Prüfungverordnung zum staatlich zugelassenen Fernlehrgang Geprüfte/r Betriebswirt/in (FSG)
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- Bella Schäfer
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1 Prüfungverordnung zum staatlich zugelassenen Fernlehrgang Geprüfte/r Betriebswirt/in (FSG) 1 Inhalte und Ziele des Lehrgangs Betriebswirtschaftslehre Durch den Lehrgang zum/zur geprüften Betriebswirt/in soll den Teilnehmern betriebswirtschaftliches Grundlagenwissen für die berufliche Praxis vermittelt werden. Dabei orientiert sich der Fernlehrgang an den praktisch und theoretisch relevanten Fertigkeiten und Kenntnissen, die innerhalb der betrieblichen Realität wieder zu finden sind. Konkret soll dieses Ziel durch die Vermittlung von grundlegenden betriebs- und volkswirtschaftlichen Kenntnissen sowie Methodenwissen aus dem Bereich Wirtschaftsmathematik/Statistik erreicht werden. Zu den betriebswirtschaftlichen Inhalten zählt Wissen aus den folgenden betrieblichen Funktionsbereichen: Unternehmensführung, Personalwesen, Produktionswirtschaft, Materialwirtschaft und Logistik, Marketing, Investition und Finanzierung sowie internes und externes Rechnungswesen. Grundlagen der Volkswirtschaftslehre finden sich wieder in den Bereichen der Mikro- und Makroökonomie sowie der Wirtschaftspolitik. Außerdem sind Grundkenntnisse der Wirtschaftsmathematik und Statistik von Bedeutung. 2 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses 1. Der Prüfungsausschuss von fernstudium-guide kann berufliche Fortbildungsprüfungen zum Geprüften Betriebswirt bzw. zur Geprüften Betriebswirtin nach Maßgabe der 2 bis 8 durchführen, wobei nachzuweisen ist, dass der/die Prüfungsteilnehmende eine ausreichende Qualifikation zum Geprüften Betriebswirt bzw. zur Geprüften Betriebswirtin erlangt hat. 2. Zur Qualifikation gehört insbesondere die Befähigung, das erworbene Wissen wiedergeben und auf gegebenen Fragestellungen auch anwenden zu können, wie es im Rahmen des Lehrgangs vermittelt wurde. 3. Zu jedem Modul ist eine schriftliche Prüfung vorgesehen. Nach erfolgreichem Abschluss aller Modulprüfungen erhält der/die Lehrgangsteilnehmer/in die Berechtigung, die Bezeichnung Geprüfter Betriebswirt (FSG) bzw. Geprüfte Betriebswirtin (FSG) zu führen. 3 Zulassungsvoraussetzung 1. Für den Fernlehrgang bestehen Zulassungsbeschränkungen. Die notwendigen Vorkenntnisse für eine erfolgreiche Teilnahme an dem Fernlehrgang Geprüfte/r Betriebswirt/in (FSG) kön-
2 nen auf verschiedene Weise nachgewiesen werden. 2. Die Voraussetzung für die Teilnahme des Fernstudiums ist der Nachweis der allgemeinen Hochschulreife, der fachgebundenen Hochschulreife oder der Fachhochschulreife. Liegt ein durch die zuständigen staatlichen Stellen als gleichwertig anerkannter Vorbildungsnachweis vor, so ist auch dieser als Teilnahmevoraussetzung zulässig. 3. Beruflich qualifizierte Bewerber können ebenfalls am Lehrgang teilnehmen. Dazu zählen Bewerber, die eine mindestens zweijährige Berufsausbildung abgeschlossen haben und eine anschließende dreijährige Berufstätigkeit vorweisen können. Außerdem muss eine fachliche Nähe zwischen Berufsausbildung, Berufstätigkeit und dem jeweiligen Lehrgang vorhanden sein. 4. Bewerber, auf die die vorher beschriebenen Eigenschaften nicht zutreffen können nur dann zugelassen werden, wenn sie erfolgreich eine Zwischenprüfung im Modul LB-1021 Wirtschaftsmathematik ablegen. Bei dieser Zwischenprüfung wird der Teilnehmer schriftlich geprüft. Sofern der Teilnehmer diese Prüfung erfolgreich abschließt, ist die reguläre Teilnahme an dem Lehrgang möglich. Im Rahmen dieser Prüfung soll insbesondere festgestellt werden, ob der Teilnehmer die notwendigen Vorkenntnisse mitbringt die notwendig sind, um den Fernlehrgang erfolgreich abschließen zu können. 5. Nach Zulassung zum Lehrgang erhält jeder Teilnehmer eine Teilnehmernummer, allgemeine Arbeits- und Lernanleitungen sowie lehrgangszielorientierte Hinweise ausgehändigt. 3a Anrechnung von Prüfungsleistungen 1. Studierende, die vergleichbare Studien- und Prüfungsleistungen aus einem Hochschulstudium oder einer einschlägigen Weiterbildung nachweisen können, können auf Antrag diese auf den Fernlehrgang anrechnen lassen. 2. Angerechnet werden können maximal 50% der angebotenen Module. Eine weitere Einschränkung bezüglich der Modulauswahl besteht nicht. 3. Die/der Studierende hat nachzuweisen, dass die Studien- und Prüfungsleistungen denen im Fernlehrgang gleichwertig sind. 4. Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, so erfolgt die Übernahme ohne die Angaben der erzielten Noten.
3 4 Inhalte des Lehrgangs 1. Der Lehrgang ist modular aufgebaut und besteht aus den folgenden Modulen: Modul-ID Modulname workload in Stunden ECTS Prüfungsdauer LB-1011 Einführung in die Betriebswirtschaftslehre Minuten LB-1012 Einführung in die Volkswirtschaftslehre Minuten LB-1021 Wirtschaftsmathematik Minuten LB-1022 Grundlagen der Statistik Minuten LB-1031 Externes Rechnungswesen Minuten LB-1032 Investition und Finanzierung Minuten LB-1033 Internes Rechnungswesen Minuten LB-1040 Privat- und Wirtschaftsrecht Minuten Summe Die jeweiligen Modulinhalte und Beschreibungen sind in dem lehrgangsspezifischen Informationsblatt (Studienführer) aufgeführt. Zu jedem Modul ist eine schriftliche Prüfung nach den Regelungen von 5-7 durchzuführen. Der Studienumfang beträgt insgesamt Stunden, was 70 ECTS-Punkten entspricht. Die Studiendauer beträgt mithin im Regelfall ein Jahr. Eine zwingende Bearbeitungsreihenfolge der einzelnen Module besteht nicht. 5 Prüfungsdurchführung, Bewertung der Prüfung und Bestehen der Prüfung. 1. Für die Organisation der Prüfungen und die damit nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung verbundenen Aufgaben hat fernstudium-guide einen Prüfungsausschuss zu bilden. Dieser Prüfungsausschluss muss aus einem Vorsitzenden und einem Beisitzer bestehen, die über die notwendige akademische Qualifikation verfügen müssen, um die Studierenden auf ihre Qualifikation hin bewerten zu können. Insbesondere achtet der Prüfungsausschuss darauf, dass die Prüfungen sachlich und inhaltlich ordnungsgemäß durchgeführt werden. 2. Bei Widersprüchen gegen Prüfungsergebnisse hat der Prüfungsausschuss innerhalb einer Frist von sechs Wochen über die Begründung des Widerspruchs zu befinden und dies dem Widersprechenden schriftlich mitzuteilen.
4 3. Jedes Modul ist mit einer schriftlichen Prüfung abzuschließen. Dabei ist die höchstpersönliche Anwesenheit des Prüflings vor dem Prüfungsausschuss zwingend. Ist eine schriftliche Prüfung aus besonderen Gründen (z.b. wegen Behinderung) nachweislich nicht möglich, so besteht auch die Möglichkeit, diese in mündlicher Form abzulegen. 4. Die Prüfungsorte und Termine für die Prüfungen sind vom Prüfungsausschuss mindestens 4 Wochen vor dem jeweiligen Termin der Prüfung den PrüfungsteilnehmerInnen mitzuteilen. 5. Die Dauer der schriftlichen Prüfung beträgt höchstens 120 Minuten bei Modulen mit 10 ECTS-Punkten, bei Modulen mit 5 ECTS Punkten beträgt die Höchstdauer 60 Minuten. 6. Die Bewertung der Prüfungsleistung durch den Prüfungsausschuss muss dem Studierenden, welcher die Prüfung ablegt innerhalb von 10 Tagen nach Prüfung schriftlich mitgeteilt werden. 7. Die einzelnen Module können mit jeweils maximal 100 Prozentpunkten (ganzzahlig) bewertet werden. Dabei besteht die folgende Bindung zwischen Prozentpunkten und Noten: Modul-ID Modulname , ,7 (gut) ,0 (gut) ,3 (gut) ,7 (befriedigend) ,0 (befriedigend) ,3 (befriedigend) ,7 (ausreichend) ,0 (ausreichend) (nicht ausreichend) (nicht ausreichend) 8. Die Modulprüfung ist bestanden, wenn mindestens 50 Prozentpunkte (mindestens ausreichend) der jeweiligen Prüfung erreicht werden. 9. Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden. 10. Um zur schriftlichen Prüfung eines Moduls aus 4 zugelassen zu werden, sind zwingend mindestens die Hälfte der angebotenen Einsendearbeiten erfolgreich zu bearbeiten und abzuschließen. Die Bearbeitung der Einsendearbeit muss durch den Lehrgangsteilnehmer persönlich erfolgen und an fernstudium-guide zurückgesandt werden. Die Korrektur und das Leistungsergebnis wird den Lehrgangsteilnehmern rückübermittelt.
5 6 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß 1. Eine Prüfungsleistung wird mit nicht ausreichend (5,0) bewertet, falls die/der Lehrgangsteilnehmer/in an einer Prüfung, zu der er/sie sich angemeldet hat, nicht teilnimmt, ohne dass wichtige Gründe dagegen stehen. Ein/e Lehrgangsteilnehmer/in kann von einer Prüfung, zu der er/sie sich angemeldet hat, zurücktreten. Der Rücktritt muss spätestens 72 Stunden vor dem Prüfungstermin erfolgen. 2. Als wichtiger Grund kommt insbesondere höhere Gewalt oder eine akute Erkrankung infrage. Dies hat die Studentin/der Student gegenüber dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich mit ausreichendem Nachweis geltend zu machen. 3. Falls ein Prüfling versucht das Ergebnis der Prüfungsleistung durch Täuschung (etwa durch die Nutzung nicht zugelassener Hilfsmittel) zu beeinflussen, wird die betreffende Prüfungsleistung mit nicht ausreichend (5,0) bewertet. Der Täuschungsversuch ist aktenkundig zu machen. 7 Bestehen des Fernlehrgangs 1. Der Fernlehrgang ist dann erfolgreich absolviert, wenn alle Modulprüfungen bestanden wurden. In diesem Fall erhält die/der Teilnehmer/in ein Abschlusszeugnis. Es ist vom Prüfungsausschussvorsitzenden zu unterzeichnen. 2. Über das Bestehen einer Modulprüfung ist ein schriftlicher Nachweis auszustellen. Dieser ist vom Prüfungsausschussvorsitzenden zu unterzeichnen und dem Prüfungsteilnehmer zuzusenden. Daraus muss neben dem Ort und Datum der Prüfung auch das Modul sowie die erbrachte Prüfungsleistung hervorgehen. 3. Aus dem Abschlusszeugnis bzw. den Nachweisen müssen die in den Prüfungsteilen erzielten Noten sowie die erzielten Prozentpunkte hervorgehen. Als Datum ist im Abschlusszeugnis jenes der letzten Modulteilprüfung einzusetzen. 4. Jede/r Studierende hat das Recht auf eine Teilnahmebescheinigung am Fernlehrgang, unabhängig davon ob sie/er Prüfungsleistungen erbracht hat oder nicht.
6 8 Regelstudienzeit 1. Die Regelstudienzeit beträgt 12 Monate mit einer Gesamtbearbeitungszeit von Stunden (Richtwert). 2. Die Überschreitung der Regelstudienzeit kann ohne Angabe von Gründen um bis zu 24 Monate erfolgen. Bei einer weiteren Überschreitung ist eine Einverständniserklärung des Prüfungsausschusses erforderlich. Dabei ist der Grund der Überschreitung dem Prüfungsausschuss mitzuteilen. 9 In-Kraft-Treten und Veröffentlichung Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 01. April 2015 in Kraft. Veröffentlicht und bereitgestellt wird diese Prüfungsordnung allen am Lehrgang teilnehmenden Studierenden. Baden-Baden, den 01. April 2015 Der Prüfungsausschussvorsitzende
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