlichen und regionalen Verhältnisse sowie die Prinzipien für die Gleichstellung von Männern und Frauen berücksichtigt. Soweit sich aus den Bestimmungen des SGB II oder anderen gesetzlichen bzw. tarifvertraglichen Regelungen originäre Zuständigkeiten der Träger ergeben, werden diese durch diese Vereinbarung nicht berührt. 1 Gemeinsame Einrichtung 1. Der Landkreis Stade und die Agentur für Arbeit sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit Träger der Leistungen nach dem SGB II. Beide Träger bilden zur Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende mit Wirkung zum eine gemeinsame Einrichtung. 2. Die gemeinsame Einrichtung trägt den Namen Jobcenter Stade. Das bisherige Logo der ARGE Jobcenter Stade wird unter Berücksichtigung der Namensänderung beibehalten. 3. Die gemeinsame Einrichtung hat ihren Sitz in Stade. Die aufgrund dieses Vertrages vereinbarte Zusammenarbeit der Vertragspartner erfolgt an den Standorten Stade, Buxtehude und Drochtersen. Die Standorte werden zunächst befristet bis weiterhin genutzt. 25. Erg.-Lief. 03/11 1

2 2 Trägerversammlung 1. Die Trägerversammlung setzt sich zusammen aus drei Vertreterinnen/Vertretern des Landkreises Stade und drei Vertreterinnen/Vertretern der Agentur für Arbeit. Die Träger benennen jeweils eine persönliche Stellvertreterin/einen persönlichen Stellvertreter. Vertreterin/Vertreter des Landkreises sind die Landrätin/der Landrat und zwei Mitglieder des Kreistags. Vertreter der Agentur für Arbeit Stade sind der/die Vorsitzende der Geschäftsführung, die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer operativ sowie eine Vertreterin/ein Vertreter des Internen Services. 2. Die Trägerversammlung wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende/einen stellvertretenden Vorsitzenden. Den erstmaligen Vorsitz hat die Agentur für Arbeit Stade. Der stellvertretende Vorsitz wird vom anderen Träger ausgeübt. Der Vorsitz wechselt im zweijährigen Rhythmus auf ein Mitglied des jeweils anderen Trägers. 3. Die konstituierende Sitzung wird unverzüglich von der Geschäftsführerin/vom Geschäftsführer vorbereitet und einberufen. 3 Geschäftsführer/in 1. Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung wird durch die Trägerversammlung für fünf Jahre bestellt. Der Trägerversammlung soll vorgeschlagen werden, den bisherigen Geschäftsführer der ARGE ab dem für die Dauer von fünf Jahren zum Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung zu bestellen. 2. Die stellvertretende Geschäftsführerin/der stellvertretende Geschäftsführer nimmt die Aufgaben der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers wahr, wenn diese/dieser an der Wahrnehmung gehindert ist. Für die Stellenbesetzung hat derjenige Träger ein vorrangiges Vorschlagsrecht, der nicht Dienstherr/Arbeitgeber der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers ist. 3. Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer bereitet die Beschlüsse der Trägerversammlung vor. 4 Örtlicher Beirat Die Einrichtung eines Beirats wird von der Geschäftsführerin/vom Geschäftsführer für die Trägerversammlung vorbereitet. 25. Erg.-Lief. 03/11 2

3 5 Personal 1. Die gemeinsame Einrichtung verfügt nicht über eigenes Personal. Das zur Erfüllung der Aufgaben der gemeinsamen Einrichtung notwendige Personal wird von den Trägern zur Verfügung gestellt. Sie verpflichten sich, die in der Aufstellung zum festgelegten Bearbeitungskapazitäten zuzuweisen. Diese Aufstellung ist Bestandteil dieser Vereinbarung (Anlage 1). 2. Der Landkreis kommt seiner sich aus 1. ergebenden Verpflichtung, 20 Stellen zu besetzen, auch durch Einbindung der kreisangehörigen Kommunen nach. Wird eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter vom Landkreis oder einer kreisangehörigen Kommune abberufen, trägt der Landkreis Sorge für die Nachbesetzung der Stelle. 6 Wahrnehmung einzelner Aufgaben durch die Träger 1. Die gemeinsame Einrichtung lässt zunächst befristet bis zum den gemeinsamen Arbeitgeberservice durch die Agentur für Arbeit wahrnehmen. 2. Bezüglich der kommunalen Eingliederungsleistungen verbleibt es bei den bisher praktizierten Regelungen. 7 Dienstleistungen durch die Bundesagentur Die gemeinsame Einrichtung nimmt die verpflichtenden Serviceaufgaben (Anlage 2) und zunächst befristet bis zum die aufgeführten Serviceangebote (Anlage 3) der Bundesagentur in Anspruch. Darüber hinaus nutzt sie zunächst befristet bis zum die als Anlage 4 aufgeführten Angebote an operativen Aufgaben. Das Service-Portfolio ist als Anlage 5 komplett beigefügt. 8 Finanzen Mittelverwendung, Jahresabschluss, Innenrevision 1. Die gemeinsame Einrichtung verpflichtet sich, dem Landkreis Stade die für die Steuerung und das Controlling der Mittelverwendung notwendigen Daten regelmäßig kostenfrei zur Verfügung zu stellen. 2. Für jedes Kalenderjahr ist bis zum 30. Juni des Folgejahres ein Jahresabschluss aufzustellen. Dieser besteht aus einem Bericht über die Umsetzung von Zielvereinbarungen und dem Abschluss des Finanzplanes. 25. Erg.-Lief. 03/11 3

4 3. Die Vereinbarungspartner ermöglichen entsprechend 49 SGB II der Innenrevision der Bundesagentur für Arbeit die Ausübung der Prüfungsrechtes bezüglich der gemeinsamen Einrichtung. Entsprechende Prüfungsrechte stehen dem Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Stade zu. 9 Widerspruchsstelle, Unterhaltsstelle für Verpflichtungen anderer 1. Die gemeinsame Einrichtung betreibt eine Widerspruchsstelle. Diese ist für die Entscheidung über Widersprüche in Angelegenheiten nach dem SGB II zuständig ( 44 b Absatz 1 Satz 3 SGB II). 2. Die Widerspruchsstelle der gemeinsamen Einrichtung ist auch zuständig für die Durchführung von Gerichtsverfahren. Die gemeinsame Einrichtung wird insoweit durch den Geschäftsführer/die Geschäftsführerin vertreten ( 44 d Absatz 1 Satz 2 SGB II). Das Recht zur Fachaufsicht hinsichtlich der Durchführung der Sozialgerichtsverfahren bleibt bei den jeweiligen Trägern der Leistungen. 3. Weiterhin betreibt die gemeinsame Einrichtung für den Übergang und die Verfolgung von Unterhaltsansprüchen und von Ansprüchen gegen nach bürgerlichem Recht Verpflichtete eine Unterhaltsstelle. Im Übrigen gelten auch die unter Ziffer 2 für die Widerspruchsstelle getroffenen Aussagen entsprechend. 10 Übergangsregelung 1. Bis zur konstituierenden Sitzung der Trägerversammlung der gemeinsamen Einrichtung wirken alle bisherigen Beschlüsse des Verwaltungsrates sowie sämtliche bestehenden Regelungen zum Verwaltungsablauf, zur Organisation und Ordnung in der Dienststelle, zum Verhalten der Beschäftigten, zu Dienstvereinbarungen etc. der ARGE fort, um einen reibungslosen Übergang in die gemeinsame Einrichtung zu gewährleisten. 2. Bezüglich der in den 1 Absatz 3, 6 Absatz 1 und 7 getroffenen Vereinbarungen verpflichten sich die Träger, über deren inhaltliche Ausgestaltung ab dem insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit weitergehend zu verhandeln. 3. Diese Vereinbarung gilt solange, bis die Trägerversammlung etwas anderes beschließt. 4. Die Träger verpflichten sich, die in dieser gründungsbegleitenden Vereinbarung getroffenen Regelungen nur einvernehmlich zu ändern. 25. Erg.-Lief. 03/11 4

5 5. Vor dem von dem Verwaltungsrat der ARGE Jobcenter Stade gefasste Beschlüsse und sonstige Absprachen der Vertragspartner mit Zukunftswirkung gelten weiter, soweit sie nicht dieser Vereinbarung entgegenstehen oder sich durch die erfolgten Rechtsänderungen erledigt haben. 11 Schlussbestimmungen 1. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung oder Teile von ihnen unwirksam sein oder werden, ist im Zweifel anzunehmen, dass die Vereinbarung im Übrigen weiterhin gültig sein soll. An Stelle der unwirksamen Bestimmung werden die Vereinbarungspartner dann eine solche vereinbaren, die wirksam ist und dem ursprünglich Gewollten möglichst nahe kommt. 2. Ziffer 1 gilt auch, wenn bei der Durchführung der Vereinbarung eine ergänzende Vereinbarungslücke offenbar wird. 3. Bei Änderungen von Gesetzen und Verordnungen, die sich auf diese Vereinbarung auswirken, wird vereinbart, in angemessener Frist Verhandlungen über eine ggf. notwendige Vereinbarungsanpassung aufzunehmen. Anlagen: Personalaufstellung zu 5 Ziffer 1 Satz 2 (Anlage 1) verpflichtende Serviceaufgaben (Anlage 2) Serviceangebote auf Grundlage 44 b Abs. 4 u. 5 SGB II (Anlage 3) operative Aufgaben (Anlage 4) Service-Portfolio (Anlage 5) 25. Erg.-Lief. 03/11 5

6 Anlage 1 zur gründungsbegleitenden Vereinbarung 25. Erg.-Lief. 03/11 6

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11 Anlage 2 zur gründungsbegleitenden Vereinbarung Serviceaufgaben (verpflichtend) Personalservice Personalwirtschaft/Personalhaushalt Dezentrale IT Allgemeine übergeordnete Verwaltungsdienstleistungen SGB II (KFA-pflichtig) Allgemeine übergeordnete Verwaltungsdienstleistungen SGB II (nicht KFA pflichtig) 25. Erg.-Lief. 03/11 11

12 Anlage 3 zur gründungsbegleitenden Vereinbarung Serviceangebote auf Grundlage des 44 b Abs. 4 und 5 SGB II Personalberatung/Personalentwicklung/Personalpolitik Personalservice (soweit nicht Bestandteil der verpflichtenden Serviceaufgabe) Personalwirtschaft/Personalhaushalt (soweit nicht Bestandteil der verpflichtenden Serviceaufgabe) Fürsorgeleistungen Personal Interner Dienstbetrieb Poststelle und Botendienst Inventarmanagement Gebäudemanagement ( inklusive interner Dienstleister der BA) Einkauf Arbeitsmarktdienstleistungen SGB II Barzahlungsverkehr SGB II Forderungseinzug für die nach 44 b SGB II errichteten Gemeinsamen Einrichtungen Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen nach 116 SGB X Presse- und Öffentlichkeitsarbeit interne Beratung Nicht berücksichtigt sind Bereitstellung einer Redaktionsumgebung und Hosting für Internetpräsenz Dezentrale IT Trustcenterdienste (Public Key Infrastructure PKI) mit digitaler Dienstkarte (Smartcard) (für kommunale Mitarbeiter) 25. Erg.-Lief. 03/11 12

13 Anlage 4 zur gründungsbegleitenden Vereinbarung Angebot an operativen Aufgaben Ausbildungsvermittlung Übernahme von Aufgaben der gemeinsamen Einrichtung (ge) im Rahmen der seitens der Träger der Grundsicherung nach dem SGB II bestehenden Leistungsverpflichtung für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Servicecenter Ärztliche Begutachtung und Beratung SGB II Psychologischer Dienst SGB II Technischer Beratungsdienst SGB II 25. Erg.-Lief. 03/11 13

14 Anlage 5 zur gründungsbegleitenden Vereinbarung S Erg.-Lief. 03/11 14

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