A. Bekanntmachungen des Landkreises Leer Seite. Öffentliche Bekanntmachung 140

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1 Landkreis Leer Amtsblatt Nr. 13 Montag, A. Bekanntmachungen des Landkreises Leer Seite Amt 61 Öffentliche Bekanntmachung 140 B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden, Samtgemeinden und Verbände Seite Stadt Leer 51. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich nördlich der Nüttermoorer Straße (K 2), zwischen Emspark und Nüttermoorer Sieltief 140 Verordnung über die Freigabe eines zusätzlichen verkaufsoffenen Sonntages nach dem Ladenschlussgesetz anlässlich des Tourenskippertreffens in Leer Änderung des Flächennutzungsplanes Gemeinde Jemgum 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr Gemeinde Moormerland 9. Änderung des Flächennutzungsplanes für einen Bereich nordöstlich der Hauptwieke und nordwestlich der Straße Alte Landstraße (L 14) Änderung des Flächennutzungsplanes für ein Gebiet nordöstlich der Gemeindestraße Alter Kirchpfad (Ortschaft Veenhusen) Änderung des Bebauungsplanes W 30 für ein Gebiet im Bereich Rosen-, Ginster-, Flieder- und Wacholderweg 143 Aufstellung des Bebauungsplanes W Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. N 10 Teil B 144 Gemeinde Rhauderfehn 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr Änderung des Flächennutzungsplanes Änderung des Flächennutzungsplanes Änderung des Flächennutzungsplanes 146

2 Landkreis Leer B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden, Samtgemeinden und Verbände Seite Bebauungsplan Nr. 5.3 Westlich des Riesbarger Ringes in der Ortschaft Neudorf 147 Bebauungsplan Nr Gewerbe- und Industriegebiet Augustfehner Straße in der Ortschaft Jübberde 147 Bebauungsplan Nr Gewerbe-/Industriegebiet in der Ortschaft Südgeorgsfehn 148 Bebauungsplan Nr Oldendorfer Straße in der Ortschaft Remels 148 Satzung zur 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr Industrie- und Gewerbegebiet an der A 28 in der Ortschaft Jübberde Bebauungsplan Nr Östlich des Schoelpadds in der Ortschaft Remels Gemeinde Westoverledingen Bauleitplanung a) Neuaufstellung Bebauungsplan S 10 b) Neuaufstellung Bebauungsplan V Gemeinde Detern 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 Ferienhausgebiet Berichtigung der Hundesteuersatzung der Gemeinde Detern Gemeinde Firrel Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr C. Sonstiges Seite

3 Öffentliche Bekanntmachung des Planungsamtes Herr Johann ter Veen hat gemäß 4, 16 i.v.m. 19 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) die Genehmigung für den Betrieb und die Erweiterung und Änderung einer Anlage zur Tierhaltung (Anbau eines Schweinemaststalles, Errichtung von Dung- und Silageplatten, Umbau Maschinenschuppen) in Wymeer, Dünebroek 3, beantragt. Die Vorprüfung nach 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das o.a. Vorhaben nicht erforderlich ist. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar ist. Leer, Landkreis Leer Der Landrat 51. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich nördlich der Nüttermoorer Straße (K 2), zwischen Emspark und Nüttermoorer Sieltief Die vom Rat der Stadt Leer am beschlossene 51. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich nördlich der Nüttermoorer Straße (K 2), zwischen Emspark und Nüttermoorer Sieltief wurde vom Landkreis Leer mit Verfügung vom Az. III/6/ /03-saa-du gemäß 6 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt. Gemäß 6 (5) BauGB wird die 51. Änderung des Flächennutzungsplanes bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung wird die 51. Änderung des Flächennutzungsplanes wirksam. Die 51. Änderung des Flächennutzungsplanes mit Erläuterungsbericht liegt vom Tage der Ausgabe dieses Amtsblattes an im Fachdienst 2.61 Stadtplanung - der Stadt Leer, Zimmer 115/116, Rathausstraße 1 (Neubau), während der Dienststunden zur Einsicht aus. Jedermann kann über den Inhalt der Flächennutzungsplanänderung Auskunft verlangen. Nutzung durch diese Flächennutzungsplanänderung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in 214 Abs. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches vom (BGBI. 1 S. 2141) bezeichneten Verfahrens und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Leer geltend gemacht worden ist. Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Stadt Leer geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrensund Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen. Leer, Stadt Leer (Ostfriesland) Verordnung der Stadt Leer (Ostfriesland) über die Freigabe eines zusätzlichen verkaufsoffenen Sonntages nach dem Ladenschlussgesetz anlässlich des Tourenskippertreffens in Leer Gemäß 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I. S. 744), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom (BGBl. I. S. 1954) i. V. m. der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten des Arbeitsschutz-, Immissionsschutz-, Sprengstoff-, Gentechnik- und Strahlenschutzrechts sowie in anderen Rechtsgebieten (Zust. VO-Umwelt-Arbeitsschutz) vom (Nds. GVBl. S. 464 ff), zuletzt geändert durch Verordnung vom (Nds. GVBl. S. 2) sowie 40 Niedersächsischen Gemeindeordnung in der Fassung vom (Nds. GVBl. S. 382), zuletzt geändert jeweils durch Artikel 1 der Gesetze vom (Nds. GVBl. S. 202 und 203 ) hat der Rat der Stadt Leer (Ostfriesland) in seiner Sitzung am folgende Verordnung beschlossen: 1 Anlässlich des Tourenskippertreffens in Leer vom bis dürfen die Verkaufsstellen im Stadtgebiet von Leer am Sonntag, den unter Befreiung von den Vorschriften des 3 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss von bis Uhr geöffnet halten. 2 Die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes sind zu beachten. 3 Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für den Landkreis Leer in Kraft. Leer, Stadt Leer (Ostfriesland) 60. Änderung des Flächennutzungsplanes Bebauungsplan Nr. 188 im Bereich westlich der Nettelburger Straße, K 20 und nördlich der Jägerstraße Reitanlage Tammingaburg Die vom Rat der Stadt Leer am beschlossene 60. Änderung des Flächennutzungsplanes im

4 Bereich westlich der Nettelburger Straße, K 20 und nördlich der Jägerstraße - Reitanlage Tammingaburg wurde vom Landkreis Leer mit Verfügung vom , Az.: III/6/ /05-saa-du gemäß 6 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt. Im Parallelverfahren hat der Rat der Stadt Leer am den Bebauungsplan Nr. 188 im Bereich westlich der Nettelburger Straße, K 20 und nördlich der Jägerstraße Reitanlage Tammingaburg als Satzung beschlossen. Gemäß 6 (5) BauGB werden die 60. Änderung des Flächennutzungsplanes und gemäß 10 (3) BauGB der Bebauungsplan Nr. 188 bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung wird die 60. Änderung des Flächennutzungsplanes wirksam und der Bebauungsplan Nr. 188 wird rechtsverbindlich. Die 60. Änderung des Flächennutzungsplanes mit Erläuterungsbericht sowie der Bebauungsplan Nr. 188 mit der Begründung liegen vom Tage der Ausgabe dieses Amtsblattes an im Fachdienst 2.61 Stadtplanung - der Stadt Leer, Zimmer 115/116, Rathausstraße 1 (Neubau), während der Dienststunden zur Einsicht aus. Jedermann kann über den Inhalt der Flächennutzungsplanänderung / des Bebauungsplanes Auskunft verlangen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in 214 Abs. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches vom (BGBI. 1 S. 2141) bezeichneten Verfahrens und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Leer geltend gemacht worden ist. Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Stadt Leer geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrensund Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen. Auf die Vorschriften, des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 Baugesetzbuch vom (BGBI. 1 S. 2141) über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan Nr. 188 eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche Leer, Stadt Leer (Ostfriesland) 1. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Jemgum für das Haushaltsjahr 2006 Aufgrund der 40 und 87 der Niedersächsischen Gemeindeordnung in der zur Zeit geltenden Fassung hat der Rat der Gemeinde Jemgum in der Sitzung am 26. Juni 2006 folgende 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2006 beschlossen: 1 im Verwaltungshaushalt die Einnahmen erhöht um vermindert um -- und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplanes einschl. der Nachträge gegenüber bisher nunmehr festgesetzt auf die Ausgaben erhöht um -- vermindert um und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplanes einschl. der Nachträge gegenüber bisher nunmehr festgesetzt auf im Vermögenshaushalt die Einnahmen erhöht um vermindert um -- und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplanes einschl. der Nachträge gegenüber bisher nunmehr festgesetzt auf die Ausgaben erhöht um vermindert um -- und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplanes einschl. der Nachträge gegenüber bisher nunmehr festgesetzt auf Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt. 3 Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. 4 Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird gegenüber dem bisherigen Höchstbetrag nicht verändert. 5 Die Steuersätze (Hebesätze) werden nicht geändert. Jemgum, Die vorstehende 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2006 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach 94 Abs. 2 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) erforderliche Genehmigung ist durch den Landkreis Leer am erteilt worden. Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden

5 Der Nachtragshaushaltsplan liegt nach 86 Abs. 2 Satz 3 NGO vom bis zur Einsichtnahme im Rathaus Kämmerei Zimmer 13 öffentlich aus. Jemgum, Gemeinde Jemgum 9. Änderung des Flächennutzungsplanes für einen Bereich nordöstlich der Hauptwieke und nordwestlich der Straße Alte Landstraße (L 14) Der Landkreis Leer hat die vom Rat der Gemeinde Moormerland am beschlossene 9. Änderung des Flächennutzungsplanes gemäß 6 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt. Gemäß 6 Abs. 5 BauGB wird die 9. Flächennutzungsplanänderung mit der ortsüblichen Bekanntmachung rechtswirksam. Die Flächennutzungsplanänderung einschl. Erläuterungsbericht liegt im Rathaus der Gemeinde Moormerland, Warsingsfehn, Theodor-Heuss-Straße 12, Moormerland unbefristet öffentlich aus. Moormerland, Gemeinde Moormerland 16. Änderung des Flächennutzungsplanes für ein Gebiet nordöstlich der Gemeindestraße Alter Kirchpfad (Ortschaft Veenhusen) Der Landkreis Leer hat die vom Rat der Gemeinde Moormerland am beschlossene 16. Änderung des Flächennutzungsplanes gemäß 6 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt. Gemäß 6 Abs. 5 BauGB wird die 16. Flächennutzungsplanänderung mit der ortsüblichen Bekanntmachung rechtswirksam. Die Flächennutzungsplanänderung einschl. Erläuterungsbericht liegt im Rathaus der Gemeinde Moormerland, Warsingsfehn, Theodor-Heuss-Straße 12, Moormerland unbefristet öffentlich aus. Geltungsbereich der 16. F-planänderung (Quelle: DGK 5 - Rasterdaten der Nds. Vermessungsund Katasterverwaltung) Geltungsbereich der 9. F-planänderung (Quelle: DGK 5 - Rasterdaten der Nds. Vermessungsund Katasterverwaltung) Es wird darauf hingewiesen, dass Es wird darauf hingewiesen, dass 1. die Verletzung der in 214 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 bis 3 BauGB der dort näher bezeichneten Verfahrensund Formvorschriften, BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Bauleitplanung und 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb von 2 Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründet, ist darzulegen. sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch die Flächennutzungsplanänderung eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche 1. die Verletzung der in 214 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 bis 3 BauGB der dort näher bezeichneten Verfahrensund Formvorschriften, BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Bauleitplanung und 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb von 2 Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründet, ist darzulegen. sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch die Flächennutzungsplanänderung eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche Moormerland, Gemeinde Moormerland

6 Änderung des Bebauungsplanes W 30 für ein Gebiet im Bereich Rosen-, Ginster-, Flieder- und Wacholderweg Der Rat der Gemeinde Moormerland hat in seiner Sitzung am die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. W 30 mit Begründung gemäß 1 Abs. 3 und 10 Baugesetzbuch (BauGB) vom (BGBl. I S. 2141), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I S. 2902), berichtigt am (BGBl. I S. 137), in Verbindung mit 6 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom (Nds. GVBl. S. 382), zuletzt geändert durch Gesetz vom (Nds. GVBl. S. 74) als Satzung beschlossen. Der Landkreis Leer hat die 1. Änderung des Bebauungsplanes W 30 gemäß 10 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit 6 Abs. 2 und 4 BauGB genehmigt. Gemäß 10 Abs. 3 BauGB tritt die 1 Änderung des Bebauungsplanes Nr. W 30 mit der ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft. Die Bebauungsplanänderung mit textlichen Festsetzungen liegt mit der Begründung vom Tage der Ausgabe dieses Amtsblattes im Rathaus der Gemeinde Moormerland, Warsingsfehn, Theodor-Heuss-Straße 12, Moormerland während der Dienststunden unbefristet zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Es wird darauf hingewiesen, dass 1. die Verletzung der in 214 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 bis 3 BauGB der dort näher bezeichneten Verfahrensund Formvorschriften, BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Bauleitplanung und 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb von 2 Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründet, ist darzulegen. sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch die Flächennutzungsplanänderung eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche Geltungsbereich des Bebauungsplanes W 30 (Quelle: DGK 5 - Rasterdaten der Nds. Vermessungsund Katasterverwaltung) Moormerland, Gemeinde Moormerland Aufstellung des Bebauungsplanes W 33 für ein Gebiet zwischen den rückwärtigen Grundstücksgrenzen der Grundstücke Kiefernstraße 12 32, rückwärtige Grenzen der Grundstücke Mißgunster Weg , der Dr.-von-Jhering-Straße rückwärtige Grenze der Grundstücke Dr.-Warsing-Straße 189a 207 und Buchenstraße 1 15 sowie Erlass von örtlichen Bauvorschriften für das vorgenannte Gebiet Der Rat der Gemeinde Moormerland hat in seiner Sitzung am den Bebauungsplan Nr. W 33 mit Begründung sowie die örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung auf Grund der 1 (3) und 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom (BGBl. I, S. 2141) und der 56, 97 und 98 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) vom (Nds. GVBl. S. 199 und der 6 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom (Nds. GVBl. S. 382) als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan Nr. W 33 mit örtlichen Bauvorschriften und textlichen Festsetzungen liegt mit der Begründung vom Tage der Ausgabe dieses Amtsblattes im Rathaus der Gemeinde Moormerland, Theodor-Heuss-Straße 12, Moormerland, während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. W 33 gemäß 10 BauGB in Kraft. Es wird darauf hingewiesen, dass 1. die Verletzung der in 214 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 bis 3 BauGB der dort näher bezeichneten Verfahrensund Formvorschriften, BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Bauleitplanung und 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb von 2 Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründet, ist darzulegen. sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von

7 durch die Satzung eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche Geltungsbereich siehe nachstehende Karte Quelle: DGK Rasterdaten der Nds. Vermessungs- und Katasterverwaltung 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb von 2 Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründet, ist darzulegen. sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch die Satzung eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche Geltungsbereich siehe nachstehende Karte Quelle: DGK Rasterdaten der Nds. Vermessungs- und Katasterverwaltung Moormerland, Gemeinde Moormerland Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. N 10 Teil B für ein Gebiet zwischen Bahnhofstraße, Süderstraße, der Kirchstraße und dem Meedlandszugschloot sowie Erlass von örtlichen Bauvorschriften gem. 56 und 97 der Nds. Bauordnung (NBauO) Der Rat der Gemeinde Moormerland hat in seiner Sitzung am den Bebauungsplan Nr. N 10 Teil B mit Begründung sowie die örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung gemäß 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom (BGBl. I, S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I, S. 1224) und der 56, 97 und 98 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) vom (Nds. GVBl. S. 199, zuletzt geändert durch Gesetz vom (Nds. GVBl. Nr. 6/2003, S. 89) in Verbindung mit den 6 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom (Nds. GVBl., S. 382), zuletzt geändert durch Gesetz vom (Nds. GVBl., S. 352) als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan Nr. N 10 Teil B mit örtlichen Bauvorschriften und textlichen Festsetzungen liegt mit der Begründung vom Tage der Ausgabe dieses Amtsblattes im Rathaus der Gemeinde Moormerland, Theodor-Heuss-Straße 12, Moormerland, während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. N 10 Teil B gemäß 10 BauGB in Kraft. Es wird darauf hingewiesen, dass 1. die Verletzung der in 214 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 bis 3 BauGB der dort näher bezeichneten Verfahrensund Formvorschriften, BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Bauleitplanung und Moormerland, Gemeinde Moormerland 1. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Rhauderfehn für das Haushaltsjahr 2006 Aufgrund des 87 der Niedersächsischen Gemeindeordnung hat der Rat der Gemeinde Rhauderfehn in seiner Sitzung am 13. Juni 2006 folgende 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2006 beschlossen: 1 Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden a) im Verwaltungshaushalt die Einnahmen erhöht um ,00 vermindert um ,00 und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplanes einschl. der Nachträge gegenüber bisher ,00 nunmehr festgesetzt auf ,00 die Ausgaben erhöht um ,00 vermindert um ,00 und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplanes einschl. der Nachträge gegenüber bisher ,00 nunmehr festgesetzt auf ,00

8 Defizit bisher: ,00 nunmehr: ,00 b) im Vermögenshaushalt die Einnahmen erhöht um ,00 vermindert um ,00 und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplanes einschl. der Nachträge gegenüber bisher ,00 nunmehr festgesetzt auf ,00 die Ausgaben erhöht um ,00 vermindert um ,00 und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplanes einschl. der Nachträge gegenüber bisher ,00 nunmehr festgesetzt auf ,00 Der Wirtschaftsplan des Kommunalen Entwicklungsbetriebs Rhauderfehn für das Wirtschaftsjahr 2006 wird nicht geändert. 2 Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird a) für die Gemeinde gegenüber der bisherigen Festsetzung in Höhe von ,00 um ,00 erhöht und damit auf ,00 festgesetzt, b) für den Eigenbetrieb nicht verändert. 3 Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird a) für die Gemeinde gegenüber der bisherigen Festsetzung in Höhe von ,00 um ,00 erhöht und damit auf ,00 festgesetzt, b) für den Eigenbetrieb nicht verändert. 4 Die Höchstbeträge, bis zu denen Kassenkredite im Haushaltsjahr 2006 zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, werden gegenüber den bisherigen Höchstbeträgen nicht verändert. 5 Die Steuersätze ( Hebesätze ) werden nicht geändert. Rhauderfehn, Gemeinde Rhauderfehn Bekanntmachung der Haushaltssatzung Die vorstehende 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2006 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach 91 Abs. 4, 92 Abs. 2 bzw. 94 Abs. 2 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) erforderliche Genehmigung ist durch den Landkreis Leer am 5. Juli 2006 unter dem Az.: -14-hou- erteilt worden. Der 1. Nachtragshaushaltsplan liegt nach 86 Abs. 2 Satz 3 NGO vom 18. bis 26. Juli 2006 zur Einsichtnahme im Rathaus der Gemeinde Rhauderfehn, 1. Südwieke 2a, Rhauderfehn, Zimmer 103, öffentlich aus. Rhauderfehn, Gemeinde Rhauderfehn Bauleitplanung der 28. Änderung des Flächennutzungsplanes der für eine Teilfläche in der Ortschaft Remels Bekanntmachung der Genehmigung gem. 6 Abs. 5 BauGB Der Landkreis Leer in Leer hat unter dem Aktenzeichen III/6/ /04-saa-du- die o.a. 28. Änderung des Flächennutzungsplanes am 12. Juli 2006 genehmigt. Die 28. Änderung des Flächennutzungsplanes bezieht sich auf die Ausweisung von gewerblichen Bauflächen und umfasst das Flurstück 416/232 der Flur 3 der Gemarkung Remels, gelegen westlich der Oldendorfer Straße. Die 28. Änderung des Flächennutzungsplanes wird gem. 6 Abs. 5 des Baugesetzbuches (BauGB) mit dieser Bekanntmachung wirksam. Jedermann kann ab sofort die 28. Änderung des Flächennutzungsplanes und den Erläuterungsbericht im Rathaus der Gemeinde Uplengen, Uplengen-Remels, Alter Postweg 113, Zimmer 10, während der Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Nutzung durch diese Flächennutzungsplanänderung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen Es wird darauf hingewiesen, dass gem. 233 Abs. 2 i.v.m. 215 BauGB (i.d.f. der Bek. vom , BGBl. I S. 2141, ber S. 137, zuletzt geändert durch Art 1 G vom , BGBl. I S. 1359) 1. eine Verletzung der in 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuchs der dort näher bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, beachtliche Verletzung der Vorschriften über das

9 Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb von zwei Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründet, ist darzulegen. Uplengen, Bauleitplanung der 30. Änderung des Flächennutzungsplanes der für eine Teilfläche in der Ortschaft Jübberde Bekanntmachung der Genehmigung gem. 6 Abs. 5 BauGB Der Landkreis Leer in Leer hat unter dem Aktenzeichen III/6/ /05-saa-du- die o.a. 30. Änderung des Flächennutzungsplanes am 12. Juli 2006 genehmigt. Die 30. Änderung des Flächennutzungsplanes bezieht sich auf die Ausweisung von gewerblichen Bauflächen und umfasst die Flurstücke 32, 33/1 und 33/2 der Flur 15 der Gemarkung Jübberde und die Flurstücke 37, 38, 39, 40, 41, 42 und 43 der Flur 12 der Gemarkung Jübberde, gelegen westlich und östlich der Augustfehner Straße, südlich der Hollener Straße und des Geesenweges sowie nördlich des Kürvenweges. Die 30. Änderung des Flächennutzungsplanes wird gem. 6 Abs. 5 des Baugesetzbuches (BauGB) mit dieser Bekanntmachung wirksam. Jedermann kann ab sofort die 30. Änderung des Flächennutzungsplanes und den Erläuterungsbericht im Rathaus der Gemeinde Uplengen, Uplengen-Remels, Alter Postweg 113, Zimmer 10, während der Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Nutzung durch diese Flächennutzungsplanänderung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen Es wird darauf hingewiesen, dass gem. 233 Abs. 2 i.v.m. 215 BauGB (i.d.f. der Bek. vom , BGBl. I S. 2141, ber S. 137, zuletzt geändert durch Art 1 G vom , BGBl. I S. 1359) 1. eine Verletzung der in 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuchs der dort näher bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb von zwei Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründet, ist darzulegen. Uplengen, Bauleitplanung der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes der für eine Teilfläche in der Ortschaft Jübberde Bekanntmachung der Genehmigung gem. 6 Abs. 5 BauGB Der Landkreis Leer in Leer hat unter dem Aktenzeichen III/6/ /04-saa-du- die o.a. 33. Änderung des Flächennutzungsplanes am 12. Juli 2006 genehmigt. Die 33. Änderung des Flächennutzungsplanes bezieht sich auf die Umwandlung einer ausgewiesenen Fläche als Gewerbegebiet (GE) in ein Industriegebiet (GI). Der Änderungsbereich liegt südöstlich der Straße Am Industriepark, westlich der Augustfehner Straße (K 11) und nördlich der BAB A 28. Die 33. Änderung des Flächennutzungsplanes wird gem. 6 Abs. 5 des Baugesetzbuches (BauGB) mit dieser Bekanntmachung wirksam. Jedermann kann ab sofort die 33. Änderung des Flächennutzungsplanes und den Erläuterungsbericht im Rathaus der Gemeinde Uplengen, Uplengen-Remels, Alter Postweg 113, Zimmer 10, während der Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Nutzung durch diese Flächennutzungsplanänderung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen Es wird darauf hingewiesen, dass gem. 233 Abs. 2 i.v.m. 215 BauGB (i.d.f. der Bek. vom , BGBl. I S. 2141, ber S. 137, zuletzt geändert durch Art 1 G vom , BGBl. I S. 1359) 1. eine Verletzung der in 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuchs der dort näher bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

10 nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb von zwei Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründet, ist darzulegen. Uplengen, beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb von zwei Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründet, ist darzulegen. Uplengen, Bauleitplanung der Bebauungsplan Nr. 5.3 Westlich des Riesbarger Ringes in der Ortschaft Neudorf Der Rat der hat in seiner Sitzung am 11. Juli 2006 den Bebauungsplan Nr. 5.3 Westlich des Riesbarger Ringes in der Ortschaft Neudorf nebst Begründung als Satzung beschlossen. Der vorgenannte Satzungsbereich umfasst die Flurstücke 48/11, 51/6 (tlw.), 56/15 (tlw.) (früher: 56/13), 56/11 und 56/12, jeweils Flur 1 der Gemarkung Neudorf, gelegen westlich und nördlich des Riesbarger Ringes und südlich der Firreler Straße (K 59). Die Bauleitplanung bezieht sich auf die Ausweisung von a) einer Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Kulturellen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen, Feuerwehr und Spielanlage, b) einer öffentlichen Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung: öffentliche Parkfläche, c) einer öffentlichen Grünfläche und d) Wohnbauflächen (allgemeine Wohngebiete) Die o.a. Satzung liegt vom Tage der Ausgabe dieses Amtsblattes an im Rathaus der, Alter Postweg 113, Zimmer 10, während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Gemäß 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) wird die o.a. Satzung mit der Bekanntmachung (Ausgabedatum des Amtsblattes) rechtsverbindlich. Nutzung durch die o.a. näher bezeichnete Bauleitplanung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen Es wird darauf hingewiesen, dass gem. 233 Abs. 2 i.v.m. 215 BauGB (i.d.f. der Bek. vom , BGBl. I S. 2141, ber S. 137, zuletzt geändert durch Art 1 G vom , BGBl. I S. 1359) 1. die Verletzung der in 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuchs der dort näher bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, Bauleitplanung der Bebauungsplan Nr Gewerbe- und Industriegebiet Augustfehner Straße in der Ortschaft Jübberde Der Rat der hat in seiner Sitzung am 11. Juli 2006 den Bebauungsplan Nr Gewerbe- und Industriegebiet Augustfehner Straße in der Ortschaft Jübberde nebst Begründung als Satzung beschlossen. Der vorgenannte Satzungsbereich umfasst die Flurstücke 32, 33/1 und 33/2 der Flur 15 der Gemarkung Jübberde und die Flurstücke 37, 38, 39, 40, 41, 42 und 43 der Flur 12 der Gemarkung Jübberde, gelegen westlich und östlich der Augustfehner Straße, südlich der Hollener Straße und des Geesenweges sowie nördlich des Kürvenweges. Die Bauleitplanung bezieht sich auf die Ausweisung von gewerblichen Bauflächen (eingeschränkte Industriegebiete, Gewerbegebiete und eingeschränktes Gewerbegebiet). Die o.a. Satzung liegt vom Tage der Ausgabe dieses Amtsblattes an im Rathaus der, Alter Postweg 113, Zimmer 10, während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Gemäß 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) wird die o.a. Satzung mit der Bekanntmachung (Ausgabedatum des Amtsblattes) rechtsverbindlich. Nutzung durch die o.a. näher bezeichnete Bauleitplanung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen Es wird darauf hingewiesen, dass gem. 233 Abs. 2 i.v.m. 215 BauGB (i.d.f. der Bek. vom , BGBl. I S. 2141, ber S. 137, zuletzt geändert durch Art 1 G vom , BGBl. I S. 1359) 1. die Verletzung der in 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuchs der dort näher bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, beachtliche Verletzung der Vorschriften über das

11 Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb von zwei Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründet, ist darzulegen. Uplengen, Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb von zwei Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründet, ist darzulegen. Uplengen, Bauleitplanung der Bebauungsplan Nr Gewerbe-/Industriegebiet in der Ortschaft Südgeorgsfehn Der Rat der hat in seiner Sitzung am 11. Juli 2006 den Bebauungsplan Nr Gewerbe-/Industriegebiet in der Ortschaft Südgeorgsfehn nebst Begründung als Satzung beschlossen. Der vorgenannte Satzungsbereich umfasst die Flurstücke 364/1, 365/2, 366, 2/13, 2/16, 2/19 und 2/23, jeweils Flur 6 der Gemarkung Südgeorgsfehn, gelegen östlich der Augustfehner Straße (K 11), westlich der Kreismoor-/Friesenstraße. Im Süden grenzt der Satzungsbereich an das hier bereits vorhandene Gewerbegebiet der Gemeinde Apen an. Die Bauleitplanung bezieht sich auf die Ausweisung von gewerblichen Bauflächen (eingeschränktes Industriegebiet). Die o.a. Satzung liegt vom Tage der Ausgabe dieses Amtsblattes an im Rathaus der, Alter Postweg 113, Zimmer 10, während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Gemäß 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) wird die o.a. Satzung mit der Bekanntmachung (Ausgabedatum des Amtsblattes) rechtsverbindlich. Nutzung durch die o.a. näher bezeichnete Bauleitplanung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen Es wird darauf hingewiesen, dass gem. 233 Abs. 2 i.v.m. 215 BauGB (i.d.f. der Bek. vom , BGBl. I S. 2141, ber S. 137, zuletzt geändert durch Art 1 G vom , BGBl. I S. 1359) 1. die Verletzung der in 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuchs der dort näher bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Bauleitplanung der Bebauungsplan Nr Oldendorfer Straße in der Ortschaft Remels Der Rat der hat in seiner Sitzung am 11. Juli 2006 den Bebauungsplan Nr Oldendorfer Straße in der Ortschaft Remels nebst Begründung als Satzung beschlossen. Der vorgenannte Satzungsbereich umfasst das Flurstück 416/232 der Flur 3 der Gemarkung Remels, gelegen westlich der Oldendorfer Straße. Die Bauleitplanung bezieht sich auf die Ausweisung von gewerblichen Bauflächen (Gewerbegebiet, eingeschränktes Gewerbegebiet). Die o.a. Satzung liegt vom Tage der Ausgabe dieses Amtsblattes an im Rathaus der, Alter Postweg 113, Zimmer 10, während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Gemäß 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) wird die o.a. Satzung mit der Bekanntmachung (Ausgabedatum des Amtsblattes) rechtsverbindlich. Nutzung durch die o.a. näher bezeichnete Bauleitplanung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen Es wird darauf hingewiesen, dass gem. 233 Abs. 2 i.v.m. 215 BauGB (i.d.f. der Bek. vom , BGBl. I S. 2141, ber S. 137, zuletzt geändert durch Art 1 G vom , BGBl. I S. 1359) 1. die Verletzung der in 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuchs der dort näher bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

12 nach 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb von zwei Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründet, ist darzulegen. Uplengen, Satzung zur 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr Industrie- und Gewerbegebiet an der A 28 in der Ortschaft Jübberde Aufgrund des 1 Abs. 3, 10 des Baugesetzbuches (BauGB) und des 13 BauGB i.v.m. 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) hat der Rat der die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr Industrie- und Gewerbegebiet an der A 28 in der Ortschaft Jübberde, bestehend aus den nachstehenden textlichen Festsetzungen, am 11. Juli 2006 als Satzung beschlossen. 1 Änderung 1. Die festgesetzte Art der baulichen Nutzung für den Bereich gelegen südöstlich der Planstraße A (jetzt: Am Industriepark), westlich der Augustfehner Straße (K 11) und nördlich der BAB A 28, und zwar bis zur Linie der Abgrenzung der unterschiedlichen Nutzung, wird von einem Gewerbegebiet (GE) in ein Industriegebiet (GI) umgewandelt. 2. Die festgesetzte Linie der Abgrenzung der unterschiedlichen Nutzung wird aufgehoben. 3. Für den in 1 Nr. 1 dieser Satzung näher bezeichneten Bereich wird beim Maß der baulichen Nutzung die bisherige Geschossflächenzahl von 2,4 ersetzt durch die Baumassenzahl 9,0. Die Zahl der Vollgeschosse (III) entfällt. 2 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt mit der Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Leer in Kraft. Uplengen, Die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr Industrie- und Gewerbegebiet an der A 28 in der Ortschaft Jübberde liegt mit Begründung vom Tage der Ausgabe dieses Amtsblattes an im Rathaus der Gemeinde Uplengen, Alter Postweg 113, Zimmer 10, während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Gemäß 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) wird diese 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr Industrie- und Gewerbegebiet an der A 28 mit der Bekanntmachung (Ausgabedatum des Amtsblattes) rechtsverbindlich. Nutzung durch diese 3. Änderung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen Es wird darauf hingewiesen, dass gem. 233 Abs. 2 i.v.m. 215 BauGB (i.d.f. der Bek. vom , BGBl. I S. 2141, ber S. 137, zuletzt geändert durch Art 1 G vom , BGBl. I S. 1359) 1. die Verletzung der in 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuchs der dort näher bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb von zwei Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründet, ist darzulegen. Uplengen, Bauleitplanung der Bebauungsplan Nr Östlich des Schoelpadds in der Ortschaft Remels Der Rat der hat in seiner Sitzung am 11. Juli 2006 den Bebauungsplan Nr Östlich des Schoelpadds in der Ortschaft Remels nebst Begründung als Satzung beschlossen. Der vorgenannte Satzungsbereich umfasst Teilflächen der Flurstücke 52/2, 55/2 und 214/58, jeweils Flur 7 der Gemarkung Remels, gelegen östlich des Schoelpadds. Die Bauleitplanung bezieht sich auf die Ausweisung einer Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Schule und Sportlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen (Schulfreisportanlage). Die o.a. Satzung liegt vom Tage der Ausgabe dieses Amtsblattes an im Rathaus der, Alter Postweg 113, Zimmer 10, während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Gemäß 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) wird die o.a. Satzung mit der Bekanntmachung (Ausgabedatum des Amtsblattes) rechtsverbindlich.

13 Nutzung durch die o.a. näher bezeichnete Bauleitplanung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen Es wird darauf hingewiesen, dass gem. 233 Abs. 2 i.v.m. 215 BauGB (i.d.f. der Bek. vom , BGBl. I S. 2141, ber S. 137, zuletzt geändert durch Art 1 G vom , BGBl. I S. 1359) 1. die Verletzung der in 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuchs der dort näher bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb von zwei Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründet, ist darzulegen. b) Geltungsbereich Bebauungsplan V12 Uplengen, Bauleitplanung der Gemeinde Westoverledingen a) Neuaufstellung des Bebauungsplanes S10 Gewerbegebiet An der Bahn, Ortschaft Steenfelde b) Neuaufstellung des Bebauungsplanes V12 Hundsteert, Ortsteil Völlenerkönigsfehn der Ortschaft Völlen Der Rat der Gemeinde Westoverledingen hat am die oben genannten Bebauungspläne als Satzungen beschlossen. Die Geltungsbereiche der Bebauungspläne sind in folgenden Kartenausschnitten kenntlich gemacht: a) Geltungsbereich Bebauungsplan S10 Mit dieser Bekanntmachung treten die Bebauungspläne in Kraft. Gleichzeitig werden die bisherigen Darstellungen und Festsetzungen aufgehoben. Die Bebauungspläne einschließlich Begründungen liegen vom Tage der Ausgabe dieses Amtsblattes an im Rathaus der Gemeinde Westoverledingen, Bahnhofstraße 18, Westoverledingen, Zimmer 30, während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht aus. Jedermann kann über ihren Inhalt Auskunft verlangen. Es wird darauf hingewiesen, dass eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges dann unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Westoverledingen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch Festsetzungen eines Bebauungsplanes oder

14 seine Durchführung eintretenden Vermögensnachteile sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche Westoverledingen, Gemeinde Westoverledingen Bauleitplanung der Gemeinde Detern 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 Ferienhausgebiet Der Rat der Gemeinde Detern hat in seiner Sitzung am die 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 Ferienhausgebiet einschließlich Begründung aufgrund des 1 Abs. 3, 10 Abs. 1 Baugesetzbuch(BauGB) sowie des 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) als Satzung beschlossen. Gemäß 233 i.v.m. 244 BauGB hat die Gemeinde für diesen Bebauungsplan die Vorschriften des BauGB in der vor dem geltenden Fassung angewendet. Der Geltungsbereich ist aus dem nachfolgenden Kartenausschnitt ersichtlich: Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine Verletzung der Vorschriften unter der Berücksichtigung des 214 Abs. 2 BauGB über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes sowie ein Mangel des Abwägungsvorganges nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB gemäß 215 Abs. 1 BauGB dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb von 2 Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Samtgemeinde Jümme geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen. BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen Filsum, Bürgermeister Gemeindedirektor B e r i c h t i g u n g der Hundersteuersatzung der Gemeinde Detern Aufgrund der 6, 40 und 83 Abs. 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom (Nds. GVBl. S. 383), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom (Nds. GVBl. S. 342) und Art. 1 des Gesetzes vom (Nds. GVBl. S. 352) und des 3 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom (Nds. GVBl. S. 29), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom (Nds. GVBl. S. 342) hat der Rat der Gemeinde Detern in seiner Sitzung am 24. April 2006 folgende Satzung beschlossen: Inhaltsverzeichnis: Mit dieser Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Leer wird die 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr: 6 Ferienhausgebiet rechtsverbindlich. Die 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 Ferienhausgebiet liegt mit Begründung vom Tage der Ausgabe dieses Amtsblattes im Rathaus der Samtgemeinde Jümme -Bauamt Zimmer 30-, Rathausring 8-12, Filsum zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. 1 Steuergegenstand 2 Steuerpflichtiger 3 Steuermaßstab und Steuersätze 4 Steuerfreiheit 5 Steuerbefreiung und Steuerermäßigung 6 Zwingersteuer 7 Allgemeine Voraussetzungen für die Steuerermäßigung und die Steuerbefreiung 8 Beginn und Ende der Steuerpflicht, Anrechnung 9 Fälligkeit der Steuer 10 Meldepflichten 11 Versteigerung 12 Verpflichtung einer Auskunft 13 Ordnungswidrigkeiten 14 Inkrafttreten 1 Steuergegenstand Gegenstand der Steuer ist das Halten von mehr als 3 Monate alten Hunden im Gemeindegebiet. Kann das

15 Alter eines Hundes nicht nachgewiesen werden, so ist davon auszugehen, dass der Hund mehr als 3 Monate alt ist. 2 Steuerpflichtiger (1) Steuerpflichtig ist, wer einen oder mehrere Hunde in seinem Haushalt, Betrieb, seiner Institution oder Organisation für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgenommen hat. Als Halterin/Halter des Hundes gilt auch, wer einen Hund im Interesse einer juristischen Person hält. Als Halterin/Halter des Hundes gilt ferner, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn sie/er nicht nachweisen kann, dass der Hund in der Bundesrepublik Deutschland bereits versteuert oder steuerfrei gehalten wird. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder das Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet. (2) Alle nach Abs. 1 aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen Hund, so sind sie Gesamtschuldner. Neben der Hundehalterin/dem Hundehalter haftet die Eigentümerin/der Eigentümer für die Steuer. 3 Steuermaßstab und Steuersätze (1) Die Steuer wird nach der Anzahl der gehaltenen Hunde bemessen. Sie beträgt jährlich: bis ab für den ersten Hund 26,00 30,00 2. für den zweiten Hund 52,00 60,00 3. für jeden weiteren Hund 76,00 80,00 4. für jeden gefährlichen Hund 768,00 600,00 Hunde, die steuerfrei gehalten werden dürfen ( 4), werden bei der Anrechnung der Anzahl der Hunde nicht angesetzt; Hunde, für die die Steuer ermäßigt wird ( 5), werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nach Abs. 1 den in voller Höhe steuerpflichtigen Hunden als erster Hund und ggf. weitere Hunde vorangestellt. Bei der Ermittlung der Reihenfolge der voll steuerpflichtigen Hunde werden die nach 3 Abs. 1 Nr. 4 zu versteuernden Hunde vorangestellt. (2) Gefährliche Hunde im Sinne von Abs. 1 Nr. 4 sind solche Hunde, bei denen nach ihrer besonderen Veranlagung, Erziehung und/oder Charaktereigenschaft die erhöhte Gefahr einer Verletzung von Personen besteht oder von denen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehen kann. Gefährliche Hunde in diesem Sinne sind insbesondere auch diejenigen Hunde, die bereits in der Öffentlichkeit durch eine gesteigerte Aggressivität aufgefallen sind, insbesondere Menschen oder Tiere gebissen oder sonst eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe gezeigt haben, soweit die zuständige Behörde die Gefährlichkeit nach 3 Abs. 3 Nds. Hundegesetz festgestellt hat. (3) Gefährliche Hunde dieser Vorschrift sind ebenfalls Hunde der Rassen American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier, Pitbull-Terrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden. 4 Steuerfreiheit (1) Bei Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Gemeindegebiet aufhalten, ist das Halten derjenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in der Bundesrepublik versteuern. 5 Steuerbefreiung, Steuerermäßigung (1) Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren von a) Diensthunden staatlicher und kommunaler Dienststellen und Einrichtungen, deren Unterhaltskosten überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden, sowie von Hunden, die sonst im öffentlichen Interesse gehalten werden; b) Diensthunde nach ihrem Dienstende c) Hunden, die zum Schutze und zur Hilfe hilfloser Personen unentbehrlich sind. (2) Die Steuer ist auf Antrag auf 50 v.h. zu ermäßigen, für das Halten von einem Hund, der zur Bewachung von Gebäuden benötigt wird, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 300 m entfernt liegen. (3) Jagdgebrauchshunde, die eine Jagdeignungsprüfung abgelegt haben und jagdlich verwendet werden, erhalten eine Steuerermäßigung von 50 v.h. (4) Für gefährliche Hunde gemäß 3 Abs. 2 und 3 werden keine Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen ausgesprochen. (5) Im Einzelfall kann die Gemeinde Detern aus Billigkeitsgründen, insbesondere unter sozialen Gesichtspunkten, eine Steuerbefreiung oder eine Steuerermäßigung aussprechen. 6 Zwingersteuer (1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei reinrassige Hunde der gleichen Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag in der Form einer Zwingersteuer erhoben, wenn der Zwinger und die Zuchttiere in ein von einer anerkannten Hundezuchtvereinigung geführtes Zucht- oder Stammbuch eingetragen sind. (2) Die Zwingersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte der Steuer nach 3, jedoch nicht mehr als die Steuer für zwei Hunde. Das Halten selbstgezogener Hunde ist steuerfrei, solange sie sich im Zwinger befinden und nicht älter als sechs Monate sind. (3) Die Zwingersteuer findet für gefährliche Hunde gemäß 3 Abs. 2 und 3 keine Anwendung. 7 Allgemeine Voraussetzungen für die

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