Amtliche Bekanntmachungen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 10/2011 ( )

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Amtliche Bekanntmachungen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 10/2011 (22.09.2011)"

Transkript

1 Herausgeber: Duale Hochschule Baden-Württemberg Präsidium Friedrichstraße 14, Stuttgart Amtliche Bekanntmachungen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 10/2011 ( ) Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelorstudiengänge im Studienbereich Sozialwesen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW) (Studien- und Prüfungsordnung DHBW Sozialwesen StuPrO DHBW Sozialwesen) Vom 22. September 2011 Aufgrund von 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 und 34 Landeshochschulgesetz (LHG) hat der Senat der Dualen Hochschule Baden-Württemberg in seiner Sitzung am 13. Juli 2011 die nachfolgende Studien- und Prüfungsordnung für das Bachelorstudium an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg im Studienbereich Sozialwesen (StuPrO DHBW Sozialwesen) beschlossen. Der Aufsichtsrat hat dieser Satzung nach 20 Abs. 1 Satz 3 Nr. 17 i.v.m 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 LHG am 16. September 2011 zugestimmt (Az: ). Der Präsident der Hochschule hat am 22. September 2011 gemäß 34 Abs. 1 Satz 3 LHG seine Zustimmung erteilt (Az: ). Die in dieser Satzung benutzten Bezeichnungen für die Mitglieder der Dualen Hochschule Baden-Württemberg sowie für deren Ämter, Tätigkeiten und Funktionen sind geschlechtsneutral zu verstehen. Frauen führen alle Amts-, Status-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in der entsprechenden weiblichen Form. Dies gilt auch für die Führung von Hochschulgraden, akademischen Bezeichnungen und Titeln. Inhaltsübersicht 1. ABSCHNITT: Allgemeines 1 Ziel des Studiums und der Prüfungen 2 Dauer und Gliederung des Studiums 3 Modularisierung 4 Organisation des Studiums Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 10/2011 vom / 26

2 2. ABSCHNITT: Prüfungen 5 Prüfungsleistungen 6 Bestehen der Modulprüfungen 7 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen 8 Bewertung von Prüfungsleistungen 9 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß 10 Nachholung von Prüfungsleistungen 11 Schutzfristen; Nachteilsausgleich 12 Modulprüfungen 13 Mündliche Prüfungen in den Studienschwerpunkten 14 Wiederholung von Modulprüfungen 3. ABSCHNITT: Bachelorarbeit 15 Zweck und organisatorischer Ablauf 16 Betreuung und Bewertung 17 Bestehen und Wiederholung 4. ABSCHNITT: Bachelor-Abschluss 18 Studienabschluss und Bachelor-Gesamtnote 19 Abschlussdokumente und Hochschulgrad 20 Nichtbestehen der Prüfung und Aberkennung des Hochschulgrades 5. ABSCHNITT: Schlussbestimmungen 21 Aufbewahrung von Prüfungsunterlagen, Akteneinsicht, Bescheinigungen 22 Mängel im Prüfungsverfahren 23 Inkrafttreten Anlage 1: 1. Prüfungsleistungen nach 5 Absatz 1 im Studienbereich Sozialwesen 2. Erläuterungen zu den Modulen (zu 3 und 4) Anlage 2: Modul- und Prüfungspläne der Studiengänge (zu 3 und 4) Anlage 3: Notendefinitionen und Notenbeschreibungen (zu 8) Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 10/2011 vom / 26

3 1. ABSCHNITT - Allgemeines 1 Ziel des Studiums und der Prüfungen (1) Die Studierenden sollen durch das Studium die Kompetenzen erwerben, die erforderlich sind, um in der Berufspraxis die fachlichen Zusammenhänge zu überblicken, wissenschaftliche Erkenntnisse anzuwenden und Probleme übergreifend zu lösen. (2) Die Prüfungen dienen der Feststellung, ob die Studierenden die in Absatz 1 genannten Ziele erreicht haben. 2 Dauer und Gliederung des Studiums (1) Der Bachelor-Grad an der DHBW wird in der Regel nach drei Jahren Studium in Theorie und Praxis erreicht. (2) Das Studium an der DHBW gliedert sich in jedem Studienjahr in Studienabschnitte an der Studienakademie und in einer Ausbildungsstätte. 3 Modularisierung (1) Das Studium an der DHBW ist modularisiert. (2) Entsprechend der Arbeitsbelastung der Studierenden durch Präsenzstunden (inkl. Prüfungen) und Selbststudium (inkl. Prüfungsvorbereitung) werden für die Module ECTS- Punkte nach dem European Credit Transfer System (ECTS) vergeben. (3) Die zu erwerbenden ECTS-Punkte sind in den jeweiligen Modul- und Prüfungsplänen (Anlage 2) festgelegt. (4) Die ECTS-Punkte werden jeweils in ihrer Summe für ein erfolgreich abgeschlossenes Modul vergeben. (5) Die DHBW kann Zusatz-Module anbieten, die freiwillig belegt und mit einer Prüfungsleistung abgeschlossen werden können. Hierfür werden keine ECTS-Punkte vergeben. 4 Organisation des Studiums (1) Grundlage für den Ablauf des Studiums sowie die Organisation des Studienbetriebs und der Prüfungen sind die Modul- und Prüfungspläne (Anlage 2). Studieninhalte, Arbeitsstunden und ECTS-Punkte in den einzelnen Modulen können nach Maßgabe des Flexibilisierungsrahmens entsprechend Anlage 2 den Profilen der jeweiligen Studienakademie angepasst werden. Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 10/2011 vom / 26

4 (2) Das Ersetzen von Modulen, wesentliche Änderungen der Zielsetzungen oder Inhalte eines Moduls sowie Veränderungen der Modulstruktur bedürfen der Beschlussfassung durch die zuständigen, landesweiten DHBW-Gremien gemäß der von der DHBW festgelegten Leitlinien. (3) Standortspezifische Gestaltungsmöglichkeiten innerhalb des durch den Rahmenstudienplan oder die Modulbeschreibungen vorgegebenen Rahmens sind vor Beginn eines jeden Moduls durch die Studiengangsleitung festzulegen und den Studierenden bekannt zu geben. (4) Der Lehrkörper besteht aus den Hochschullehrern und den Lehrbeauftragten sowie den mit Lehre beauftragten akademischen Mitarbeitern der DHBW. 2. ABSCHNITT - Prüfungen 5 Prüfungsleistungen (1) Prüfungsleistungen werden erbracht als: 1. Klausurarbeit (K), 2. Seminararbeit (SE), 3. Mündliche Prüfung (MP), 4. Hausarbeit (H), 5. Reflexionsbericht (RB), 6. Referat (R), 7. Testat (T), 8. Präsentation (P), 9. Gruppenreferat (G), 10. Protokoll (Pr), 11. Projekt- bzw. Forschungsskizze (PF), 12. Praxisbericht und Berichtauswertung (PB) 13. Transferleistungen (TL), 14. Bericht zum Ablauf und zur Reflexion der Praxisphase (ARB), 15. Bachelorarbeit (B). Die Prüfungsleistungen werden nach Maßgabe des 8 sowie der Anlage 2 benotet oder unbenotet erbracht. (2) Die näheren Anforderungen an die Prüfungsleistungen sowie ihre spezifischen Merkmale ergeben sich aus den Anlagen 1 und 2. In den Modulbeschreibungen sind Form und Umfang der zu erbringenden Prüfungsleistungen festgelegt. Diese sind spätestens zu Beginn des jeweiligen Moduls durch den Studiengangsleiter bekannt zu geben. Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 10/2011 vom / 26

5 (3) Bei Bachelorarbeiten, Hausarbeiten, Seminararbeiten, Projekt- und Forschungsskizzen hat der Studierende schriftlich zu versichern, dass die Prüfungsleistung selbstständig und nur mit den angegebenen Quellen und Hilfsmitteln verfasst wurde. (4) Die Termine für die Erbringung von Prüfungsleistungen sind in der Regel mindestens vier Wochen vorher bekannt zu geben. (5) Prüfungsleistungen können bei fremdsprachigem Studienangebot in der entsprechenden Fremdsprache verlangt werden. (6) In unbenoteten Modulen ist der Leistungsnachweis durch ein Testat zu erbringen. 6 Bestehen der Modulprüfungen (1) Jedes Modul wird mit einer Prüfung abgeschlossen (Modulprüfung). Aus den Modulbeschreibungen ergeben sich die Art und der Umfang der Prüfungsleistungen. Diese sind zu Beginn des Moduls den Studierenden bekannt zu geben. (2) Für jedes Modul wird eine Modulnote gebildet. Dies gilt nicht, soweit die Modulprüfung nur aus einer oder mehreren unbenoteten Prüfungsleistungen besteht. Die Modulnoten werden mit der Notenstufe und dem Notenwert mit der ersten Dezimalstelle angegeben. (3) Die Modulprüfung ist bestanden, wenn mindestens die Note ausreichend (4,0) erreicht wurde. Soweit in einem Modul unbenotete Prüfungsleistungen vorgesehen sind, muss zum Bestehen der Modulprüfung jede unbenotete Prüfungsleistung mit bestanden bewertet worden sein. 7 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen (1) Studienzeiten und Prüfungsleistungen im gleichen Studiengang an der DHBW oder ihrer Vorgängereinrichtung werden grundsätzlich vollständig angerechnet. Dies gilt auch für die dabei erworbenen ECTS-Punkte. Bei einem Wechsel des Studiengangs können Module, deren Inhalte vergleichbar sind, angerechnet werden. (2) Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten in entsprechenden Berufen können bei Gleichwertigkeit auf Praxisphasen ganz oder teilweise angerechnet werden. Prüfungsleistungen, die in einem fachlich gleichwertigen Studium an anderen Hochschulen oder Berufsakademien erbracht wurden, können ganz oder teilweise angerechnet werden. Die entsprechenden ECTS-Punkte sind zu vergeben. (3) Der Antrag auf Anrechnung ist spätestens vier Wochen nach Beginn der jeweiligen Theoriephase bei der Studiengangsleitung zu stellen (Ausschlussfrist). Die anzurechnenden Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 10/2011 vom / 26

6 Studienzeiten und Prüfungsleistungen müssen durch geeignete Unterlagen nachgewiesen werden. Über die Anrechnung entscheidet die Studienakademie; in Fällen der Anrechnung von Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten erfolgt diese im Einvernehmen mit der Ausbildungsstätte. (4) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb Deutschlands erbracht wurden, sind im Rahmen der DHBW-Richtlinie zur "Anerkennung von im Ausland erbrachten Leistungen " anzuerkennen. In Fällen, die von dieser Richtlinie nicht umfasst werden, sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. 8 Bewertung von Prüfungsleistungen (1) Die einzelnen benoteten Prüfungsleistungen und Prüfungen werden gemäß Anlage 3 wie folgt bewertet: Notenwert: Notenstufe: Notenbeschreibung: 1,0 bis 1,5 = sehr gut = eine hervorragende Leistung; 1,6 bis 2,5 = gut = eine erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistung; 2,6 bis 3,5 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; 3,6 bis 4,0 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; 4,1 bis 5,0 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. Zur differenzierten Bewertung der Leistungen können Zwischennoten mit einer Dezimalstelle vergeben werden. (2) Unbenotete Prüfungsleistungen werden mit bestanden oder nicht bestanden bewertet. Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 10/2011 vom / 26

7 9 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit der Note nicht ausreichend (5,0) bewertet, wenn die zu prüfende Person zu dem Prüfungstermin ohne wichtigen Grund nicht erscheint oder nach Beginn der Prüfung ohne wichtigen Grund von der Prüfung zurücktritt. Soweit für eine selbständig und ohne Aufsicht zu erstellende Prüfungsleistung ein Abgabetermin festgelegt ist, gilt die Prüfungsleistung als mit der Note nicht ausreichend (5,0) bewertet, wenn die Prüfungsleistung ohne wichtigen Grund nicht bis zum Abgabetermin erbracht ist. Werden festgesetzte Fristen zur Anmeldung von Themen für eine selbstständig und ohne Aufsicht zu erstellende Prüfungsleistung ohne wichtigen Grund nicht eingehalten, gilt die damit nicht fristgerecht angemeldete Prüfungsleistung ebenfalls mit der Note nicht ausreichend (5,0) bewertet. Der für das Versäumnis oder den Rücktritt geltend gemachte wichtige Grund muss der Studienakademie unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit ist unverzüglich ein ärztliches Attest vorzulegen; in Zweifelsfällen kann die Studienakademie ein Attest eines von der Studienakademie benannten Arztes verlangen. Der geänderte Abgabetermin wird von der Studienakademie festgesetzt. (2) Im Falle des Rücktritts aus wichtigem Grund nach Beginn der Prüfung können bereits erbrachte, eigenständig bewertbare Prüfungsleistungen beim nächsten Prüfungstermin anerkannt werden. Nicht anerkannte Prüfungsleistungen gelten als nicht erbracht. (3) Versucht jemand das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende benotete Prüfungsleistung als mit der Note nicht ausreichend" (5,0) beziehungsweise die betreffende unbenotete Prüfungsleistung mit nicht bestanden bewertet. Wer den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die Prüfungsleistung ebenfalls als mit der Note nicht ausreichend (5,0) beziehungsweise die betreffende unbenotete Prüfungsleistung als mit nicht bestanden bewertet. (4) Belastende Entscheidungen sind der von der Entscheidung betroffenen Person unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 10 Nachholung von Prüfungsleistung Ist die zu prüfende Person aus wichtigem Grund verhindert, an einer Prüfungsleistung teilzunehmen, setzt die Studienakademie spätestens für das darauf folgende Semester eine Nachholung der Prüfungsleistung fest; 11 bleibt unberührt. Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 10/2011 vom / 26

8 11 Schutzfristen; Nachteilsausgleich (1) Die Inanspruchnahme von Mutterschutzfristen richtet sich nach dem jeweils gültigen Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (MuSchG). Ebenso sind die Fristen für die Elternzeit nach Maßgabe des jeweils gültigen Gesetzes über die Gewährung von Elterngeld und Elternzeit (BEEG) auf Antrag zu berücksichtigen. Die Studienakademie hat sich bei ihrer Entscheidung am Schutzzweck dieser Gesetze zu orientieren. (2) Ein Studierender, der Familienpflichten im Sinne des 34 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 LHG wahrnimmt, ist berechtigt, einzelne Prüfungsleistungen nach Ablauf der in der Prüfungsordnung hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen; er hat die entsprechenden Nachweise zu führen und ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen. (3) Wer wegen länger andauernder Krankheit oder wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung oder ständiger psychischer Behandlung nicht in der Lage ist, die Lehrveranstaltungen regelmäßig zu besuchen oder die erwarteten Prüfungsleistungen zu erbringen, ist berechtigt, einzelne Prüfungsleistungen nach Ablauf der nach dieser Satzung hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen. Fristen für Wiederholungsprüfungen können höchstens um bis zu zwei Semester verlängert werden; im Übrigen beträgt die Verlängerungsfrist höchstens drei Jahre. Der Studierende hat die entsprechenden Nachweise zu führen, insbesondere ärztliche Atteste vorzulegen; die Studienakademie kann in Zweifelsfällen die Vorlage eines Attestes eines von ihr benannten Arztes oder eines Amtsarztes verlangen. Der Studierende ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen. (4) Macht ein Studierender durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass er wegen ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, eine Prüfungsleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann die Studienakademie gestatten, die Prüfungsleistung innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder eine gleichwertige Prüfungsleistung in einer anderen Form zu erbringen. 12 Modulprüfungen (1) Schriftliche Prüfungsaufgaben sowie die Aufgabenstellung für Referate, Präsentationen und Testate werden von den die jeweilige Lehrveranstaltung durchführenden Mitgliedern des Lehrkörpers gestellt und bewertet. (2) Mündliche Prüfungen werden von den die jeweilige Lehrveranstaltung durchführenden Mitgliedern des Lehrkörpers und einem weiteren von der Studienakademie zu bestimmenden Mitglied des Lehrkörpers durchgeführt. Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 10/2011 vom / 26

9 (3) Bei Verhinderung eines Prüfers nach den Absätzen 1 oder 2 beauftragt die Studienakademie ein anderes sachkundiges Mitglied des Lehrkörpers. (4) Über den Ablauf der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, in der die Besetzung des Prüfungsausschusses, der Name der geprüften Person, die wesentlichen Gegenstände, die Bewertung der Beantwortung der Prüfungsfragen und das Ergebnis festgehalten werden. Die Niederschrift ist von den Prüfern zu unterzeichnen. (5) Mündliche Prüfungen sind nicht öffentlich. Die Prüfer können Zuhörer zulassen, wenn ein sachlich begründetes Interesse vorliegt und die zu prüfende Person nicht widerspricht. Bei der Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses ist die Anwesenheit von Zuhörern nicht zulässig; dies gilt nicht für Beauftragte des Evaluationsverfahrens nach 5 LHG. (6) Alle Prüfer und Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht in einem öffentlichen Dienstverhältnis stehen, sind sie durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Dies gilt auch für zugelassene Zuhörer in mündlichen Prüfungen. 13 Mündliche Prüfungen in den Studienschwerpunkten (1) Soweit in den Modulen der Studienschwerpunkte eine mündliche Prüfung vorgesehen ist, werden für jeden Studiengang von der Studienakademie Prüfungsausschüsse gebildet. Jeder Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei sachkundigen Mitgliedern. Mindestens eines der Mitglieder muss dem Lehrkörper der Studienakademie hauptberuflich angehören. Den Vorsitz führt ein Mitglied des hauptberuflichen Lehrkörpers der Studienakademie. Für den Fall seiner Verhinderung ist ein Stellvertreter zu berufen. (2) Die mündliche Prüfung bezieht sich überwiegend auf die Lehrinhalte des Studienschwerpunkts sowie die gestellten Transferaufgaben. Prüfungsfragen, die sich auf geheim zu haltende Inhalte beziehen, sind unzulässig. (3) Der Prüfungsausschuss stellt das Ergebnis der mündlichen Prüfung fest. Es wird gebildet aus der umfassenden Wertung und Gewichtung der Einzelleistungen unter Berücksichtigung des Gesamteindrucks. Weichen die Bewertungen der Prüfer voneinander ab, entscheidet der Prüfungsausschuss mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (4) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist nach Feststellung durch den Prüfungsausschuss der geprüften Person bekannt zu geben. (5) Über den Ablauf der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen; 12 Absatz 4 gilt entsprechend. Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 10/2011 vom / 26

10 (6) Die mündlichen Prüfungen sind nicht öffentlich. 12 Absätze 5 und 6 gelten entsprechend. 14 Wiederholung von Modulprüfungen (1) Wurde eine benotete Modulprüfung nicht mindestens mit der Note ausreichend (4,0) bewertet, können die nicht bestandenen Prüfungsleistungen innerhalb von in der Regel vier bis zwölf Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses einmal wiederholt werden. (2) Wurde eine unbenotete Prüfungsleistung mit nicht bestanden bewertet, kann sie einmal innerhalb von in der Regel vier Wochen wiederholt werden. Unbenotete Praxisberichte und Berichtauswertungen (PB) sowie Transferleistungen (TL) sind bei Nichtbestehen einmal zu überarbeiten. (3) In besonders schweren Fällen des 9 Absatz 3 kann die Wiederholung der entsprechenden Prüfungsleistung nur noch mit der Note ausreichend (4,0) oder nicht ausreichend (5,0) bewertet werden. (4) Wurde eine Prüfungsleistung auch in der Wiederholung nicht bestanden, so kann diese in der Regel innerhalb von zwei bis sechs Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses ein zweites Mal wiederholt werden. Sie wird als mündliche Prüfung durchgeführt und entscheidet nur noch über die Note ausreichend (4,0) oder nicht ausreichend (5,0) beziehungsweise über die Bewertung bestanden oder nicht bestanden. (5) Eine zweite Wiederholungsprüfung ist nach Absatz 4 pro Studienjahr in dem betreffenden Studiengang nur jeweils einmal möglich. (6) Die zweite Wiederholungsprüfung nach Absatz 4 führt ein Studiengangsleiter des jeweiligen Studiengangs mit mindestens einem von der Studienakademie bestimmten fachlich zuständigen Mitglied des Lehrkörpers durch. Den Vorsitz hat der Studiengangsleiter. Die Prüfer legen die Bewertung gemeinsam fest. Weichen die Bewertungen der Prüfer voneinander ab, entscheidet die Studienakademie. Über den Ablauf der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen; 12 Absatz 4 gilt entsprechend. (7) Hat ein Studierender eine nach dieser Satzung vorgesehene Prüfungsleistung endgültig nicht bestanden, so erlischt die Zulassung zu dem betreffenden Studiengang nach 32 Abs. 1 Satz 5 LHG. Eine Exmatrikulation hat nach 62 Absatz 2 Nr. 2 LHG von Amts wegen zu erfolgen. Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 10/2011 vom / 26

11 3. ABSCHNITT - Bachelorarbeit 15 Zweck und organisatorischer Ablauf (1) Die Bachelorarbeit ist eine eigenständige Prüfungsleistung. Sie soll zeigen, dass die Studierenden in der Lage sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine praxisbezogene Problemstellung selbstständig unter Anwendung praxisbezogener und wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden zu bearbeiten. (2) Das Thema der Bachelorarbeit wird von der Studienakademie im dritten Studienjahr vergeben. (3) Die Bearbeitungszeit für die Bachelorarbeit beträgt zwölf Wochen. Auf begründeten Antrag kann die Studienakademie die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um eine angemessene Frist verlängern. Der Antrag ist vor Ablauf der Bearbeitungsfrist einzureichen und kann von der Ausbildungsstätte mit einer Stellungnahme versehen sein. Der Studierende hat für die Erstellung der Bachelorarbeit einen Workload von mindestens 360 Stunden zu leisten. (4) Die zu prüfende Person hat der Bachelorarbeit eine Erklärung beizufügen, dass sie ihre Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. 16 Betreuung und Bewertung (1) Die Studienakademie benennt einen Professor oder Lehrbeauftragten, der die Bachelorarbeit betreut und bewertet. Der Lehrbeauftragte muss die Voraussetzungen des 56 Absatz 2 Satz 1 LHG erfüllen. 12 Absatz 6 gilt entsprechend. (2) Die Bachelorarbeit kann in begründeten Ausnahmefällen in Form einer Gruppenarbeit erbracht werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der einzelnen an der Arbeit beteiligten Personen genau gekennzeichnet und bewertbar ist. 17 Bestehen und Wiederholung (1) Die Bachelorarbeit ist bestanden, wenn sie mit mindestens der Note ausreichend (4,0) bewertet wurde. (2) Ein zweiter Prüfer wird von der Studienakademie bestellt, wenn der erste Prüfer die Bachelorarbeit schlechter als mit der Note ausreichend (4,0) bewertet hat. Bei unterschiedlicher Bewertung wird die Note als arithmetisches Mittel festgesetzt. (3) Wurde die Bachelorarbeit schlechter als mit der Note ausreichend (4,0) bewertet, kann sie einmal wiederholt werden. Das neue Thema wird spätestens drei Monate nach Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 10/2011 vom / 26

12 Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses vergeben. Eine zweite Wiederholung der Bachelorarbeit ist ausgeschlossen. 4. ABSCHNITT - Bachelor-Abschluss 18 Studienabschluss und Bachelor-Gesamtnote (1) Das Studium ist erfolgreich abgeschlossen, wenn alle Modulprüfungen und die Bachelorarbeit bestanden sind. (2) In die Berechnung der Bachelorgesamtnote gehen die Note der Bachelorarbeit mit 20% und das arithmetische Mittel der Modulnoten mit einer Dezimalstelle ohne Rundung zu 80% ein. Dabei sind die Noten für die einzelnen relevanten Module mit den ECTS-Punkten des Moduls zu gewichten. Gewichtungsfaktor ist das Verhältnis der ECTS-Punkte des jeweiligen Moduls zur Summe der ECTS-Punkte aller in diese Berechnung eingehenden Module. 8 Absatz 1 gilt entsprechend. (3) Zusätzlich zur Bachelorgesamtnote nach Absatz 2 wird für die Absolventen eines jeden Studiengangs standortspezifisch nachfolgende ECTS-Klassifikation vergeben: A für die besten 10 Prozent, B für die nächsten 25 Prozent, C für die nächsten 30 Prozent, D für die nächsten 25 Prozent, E für die nächsten 10 Porzent. Bezugsbasis bilden dabei die Bachelor-Gesamtnoten des aktuellen Studienjahres und der vergangenen zwei Studienjahre. Sofern der Studiengang neu eingerichtet wurde und die Bezugsbasis nicht nach Satz 2 gebildet werden kann, werden die Gesamtnoten des Bachelorstudiums des aktuellen Studienjahres sowie der bislang durchgeführten Studienjahrgänge zur Bildung der Bezugsbasis herangezogen. 19 Abschlussdokumente und Hochschulgrad (1) Die DHBW erstellt als Abschlussdokumente eine Urkunde, ein Zeugnis, eine Notenbescheinigung (Transcript of Records) und ein Diploma Supplement unter Nennung des Studiengangs. Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 10/2011 vom / 26

13 (2) Die Urkunde wird vom Rektor der Studienakademie, das Zeugnis vom Dekan der Fakultät und vom zuständigen Studiengangsleiter unterzeichnet. Beide Abschlussdokumente werden mit dem Siegel der DHBW versehen. (3) In das Zeugnis sind die absolvierten Module mit der Modulnote und der ECTS-Punktezahl, das Thema der Bachelorarbeit und deren Note sowie ECTS-Punktezahl, die Gesamtnote des Bachelorstudiums, die ECTS-Gesamtpunktezahl sowie die ECTS-Klassifikation aufzunehmen. Freiwillige Zusatzmodule können aufgenommen werden. (4) In der Notenbescheinigung ( Transcript of Records ) sind die Module mit der jeweiligen Modulnote und ihren Lehrveranstaltungen aufgeführt. Das Diploma Supplement enthält Angaben über Art und Stufe des Abschlusses sowie detaillierte Informationen über das Studienprogramm. (5) In der Urkunde ist auf den jeweiligen Studiengang wie folgt hinzuweisen: in Sozialer Arbeit in Sozialwirtschaft. (6) Auf Grund des erfolgreich abgeschlossenen Studiums im Studienbereich Sozialwesen verleiht die DHBW den Hochschulgrad Bachelor of Arts (B.A.). Gleichzeitig wird den Absolventen in den Studiengängen Soziale Arbeit die Staatliche Anerkennung als Sozialarbeiter / Sozialpädagoge oder als Sozialarbeiterin / Sozialpädagogin ausgehändigt. 20 Nichtbestehen der Prüfung und Aberkennung des Hochschulgrades (1) Hat die zu prüfende Person bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung der Abschlussdokumente bekannt, kann die Studienakademie nachträglich die betreffenden Noten entsprechend 9 Absatz 3 ändern und die Prüfung ganz oder teilweise als nicht bestanden erklären. Vor einer Entscheidung ist der betroffenen Person Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung zu geben. (2) Die unrichtigen Abschlussdokumente sind einzuziehen und erforderlichenfalls neu zu erteilen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 ist nach einer Frist von zwei Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. (3) Wird das Nichtbestehen der Prüfung nach Absatz 1 festgestellt, sind die verliehene Bezeichnung abzuerkennen, die entsprechenden Abschlussdokumente einzuziehen und die staatliche Anerkennung als Sozialarbeiter / Sozialpädagoge oder als Sozialarbeiterin / Sozialpädagogin zu widerrufen. Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 10/2011 vom / 26

14 5. ABSCHNITT - Schlussbestimmungen 21 Aufbewahrung von Prüfungsunterlagen, Akteneinsicht, Bescheinigungen (1) Prüfungsunterlagen werden von der Studienakademie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Aushändigung der Abschlussdokumente aufbewahrt. Die geprüfte Person kann Einsichtnahme in ihre Prüfungsunterlagen beantragen. Der Antrag muss spätestens ein Jahr nach Abschluss des Prüfungsverfahrens schriftlich bei der Studienakademie gestellt werden. (2) Über die Bewertung der Prüfungsleistungen stellt die Studienakademie den Studierenden nach jedem Semester eine Notenbescheinigung (Transcript of Records) aus. 22 Mängel im Prüfungsverfahren (1) Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die die Chancengleichheit erheblich verletzt haben, kann die Studienakademie auf Antrag eines Prüfungsteilnehmers oder von Amts wegen anordnen, dass von einem bestimmten Prüfungsteilnehmer oder von allen Prüfungsteilnehmern die Prüfung oder einzelne Teile derselben zu wiederholen sind. (2) Ein Antrag nach Absatz 1 ist unverzüglich schriftlich bei der Studienakademie zu stellen. Er darf keine Bedingungen enthalten und kann nicht zurück genommen werden. Die Geltendmachung ist ausgeschlossen, wenn seit dem Abschluss des Teils des Prüfungsverfahrens, das mit dem Mangel behaftet war, ein Monat verstrichen ist. (3) Sechs Monate nach Abschluss der Prüfung darf die Studienakademie von Amts wegen Anordnungen nach Absatz 1 nicht mehr treffen. 23 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg in Kraft. Sie ist anzuwenden für die Studierenden, die ihr Studium ab dem 01. Oktober 2011 an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg aufnehmen. Für Studierende, die ihr Studium vor Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung begonnen haben, findet Anwendung die Satzung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg über das Studium und die Prüfungen im Studienbereich Sozialwesen (Studien- und Prüfungsordnung DHBW Sozialwesen StuPrO DHBW Sozialwesen) vom 18. Mai 2009, geändert durch die erste Satzung der DHBW zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung DHBW Sozialwesen - StuPrO DHBW Sozialwesen - vom Stuttgart, den 22. September 2011 Prof. Reinhold R. Geilsdörfer Präsident Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 10/2011 vom / 26

15 Anlage 1 (zu 5) 1.1 Erläuterung der Prüfungsleistungen 1. Prüfungsleistungen nach 5 Absatz 1 im Studienbereich Sozialwesen Seminar-, Studien- und Bachelorarbeit sind auch in digitaler Form abzugeben Klausurarbeit (K) In den Klausurarbeiten sollen die Studierenden nachweisen, dass sie in der vorgegebenen Zeit mit den zugelassenen Hilfsmitteln Aufgaben lösen und Themen bearbeiten können. Klausuren sollen je zur Hälfte aus Wissens- und Verständnisfragen bestehen und den Studierenden Gelegenheit zur kritischen Reflexion geben. Die Vorgabezeit soll 120 Minuten nicht unterschreiten und 180 Minuten nicht überschreiten. Die Prüfungsleistung wird nach Noten differenziert bewertet Seminararbeit (SE) Eine Seminararbeit ist eine Prüfungsleistung in Form eines Vortrages und einer schriftlichen wissenschaftlichen Ausarbeitung von in der Regel Seiten. Der Vortrag soll 30 Minuten dauern. An den Vortrag schließt sich eine diskursive Auseinandersetzung mit der Thematik in der Gruppe an, die von den Vortragenden zu moderieren ist. Die Seminararbeit dient zum einen der intensiven Auseinandersetzung mit einer vorgegebenen Thematik, sie soll jedoch auch die didaktisch-methodischen Kompetenzen der Studierenden fördern. Deshalb soll in der Auswertung der Seminararbeit auch auf die Art und Weise der Vermittlung, Moderation und Präsentation eingegangen werden. Die Prüfungsleistung wird mit einer Note bewertet Mündliche Prüfung (MP) Durch die mündliche Prüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie die Zusammenhänge des Prüfungsgebiets erkennen, reflektieren und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermögen. Ferner soll festgestellt werden, ob sie über ein breites Grundlagenwissen verfügen. In der mündlichen Prüfung soll den Studierenden die Gelegenheit gegeben werden, Themen eigenständig zu entwickeln und kritisch zu reflektieren. In die Bewertung soll auch die Befähigung zur Präsentation und Vermittlung von Kenntnissen einfließen. Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 10/2011 vom / 26

16 Die mündliche Prüfung dauert ca. 30 Minuten; sie kann als Gruppenprüfung mit entsprechend verlängerter Prüfungszeit abgenommen werden. Die Prüfungsleistung wird mit einer Note bewertet Hausarbeit (H) Die Hausarbeit soll die Fähigkeit zeigen, eine vorgegebene, klar definierte Problemstellung wissenschaftlich selbständig zu bearbeiten. Sie ist zu dem von der Studienakademie festgelegten Termin abzugeben. Auf begründeten Antrag kann die Studienakademie die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um eine angemessene Frist verlängern. Der Antrag ist vor Ablauf der Bearbeitungsfrist einzureichen. Die zu prüfende Person hat der Hausarbeit eine Erklärung beizufügen, dass sie ihre Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. Der Umfang der Hausarbeit beträgt in der Regel Seiten. Die Prüfungsleistung wird mit einer Note bewertet Reflexionsbericht (RB) Der zentrale Gegenstand des Reflexionsberichts in den Studiengängen Soziale Arbeit ist eine exemplarische Falldarstellung, die theoretisch analysiert und kritisch reflektiert werden soll. In der Reflexion sollen die fall- und professionsbezogenen Perspektiven aufgezeigt werden. Gegenstand des Reflexionsberichts sind auch das angeleitete Studium und die Erfahrungen im Arbeitsfeld. Der Reflexionsbericht kann über die Gesamtdauer des praktischen Studiums in den ersten vier Semestern geschrieben werden oder auch im Anschluss an einen Überblick über die praktischen Tätigkeiten auf die Erfahrungen in einer Praxisphase näher eingehen oder eine selbstständig durchgeführte soziale Arbeit zum Thema haben. Der zentrale Gegenstand des Reflexionsberichts im Studiengang Sozialwirtschaft ist die sozialwirtschaftliche, interdisziplinäre Bearbeitung eines praxisbezogenen Falles bzw. Projektes. Die Studierenden sollen an Hand eines personenbezogenen oder sachbezogenen Falles nachweisen, dass sie eine interdisziplinäre Denk- und Arbeitsweise gelernt haben und an Aufgabenstellungen mit einer typischen sozialwirtschaftlichen Fachkompetenz herangehen. Hierbei können beispielsweise interdisziplinäre Gesichtspunkte (soziale, wirtschaftliche, rechtliche, soziologische usw.) herausgearbeitet oder aber das Spannungsfeld bzw. die Synthese der Sozialwirtschaft aufgezeigt werden. Der Reflexionsbericht muss in allen Studiengängen eine Reflexion des eigenen beruflichen Handelns einschließen. Er soll in der Regel 25 Seiten umfassen. Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 10/2011 vom / 26

17 Die zu prüfende Person hat dem Reflexionsbericht eine Erklärung beizufügen, dass sie den Bericht selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. Die Prüfungsleistung wird mit einer Note bewertet Referat (R) Referat ist ein mündlicher Vortrag von selbstständig erarbeiteten Inhalten mit einer Dauer von etwa 30 Minuten; es umfasst auch die inhaltliche Ausgestaltung der nachfolgenden Diskussion. Das Referat ist schriftlich vorzulegen. Die Prüfungsleistung wird mit bestanden oder nicht bestanden bewertet Testat (T) Ein Testat wird ausgestellt, wenn Studierende die Übung oder das Seminar ordnungsgemäß belegt, regelmäßig an den Lehrveranstaltungen teilgenommen und den verlangten Anforderungen nachgekommen sind. Die Prüfungsleistung wird mit bestanden oder nicht bestanden bewertet Präsentation (P) Bei der Präsentation steht die Befähigung zur Vermittlung eines Themas in der Gruppe im Vordergrund. Neben den inhaltlichen Aspekten sollen die interaktiven Fähigkeiten, aber auch der Umgang mit den unterschiedlichen Medien zur Gestaltung von Lehrveranstaltungen trainiert werden. Bei der Auswertung der Präsentation soll den Studierenden entsprechend Rückmeldung gegeben und aufbauende Lernziele aufgezeigt werden. Die Prüfungsleistung wird mit bestanden oder nicht bestanden bewertet Gruppenreferat (G) Das Gruppenreferat ist eine Prüfungsform, die bei komplexen Aufgaben angewendet wird. Bei dieser Prüfungsart liegt der Schwerpunkt in der Vermittlung von sozialen Kompetenzen des arbeitsteiligen und kooperativen Arbeitens. Gruppenreferate können von maximal 5 Studierenden gehalten werden. Die Dauer beträgt pro Teilnehmer 20 Minuten. Die Prüfungsleistung wird mit bestanden oder nicht bestanden bewertet. Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 10/2011 vom / 26

18 Protokoll (Pr) Das Protokoll dient dazu, Inhalte und Prozesse einer Seminarveranstaltung strukturiert zusammenzufassen und die wesentlichen Ergebnisse und Verläufe zu verbalisieren. Das Protokoll vermittelt Kompetenzen der sprachlichen und kognitiven Abstraktion. Die Prüfungsleistung wird mit bestanden oder nicht bestanden bewertet Projekt- bzw. Forschungsskizze (PF) In dieser Prüfungsart geht es um die Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit. Projekt- und Forschungsskizzen leisten die notwendige Vorarbeit, um empirische Forschungsvorhaben unter Berücksichtigung der Gütekriterien und forschungsethischen Grundsätze kritisch anwenden zu können. Die Prüfungsleistung wird mit bestanden oder nicht bestanden bewertet Praxisbericht und Berichtauswertung (PB) Praxisberichte und die Berichtauswertung sollen die Ergebnisse des angeleiteten Studiums zusammenfassend beschreiben. Bei der Berichtauswertung sollen die Studierenden in supervidierender Weise hinsichtlich ihrer praktischen Kompetenzen und der weiteren Lernschritte beraten werden. Die Prüfungsleistung wird mit bestanden oder nicht bestanden bewertet Transferleistungen (TL) Im Rahmen der Transferleistungen sollen Erkenntnisse des Theoriestudiums reflektierend auf Situationen in der Praxis angewendet werden. Die Prüfungsleistung wird mit bestanden oder nicht bestanden bewertet Bericht zum Ablauf und zur Reflexion der Praxisphase (ARB) Die Prüfungsleistung Bericht zum Ablauf und zur Reflexion der Praxisphase beinhaltet eine Dokumentation des zeitlichen und inhaltlichen Ablaufs der Praxisphasen und eine Reflexion des Lern- und Erkenntnisfortschritts des Studierenden in der Praxisphase sowie eine Reflexion der Verknüpfung der Inhalte der Theorie- und Praxisphasen aus studentischer Sicht. Der ARB ist zum Abschluss jedes Studienjahres als unbewertete Prüfungsleistung zu erbringen. Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 10/2011 vom / 26

19 Bachelorarbeit (B) Die Bachelorarbeit soll zeigen, dass die Studierenden in der Lage sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine praxisbezogene Problemstellung selbstständig unter Anwendung praktischer und wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden zu bearbeiten. Der Umfang der Bachelorarbeit soll in der Regel 60 bis 80 Seiten betragen. Die Bachelorarbeit ist in zweifacher Ausfertigung bei der Studienakademie einzureichen. 2. Erläuterungen zu den Modulen (zu 3 und 4) Angeleitetes Studium wird durch die in den Modulen ausgewiesenen Tutorien und Transferaufgaben von der Studienakademie begleitet. Pflichtmodule sind Module für alle Studierenden eines Studiengangs. Wahlmodule sind Module, die alle Studierende eines Studiengangs aus einer Auswahl von Angeboten auswählen müssen. Studienrichtungsspezifische Module sind Pflichtmodule für alle Studierenden eines Studiengangs, die jedoch inhaltlich nach der jeweiligen Studienrichtung spezifiziert sind. Anlage 2 (zu 3 und 4) Modul- und Prüfungsplan Studiengang Soziale Arbeit Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 10/2011 vom / 26

20 Modultitel Benotete PL 1 Unbenotete PL ECTS 1: Propädeutik X³ 6-8 2: Sozialarbeitswissenschaft X 7-9 3: Einführung in das methodische Handeln 4: Medienpädagogische Handlungsansätze / Ästhetik 5: Erziehung, Bildung und Sozialisation 6: Sozialwissenschaftliche und philosophische Grundlagen Sozialer Arbeit 7: Psychologische Grundlagen Sozialer Arbeit X X 2 X X² X X² X X : Gesundheitswissenschaftl iche Grundlagen Sozialer Arbeit I X : Praxisreflexion I X : Soziale Einzelhilfe X : Soziale Gruppenarbeit X : Einführung in das Recht / Kinder- und Jugendhilferecht 13: Gesundheitswissenschaftl iche Grundlagen Sozialer X X PL = Prüfungsleistung 2 wird an einzelnen Standorten als zusätzlicher Leistungsnachweis gefordert Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 10/2011 vom / 26

21 Arbeit II 14: Recht der sozialen Sicherung X : Praxisreflexion II X X : Sozialarbeitsforschung X X³ : Soziale Arbeit und Politik X : Studienschwerpunkt I X X³ : Ökonomie und Management in der Sozialen Arbeit 20: Inklusion und Exklusion / Migration 21: Ethik und professionelles Handeln 22: Gemeinwesenarbeit und Sozialraumorientierung X X X X : Studienschwerpunkt II X : Wahlpflichtfächer X X³ : Bachelorarbeit X 12 Summe ECTS standortspezifisch entweder eine benotete oder eine unbenotete Prüfungsleistung Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 10/2011 vom / 26

22 Modul- und Prüfungsplan Studiengang Sozialwirtschaft Modulübersicht Benotete PL 4 Unbenotete PL ECTS Modul 1 Sozialwirtschaft I - Einführung in sozialwirtschaftliches Denken und Grundlagen der Sozialwirtschaft X 13 Modul 2 Recht I Einführung in das juristische Denken und Grundlagen des Rechts X 7 Modul 3 Volkswirtschaftslehre Mikroökonomische Theorie und ökonomisches Denken X 7 Modul 4 Soziologische und psychologische Grundlagen der Sozialwirtschaft X 8 Modul 5 Technik der Finanzbuchführung X 6 Modul 6 Studien- und Praxisschwerpunkt I X 7 Modul 7 Recht II Die Bücher des SGB X 7 Modul 8 Informationstechnologie X 3 Modul 9 Sozialwirtschaft II - Vertiefung X 6 Modul 10 Berufliche Handlungskompetenz I X 9 Modul 11 Kosten- und Leistungsrechnung X 6 Modul 12 Berufsethik und professionelles Handeln X 3 Modul 13 Kommunikation und Darstellung X 4 Modul 14 Berufliche Handlungskompetenz II X 6 Modul 15 Personalwesen X 8 4 PL = Prüfungsleistung Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 10/2011 vom / 26

23 Modul 16 Investition und Finanzierung X 5 Modul 17 Management und Führung I X 9 Modul 18 Sozialwirtschaft und Ethik X 5 Modul 19 Studien- und Praxisschwerpunkt II X 10 Modul 20 Recht III - Vertiefung X 5 Modul 21 Management und Führung II X 6 Modul 22 Bilanzierung X 6 Modul 23 Marketing und Fundraising X 5 Modul 24 Theorie- und Praxisprojekte I X 10 Modul 25 Unternehmen in der makroökonomischen und politischen Umwelt X 5 Modul 26 Arbeits- und Tarifrecht X 5 Modul 27 Controlling X 6 Modul 28 Studien- und Praxisschwerpunkt III X 10 Modul 29 Praxisbezogene Fallarbeit und interdisziplinäres Denken X 6 Modul 30 Theorie- und Praxisprojekte II X 5 Modul 31 Bachelorarbeit X 12 Summe ECTS 210 Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 10/2011 vom / 26

24 Anlage 3 (zu 8) Notendefinitionen und Notenbeschreibungen Note Definition 1 sehr gut ausgezeichnet: hervorragende Leistung (1,0 1,2) sehr lobenswert: anerkennenswerte Leistung (1,3-1,5) 2 gut ausgesprochen kompetente Leistung (1,6 2,5) Notenbeschreibung: Die charakteristischen Leistungen jeder Notenstufe sind unten angegeben. Es wird nicht erwartet, dass alle Kriterien bei jeder einzelnen Prüfungsaufgabe abgeprüft werden, insgesamt soll jedoch auf jeder Stufe des Studiengangs/Moduls grundsätzlich jedes Kriterium abgefragt werden, wie dies in den Lernergebnissen der jeweiligen Stufe beschrieben ist, die im Definitive Course Document (= Modulbeschreibung) enthalten sind. Leistung und Ergebnis sind insgesamt hervorragend. Die Arbeit der/des Studierenden übersteigt bei weitem den üblichen Standard. Das typische Leistungsniveau zeichnet sich hierbei aus durch: - tiefgehendes Verstehen/Beherrschen des Lehrstoffs - sehr große Fähigkeiten und Ursprünglichkeit bei der Anwendung von Schlüsselqualifikationen - tiefgehende Fähigkeiten in Analyse, Synthese, Beurteilung und Problemlösung (höhere kognitive Fähigkeiten) - Spitzenleistung im gesamten Spektrum der vorgegebenen fachspezifischen/berufspraktischen Fähigkeiten. Leistung und Ergebnis sind insgesamt von sehr hohem Niveau. Die Arbeit der/des Studierenden ist deutlich oberhalb des üblichen Standards. Das typische Leistungsniveau zeichnet sich hierbei aus durch: - sehr gutes Verstehen/Beherrschen des Lehrstoffs - große Fähigkeiten und Ursprünglichkeit bei der Anwendung von Schlüsselqualifikationen - große Fähigkeiten in Analyse, Synthese, Beurteilung und Problemlösung (höhere kognitive Fähigkeiten) - Sehr gute Leistung im gesamten Spektrum der vorgegebenen fachspezifischen/berufspraktischen Fähigkeiten. Leistung und Ergebnis sind insgesamt erreicht. Die Arbeit der/des Studierenden übersteigt den üblichen Standard. Das typische Leistungsniveau zeichnet sich hierbei aus durch: - gutes Wissen und Verstehen des Lehrstoffs - Studierende(r) ist sehr kompetent und zeigt Ursprünglichkeit bei der Anwendung von Schlüsselqualifikationen - sehr kompetent in Analyse, Synthese, Beurteilung und Problemlösung (höhere kognitive Fähigkeiten) Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 10/2011 vom / 26

25 3 befriedigend zufriedenstellend: kompetente Leistung (2,6 3,5) eine sehr kompetente Leistung im gesamten Spektrum der vorgegebenen fachspezifischen/berufspraktischen Fähigkeiten. Insgesamt eine befriedigende Leistung (gemäß den ausführlich beschriebenen Bewertungs- und Benotungsschemata für jede Prüfung). Die Arbeit der/des Studierenden entspricht dem üblichen Standard. Das typische Leistungsniveau zeichnet sich hierbei aus durch: - zufriedenstellendes Wissen und Verständnis des Lehrstoffs - die Fähigkeit, Schlüsselqualifikationen anzuwenden - Fähigkeit zu Analyse, Synthese, Beurteilung und Problemlösung (höhere kognitive Fähigkeiten) - Beherrschen des definierten Spektrums fachbezogener / berufspraktischer Fähigkeiten 4 ausreichend Leistungsgrenze ( Borderline ): Mindestanforderungen erfüllt (3,6 4,0) Insgesamt ein Leistungsniveau, das nur teilweise die geforderte Kompetenz erreicht. Die Arbeit des Studierenden insgesamt ist im Grenzbereich. Das typische Leistungsniveau zeichnet sich hierbei aus durch: - wenig befriedigendes fachbezogenes Wissen und Verständnis des Lehrstoffs - Fähigkeit, Schlüsselqualifikationen anzuwenden - Die Fähigkeit zu Analyse, Synthese, Beurteilung und Problemlösung (höhere kognitive Fähigkeiten) - Beherrschung der meisten der vorgegebenen fachbezogenen / berufspraktischen Fähigkeiten. 5 nicht ausreichend Ungenügend: nicht den Anforderungen entsprechend (4,1 5,0) Insgesamt ist das vom Studierenden gezeigte Leistungsniveau deutlich unterhalb der Mindestanforderungen. Das typische Leistungsniveau zeichnet sich hierbei aus durch: - kein oder sehr begrenztes Wissen und/oder Verständnis des Lehrstoffs - kein oder sehr begrenzter Erfolg bei der Anwendung von Schlüsselqualifikationen - kein oder sehr begrenzter Nachweis von Analyse, Synthese, Beurteilung und Problemlösung zu einem gewissen Grad (höhere kognitive Fähigkeiten) - kein oder nur sehr begrenztes Beherrschen der vorgegebenen fachbezogenen / berufspraktischen Fähigkeiten. Lehrstoff: wird geprüft unter den Gesichtspunkten Wissen, Verstehen, Anwendung. Schlüsselqualifikationen: werden geprüft unter den Gesichtspunkten Kommunikation und Präsentation, mathematische Fähigkeiten, IT und EDV, Interaktion und Gruppenarbeit, Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 10/2011 vom / 26

26 eigenständiges Lernen. höhere kognitive Fähigkeiten: werden geprüft unter den Gesichtspunkten Analyse, Synthese, Beurteilung, Problemlösung. fachbezogene/berufspraktische Fähigkeiten: werden geprüft unter den Anforderungen des Studiengangs. Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 10/2011 vom / 26

Erläuterungen zum organisatorischen Ablauf und der Bewertung der Bachelorarbeit für die Jahrgänge WWI 09 und WWI 10

Erläuterungen zum organisatorischen Ablauf und der Bewertung der Bachelorarbeit für die Jahrgänge WWI 09 und WWI 10 Fakultät für Wirtschaft Wirtschaftsinformatik Erläuterungen zum organisatorischen Ablauf und der Bewertung der Bachelorarbeit für die Jahrgänge WWI 09 und WWI 10 Zu Grunde liegende Dokumente [StuPrO09]

Mehr

Informationen zu Bachelorarbeiten der Fakultät Wirtschaft der DHBW Mosbach Studiengang BWL- Steuern und Prüfungswesen

Informationen zu Bachelorarbeiten der Fakultät Wirtschaft der DHBW Mosbach Studiengang BWL- Steuern und Prüfungswesen Informationen zu Bachelorarbeiten der Fakultät Wirtschaft der DHBW Mosbach Studiengang BWL- Steuern und Prüfungswesen Stand: April 2010 Seite 2 von 8 Seite 1. Begriff und Ziel der Bachelorarbeit... 3 2.

Mehr

Amtliche Bekanntmachungen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 11/2013 (28. März 2013)

Amtliche Bekanntmachungen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 11/2013 (28. März 2013) Herausgeber: Duale Hochschule Baden-Württemberg Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart Amtliche Bekanntmachungen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 11/2013 (28. März 2013) Erste Satzung

Mehr

Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes erläßt die Universität Augsburg folgende Prüfungsordnung:

Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes erläßt die Universität Augsburg folgende Prüfungsordnung: L-3303-1-001 MAPO_UF * Prüfungsordnung für den berufsbegleitenden Weiterbildungsstudiengang Unternehmensführung" der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Augsburg zum Erwerb des akademischen

Mehr

Amtliche Bekanntmachungen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 13/2013 (28. März 2013)

Amtliche Bekanntmachungen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 13/2013 (28. März 2013) Herausgeber: Duale Hochschule Baden-Württemberg Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart Amtliche Bekanntmachungen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 13/2013 (28. März 2013) Zweite Satzung

Mehr

Inhalt. III. Übergangs- und Schlussbestimmungen 10 In-Kraft-Treten. Anlagen

Inhalt. III. Übergangs- und Schlussbestimmungen 10 In-Kraft-Treten. Anlagen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Kommunikationsmanagement und Dialogmarketing des Fachbereiches Wirtschaftswissenschaften der Universität Kassel vom Inhalt I. Gemeinsame Bestimmungen 1 Geltungsbereich

Mehr

1 Anwendbarkeit des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung

1 Anwendbarkeit des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung Besonderer Teil der Prüfungsordnung für den Master Studiengang Kommunikationsmanagement (MKO) mit dem Abschluss Master of Arts (M.A.) der Fakultät III Medien, Information und Design, Abteilung Information

Mehr

Studienverlauf und Prüfungen an der DHBW Mannheim. www.dhbw-mannheim.de

Studienverlauf und Prüfungen an der DHBW Mannheim. www.dhbw-mannheim.de Studienverlauf und Prüfungen an der DHBW Mannheim www.dhbw-mannheim.de 29.08.2013 Übersicht: 1. Akademische Ausbildung -Verlauf -Stichworte 2. Studienverlauf an der DHBW Mannheim - Semesterübersicht -

Mehr

Vom 27. Oktober 2004. Präambel

Vom 27. Oktober 2004. Präambel Satzungen der Hochschule Furtwangen Technik, Informatik, Wirtschaft, Medien für das hochschuleigene Auswahlverfahren im Bachelor-Studiengang International Business Management Vom 27. Oktober 2004 Aufgrund

Mehr

Studienordnung für den Bachelorstudiengang "Soziale Arbeit" an der Evangelischen Fachhochschule Berlin

Studienordnung für den Bachelorstudiengang Soziale Arbeit an der Evangelischen Fachhochschule Berlin Studienordnung für den Bachelorstudiengang "Soziale Arbeit" an der Evangelischen Fachhochschule Berlin Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich und Zuständigkeit 2 Ziele des Studiums 3 Zulassungsvoraussetzungen

Mehr

ORDNUNG 2-FÄCHER-BACHELOR ÜBER DEN NACHWEIS EINER BESONDEREN BEFÄHIGUNG ZUM STUDIUM KÜNSTLERISCHER STUDIENGÄNGE

ORDNUNG 2-FÄCHER-BACHELOR ÜBER DEN NACHWEIS EINER BESONDEREN BEFÄHIGUNG ZUM STUDIUM KÜNSTLERISCHER STUDIENGÄNGE ORDNUNG ÜBER DEN NACHWEIS EINER BESONDEREN BEFÄHIGUNG ZUM STUDIUM KÜNSTLERISCHER STUDIENGÄNGE IM BACHELOR-STUDIENGANG GRUNDBILDUNG SOWIE IM 2-FÄCHER-BACHELOR AN DER UNIVERSITÄT OSNABRÜCK Bekanntmachung

Mehr

Fachspezifische Prüfungsordnung für das Bachelorstudium im Fach Sozialwissenschaften

Fachspezifische Prüfungsordnung für das Bachelorstudium im Fach Sozialwissenschaften Philosophische Fakultät III Institut für Sozialwissenschaften Fachspezifische Prüfungsordnung für das Bachelorstudium im Fach Sozialwissenschaften Monostudiengang Zweitfach im Kombinationsstudiengang Überfachlicher

Mehr

Vierte Satzung zur Änderung der Studienordnung für das Studium der Medizin an der Universität Erlangen-Nürnberg

Vierte Satzung zur Änderung der Studienordnung für das Studium der Medizin an der Universität Erlangen-Nürnberg Vierte Satzung zur Änderung der Studienordnung für das Studium der Medizin an der Universität Erlangen-Nürnberg Vom 5. Februar 2014 Aufgrund von Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. Art. 58 Abs. 1 des

Mehr

Artikel I. Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, müssen alle Prüfungsleistungen bestanden sein.

Artikel I. Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, müssen alle Prüfungsleistungen bestanden sein. Zweite Satzung zur Änderung der Bachelorprüfungsordnung für den Studiengang Wirtschaft im Fachbereich Wirtschaft in Gelsenkirchen an der Fachhochschule Gelsenkirchen Aufgrund der 2 Abs. 4, 64 Abs. 1 des

Mehr

(2) Der Ausschuß besteht aus drei habilitierten Mitgliedern der Rechtswissenschaftlichen Fakultät, die vom Fakultätsrat gewählt werden.

(2) Der Ausschuß besteht aus drei habilitierten Mitgliedern der Rechtswissenschaftlichen Fakultät, die vom Fakultätsrat gewählt werden. Prüfungsordnung 1 Studienabschluß Die Friedrich-Schiller-Universität Jena verleiht durch die Rechtswissenschaftliche Fakultät aufgrund der in dieser Ordnung geregelten Prüfungen den akademischen Grad "legum

Mehr

Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen

Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen Ausgabe Nr. 36 11. Jahrgang Gelsenkirchen, 11.11.2011 Inhalt: 1. 1. Satzung zur Änderung der Masterprüfungsordnung (MPO) Seite für den Studiengang Internet-Sicherheit

Mehr

PRÜFUNGSORDNUNG ERWEITERUNGSSTUDIENGANG ERWEITERUNGSFACH LEHRAMT AN BERUFSBILDENDEN SCHULEN ALLGEMEINER TEIL FÜR DEN MASTER-

PRÜFUNGSORDNUNG ERWEITERUNGSSTUDIENGANG ERWEITERUNGSFACH LEHRAMT AN BERUFSBILDENDEN SCHULEN ALLGEMEINER TEIL FÜR DEN MASTER- PRÜFUNGSORDNUNG FÜR DEN MASTER- ERWEITERUNGSSTUDIENGANG ERWEITERUNGSFACH LEHRAMT AN BERUFSBILDENDEN SCHULEN ALLGEMEINER TEIL befürwortet in der 74. Sitzung der zentralen Kommission für Studium und Lehre

Mehr

auf Frauen und Männer in gleicher Weise bezogen. 1 Alle maskulinen Bezeichnungen von Personen und Funktionsträgern in dieser Satzung sind

auf Frauen und Männer in gleicher Weise bezogen. 1 Alle maskulinen Bezeichnungen von Personen und Funktionsträgern in dieser Satzung sind Fachprüfungsordnung für das Aufbaustudium Informatik an der Technischen Universität München 1 Vom 07.08.1996 Aufgrund des Art. 6 i.v.m. Art. 81 Absatz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erläßt

Mehr

NBI. HS MSGWG Schl.-H. Heftnr. 04/2015, S. 142. Tag der Bekanntmachung auf der Homepage der NORDAKADEMIE: 09.09.2015.

NBI. HS MSGWG Schl.-H. Heftnr. 04/2015, S. 142. Tag der Bekanntmachung auf der Homepage der NORDAKADEMIE: 09.09.2015. Prüfungsordnung (Satzung) der NORDAKADEMIE Hochschule der Wirtschaft für den Bachelorstudiengang Angewandte Informatik (B.Sc.) ab Jahrgang 15 Vom 09. September 2015 NBI. HS MSGWG Schl.-H. Heftnr. 04/2015,

Mehr

Amtliche Bekanntmachungen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 4/2009 (18. Mai 2009)

Amtliche Bekanntmachungen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 4/2009 (18. Mai 2009) Herausgeber: Duale Hochschule Baden-Württemberg Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart Amtliche Bekanntmachungen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 4/09 (18. Mai 09) Satzung der Dualen

Mehr

Satzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft über die Zulassung für die höheren Fachsemester vom 21. Januar 2013

Satzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft über die Zulassung für die höheren Fachsemester vom 21. Januar 2013 Satzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft über die Zulassung für die höheren Fachsemester vom 21. Januar 2013 Lesefassung vom 21. Januar 2013 Auf Grund von 63 Abs. 2 und 19 Abs. 1 Satz 2 Nr.

Mehr

Teil B: Besondere Regelungen

Teil B: Besondere Regelungen Besondere Regelungen 35 Erläuterungen und Abkürzungen in den 36 bis 50 Teil B: Besondere Regelungen 35 Erläuterungen und Abkürzungen in den 36 bis 50 (1) Für alle Studiengänge ergeben sich aus den Tabellen

Mehr

Gebührenordnung für den universitären Weiterbildungsstudiengang

Gebührenordnung für den universitären Weiterbildungsstudiengang Gebührenordnung für den universitären Weiterbildungsstudiengang Master of Science in Information Systems an der Georg-August-Universität-Göttingen, Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Gemäß 13 (4) NHG

Mehr

Technische Universität Dresden. Fakultät Erziehungswissenschaften

Technische Universität Dresden. Fakultät Erziehungswissenschaften Technische Universität Dresden Fakultät Erziehungswissenschaften Ordnung über die Feststellung der Eignung im Master-Studiengang Weiterbildungsforschung und Organisationsentwicklung (Eignungsfeststellungsordnung)

Mehr

1 Zulassung zum Studium und Feststellung der besonderen Eignung

1 Zulassung zum Studium und Feststellung der besonderen Eignung 1 Ordnung für die Feststellung der besonderen Eignung für den Studiengang Wirtschaftschemie mit dem Abschluss Master of Science an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf vom 09.05.2008 Aufgrund des

Mehr

Amtliche Bekanntmachungen

Amtliche Bekanntmachungen Amtliche Bekanntmachungen der Fachhochschule 3. Februar 2009 Nr. 1/2009 Inhalt 1 Erste Änderung der Studienordnung und der Prüfungsordnung für den Bachelor-Modellstudiengang Management an der Fachhochschule

Mehr

Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Bautzen

Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Bautzen Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Bautzen Aufgrund von 3 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Gesetzes über die Berufsakademie

Mehr

Unternehmen und Verbänden sowie in Behörden und Gerichten vorzubereiten.

Unternehmen und Verbänden sowie in Behörden und Gerichten vorzubereiten. Studienordnung für den Weiterbildenden Studiengang Gewerblicher Rechtsschutz an der Juristischen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf vom 10. Oktober 2001 Aufgrund des 2 Abs. 4 und des 86

Mehr

Studienverlauf und Prüfungen an der DHBW Mannheim

Studienverlauf und Prüfungen an der DHBW Mannheim Studienverlauf und Prüfungen an der DHBW Mannheim Prof. Dr. Ulrich Ermschel www.dhbw-mannheim.de 12.01.2013 Übersicht: 1. Akademische Ausbildung - Verlauf - Stichworte 2. Modulprüfungen - Erläuterungen

Mehr

Studienordnung Für den Bachelor of Arts (BA) in Wirtschaftswissenschaften an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich

Studienordnung Für den Bachelor of Arts (BA) in Wirtschaftswissenschaften an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Universität Zürich Studienordnung Für den Bachelor of Arts (BA) in Wirtschaftswissenschaften an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich

Mehr

amtliche mitteilungen

amtliche mitteilungen amtliche mitteilungen verkündungsblatt der universität paderborn am.uni.pb ausgabe 38.15 vom 29. mai 2015 zweite satzung zur änderung der prüfungsordnung für die bachelorstudiengänge international business

Mehr

Neue Medien und Telekommunikation im Bildungswesen (Hochschulbereich) Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen

Neue Medien und Telekommunikation im Bildungswesen (Hochschulbereich) Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen Neue Medien und Telekommunikation im Bildungswesen (Hochschulbereich) Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen in telematisch und multimedial unterstützten Studiengängen

Mehr

Studien- und Prüfungsordnung für den Joint-Degree. Degree-Masterstudiengang Religion Wirtschaft Politik. vom 24. Juni 2009* I. Allgemeine Bestimmungen

Studien- und Prüfungsordnung für den Joint-Degree. Degree-Masterstudiengang Religion Wirtschaft Politik. vom 24. Juni 2009* I. Allgemeine Bestimmungen Ausgabe vom 1. Januar 2010 SRL Nr. 542h Studien- und Prüfungsordnung für den Joint-Degree Degree-Masterstudiengang Religion Wirtschaft Politik vom 24. Juni 2009* Der Universitätsrat der Universität Luzern,

Mehr

Aufnahme- und Prüfungsordnung für das Weiterbildungsprogramm Pflegewissenschaft des Fachbereichs. vom 20. Februar 2013

Aufnahme- und Prüfungsordnung für das Weiterbildungsprogramm Pflegewissenschaft des Fachbereichs. vom 20. Februar 2013 Aufnahme- und Prüfungsordnung für das Weiterbildungsprogramm Pflegewissenschaft des Fachbereichs 11 vom 20. Februar 2013 Der Rektor der Universität Bremen hat am 20. Februar 2013 nach 110 Absatz 3 des

Mehr

von Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung

von Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung Prüfungsordnung der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen für die Durchführung von Einstufungsprüfungen zum Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife gemäß 6 Abs. 1 Nr. 2 der Polizeilaufbahnverordnung

Mehr

Allgemeine Bestimmungen für Praxismodule in den Bachelor- und Masterstudiengängen der Universität Kassel vom 19. Januar 2011

Allgemeine Bestimmungen für Praxismodule in den Bachelor- und Masterstudiengängen der Universität Kassel vom 19. Januar 2011 Allgemeine Bestimmungen für Praxismodule in den Bachelor- und Masterstudiengängen der Universität Kassel vom 19. Januar 2011 Inhaltsübersicht 1 Geltungsbereich 2 Ziele des Praxismoduls 3 Dauer und Gliederung

Mehr

Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen

Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen Hrsg. Institut für Sachverständigenwesen e.v. Seite 1/5 Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen Grundsätze.doc Erstmals: 01/2000 Stand: 01/2000 Rev.: 0 Hrsg. Institut

Mehr

Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science (M.Sc.)

Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science (M.Sc.) Vom 9. August 005 (Amtliche Bekanntmachungen Jg., Nr., S. 9 9), in der Fassung vom. September 0 (Amtliche Bekanntmachungen Jg., Nr. 8, S. 58 58) Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science (M.Sc.)

Mehr

Merkblatt Bitte lesen Sie dieses Merkblatt aufmerksam durch, um sich unnötige Rückfragen zu ersparen.

Merkblatt Bitte lesen Sie dieses Merkblatt aufmerksam durch, um sich unnötige Rückfragen zu ersparen. Hochschule Emden/Leer Fachbereich Soziale Arbeit und Gesundheit / Studiengang Soziale Arbeit -Prüfungsamt- Merkblatt zur Bachelor-Arbeit und zum Kolloquium Sommersemester 2015 Termine Antrag auf Zulassung

Mehr

Amtliche Bekanntmachungen

Amtliche Bekanntmachungen Amtliche Bekanntmachungen Inhalt: Herausgegeben vom Rektor der Fachhochschule Münster Hüfferstraße 27 48149 Münster Fon +49 251 83-64019 22. Dezember 2006 Ordnung zur Änderung der sordnung für den Bachelorstudiengang

Mehr

Studien- und Prüfungsordnung

Studien- und Prüfungsordnung Schellingstrasse 24 D-70174 T +49 (0)711 8926 0 F +49 (0)711 8926 2666 www.hft-stuttgart.de info@hft-stuttgart.de Hochschule für Technik Studien- und Prüfungsordnung Betriebswirtschaft Stand: 20.06.2007

Mehr

Verkündungsblatt der Hochschule Ostwestfalen-Lippe 42. Jahrgang 5. Juni 2014 Nr. 36

Verkündungsblatt der Hochschule Ostwestfalen-Lippe 42. Jahrgang 5. Juni 2014 Nr. 36 Verkündungsblatt der Hochschule Ostwestfalen-Lippe 42. Jahrgang 5. Juni 2014 Nr. 36 Ordnung zur Durchführung der Praxisphase für die Bachelorstudiengänge Bauingenieurwesen und Wirtschaftsingenieurwesen

Mehr

Mitteilungsblatt der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin

Mitteilungsblatt der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin Mitteilungsblatt der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin Nr. 9/2003 vom 12. Juni 2003 Änderung der Ordnung des Studiums in dem MBA-Studiengang European Management an der Fachhochschule für Wirtschaft

Mehr

Studienordnung für das Fach Pädagogik (Nebenfach) mit dem Abschluß Prüfung zum Magister Artium an der Universität - Gesamthochschule Siegen

Studienordnung für das Fach Pädagogik (Nebenfach) mit dem Abschluß Prüfung zum Magister Artium an der Universität - Gesamthochschule Siegen Studienordnung für das Fach Pädagogik (Nebenfach) mit dem Abschluß Prüfung zum Magister Artium an der Universität - Gesamthochschule Siegen Vom 27. September 1999 Aufgrund des 2 Abs. 4 und des 85 Abs.

Mehr

Prüfungsordnung BSc-VWL in der Fassung des Senatsbeschlusses der Univ. Freiburg vorbehaltlich der Zustimmung des Ministeriums.

Prüfungsordnung BSc-VWL in der Fassung des Senatsbeschlusses der Univ. Freiburg vorbehaltlich der Zustimmung des Ministeriums. rüfungsordnung BSc-VL in der Fassung des Senatsbeschlusses der Univ. Freiburg Seite 1 von 5 Volkswirtschaftslehre 1 Studienumfang Der Studiengang Volkswirtschaftslehre ist ein Ein-Fach-Bachelor mit fachfremden

Mehr

Fachbereich Wirtschaftswissenschaften Die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse

Fachbereich Wirtschaftswissenschaften Die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse Fachbereich Wirtschaftswissenschaften Die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse Hinweise für Studierende in den Bachelorstudiengängen Business Administration (B.A.; Rheinbach) Betriebswirtschaft (B.Sc.;

Mehr

Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen

Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen Ausgabe Nr. 20 10. Jahrgang Gelsenkirchen, 18.10.2010 Inhalt: Seite 1. Zweite Änderungssatzung zur Bachelorprüfungsordnung für den Studiengang Wirtschaft (Bachelor

Mehr

Amtliche Bekanntmachung Jahrgang 2008 / Nr. 048 Tag der Veröffentlichung: 01. November 2008

Amtliche Bekanntmachung Jahrgang 2008 / Nr. 048 Tag der Veröffentlichung: 01. November 2008 Amtliche Bekanntmachung Jahrgang 2008 / Nr. 048 Tag der Veröffentlichung: 01. November 2008 Studienordnung für den Masterstudiengang Law and Economics an der Universität Bayreuth (LLMSO) Vom 20. Juni 2008

Mehr

Ausführungsbestimmungen des. des Bachelor of Science Studienganges

Ausführungsbestimmungen des. des Bachelor of Science Studienganges Aufgrund der Genehmigung des Präsidiums der TU Darmstadt vom 8. Juli 2011 (Az.: 652-7-1) werden die Ausführungsbestimmungen des Fachbereichs Informatik vom 30.06.2011 zu den Allgemeinen Prüfungsbestimmungen

Mehr

Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Communication & Leadership

Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Communication & Leadership Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Communication & Leadership Entsprechend des 31 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Berlin (BerlHG) vom 12. Juli 2007 hat die Quadriga Hochschule Berlin

Mehr

Zulassungsordnung der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg für den Master-Studiengang Angewandte Informatik

Zulassungsordnung der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg für den Master-Studiengang Angewandte Informatik Universität Heidelberg Seite 347 Zulassungsordnung der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg für den Master-Studiengang Angewandte Informatik vom 9. Mai 2011 Auf Grund von 63 Abs. 2, 60 Abs. 2 Nr. 2, 29

Mehr

Inhalt. 1 Zulassungsvoraussetzungen zum Master-of-Science -Studiengang Psychologie und Feststellung der besonderen Eignung... 2

Inhalt. 1 Zulassungsvoraussetzungen zum Master-of-Science -Studiengang Psychologie und Feststellung der besonderen Eignung... 2 Ordnung für die Feststellung der besonderen Eignung für den Studiengang Psychologie mit dem Abschluss Master of Science (M.Sc.) der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität

Mehr

Projektarbeiten als Praxismodule im Rahmen der Bachelorstudiengänge

Projektarbeiten als Praxismodule im Rahmen der Bachelorstudiengänge Projektarbeiten als Praxismodule im Rahmen der Bachelorstudiengänge 1. Einordnung: Im ersten, zweiten und dritten Studienjahr sind im Curriculum drei Praxismodule mit jeweils 20 ECTS-Punkte vorgesehen;

Mehr

Prüfungsordnung. vom 19.06.2013

Prüfungsordnung. vom 19.06.2013 Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Psychologie (Arbeits- und Organisationspsychologie) an der Fakultät Kommunikation und Umwelt, Hochschule Rhein- Waal vom 19.06.2013 Aufgrund des 2 Abs. 4 Satz

Mehr

Studien- und Prüfungsordnung Beifach Angewandte Informatik

Studien- und Prüfungsordnung Beifach Angewandte Informatik Studien- und sordnung für das Beifach Angewandte Informatik der Fakultät für Wirtschaftsinformatik und Wirtschaftsmathematik der Universität Mannheim vom 11.06.2012 (Bekanntmachungen des Rektorats Nr.

Mehr

Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang European Master of Science in Management an der Ludwig-Maximilians-Universität München

Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang European Master of Science in Management an der Ludwig-Maximilians-Universität München Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang European Master of Science in Management an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom 4. Juli 2008 Auf Grund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2

Mehr

Nr. 85 / 13 vom 28. Oktober 2013

Nr. 85 / 13 vom 28. Oktober 2013 Nr. 85 / 13 vom 28. Oktober 2013 Zugangsordnung für den Masterstudiengang International Economics and Management der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften an der Universität Paderborn Vom 28. Oktober

Mehr

Prüfungsordnung. Zertifizierte Weiterbildung Experte Betriebliche Haftpflichtversicherung (DMA)

Prüfungsordnung. Zertifizierte Weiterbildung Experte Betriebliche Haftpflichtversicherung (DMA) Prüfungsordnung Gültig ab 01.07.2008 In der geänderten Fassung vom 01.03.2010 Zertifizierte Weiterbildung Experte Betriebliche Haftpflichtversicherung (DMA) 1 I. Abschnitt Prüfungsausschüsse 1 Prüfungsaußenstellen

Mehr

Studienordnung. für den Studiengang. Steuern, Prüfungswesen, Consulting. Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Dresden

Studienordnung. für den Studiengang. Steuern, Prüfungswesen, Consulting. Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Dresden Studienordnung für den Studiengang Steuern, Prüfungswesen, Consulting Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Dresden vom 01.10.2009 Auf der Grundlage des Gesetzes über die Berufsakademie im

Mehr

Vom 18. Mai 2009. Aufgrund von 2 Abs. 4 Satz 3 des Gesetzes zur Errichtung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg

Vom 18. Mai 2009. Aufgrund von 2 Abs. 4 Satz 3 des Gesetzes zur Errichtung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg D U A L E H O C H S C H U L E Baden-Württemberg Studienbereich Wirtschaft Satzung Dualen Hochschule Baden-Württemberg über das Studium und die Prüfungen im Studienbereich Wirtschaft (Studien- und Prüfungsordnung

Mehr

Technische Universität Dresden. Fakultät Wirtschaftswissenschaften

Technische Universität Dresden. Fakultät Wirtschaftswissenschaften Technische Universität Dresden Fakultät Wirtschaftswissenschaften Ordnung über die Feststellung der Eignung im Master-Studiengang Volkswirtschaftslehre (Eignungsfeststellungsordnung) Vorläufige, vom Fakultätsrat

Mehr

Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang Informatik an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom #

Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang Informatik an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom # Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang Informatik an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom # Auf Grund von Art. 3 Abs. Satz 2 in Verbindung mit Art. 43 Abs. 5 Satz 2 des

Mehr

Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang Interkulturelle Kommunikation an der Ludwig-Maximilians-Universität München

Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang Interkulturelle Kommunikation an der Ludwig-Maximilians-Universität München Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang Interkulturelle Kommunikation an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom 27. Mai 2011 Auf Grund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung

Mehr

Vom 15. Juli 2003. zuletzt geändert durch die Dritte Satzung zur Änderung der Zugangsprüfungsordnung vom 16.11.2012. Teil 1 Allgemeines

Vom 15. Juli 2003. zuletzt geändert durch die Dritte Satzung zur Änderung der Zugangsprüfungsordnung vom 16.11.2012. Teil 1 Allgemeines Prüfungsordnung für den Zugang von Berufstätigen an der Hochschule Wismar University of Applied Sciences: Technology, Business and Design (Zugangsprüfungsordnung) Vom 15. Juli 2003 zuletzt geändert durch

Mehr

Amtliche Bekanntmachungen

Amtliche Bekanntmachungen Amtliche Bekanntmachungen Inhalt: Herausgegeben vom Rektor der Fachhochschule Münster Hüfferstraße 27 48149 Münster Fon +49(0)2 51/83-6 40 19 Ordnung zur Feststellung der studiengangbezogenen besonderen

Mehr

Verkündungsblatt der Hochschule Ostwestfalen-Lippe 44. Jahrgang 20. Januar 2016 Nr. 2

Verkündungsblatt der Hochschule Ostwestfalen-Lippe 44. Jahrgang 20. Januar 2016 Nr. 2 Verkündungsblatt der Hochschule Ostwestfalen-Lippe 44. Jahrgang 20. Januar 2016 Nr. 2 Ordnung zum Erwerb des Zertifikats Energieberaterin/Energieberater Vor-Ort-Beratung (Bachelorstudiengang Umweltingenieurwesen)

Mehr

Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen

Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen 44 2015 Verkündet am 3. Februar 2015 Nr. 16 Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Business Management (Fachspezifischer Teil) Vom 28. Oktober

Mehr

Erfolgreich studieren.

Erfolgreich studieren. Erfolgreich studieren. Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule Albstadt-Sigmaringen für Masterstudiengänge (ausgenommen weiterbildende Masterstudiengänge) Besonderer Teil für den Studiengang Betriebswirtschaft

Mehr

Informatik als zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz

Informatik als zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz Informatik als zweites Hauptfach im Magisterstudiengang Seite 1 Informatik als zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz 1 Allgemeine Vorbemerkungen (1) Diese

Mehr

Fachprüfungsordnung. für den Bachelor-Studiengang. Wirtschaftsinformatik. an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg. Vom 31.

Fachprüfungsordnung. für den Bachelor-Studiengang. Wirtschaftsinformatik. an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg. Vom 31. Fachprüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Wirtschaftsinformatik an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg Vom 31. März 2008 (Fundstelle: http://www.uni-bamberg.de/fileadmin/uni/amtliche_veroeffentlichungen/2008/2008-62.pdf)

Mehr

2 Praktische Tätigkeit

2 Praktische Tätigkeit Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten (RettAssAPrV) vom 7. November 1989 (BGBl I 1 Lehrgang 2 Praktische Tätigkeit 3 Gleichwertige Tätigkeit 4 Staatliche

Mehr

Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz

Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz Vom 10. April 2008 Az.: C/5B III.3.2.1 163/08 El I. Verfahren Der Prüfungsausschuss (im Folgenden: Ausschuss)

Mehr

Anwendbarkeit des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung

Anwendbarkeit des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung Besonderer Teil der Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Heilpädagogik (BAH) Inklusive Bildung und Begleitung mit dem Abschluss Bachelor of Arts an der Fakultät V, Diakonie, Gesundheit und Soziales

Mehr

Einführung für Studierende im. Bachelorstudiengang Mathematik und Anwendungsgebiete. 20. Oktober 2015 Prof. Dr. Stefan Schröer

Einführung für Studierende im. Bachelorstudiengang Mathematik und Anwendungsgebiete. 20. Oktober 2015 Prof. Dr. Stefan Schröer Einführung für Studierende im Bachelorstudiengang Mathematik und Anwendungsgebiete 20. Oktober 2015 Prof. Dr. Stefan Schröer Homepage: Informieren Sie sich auf unseren Webseiten! Mathematisches Institut

Mehr

juris Das Rechtsportal Vorschrift Quelle:

juris Das Rechtsportal Vorschrift Quelle: juris Das Rechtsportal Vorschrift Normgeber: Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum Aktenzeichen: 21-8413.10 Erlassdatum: 30.11.2004 Fassung vom: 30.11.2004 Gültig ab: 01.01.2005 Quelle: Gliederungs-

Mehr

Hochschule für Technik Stuttgart. Studien- und Prüfungsordnung. Master Mathematik. - Teilzeit - Schellingstrasse 24 D-70174 Stuttgart

Hochschule für Technik Stuttgart. Studien- und Prüfungsordnung. Master Mathematik. - Teilzeit - Schellingstrasse 24 D-70174 Stuttgart Schellingstrasse 24 D-70174 T +49 (0)711 8926 0 F +49 (0)711 8926 2666 www.hft-stuttgart.de info@hft-stuttgart.de Hochschule für Technik Studien- und Prüfungsordnung Master Mathematik - Teilzeit - Stand:

Mehr

Hochschule für Technik Stuttgart. Studien- und Prüfungsordnung. Master Mathematik. - Vollzeit - Schellingstrasse 24 D-70174 Stuttgart

Hochschule für Technik Stuttgart. Studien- und Prüfungsordnung. Master Mathematik. - Vollzeit - Schellingstrasse 24 D-70174 Stuttgart Schellingstrasse 24 D-70174 T +49 (0)711 8926 0 F +49 (0)711 8926 2666 www.hft-stuttgart.de info@hft-stuttgart.de Hochschule für Technik Studien- und Prüfungsordnung Master Mathematik - Vollzeit - Stand:

Mehr

Studien- und Prüfungsordnung für Bachelor-Studiengänge der Hochschule Aalen - Technik und Wirtschaft vom 15. Dezember 2005

Studien- und Prüfungsordnung für Bachelor-Studiengänge der Hochschule Aalen - Technik und Wirtschaft vom 15. Dezember 2005 Studien- und Prüfungsordnung für Bachelor-Studiengänge der Hochschule Aalen - Technik und Wirtschaft vom 15. Dezember 2005 Auf Grund von 8 Abs. 5 in Verbindung mit 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen

Mehr

FAQs zum Bachelorstudiengang Wirtschaftswissenschaften PO- Version 2011. Allgemeine Informationen zum Bachelorstudiengang Wirtschaftswissenschaften

FAQs zum Bachelorstudiengang Wirtschaftswissenschaften PO- Version 2011. Allgemeine Informationen zum Bachelorstudiengang Wirtschaftswissenschaften FAQs zum Bachelorstudiengang Wirtschaftswissenschaften PO- Version 2011 Allgemeine Informationen zum Bachelorstudiengang Wirtschaftswissenschaften Wann kann das Studium begonnen werden? Nur im Wintersemester

Mehr

Finanzgruppe. Sparkassenakademie Niedersachsen PRÜFUNGSORDNUNG. Studiengang zum Sparkassenfachwirt für Kundenberatung. vom 1.

Finanzgruppe. Sparkassenakademie Niedersachsen PRÜFUNGSORDNUNG. Studiengang zum Sparkassenfachwirt für Kundenberatung. vom 1. Finanzgruppe Sparkassenakademie Niedersachsen PRÜFUNGSORDNUNG Studiengang zum Sparkassenfachwirt für Kundenberatung vom 1. Januar 2004 geändert mit Wirkung vom 1. Oktober 2004 geändert mit Wirkung vom

Mehr

Amtliche Bekanntmachungen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 28/2013 (06. November 2013)

Amtliche Bekanntmachungen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 28/2013 (06. November 2013) Herausgeber: Duale Hochschule Baden-Württemberg Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart Amtliche Bekanntmachungen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 28/2013 (06. November 2013) Zweite Satzung

Mehr

Prüfungsordnung Bankbetriebswirt BankColleg

Prüfungsordnung Bankbetriebswirt BankColleg Prüfungsordnung Bankbetriebswirt BankColleg (Gültig ab Studienbeginn 2015) 1 Teilnahmevoraussetzungen Zum Studiengang Bankbetriebswirt BankColleg wird zugelassen, wer den Titel Bankfachwirt BankColleg

Mehr

Firmenprofil / Kurzdarstellung des Ausbildungsbetriebes

Firmenprofil / Kurzdarstellung des Ausbildungsbetriebes Firmenprofil / Kurzdarstellung des Ausbildungsbetriebes über die Zulassung als Ausbildungsbetrieb im Studiengang Bauwesen Projektmanagement bitte entsprechend ankreuzen Vertiefung Hochbau Tiefbau Öffentliches

Mehr

Kunstgeschichte: Bereich I [120 ECTS]

Kunstgeschichte: Bereich I [120 ECTS] Kunstgeschichte: Bereich I [120 ECTS] 1. Um im Fach Kunstgeschichte, Bereich I, das universitäre Diplom eines Bachelor of Arts (BA) zu erlangen, müssen die Studierenden 120 ETCS Punkte in vier Teilbereichen

Mehr

Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung zum Sparkassenkaufmann/ zur Sparkassenkauffrau. Finanzgruppe Sparkassenakademie Niedersachsen I

Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung zum Sparkassenkaufmann/ zur Sparkassenkauffrau. Finanzgruppe Sparkassenakademie Niedersachsen I Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung zum Sparkassenkaufmann/ zur Sparkassenkauffrau Finanzgruppe Sparkassenakademie Niedersachsen I 1 Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung zum Sparkassenkaufmann/

Mehr

Fortbildungs- und Prüfungsordnung für Mitarbeiter in der kirchlichen Verwaltung (FortbPrüfO-Kirche)

Fortbildungs- und Prüfungsordnung für Mitarbeiter in der kirchlichen Verwaltung (FortbPrüfO-Kirche) Fortbildungs- und Prüfungsordnung FortbPrüfO-Kirche 487 Fortbildungs- und Prüfungsordnung für Mitarbeiter in der kirchlichen Verwaltung (FortbPrüfO-Kirche) Vom 20. Dezember 1983 (KABl.-EKiBB 1984 S. 3,

Mehr

Amtliche Bekanntmachungen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 9/2011 (22.09.2011)

Amtliche Bekanntmachungen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 9/2011 (22.09.2011) Herausgeber: Duale Hochschule Baden-Württemberg Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart Amtliche Bekanntmachungen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 9/2011 (22.09.2011) Studien- und Prüfungsordnung

Mehr

Prüfungsordnung für die Erteilung der Wirtschaftsdiplome und Abschlusszertifikate an der Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie Wiesbaden

Prüfungsordnung für die Erteilung der Wirtschaftsdiplome und Abschlusszertifikate an der Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie Wiesbaden 7. Prüfungsordnung Prüfungsordnung für die Erteilung der Wirtschaftsdiplome und Abschlusszertifikate an der Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie Wiesbaden 1 Prüfungszweck Die Diplom- bzw. Abschlussprüfungen

Mehr

HAWK HOCHSCHULE FÜR ANGEWANDTE WISSENSCHAFT UND KUNST HILDESHEIM/HOLZMINDEN/GÖTTINGEN FAKULTÄT RESSOURCENMANAGEMENT

HAWK HOCHSCHULE FÜR ANGEWANDTE WISSENSCHAFT UND KUNST HILDESHEIM/HOLZMINDEN/GÖTTINGEN FAKULTÄT RESSOURCENMANAGEMENT 13 HAWK HOCHSCHULE FÜR ANGEWANDTE WISSENSCHAFT UND KUNST HILDESHEIM/HOLZMINDEN/GÖTTINGEN FAKULTÄT RESSOURCENMANAGEMENT BESONDERER TEIL DER PRÜFUNGSORDNUNG FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG NACHWACHSENDE ROHSTOFFE

Mehr

vom 25.07.2011 Präambel

vom 25.07.2011 Präambel Studien- und Prüfungsordnung für den berufsbegleitenden Bachelorstudiengang Betriebswirtschaft an der Hochschule für angewandte Wissenschaften FH Ingolstadt vom 25.07.2011 Präambel Aufgrund von Art. 13

Mehr

Modulhandbuch Bachelor Kommunikationswissenschaft (Hauptfach)

Modulhandbuch Bachelor Kommunikationswissenschaft (Hauptfach) 1 Modulhandbuch Kommunikationswissenschaft BA-Studiengang Modulhandbuch Bachelor Kommunikationswissenschaft (Hauptfach) Tabelle 1: Modul-Beschreibung BA I-a... 2 Tabelle 2: Modul-Beschreibung BA I-b...

Mehr

600 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 10. September 2012 Nr. 78

600 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 10. September 2012 Nr. 78 600 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 10 September 2012 Nr 78 Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Internationalen Studiengang Tourismusmanagement (Fachspezifischer Teil) Vom

Mehr

Erfolgreich studieren.

Erfolgreich studieren. Erfolgreich studieren. Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule Albstadt-Sigmaringen für Masterstudiengänge (ausgenommen weiterbildende Masterstudiengänge) Besonderer Teil für den Studiengang Textil-

Mehr

Studien- und Prüfungsordnung. Gliederung. 23 Allgemeine Bestimmungen. 24 Organisation des Studiums. 25 Lelstungsnachweise

Studien- und Prüfungsordnung. Gliederung. 23 Allgemeine Bestimmungen. 24 Organisation des Studiums. 25 Lelstungsnachweise Amtsblatt des Thüringer Kultusministeriums und des Thüringer Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur Nr. 8/1995 Fachhochschule Schmalkalden Fachbereich Informatik Studien- und Prüfungsordnung

Mehr

Bachelorarbeit im Sommersemester 2015

Bachelorarbeit im Sommersemester 2015 Erläuterungen zur Bachelorarbeit Bachelorarbeit im Sommersemester 2015 17. Februar 2015 Fachbereich 06 Architektur Stadtplanung Landschaftsplanung Raum 1140 Regelwerk: Allgemeine Bestimmungen für Fachprüfungsordnungen

Mehr

Ordnung zur Feststellung der besonderen Eignung für den Weiterbildenden Masterstudiengang Gewerblicher Rechtsschutz" an der Juristischen Fakultät

Ordnung zur Feststellung der besonderen Eignung für den Weiterbildenden Masterstudiengang Gewerblicher Rechtsschutz an der Juristischen Fakultät Ordnung zur Feststellung der besonderen Eignung für den Weiterbildenden Masterstudiengang Gewerblicher Rechtsschutz" an der Juristischen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf vom 24.06.2008

Mehr

Studienordnung. für den Studiengang. Betriebswirtschaft. Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Dresden

Studienordnung. für den Studiengang. Betriebswirtschaft. Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Dresden Studienordnung für den Studiengang Betriebswirtschaft Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Dresden vom 01.10.2010 Auf der Grundlage des Gesetzes über die Berufsakademie im Freistaat Sachsen

Mehr

Veranstalter. Studienumfang und Abschlüsse

Veranstalter. Studienumfang und Abschlüsse Angebotsspezifische Prüfungsordnung für das Weiterbildungsprogramm Softwareentwicklung und Software Engineering an der Universität Bremen mit dem Weiterbildenden Studium Softwareentwicklung und Software

Mehr

Geprüfte Übersetzer / Dolmetscher Verordnung über die Prüfung

Geprüfte Übersetzer / Dolmetscher Verordnung über die Prüfung Geprüfte Übersetzer / Dolmetscher Verordnung über die Prüfung Verordnung über die Prüfungen zu den anerkannten Abschlüssen Geprüfter Übersetzer/Geprüfte Übersetzerin und Geprüfter Dolmetscher/Geprüfte

Mehr

(2) Die Masterarbeit wird im 3. Semester des Masterstudiums abgelegt.

(2) Die Masterarbeit wird im 3. Semester des Masterstudiums abgelegt. Besonderer Teil der Prüfungsordnung für den Master-Studiengang Prozess-Engineering und Produktionsmanagement (PEP) mit den Studienschwerpunkten und mit dem Abschluss Master of Engineering (M. Eng.) in

Mehr