Vom 18. Mai Aufgrund von 2 Abs. 4 Satz 3 des Gesetzes zur Errichtung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg

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1 D U A L E H O C H S C H U L E Baden-Württemberg Studienbereich Wirtschaft Satzung Dualen Hochschule Baden-Württemberg über das Studium und die Prüfungen im Studienbereich Wirtschaft (Studien- und Prüfungsordnung DHBW Wirtschaft StuPrO DHBW Wirtschaft) Vom 18. Mai 09 Aufgrund von 2 Abs. 4 Satz des Gesetzes zur Errichtung Dualen Hochschule Baden-Württemberg (DH-ErrichtG) in Verbindung mit 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 und 4 Landeshochschulgesetz (LHG) hat Gründungssenat Dualen Hochschule Baden- Württemberg in seiner Sitzung am 1. Mai 09 nachfolgende Studien- und Prüfungsordnung für das Bachelorstudium an Dualen Hochschule Baden-Württemberg im Studienbereich Wirtschaft (StuPrO DHBW Wirtschaft) beschlossen. Der Gründungspräsident Hochschule hat am 18. Mai 09 gemäß 2 Abs. 4 Satz DH-ErrichtG in Verbindung mit 4 Abs. 1 Satz LHG seine Zustimmung erteilt (Az.: DHBW/471). Die in dieser Satzung benutzten Bezeichnungen für die Mitglie Dualen Hochschule Baden-Württemberg sowie für en Ämter, Tätigkeiten und Funktionen sind geschlechtsneutral zu verstehen. Frauen führen alle Amts-, Status-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in entsprechenden weiblichen Form. Dies gilt auch für die Führung von Hochschulgraden, akademischen Bezeichnungen und Titeln.

2 Inhaltsübersicht 1. ABSCHNITT: Allgemeines 1 Ziel des Studiums und Prüfungen 2 Dauer und Glieung des Studiums Modularisierung 4 Organisation des Studiums 2. ABSCHNITT: Prüfungen 5 6 Bestehen Modulprüfungen 7 Anrechnung von Studien- und 8 Bewertung von 9 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß Nachholung Prüfungsleistung 11 Schutzfristen; Nachteilsausgleich 12 Prüfung von Theoriemodulen 1 Prüfung von n 14 Wieholung von. ABSCHNITT: Bachelorarbeit 15 Zweck und organisatorischer Ablauf 16 Betreuung und Bewertung 17 Bestehen und Wieholung Bachelorarbeit 4. ABSCHNITT: Bachelor-Abschluss 18 Bachelor-Gesamtnote 19 Zeugnis und Hochschulgrad Nichtbestehen Prüfung und Aberkennung des Hochschulgrades 5. ABSCHNITT: Schlussbestimmungen 21 Aufbewahrung von Prüfungsunterlagen, Akteneinsicht, Bescheinigungen 22 Mängel im Prüfungsverfahren 2 Übergangsregelungen 24 Inkrafttreten Anlage 1: nach 5 Abs. 1 erläuterungen Anlage 2: Prüfungspläne einzelnen Studienrichtungen (zu und 4) Anlage : Notendefinitionen und Notenbeschreibungen (zu 8) - 2 -

3 1. ABSCHNITT Allgemeines 1 Ziel des Studiums und Prüfungen (1) Die Studierenden sollen durch das Studium die Kompetenzen erwerben, die erforlich sind, um in Berufspraxis die fachlichen Zusammenhänge zu überblicken, übergreifende Probleme zu lösen und wissenschaftliche Erkenntnisse anzuwenden. (2) Die Prüfungen dienen Feststellung, ob die Studierenden die in Absatz 1 genannten Ziele erreicht haben. 2 Dauer und Glieung des Studiums (1) Der Bachelor-Grad an Dualen Hochschule Baden-Württemberg wird in Regel nach drei Jahren Studium in Theorie und Praxis erreicht. (2) Das Studium gliet sich in jedem Studienjahr in Studienabschnitte an Studienakademie und in einer Ausbildungsstätte. Modularisierung (1) Das Studium an Dualen Hochschule Baden-Württemberg ist modularisiert. (2) Entsprechend Arbeitsbelastung Studierenden durch, Selbststudium, Prüfungsvorbereitung und Prüfung werden für die nach dem European Credit Transfer System (ECTS) vergeben. () Die zu erwerbenden sind für jede Studienrichtung in den jeweiligen Prüfungsplänen nach Anlage 2 festgelegt. (4) Die werden jeweils in ihrer Summe für ein erfolgreich abgeschlossenes Modul vergeben. 4 Organisation des Studiums (1) Grundlage für den Ablauf des Studiums sowie die Organisation des Studienbetriebs und Prüfungen sind die Prüfungspläne nach Anlage 2. (2) Studieninhalte und Lehrveranstaltungen in den einzelnen n können durch Profilfachbildung veränt werden. Durch Reduzierung von Vorlesungsstunden Kernfächer können bis zu zwei Profilfächer eingeführt werden. - -

4 () Der Hochschulrat je Studienakademie entscheidet vor Beginn eines Studienjahrganges über formale und inhaltliche Veränungen einzelnen nach Maßgabe von Absatz 2. (4) Der Lehrkörper besteht aus den Hochschullehrern und den Lehrbeauftragten Dualen Hochschule Baden-Württemberg. 2. ABSCHNITT Prüfungen (1) werden erbracht als 1. Klausurarbeit (K), 2. (SE),. (MP), 4. Referat (R), 5. Testat (T), 6. (PA), 7. Bachelorarbeit (B). 5 (2) Die näheren Anforungen an die ergeben sich aus Anlage 1. Bei Bachelor-, Seminar- und en hat Prüfling schriftlich zu versichern, dass die Prüfungsleistung selbstständig und nur mit den angegebenen Quellen und Hilfsmitteln verfasst wurde. () Die Termine für die Erbringung von sind in Regel mindestens vier Wochen vorher bekannt zu geben. (4) können bei fremdsprachigem Studienangebot in entsprechenden Fremdsprache verlangt werden. 6 Bestehen Modulprüfungen (1) Jedes Modul muss mit mindestens einer Prüfungsleistung erfolgreich abgeschlossen werden. (2) Besteht die Modulprüfung nur aus einer benoteten Prüfungsleistung, muss diese mindestens mit Note ausreichend (4,0) bewertet sein. Werden mehrere benotete verlangt, ist ein Modul erfolgreich abgeschlossen, wenn im Durchschnitt aller geforten die Modulnote ausreichend (4,0) erreicht wurde. () Sind in einem Modul unbenotete vorgesehen, müssen diese die Bewertung bestanden erreichen

5 7 Anrechnung von Studien- und (1) Studienzeiten und in gleichen Studienrichtung an Dualen Hochschule Baden-Württemberg o ihrer Vorgängereinrichtung werden grundsätzlich vollständig angerechnet. Dies gilt auch für die dabei erworbenen. Bei einem Wechsel Studienrichtung können, en Inhalte vergleichbar sind, angerechnet werden. (2) Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten in entsprechenden Berufen können bei Gleichwertigkeit auf Praxisphasen ganz o teilweise angerechnet werden., die in einem fachlich gleichwertigen Studium an anen Hochschulen o Berufsakademien erbracht wurden, können ganz o teilweise angerechnet werden. Die entsprechenden sind zu vergeben. () Der Antrag auf Anrechnung ist spätestens vier Wochen nach Beginn jeweiligen Theoriephase bei Studiengangsleitung zu stellen (Ausschlussfrist). Die anzurechnenden Studienzeiten und müssen durch geeignete Unterlagen nachgewiesen werden. Über die Anrechnung entscheidet die Studienakademie; in Fällen Anrechnung von Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten erfolgt diese im Einvernehmen mit Ausbildungsstätte. 8 Bewertung von (1) Die einzelnen werden von den jeweiligen Prüfern o dem Prüfungsausschuss bewertet. Dabei wird eine Benotung (benotete Prüfungsleistung) vorgenommen, soweit in dieser Satzung nichts anes bestimmt ist. (2) Für die Bewertung einzelnen benoteten und Prüfungen werden die folgenden Noten verwendet: 1,0 bis 1,5 = sehr gut = eine hervorragende Leistung; 1,6 bis 2,5 = gut = eine erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistung; 2,6 bis,5 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforungen entspricht;,6 bis 4,0 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforungen genügt; 4,1 bis 5,0 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforungen nicht mehr genügt. Zur differenzierten Bewertung Leistungen können Zwischennoten mit einer Dezimalstelle hinter dem Komma vergeben werden. () Werden mehrere Noten zu einer Modulnote zusammengefasst, wird eine Durchschnittsnote gebildet, bei nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma ohne Rundung berücksichtigt wird. Bei Ermittlung von Durchschnittsnoten werden Noten von Teilprüfungsleistungen einfach gewichtet, sofern in Anlage 1 nichts anes geregelt ist

6 (4) Die Modulnoten werden mit Notenbezeichnung und in Ziffern mit ersten Dezimalstelle hinter dem Komma angegeben. (5) Unbenotete werden mit bestanden o nicht bestanden bewertet. 9 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit Note nicht ausreichend (5,0) bewertet, wenn die zu prüfende Person zu dem Prüfungstermin ohne wichtigen Grund nicht erscheint o nach Beginn Prüfung ohne wichtigen Grund von Prüfung zurücktritt. Soweit für eine selbstständig und ohne Aufsicht zu erstellende Prüfungsleistung ein Abgabetermin festgelegt ist, gilt die Prüfungsleistung als mit Note nicht ausreichend (5,0) bewertet, wenn die Prüfungsleistung ohne wichtigen Grund nicht bis zum Abgabetermin erbracht ist. Werden festgesetzte Fristen zur Anmeldung von Themen für eine selbstständig und ohne Aufsicht zu erstellende Prüfungsleistung ohne wichtigen Grund nicht eingehalten, gilt die damit nicht fristgerecht angemeldete Prüfungsleistung ebenfalls mit Note nicht ausreichend (5,0) bewertet. Der für das Versäumnis o den Rücktritt geltend gemachte wichtige Grund muss Studienakademie o dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit ist unverzüglich ein ärztliches Attest vorzulegen; in Zweifelsfällen kann die Studienakademie ein Attest eines von ihr benannten Arztes verlangen. (2) Im Falle des Rücktritts aus wichtigem Grund nach Beginn Prüfung können bereits erbrachte beim nächsten Prüfungstermin anerkannt werden. Nicht anerkannte gelten als nicht erbracht. () Versucht jemand das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung o Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit Note nicht ausreichend (5,0) bewertet. Wer den ordnungsgemäßen Ablauf Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer o Aufsichtsführenden von Fortsetzung Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die Prüfungsleistung ebenfalls als mit Note nicht ausreichend (5,0) bewertet. (4) Belastende Entscheidungen sind von Entscheidung betroffenen Person unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Nachholung von Ist die zu prüfende Person aus wichtigem Grund verhint, an einer Prüfungsleistung teilzunehmen, setzt die Studienakademie spätestens im darauf folgenden Semester eine Nachholung Prüfungsleistung fest; 11 bleibt unberührt

7 11 Schutzfristen; Nachteilsausgleich (1) Die Inanspruchnahme von Mutterschutzfristen richtet sich nach dem jeweils gültigen Gesetz zum Schutz erwerbstätigen Mutter (MuSchG). Ebenso sind die Fristen für die Elternzeit nach Maßgabe des jeweils gültigen Gesetzes über die Gewährung von Elterngeld und Elternzeit (BEEG) auf Antrag zu berücksichtigen. Die Studienakademie hat sich bei ihrer Entscheidung am Schutzzweck dieser Gesetze zu orientieren. (2) Ein Studieren, Familienpflichten im Sinne des 4 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 LHG wahrnimmt, ist berechtigt, einzelne nach Ablauf in Prüfungsordnung hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen; er hat die entsprechenden Nachweise zu führen und ist verpflichtet, Änungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen. () Wer wegen länger andauern Krankheit o wegen länger andauern o ständiger körperlicher Behinung nicht in Lage ist, die Lehrveranstaltungen regelmäßig zu besuchen o die erwarteten zu erbringen, ist berechtigt, einzelne nach Ablauf nach dieser Satzung hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen. Fristen für Wieholungsprüfungen können höchstens um bis zu zwei Semester verlängert werden; im Übrigen beträgt die Verlängerungsfrist höchstens drei Jahre. Der Studierende hat die entsprechenden Nachweise zu führen, insbesone ärztliche Atteste vorzulegen; die Studienakademie kann in Zweifelsfällen die Vorlage eines Attestes eines von ihr benannten Arztes o eines Amtsarztes verlangen. Der Studierende ist verpflichtet, Änungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen. (4) Macht ein Studieren durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass er wegen ständiger körperlicher Behinung nicht in Lage ist, eine Prüfungsleistung ganz o teilweise in vorgesehenen Form abzulegen, kann die Studienakademie gestatten, die Prüfungsleistung innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit o eine gleichwertige Prüfungsleistung in einer anen Form zu erbringen. 12 Prüfung von Theoriemodulen (1) Schriftliche Prüfungsaufgaben werden vom jeweils fachlich zuständigen Mitglied des Lehrkörpers gestellt und bewertet. (2) en in den Theoriemodulen werden vom jeweils fachlich zuständigen Mitglied des Lehrkörpers und mindestens einem weiteren von Studienakademie bestimmten Mitglied des Lehrkörpers durchgeführt. () Bei Verhinung des zuständigen Prüfers beauftragt die Studienakademie ein anes sachkundiges Mitglied des Lehrkörpers. (4) Über den Ablauf mündlichen Prüfung ist eine Nieschrift zu fertigen, in die Namen Prüfer, Name geprüften Person, die wesentlichen Gegenstände und die Ergebnisse mündlichen Prüfung festgehalten werden. Die Nieschrift ist von den Prüfern zu unterzeichnen

8 (5) en sind nicht öffentlich. Die Prüfer können Zuhörer zulassen, wenn ein sachlich begründetes Interesse vorliegt und die zu prüfende Person nicht wispricht. Bei Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses ist die Anwesenheit von Zuhörern nicht zulässig; dies gilt nicht für Beauftragte des Evaluationsverfahrens nach 5 LHG. 1 Prüfung von n (1) Bestandteil jedes Studienjahres ist ein Praxismodul. Die Prüfungsleistung in den n ist in den ersten beiden Studienjahren jeweils eine. Die des zweiten Praxismoduls ist vom Verfasser in einem Präsentationsseminar vorzutragen. Die Prüfungsleistung im Praxismodul des dritten Studienjahres ist eine mündliche Prüfung. Um zu den Modulprüfungen zugelassen zu werden, haben die Studierenden Ablauf- und Reflexionsberichte über die Praxisphasen bei Studiengangsleitung abzugeben. (2) Die des ersten Praxismoduls bewertet wissenschaftliche Betreuer mit bestanden o nicht bestanden. Im zweiten Praxismodul sind und en Präsentation Teilprüfungsleistungen, die getrennt benotet werden. Die Bewertung obliegt dem wissenschaftlichen Betreuer. Die Bewertung Präsentation wird von einem Hochschullehrer Dualen Hochschule und einem Vertreter beruflichen Praxis vorgenommen. Über den Verlauf Präsentation und en Ergebnis ist eine Nieschrift anzufertigen; 12 Abs. 4 gilt entsprechend. Die Modulnote ergibt sich als arithmetisches Mittel aus s- und Präsentationsnote. () Für die im Praxismodul des dritten Studienjahres werden für jede Studienrichtung von Studienakademie auf Vorschlag des Hochschulrats Prüfungsausschüsse gebildet. Je Prüfungsausschuss besteht aus mindestens vier sachkundigen Mitglien. Den Vorsitz führt ein Hochschullehrer Studienakademie. Für den Fall seiner Verhinung ist ein Stellvertreter zu berufen. Neben den Hochschullehrern muss im Prüfungsausschuss mindestens ein Vertreter beruflichen Praxis vertreten sein. Ein Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglie mitwirken. (4) Die bezieht sich überwiegend auf die praxisbezogenen Studieninhalte. Die soll neben den fachlichen Qualifikationen auch überfachliche Qualifikationen (etwa Methodenkompetenz) einbeziehen. Prüfungsfragen, die sich auf geheim zu haltende Inhalte beziehen, sind unzulässig. (5) Der Prüfungsausschuss stellt das Ergebnis mündlichen Prüfung fest. Es wird gebildet aus umfassenden Wertung und Gewichtung Einzelleistungen unter Berücksichtigung des Gesamteindrucks. Weichen die Ansichten Prüfer voneinan ab, entscheidet Prüfungsausschuss mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (6) Über den Ablauf mündlichen Prüfung ist eine Nieschrift zu fertigen; 12 Abs. 4 gilt entsprechend. (7) Die mündlichen Prüfungen sind nicht öffentlich; 12 Abs. 5 gilt entsprechend

9 (8) Das Ergebnis mündlichen Prüfung ist nach Feststellung durch den Prüfungsausschuss geprüften Person bekannt zu geben. 14 Wieholung von Modulprüfungen (1) Wurde in Modulprüfungen nicht mindestens die Modulnote ausreichend (4,0) erreicht, können die nicht bestandenen dieses Moduls innerhalb von in Regel vier bis zwölf Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses einmal wieholt werden. (2) Die Wieholungsprüfung für ein Theoriemodul hat alle nicht bestandenen (Klausur,,, Referat) zu umfassen. Bei Wieholung einer Klausur, die aus Teilklausuren besteht, sind alle nicht bestandenen Teilklausuren zu wieholen. Das Ergebnis je wieholten Prüfungsleistung ersetzt bei Ermittlung Modulnote die Note entsprechenden Erstprüfung. () Bei Wieholungsprüfung eines Praxismoduls ersten beiden Studienjahre sind die nicht bestandene Prüfungsleistung bzw. die nicht bestandenen Teilprüfungsleistungen zu wieholen, sofern die nicht bestanden wurde, ist diese in Regel zu überarbeiten. Für die Wieholungsprüfung des dritten Praxismoduls gilt 1 Abs. - Abs. 8 entsprechend. (4) Wurde nach Ausschöpfung ersten Wieholungsprüfungen pro Studienjahr nur ein Modul nicht bestanden, so ist für dieses Modul eine zweite Wieholungsprüfung in Regel innerhalb von zwei bis sechs Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses möglich; diese wird als durchgeführt und entscheidet nur noch über die Note ausreichend (4,0) o nicht ausreichend (5,0). Die zweite Wieholungsprüfung führt ein Studiengangsleiter mit mindestens einem fachlich qualifizierten Prüfer durch. Über den Ablauf Prüfung ist eine Nieschrift zu fertigen; 12 Abs. 4 gilt entsprechend. (5) Wurde eine unbenotete Prüfungsleistung nicht bestanden, kann sie einmal im direkten Anschluss wieholt werden. (6) Die zweite Wieholungsmöglichkeit gemäß Abs. 4 entfällt bei den.. ABSCHNITT Bachelorarbeit 15 Zweck und organisatorischer Ablauf (1) Die Bachelorarbeit ist eine eigenständige Prüfungsleistung. Sie soll zeigen, dass die Studierenden in Lage sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine praxisbezogene Problemstellung selbstständig unter Anwendung praxisbezogener sowie wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden zu bearbeiten

10 (2) Das Thema Bachelorarbeit wird von Studienakademie im Benehmen mit Ausbildungsstätte vergeben. Die schriftliche Anmeldung zur Bachelorarbeit bei Studiengangsleitung hat durch den Studierenden spätestens zu dem von Studienakademie festgesetzten Termin zu erfolgen. Die Studiengangsleitung genehmigt das Thema. () Die Bachelorarbeit wird in fünften o sechsten Praxisphase erstellt. Der Studierende hat für die Erstellung Bachelorarbeit einen Workload von mindestens 60 Stunden zu leisten. (4) Die Bearbeitungszeit für die Bachelorarbeit beträgt zwölf Wochen. Auf begründeten Antrag kann die Studienakademie die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um eine angemessene Frist verlängern. Der Antrag ist vor Ablauf Bearbeitungsfrist einzureichen und von Ausbildungsstätte mit einer Stellungnahme zu versehen. 16 Betreuung und Bewertung (1) Die Studienakademie benennt ein Mitglied des Lehrkörpers, das die Bachelorarbeit betreut und bewertet. (2) Die Bachelorarbeit kann in begründeten Ausnahmefällen in Form einer Gruppenarbeit erbracht werden, wenn als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag einzelnen an Arbeit beteiligten Personen entsprechend gekennzeichnet und bewertbar ist. 17 Bestehen und Wieholung (1) Die Bachelorarbeit ist bestanden, wenn sie mit mindestens Note ausreichend (4,0) bewertet wurde. (2) Der Studiengangsleiter zieht einen zweiten Prüfer hinzu, wenn erste Prüfer die Bachelorarbeit schlechter als mit Note ausreichend (4,0) bewertet hat. Bei unterschiedlicher Bewertung wird die Note als arithmetisches Mittel festgesetzt. () Wurde die Bachelorarbeit schlechter als mit Note ausreichend (4,0) bewertet, so kann sie einmal wieholt werden. Das neue Thema wird spätestens drei Monate nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses vergeben. Eine zweite Wieholung Bachelorarbeit ist ausgeschlossen. - -

11 4. ABSCHNITT Bachelor-Abschluss 18 Bachelor-Gesamtnote (1) Die Gesamtnote des Bachelorstudiums wird als gewichtetes arithmetisches Mittel aus Modulgesamtnote und Bachelorarbeit errechnet. Die Bachelorarbeit geht mit Prozent in die Gesamtnote ein. Die Modulgesamtnote wird als gewichtetes arithmetisches Mittel aus allen Modulnoten gebildet. Gewichtungsfaktor ist das Verhältnis ECTS- Punkte des jeweiligen Moduls zur Summe aller in diese Berechnung eingehenden. (2) Zusätzlich zur Gesamtnote nach Absatz 1 wird für die Absolventen eines jeden Studiengangs, im Studiengang Betriebswirtschaftslehre (BWL) erfolgt dies auf Ebene Studienrichtungen, standortspezifisch die nachfolgende ECTS-Klassifikation vergeben: A für die besten Prozent, B für die nächsten 25 Prozent, C für die nächsten 0 Prozent, D für die nächsten 25 Prozent, E für die nächsten Prozent. Bezugsbasis bilden dabei die Bachelor-Gesamtnoten des aktuellen Studienjahres und vergangenen zwei Studienjahre des jeweiligen Studiengangs bzw. jeweiligen Studienrichtung. 19 Zeugnis und Hochschulgrad (1) Das Studium ist erfolgreich abgeschlossen, wenn alle und die Bachelorarbeit bestanden sind. Über die Ergebnisse wird ein Zeugnis erstellt. In dieses sind die mit Noten und ECTS-Punktzahl, das Thema Bachelorarbeit und en Note sowie en ECTS-Punktzahl, die Gesamtnote des Bachelorstudiums sowie die ECTS- Klassifikation aufzunehmen. (2) Das Zeugnis wird vom Rektor Studienakademie und vom zuständigen Studiengangsleiter unterzeichnet. () Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird den Absolventen eine Urkunde über die Verleihung des Hochschulgrades ausgehändigt. Die Urkunde wird vom Rektor Studienakademie unterzeichnet und mit dem Siegel Dualen Hochschule Baden-Württemberg versehen. (4) Dem Zeugnis wird das Diploma Supplement beigefügt, das Angaben über Art und Stufe des Abschlusses sowie detaillierte Informationen über das Studienprogramm enthält

12 (5) Auf Grund des erfolgreich abgeschlossenen dreijährigen Studiums im Studienbereich Wirtschaft verleiht die Duale Hochschule Baden-Württemberg den Hochschulgrad Bachelor of Arts (B.A.); abweichend davon wird in den Studienrichtungen des Studiengangs Wirtschaftsinformatik Hochschulgrad Bachelor of Science (B.Sc.) verliehen. In Urkunde werden ergänzend jeweilige Studiengang sowie die Studienrichtung genannt. Nichtbestehen Prüfung und Aberkennung des Hochschulgrades (1) Hat die zu prüfende Person bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann die Studienakademie nachträglich die betreffenden Noten entsprechend 9 Abs. änn und die Prüfung ganz o teilweise als nicht bestanden erklären. Vor einer Entscheidung ist betroffenen Person Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung zu geben. (2) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und erforlichenfalls ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 ist nach einer Frist von zwei Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. () Wird das Nichtbestehen Prüfung nach Absatz 1 festgestellt, ist verliehene Hochschulgrad abzuerkennen und die entsprechende Urkunde einzuziehen. 5. ABSCHNITT Schlussbestimmungen 21 Aufbewahrung von Prüfungsunterlagen, Akteneinsicht, Bescheinigungen (1) Prüfungsunterlagen werden von Studienakademie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Aushändigung des Zeugnisses aufbewahrt. Die geprüfte Person kann Einsichtnahme in ihre Prüfungsunterlagen beantragen. Der Antrag muss spätestens ein Jahr nach Abschluss des Prüfungsverfahrens schriftlich bei Studienakademie gestellt werden. (2) Über die Bewertung stellt die Studienakademie den Studierenden nach jedem Semester eine Bescheinigung aus. 22 Mängel im Prüfungsverfahren (1) Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die die Chancengleichheit erheblich verletzt haben, kann die Studienakademie auf Antrag eines Prüfungsteilnehmers o von Amts wegen anordnen, dass von einem bestimmten Prüfungsteilnehmer o von allen Prüfungsteilnehmern die Prüfung o einzelne Teile selben zu wieholen sind

13 (2) Ein Antrag nach Absatz 1 ist unverzüglich schriftlich bei Studienakademie zu stellen. Er darf keine Bedingungen enthalten und kann nicht zurückgenommen werden. Die Geltendmachung ist ausgeschlossen, wenn seit dem Abschluss des Teils des Prüfungsverfahrens, das mit dem Mangel behaftet war, ein Monat verstrichen ist. () Sechs Monate nach Abschluss Prüfung darf die Studienakademie von Amts wegen Anordnungen nach Absatz 1 nicht mehr treffen. 2 Übergangsregeln (1) 1 Abs. 1 Satz 5 ist erstmals anzuwenden für die des Studienjahres 09/. (2) 14 Abs. 6 ist erstmals für das Studienjahr 09/ anzuwenden. () 18 Abs. 1 ist für den Studienjahrgang 06 mit Maßgabe anzuwenden, dass bei Berechnung Bachelor-Gesamtnote das zweite Praxismodul nur mit dem Gewichtungsfaktor in die Berechnung eingeht. (4) 18 Abs. 2 ist für die Studienjahrgänge 06 und 07 mit Maßgabe anzuwenden, dass bei Berechnung ECTS-Klassifikation für diese Studienjahrgänge nur die Bachelor-Gesamtnoten des jeweiligen Jahrganges herangezogen werden; für den Studienjahrgang 08 werden die Bachelor-Gesamtnoten Studienjahrgänge 07 und 08 herangezogen. (5) Die Regelung bezüglich des Umfangs Bachelorarbeit in Anlage 1 ist erstmals für das Studienjahr 09/ anzuwenden. 24 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in den Amtlichen Bekanntmachungen Dualen Hochschule Baden-Württemberg in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Anlage 2 rückwirkend zum 1. Oktober 06 in Kraft. Stuttgart, den 18. Mai 09 Prof. Dr. Hans Wolff Gründungspräsident - 1 -

14 nach 5 Abs. 1 im Studienbereich Wirtschaft Anlage 1 (zu 5) 1. Erläuterung Klausurarbeit (K) In den Klausurarbeiten sollen die Studierenden nachweisen, dass sie in vorgegebenen Zeit mit den zugelassenen Hilfsmitteln Aufgaben lösen und Themen bearbeiten können. Klausuren sollen aus Wissens-, Methoden- und Verständnisfragen bestehen und den Studierenden Gelegenheit zur kritischen Reflexion geben. Die Dauer Klausur je Modul hat in Relation zur des entsprechenden Moduls zu stehen; pro ECTS-Punkt soll die Klausur bis 0 Minuten dauern. Die Dauer Klausur soll in Regel jedoch je Modul 2 Minuten nicht überschreiten. Die genaue Festlegung ergibt sich aus den einzelnen Modulbeschreibungen. Klausurarbeit in den Sprachmodulen In die Klausurnote Sprachmodule ersten beiden Studienjahre geht neben Note des schriftlichen Teils (75%) auch eine mündliche Note (25%) ein. Die mündliche Note berücksichtigt die aktive Teilnahme an den Sprachvorlesungen und wird durch den Dozenten gegen Ende des Sprachmoduls vergeben. Teilklausur (TK) Eine Klausurarbeit kann aus mehreren Teilen (Teilklausuren) bestehen. Diese können zu unterschiedlichen Terminen und in verschiedenen Semestern geschrieben werden. Die Teilklausuren in einem Modul ist begrenzt auf die Lehrveranstaltungen im entsprechenden Modul. Die Teilklausuren sind einzeln zu benoten; die dann zu ermittelnde Gesamtnote ist als gewichteter Durchschnitt (Gewichtungsfaktor: Klausurdauer) zu bilden. Gemeinsame Klausurstellung Wird eine Klausurarbeit o eine Teilklausur von mehreren Dozenten gestellt (gemeinsame Klausurstellung), ist eine gemeinsame Note zu vergeben, die in diesem Fall auf Basis einer Punkteaddition zu ermitteln ist. (SE) Eine ist eine schriftliche Ausarbeitung im Umfang von in Regel von bis 15 Seiten (bei Verstößen siehe Regelung bei Bachelorarbeit). Wird zusätzlich eine mündliche Präsentation verlangt, soll diese eine Dauer von ca. 15 Minuten aufweisen. Eine kann auch ein Ergebnis von Projekten sein. Dies ist zu dokumentieren und zu präsentieren. In Studienrichtung Mediendesign ist eine Entwurfsarbeit auch eine, die in dem betreffenden Prüfungsfach vom Studierenden mit Korrekturhilfe zuständigen Lehrkräfte angefertigt wird. Ihr Umfang und ihre Komplexität ergeben sich aus den in den Modulbeschreibungen festgelegten Anforungen. Soweit sich diese nicht beim Prüfer befinden, sind sie zum Prüfungstermin vom Studierenden vorzulegen und eventuell zu präsentieren. Bei Beurteilung sind alle vom

15 Studierenden in Studienzeit, die Bewertung zugrunde liegt, angefertigten zu berücksichtigen. Die Mithilfe zuständigen Lehrkraft ist bei Beurteilung mit zu berücksichtigen. (MP) Die dauert ca. 0 Minuten je Prüfungskandidat; sie kann als Gruppenprüfung durchgeführt werden. Werden mündliche Sprachprüfungen in Form einer Gruppenprüfung abgehalten, beträgt die Mindestprüfungsdauer je Kandidat ca. Minuten. Für die mündlichen Sprachprüfungen in den Sprachmodulen des dritten Studienjahres, ist eine Prüfungskommission zu bilden, die aus zwei Personen (fachlich qualifizierter Prüfer und Beisitzer) besteht. Die Note eines Sprachmoduls des dritten Studienjahres ergibt sich ebenfalls als gewichtetes Mittel aus Klausurnote (75%) und Note mündlichen Prüfung (25%). In Studienrichtung Mediendesign kann eine, sofern sie als zweite Wieholung für eine Modulprüfung durchgeführt wird, auch aus einer gestalterischen Arbeit bestehen. Referat (R): Ein Referat ist ein mündlicher Vortrag von selbstständig erarbeiteten Inhalten, ca. 0 Minuten dauert. Testat (T) Die Festlegung Modalitäten dieser unbenoteten Prüfungsleistung in den n Angewandten Theorie (AWT) und dem Modul obliegt dem jeweiligen Studiengangsleiter vor Ort. Das Verfahren ist bei Veranstaltungsbeginn den Studierenden bekannt zu geben. Eine aktive Beteiligung Studierenden an den Lehrveranstaltungen ist Voraussetzung für die Erteilung des Testates mit Bewertung bestanden. (PA) Die dient dazu, den Transfer in den Theoriephasen gelegten wissenschaftlichen Grundlagen und en Anwendung in den betrieblichen Praxisphasen zu dokumentieren. Die Erkenntnisse jeweiligen Fachwissenschaft (z.b. Betriebswirtschaftslehre o Informatik) sollen auf eine betriebliche Fragestellung angewandt werden. In Studienrichtung Mediendesign sollen die spezifischen fachwissenschaftlichen Erkenntnisse auf eine gestalterisch-künstlerische o gestalterischkommunikative Fragestellung angewandt werden. Die hat den Kriterien wissenschaftlichen, in Studienrichtung Mediendesign auch künstlerischen, s zu genügen und soll in Regel bis 0 Seiten (bei Verstößen siehe Regelung bei Bachelorarbeit) umfassen. Die des zweiten Praxismoduls ist zu präsentieren, die Präsentationszeit soll inklusive Diskussion ca. 0 Minuten betragen. Die Themenvereinbarung für die erfolgt zwischen Studierenden und jeweiligen Ausbildungsstätte. Die Genehmigung des Themas obliegt zuständigen Studiengangsleitung. Die Studienakademie benennt für die Betreuung und Bewertung eine qualifizierte Person. Fachlich und wissenschaftlich ausgewiesene Vertreter Praxis, Professoren o akademische Mitarbeiter einer

16 Hochschule können als wissenschaftliche Betreuer zugelassen werden. Der Abgabetermin für die ist den Studierenden spätestens gegen Ende des vorangegangenen Theoriesemesters mitzuteilen. Eine Fristverlängerung kann auf begründeten Antrag gewährt werden, dem Antrag ist eine schriftliche Stellungnahme Ausbildungsstätte beizufügen. Für die Erstellung en während Praxisphasen soll die Ausbildungsstätte dem Studierenden einen angemessenen zeitlichen Rahmen einräumen. Die Erstellung wird von einem Mitarbeiter Ausbildungsstätte begleitet. Bachelorarbeit (B) Der Umfang Bachelorarbeit soll in Regel 60 bis 80 Seiten betragen. Abweichungen bedürfen Zustimmung des Betreuers; nicht genehmigte Abweichungen führen zu einem angemessenen Notenabschlag. Die Bachelorarbeit in Studienrichtung Mediendesign ist eine Entwurfsarbeit o ein Medienprojekt. Sie soll von einem Theorieteil (Umfang bis 0 Seiten) begleitet werden, welcher konzeptionelle, wirtschaftliche und theoretische Hintergründe Arbeit offen legt. Werden als Klausurarbeiten vorgeschrieben, kann die Studienakademie als Teil Prüfungsleistung zusätzlich zur Klausurarbeit eine zur Wahl durch einzelne Studierende anbieten o von allen Studierenden eine verlangen. Bei Kombination von Klausur- und wird en Umfang jeweils entsprechend reduziert. Die Note Prüfungsleistung wird im Falle zusätzlichen Anfertigung einer als gewichtetes arithmetisches Mittel aus Note Klausurarbeit und ermittelt. Bachelorarbeiten, en und en sind jeweils zweifach in gedruckter Ausfertigung und einmal in elektronischer Form (Textdatei und gegebenenfalls weiterer digitaler Anlagen) bei Studienakademie einzureichen. Bestehen nach dieser Studien- und Prüfungsordnung bezogen auf die Art von Wahlmöglichkeiten, muss die Entscheidung über die zu erbringenden zu Beginn des Semesters den Studierenden bekannt gegeben werden

17 2. erläuterungen (zu 4) Kernfächer sind Pflichtfächer; sie sind Grundlage für die. Profilfächer sind ebenfalls Pflichtfächer und damit auch mit n ausgestattet. Sie können gem. 27c Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LHG durch den Hochschulrat einer Studienakademie eingerichtet werden und dienen zur Profilbildung einzelnen Standorte. Es können bis zu zwei Profilfächer je Studienrichtung bestimmt werden. Die benötigte Stundenzahl ist den Kernfächern zu entnehmen. Dies hat dann auch eine Umglieung entsprechenden zur Folge. Die Reduzierung darf jedoch je Modul und je Kernfach Prozent nicht übersteigen. Bei n mit nur 4 n ist eine Reduzierung um 25 Prozent zulässig. Ebenso darf die Gesamtstundenzahl für Profilfächer in den ersten beiden Studienjahren je Studienjahr 4 Stunden und im dritten Studienjahr 96 Stunden nicht überschreiten. Im Einzelfall kann die Fachkommission Wirtschaft Ausnahmen zulassen. Zusatzfächer können von den Studierenden aus dem von Studienakademie erstellten Angebot frei gewählt werden. Eventuell erbrachte Leistungen sind nicht bestehensrelevant und gegebenenfalls erzielte Noten gehen nicht in die Gesamtnote ein. Ebenso können in Zusatzfächern keine erworben werden

18 Prüfungspläne einzelnen Studienrichtungen nach Studiengängen zusammengefasst Anlage 2 (zu und 4) A. Betriebswirtschaftslehre I. Bank II. Consulting III. Dienstleistungsmanagement / Dienstleistungsmarketing IV. Finanzdienstleistungen V. Gesundheitswesen VI. Handel VII. Handwerk VIII. Immobilienwirtschaft IX. Industrie X. International Business XI. Medien- und Kommunikationswirtschaft XII. Messe-, Kongress- und Eventmanagement XIII. Mittelständische Wirtschaft XIV. Öffentliche Wirtschaft XV. Spedition, Transport und Logistik XVI. Steuern und Prüfungswesen XVII. Tourismus, Hotellerie und Gastronomie XVIII. Versicherung XIX. Wirtschaftsförung B. Wirtschaftsinformatik I. International Business Information Technology II. Wirtschaftsinformatik C. Medien I. Digitale Medien II. Mediendesign III. Onlinemedien D. Unternehmertum Hinweis: Werden Profilfächer (bis zu zwei je Studienrichtung sind möglich) eingerichtet o in ihrem Umfang veränt, sind die und die anen Fächer zu veränn. In den jeweiligen Summen sind keine Veränungen zulässig

19 A. Studiengang Betriebswirtschaftslehre Prüfungsplan BANK Allgemeine Betriebswirtschaftslehre Betriebswirtschaftslehre I Betriebswirtschaftslehre II Art 7 Klausur 7 Klausur Volkswirtschaftslehre Klausur Recht 2 Klausur Technik Finanzbuchführung Mathematik und Statistik Informationstechnologie Angewandte Theorie Sprache und/ Klausur und/ o Profilfach I 0- Klausur Profilfach II 0- Klausur

20 Prüfungsplan CONSULTING Allgemeine Betriebswirtschaftslehre Betriebswirtschaftslehre I Betriebswirtschaftslehre II Art 7 Klausur 5 Klausur 5 Klausur Volkswirtschaftslehre Klausur Recht 2 Klausur Technik Finanzbuchführung Mathematik und Statistik Informationstechnologie Sprachen und/ Klausur und/ o Profilfach 2 Klausur

21 Prüfungsplan DIENSTLEISTUNGSMANAGEMENT / -MARKETING Allgemeine Betriebswirtschaftslehre Betriebswirtschaftslehre I Betriebswirtschaftslehre II Art 7 Klausur 5 Klausur Volkswirtschaftslehre Klausur Recht 2 Klausur Technik Finanzbuchführung Mathematik und Statistik Informationstechnologie Angewandte Theorie Sprache und/ Klausur und/ o Profilfach I Klausur Profilfach II Klausur

22 Prüfungsplan FINANZDIENSTLEISTUNGEN Allgemeine Betriebswirtschaftslehre Betriebswirtschaftslehre I Betriebswirtschaftslehre II Art 7 Klausur 5 Klausur Volkswirtschaftslehre Klausur Recht 2 Klausur Technik Finanzbuchführung Mathematik und Statistik Informationstechnologie Angewandte Theorie Sprache und/ Klausur und/ o Profilfach I Profilfach II 0- Klausur

23 Prüfungsplan GESUNDHEITSWESEN Allgemeine Betriebswirtschaftslehre Betriebswirtschaftslehre I Betriebswirtschaftslehre II Art 7 Klausur Klausur 2 Klausur Volkswirtschaftslehre Klausur Recht 2 Klausur Technik Finanzbuchführung Mathematik und Statistik Informationstechnologie Angewandte Theorie Sprache und/ Klausur und/ o Profilfach I Klausur Profilfach II 0- Klausur

24 Prüfungsplan HANDEL Allgemeine Betriebswirtschaftslehre Betriebswirtschaftslehre I Betriebswirtschaftslehre II Art 7 Klausur 5 Klausur Volkswirtschaftslehre Klausur Recht 2 Klausur Technik Finanzbuchführung Mathematik und Statistik Informationstechnologie Angewandte Theorie und/ 2 Klausur und/ o Sprache Klausur Profilfach I 0- Klausur Profilfach II 0- Klausur

25 Prüfungsplan HANDWERK Allgemeine Betriebswirtschaftslehre Betriebswirtschaftslehre I Betriebswirtschaftslehre II Art 7 Klausur 6 Klausur Volkswirtschaftslehre Klausur Recht 2 Klausur Technik Finanzbuchführung Mathematik und Statistik Informationstechnologie Angewandte Theorie Sprache Profilfach: Umweltökonomie / Dienstleistungsmanagement und/ Klausur und/ o 2 Klausur

26 Prüfungsplan IMMOBILIENWIRTSCHAFT Allgemeine Betriebswirtschaftslehre Betriebswirtschaftslehre I Betriebswirtschaftslehre II Art 7 Klausur 5 Klausur Volkswirtschaftslehre Klausur Recht 2 Klausur Technik Finanzbuchführung Mathematik und Statistik Informationstechnologie Angewandte Theorie Sprache Profilfach I: Facility Management; Investmentcontrolling Profilfach II: Finanzwirtschaft; Immobiliencontrolling und/ 2 Klausur und/ o Klausur Klausur

27 Prüfungsplan INDUSTRIE Allgemeine Betriebswirtschaftslehre Betriebswirtschaftslehre I Betriebswirtschaftslehre II Art 7 Klausur 5 Klausur Klausur Volkswirtschaftslehre Klausur Recht 2 Klausur Technik Finanzbuchführung Mathematik und Statistik Informationstechnologie Angewandte Theorie Sprache und/ Klausur und/ o Profilfach I 0- Klausur Profilfach II 0- Klausur

28 Prüfungsplan INTERNATIONAL BUSINESS Allgemeine Betriebswirtschaftslehre Betriebswirtschaftslehre I Betriebswirtschaftslehre II Art 7 Klausur 5 Klausur 2 Klausur Intercultural Management 4 Klausur Volkswirtschaftslehre Klausur Recht 2 Klausur Technik Finanzbuchführung Mathematik und Statistik Informationstechnologie Angewandte Theorie Sprache und/ Klausur und/ o Profilfach 0- Klausur

29 Prüfungsplan MEDIEN- und KOMMUNIKATIONSWIRTSCHAFT Allgemeine Betriebswirtschaftslehre Betriebswirtschaftslehre I Betriebswirtschaftslehre II Art 6 Klausur 6 Klausur Volkswirtschaftslehre Klausur Recht 2 Klausur Technik Finanzbuchführung Mathematik und Statistik Informationstechnologie Profilfach I Profilfach II Klausur Klausur Klausur und/ Klausur Klausur

30 Prüfungsplan MESSE-, KONGRESS- und EVENTMANAGEMENT Allgemeine Betriebswirtschaftslehre Betriebswirtschaftslehre I Betriebswirtschaftslehre II Art 6 Klausur 5 Klausur 2 Klausur Volkswirtschaftslehre Klausur Recht 2 Klausur Technik Finanzbuchführung Mathematik und Statistik Informationstechnologie Profilfach ( Betriebswirtschaftslehre III) und/ Klausur Sprachen Klausur

31 Prüfungsplan MITTELSTÄNDISCHE WIRTSCHAFT Allgemeine Betriebswirtschaftslehre Betriebswirtschaftslehre I Betriebswirtschaftslehre II Art 7 Klausur 6 Klausur Volkswirtschaftslehre Klausur Recht 2 Klausur Technik Finanzbuchführung Mathematik und Statistik Informationstechnologie und/ Sprachen 2 Klausur Profilfach Klausur

32 Prüfungsplan ÖFFENTLICHE WIRTSCHAFT Allgemeine Betriebswirtschaftslehre Betriebswirtschaftslehre I Betriebswirtschaftslehre II Art 7 Klausur 6 Klausur Volkswirtschaftslehre Klausur Recht 2 Klausur Technik Finanzbuchführung Mathematik und Statistik Informationstechnologie Angewandte Theorie Sprache und/ Klausur und/ o

33 Prüfungsplan SPEDITION, TRANSPORT und LOGISTIK Allgemeine Betriebswirtschaftslehre Betriebswirtschaftslehre I Betriebswirtschaftslehre II Art 7 Klausur 5 Klausur Volkswirtschaftslehre Klausur Recht 2 Klausur Technik Finanzbuchführung Mathematik und Statistik Informationstechnologie Angewandte Theorie / Planspiele Profilfach und/ Klausur und/ o 2 Klausur

34 Prüfungsplan STEUERN und PRÜFUNGSWESEN Allgemeine Betriebswirtschaftslehre Betriebswirtschaftslehre I Betriebswirtschaftslehre II Art 7 Klausur 5 Klausur Volkswirtschaftslehre Klausur Recht 2 Klausur Technik Finanzbuchführung Mathematik und Statistik Informationstechnologie Angewandte Theorie Sprachen Profilfach und/ Klausur und/ o 1-2 Klausur

35 Prüfungsplan TOURISMUS, HOTELLERIE und GASTRONOMIE Allgemeine Betriebswirtschaftslehre Betriebswirtschaftslehre I Betriebswirtschaftslehre II Art 7 Klausur 5 Klausur Volkswirtschaftslehre Klausur Recht 2 Klausur Technik Finanzbuchführung Mathematik und Statistik Informationstechnologie Profilfach I: Englisch Profilfach II: Französisch o Spanisch (o Italienisch o Portugiesisch; nur in Vertiefungsrichtung Destinationsund Kurortemanagement) und/ Klausur Klausur

36 Allgemeine Betriebswirtschaftslehre Betriebswirtschaftslehre I Betriebswirtschaftslehre II Prüfungsplan VERSICHERUNG Art 7 Klausur 6 Klausur 2 Klausur Volkswirtschaftslehre Klausur Recht 2 Klausur Technik Finanzbuchführung Mathematik und Statistik Informationstechnologie Angewandte Theorie Sprache Profilfach I 0- Profilfach II 0- und/ Klausur und/ o Klausur Klausur

37 Prüfungsplan WIRTSCHAFTSFÖRDERUNG Allgemeine Betriebswirtschaftslehre Betriebswirtschaftslehre I Betriebswirtschaftslehre II Art 7 Klausur 6 Klausur 2 Klausur Volkswirtschaftslehre Klausur Recht 2 Klausur Technik Finanzbuchführung Mathematik und Statistik Informationstechnologie Sprachen Profilfach I Profilfach II und/ Klausur und/ o Klausur Klausur

38 B. Studiengang Wirtschaftsinformatik Prüfungsplan INTERNATIONAL BUSINESS INFORMATION TECHNOLOGY Methoden Wirtschaftsinformatik Art 5 Klausur Informationstechnologie 2 Klausur Systementwicklung 5 Klausur Mathematik, Statistik, Operations Research 2 Klausur 8 4 Allgemeine Betriebswirtschaftslehre Interkulturelles Management und Kommunikation 6 Klausur Klausur Volkswirtschaftslehre 2 Klausur Recht Klausur und/ Fremdsprache Klausur Profilfach 0- Klausur

39 Prüfungsplan WIRTSCHAFTSINFORMATIK Methoden Wirtschaftsinformatik Art 4 Klausur Informationstechnologie Klausur Systementwicklung 6 Klausur Mathematik, Statistik, Operations Research Allgemeine Betriebswirtschaftslehre Branchenorientierte Vertiefung 2 Klausur 6 Klausur Klausur Volkswirtschaftslehre 2 Klausur Recht 2 Klausur Angewandte Theorie Sprachen Profilfach 0- und/ 2 Klausur und/ o Klausur

40 C. Studiengang Medien Prüfungsplan DIGITALE MEDIEN Basiswissen DIGITALE MEDIEN Art Klausur Referat 26 8 Informatik / Technik Grundlagen 5 Klausur und/ 415 Wirtschaft und Recht Klausur und/ Mediengestaltung Projekte 2 Klausur und/ Angewandte Theorie 2 Profilfach 2 1 Klausur und/ Klausur und/ o Klausur

41 Prüfungsplan MEDIENDESIGN Art Grundlagen Gestaltung 2 Klausur Typografie Klausur Entwurf 4 Klausur Projekt 5 Klausur Technik 4 Klausur Wirtschaft Klausur Kulturwissenschaft Klausur Profilfach: Entwurf 2 Klausur

42 Prüfungsplan ONLINEMEDIEN Art Informatik/Technik/ Grundlagen 7 Klausur und/ Wirtschaft und Recht Mediengestaltung Klausur Projekte und Interdisziplinarität Human Computer Interaction / Usability 5 und/ und/ o Klausur

43 D. Studiengang Unternehmertum Prüfungsplan UNTERNEHMERTUM Betriebswirtschaftliche Unternehmensführung Art 5 Klausur 25 Marktkommunikation 6 Klausur Organisation und Führung Methodik des Unternehmertums Angewandtes Unternehmertum 6 Klausur 5 Klausur 6 Klausur

44 Anlage (zu 8) Notendefinitionen und Notenbeschreibungen Note Definition 1 sehr gut ausgezeichnet: hervorragende Leistung (1,0 1,2) sehr lobenswert: anerkennenswerte Leistung (1,-1,5) 2 gut ausgesprochen kompetente Leistung (1,6 2,5) Notenbeschreibung: Die charakteristischen Leistungen je Notenstufe sind unten angegeben. Es wird nicht erwartet, dass alle Kriterien bei je einzelnen Prüfungsaufgabe abgeprüft werden, insgesamt soll jedoch auf je Stufe des Studiengangs/Moduls grundsätzlich jedes Kriterium abgefragt werden, wie dies in den Lernergebnissen jeweiligen Stufe beschrieben ist, die im Definitive Course Document (= Modulbeschreibung) enthalten sind. Leistung und Ergebnis sind insgesamt hervorragend. Die Arbeit /des Studierenden übersteigt bei weitem den üblichen Standard. Das typische Leistungsniveau zeichnet sich hierbei aus durch: tiefgehendes Verstehen/Beherrschen des Lehrstoffs sehr große Fähigkeiten und Ursprünglichkeit bei Anwendung von Schlüsselqualifikationen tiefgehende Fähigkeiten in Analyse, Synthese, Beurteilung und Problemlösung (höhere kognitive Fähigkeiten) Spitzenleistung im gesamten Spektrum vorgegebenen fachspezifischen/berufspraktischen Fähigkeiten. Leistung und Ergebnis sind insgesamt von sehr hohem Niveau. Die Arbeit /des Studierenden ist deutlich oberhalb des üblichen Standards. Das typische Leistungsniveau zeichnet sich hierbei aus durch: sehr gutes Verstehen/Beherrschen des Lehrstoffs große Fähigkeiten und Ursprünglichkeit bei Anwendung von Schlüsselqualifikationen große Fähigkeiten in Analyse, Synthese, Beurteilung und Problemlösung (höhere kognitive Fähigkeiten) Sehr gute Leistung im gesamten Spektrum vorgegebenen fachspezifischen/berufspraktischen Fähigkeiten. Leistung und Ergebnis sind insgesamt erreicht. Die Arbeit /des Studierenden übersteigt den üblichen Standard. Das typische Leistungsniveau zeichnet sich hierbei aus durch: gutes Wissen und Verstehen des Lehrstoffs Studierende(r) ist sehr kompetent und zeigt Ursprünglichkeit bei Anwendung von Schlüsselqualifikationen sehr kompetent in Analyse, Synthese, Beurteilung und Problemlösung (höhere kognitive Fähigkeiten) eine sehr kompetente Leistung im gesamten Spektrum vorgegebenen fachspezifischen/berufspraktischen Fähigkeiten

45 befriedigend zufriedenstellend: kompetente Leistung (2,6,5) 4 ausreichend Leistungsgrenze ( Borline ): Mindestanforungen erfüllt (,6 4,0) 5 nicht ausreichend Ungenügend: nicht den Anforungen entsprechend (4,1 5,0) Insgesamt eine befriedigende Leistung (gemäß den ausführlich beschriebenen Bewertungs- und Benotungsschemata für jede Prüfung). Die Arbeit /des Studierenden entspricht dem üblichen Standard. Das typische Leistungsniveau zeichnet sich hierbei aus durch: zufriedenstellendes Wissen und Verständnis des Lehrstoffs die Fähigkeit, Schlüsselqualifikationen anzuwenden Fähigkeit zu Analyse, Synthese, Beurteilung und Problemlösung (höhere kognitive Fähigkeiten) Beherrschen des definierten Spektrums fachbezogener / berufspraktischer Fähigkeiten Insgesamt ein Leistungsniveau, das nur teilweise die geforte Kompetenz erreicht. Die Arbeit des Studierenden insgesamt ist im Grenzbereich. Das typische Leistungsniveau zeichnet sich hierbei aus durch: wenig befriedigendes fachbezogenes Wissen und Verständnis des Lehrstoffs Fähigkeit, Schlüsselqualifikationen anzuwenden Die Fähigkeit zu Analyse, Synthese, Beurteilung und Problemlösung (höhere kognitive Fähigkeiten) Beherrschung meisten vorgegebenen fachbezogenen / berufspraktischen Fähigkeiten. Insgesamt ist das vom Studierenden gezeigte Leistungsniveau deutlich unterhalb Mindestanforungen. Das typische Leistungsniveau zeichnet sich hierbei aus durch: kein o sehr begrenztes Wissen Verständnis des Lehrstoffs kein o sehr begrenzter Erfolg bei Anwendung von Schlüsselqualifikationen kein o sehr begrenzter Nachweis von Analyse, Synthese, Beurteilung und Problemlösung zu einem gewissen Grad (höhere kognitive Fähigkeiten) kein o nur sehr begrenztes Beherrschen vorgegebenen fachbezogenen / berufspraktischen Fähigkeiten. Lehrstoff: wird geprüft unter den Gesichtspunkten Wissen, Verstehen, Anwendung. Schlüsselqualifikationen: werden geprüft unter den Gesichtspunkten Kommunikation und Präsentation, mathematische Fähigkeiten, IT und EDV, Interaktion und Gruppenarbeit, eigenständiges Lernen. Höhere kognitive Fähigkeiten: werden geprüft unter den Gesichtspunkten Analyse, Synthese, Beurteilung, Problemlösung. Fachbezogene/berufspraktische Fähigkeiten: werden geprüft unter den Anforungen des Studiengangs

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