Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr Heukewalde vom 26.

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1 Hinweis: Bei der hier abgedruckten Fassung der Satzung handelt es sich um ein Lese- und Arbeitsmaterial. Rechtsverbindlich ist die jeweils im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Oberes Sprottental veröffentlichte Satzung. Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr Heukewalde vom 26. April 2016 Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO), des 48 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (ThürBKG) sowie der 1,2 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Heukewalde in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Grundsatz (1) Bei Gefahr im Verzug ist die Feuerwehr über den Notruf oder direkt anzufordern. Andere Hilfe und Dienstleistungen sind bei der Gemeinde Heukewalde oder dem Ortsbrandmeister zu beantragen. (2) Alle Maßnahmen der Feuerwehr zur Abwehr von Brandgefahren, anderen Gefahren (Allgemeine Hilfe), im Rahmen des Katastrophenschutzes ( l Abs. l Nr. l bis 3 und 9 Abs. 2 ThürBKG) und die gegenseitige Hilfe i. S. von 4 Abs. l ThürBKG sind grundsätzlich unentgeltlich. (3) Die Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr und die Abwendung einer Gesundheitsgefahr, erfolgt grundsätzlich unentgeltlich. (4) Einsatzmaßnahmen zur Beseitigung von Brandgefahren erfolgen grundsätzlich unentgeltlich, außer die Ursache für die Brandentstehung wurde grob fahrlässig oder vorsätzlich geschaffen. (5) Kostenersatz und Gebühren für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr erhebt die Gemeinde nach Maßgabe der folgenden Vorschriften. 2 Entgeltliche Leistungen (1) Kostenersatzpflicht besteht für Einsatzmaßnahmen unter den Voraussetzungen des 48 Abs. l Nr. l bis 6 ThürBKG. (2) Gebührenpflicht gilt für: a. die nach 22 ThürBKG einzurichtende Sicherheitswache sowie b. alle Leistungen der Feuerwehr, die nicht im Rahmen des l Abs. l Nr. l bis 3 und 9 Abs. 2 ThürBKG erbracht werden und auf die kein Rechtsanspruch besteht. Das sind insbesondere: 1. überwiegend im privaten Interesse durchgeführte Leistungen, wie Arbeiten auf der Einsatzstelle nach Beseitigung der allgemeinen Gefahr, das Öffnen von Türen, Fenstern und Aufzügen oder das Bereinigen von Einsatzstellen (insbesondere von Fahrbahnen von Trümmerteilen und Mineralölprodukten);

2 2. die vorübergehende Überlassung von feuerwehrtechnischen Geräten zum privaten Gebrauch; 3. die Durchführung von Arbeiten an fremden Geräten; 4. die Erteilung von Unterricht in Kaufhäusern, Krankenanstalten oder bei sonstigen Institutionen nach 3 Abs. 1 Nr. 5 ThürBKG (3) Kostenersatz und Gebühren werden auch dann erhoben, wenn die angeforderten und ausgerückten Mannschaften mit ihren Fahrzeugen und Geräten wegen zwischenzeitlicher Beseitigung der Gefahr oder des Schadens oder aus sonstigen, nicht von der Gemeinde Heukewalde zu vertretenden Gründen nicht mehr tätig werden. 3 Berechnung des Kostenersatzes und der Gebühren (1) Für Einsätze werden Kostenersatz und Gebühren nach den bei den Hilfe- und Dienstleistungen entstehenden Personal- und Sachkosten bemessen. (2) Maßgebend für die Personalkosten sind die Zahl und die Einsatzdauer der im notwendigen Umfang eingesetzten Personen. Als Einsatzdauer gilt für Geräte und Fahrzeuge die Zeit vom Verlassen des Gerätehauses, in dem die erforderlichen Geräte stationiert sind, bis zur Rückkehr dorthin. Bei den Personalkosten wird die Einsatzzeit berechnet, vom Zeitpunkt der Alarmierung, bis zur Wiederherstellung der vollständigen Einsatzbereitschaft. Geht der Einsatz nicht vom Gerätehaus aus oder endet er nicht dort, so wird die Einsatzzeit so berechnet, als wäre unter Zugrundelegung normaler Verhältnisse der Einsatz von dort ausgegangen; dies gilt auch, wenn die Rückkehr zum Gerätehaus sich außergewöhnlich verzögert. Die Einsatzzeit wird auf volle halbe Stunden aufgerundet. Sie ist vom Einsatzleiter/Einheitsführer oder dessen Beauftragten festzustellen. (3) Maßgebend für die Sachkosten ist die Benutzungsdauer der verwendeten Geräte. Als Benutzungsdauer gilt die Einsatzdauer i. S. von Abs. 2. (4) Die Höhe des Kostenersatzes und der Gebühren für Pflichtleistungen und freiwillige Leistungen richtet sich nach Pauschalsätzen der Anlage l. Für den Ersatz von Kosten und die Erhebung von Gebühren, die nicht in der Anlage l enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Leistungen festgelegten Sätze erhoben. (5) Mit den nach dem Sachkostentarif der Anlage erhobenen Pauschalsätzen sind alle durch den Betrieb der Geräte und sonstigen Ausrüstungsgegenstände entstehenden Kosten, insbesondere Kraftstoffverbrauch, Instandhaltung und Reinigung abgegolten. Zusätzlich sind zu zahlen: a) die Selbstkosten der Gemeinde Heukewalde für verbrauchtes Material, wie z. B. Schaummittel, Löschpulver, Kohlensäure und Ölbindemittel, zuzüglich eines Gemeinkostenzuschlages von 10 v.h.; b) die Reparatur- oder Ersatzbeschaffungskosten für die bei den Hilfe- und Dienstleistungen beschädigten oder unbrauchbar gewordenen Geräte und sonstigen Ausrüstungsgegenstände, sofern die Beschädigungen oder die Unbrauchbarkeit nicht auf Verschleiß oder grobe Fahrlässigkeit der Feuerwehrangehörigen zurückzuführen sind.

3 c) die Ersatzbeschaffungskosten für bei der Ausleihe abhanden gekommene Geräte. d) Verdienstausfall bei nichtselbständig Beschäftigten, sowie eine Pauschale für selbstständige und freiberufliche Einsatzkräfte, die am Einsatz beteiligt sind 4 Schuldner (1) Kostenschuldner sind die in 48 Abs. l Nr. l bis 6 ThürBKG genannten natürlichen und juristischen Personen und Unternehmen. (2) Gebührenschuldner für die Brandsicherheitswache ist der Veranstalter i. S. d. 22 Absatz l ThürBKG. Im Übrigen ist Gebührenschuldner, wer als Benutzer die Hilfe- oder Dienstleistung der Feuerwehr in Anspruch nimmt oder anfordert. Wird die Feuerwehr im Interesse eines Mieters oder Pächters in Anspruch genommen, so haften diese für die Gebührenschulschuld nur, wenn die Inanspruchnahme ihrem wirklichen oder mutmaßlichen Willen entspricht. (3) Mehrere Kosten- und Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. 5 Entstehung des Anspruchs und Fälligkeit (1) Der Anspruch entsteht a) für den Kostenersatz i. S. d. 48 Abs. l Nr. l bis 6 ThürBKG mit Abschluss der erbrachten Hilfe- und Dienstleistung; b) auf Vergütung für eine Maßnahme außerhalb der Gefahrenabwehr mit der Anforderung der Hilfe- oder Dienstleistung; c) für ausgeliehene Geräte mit der Überlassung. (2) Die Kostenersatz-/Gebührenschuld ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig. (3) Die Gemeinde Heukewalde ist berechtigt, vor Durchführung von gebührenpflichtigen Maßnahmen außerhalb der Gefahrenabwehr angemessene Vorauszahlungen zu fordern. 6 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfeund Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr Heukewalde vom 7. September 2010 außer Kraft. Heukewalde, 26. April 2016 Piewak, Bürgermeister

4 Anlage 1 Verzeichnis der Pauschalsätze für den Kostenersatz bei Pflichtleistungen und den Gebührenersatz bei freiwilligen Leistungen der Feuerwehr der Gemeinde Heukewalde Der Kostenersatz/Gebührenersatz für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr setzt sich aus dem Personalkostentarif/Personalgebührentarif (Nr. 1) und dem Sachkostentarif/Gebührentarif (Nr. 2 bis 6) zusammen. Auf den 3 - Berechnung des Kostenersatzes und der Gebühren - wird hingewiesen. 1. Personal Einheit Kostenbetrag in 1.1. Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende Personalkostenersatz für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird nur verlangt: a) für Verdienstausfall oder fortgezahltes Arbeitsentgelt, das die Gemeinde Heukewalde nach 14 Abs. 1 und 2 ThürBKG, dem Arbeitgeber erstatten muss; als Durchschnittssatz kann der jeweils geltende tarifliche Stundenlohn eines Gesellen im Bauhauptgewerbe angesetzt werden. b) für den Einsatz des Ortsbrandmeisters, Zugführers und anderer Feuerwehrangehöriger, die eine Aufwandsentschädigung nach der Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (ThürFwEntschVO) erhalten, soweit diese im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bei Einsätzen steht. Pro Einsatzstunde werden berechnet: Std. 20, Sicherheitswache nach 22 ThürBKG; je Einsatzkraft Std. 10,00 2. Fahrzeuge (KLF-Th) a) Ausrückkosten mit Schlauchanhänger pauschal 25,00 b) Ausrückkosten ohne Schlauchanhänger pauschal 20,00 c) Fahrtkosten mit Schlauchanhänger Kilometer 4,00 d) Fahrtkosten ohne Schlauchanhänger Kilometer 3,00 e) Betriebskosten für Fzg. mit Hänger Std. 15,00 f) Betriebskosten für Fzg. ohne Hänger Std. 12,00 3. Geräte Tragkraftspritze (TS 10) je Betr.- Std. 20,00 Tragkraftspritze (TS 8) je Betr.- Std. 15,00 Tauchpumpe (TP 8) je Betr.- Std. 10,00 Motorsäge je Betr.- Std. 15,00 Atemschutzgerät je Betr.- Std. 30,00 Spezialpumpe SHG Spechtenhauser je Betr.- Std. 25,00 Notstromaggregat je Betr.- Std. 20,00 Beleuchtungsgerät incl. Stativ je Betr.- Std. 5,00 Steckleiter je Betr.- Std. 10,00 Wasserstrahlpumpe je Betr.- Std. 5,00 Schlauchbrücken je Betr.- Std. 2,50 Arbeitsleine je Betr.- Std. 2,50

5 Feuerwehrsicherheitsleine je Betr.- Std. 5,00 Handscheinwerfer je Betr.- Std. 2,50 Handfunkgerät je Betr.- Std. 10,00 Spanngurte je Betr.- Std. 2,50 Schlupfe /Bandschlingen je Betr.- Std. 2,50 Handwerkzeug / Brechwerkzeug je Betr.- Std. 3,50 4. Löschgeräte Grundpreis in je Stunde Kübelspritze 10,00 5,00 Feuerlöscher (ohne Füllkosten) 10,00 5,00 B-Druckschlauch 10,00 4,00 C-Druckschlauch 10,00 3,00 Saugschlauch 10,00 4,00 Hohlstahlrohr 10,00 4,00 B + C- Mehrzweckstrahlrohr 5,00 2,00 Standrohr mit Schlüssel 10,00 5,00 Sonderrohr (Schaumrohr) 8,00 3,00 Übergangsstück 4,00 1,00 Verteiler 5,00 2,00 5. Löschmittel Kohlendioxid je Kilo Füllkosten lt. Rechnung Neufüllung ABC Pulverlöscher 6 kg je Löscher Füllkosten lt. Rechnung Neufüllung AB Schaumlöscher 6 Liter je Löscher Füllkosten lt. Rechnung Ölbindemittel - Typ III/R (20kg) je Sack 22,00 Schaummittel je Liter 6,00 6. Pauschalisierte Kosten / Gebühren Missbräuchliche Alarmierung der Feuerwehr pauschal 300,00 Fehlalarmierung der Feuerwehr durch pauschal 200,00 automatische Brand-, Warn- und Meldeanlagen Gestellung des Einsatzfahrzeuges zur pauschal 120,00 Brandsicherheitswache

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