Ausbildungs- und Prüfungsordnung für

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1 Kaiserswerther Diakonie Schule für Medizinische Dokumentation Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Medizinische Dokumentarinnen und Medizinische Dokumentare vom Revision 1: Stand

2 I. Ausbildung 1 Allgemeines zur Ausbildung (1) Die Ausbildung zur Medizinischen Dokumentarin / zum Medizinischen Dokumentar endet mit einem berufsqualifizierenden Abschluss. Die Auszubildenden werden auf das Berufsfeld der Medizinischen Dokumentation und die damit verbundenen Tätigkeiten vorbereitet. (2) Um theoretische und praktische Inhalte der Ausbildung miteinander zu verknüpfen, wechseln sich Theorie- und Praxisphasen innerhalb der Ausbildung ab. 2 Aufgabengebiete (1) Arbeitsbereiche für Medizinische Dokumentarinnen / Medizinische Dokumentare sind überwiegend Krankenhäuser, die Medizinindustrie und Forschungseinrichtungen. (2) Typische Arbeitsfelder und Aufgaben der Medizinischen Dokumentation sind: Arbeitsfelder Aufgaben Patientenbasisdokumentation Formularentwurf Anwendung von medizinischen Klassifikationssystemen DRG-Verschlüsselung Medizinisches Controlling Elektronische Patientenakte EPA Entwurf von Bildschirmmasken Aufbau von elektronischen Patientenakten Interne und externe QS Durchführung von Umfragen / Erhebungen Datenverarbeitung Aufbau von Datenbanken Verbesserung der pflegerischen und medizinischen Dokumentation Statistische Auswertungen Auswertung von gesammelten Daten Durchführung von randomisierten Studien Überwachung des Verlaufes von Studien Statistische Auswertungen Spezialdokumentationen (Forschung) Datenweiterverarbeitung z.b. Weitergeben an Meldestellen BQS Softwareentwicklung Betreuung der EDV-Anlagen KISS Programmierung Schulung von Mitarbeitern Anpassung und Weiterentwicklung von Software Arzneimittelprüfung /Zulassung von neuen Produkten, Arzneimittelforschung Durchführung von Spezialdokumentationen Literaturdokumentation Formulierung von aussagekräftigen Berichten (Abschlussberichte, Prüfberichte) TE Seite

3 Arbeitsfelder Aufgaben Patientenaufnahme Verwaltung von Patientendaten, Abrechnung Krankenaktenarchiv Aufbau und Verwaltung eines Krankenhausarchivs 3 Ausbildungsstätte (1) Die Ausbildungsstätte ist zur Ausbildung geeignet, wenn 1. sie von einer hauptberuflichen Fachkraft mit einer abgeschlossenen pädagogischen Hochschulausbildung geleitet wird. 2. sie über eine im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze angemessene Anzahl fachlich und pädagogisch qualifizierter Lehrkräfte für den theoretischen und praktischen Unterricht verfügt. 3. die Qualifikationsnachweise der Lehrkräfte der zuständigen Bezirksregierung zur Anerkennung vorgelegt werden. 4. die für die Ausbildung erforderlichen Räume und Einrichtungen sowie ausreichende Lehr- und Lernmittel vorhält. 4 Zulassungsvoraussetzungen (1) Für die dreijährige Ausbildung zur Medizinischen Dokumentarin / zum Medizinischen Dokumentar kann zugelassen werden, wer 1. einen mittleren Schulabschluss oder eine andere gleichwertige, abgeschlossene Schulbildung nachweist und 2. einen Hauptschulabschluss oder eine gleichwertige Schulbildung besitzt und eine abgeschlossene, mindestens zweijährige Berufsausbildung nachweist und 3. die gesundheitliche und persönliche Eignung zur Ausübung des Berufes besitzt. 5 Dauer der Ausbildung (1) Die Ausbildung zur Medizinischen Dokumentarin / zum Medizinischen Dokumentar ist eine Vollzeitausbildung, die sich in drei Ausbildungsphasen gliedert. (2) Die erste Ausbildungsphase umfasst die ersten beiden Ausbildungsjahre und schließt mit der Zwischenprüfung ab. Die erste Ausbildungsphase beinhaltet 1600 Stunden theoretischen und praktischen Unterricht sowie zwei Praktika von insgesamt 1000 Stunden Dauer. Die erfolgreich abgeschlossene Zwischenprüfung ist gleichzusetzen mit dem Berufsabschluss zur Medizinischen Dokumentationsassistentin oder zum Medizinischen Dokumentationsassistenten. (3) Die zweite Ausbildungsphase umfasst 800 Stunden theoretischen und praktischen Unterricht, sowie eine Praktikumsphase von mindestens 900 Stunden. Diese kann auch in Form einer Berufstätigkeit als Medizinische/r Dokumentationsasssistent/in in einem fachspezifischen Bereich nachgewiesen werden TE Seite

4 6 Ausbildungsinhalte (1) Die theoretische Ausbildung zur Medizinischen Dokumentarin / zum Medizinischen Dokumentar wird in sechs Fachbereiche unterteilt, die aus jeweils mehreren Fächern bestehen. 1. Fachbereich Medizin 350 Stunden 2. Fachbereich Dokumentation 400 Stunden 3. Fachbereich Statistik 380 Stunden 4. Fachbereich Informatik 770 St unden 5. Fachbereich Organisation und Recht 190 Stunden 6. Fachbereich Kommunikation 382 Stunden (2) Stundentafel Unterrichtsstunden 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr Summe 1. Fachbereich Medizin Fachbereich Dokumentation Fachbereich Statistik Fachbereich Informatik Fachbereich Organisation und Recht 6. Fachbereich Kommunikation zur freien Verfügung Gesamtsumme (3) Die Ausbildung umfasst mindestens 2400 Stunden theoretischen und praktischen Unterricht. Der Unterricht ist nach dem schulinternen Curriculum nach dem Muster der Anlage 1 zu gestalten. Das Curriculum ist modularisiert gestaltet. 7 Zulassung zur zweiten Ausbildungsphase (1) Bedingung für die Zulassung zur zweiten Ausbildungsphase ist die erfolgreich absolvierte Zwischenprüfung, die am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfindet. Die Zwischenprüfung gilt als erfolgreich absolviert, wenn das Ergebnis mindestens ausreichend ist. (2) 18, 19, 23 Abs. 1 4, 25, 26, 27 gelten entsprechend. TE Seite

5 (3) Die Wiederholung der Zwischenprüfung soll innerhalb von drei Monaten beendet sein. (4) Nach bestandener Zwischenprüfung erhält der Prüfling bei Fortführen der Ausbildung ein Zwischenzeugnis nach dem Muster der Anlage 2. Bei Beendigung der Ausbildung erhält der Prüfling ein Abschlusszeugnis nach dem Muster der Anlage 3 und eine Urkunde nach dem Muster der Anlage 4, mit der der Abschluss zur Medizinischen Dokumentationsassistentin / zum Medizinischen Dokumentationsassistenten bescheinigt wird. 8 Abschluss der Ausbildung (1) Die Prüfungen für die Ausbildung nach 1 Abs. 1 umfasst jeweils einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. (2) Auszubildende, die die Schule vorzeitig oder ohne bestandene Zwischen- oder Abschlussprüfung verlassen, erhalten von der Schule ein Abgangszeugnis nach dem Muster der Anlage 5. 9 Unterbrechung der Ausbildung (1) Auf die Dauer einer Ausbildung werden angerechnet: 1. Urlaub, 2. Unterbrechungen der Ausbildung durch Krankheit oder aus anderen, von der Auszubildenden oder dem Auszubildenden nicht zu vertretenden Gründen bis zu 10% der Stunden des Unterrichts und bis zu 10% der Stunden in den Praktika. 3. Unterbrechungen wegen Schwangerschaft. (2) Die Unterbrechung der Ausbildung darf in der Summe der Nummern 2 und 3 eine Gesamtdauer von 14 Wochen nicht überschreiten. 10 Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen (1) Die Schulleitung kann im Einvernehmen mit der oder dem Prüfungsvorsitzenden eine andere Ausbildung im Umfange ihrer Gleichwertigkeit bis zu zwei Dritteln der Gesamtstunden der Ausbildung auf die Dauer der Ausbildung nach 5 anrechnen. (2) Ein entsprechender Antrag ist schriftlich bei der Schulleitung vor Ausbildungsbeginn einzureichen. TE Seite

6 11 Lernberatung (1) Die Auszubildenden werden über die Vermittlung der fachlichen Kompetenzen hinaus in ihrem individuellen Lernprozess begleitet. Das Lernberatungskonzept beginnt mit dem Bewerbungsgespräch und endet für den Auszubildenden mit dem Abschluss der Ausbildung. (2) Zum Lernberatungskonzept gehören 1. die Beratung bei der Berufswahl bei Bewerbern oder an der Ausbildung Interessierten. 2. die strukturierte Lernberatung nach dem individuellen Bedarf der Auszubildenden. 3. die Vermittlung an eine Beratungs- oder Nachhilfeeinrichtung bei Bedarf. 4. die gezielte Intervention bei Leistungsdefiziten oder bei Leistungsabfall. (3) Alle Maßnahmen der Lernberatung dienen Analysezwecken bzw. dem Erarbeiten von Interventionsmöglichkeiten. (4) Maßnahmen, die der einzelne Auszubildende zur Verbesserung seiner Leistungen ergreift, gehören nicht zum Leistungsumfang der Ausbildungsstätte. Unbenommen hiervon bleibt, dass die Ausbildungsstätte Fördermaßnahmen für die Auszubildenden anbieten kann. 12 Leistungsnachweise (1) Jedes Modul wird durch eine Modulprüfung abgeschlossen. (2) Leistungsnachweise können in Form einer schriftlichen Aufsichtsarbeit, einer mündlichen Prüfung, eines Referates oder einer schriftlichen Hausarbeit erbracht werden. 13 Praktika (1) In jedem Ausbildungsjahr absolvieren die Auszubildenden ein Praktikum. Die Praktika sind an Stellen abzuleisten, die von der Schule zur Ausbildung anerkannt worden sind. (2) In den Praktika sollen die Auszubildenden Einblicke in die Arbeitsgebiete und Arbeitsabläufe der Medizinischen Dokumentation erhalten. Daher sind als Orte für ein Praktikum Krankenhäuser und Bereiche der Klinischen Forschung oder Industrie verpflichtend. (3) Das Praktikum im dritten Ausbildungsjahr ist als Wahlpflichtpraktikum in einem der in Abs. 2 genannten Bereiche zu absolvieren. Die Schule berät die Auszubildenden bei der Wahl des Praktikums. TE Seite

7 (4) Die Auszubildenden erhalten nach jedem Praktikum einen Praktikumsnachweis nach dem Muster der Anlage 6. Der Praktikumsnachweis ist von der zur Praktikantenausbildung befugten Person auszustellen. II. Prüfung Abschnitt 1: Allgemeine Prüfungsbestimmungen 14 Zweck der Prüfung (1) Die Zwischenprüfung dient zur Feststellung, ob die zu prüfende Person den Anforderungen der Ausbildung gerecht wird. (2) Die Abschlussprüfung dient zur Feststellung, ob die zu prüfende Person das Ziel der Ausbildung erreicht hat. 15 Zeitpunkt der Prüfung (1) Die Zwischenprüfung für die Ausbildung zur Medizinischen Dokumentarin / zum Medizinischen Dokumentar findet am Ende des zweiten Ausbildungsjahres statt. (2) Für den Ausbildungsgang zur Medizinischen Dokumentarin / zum Medizinischen Dokumentar ist die Abschlussprüfung in zwei Prüfungsanteile gegliedert. Der erste Prüfungsanteil soll am Ende der theoretischen Ausbildung absolviert werden. Der zweite, abschließende Prüfungsanteil wird nach Nachweis der entsprechenden Praktikumsstunden abgelegt. (3) Voraussetzung für die Teilnahme ist die Zulassung zur Prüfung. (4) Die Prüfungstermine werden jeweils mindestens 2 Wochen vor Prüfungsbeginn den Teilnehmern schriftlich bekannt gegeben. 16 Prüfungsausschuss (1) Für die Abnahme der Prüfungen ist ein Prüfungsausschuss zu bilden. Der Prüfungsausschuss besteht aus 1. der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. 2. der zur Leitung befugten Person der Lehranstalt, sofern diese nicht Vorsitzende oder Vorsitzender des Prüfungsausschusses ist. TE Seite

8 3. mindestens 2 weiteren Lehrkräften der Lehranstalt. (2) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. (3) Die zuständige obere Schulaufsichtsbehörde bestellt die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sowie dessen weitere Mitglieder und deren Vertreter. (4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sollte in der Regel folgende Qualifikation besitzen: 1. die Befähigung zum Lehramt an berufsbildenden Schulen oder 2. die Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe II oder 3. die Befähigung zum Lehramt am Gymnasium oder 4. eine als gleichwertig anerkannte anderweitige Qualifikation. (5) Zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden des Prüfungsausschusses kann nur bestellt werden, wer mindestens 1. ein abgeschlossenes, für den Fachbereich einschlägiges Hochschulstudium und 2. eine mindestens dreijährige hauptberufliche Unterrichtspraxis an einer entsprechenden Einrichtung / in einem entsprechenden Bildungsgang oder an einer öffentlichen Schule bzw. staatlich anerkannten Ersatzschule und 3. Erfahrungen im Bereich der Verwaltung einer Schule oder anderweitigen Bildungseinrichtung nachweist. (6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ihr bzw. sein Stellvertreter, anwesend sind. Der Prüfungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds oder die seines Stellvertreters. 17 Zulassung zur Prüfung (1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet auf Antrag des Prüflings über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit der Schulleitung fest. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist nach dem Muster der Anlage 7 acht Wochen vor Beendigung der Ausbildung schriftlich zu stellen. (2) Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung sind vom Prüfling beizufügen: 1. die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern und alle Urkunden, die eine spätere Namensänderung bescheinigen. 2. ein amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als 3 Monate sein darf. 3. die Bescheinigung über die regelmäßige Teilnahme an der Ausbildung unter Berücksichtigung der Fehlzeiten nach dem Muster der Anlage 8. TE Seite

9 4. die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an der Ausbildung nach dem Muster der Anlage 8. Diese bezieht sich einerseits auf die Vornote, die aus der Summe aller Leistungsnachweise dividiert durch die Anzahl der Leistungsnachweise gebildet wird und einen Durchschnittswert von 4,4 oder besser erreichen muss und andererseits auf den Nachweis der abgeleisteten Praktika. (3) Im Falle einer Wiederholungsprüfung hat der Prüfling nachzuweisen, dass er die Auflagen nach 23 Abs. 4 erfüllt hat. 18 Prüfungsnoten (1) Die einzelnen Prüfungsleistungen und das Gesamtergebnis sind wie folgt zu bewerten: 1. Eine Leistung wird mit der Note sehr gut bewertet, wenn % der erwarteten Anforderungen erfüllt werden bzw. die Leistungen den Anforderungen in besonderem Maße entsprechen. 2. Eine Leistung wird mit der Note gut bewertet, wenn 81 91% der erwarteten Anforderungen erfüllt werden bzw. die Leistung den Anforderungen voll entspricht. 3. Eine Leistung wird mit der Note befriedigend bewertet, wenn 67-80% der erwarteten Anforderungen erfüllt werden bzw. die Leistung den Anforderungen im Allgemeinen entspricht. 4. Eine Leistung wird mit der Note ausreichend bewertet, wenn 50-66% der erwarteten Anforderungen erfüllt werden bzw. die Leistung zwar Mängel aufweist, den Anforderungen aber im Ganzen entspricht. 5. Eine Leistung wird mit der Note mangelhaft bewertet, wenn 30-49% der erwarteten Anforderungen erfüllt werden bzw. die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können. 6. Eine Leistung wird mit der Note ungenügend bewertet, wenn unter 30% der erwarteten Anforderungen erfüllt werden bzw. die Leistungen den Anforderungen nicht entspricht und deutlich wird, dass die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. (2) Jeder Fachprüfer kann in seiner Benotung nur ganze Noten vergeben. 19 Gesamtergebnis (1) Der Prüfungsausschuss ermittelt aus den Ergebnissen der Aufsichtsarbeiten, der mündlichen Prüfung und der während der Ausbildung erzielten Leistungen die Bewertung der Fachbereiche und das Gesamtergebnis der Prüfung. TE Seite

10 (2) Die Gewichtung der einzelnen Bestandteile ist wie folgt festgelegt: 1. Aufsichtsarbeiten = 4-fache Wertung des Ergebnisses eines Fachbereiches. 2. Mündliche Prüfung = 4-fache Wertung des Ergebnisses eines Fachbereiches. 3. Leistungen der Ausbildung = 2-fache Wertung des Ergebnisses eines Fachbereiches. (3) Die Leistungen der Ausbildung nach Abs. 2 Satz 3 werden vom Prüfungsausschuss für jeden Fachbereich ermittelt. Der Prüfungsausschuss entscheidet dabei mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. (4) Aus den Noten der Teilbereiche nach Abs. 2 Satz 1-3 bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für die einzelnen Fachbereiche nach dem Muster der Anlage 9. (5) Die Prüfung ist bestanden, wenn in jedem Fachbereich das Ergebnis mindestens mit ausreichend bewertet ist. Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn ein oder mehrere Fachbereiche mit der Note mangelhaft oder ungenügend bewertet werden. 20 Niederschrift (1) Über den Prüfungsverlauf ist für jede zu prüfende Person eine Niederschrift anzufertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnis der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen. (2) Die Niederschrift nach dem Muster der Anlage 10 ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sowie allen weiteren Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben. 21 Täuschungsversuch und ordnungswidriges Verhalten (1) Wird einem Prüfling eine Täuschung, ein Täuschungsversuch oder ordnungswidriges Verhalten nachgewiesen, kann die aufsichtführende Person den Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen. (2) Der Prüfungsteil, in dem dem Prüfling eine Täuschung, ein Täuschungsversuch oder ordnungswidriges Verhalten nachgewiesen wird, wird mit ungenügend benotet. (3) Der Prüfungsausschuss entscheidet je nach Schwere der Verfehlung darüber, ob die entsprechenden Prüfungsanteile wiederholt werden können oder ob die Prüfung als nicht bestanden erklärt wird. TE Seite

11 22 Erkrankung, Rücktritt, Versäumnis (1) Ist ein Prüfling durch Krankheit an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsabschnitte verhindert, so ist dies durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. (2) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung durch sonstige Gründe von der Prüfung oder einzelner Prüfungsabschnitte zurück, so ist der Grund für den Rücktritt unverzüglich der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitzuteilen. (3) Genehmigt der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Rücktritt von der Prüfung durch Krankheit oder andere wichtige Gründe, gilt die Prüfung oder der einzelne Prüfungsanteil als nicht unternommen. (4) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder versäumt der Prüfling, den Grund für seinen Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung oder der einzelne Prüfungsanteil als nicht bestanden. (5) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin oder unterbricht er die Prüfung, so gilt die Prüfung als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt. Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung oder der Prüfungsanteil als nicht unternommen. (6) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Ebenso entscheidet sie oder er darüber, inwieweit die bereits abgelegten Prüfungsanteile angerechnet werden. 23 Bestehen und Wiederholung der Prüfung (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder der nach 25 Abs.1 und 26 Abs, 1 vorgeschriebenen Prüfungsanteile bestanden ist. (2) Über die bestandene Prüfung erhält der Prüfling ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 11. Über das Nichtbestehen der Prüfung in einem Fachbereich oder der gesamten Prüfung erhält der Prüfling von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einen Bescheid nach dem Muster der Anlage 12. (3) Jeder Prüfungsanteil kann bei Nichtbestehen auf schriftlichen Antrag an die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einmal wiederholt werden. (4) Der Prüfungsausschuss entscheidet darüber, ob die Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung von einer bestimmten Art der Vorbereitung abhängig gemacht wird. Der Nachweis darüber ist dem schriftlichen Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung beizufügen. TE Seite

12 (5) Der Prüfungsausschuss bestimmt den Prüfungstermin für die Wiederholungsprüfung. Diese sollte spätestens zwölf Monate nach der ersten Prüfung abgeschlossen sein. Ausnahmen kann der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses in begründeten Fällen zulassen. 24 Widerspruchsrecht (1) Die Prüflinge haben das Recht, gegen die Beurteilung ihrer Prüfungsleistungen Widerspruch einzulegen. (2) Der Widerspruch ist innerhalb einer Frist von 21 Tagen nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse schriftlich bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzureichen. (3) Der Prüfungsausschuss berät und entscheidet über den Widerspruch. Die Entscheidung wird dem Prüfling schriftlich dargelegt. Abschnitt 2: Prüfungsbestimmungen für die Zwischenprüfung in der Ausbildung zur Medizinischen Dokumentarin / zum Medizinischen Dokumentar 25 Ablauf der Prüfung (1) Die Prüfung besteht aus drei Aufsichtsarbeiten und einer mündlichen Prüfung. 26 Aufsichtsarbeiten (1) In den Fachbereichen Medizin, Statistik und Informatik ist je eine Aufsichtsarbeit von je 60 Minuten Dauer anzufertigen. Die Aufsichtsarbeiten finden an verschiedenen Tagen statt und werden von einem Mitglied des Prüfungsausschusses beaufsichtigt, das von der Schulleitung bestellt wird. (2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt die Aufgaben der schriftlichen Aufsichtsarbeiten nach Vorschlägen der Fachlehrer. Die oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses genehmigt auf Vorschlag des Fachlehrers auch die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen. (3) Die Aufsichtsarbeiten sind in einem verschlossenen Umschlag aufzubewahren, der erst am jeweiligen Prüfungstag in Gegenwart der Prüflinge zu öffnen ist. TE Seite

13 (4) Die aufsichtführende Lehrkraft vermerkt auf der Arbeit den Zeitpunkt des Beginns der Bearbeitung sowie den Zeitpunkt der Abgabe. Außerdem wird ein Protokoll über den Ablauf der jeweiligen schriftlichen Prüfung nach dem Muster der Anlage 13 erstellt. (5) Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei Fachprüfern mit einer in 18 bezeichneten Note zu bewerten. Aus den Prüfungsnoten bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit. 27 Mündliche Prüfung (1) Die mündliche Prüfung umfasst die Fachbereiche Dokumentation, Recht und Organisation sowie den Fachbereich Kommunikation. (2) Die mündliche Prüfung wird anhand einer praxisrelevanten Aufgabe durchgeführt, die alle relevanten Fachbereiche beinhaltet. Der Prüfling bekommt für die Bearbeitung der Aufgabe 15 Minuten Vorbereitungszeit. Die Vorbereitungszeit gilt bereits als Teil der Prüfung. (3 In der mündlichen Prüfung werden die Prüflinge einzeln geprüft. Die Prüfungsdauer für jeden Prüfling beträgt maximal 30 Minuten. Dabei stellt der Prüfling seine vorbereiteten Ergebnisse vor und stellt sich den Fragen der Fachprüfer. (4) Die mündliche Prüfung ist von zwei Fachprüfern mit einer in 18 bezeichneten Note zu bewerten. Aus den Prüfungsnoten bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern die Note für die mündliche Prüfung. Abschnitt 3: Prüfungsbestimmungen für die Abschlussprüfung in der Ausbildung zur Medizinischen Dokumentarin / zum Medizinischen Dokumentar 28 Ablauf der Prüfung (1) Die Prüfung besteht aus vier Aufsichtsarbeiten, dem Erstellen einer unbenoteten Facharbeit und einer mündlichen Prüfung, die sich inhaltlich an der Facharbeit orientiert. 29 Aufsichtsarbeiten TE Seite

14 (1) In den Fachbereichen Medizin, Statistik, Informatik und Dokumentation ist je eine Aufsichtsarbeit von je 90 Minuten Dauer anzufertigen. Die Aufsichtsarbeiten finden an verschiedenen Tagen statt und werden von einem Mitglied des Prüfungsausschusses beaufsichtigt, das von der Schulleitung bestellt wird. (2) 26 Absätze 2 5 gelten entsprechend. 30 Facharbeit (1) Die Facharbeit wird von jedem Prüfling in Einzelarbeit erstellt. (2) Das Thema der Facharbeit wird auf Vorschlag des Prüflings von dem von der Schulleitung bestellten Mitglied des Prüfungsausschusses genehmigt. Dabei muss das Thema den Fachbereich Dokumentation sowie einen weiteren, frei zu wählenden Fachbereich umfassen. (3) Die Bearbeitungszeit für die Facharbeit beträgt drei Monate und beginnt mit der Genehmigung des Themas. Eine Verlängerung der Bearbeitungszeit ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Der Prüfling kann eine Verlängerung der Bearbeitungszeit schriftlich beantragen, wenn gewichtige Gründe vorhanden sind. Der Antrag ist bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzureichen; dieser entscheidet über den Antrag. 31 Mündliche Prüfung (1) Die mündliche Prüfung umfasst die Fachbereiche, die der Facharbeit thematisch zugrunde liegen. (2) Der Prüfling bekommt für die Präsentation der Facharbeit 15 Minuten Zeit, im Anschluss findet ein maximal 15-minütiges Prüfungsgespräch statt. (3) 27 Abs. 4 gilt entsprechend. Düsseldorf, den 15. November 2007 TE Seite

15 Anlagenverzeichnis: Anlage 1 = Schulinternes Curriculum für die Ausbildung zur Medizinischen Dokumentarin oder zum Medizinischen Dokumentar sowie zur Medizinischen Dokumentationsassistentin oder zum Medizinischen Dokumentationsassistenten der Schule für Medizinische Dokumentation der Kaiserswerther Diakonie Anlage 2 = Zwischenzeugnis der Ausbildung zur Medizinischen Dokumentarin / zum Medizinischen Dokumentar Anlage 3 = Abschlusszeugnis der Ausbildung zur Medizinischen Dokumentationsassistentin / zum Medizinischen Dokumentationsassistenten Anlage 4 = Urkunde über die Ausbildung zur Medizinischen Dokumentationsassistentin / zum Medizinischen Dokumentationsassistenten Anlage 5 = Abgangszeugnis Anlage 6 = Bescheinigung über abgeleistete Praktika Anlage 7 = Antrag auf Zulassung zur Prüfung Anlage 8 = Bescheinigung über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der Ausbildung Anlage 9 = Berechnung der Prüfungsnoten Anlage 10 = Niederschrift Anlage 11 = Abschlusszeugnis der Ausbildung zur Medizinischen Dokumentarin / zum Medizinischen Dokumentar Anlage 12 = Bescheid über das Nichtbestehen der Prüfung Anlage 13 = Protokoll der schriftlichen Prüfung Anlage 14 = Urkunde über die Ausbildung zur Medizinischen Dokumentarin / zum Medizinischen Dokumentar TE Seite

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