IM NAMEN DER REPUBLIK

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1 5020 Salzburg / Wasserfeldstraße 30 Telefon: * / Fax: post@lvwg-salzburg.gv.at DVR Zahl: 405-4/887/1/ Betreff: Ort, Datum: Salzburg, J. B., ; Beschwerde gem. Führerscheingesetz (gegen die Entziehungsdauer der Lenkberechtigung) IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch den Richter Mag. Thomas Thaller über die Beschwerde von Herrn J. B., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F.,, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom , Zahl /15540/ , zu R e c h t: I. Gemäß 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und wird die im angefochtenen Bescheid in Spruchteil I. verhängte Entziehungsdauer von 24 Monaten, sowie werden die in Spruchteil II. auferlegten zusätzlichen Anordnungen vollinhaltlich bestätigt. Ergänzend dazu wird gemäß 25 Abs 1 Satz 3 Führerscheingesetz (FSG) ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer bis keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. II. Gegen dieses Erkenntnis ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Sachverhalt und Verfahrensgang: Der 1964 geborene Beschwerdeführer ist Inhaber einer Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, B, C1, C, D1, D, BE, C1E, CE, D1E, DE und F.

2 405-4/887/1/ Die belangte Behörde entzog dem Beschwerdeführer bereits dreimal rechtskräftig die Lenkberechtigung: vom bis (wegen eines Alkoholdeliktes gemäß 99 Abs 1b StVO), vom bis (Anschlussentzug wegen eines Deliktes gemäß 37 Abs 4 FSG) und vom bis (wegen eines Alkoholdeliktes gemäß 5 Abs 2 und 99 Abs 1 lit b StVO). Am lenkte der Beschwerdeführer im Gemeindegebiet von Oberalm und Hallein in einem stark alkoholbeeinträchtigten Zustand (mit umgerechnet 2,4 Promille Blutalkoholgehalt) ein Kraftfahrzeug, wobei er aus Furcht vor der Abnahme seines Führerscheins vor einer Polizeikontrolle flüchtete. Während seiner ca. 20-minütigen Fluchtfahrt (von ca bis Uhr) führte der Beschwerdeführer eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von entgegenkommenden Fahrzeuglenkern herbei, indem er diese in der Hammerstraße in Oberalm an den rechten Fahrbahnrand drängte und in weiterer Folge mit weit überhöhter Geschwindigkeit ohne auf den Verkehr zu achten in die (bevorrangte) Halleiner Landesstraße einbog. Weiters verschuldete er bei dieser Fahrt auch vorsätzlich zwei Verkehrsunfälle mit Sach- und Personenschaden. So rammte er zunächst in Oberalm auf Höhe der Hammerstraße 69 unter Befahrung des dortigen Gehsteiges ein Polizeifahrzeug, welches sich dort - um ihn anzuhalten - auf der Fahrbahn querstellte und streifte eine Gartenmauer. Danach setzte er ohne anzuhalten seine Fluchtfahrt Richtung Hallein fort. In Hallein rammte er auf der Wiestal Landesstraße kurz nach dem Kreisverkehr "Bürgermeister" ein weiteres Polizeifahrzeug, welches sich auf der Fahrbahn querstellte. Erst danach konnte die Fahrt des Beschwerdeführers durch seine Festnahme beendet werden. Bei den vom Beschwerdeführer vorsätzlich verschuldeten Unfällen wurden drei in den Polizeifahrzeugen befindliche Polizeibeamten zum Teil schwer verletzt. Wegen dieses Vorfalls wurde der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach 269 Abs 1 StGB, des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach 83 Abs 1, 84 Abs 2 und Abs 4 StGB, der Vergehen der schweren Körperverletzung nach 83 Abs 1 und 84 Abs 2 StGB, sowie des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach 89 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt. Weiters wurden über ihn mit rechtskräftiger Strafverfügung der belangten Behörde vom Geldstrafen wegen Übertretungen der 11 Abs 2, 19 Abs 4, 19 Abs 7 und Abs 2 StVO verhängt. Gegen den Beschwerdeführer sind bei der belangten Behörde noch weitere Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen der 7 Abs 1, 15 Abs 5, 16 Abs 1 lit a, 14 Abs 1, 4 Abs 1 lit c, 8 Abs 4, 5 Abs 1 und 99 Abs 1 lit a StVO, sowie des 45 Abs 4 KFG anhängig.

3 /887/1/ Mit Vorstellungserledigung vom entzog die belangte Behörde dem Beschwerdeführer in Spruchteil I. die Lenkberechtigung ab Zustellung des Mandatsbescheides am auf die Dauer von 24 Monaten. Gleichzeitig ordnete sie in Spruchteil II. an, dass der Beschwerdeführer bis zum Ablauf der Entziehungsdauer auf eigene Kosten eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren, sowie ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung gemäß 8 FSG inklusive einer verkehrspsychologischen Stellungnahme beizubringen habe. Die Entziehungsdauer ende frühestens mit Ablauf des , nicht jedoch vor Befolgung der Anordnung. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde in Spruchteil III. ausgeschlossen. Die belangte Behörde bestätigte damit vollinhaltlich ihren Mandatsbescheid vom Gegen diesen Entziehungsbescheid brachte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine fristgerechte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) ein. Er sei durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Ausfolgung seiner Lenkberechtigung nach einer kürzeren Dauer als 24 Monaten verletzt. Der angefochtene Bescheid leide an inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Der wesentliche Sachverhalt der Ereignisse vom werde nicht bestritten. Er habe sich zu seinem Fehlverhalten von Anfang an bekannt und bereue dieses. Unbestritten sei, dass er gegen 99 Abs 1 StVO verstoßen habe und eine Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten zur Anwendung gelange, da weitere Übertretungen mehr als fünf Jahre zurückliegen. Der angeordnete Entzug für 24 Monate sei erheblich zu streng ausgemessen. Der bei ihm festgestellte Alkoholisierungsgrad von mindestens 2,16 Promille rechtfertige maximal eine Verlängerung der Mindestentziehungsdauer um zwei Monate. Die belangte Behörde habe zu Unrecht das Vorliegen von zwei Verkehrsunfällen mit jeweils Personenverletzungen angenommen. Es liege Tateinheit vor und könne nicht von mehreren Verkehrsunfällen ausgegangen werden. Es seien durch eine Tat, nämlich die Fahrerflucht in alkoholisiertem Zustand, zwei Fahrzeuge in zeitlich knappen Abstand beschädigt und darin befindliche Personen geschädigt worden. Auf die Schwere der Unfallfolgen komme es laut einer zitierten Judikatur des VwGH nicht an und könne daraus wiederum geschlossen werden, dass es unerheblich sei, ob ein oder zwei Autos gerammt worden seien. Die Mindestentziehungsdauer könne sich daher maximal um zwei Monate erhöhen. Seine Vorentzüge der Lenkberechtigung liegen bereits zehn Jahre zurück und habe er sich bis zur vorliegenden Übertretung wohlverhalten. Dieses Wohlverhalten müsse bei der Entziehungsdauer zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, was im angefochtenen Bescheid unrichtigerweise unterlassen worden sei. Die gegenständliche Fluchtfahrt, die besonders geeignet gewesen sei, gefährliche Verhältnisse herbeizuführen und die besondere Rücksichtslosigkeit, mit der er gegen maßgebliche Verkehrsvorschriften verstoßen habe, könne nicht mehrfach zu seinen Lasten gewertet werden. Die belangte Behörde habe bereits den Verkehrsunfall zu seinem Nachteil gewertet. Dieser resultiere aus den besonders gefährlichen Verhältnissen bei der Fahrt. Eine doppelte Berücksichtigung würde gegen das Doppelverwertungsverbot verstoßen. Er habe außerdem wegen seiner Trunkenheitsfahrt ganz erhebliche tatsächliche und wirtschaftliche Nachteile erlitten. Die bereits erwähnten verhängte Geldstrafe durch die belangte Behörde habe er sofort bezahlt und sei ein wei-

4 405-4/887/1/ teres Verwaltungsstrafverfahren bei der belangten Behörde gegen ihn anhängig, mit dem realistischer weise mit einer hohen Geldstrafe zu rechnen sei. Er habe alle Forderungen der betroffenen Polizisten außergerichtlich bezahlt und sei die bereitwillige gänzliche Schadenswiedergutmachung zu seinen Gunsten zu gewichten. Dazu kommen noch erhebliche Regressforderungen seiner Haftpflichtversicherung. Da durch die Entziehungsmaßnahmen auch wesentliche Elemente der Strafe verfolgt würden, dürfe durch die Entscheidung über die Dauer des Entzuges nicht gegen das Doppelbestrafungsverbot verstoßen werden. Aufgrund der von ihm aufgezeigten, verhängten und noch zu erwartenden Strafen bedürfe es durch den Führerscheinentzug keiner weiteren Bestrafung mehr. Er sei geläutert und habe sich für sein einmaliges Fehlverhalten entschuldigt und bereue dieses sehr. Die Prognose der belangten Behörde, dass die Verkehrszuverlässigkeit für 24 Monate ausgeschlossen sei, sei verfehlt, die Mindestentziehungsdauer betrage lediglich sechs Monate. Nach Auslegung des 26 FSG könne eine Prognose lediglich dahingehend erstellt werden, dass die Mindestentziehungsdauer maximal fünf Monate überschritten werde. Er beantrage eine mündliche Beschwerdewarnung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Dauer des Entzugs der Lenkberechtigung erheblich herabzusetzen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück zu verweisen. Nach Vorlage der Beschwerde führte das Verwaltungsgericht am eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Der Beschwerdeführer erschien mit seinen Rechtsvertreter, der im Wesentlichen das Beschwerdevorbringen wiederholte. Der Beschwerdeführer gab an, dass es sich bei der gegenständlichen Fahrt vom um eine Kurzschlusshandlung gehandelt habe. Er habe aufgrund seiner Vorentzüge befürchtet, dass ihm der Führerschein abgenommen werde. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Beweiswürdigung: Die Sachverhaltsfeststellungen zu den Vorentzügen des Beschwerdeführers aus den Jahren 2005 bis 2007, zu seiner Alkoholfahrt am und den resultierenden rechtskräftigen Bestrafungen ergeben sich aus dem - vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellten - Verfahrensakt der belangten Behörde mit dem darin aufliegenden rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes Salzburg samt Abschluss-Bericht der Polizei Hallein, aus der Einsicht in das Verwaltungsstrafvormerksystem des Landes Salzburg und aus seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung am Aufgrund der unbestrittenen Alkomatmessung, die 2 ½ Stunden nach Beginn der Fahrt erfolgte und bei ihm noch einen Atemluftalkoholgehalt von 1,08 mg/l (entspricht 2,16 Promille Blutalkoholgehalt) ergab, geht das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung des laut ständiger Rechtsprechung des VwGH anzunehmenden stündlichen Abbauwerts des Alkohols im Blut mit durchschnittlich 0,10 bis 0,12 Promille (vgl VwGH , 2004/02/0170 mwn) von einem

5 /887/1/ Blutalkoholgehalt des Beschwerdeführers im Lenkzeitraum von jedenfalls 2,4 Promille aus. rechtliche Beurteilung: Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) idgf. lauten (auszugsweise): Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die: 2. verkehrszuverlässig sind ( 7), Verkehrszuverlässigkeit 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen 1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder 2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. (3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: 1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist; 2. beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des 99 Abs. 6 lit. c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist; 3. als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, sowie jedenfalls Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 90 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 100 km/h, das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und diese Übertretungen mit technischen Messgeräten festgestellt wurden, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen; 5. es unterlassen hat, nach einem durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges selbst verursachten Verkehrsunfall, bei dem eine Person verletzt wurde, sofort anzuhalten oder erforderliche Hilfe zu leisten oder herbeizuholen;

6 405-4/887/1/ eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem 83 StGB begangen hat; (4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist. (5) Strafbare Handlungen gelten jedoch dann nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1, wenn die strafbare Handlung vor mehr als fünf Jahren begangen wurde. Für die Frage der Wertung bestimmter Tatsachen gemäß Abs. 3 sind jedoch strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie vor mehr als fünf Jahren begangen wurden. Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung ( 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder (3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen: 3. wegen einer Übertretung gemäß 99 Abs. 1 oder 1a StVO Bei einer Übertretung gemäß 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen.. Dauer der Entziehung 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.. (3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit ( 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem ( 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des 7 Abs. 3 Z 14 und 15. Sonderfälle der Entziehung 26. (2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges

7 /887/1/ erstmalig ein Delikt gemäß 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, (2a) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht gemäß Abs. 2 eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen. (5) Eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 gilt als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung bereits länger als fünf Jahre zurückliegt. Erlöschen der Lenkberechtigung 27. (1) Eine Lenkberechtigung erlischt: 1. nach Ablauf einer Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten; Aus dem Verfahrensakt der belangten Behörde geht hervor, dass der Beschwerdeführer bereits drei Vorentzüge der Lenkberechtigung (zwei aufgrund von Alkoholdelikten) aufwies, wobei der letzte Entzug (wegen eines Alkoholtestverweigerungsdeliktes) etwas mehr als 9 Jahre vor dem gegenständlichen Anlassfall endete. Gemäß 26 Abs 5 FSG ist das gegenständliche Alkoholdelikt rechtlich daher als erstmalige Übertretung anzusehen, sodass sich dafür gemäß 26 Abs 2 Z 1 FSG ein Mindestentziehungsdauer der Lenkberechtigung von sechs Monaten ergibt. Nach der neueren höchstgerichtlichen Judikatur (VwGH , 2012/11/0005 mwn) stehen die in 26 Abs 1 und 2 FSG normierten Mindestentziehungszeiten dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum dann nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Die belangte Behörde begründete ihre über die Mindestentziehungsdauer hinausgehende Prognose für die Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers von 24 Monaten ab Erlassung des Mandatsbescheides (dies bedeutet im Ergebnis eine angenommene Verkehrsunzuverlässigkeit von 24 ½ Monaten ab Verwirklichung der die Verkehrsunzuverlässigkeit auslösenden bestimmten Tatsachen) mit dem sehr hohen, erheblich über den Grenzwert für eine Übertretung gemäß 99 Abs 1 StVO liegenden, Grad seiner Alkoholisierung, dem Umstand, dass die bisherigen aufgrund seiner einschlägigen alkoholrelevanten Vorbeanstandungen gesetzten behördliche Maßnahmen, bei ihm langfristig offenbar keine Einstellungsänderung in Bezug auf das Lenken eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinfluss hervorgerufen haben und seiner Verurteilung durch das Landesgericht Salzburg.

8 405-4/887/1/ Aus diesem Urteil ergebe sich, dass er Entziehungstatbestände nach 7 Abs 3 Z 2, Z 3, Z 5 und Z 9 FSG tateinheitlich verwirklicht habe. Der Beschwerdeführer beruft sich dagegen im Wesentlichen auf sein mehrjähriges Wohlverhalten seit seinem letzten Alkoholdelikt, wobei er für seinen Standpunkt eine VwGH- Judikatur vom , 2004/11/0013, ins Treffen führt. Weiters macht er zu seinen Gunsten eine Schadenswiedergutmachung an die geschädigten Polizeibeamten und weitere auf ihn zukommende erhebliche wirtschaftliche Nachteile (insbesondere durch hohe Verwaltungsstrafen und Regressforderungen seiner Kfz Haftpflichtversicherung) geltend. Bei seiner Fluchtfahrt und den dabei verursachten Schäden handle es sich nur um eine Tat und sei seiner Ansicht unerheblich, ob von ihm ein oder zwei Autos gerammt worden seien. Er sei durch die verhängten und noch zu erwartenden Strafen bereits übersanktioniert und bedürfe es durch den Führerscheinentzug keiner weiteren Bestrafung mehr. Dies würde einen Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot bedeuten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht geeignet eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Der Prognose der belangten Behörde zu seiner Verkehrsunzuverlässigkeit ist im Ergebnis nicht entgegenzutreten: Dem Beschwerdeführer ist zunächst entgegenzuhalten, dass nach der VfGH- und VwGH- Judikatur die als Sicherungsmaßnahme zu qualifizierende Entziehung der Lenkberechtigung keinen Strafcharakter hat. Schon deshalb kann kein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot vorliegen (vgl. VfGH , B 1031/02; VwGH , Ra 2015/11/0011 mwn). Weiters kann er auch mit seinen geltend gemachten wirtschaftlichen Nachteilen (insb. durch ihm entstandene Schadenersatz- und Regressforderungen) für seinen Standpunkt nichts gewinnen, da private und berufliche Umstände bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses, u.a. verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben haben (vgl. VwGH , 2003/11/0017 mwn) Auch mit seinem Verweis auf das VwGH-Erkenntnis vom , 2004/11/0013, kann der Beschwerdeführer im Ergebnis für seinen Standpunkt nichts gewinnen, da der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt aus folgenden Gründen nicht mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbar ist: Dem Sachverhalt der Entscheidung 2004/11/0013 lag zwar eine Alkoholfahrt mit ähnlich hohem Alkoholisierungsgrad des Beschwerdeführers (1,27 mg/l Atemluftalkoholkonzentration) und das Mitverschulden eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden zu Grunde, wobei der Beschwerdeführer zwei einschlägige Alkoholvordelikte begangen, sich aber seit der letzten Übertretung nahezu elf Jahre wohl verhalten hatte.

9 /887/1/ Im vorliegenden Sachverhalt hatte der Beschwerdeführer drei Vorentzüge der Lenkberechtigung und lag zwischen dem Ende seines letzten wegen eines Alkoholtestverweigerungsdeliktes erfolgten Entzuges und der vorliegenden seine Verkehrsunzuverlässigkeit auslösenden Alkoholfahrt ein kürzerer Zeitraum von etwas mehr als neun Jahren. Zudem liegen im vorliegenden Sachverhalt eine Anzahl weiterer bestimmter Tatsachen gemäß 7 Abs 3 FSG vor, die im Sachverhalt zu 2004/11/0013 nicht vorlagen und bei der Wertung gemäß 7 Abs 4 FSG zum Nachteil des Beschwerdeführers zu berücksichtigen sind: So hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Sachverhalt neben dem Alkoholdelikt gemäß 99 Abs 1 StVO (bestimmte Tatsache gemäß 7 Abs 3 Z 2 FSG) mehrfach auch bestimmte Tatsachen gemäß 7 Abs 3 Z 3 FSG verwirklicht. Für das Verwaltungsgericht steht außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer in Anbetracht der von ihm begangenen strafgerichtlichen Gefährdung der körperlichen Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer und der von ihm vorsätzlich verschuldeten beiden Verkehrsunfälle bei seiner 20 minütigen Fluchtfahrt am besonders gefährliche Verhältnisse herbeiführte und gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften mit besonderer Rücksichtslosigkeit verstoßen hat. Gemäß 26 Abs 2a FSG ist im Fall der erstmaligen Begehung einer derartigen Übertretung ebenfalls eine Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten vorgegeben. Die vom Beschwerdeführer im Zuge der gegenständlichen Alkoholfahrt wiederholt begangenen Tathandlungen zur Herbeiführung besonders gefährlicher Verhältnisse und die besondere Rücksichtslosigkeit bei seinen Verstößen gegen die Verkehrsvorschriften steigern die Verwerflichkeit seines Verhaltens beträchtlich. Seine rechtskräftige Verurteilung wegen mehrfacher schwerer Körperverletzung stellt eine weitere in der Wertung gemäß 7 Abs 4 FSG zu seinem Nachteil zu berücksichtigende bestimmte Tatsache gemäß 7 Abs 3 Z 9 FSG dar, wobei als zusätzlich verwerflich zu werten ist, dass die Taten gerade im Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges (vorsätzliches Rammen von zwei Polizeifahrzeugen) begangen wurden. Weiters liegt im vorliegenden Sachverhalt durch die - von ihm auch ausdrücklich eingestandene - Fahrerflucht nach dem von ihm vorsätzlich verschuldeten Verkehrsunfall eine weitere bestimmte Tatsache gemäß 7 Abs 3 Z 5 FSG vor, welche die Verwerflichkeit seines Gesamtverhaltens noch weiter steigert. Schließlich rechtfertigt, wie die belangte Behörde zutreffend ausführte, schon der festgestellte bereits massiv über den Grenzwert für eine Übertretung des 99 Abs 1 lit a StVO liegende Alkoholisierungsgrad des Beschwerdeführers (umgerechnet 2,4 Promille Blutalkoholgehalt) die Festsetzung einer über der gesetzlichen Mindestentziehungsdauer liegenden Entziehungszeit (vgl. VwGH , 2003/11/0144).

10 405-4/887/1/ Die belangte Behörde hat im Ergebnis auch das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Wohlverhalten von neun Jahren seit Ende seines letzten Führerscheinentzuges bei ihrer Prognose berücksichtigt, zumal bei einem kürzeren Zeitraum zwischen dem letzten und dem gegenständlichen Alkoholdelikt nach der Judikatur von einem weitaus längeren Zeitraum bis zur Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers auszugehen gewesen wäre (vgl. VwGH , 2002/11/0036). Zusammenfassend ist daher der belangten Behörde nicht entgegen zu treten, dass sie in ihrer Prognose die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers deutlich über den gesetzlich festgelegten Mindestentziehungszeiten für ein erstmaliges Delikt gemäß 99 Abs 1 lit a StVO und für eine in 7 Abs 3 Z 3 FSG angeführte Übertretung (jeweils sechs Monate) angesetzt hat. Das Verwaltungsgericht erachtet bei Wertung der vorliegenden bestimmten Tatsachen gemäß 7 Abs 3 FSG die Annahme einer Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers in der Dauer von 24 ½ Monate ab dem Zeitpunkt der Alkoholfahrt für unbedenklich. Der Beschwerde ist daher keine Folge zu geben und die Entziehungsdauer zu bestätigen. Da die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers gemäß 27 Abs 1 Z 1FSG bereits nach dem Ablauf einer Entziehungsdauer von 18 Monaten von Gesetzes wegen erlischt, ist im Spruch der Ausspruch, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf, ergänzend aufzunehmen. Die ohne nähere Begründung in der Beschwerde ebenfalls bekämpften Anordnungen in Spruchteil II. sind schon aufgrund der zitierten zwingenden gesetzlichen Vorgaben in 24 Abs 3 FSG zu bestätigen. Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. Ra 2015/11/0011, 2012/11/0005, 2003/11/0017, 2003/11/0144, 2002/11/ /02/0170). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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