ÖSTERREICHISCHER BERGRETTUNGSDIENSTES Landesorganisation Salzburg. Statuten. der Salzburger Bergrettung

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1 ÖSTERREICHISCHER BERGRETTUNGSDIENSTES Landesorganisation Salzburg Statuten der Salzburger Bergrettung 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich 2 Vereinszweck 3 Mittel zur Verwirklichung des Vereinszweckes und deren Aufbringung 4 Mitgliedschaft 5 Erwerb der Mitgliedschaft 6 Mitgliederpflichten 7 Organe des Bergrettungsdienstes Landesorganisation Salzburg 8 Landesversammlung 9 Landesleitung 10 Landesleiter 11 Bezirksstellen 12 Ortsstellen 13 Rechnungsprüfer 14 Schiedsgericht 15 Auflösung des Vereines und Abwicklungsvertreter Statuten der Salzburger Bergrettung 1

2 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich (1) Der Verein trägt den Namen Österr. Bergrettungsdienst Landesorganisation Salzburg. Er hat seinen Sitz in Salzburg; seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Bundesland Salzburg sowie hinsichtlich der Ortsstelle St. Wolfgang auf das Gemeindegebiet der Marktgemeinde St. Wolfgang im Bundesland Oberösterreich. (2) Er wird tätig durch a) Bereithaltung von Mitgliedern an geeigneten Orten, b) Auswahl, Ausbildung und Fortbildung entsprechend den von der Landesversammlung beschlossenen Richtlinien, c) von der Landesversammlung, für die Landesleitung, den Bezirksleitungen, den Ortsstellenleitungen und auch für die Landesversammlung selbst jeweils beschlossenen Geschäftsordnungen festgelegt, d) die Anschaffung, Pflege und Bereithaltung von Rettungsgeräten, Diensthütten, Einsatzfahrzeugen, Verbandmaterial und Medikamenten in einem dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechendem Zustand, unter Bedachtnahme auf den wahrscheinlichen und möglichen Bedarf, e) Aufbau und Erhaltung eines Unfallmeldewesens, f) Zusammenarbeit, Informationsaustausch mit Behörden, Institutionen und anderen Organisationen sowie die Kameradschaftspflege mit denselben, g) Auswahl, Ausbildung, Fortbildung und Bereithaltung von Suchhunden und deren Führern, h) Umgebungstätigkeiten, die die Mitglieder des Bergrettungsdienstes im Sinne des 176 (1) Ziff. 7 lit b ASVG ausüben und die der Förderung des Österreichischen Bergrettungsdienstes in der Öffentlichkeit insbesondere auch zur Erwirkung finanzieller Beihilfen der Gebietskörperschaften und von Privaten dienen, i) Versicherung der Mitglieder im Hinblick auf ihre Vereinstätigkeit, j) Mitwirkung bei der Entwicklung und Verbesserung von Bergrettungsgeräten, Bergungsmethoden und der Unfallverhütung, k) die notwendige Verwaltungstätigkeit. (3) Er übt seine Tätigkeit insbesondere auch in Zusammenarbeit mit anderen, ähnlichen oder gleichen Zielen dienenden Organisationen aus. 2 Vereinszweck (1) Zweck des Vereines ist die Ausübung der Tätigkeit des Bergrettungsdienstes um im unwegsamen, insbesondere alpinem Gelände, Verunglückten, Vermissten oder sonst in Not Geratenen zu helfen, sie zu versorgen und zu bergen, vornehmlich im örtlichen Bereich des Bundeslandes Salzburg, dem Gemeindegebiet St. Wolfgang und in den anschließenden Grenzgebieten, sowie im Einvernehmen mit den örtlichen Stellen auch außerhalb dieser Gebiete. (2) Der Bergrettungsdienst kann darüber hinaus im Rahmen seiner Möglichkeiten a) bei Großereignissen, wie Unglücksfällen und Katastrophen, geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung und Hilfeleistung unbeschränkt nach örtlichen und sachlichen Gegebenheiten setzen, b) Totbergungen im unwegsamen, insbesondere alpinem Gelände vornehmen, c) seiner Zweckbestimmung ähnliche Tätigkeiten wie z.b. Pisten- und Loipendienste, Dienste bei Sportveranstaltungen, Tierrettung, Fels- und Eisräumung udgl. erbringen und d) geeignete Maßnahmen zur Verhütung alpiner Unfälle anregen oder durchführen. Statuten der Salzburger Bergrettung 2

3 (3) Die Tätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet und gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung; er ist unpolitisch und unabhängig. 3 Mittel zur Verwirklichung des Vereinszweckes und deren Aufbringung (1) Als ideelle Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes dienen a) Öffentlichkeitsarbeit, wie Vorträge, Abhandlungen in den Medien etc. b) Förderung der alpinen Betätigung der Mitglieder, wie Bergsteigen, Klettern, Tourenschilauf, aber auch alpine Trendsportarten c) die Pflege der zur Erhaltung der Einsatzbereitschaft erforderlichen Gemeinschaft, auch in Verbindung mit anderen Rettungsorganisationen und die d) Pflege der internationalen Kontakte in Abstimmung des Ausbildungs- und Ausrüstungsstandes. (2) Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch a) Beiträge nach dem Salzburger Rettungsgesetz b) Geld- und Sachspenden c) Werbemaßnahmen d) Sponsoring e) Veranstaltungen f) Zinserträge g) Einnahme aus Bestandverträgen h) Erbschaften, Vermächtnisse und Schenkungen i) Kosteneinbringung nach 4a Abs. 1 des Salzburger Rettungsgesetzes j) Mitgliedsbeiträge (Förderer) 4 Mitgliedschaft (1) Die ordentliche Mitgliedschaft wird über gemeinsamen Antrag des Bewerbers sowie des betreffenden Ortsstellenleiters oder über Beschluss der Landesleitung, wobei in beiden Fällen die Zustimmung durch den Landesleiter erforderlich ist, erworben. (2) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. (3) Ordentliche Mitglieder sind a) die die Voraussetzungen zur Erfassung auf der Einsatzliste auf einer Ortsstelle des österreichischen Bergrettungsdienstes, Landesorganisation Salzburg erfüllen, b) alle übrigen Mitglieder der Ortsstellen, und der Landesleitung, die die ordentliche Mitgliedschaft gemäß Abs. 1 erwerben oder erworben haben. (4) Die ordentliche Mitgliedschaft endet a) Seitens des Mitgliedes durch die jederzeit mögliche, dem Landesleiter über den Ortsstellenleiter oder bei Mitgliedern gemäß Abs. 3 lit. B im Wege der Landesleitung jeweils schriftlich abzugebende Austrittserklärung, b) Wenn der Ortsstellenleiter der Landesleitung schriftlich berichtet, dass das Mitglied an Einsätzen oder Schulungen mangels Erreichbarkeit schon seit mindestens einem Jahr nicht mehr teilgenommen hat und sich über die darauf folgende schriftliche und nachweisliche Aufforderung durch die Landesleitung nicht binnen Jahresfrist meldet. c) Durch Ausschluss mit Beschluss der Landesleitung; insbesondere bei Zuwiderhandlungen gegen die Richtlinien betreffend die Mitgliedschaft zum ÖBRD, wobei gegen die Entscheidung auf Ausschluss innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Mitteilung eine Berufung an das Schiedsgericht zulässig ist; bis zur Entscheidung des Schiedsgerichtes ruht die Mitgliedschaft jedenfalls. d) durch den Tod. Statuten der Salzburger Bergrettung 3

4 (5) Außer der ordentlichen Mitgliedschaft gem. Abs. 1 kann die Förderermitgliedschaft erworben werden. Der Erwerb erfolgt durch die Einzahlung des jeweils von der Landesleitung festgelegten Mindestbetrages an den ÖBRD Landesorganisation Salzburg und endet 13 Monate nach der letzten Einzahlung. a) Die Förderermitglieder haben aus dem Vereinsverhältnis ausschließlich das Recht auf Inanspruchnahme der vom ÖBRD, Land Salzburg, für Förderermitglieder abgeschlossenen Bergungskostenversicherung; es verbinden sich daher mit der Förderer-Mitgliedschaft keine sonstigen aus den Statuten des Österreichischen Bergrettungsdienstes, Land Salzburg, allenfalls ableitbaren Rechte. b) Die Pflichten der Förderermitglieder aus dem Vereinsverhältnis erschöpfen sich in der Einzahlung des Mitgliedsbeitrages. 5 Mitgliederrechte (1) Die Rechte der Mitglieder ergeben sich aus dieser Satzung und den satzungsgemäß gefassten Beschlüssen der Vereinsorgane. Nur die ordentlichen Mitglieder haben das aktive und das passive Wahlrecht innerhalb des Vereines. (2) Ausgenommen vom passiven Wahlrecht sind ordentliche Mitglieder während der vierjährigen Ausbildungszeit. 6 Mitgliederpflichten (1) Die Pflichten der Mitglieder ergeben sich aus dieser Satzung und den Beschlüssen der Vereinsorgane. (2) Die ordentlichen Mitglieder sind nach ihren Kräften verpflichtet, die ihnen übertragenen Aufgaben des Österreichischen Bergrettungsdienstes zu erfüllen und hierbei die Weisungen übergeordneter Funktionäre des Bergrettungsdienstes zu befolgen. 7 Organe des Bergrettungsdienstes Landesorganisation Salzburg (1) Organe sind: a) Landesversammlung b) Landesleiter c) Rechnungsprüfer d) Schiedsgericht e) Bezirksleiter f) Ortsstellenleiter (2) Die Funktionsperiode der Organe beträgt jeweils drei Jahre. 8 Landesversammlung (1) Die Landesversammlung ist das oberste Organ des Vereines; ihr steht das Recht zu in allen Vereinsangelegenheiten Beschlüsse zu fassen. (2) Der Landesversammlung gehören die Ortsstellenleiter, die Bezirksleiter, sowie die Mitglieder der Landesleitung und die Rechnungsprüfer an, im Verhinderungsfalle deren Stellvertreter. (3) Stimmberechtigt in der Landesversammlung mit je einer Stimme sind: a) die Ortsstellenleiter (unabhängig von der Mitgliederzahl) b) die Bezirksleiter (pro politischen Bezirk nur eine Stimme) c) die Referenten d) die Landesleiterstellvertreter und e) der Landesleiter. Statuten der Salzburger Bergrettung 4

5 (4) Der Beschlussfassung durch die Landesversammlung ist vorbehalten a) die Wahl der Landesleitung und der Rechnungsprüfer, b) die Bestätigung des/der vom Landesleiter vorgeschlagenen Landesleiter-Stellvertreter/s. Sollte diese Bestätigung versagt werden, hat der Landesleiter einen anderen Besetzungsvorschlag für die Funktion des Landesleiter-Stellvertreters zu erstatten oder auf einen weiteren Vorschlag zu verzichten. c) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und der Einnahmen- Ausgabenrechnung (Jahresabschluss) einschließlich der Vermögensübersicht, d) die Erlassung von Richtlinien und Geschäftsordnungen, insbesondere für die Landesleitung, die Landesversammlung, die Bezirksstellen und die Ortsstellen, e) Satzungsänderungen einschließlich der Vereinsauflösung, f) die Bestätigung der von den Referenten der Landesleitung vorgeschlagenen Stellvertreter der Referenten. Sollte diese Bestätigung versagt werden, hat der betreffende Referent der Landesleitung einen anderen Besetzungsvorschlag für die Funktion eines stellvertretenden Referenten zu erstatten oder auf einen weiteren Vorschlag zu verzichten. g) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages für die Förderermitgliedschaft und der Art und Höhe der Kosteneinbringungssätze gemäß 4a Abs.1 des Salzburger Rettungsgesetzes, h) Ehrungen. (5) Die Landesversammlung beschließt darüber hinaus über die von der Landesleitung auf die Tagesordnung gesetzten Angelegenheiten. (6) Die Landesversammlung hat als Delegiertenversammlung im Sinne des 5 Abs. 2 des Vereinsgesetzes zumindest einmal pro Kalenderjahr über Einberufung durch den Landesleiter stattzufinden. (7) Die Landesversammlung ist auch einzuberufen, wenn dies von zumindest einem Zehntel aller stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder oder auf Verlangen mindestens eines Rechnungsprüfers verlangt wird. (8) Die Landesversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlussfähig wenn alle stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden; für einen Beschluss ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. 9 Landesleitung (1) Der Landesleitung obliegen alle Aufgaben der Leitung und Verwaltung des Vereines, soweit sie nicht der Landesversammlung vorbehalten sind. (2) Die Landesleitung besteht aus dem Landesleiter, mindestens einem und maximal zwei Landesleiterstellvertretern, einem Landesfinanzreferenten, so vielen weiteren Referenten, wie diese jeweils für die betreffende Periode von der Landesversammlung gewählt werden und den Bezirksleitern. Der Leiter der Geschäftsstelle gehört der Landesleitung mit beratender Stimme an. (3) Den Landesleitungsmitgliedern können besondere Aufgabenbereiche zur selbständigen Betreuung zugewiesen werden. (4) Die Landesleitung wird vom Landesleiter bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen. Sie ist bei Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern beschlussfähig und fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Vorsitzführung erfolgt durch den Landesleiter. Statuten der Salzburger Bergrettung 5

6 10 Landesleiter Der Landesleiter vertritt den Verein nach außen und ist verantwortlich für die Geschäftsführung; Im Falle seiner Verhinderung hat diese Aufgaben der Landesleiterstellvertreter; bei zwei Landesleiterstellvertretern der an Lebensjahren älteste Landesleiterstellvertreter wahrzunehmen; damit verbindet sich für den Landesleiter und in dessen Vertretungsfall für den Landesleiterstellvertreter die umfassende Zeichnungsberechtigung für den Österreichischen Bergrettungsdienst Landesorganisation Salzburg. Zur Beratung und Unterstützung des Landesleiters kann dieser einen Vorstand, bestehend aus Mitgliedern der Landesleitung, einsetzen. 11 Bezirksstellen (1) Durch Beschluss der Landesleitung können mehrere Ortsstellen zu einer Bezirksstelle ohne Rechtspersönlichkeit zusammengefasst werden. (2) Für die Bezirksstellen sind die Satzungsbestimmungen für die Ortsstellen sinngemäß anzuwenden, insbesondere auch hinsichtlich der Wahl eines Bezirksstellenleiters und seines Stellvertreters. 12 Ortsstellen (1) Die ordentlichen Mitglieder werden nach den örtlichen Gegebenheiten in Ortsstellen ohne eigene Rechtspersönlichkeit zusammengefasst. Über Gründung und Auflösung von Ortsstellen entscheidet die Landesversammlung. (2) Die Mitglieder der Ortsstelle wählen aus ihrer Mitte einen Ortsstellenleiter, der die Ortsstelle nach außen, insbesondere auch innerhalb des Österreichischen Bergrettungsdienstes vertritt, und seinen Stellvertreter. (3) Die Mitglieder der Ortsstelle wählen weiters nach Bedarf aus ihrer Mitte für einzelne Aufgabenbereiche des Österreichischen Bergrettungsdienstes, selbständig verantwortliche Mitglieder (z.b. Ausbildungsleiter, Gerätewart). (4) Mangels eigener Rechtspersönlichkeit kann die Ortsstelle über kein Vermögen verfügen, sondern sind die im Bereich der Ortsstelle vorhandenen Vermögenswerte ein Teil des Vermögens der Landesorganisation. Der Ortsstelle obliegt aber die Verwaltung dieses in ihrem Bereich befindlichen Vermögens als Sondervermögen im eigenen Wirkungsbereich jedoch unter Aufsicht durch die Landesleitung. 13 Rechnungsprüfer (1) Zugleich mit der Wahl der Landesleitung sind von der Landesversammlung zwei Rechnungsprüfer zu wählen, welche die Pflicht und das Recht haben, die gesamte Gebarung des Vereines zu überwachen und der Landesversammlung alljährlich Bericht zu erstatten. (2) Die Rechnungsprüfer haben innerhalb von vier Monaten nach Erstellung der Einnahmen Ausgaben - Rechnung. (bzw. Jahresabschluss) und der Vermögensübersicht eine Prüfung durchzuführen. Die Prüfungsergebnisse sind in einem Bericht festzuhalten, den die Landesleitung zur Vorlage an die Landesversammlung erhält. Statuten der Salzburger Bergrettung 6

7 14 Schiedsgericht (1) Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis zwischen den ordentlichen Mitgliedern werden durch ein Schiedsgericht entschieden. (2) Das Schiedsgericht besteht aus je zwei von den Streitteilen genannten Schiedsrichtern und einem von der Landesleitung bestimmten Referenten der Landesleitung als Vorsitzenden. (3) Sämtliche Schiedsrichter müssen seit mindestens drei Jahren Mitglieder des Vereines sein. (4) Das Schiedsgericht entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei jedes Mitglied des Schiedsgerichtes, einschließlich des Vorsitzenden, über eine Stimme verfügt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, der sich in keinem Fall der Stimme enthalten kann. (5) Bis zur Konstituierung des Schiedsgerichtes sind die Anträge an den Landesleiter zu richten, der diese zu erledigen und im Falle der Säumnis mit der Namhaftmachung von Schiedsrichtern die Schiedsrichter der Streitteile von sich aus zu bestellen hat. (6) In der Sache selbst und über die Art des durchzuführenden Verfahrens entscheidet das Schiedsgericht nach seinem freien Ermessen. (7) Entscheidungen des Schiedsgerichtes entfalten vereinsintern endgültige Wirkung. 15 Auflösung des Vereines und Abwicklungsvertreter (1) Über die Auflösung des Vereines hat eine eigens hiezu einberufene außerordentliche Landesversammlung zu entscheiden. (2) In dieser Landesversammlung ist auch sofern Vereinsvermögen vorhanden ist über die Abwicklung im Sinne des Vereinsgesetzes zu beschließen und hiezu einen Abwicklungsvertreter zu bestellen. (3) Im Falle der Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen ausschließlich und unmittelbar einer Organisation, die Ziele des österreichischen Bergrettungsdienstes verfolgt, zu übertragen, die es für spendenbegünstigte Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung und des Einkommensteuergesetzes zu verwenden hat. Diese Bestimmung gilt auch für den Fall der behördlichen Auflösung. (4) Das letzte Organ der Landesleitung hat der zuständigen Vereinsbehörde die freiwillige Auflösung und, falls Vermögen vorhanden ist, das Erfordernis der Abwicklung, sowie den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die für Zustellungen maßgebliche Anschrift sowie den Beginn der Vertretungsbefugnis eines allenfalls bestellten Abwicklers binnen vier Wochen nach Beschlussfassung schriftlich anzuzeigen ( 28 Abs. 2 Vereinsgesetz 2002). Bis zur Betriebsaufnahme des Zentralen Vereinsregisters ist die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach der Auflösung in einer für amtlichen Verlautbarungen bestimmten Zeitung zu veröffentlichen ( 28 Abs. 3 Vereinsgesetz 2002) (5) Ein Antrag auf Auflösung hat auch Vorschläge über die Verwendung des Vereinsvermögens und die Abwicklung der Auflösung zu enthalten, worüber zugleich mit dem Auflösungsbeschluss zu entscheiden ist. Salzburg, 29. November 1997 Änderungen LV, Änderungen LV, Änderungen LV, Änderungen LV, Anpassung an das Vereinsgesetz LV Änderungen LV, Statuten der Salzburger Bergrettung 7

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